TE Bvwg Erkenntnis 2022/9/16 W270 2258785-1

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Veröffentlicht am 16.09.2022
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Entscheidungsdatum

16.09.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1 Z4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W270 2258785-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, 1090 Wien, Sobieskigasse 28-30, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2022, Zl. 821646404-210006882, betreffend Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, 1090 Wien, Sobieskigasse 28-30, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2022, Zl. 821646404-210006882, betreffend Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Eingabe an die belangte Behörde am 08.04.2022 und unter Verwendung eines behördlichen Formulars stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm einen Fremdenpass auszustellen. Er schloss dieser Eingabe eine Reihe weiterer Urkunden, etwa betreffend ein ihm verliehenes Visum nach Australien einzureisen, sowie zu einer Person, die er dort zu heiraten beabsichtigt, an.

2. Mit als „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ bezeichnetem Schreiben vom 25.04.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag abzuweisen. Sie hielt ihm darin neben einer näheren Begründung für diese Sichtweise auch insbesondere den von ihm bei Antragstellung angegebenen Grund für die Passausstellung, nämlich eine Heirat in Australien mit einer australischen Staatsbürgerin, sowie seinen Aufenthaltsstatus vor und räumte die Möglichkeit zur Äußerung ein.

3. Mit Vollmacht vom 06.05.2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer den ihn nun vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenden Verein, im Rahmen des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als Vertretung tätig zu werden und u.a. auch Zustellungen aller Art anzunehmen.

4. Mit Schreiben vom 09.05.2022 äußerte sich die Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde und führte darin insbesondere aus, dass die afghanische Botschaft derzeit keine Reisepässe ausstelle. Ferner legte er dar, dass aus seiner Sicht die Republik ein Interesse daran habe, den hier legal aufhältigen Personen Bewegungsfreiheit zu ermöglichen. Die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses in Fällen wie dem des Antragsstellers würde dazu führen, dass er unter keinen Umständen, weder auf Urlaub noch zu Erwerbszwecken das Land verlassen könne, obwohl Österreich durch die Ausstellung des Aufenthaltstitels für dessen Wohlergehen verantwortlich sei.

5. Mit Eingabe vom 14.07.2022 legte der Beschwerdeführer noch Urkunden zu einem australischen Visum vor.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Passausstellung, insbesondere nicht jene nach § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG), erfüllen würde. 6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Passausstellung, insbesondere nicht jene nach Paragraph 88, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG), erfüllen würde.

7. Mit am 22.08.2017 bei der belangten Behörde eingebrachter Beschwerde focht der Beschwerdeführer den Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit an und beantragte dessen Abänderung dahingehend, dass dem Antrag auf Ausstellung des Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 4 stattgegeben werden und, allenfalls, die Zurückverweisung des Verfahrens zur Ergänzung an die erste Instanz. Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er begründete seine Beschwerdeanträge vor allem damit, dass die belangte Behörde unrichtigerweise ein Interesse der Republik Österreich verneint habe. 7. Mit am 22.08.2017 bei der belangten Behörde eingebrachter Beschwerde focht der Beschwerdeführer den Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit an und beantragte dessen Abänderung dahingehend, dass dem Antrag auf Ausstellung des Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, stattgegeben werden und, allenfalls, die Zurückverweisung des Verfahrens zur Ergänzung an die erste Instanz. Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er begründete seine Beschwerdeanträge vor allem damit, dass die belangte Behörde unrichtigerweise ein Interesse der Republik Österreich verneint habe.

8. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2022 eingelangter Eingabe legte der Beschwerdeführer noch eine Kopie einer Aufenthaltsberechtigungskarte sowie ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vor.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Ihm wurde gemäß § 41a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein bis zum 03.09.2023 gültiger Aufenthaltstitel verliehen.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Ihm wurde gemäß Paragraph 41 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ein bis zum 03.09.2023 gültiger Aufenthaltstitel verliehen.

2. Dem Beschwerdeführer wurde – bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts – weder der Status als subsidiär Schutzberechtigter noch als Asylberechtigter zuerkannt.

