TE Bvwg Beschluss 2022/10/11 I411 2171629-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2022
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Entscheidungsdatum

11.10.2022

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I411 2171629-4/4E
, I411 2171629-4/4E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 06.10.2022, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. am XXXX , StA. Nigeria, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 06.10.2022, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Nigeria, beschließt das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


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Begründung:
, , Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Fremde, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 14.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den damit begründete, dass er Probleme mit der Regierung gehabt hätte, weil er mit anderen Personen illegal eine Pipeline angezapft habe. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2017 wurde dieser Antrag in vollem Umfang abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.02.2021, I417 2171629-1/42E, als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.       Der Fremde, welcher seit 08.10.2020 eine Freiheitsstrafe nach mehreren SMG-Verurteilungen verbüßt hat, verblieb im Bundesgebiet und wurde seitens der belangten Behörde am 14.01.2022 zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in der Justizanstalt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, mit seiner Tochter zuletzt im September 2021 Kontakt gehabt zu haben, die Kindesmutter seither verärgert sei und seine Anrufe nicht mehr beantworte. Am 20.01.2022 wurde die Lebensgefährtin des Fremdes von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

3.       Mit Bescheid vom 25.02.2022 erteilte die belangte Behörde dem Fremde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom 25.02.2022 erteilte die belangte Behörde dem Fremde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.).

4.       Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.05.2022, GZ. I408 2171629-2, als unbegründet abgewiesen.

5. Am 30.08.2022 stellte der Fremde einen Folgeantrag, zu dem er angab, er sei homosexuell.

6. Am 12.09.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht unter Beteiligung der Lebensgefährtin eine Schubhaftverhandlung statt, in welcher der Fremde nach seinem Folgeantrag befragt wurde: „RI: Sie haben am 30.08.2022 einen Asylantrag gestellt. Welchen Fluchtgrund haben Sie dabei angegeben? BF: Wenn ich zurück nach Nigeria gehe, dann werde ich mit größter Wahrscheinlichkeit umgebracht werden.“ Weitere Angaben zu seinem Folgeantrag machte er nicht.

6. Am 06.10.2022 fand die niederschriftliche Einvernahme statt in der der Asylgrund der Homosexualität wiederholt wurde. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid hob die belangte Behörde dem Fremde den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete das sinngemäß damit, dass ein Folgeantrag vorliege, sein Vorverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei und er über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge. Sein Folgeantrag werde voraussichtlich zurückzuweisen sein, da sein Vorbringen von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst sei. Es hätte sich auch nichts an der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat geändert. Weder die allgemeine Lage noch seine persönliche Lage hätten sich entscheidungswesentlich geändert, weshalb davon auszugehen sei, dass eine Abschiebung nicht zu einer Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Die rechtskräftige Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung sei nicht anzuzweifeln.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1      Zur Person des Fremdes:

Der volljährige Fremde ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er leidet an einem Astigmatismus, darüber hinaus ist er gesund, haft- und arbeitsfähig. Seitens der nigerianischen Botschaft wurden am 09.06.2022 und 29.08.2022 Heimreisezertifikate erteilt.

Der Antrag des Fremdes auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 30.08.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung ist mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2021, I417 2171629-1/42E, zugestellt am selben Tag, in Rechtskraft erwachsen.

Zur Person und zum Privatleben des Fremdes wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2021 festgehalten und wird im gegenständlichen Verfahrens mangels Anhaltspunkten einer Änderung zunächst darauf verwiesen:

„Der nunmehr volljährige Fremde ist nigerianischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Pfingstkirche an. Seine Muttersprache ist Esan und eignete er sich in Nigeria überdies die Sprache Englisch an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Fremde ist arbeitsfähig und leidet an einem Astigmatismus, wobei es sich um keine derartige physische Beeinträchtigung handelt, die einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegensteht. Darüber hinaus gehört er keiner Risikogruppe im Sinne der COVID 19-Pandemie an.

Der Fremde reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt im Jahr 2014 als Minderjähriger illegal aus Nigeria aus und gelangte anschließend über Niger und Libyen nach Italien, wo er am 19.06.2014 einen Asylantrag stellte und sich längere Zeit aufhielt. Im Dezember 2015 reiste er selbständig mit einem Reisezug unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich nunmehr seit (mindestens) 14.12.2015 in Österreich auf.

In Nigeria besuchte der Fremde sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule. Der Fremde absolvierte anschließend keine Berufsausbildung, erlernte jedoch das Autofahren. Vor seiner Ausreise sorgten seine Eltern für seinen Lebensunterhalt in Nigeria.

