Entscheidungsdatum
09.08.2022Norm
AVG §19Spruch
W180 2249981-1/4E, , W180 2249981-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2021, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2021, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) reiste am 20.11.2008 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.05.2010 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung des BF nach Indien. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.05.2010 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung des BF nach Indien. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3. Am 18.04.2011 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.05.2011 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt II.).4. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.05.2011 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch zwei.).
5. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.08.2011, Zl. C13 419.333-1/2011/7E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
6. Am 09.10.2014 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 04.07.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) vom 04.07.2015 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
8. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2015, Zl. W202 1419333-2/2E, gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.8. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2015, Zl. W202 1419333-2/2E, gemäß Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen.
9. Ein vom BF am 10.11.2015 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde durch das Bundesamt mit Bescheid vom 13.07.2017 abgewiesen und wurde u.a. gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der entsprechende Bescheid erwuchs am 11.08.2017 in Rechtskraft.9. Ein vom BF am 10.11.2015 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurde durch das Bundesamt mit Bescheid vom 13.07.2017 abgewiesen und wurde u.a. gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der entsprechende Bescheid erwuchs am 11.08.2017 in Rechtskraft.
10. Am 03.01.2020 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2021 gemäß § 55 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Der Antrag auf Mängelheilung wurde abgewiesen (Spruchpunkt VI).10. Am 03.01.2020 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2021 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Antrag auf Mängelheilung wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch sechs).
11. Dagegen erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde.
12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 23.11.2021 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG in Spruchpunkt I. aufgetragen wie folgt: „zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie: 12. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 23.11.2021 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG in Spruchpunkt römisch eins. aufgetragen wie folgt: „zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie:
Beschaffung HRZ
Sie haben unverzüglich (Frist ab Zustellung 1 Woche) die vorgelegten Formblätter (8 Seiten) zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit Ihren richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und jede Seite einzeln zu unterschreiben
Es sind dieser Bescheid und in Ihrem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente.
Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird.“
Des Weiteren wurde in Spruchpunkt II. die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Des Weiteren wurde in Spruchpunkt römisch zwei. die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Nach dem Sprachmodul findet sich noch der Hinweis:
„Die Vorlage der komplett ausgefüllten Formblätter hat im genannten Zeitraum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX Zimmer XXXX zu erfolgen.“„Die Vorlage der komplett ausgefüllten Formblätter hat im genannten Zeitraum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 Zimmer römisch 40 zu erfolgen.“
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe dem Bundesamt keine Identitätsdokumente vorgelegt und seine Identität stehe nicht fest. Er habe es bis dato unterlassen, aus Eigenem von der indischen Botschaft einen Reisepass zu erlangen und der bestehenden Ausreiseverpflichtung Folge zu leisten. Es habe nicht festgestellt werden können, ob der BF über ein Vermögen in Österreich verfüge. Es bestehe eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) sei eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich. Daher sei dem BF seine Verpflichtung zur Mitwirkung, ein Ersatz-Reisedokument zu erlangen, aufzuerlegen, wozu ihm eine Leistungsfrist zur Vorlage des ausgefüllten Formblattes bei der Behörde von einer Woche ab Erhalt des Mitwirkungsbescheides eingeräumt werde. Er verfüge über kein gültiges Reisedokument, sei bisher seiner Verpflichtung zur Ausreise in sein Heimatland nicht nachgekommen und er habe der Behörde bis dato auch keine Nachweise über Bemühungen zur Erlangung eines nationalen Reisepasses vorgelegt. Der BF sei somit nicht ausreisewillig. Um die Ausreise in sein Heimatland sicherzustellen, werde ihm nun aufgetragen, unverzüglich binnen einer Woche nach Erhalt die vorgelegten Formblätter zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit seinen richtigen Identitätsangaben komplett auszufüllen und jedes Formular einzeln auf jeder Seite zu unterschreiben. Andernfalls wäre die Durchsetzung der gesetzlichen Verpflichtung nicht möglich. Der BF könne zur Erfüllung der Verpflichtung durch Zwangsstrafen verhalten werden. Zwar sei grundsätzlich das gelindeste, zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden, welches allerdings auch tauglich sein müsse. Dies könne bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen eben auch durch Androhung einer entsprechenden Haftstrafe erfolgen. Gegenständlich sei auch die Frist von einer Woche angemessen und sei im Falle des BF die Erfüllung des Auftrags, zwecks Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nur durch die Androhung einer Haftstrafe von 14 Tagen zu erreichen.