3. Mit Eingabe vom 08.04.2022 stellt der Beschwerdeführer unter Nutzung eines von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Formulars den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses „im Interesse der Republik Österreich“. Er gab auf dem Formular an, dass er die Ausstellung unter Bezugnahme auf § 88 Abs. 1 Z 4 FPG für „ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein für die Auswanderung erforderliches Reisedokument zu beschaffen“, beantrage. 3. Mit Eingabe vom 08.04.2022 stellt der Beschwerdeführer unter Nutzung eines von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Formulars den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses „im Interesse der Republik Österreich“. Er gab auf dem Formular an, dass er die Ausstellung unter Bezugnahme auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG für „ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein für die Auswanderung erforderliches Reisedokument zu beschaffen“, beantrage.

4. Als Gründe für die Ausstellung eines Fremdenpasses nannte der Beschwerdeführer, dass er in Australien eine australische Staatsbürgerin heiraten möchte. Ebenso, dass er die Reisefreiheit nutzen und von einem allfälligen Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen möchte. Ferner, dass Bildung, wirtschaftliche Beziehungen und Erholung internationale Kontakte erfordern würden.

5. Der Beschwerdeführer verfügt über ein von der australischen Regierung ausgestelltes, mit Bedingungen versehenes, Visum vom 10.03.2022, wonach er bis 10.03.2023 zum Zweck der Eheschließung in Australien einreisen darf. Er möchte in Australien eine australische Staatsbürgerin heiraten.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den in den mit den Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie den mit Eingabe vom 16.09.2022 vorgelegten Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit nicht zu zweifeln war und entsprechen, bzw. gibt es nur geringfügige Abweichungen angesichts der noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Urkunden, jenem Sachverhalt, den bereits die belangte Behörde aufgrund richtiger Erwägungen, insbesondere zu den aufgenommenen Beweisen, feststellte. Er kann angesichts der Begründung des angefochtenen Bescheids sowie der Ausführungen in der Beschwerde als unstrittig gesehen werden.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Rechtslage:

§ 88 des FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 68/2013, lautet samt Überschrift: Paragraph 88, des FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lautet samt Überschrift:

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) …

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“

2. Bescheidbegründung und Beschwerdevorbringen:

2.1. Unter Begründungsabschnitt C) („Feststellungen“) des angefochtenen Bescheids führte die belangte Behörde u.a. aus, dass kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer erkennbar sei und er ein solches Interesse auch nicht nachgewiesen habe. Unter Begründungsabschnitt D) („Beweiswürdigung“) legte die belangte Behörde u.a. dar, dass die „Grundvoraussetzung“ bezüglich der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung sei. Dieses könne im Fall des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, sondern es liege die Ausstellung nur im privaten Interesse des Beschwerdeführers. Die öffentlichen Interessen an der Nichtausstellung eines Fremdenpasses seien höher zu bewerten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Ausstellung eines Fremdenpasses. Rechtlich erwog die belangte Behörde unter Abschnitt E) der Bescheidbegründung, dass Österreich mit der Ausstellung eines solchen Passes dem Inhaber die Reisemöglichkeit und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernehme. Dies erfordere – wobei die belangte Behörde auf die Entscheidung VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053 hinwies – einen restriktiven Maßstab. Der Beschwerdeführer würde die Voraussetzungen, insbesondere jene nach § 88 Abs. 1 FPG, nicht erfüllen. 2.1. Unter Begründungsabschnitt C) („Feststellungen“) des angefochtenen Bescheids führte die belangte Behörde u.a. aus, dass kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Beschwerdeführer erkennbar sei und er ein solches Interesse auch nicht nachgewiesen habe. Unter Begründungsabschnitt D) („Beweiswürdigung“) legte die belangte Behörde u.a. dar, dass die „Grundvoraussetzung“ bezüglich der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung sei. Dieses könne im Fall des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, sondern es liege die Ausstellung nur im privaten Interesse des Beschwerdeführers. Die öffentlichen Interessen an der Nichtausstellung eines Fremdenpasses seien höher zu bewerten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Ausstellung eines Fremdenpasses. Rechtlich erwog die belangte Behörde unter Abschnitt E) der Bescheidbegründung, dass Österreich mit der Ausstellung eines solchen Passes dem Inhaber die Reisemöglichkeit und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernehme. Dies erfordere – wobei die belangte Behörde auf die Entscheidung VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053 hinwies – einen restriktiven Maßstab. Der Beschwerdeführer würde die Voraussetzungen, insbesondere jene nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG, nicht erfüllen.