Die Kernfamilie des Fremdes, bestehend aus seinen Eltern und seinen beiden Schwestern, lebt nach wie vor in Nigeria und bestand bis vor seinem Antritt der Untersuchungshaft ein aufrechter und regelmäßiger telefonischer Kontakt.

Der Fremde ist ledig. Er führt jedoch eine Beziehung mit der österreichischen Staatangehörigen XXXX und beabsichtigt diese zu heiraten. Das Paar lebte bis zur Inhaftierung des Fremdes, sohin zwischen 20.03.2020 und 08.10.2020, in einem gemeinsamen Haushalt und besuchte ihn seine Verlobte bereits mehrfach in der Untersuchungshaft. Eine finanzielle oder anderweitige Abhängigkeit besteht nicht. Es konnte nicht festgestellt werden, ob seine Verlobte schwanger ist.Der Fremde ist ledig. Er führt jedoch eine Beziehung mit der österreichischen Staatangehörigen römisch 40 und beabsichtigt diese zu heiraten. Das Paar lebte bis zur Inhaftierung des Fremdes, sohin zwischen 20.03.2020 und 08.10.2020, in einem gemeinsamen Haushalt und besuchte ihn seine Verlobte bereits mehrfach in der Untersuchungshaft. Eine finanzielle oder anderweitige Abhängigkeit besteht nicht. Es konnte nicht festgestellt werden, ob seine Verlobte schwanger ist.

Darüber hinaus ist der Fremde Vater der am 04.11.2019 geborenen österreichischen Staatsbürgerin XXXX aus einer früheren Beziehung mit der Österreicherin XXXX . Sein Kind lebt bei der Kindesmutter und bestand vor seiner Inhaftierung zwei bis drei Mal wöchentlich ein persönlicher Kontakt. Regelmäßigen Unterhalt für seine Tochter leistet der Fremde nicht und wurden seiner Tochter von 01.11.2020 bis 31.10.2025 Unterhaltsvorschüsse gerichtlich gewährt.Darüber hinaus ist der Fremde Vater der am 04.11.2019 geborenen österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 aus einer früheren Beziehung mit der Österreicherin römisch 40 . Sein Kind lebt bei der Kindesmutter und bestand vor seiner Inhaftierung zwei bis drei Mal wöchentlich ein persönlicher Kontakt. Regelmäßigen Unterhalt für seine Tochter leistet der Fremde nicht und wurden seiner Tochter von 01.11.2020 bis 31.10.2025 Unterhaltsvorschüsse gerichtlich gewährt.

Ansonsten verfügt er über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen in Österreich. Der Fremde besuchte einen Deutschkurs, absolvierte allerdings keine Sprachprüfung und verfügt über keine qualifizierten Deutschkenntnisse. Er ist Mitglied in einem Fitnessclub, besucht jedoch ansonsten keine Kurse und ist nicht gemeinnützig tätig.

Er geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit in Österreich nach und verteilte zeitweise Visitenkarten. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Berücksichtigungswürdige Integrationsmerkmale des Fremdes in sprachlicher, beruflicher oder kultureller Hinsicht liegen in Österreich nicht vor.

Der Fremde weist in Österreich drei strafgerichtliche Verurteilungen auf:

Erstmals wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 23.09.2019 zu XXXX als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wohingegen die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Für die Dauer der Probezeit wurde überdies Bewährungshilfe angeordnet.Erstmals wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 23.09.2019 zu römisch 40 als junger Erwachsener wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wohingegen die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Für die Dauer der Probezeit wurde überdies Bewährungshilfe angeordnet.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.08.2020 zu XXXX wurde der Fremde wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 18.08.2020 zu römisch 40 wurde der Fremde wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, 27 Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 27.01.2021 zu XXXX wurde der Fremde wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3, Abs. 5 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.“Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 27.01.2021 zu römisch 40 wurde der Fremde wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3,, Absatz 5, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.“

Von 08.10.2020 bis 06.09.2022 verbüßte er seine Strafhaft. Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde er am 06.09.2022 in Schubhaft genommen und sollte am 14.09.2022 die Abschiebung durchgeführt werden. Am 12.09.2022 wurde der Fremde aus der Schubhaft entlassen.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Fremdes sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 06.10.2022 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 29.07.2022) „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria zitiert.

