Entscheidungsdatum
08.08.2022Norm
ASVG §18bSpruch
W209 2246660-1/5E, , W209 2246660-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.07.2021, HVBA/ XXXX , betreffend Ablehnung eines Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.07.2021, HVBA/ römisch 40 , betreffend Ablehnung eines Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.04.2021 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für Zeiten der Pflege eines im Antrag näher bezeichneten nahen Angehörigen (Großvater).1. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.04.2021 bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) für Zeiten der Pflege eines im Antrag näher bezeichneten nahen Angehörigen (Großvater).
2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 20.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, auf Basis der Angaben der Beschwerdeführerin habe sich ergeben, dass sie das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten nicht erbringe bzw. erbracht habe. Der pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert sei um die Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch eine andere Person (z.B. Pflegekraft) erbracht werden, zu reduzieren.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 04.08.2021 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, in der sie ausführte, dass das für die Selbstversicherung erforderliche monatliche Zeitausmaß nicht ersichtlich und der (von der belangten Behörde vorgenommene) Abzug des Zeitaufwands der Pflegefachkraft vom Zeitaufwand der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei.
4. Am 23.09.2021 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und legte in der angeschlossenen Stellungnahme eingehend die Ermittlung des von der Beschwerdeführerin getätigten Pflegeaufwandes dar. Unter Heranziehung der Zeitwerte laut Einstufungsverordnung sowie unter Berücksichtigung einer allfälligen Aliquotierung dieser Zeitwerte – unter Einbeziehung des Betreuungsaufwandes der 24-Stunden-Pflegefachkraft – sei ein Pflegeaufwand im Ausmaß von 37,45 Stunden pro Monat ermittelt worden, was nach der einschlägigen Judikatur keiner erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18b ASVG entspreche.4. Am 23.09.2021 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und legte in der angeschlossenen Stellungnahme eingehend die Ermittlung des von der Beschwerdeführerin getätigten Pflegeaufwandes dar. Unter Heranziehung der Zeitwerte laut Einstufungsverordnung sowie unter Berücksichtigung einer allfälligen Aliquotierung dieser Zeitwerte – unter Einbeziehung des Betreuungsaufwandes der 24-Stunden-Pflegefachkraft – sei ein Pflegeaufwand im Ausmaß von 37,45 Stunden pro Monat ermittelt worden, was nach der einschlägigen Judikatur keiner erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Paragraph 18 b, ASVG entspreche.
5. Mit Parteiengehör vom 29.06.2022 wurde der Beschwerdeführerin die Äußerung der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit geboten, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen.
6. In ihrer Stellungnahme vom 13.07.2022 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie bis August 2021 in Ermangelung ausreichend qualifizierter und belastbarer Pflegekräfte sowie aufgrund von Ausfällen und häufiger Wechsel die maßgeblichen Pflegeleistungen selbst – mit bloßer Unterstützung der Pflegekraft – besorgen habe müssen. Oft seien die Pflegekräfte nicht in der Lage gewesen, Nachtdienste zu verrichten, und hätten diese ständig neu eingeschult werden müssen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin die vertraglich vorgeschriebenen Zeitpausen überbrücken müssen und erledige sie alleine die Begleitung zu Arztterminen. Der jeweils angegebene Stundenaufwand sei als Untergrenze zu verstehen, insbesondere die Vorbereitung und Einnahme von Medikamenten und Nahrung nehme viel Zeit in Anspruch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin stellte am 23.04.2021 einen Antrag auf Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines näher bezeichneten nahen Angehörigen ab 01.04.2020, welcher seit 01.11.2018 Pflegegeld der Stufe 5 bezieht.
Zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson wegen wahrscheinlicher Eigen- oder Fremdgefährdung des zu pflegenden Angehörigen sind nicht erforderlich.
Für den Angehörigen, der bereits für nahezu alle Verrichtungen des täglichen Lebens auf Unterstützung angewiesen ist, wurde (für den maßgeblichen Zeitraum von 01.04.2020 bis 31.08.2021) eine Vereinbarung über eine 24-Stunden-Pflege abgeschlossen.