2.2. Die Beschwerde weist u.a. darauf hin, dass der Beschwerdeführer, was er auch nachgewiesen habe, einen Fremdenpass benötige, weil er in Australien eine australische Staatsbürgerin heiraten möchte. Er sehe die Rechtsansicht der belangten Behörde deshalb als unrichtig an, weil ein „eminentes“ Interesse der Republik Österreich daran bestehe, dass seine Bewohner die Reisefreiheit benützen und von ihrem allfälligen Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen können. Bildung, wirtschaftliche Beziehungen und Erholung würden internationale Kontakte erfordern. Es wolle sich niemand, auch im öffentlichen Interesse, an Staaten orientieren, die keine Reisefreiheit kennen. Die Ausstellung von Fremdenpässen sei Teil eines geordneten Fremdenwesens.

3. Erwägungen:

3.1. Zwischen den Parteien ist zunächst strittig, ob die Ausstellung des vom Beschwerdeführer begehrten Fremdenpasses im „Interesse der Republik“ i.S.d. § 88 Abs. 1 Einleitungssatz FPG gelegen ist.3.1. Zwischen den Parteien ist zunächst strittig, ob die Ausstellung des vom Beschwerdeführer begehrten Fremdenpasses im „Interesse der Republik“ i.S.d. Paragraph 88, Absatz eins, Einleitungssatz FPG gelegen ist.

3.2. Dabei gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen:

3.3. Die im Einleitungssatz des § 88 Abs. 1 FPG angeordnete Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, nämlich, dass diese im „Interesse der Republik“ gelegen sein muss, ist bereits seit dem Inkrafttreten von § 55 Abs. 1 Fremdengesetz 1992, BGBl. Nr. 838/1992, vorgesehen. Ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage für dieses Bundesgesetz kam es dem Gesetzgeber nicht bloß darauf an, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Betroffenen gelegen sei, sondern es müsse auch ein „positives Interesse“ der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. So eröffne Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu Reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen „restriktiven Maßstab“ (vgl. zu alldem ErläutRV 692 BlgNR, 18. GP, S. 55 [zu den §§ 55 bis 61]). 3.3. Die im Einleitungssatz des Paragraph 88, Absatz eins, FPG angeordnete Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, nämlich, dass diese im „Interesse der Republik“ gelegen sein muss, ist bereits seit dem Inkrafttreten von Paragraph 55, Absatz eins, Fremdengesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, vorgesehen. Ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage für dieses Bundesgesetz kam es dem Gesetzgeber nicht bloß darauf an, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Betroffenen gelegen sei, sondern es müsse auch ein „positives Interesse“ der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. So eröffne Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu Reisen und übernehme damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen „restriktiven Maßstab“ vergleiche zu alldem ErläutRV 692 BlgNR, 18. GP, S. 55 [zu den Paragraphen 55 bis 61 ]).