1.3. Zu den Fluchtmotiven des Fremden

Im ersten Asylverfahren brachte der Fremde vor, dass er Probleme mit der Regierung gehabt hätte, weil er mit anderen Personen illegal Pipelines angezapft habe. Auch in den nachfolgenden Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht wurde der nunmehrige Fluchtgrund der Homosexualität jemals thematisiert oder vorgebracht.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Fremde hat keinen Fluchtgrund behauptet, der seit der Entscheidung seines vorigen Asylverfahrens entstanden oder bekannt geworden wäre. Es existieren keine Umstände, die einer Abschiebung entgegenstünden. Der Fremde verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Nigeria ist seit der Entscheidung über den vorigen Antrag des Fremden auf internationalen Schutz nicht eingetreten, insbesondere nicht auf sein Vorbringen bezogen.

Der gegenständliche Folgeantrag wird voraussichtlich vom BFA zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den BFA-Akten der genannten vorherigen Verfahren. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den BFA-Akten der genannten vorherigen Verfahren.

2.1 Zur Person des Fremden

Mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes ergibt sich Identität des Fremden aus seinen Angaben und dem von der nigerianischen Botschaft am 09.06.2022 und 29.08.2022 ausgestellten Heimreisezertifikaten. Seine Lebensumstände samt Ausbildung, Arbeitsmarkterfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich aus den bisherigen Feststellungen, seinen Angaben, speziell zuletzt vor dem BFA, und den Abfragen des Registers der Grundversorgung und des ZMR.

Seine Arbeitsfähigkeit folgte aus seinem Alter und seinen Angaben im Verfahren. Befunde legte der Fremde nicht vor, er brachte jedoch vor gesund zu sein.

2.2 Zur Lage im Herkunftsland

Die unter 1.2 zitierten Länderfeststellungen finden sich wörtlich auch in dem vom BFA im Bescheid zitierten Länderinformationsblatt. Seit der Rückkehrentscheidung vom 05.05.2022 sind im Herkunftsstaat nicht einmal behauptetermaßen Änderungen vorgefallen, die Einfluss auf das Ergebnis der Beurteilung hätten. Es ist daher und auch betreffend die Pandemie keine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation eingetreten.

2.3 Zu den Fluchtmotiven des Fremden

Der Fremde behauptete im vorliegenden Folgeverfahren anlässlich der Asylantragstellung am 06.10.2022 erstmals homosexuell zu sein. In keinem Verfahren vor dem BFA oder Bundesverwaltungsgericht kam dieses Fluchtvorbringen jemals zur Sprache. Bei seiner Einvernahme am 06.10.2022 gab er abschießend zu Protokoll: „Ich bitte die Behörden lediglich, dass mir erlaubt wird, dass ich mich um meine Tochter kümmern kann. Ich möchte in Zukunft heiraten und ein normales Leben führen.“

Am 16.04.2021 wurde der Fremde in der JA XXXX durch die XXXX rückkehrberaten und gab an, dass er nicht nach Nigeria zurückkehren wolle. Der Fremde war daher nicht als rückkehrwillig anzusehen. Der Fremde wurde am 11.05.2022 nochmals von einem Mitarbeiter der XXXX rückkehrberaten und gab erneut an, dass er nicht rückkehrwillig sei. Der Fremde wurde laut Rückkehrberatungsprotokoll vom 11.05.2022 umfangreich über seine Perspektiven in Österreich und die freiwillige Rückkehr inklusive aller bestehenden Unterstützungsleistungen im Rahmen der bestehenden Rückkehrhilfe und Reintegrationsprogramme informiert. Informationsmaterial wurde dem Fremden angeboten/ausgehändigt. Der Fremde wurde in aller Deutlichkeit darüber informiert, dass bei bestehender Ausreiseverpflichtung Zwangsmaßnahmen seitens des BFA erlassen werden können, sollte keine freiwillige Rückkehr erfolgen.Am 16.04.2021 wurde der Fremde in der JA römisch 40 durch die römisch 40 rückkehrberaten und gab an, dass er nicht nach Nigeria zurückkehren wolle. Der Fremde war daher nicht als rückkehrwillig anzusehen. Der Fremde wurde am 11.05.2022 nochmals von einem Mitarbeiter der römisch 40 rückkehrberaten und gab erneut an, dass er nicht rückkehrwillig sei. Der Fremde wurde laut Rückkehrberatungsprotokoll vom 11.05.2022 umfangreich über seine Perspektiven in Österreich und die freiwillige Rückkehr inklusive aller bestehenden Unterstützungsleistungen im Rahmen der bestehenden Rückkehrhilfe und Reintegrationsprogramme informiert. Informationsmaterial wurde dem Fremden angeboten/ausgehändigt. Der Fremde wurde in aller Deutlichkeit darüber informiert, dass bei bestehender Ausreiseverpflichtung Zwangsmaßnahmen seitens des BFA erlassen werden können, sollte keine freiwillige Rückkehr erfolgen.