Der durch die 24-Stunden-Pflegefachkraft getragene Pflegeaufwand stellt sich wie folgt dar:
- An- und Auskleiden – 30 Minuten täglich
- Verrichtung der Notdurft – 60 Minuten täglich
- Reinigung bei Inkontinenz – 45 Minuten täglich
- Entleerung des Leibstuhls – 30 Minuten täglich
- Einnahme von Medikamenten – 40 Minuten täglich
- Mobilität innerhalb des Wohnraums – 30 Minuten täglich
- Körperpflege – 30 Minuten täglich
- Zubereitung von Mahlzeiten – 120 Minuten täglich
- Einnehmen von Mahlzeiten – 100 Minuten täglich
- Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände – 35 Stunden monatlich
- Pflege der Leib- und Bettwäsche – 15 Stunden monatlich
- Motivationsgespräche – 30 Stunden monatlich
- Sonstiges („Abstimmung mit der Pflegekraft“) – 20 Minuten täglich
Der Pflegeaufwand der Beschwerdeführerin stellt sich wie folgt dar:
- Verrichtung der Notdurft – 10 Minuten täglich
- Reinigung bei Inkontinenz – 15 Minuten täglich
- Entleerung des Leibstuhls – 5 Minuten täglich
- Einnahme von Medikamenten – 40 Minuten täglich
- Mobilität innerhalb des Wohnraums – 10 Minuten täglich
- Zubereitung von Mahlzeiten – 20 Minuten täglich
- Einnehmen von Mahlzeiten – 40 Minuten täglich
- Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten – 9 Stunden monatlich
- Reinigung der Wohnung und Gebrauchsgegenstände – 3 Stunden monatlich
- Pflege der Leib- und Bettwäsche – 2 Stunden monatlich
- Motivationsgespräche – 15 Stunden monatlich
- Sonstiges („Abstimmung mit der Pflegekraft“) – 20 Minuten täglich
2. Beweiswürdigung:
Die Antragstellung, der Umstand des Pflegegeldbezugs des nahen Angehörigen sowie die Beauftragung einer 24-Stunden-Pflegefachkraft stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
Der maßgebliche Zeitraum von April 2020 bis August 2021 ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.07.2022, wonach seither eine sehr qualifizierte 24-Stunden-Pflegekraft die Betreuung übernommen habe, die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht mehr erheblich beansprucht werde und diese nunmehr einer Beschäftigung im Ausmaß von 32 Wochenstunden statt zuvor 16 nachgehe.
Dass keine zeitlich unkoordinierbaren Betreuungsmaßnahmen über 24 Stunden oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson über 24 Stunden erforderlich ist, wurde weder von der Beschwerdeführerin konkret behauptet noch ergibt sich dies aus dem im Akt inliegenden Pflegegeldgutachten, dessen Aktualität ebenso nicht bestritten wurde.
Das Ausmaß und die Art der von der Beschwerdeführerin und der 24-Stunden-Pflegefachkraft erbrachten Pflegeleistungen entsprechen den Angaben der Beschwerdeführerin in einem von der belangten Behörde eingeholten Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger vom 28.06.2021, die auch den Berechnungen der belangten Behörde zugrunde gelegt worden sind. In ihrer Stellungnahme vom 13.07.2022 gab die Beschwerdeführerin an, ihre Aufstellung beinhalte „ausschließlich die tatsächlich aufgewendeten IST-Stunden“ und sei „als UNTERGRENZE zu werten“; davon abweichende Stundenzahlen, insbesondere jene der Pflegekraft, wurden jedoch nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatsentscheidung unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter erfordert, weswegen die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch einen Einzelrichter zu erfolgen hat.
Zu A)
Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendende maßgebende Bestimmung lautet:
§ 18b ASVG idF BGBl. I Nr. 138/2013:Paragraph 18 b, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 138/2013:
"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b, (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.(1a) Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.
(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.“
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Vorliegend steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin einen nahen Angehörigen, nämlich ihren Großvater (vgl. zum Angehörigenbergriff die Materialien zum SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR 22. GP 4), pflegt, welcher Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 – derzeit konkret der Stufe 5 – nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) hat.Vorliegend steht unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin einen nahen Angehörigen, nämlich ihren Großvater vergleiche zum Angehörigenbergriff die Materialien zum SVÄG 2005, ErläutRV 1111 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 4), pflegt, welcher Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 – derzeit konkret der Stufe 5 – nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) hat.
Unstrittig ist weiters, dass der nahe Angehörige der Beschwerdeführerin in häuslicher Umgebung, nämlich im gemeinsamen Haushalt, gepflegt wird und die Beschwerdeführerin über einen Wohnsitz im Inland verfügt. Ferner nimmt auch keine andere Person die Selbstversicherung für denselben Pflegefall in Anspruch.