3.4. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung betont, dass ein restriktiver Maßstab hinsichtlich eines Vorliegens eines Interesses der Republik Österreich, als „Eingangsvoraussetzung“ des § 88 Abs. 1 FPG, anzulegen ist (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043, m.w.N., wobei der Gerichtshof in diesem Fall auch keine unvertretbare Ansicht der belangten Behörde darin sah, dass diese ein Interesse der Republik Österreich weder aus dem Grund einer Einkaufsreise für einen Gastronomiebetrieb noch wegen der – im dortigen Fall auch nicht näher konkretisierte – Teilnahme an internationalen Boxwettkämpfen bejahte. Er folgte in dieser Entscheidung auch nicht dem Argument, dass sich ein solches Interesse aus der Verbesserung der „Reputation der Republik Österreich“ betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ergebe). 3.4. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung betont, dass ein restriktiver Maßstab hinsichtlich eines Vorliegens eines Interesses der Republik Österreich, als „Eingangsvoraussetzung“ des Paragraph 88, Absatz eins, FPG, anzulegen ist vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043, m.w.N., wobei der Gerichtshof in diesem Fall auch keine unvertretbare Ansicht der belangten Behörde darin sah, dass diese ein Interesse der Republik Österreich weder aus dem Grund einer Einkaufsreise für einen Gastronomiebetrieb noch wegen der – im dortigen Fall auch nicht näher konkretisierte – Teilnahme an internationalen Boxwettkämpfen bejahte. Er folgte in dieser Entscheidung auch nicht dem Argument, dass sich ein solches Interesse aus der Verbesserung der „Reputation der Republik Österreich“ betreffend das Fremdenwesen durch die Ermöglichung von Auslandsreisen ergebe).

3.5. Dass einer Person durch Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, sieht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Grund für ein Interesse im Sinn des § 88 Abs. 1 FPG an (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279; VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053). 3.5. Dass einer Person durch Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, sieht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht als Grund für ein Interesse im Sinn des Paragraph 88, Absatz eins, FPG an vergleiche VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279; VwGH 19.11.2003, 2003/21/0053).

3.6. In der Literatur nennen Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer als Beispiel für ein Interesse i.S.d. § 88 Abs. 1 FPG etwa Dienst- und Geschäftsreisen oder EU-Entsendungen im Rahmen der Freizügigkeit. Sie verneinen ein solches aber etwa für Reisen mit österreichischen Familienmitgliedern, für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder für eine Eheschließung im Ausland (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], § 88 FPG, K3; ebenso Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 88 FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at], Anmerkung 1. unter Hinweis auch auf das Erkenntnis VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070). 3.6. In der Literatur nennen Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer als Beispiel für ein Interesse i.S.d. Paragraph 88, Absatz eins, FPG etwa Dienst- und Geschäftsreisen oder EU-Entsendungen im Rahmen der Freizügigkeit. Sie verneinen ein solches aber etwa für Reisen mit österreichischen Familienmitgliedern, für die Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder für eine Eheschließung im Ausland vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], Paragraph 88, FPG, K3; ebenso Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 88, FPG 2005 [Stand 1.1.2015, rdb.at], Anmerkung 1. unter Hinweis auch auf das Erkenntnis VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070).

3.7. Im Lichte dessen ist fallbezogen nicht erkennbar, warum wegen des ersten vom Beschwerdeführer angegebenen Grundes – die Eheschließung mit einer australischen Staatsbürgerin in Australien – die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gelegen sein soll. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer (bereits) über ein Visum verfügt, dass ihn zur Einreise nach Australien zum Zweck der Eheschließung berechtigt. Andere Gründe für die Reise in diesen Staat hat der Beschwerdeführer nicht angegeben.

3.8. Das Bundesverwaltungsgericht vermag auch den in der Beschwerde vertretenen Standpunkt, wonach ein, sogar „eminentes“, Interesse der Republik Österreich daran bestehe, dass deren Bewohner die Reisefreiheit „benützen“ und von ihrem „allfälligen“ Recht auf Freizügigkeit „Gebrauch machen“ können, nicht zu teilen. Wie dargestellt kam es dem Gesetzgeber darauf an, dass gerade nicht allen „Bewohnern“ Österreichs (und damit auch sich im Bundesgebiet rechtmäßig aufhaltenden Fremden) ein subjektiver Anspruch auf ein von der Republik Österreich ausgestelltes Reisedokument zukommt. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, welches „allfällige“ „Recht auf Freizügigkeit“, auf welches sich der Beschwerdeführer berufen könnte, der Beschwerdeführer vor Augen hat.