13. Am 30.11.2021 langte beim Bundesamt die Vollmachtsbekanntgabe der im Spruch genannten Rechtsvertretung ein.
14. Am 03.12.2021 teilte die Rechtsvertretung mit, dass der BF krankheitshalber bettlägerig sei und wurde eine Krankmeldung per E-Mail vorgelegt.
15. Mit Schreiben vom 15.12.2021 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang gegen den zuletzt genannten Bescheid des Bundesamtes vom 23.11.2021. Er beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Begründend wurde u.a. ausgeführt, der BF gebe hiermit bekannt, dass er „die verfassungs-, weil menschenrechtswidrigen Aufträge zur Mitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht befolgen“ werde und „einen Vollzug der ihm angedrohten Haft ebenfalls als menschenrechtswidrig“ einstufe.
16. Mit Beschluss vom 08.03.2022, Zl. W142 1419333-3/7Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2021 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass im Rahmen der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK das Kindeswohl zu berücksichtigen, dies im angefochtenen Bescheid jedoch unzureichend geschehen sei, weshalb weitere Ermittlungen erforderlich seien.16. Mit Beschluss vom 08.03.2022, Zl. W142 1419333-3/7Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2021 gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass im Rahmen der Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK das Kindeswohl zu berücksichtigen, dies im angefochtenen Bescheid jedoch unzureichend geschehen sei, weshalb weitere Ermittlungen erforderlich seien.
17. Mit am 23.06.2022 mündlich verkündetem und am 15.07.2022 gekürzt schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis, Zl. W142 1419333-3/24E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 20.04.2021 hinsichtlich Spruchpunkt I (Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK) statt, stellte fest, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und erteilte dem BF gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten. Die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II des Bescheides) und die weiteren Spruchpunkte (III. bis VI.) wurden ersatzlos behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall die familiären und privaten Interessen des BF in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte dabei u.a. den seit 14 Jahren (mit einer kurzen Unterbrechung im Jahr 2010) währenden Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, seine sehr guten Deutschkenntnisse, dass der BF über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, Unterstützungserklärungen und eine Einstellungszusage vorliegen sowie insbesondere, dass der BF Vater eines am 27.05.2018 geborenen Kindes ist, wobei die Beziehung zur Mutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, jedoch 2019 beendet worden sei. Zwischen dem BF und seinem Kind bestehe ipso iure ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK und komme dem Kindeswohl bei der Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK ein besonderes Gewicht zu. 17. Mit am 23.06.2022 mündlich verkündetem und am 15.07.2022 gekürzt schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis, Zl. W142 1419333-3/24E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 20.04.2021 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins (Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK) statt, stellte fest, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und erteilte dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von 12 Monaten. Die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides) und die weiteren Spruchpunkte (römisch drei. bis römisch sechs.) wurden ersatzlos behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall die familiären und privaten Interessen des BF in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte dabei u.a. den seit 14 Jahren (mit einer kurzen Unterbrechung im Jahr 2010) währenden Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, seine sehr guten Deutschkenntnisse, dass der BF über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, Unterstützungserklärungen und eine Einstellungszusage vorliegen sowie insbesondere, dass der BF Vater eines am 27.05.2018 geborenen Kindes ist, wobei die Beziehung zur Mutter, einer österreichischen Staatsbürgerin, jedoch 2019 beendet worden sei. Zwischen dem BF und seinem Kind bestehe ipso iure ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK und komme dem Kindeswohl bei der Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK ein besonderes Gewicht zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Indien. Er verfügt über kein gültiges Reisedokument. Der BF ist im Bundesgebiet polizeilich gemeldet.