Strittig und im Folgenden näher zu erörtern bleibt indessen das gegenständlich vorliegende Ausmaß der wöchentlich beanspruchten Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Hinzuziehung einer 24-Stunden-Pflegekraft und damit die Frage, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin erheblich beansprucht wird und somit ein Anspruch auf Selbstversicherung besteht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084) ist bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft auszugehen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084) ist bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft auszugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.01.2017, Zahl Ro 2014/08/0084, ausgesprochen, dass die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege zwar ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein mag, handelt es sich bei dieser doch in der Regel um eine Fachkraft, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen; dafür sind von der antragstellenden Person besondere Gründe konkret vorzubringen.
In demselben Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass bei der Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden nur jene Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG – auf das im § 18b Abs. 1 ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung (EinstV) zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen können.In demselben Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass bei der Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden nur jene Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG – auf das im Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung (EinstV) zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (Paragraph 8, EinstV) dienen können.
Die Ermittlung des Pflegeaufwandes ist daher entsprechend der Vorgaben der EinstV und im Einklang mit den Feststellungen im Pflegegeldgutachten vom 14.11.2018 vorzunehmen, zumal keine Anhaltspunkte bestehen, dass dieses nicht mehr aktuell wäre.
Was die von der belangten Behörde vorgenommene Aliquotierung des Aufwands für gewisse Pflegeleistungen entsprechend dem jeweiligen Verhältnis der Arbeitsteilung zwischen der Beschwerdeführerin und der Pflegekraft betrifft, ist auszuführen, dass sich eine solche Vorgehensweise weder aus den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen ableiten lässt, noch im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geboten erscheint: Zwar schließt der Umstand der Beschäftigung einer 24-Stunden-Pflegekraft nicht aus, dass auch durch nahe Angehörigen ein Teil der notwendigen Pflegeleistungen erbracht wird, doch ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass die notwendige Pflege primär durch die Pflegekraft vorgenommen wird. Es ist daher zweckmäßig, auf die – grundsätzlich fixen – Zeitwerte der EinstV zunächst den Aufwand der Pflegekraft anzurechnen und nur einen allenfalls nicht durch diese abgedeckten, von der Beschwerdeführerin geleisteten Aufwand anzuerkennen.
Den Feststellungen folgend führt die Beschwerdeführerin – jeweils neben der Pflegefachkraft – folgende zusätzliche Pflegeleistungen und Verrichtungen durch:
- Unterstützung bei der Verrichtung der Notdurft
- Reinigung bei Inkontinenz
- Entleerung des Leibstuhls
- Einnahme von Medikamenten
- Mobilität innerhalb des Wohnraums
- Zubereitung von Mahlzeiten
- Einnehmen von Mahlzeiten
- Reinigung der Wohnung und der Gebrauchsgegenstände
- Pflege der Leib- und Bettwäsche
- Motivationsgespräche
Weiters besorgt die Beschwerdeführerin die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten selbst.
Für die Unterstützung bei der Verrichtung der Notdurft ist gemäß § 1 Abs. 4 EinstV ein tagesbezogener zeitlicher Mindestwert von 4 x 15 Minuten vorgesehen. Gemäß den – den Feststellungen zugrundeliegenden – Angaben der Beschwerdeführerin beträgt der von der Pflegefachkraft getragene tägliche Betreuungsaufwand 60 Minuten, womit der notwendige Aufwand schon zur Gänze abgedeckt wird und der zusätzlich von der Beschwerdeführerin geleistete Aufwand von zehn Minuten nicht mehr berücksichtigt werden kann.Für die Unterstützung bei der Verrichtung der Notdurft ist gemäß Paragraph eins, Absatz 4, EinstV ein tagesbezogener zeitlicher Mindestwert von 4 x 15 Minuten vorgesehen. Gemäß den – den Feststellungen zugrundeliegenden – Angaben der Beschwerdeführerin beträgt der von der Pflegefachkraft getragene tägliche Betreuungsaufwand 60 Minuten, womit der notwendige Aufwand schon zur Gänze abgedeckt wird und der zusätzlich von der Beschwerdeführerin geleistete Aufwand von zehn Minuten nicht mehr berücksichtigt werden kann.