Der gegenständliche Folgeantrag wurde am 30.08.2022, somit wenige Tage vor der am 14.09.2022 geplanten Abschiebung nach Nigeria, gestellt. Es ist davon auszugehen, dass gegenständlicher Folgeantrag aus asyltaktischen Gründen gestellt wurde um die Außerlandesbringung des Fremden zu verhindern und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern.

Das Vorbringen ist damit von der Rechtskraft der früheren Entscheidungen umfasst und darum nicht geeignet, eine neue meritorische Entscheidung über den Antrag des Fremden herbeizuführen.

Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 dazu bedeuten oder eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, weil dies bereits im ersten Verfahren geprüft wurde und seither eine diesbezügliche Lageänderung weder behauptet noch in den Länderfeststellungen berichtet wurde.Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 dazu bedeuten oder eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, weil dies bereits im ersten Verfahren geprüft wurde und seither eine diesbezügliche Lageänderung weder behauptet noch in den Länderfeststellungen berichtet wurde.

Somit konnte die Feststellung getroffen werden, dass der Folgeantrag voraussichtlich zurückgewiesen werden wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z. 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z. 3).Nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das BFA unter anderem dann den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, der einen Folgeantrag gestellt hat, wenn dieser voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z. 1).Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,).

Die angeführte Rückkehrentscheidung ist seit 05.05.2022 rechtskräftig. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre. Der Sachverhalt hat sich seither nicht maßgeblich geändert, und der Fremde hätte sein Vorbringen bereits im früheren Verfahren erstatten können, was gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG zu beachten ist, da dieser laut § 22 Abs. 1 BFA-VG bei der Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sinngemäß gilt.Die angeführte Rückkehrentscheidung ist seit 05.05.2022 rechtskräftig. Wie auch bereits dargetan, ist kein neues Vorbringen erstattet worden, von dem anzunehmen wäre, dass es beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre. Der Sachverhalt hat sich seither nicht maßgeblich geändert, und der Fremde hätte sein Vorbringen bereits im früheren Verfahren erstatten können, was gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG zu beachten ist, da dieser laut Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG bei der Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes sinngemäß gilt.

Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.Nach Paragraph 68, AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraphen 69 und 71 AVG sowie die in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Die vorgesehenen Ausnahmen kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, insbesondere handelt es sich bei den vorgebrachten Tatsachenbehauptungen weder um glaubhafte nachträglich eingetretene Änderungen noch um nachträglich hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die geeignet wären, eine andere Entscheidung herbeizuführen.

Daher ist davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des BFA zu erwarten ist. Daher ist davon auszugehen, dass die in Paragraph 68, AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung des BFA zu erwarten ist.

Daraus ergibt sich, dass der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Fremden keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Fremden voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.Daraus ergibt sich, dass der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat, und die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Fremden keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Fremden voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der ausreichend gesund und daher erwerbsfähig ist. Zudem verfügt der Fremde in Nigeria über familiären Anschluss.Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der ausreichend gesund und daher erwerbsfähig ist. Zudem verfügt der Fremde in Nigeria über familiären Anschluss.

Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, selbst wenn ihn Angehörige nicht unterstützen, sei es mit der bereits ausgeübten Gelegenheitsarbeit oder einer anderen Tätigkeit. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, selbst wenn ihn Angehörige nicht unterstützen, sei es mit der bereits ausgeübten Gelegenheitsarbeit oder einer anderen Tätigkeit. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Fremden ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Fremde führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und hat kaum über die Aufenthaltszeit selbst hinausgehende - z. B. sprachliche, kulturelle, berufliche oder soziale - private Integrationsmerkmale.Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Fremden ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Fremde führt in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben und hat kaum über die Aufenthaltszeit selbst hinausgehende - z. B. sprachliche, kulturelle, berufliche oder soziale - private Integrationsmerkmale.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist. Damit hatte das Gericht wie im Spruch zu entscheiden.

Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies so vorsieht. Nach § 22 Abs. 1 BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden.Die Entscheidung war mit Beschluss zu treffen, da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies so vorsieht. Nach Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG hatte auch keine Verhandlung stattzufinden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz und den Voraussetzungen seiner Aufhebung in Folgeverfahren oder zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:I411.2171629.4.00

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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