3.9. Bei Anwendung des dargestellten restriktiven Maßstabs ist auch in der, im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer auch nicht näher konkretisierten, „Ermöglichung internationaler Kontakte“ für Zwecke von „Bildung“, „wirtschaftlicher Beziehungen“ oder „Erholung“ – anders als u.U. zur Ermöglichung eines physischen Kontakts im Ausland zur Erfüllung einer konkreten beruflichen Aktivität – kein Interesse i.S.d. § 88 Abs. 1 Einleitungssatz FPG zu erkennen. 3.9. Bei Anwendung des dargestellten restriktiven Maßstabs ist auch in der, im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer auch nicht näher konkretisierten, „Ermöglichung internationaler Kontakte“ für Zwecke von „Bildung“, „wirtschaftlicher Beziehungen“ oder „Erholung“ – anders als u.U. zur Ermöglichung eines physischen Kontakts im Ausland zur Erfüllung einer konkreten beruflichen Aktivität – kein Interesse i.S.d. Paragraph 88, Absatz eins, Einleitungssatz FPG zu erkennen.

3.10. Da es schon an der Voraussetzung eines Interesses der Republik Österreich mangelt, brauchte auf das übrige Beschwerdevorbringen, etwa zur Frage, ob die afghanische Botschaft derzeit Reisedokumente ausstellt oder nicht, nicht mehr eingegangen zu werden. Im Ergebnis erging die verwaltungsbehördliche Entscheidung bereits aus den dargelegten Gründen zu Recht.

3.11. Die Beschwerde war sohin gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.11. Die Beschwerde war sohin gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

4. Zur Nichtdurchführung der beantragten mündlichen Verhandlung:

4.1. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4.2. § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 i.d.F. BGBl. I Nr. 68/2013, lautet: 4.2. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lautet:

„(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.“„(7) Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.“

4.3. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. zum Ganzen VwGH 6.5.2020, Ra 2020/14/0051, Rn. 9, m.w.N.). Ein geklärt erscheinender Sachverhalt ist somit nur einer, der bereits von der Behörde vollständig festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde. Es erübrigt sich nämlich nur in einer solchen Konstellation die Neuaufrollung und Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch eine im konkreten Verfahren erstmalig einschreitende und mit voller Tatsachenkognition ausgestattete Gerichtsinstanz (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0341, Rn. 20). Die Verhandlungspflicht kann aber auch dann entfallen, wenn das Bundesverwaltungsgericht vom Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers ausgeht (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0245, Rn. 9, m.w.N.). 4.3. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche zum Ganzen VwGH 6.5.2020, Ra 2020/14/0051, Rn. 9, m.w.N.). Ein geklärt erscheinender Sachverhalt ist somit nur einer, der bereits von der Behörde vollständig festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde. Es erübrigt sich nämlich nur in einer solchen Konstellation die Neuaufrollung und Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch eine im konkreten Verfahren erstmalig einschreitende und mit voller Tatsachenkognition ausgestattete Gerichtsinstanz vergleiche VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0341, Rn. 20). Die Verhandlungspflicht kann aber auch dann entfallen, wenn das Bundesverwaltungsgericht vom Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers ausgeht vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0245, Rn. 9, m.w.N.).