Der für die Reinigung bei Inkontinenz gemäß § 1 Abs. 3 EinstV vorgesehene Richtwert beläuft sich auf 4 x 10 Minuten täglich. Gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin wird auch dieser Betreuungsaufwand im notwendigen Ausmaß bereits von der Pflegefachkraft geleistet (45 Minuten täglich) und kann die zusätzliche Unterstützung durch die Beschwerdeführerin nicht anerkannt werden.Der für die Reinigung bei Inkontinenz gemäß Paragraph eins, Absatz 3, EinstV vorgesehene Richtwert beläuft sich auf 4 x 10 Minuten täglich. Gemäß den Angaben der Beschwerdeführerin wird auch dieser Betreuungsaufwand im notwendigen Ausmaß bereits von der Pflegefachkraft geleistet (45 Minuten täglich) und kann die zusätzliche Unterstützung durch die Beschwerdeführerin nicht anerkannt werden.
Ist die Verrichtung der Notdurft auch am Leibstuhl nur mit fremder Unterstützung möglich, hat keine zusätzliche Berücksichtigung des Richtwerts für die Entleerung und Reinigung des Leibstuhls zu erfolgen, weil der festgelegte Zeitwert für die Verrichtung der Notdurft auch die Reinigung der Toilette bzw. des Leibstuhls umfasst (vgl. OGH 17.12.2012, 10 Ob S 161/12t, mwN). Der von der Beschwerdeführerin angegebene Zeitaufwand (5 Minuten täglich) für die Entleerung des Leibstuhls ist aufgrund des bereits vollständig bestehenden Unterstützungsbedarfes bei der Notdurftverrichtung daher nicht gesondert zu berücksichtigen.Ist die Verrichtung der Notdurft auch am Leibstuhl nur mit fremder Unterstützung möglich, hat keine zusätzliche Berücksichtigung des Richtwerts für die Entleerung und Reinigung des Leibstuhls zu erfolgen, weil der festgelegte Zeitwert für die Verrichtung der Notdurft auch die Reinigung der Toilette bzw. des Leibstuhls umfasst vergleiche OGH 17.12.2012, 10 Ob S 161/12t, mwN). Der von der Beschwerdeführerin angegebene Zeitaufwand (5 Minuten täglich) für die Entleerung des Leibstuhls ist aufgrund des bereits vollständig bestehenden Unterstützungsbedarfes bei der Notdurftverrichtung daher nicht gesondert zu berücksichtigen.
Für die Einnahme von Medikamenten sieht § 1 Abs. 3 EinstV als Richtwert einen täglichen zeitlichen Betreuungsaufwand von 6 Minuten vor. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin nimmt diese Tätigkeit sowohl bei ihr als auch bei der Pflegefachkraft jeweils 40 Minuten täglich in Anspruch. Somit wird auch hier der notwendige Betreuungsaufwand bereits zur Gänze durch die Pflegefachkraft abgedeckt und kann der zusätzliche Aufwand der Beschwerdeführerin (40 Minuten täglich) nicht anerkannt werden.Für die Einnahme von Medikamenten sieht Paragraph eins, Absatz 3, EinstV als Richtwert einen täglichen zeitlichen Betreuungsaufwand von 6 Minuten vor. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin nimmt diese Tätigkeit sowohl bei ihr als auch bei der Pflegefachkraft jeweils 40 Minuten täglich in Anspruch. Somit wird auch hier der notwendige Betreuungsaufwand bereits zur Gänze durch die Pflegefachkraft abgedeckt und kann der zusätzliche Aufwand der Beschwerdeführerin (40 Minuten täglich) nicht anerkannt werden.
Auch der für die von der Mobilität im engeren Sinn gemäß § 1 Abs. 3 EinstV umfassten Tätigkeiten vorgesehene Richtwert von 30 Minuten pro Tag wird laut Angaben der Beschwerdeführerin bereits zur Gänze von der Pflegefachkraft ausgeschöpft. Die diesbezügliche Betreuungsleistung durch die Beschwerdeführerin selbst (10 Minuten täglich) kann sohin nicht gesondert berücksichtigt werden.Auch der für die von der Mobilität im engeren Sinn gemäß Paragraph eins, Absatz 3, EinstV umfassten Tätigkeiten vorgesehene Richtwert von 30 Minuten pro Tag wird laut Angaben der Beschwerdeführerin bereits zur Gänze von der Pflegefachkraft ausgeschöpft. Die diesbezügliche Betreuungsleistung durch die Beschwerdeführerin selbst (10 Minuten täglich) kann sohin nicht gesondert berücksichtigt werden.