Er stellte in Österreich insgesamt drei letztlich erfolglose Anträge auf internationalen Schutz, die jeweils rechtskräftig ab- oder zurückgewiesen wurden.
Der BF stellte am 10.11.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der durch das Bundesamt mit Bescheid vom 13.07.2017 abgewiesen wurde, auch wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 11.08.2017 in Rechtskraft.Der BF stellte am 10.11.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, der durch das Bundesamt mit Bescheid vom 13.07.2017 abgewiesen wurde, auch wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 11.08.2017 in Rechtskraft.
Am 03.01.2020 stellte der BF einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2021 abgewiesen wurde. Weiters wurde gegen den BF eine erneute Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG und ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde. Am 03.01.2020 stellte der BF einen zweiten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2021 abgewiesen wurde. Weiters wurde gegen den BF eine erneute Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG und ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 23.11.2021 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG in Spruchpunkt I. aufgetragen wie folgt: „zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie: Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 23.11.2021 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG in Spruchpunkt römisch eins. aufgetragen wie folgt: „zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten haben Sie:
Beschaffung HRZ
Sie haben unverzüglich (Frist ab Zustellung 1 Woche) die vorgelegten Formblätter (8 Seiten) zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mit Ihren richtigen Identitätsdaten komplett auszufüllen und jede Seite einzeln zu unterschreiben
Es sind dieser Bescheid und in Ihrem Besitz befindlichen relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente.
Wenn Sie diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müssen Sie damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt wird.“
Unter Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Nach dem Sprachmodul findet sich noch der Hinweis:
„Die Vorlage der komplett ausgefüllten Formblätter hat im genannten Zeitraum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, XXXX Zimmer XXXX zu erfolgen.“„Die Vorlage der komplett ausgefüllten Formblätter hat im genannten Zeitraum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 Zimmer römisch 40 zu erfolgen.“
Der Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2021, mit dem gegen den BF u.a. neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wird im gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.11.2021 nicht erwähnt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2022, Zl. W142 1419333-3/7Z, wurde der Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit am 23.06.2022 mündlich verkündetem und am 15.07.2022 gekürzt schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis, Zl. W142 1419333-3/24E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 20.04.2021 statt und stellte fest, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem BF gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten und behob die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II des Bescheides) und die weiteren Spruchpunkte (III. bis VI.) ersatzlos.Mit am 23.06.2022 mündlich verkündetem und am 15.07.2022 gekürzt schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis, Zl. W142 1419333-3/24E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 20.04.2021 statt und stellte fest, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten und behob die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides) und die weiteren Spruchpunkte (römisch drei. bis römisch sechs.) ersatzlos.
Der BF verfügt somit derzeit über einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK.Der BF verfügt somit derzeit über einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes, dem gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichts und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. W142 1419333-3, betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2021. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister sowie das Strafregister.
Die Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt, ebenso, dass er über kein gültiges Reisedokument verfügt; im Zentralen Fremdenregister ist ein Reisepass der „Republic of India“ vermerkt, der jedoch am 05.12.2016 abgelaufen ist. Die polizeiliche Meldung des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf, zu den Anträgen auf internationalen Schutz und zu den beiden Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und die dazu ergangenen Bescheide ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf, zu den Anträgen auf internationalen Schutz und zu den beiden Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und die dazu ergangenen Bescheide ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.04.2021 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2022 sowie die Stattgabe dieser Beschwerde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2022 (ausgefertigt am 15.07.2022) ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts, Zl W142 1419333-3.Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.04.2021 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2022 sowie die Stattgabe dieser Beschwerde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2022 (ausgefertigt am 15.07.2022) ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts, Zl W142 1419333-3.