4.4. Fallbezogen lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung vor:

4.5. So wurde der oben unter II. festgestellte Sachverhalt bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nach einem erkennbar ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt, wobei das erkennende Gericht auch die diesbezüglichen verwaltungsbehördlichen Erwägungen teilt. Die Feststellungen sind als jedenfalls aktuell und – angesichts der Parteiäußerungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – vollkommen unstrittig anzusehen (siehe auch oben unter III.). Soweit man die vom Beschwerdeführer, sei es im verwaltungsbehördlichen Verfahren oder sei es erstmals in der Beschwerde, genannten Gründe dafür, dass eine Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich i.S.d. § 88 Abs. 1 FPG gelegen sein kann, der Tatsachenebene zurechnet, so hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesen jedenfalls vollumfänglich, d.h. ausgehend von den Sachverhaltsbehauptungen des Beschwerdeführers, in der rechtlichen Beurteilung auseinandergesetzt. Es wurden vom Bundesverwaltungsgericht auch keine, jedenfalls keine mehr als bloß geringfügigen, ergänzenden Ermittlungstätigkeiten hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts gesetzt. In der gegenständlichen Verfahrenskonstellation bestand auch kein Erfordernis, dass sich die gerichtliche Instanz vor Entscheidungsfindung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft (vgl. im Gegensatz dazu etwa zur Klärung der Intensität privater oder familiärer Bindungen nach Österreich i.S.d. Art. 8 EMRK: VwGH 05.07.2022, Ra 2021/22/0263). 4.5. So wurde der oben unter römisch zwei. festgestellte Sachverhalt bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nach einem erkennbar ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt, wobei das erkennende Gericht auch die diesbezüglichen verwaltungsbehördlichen Erwägungen teilt. Die Feststellungen sind als jedenfalls aktuell und – angesichts der Parteiäußerungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – vollkommen unstrittig anzusehen (siehe auch oben unter römisch drei.). Soweit man die vom Beschwerdeführer, sei es im verwaltungsbehördlichen Verfahren oder sei es erstmals in der Beschwerde, genannten Gründe dafür, dass eine Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich i.S.d. Paragraph 88, Absatz eins, FPG gelegen sein kann, der Tatsachenebene zurechnet, so hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesen jedenfalls vollumfänglich, d.h. ausgehend von den Sachverhaltsbehauptungen des Beschwerdeführers, in der rechtlichen Beurteilung auseinandergesetzt. Es wurden vom Bundesverwaltungsgericht auch keine, jedenfalls keine mehr als bloß geringfügigen, ergänzenden Ermittlungstätigkeiten hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts gesetzt. In der gegenständlichen Verfahrenskonstellation bestand auch kein Erfordernis, dass sich die gerichtliche Instanz vor Entscheidungsfindung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft vergleiche im Gegensatz dazu etwa zur Klärung der Intensität privater oder familiärer Bindungen nach Österreich i.S.d. Artikel 8, EMRK: VwGH 05.07.2022, Ra 2021/22/0263).

4.6. Zwar darf auch im Lichte des subsidiär zu Anwendung gelangenden § 24 VwGVG nicht übersehen werden, dass Zweck einer Verhandlung auch ein Rechtsgespräch und/oder die Erörterung von Rechtsfrage(n) sein kann (vgl. etwa VwGH 29.06.2022, Ra 2020/06/0041, Rn. 22, m.w.N.). Doch lösen die fallbezogen vom Bundesverwaltungsgericht zu beantwortenden Rechtsfragen keine Verhandlungspflicht aus. Gerade zur zentralen Frage, ob die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich i.S.d. § 88 Abs. 1 FPG gelegen sind, liegt bereits auslegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Gegenständlich war daher nur mehr eine Subsumption im konkreten Einzelfall vorzunehmen. 4.6. Zwar darf auch im Lichte des subsidiär zu Anwendung gelangenden Paragraph 24, VwGVG nicht übersehen werden, dass Zweck einer Verhandlung auch ein Rechtsgespräch und/oder die Erörterung von Rechtsfrage(n) sein kann vergleiche etwa VwGH 29.06.2022, Ra 2020/06/0041, Rn. 22, m.w.N.). Doch lösen die fallbezogen vom Bundesverwaltungsgericht zu beantwortenden Rechtsfragen keine Verhandlungspflicht aus. Gerade zur zentralen Frage, ob die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich i.S.d. Paragraph 88, Absatz eins, FPG gelegen sind, liegt bereits auslegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Gegenständlich war daher nur mehr eine Subsumption im konkreten Einzelfall vorzunehmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof die Frage, wann von einem Interesse i.S.d. § 88 Abs. 1 FPG auszugehen ist, bereits in einheitlicher Art und Weise ausgelegt (siehe die dazu oben zitierte Rechtsprechung). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof die Frage, wann von einem Interesse i.S.d. Paragraph 88, Absatz eins, FPG auszugehen ist, bereits in einheitlicher Art und Weise ausgelegt (siehe die dazu oben zitierte Rechtsprechung).

Schlagworte

Fremdenpass öffentliches Interesse private Interessen Reisedokument Versagung Fremdenpass Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W270.2258785.1.00

Im RIS seit

13.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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