§ 1 Abs. 4 EinstV sieht für die Zubereitung sowie das Einnehmen der Mahlzeiten jeweils einen zeitlichen Mindestwert von 1 Stunde pro Tag vor. Im Rahmen der Zubereitung von Mahlzeiten sind laut Angaben der Beschwerdeführerin ebenfalls sowohl die Pflegefachkraft (120 Minuten täglich) als auch die Beschwerdeführerin (20 Minuten täglich) tätig; beim Einnehmen von Mahlzeiten wendet die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben 40 Minuten täglich auf, die Pflegefachkraft demgegenüber 100 Minuten täglich. Damit ist der notwendige Pflegeaufwand in beiden Fällen bereits zur Gänze durch die Pflegefachkraft abgedeckt und kann die zusätzliche Leistung der Beschwerdeführerin nicht mehr berücksichtigt werden.Paragraph eins, Absatz 4, EinstV sieht für die Zubereitung sowie das Einnehmen der Mahlzeiten jeweils einen zeitlichen Mindestwert von 1 Stunde pro Tag vor. Im Rahmen der Zubereitung von Mahlzeiten sind laut Angaben der Beschwerdeführerin ebenfalls sowohl die Pflegefachkraft (120 Minuten täglich) als auch die Beschwerdeführerin (20 Minuten täglich) tätig; beim Einnehmen von Mahlzeiten wendet die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben 40 Minuten täglich auf, die Pflegefachkraft demgegenüber 100 Minuten täglich. Damit ist der notwendige Pflegeaufwand in beiden Fällen bereits zur Gänze durch die Pflegefachkraft abgedeckt und kann die zusätzliche Leistung der Beschwerdeführerin nicht mehr berücksichtigt werden.
Gemäß § 1 Abs. 4 EinstV sind Abweichungen von den (unter anderem) für die Zubereitung von Mahlzeiten, die Einnahme von Mahlzeiten und die Verrichtung der Notdurft vorgesehenen Mindestzeitwerte nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. Aus dem im Pflegegeldverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 14.11.2018 ergibt sich für die genannten Tätigkeiten ein festgestellter Zeitaufwand entsprechend der vorgesehenen Mindestwerte. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084) ist sohin von einem tatsächlich notwendigen Pflegebedarf in Höhe der in § 1 Abs. 4 EinstV festgelegten Mindestwerte auszugehen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, EinstV sind Abweichungen von den (unter anderem) für die Zubereitung von Mahlzeiten, die Einnahme von Mahlzeiten und die Verrichtung der Notdurft vorgesehenen Mindestzeitwerte nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet. Aus dem im Pflegegeldverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 14.11.2018 ergibt sich für die genannten Tätigkeiten ein festgestellter Zeitaufwand entsprechend der vorgesehenen Mindestwerte. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084) ist sohin von einem tatsächlich notwendigen Pflegebedarf in Höhe der in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV festgelegten Mindestwerte auszugehen.
Nicht anerkannt werden kann auch der von der Beschwerdeführerin angegebene Aufwand für die Reinigung der Wohnung und der Gebrauchsgegenstände (3 Stunden monatlich) sowie der Pflege der Leib- und Bettwäsche (2 Stunden monatlich), da der Fixwert für diese Hilfsverrichtungen von 10 Stunden jeweils bereits durch die Pflegefachkraft ausgeschöpft wird (mit 35 Stunden respektive 15 Stunden monatlich).