Die Feststellungen zum gegenständlich angefochtenen Bescheid ergeben sich aus dem Inhalt des Bescheides vom 23.11.2021.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:3.1. Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet:
„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.„§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn, 1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,, 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,, 3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder, 4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.(2b) Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.(4) Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“(7) Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.“
Der mit „Ladungen“ betitelte § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), lautet:Der mit „Ladungen“ betitelte Paragraph 19, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), lautet:
„§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“
Gemäß § 3 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist das Bundesamt zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. dürfen Geldleistungen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. dürfen Geldleistungen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
Nach einem eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.10.2020, Zl. G 164/2020, Teile des VVG im Zusammenhang mit der Beugehaft als verfassungswidrig aufgehoben, mit Reparaturfrist bis 31.12.2021. Die entsprechenden Änderungen des VVG wurden im Dezember 2021 im Parlament beschlossen und am 28.02.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (BGBl. I Nr. 14/2022).Nach einem eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.10.2020, Zl. G 164 aus 2020,, Teile des VVG im Zusammenhang mit der Beugehaft als verfassungswidrig aufgehoben, mit Reparaturfrist bis 31.12.2021. Die entsprechenden Änderungen des VVG wurden im Dezember 2021 im Parlament beschlossen und am 28.02.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2022,).
Der mit „Zwangsstrafen“ betitelte § 5 VVG lautet idF BGBl. I Nr. 14/2022 nunmehr:Der mit „Zwangsstrafen“ betitelte Paragraph 5, VVG lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2022, nunmehr:
„§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.
(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen (vgl. etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen vergleiche etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Gegenständlich erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen auf § 46 Abs. 2a und Abs. 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG gestützten Mitwirkungsbescheid und drohte für den Fall der Nichtbefolgung des erteilten Auftrages die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen an.Gegenständlich erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen auf Paragraph 46, Absatz 2 a und Absatz 2 b, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG gestützten Mitwirkungsbescheid und drohte für den Fall der Nichtbefolgung des erteilten Auftrages die Verhängung einer Haftstrafe von 14 Tagen an.
Zunächst ist auszuführen und zu bemängeln, dass aus dem Bescheid überhaupt nicht hervorgeht, dass gegen den BF zum Zeitpunkt der Erlassung des Mitwirkungsbescheides insgesamt zwei Rückkehrentscheidungen erlassen worden sind. Im Verfahrensgang dieses Bescheides wird lediglich die Rückkehrentscheidung bzw. der Bescheid vom 13.07.2017 genannt, der zum Zeitpunkt des 23.11.2021 bereits ergangene und zu diesem Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Bescheid vom 20.04.2021, mit dem gegen den BF u.a. eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wird jedoch mit keinem Wort erwähnt. Die Behörde spricht in der rechtlichen Beurteilung lediglich davon, dass gegen den BF eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Auf welchen Bescheid sich die Behörde dabei stützt, wird nicht näher ausgeführt. Der Bescheid vom 13.07.2017 wird ausschließlich im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides angeführt. Anzunehmen ist, dass die Behörde mit der aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf den Bescheid vom 13.07.2017 Bezug nimmt. Wie aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, ist es zwar prinzipiell zulässig, während eines anhängigen Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 dennoch gemäß § 46 Abs. 2a FPG vorzugehen. Solche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stehen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und ändern nichts an der Durchsetzbarkeit einer bestehenden Rückkehrentscheidung. Wird durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen, kommt weiterhin die bestehende Ausweisung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Die Behörde führt im gegenständlichen Fall jedoch überhaupt nicht aus, auf welcher Grundlage sie den Mitwirkungsbescheid erlässt und lässt auch eine Erwähnung des bereits anhängigen Verfahrens über den zweiten Antrag auf einen Aufenthaltstitel vermissen. Zunächst ist auszuführen und zu bemängeln, dass aus dem Bescheid überhaupt nicht hervorgeht, dass gegen den BF zum Zeitpunkt der Erlassung des Mitwirkungsbescheides insgesamt zwei Rückkehrentscheidungen erlassen worden sind. Im Verfahrensgang dieses Bescheides wird lediglich die