Nicht anerkannt werden kann schließlich auch der von der Beschwerdeführerin angegebene Aufwand für Motivationsgespräche im Ausmaß von 15 Stunden monatlich. Wie nämlich dem von ihr ausgefüllten Fragebogen zu entnehmen ist, führt bereits die Pflegekraft regelmäßig Motivationsgespräche im Ausmaß von 30 Stunden monatlich mit der zu pflegenden Person durch und ist dafür nach der EinstV lediglich ein Pflegeaufwand von maximal 10 Stunden monatlich (vgl. § 4 Abs. 2 leg.cit.) bzw. 20 Minuten täglich zu veranschlagen. Da der notwendige Aufwand im Zusammenhang mit der Führung von Motivationsgesprächen schon zur Gänze von der 24-Stunden-Pflegekraft abgedeckt wird, sind die von der Beschwerdeführerin zusätzlich geleisteten 15 Stunden monatlich nicht zu berücksichtigen.Nicht anerkannt werden kann schließlich auch der von der Beschwerdeführerin angegebene Aufwand für Motivationsgespräche im Ausmaß von 15 Stunden monatlich. Wie nämlich dem von ihr ausgefüllten Fragebogen zu entnehmen ist, führt bereits die Pflegekraft regelmäßig Motivationsgespräche im Ausmaß von 30 Stunden monatlich mit der zu pflegenden Person durch und ist dafür nach der EinstV lediglich ein Pflegeaufwand von maximal 10 Stunden monatlich vergleiche Paragraph 4, Absatz 2, leg.cit.) bzw. 20 Minuten täglich zu veranschlagen. Da der notwendige Aufwand im Zusammenhang mit der Führung von Motivationsgesprächen schon zur Gänze von der 24-Stunden-Pflegekraft abgedeckt wird, sind die von der Beschwerdeführerin zusätzlich geleisteten 15 Stunden monatlich nicht zu berücksichtigen.
Der von der Beschwerdeführerin angegebene „sonstige Aufwand“ von 20 Minuten täglich ist gemäß der EinstV nicht zu berücksichtigen
Gemäß § 2 Abs. 2 EinstV handelt es sich (unter anderem) bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, der Reinigung der Wohnung und der Gebrauchsgegenstände sowie der Pflege der Leib- und Bettwäsche um Hilfsverrichtungen, für welche gemäß § 2 Abs. 3 leg.cit. jeweils ein fixer Zeitwert von 10 Stunden im Monat anzunehmen ist. Hierbei handelt es sich gemäß § 4 Abs. 7 BPGG um verbindliche Pauschalwerte. Eine konkret-individuelle Prüfung des zeitlichen Ausmaßes des Hilfsbedarfs hat somit nicht zu erfolgen.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EinstV handelt es sich (unter anderem) bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, der Reinigung der Wohnung und der Gebrauchsgegenstände sowie der Pflege der Leib- und Bettwäsche um Hilfsverrichtungen, für welche gemäß Paragraph 2, Absatz 3, leg.cit. jeweils ein fixer Zeitwert von 10 Stunden im Monat anzunehmen ist. Hierbei handelt es sich gemäß Paragraph 4, Absatz 7, BPGG um verbindliche Pauschalwerte. Eine konkret-individuelle Prüfung des zeitlichen Ausmaßes des Hilfsbedarfs hat somit nicht zu erfolgen.
Für den von der Beschwerdeführerin angegebenen Pflegeaufwand im Zusammenhang mit der Herbeischaffung von Medikamenten im Umfang von 9 Stunden monatlich ist demnach ein fixer Zeitwert von 10 Stunden im Monat zu veranschlagen, zumal von der Pflegefachkraft keine derartigen Leistungen erbracht werden.
Damit ergibt sich – unter Anrechnung des von der Pflegefachkraft getragenen Anteils am Betreuungsaufwand auf der Grundlage der Bestimmungen der EinstV – nur ein zu berücksichtigender Pflegeaufwand von 10 Stunden monatlich.
Besondere Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin trotz Beiziehung der 24-Stunden-Pflegkraft und trotz des Umstandes, dass der Aufwand der Pflegekraft das gemäß EinstV notwendige zeitliche Ausmaß der Pflegeleistungen weitgehend abdeckt, einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen selbst erbringen müsste, wurden von der Beschwerdeführerin nicht konkret vorgebracht. Insbesondere geht aus dem Gutachten hervor, dass zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson über 24 Stunden wegen wahrscheinlicher Eigen- oder Fremdgefährdung nicht erforderlich sind. Überdies hat die Beschwerdeführerin auch keinen von ihren bisherigen Angaben abweichenden Pflegeaufwand behauptet.
Da der gegenständlich vorliegende Pflegeaufwand weniger als der geforderte durchschnittliche Pflegeaufwand von 14 Stunden wöchentlich bzw. 60 Stunden monatlich (s.o.) beträgt, ist von einer erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht auszugehen.
Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b Abs. 1 ASVG liegen sohin gegenständlich nicht vor. Dementsprechend war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG liegen sohin gegenständlich nicht vor. Dementsprechend war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die in den rechtlichen Erwägungen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die in den rechtlichen Erwägungen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitskraft naher Angehöriger Pensionsversicherung Pflege Pflegebedarf SelbstversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W209.2246660.1.01Im RIS seit
31.08.2022Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022