Rückkehrentscheidung bzw. der Bescheid vom 13.07.2017 genannt, der zum Zeitpunkt des 23.11.2021 bereits ergangene und zu diesem Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Bescheid vom 20.04.2021, mit dem gegen den BF u.a. eine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen wurde, wird jedoch mit keinem Wort erwähnt. Die Behörde spricht in der rechtlichen Beurteilung lediglich davon, dass gegen den BF eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht. Auf welchen Bescheid sich die Behörde dabei stützt, wird nicht näher ausgeführt. Der Bescheid vom 13.07.2017 wird ausschließlich im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides angeführt. Anzunehmen ist, dass die Behörde mit der aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf den Bescheid vom 13.07.2017 Bezug nimmt. Wie aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, ist es zwar prinzipiell zulässig, während eines anhängigen Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 dennoch gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG vorzugehen. Solche Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stehen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und ändern nichts an der Durchsetzbarkeit einer bestehenden Rückkehrentscheidung. Wird durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG ein neuer Titel für die Abschiebung geschaffen, kommt weiterhin die bestehende Ausweisung als mögliche Grundlage für eine Abschiebung in Betracht (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354). Die Behörde führt im gegenständlichen Fall jedoch überhaupt nicht aus, auf welcher Grundlage sie den Mitwirkungsbescheid erlässt und lässt auch eine Erwähnung des bereits anhängigen Verfahrens über den zweiten Antrag auf einen Aufenthaltstitel vermissen.
Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung liegt nunmehr eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend den zweiten Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vor. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem BF mit Erkenntnis vom 23.06.2022 eine Aufenthaltsberechtigung plus und behob die mit Bescheid vom 20.04.2021 gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung.Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung liegt nunmehr eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren betreffend den zweiten Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG vor. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem BF mit Erkenntnis vom 23.06.2022 eine Aufenthaltsberechtigung plus und behob die mit Bescheid vom 20.04.2021 gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung.
Damit verfügt der BF zum Zeitpunkt der gegenwärtigen Entscheidung über ein Aufenthaltsrecht und es besteht keine Ausreiseverpflichtung. Da das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits erwähnt – von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat, ist daher der Mitwirkungsbescheid vom 23.11.2021 ersatzlos aufzuheben, da eine Verpflichtung eines Fremden zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes voraussetzt, dass dieser zur Ausreise verpflichtet ist (vgl. in diesem Zusammenhang nochmals VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, Rz 9, wonach bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig seien, „solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht“). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Ausreiseverpflichtung auch nicht aus der (alten) Rückkehrentscheidung vom 13.07.2017 abgeleitet werden kann, da diese – wie in § 60 Abs. 3 Z 2 FPG ausdrücklich so geregelt – mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gegenstandslos geworden ist. Damit verfügt der BF zum Zeitpunkt der gegenwärtigen Entscheidung über ein Aufenthaltsrecht und es besteht keine Ausreiseverpflichtung. Da das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits erwähnt – von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat, ist daher der Mitwirkungsbescheid vom 23.11.2021 ersatzlos aufzuheben, da eine Verpflichtung eines Fremden zur Mitwirkung an der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes voraussetzt, dass dieser zur Ausreise verpflichtet ist vergleiche in diesem Zusammenhang nochmals VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354, Rz 9, wonach bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig seien, „solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht“). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Ausreiseverpflichtung auch nicht aus der (alten) Rückkehrentscheidung vom 13.07.2017 abgeleitet werden kann, da diese – wie in Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ausdrücklich so geregelt – mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG gegenstandslos geworden ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides erübrigt sich eine Absprache über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Die Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:, Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im gegenständlichen Fall sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsrecht Ausreiseverpflichtung Entscheidungszeitpunkt ersatzlose Behebung Mitwirkungsauftrag ReisedokumentEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W180.2249981.1.01Im RIS seit
13.09.2022Zuletzt aktualisiert am
13.09.2022