Entscheidungsdatum
17.10.2022Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
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G310 2259072-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des montenegrinischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Philipp TSCHERNITZ, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2022, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des montenegrinischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Philipp TSCHERNITZ, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2022, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots:
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.B) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF), ein am XXXX in Österreich geborener montenegrinischer Staatsangehöriger, verfügt seit 2001 über Aufenthaltstitel in Österreich, derzeit besitzt er eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Im Zentralen Melderegister finden sich seit dem Jahr 1999 durchgehende Wohnsitzmeldungen. Er wurde im Bundesgebiet mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021, XXXX , wegen Suchtgiftdelikten zu einer bedingt nachgesehenen vierundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Wobei der gemäß § 39 SMG gewährte Aufschub des Strafvollzugs mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2022 widerrufen wurde. Seit XXXX 2022 verbüßt der BF seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX . Der Beschwerdeführer (BF), ein am römisch 40 in Österreich geborener montenegrinischer Staatsangehöriger, verfügt seit 2001 über Aufenthaltstitel in Österreich, derzeit besitzt er eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Im Zentralen Melderegister finden sich seit dem Jahr 1999 durchgehende Wohnsitzmeldungen. Er wurde im Bundesgebiet mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Zuletzt wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2021, römisch 40 , wegen Suchtgiftdelikten zu einer bedingt nachgesehenen vierundzwanzigmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Wobei der gemäß Paragraph 39, SMG gewährte Aufschub des Strafvollzugs mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2022 widerrufen wurde. Seit römisch 40 2022 verbüßt der BF seine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 .
Am 05.07.2022 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu der aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben befragt. Zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet befragt, gab der BF an, sich seit seiner Geburt in Österreich aufzuhalten.
Das BFA führte keine weiteren Erhebungen durch, sondern erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid, ohne alle gegen den BF ergangenen Strafurteile anzufordern. Mit diesem Bescheid erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs 9 BFA-VG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Montenegro fest (Spruchpunkt II.), erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Es begründet dies – nach Wiedergabe der im Strafregister aufscheinenden Daten - im Wesentlichen damit, dass durch die Verurteilungen seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung dokumentiert seien. Es könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Eine Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG ergebe, dass auch bei Berücksichtigung seines Privat- und Familienlebens eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Konkrete Feststellungen zur Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet fehlen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro wurde lediglich damit begründet, dass der BF dort keine Feindseligkeiten zu erwarten habe. Die Erlassung eines Einreiseverbots sei im Hinblick auf die Ziele des Art 8 Abs 2 EMRK dringend geboten, zumal der BF keinen Besserungswillen zeige.Das BFA führte keine weiteren Erhebungen durch, sondern erließ den nunmehr angefochtenen Bescheid, ohne alle gegen den BF ergangenen Strafurteile anzufordern. Mit diesem Bescheid erließ es gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, BFA-VG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Montenegro fest (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Es begründet dies – nach Wiedergabe der im Strafregister aufscheinenden Daten - im Wesentlichen damit, dass durch die Verurteilungen seine negative Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung dokumentiert seien. Es könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Eine Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG ergebe, dass auch bei Berücksichtigung seines Privat- und Familienlebens eine Rückkehrentscheidung zulässig sei. Konkrete Feststellungen zur Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet fehlen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro wurde lediglich damit begründet, dass der BF dort keine Feindseligkeiten zu erwarten habe. Die Erlassung eines Einreiseverbots sei im Hinblick auf die Ziele des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dringend geboten, zumal der BF keinen Besserungswillen zeige.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen auf Behebung des angefochtenen Bescheids, Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung sowie dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass sich der BF seit 1993 im Bundesgebiet aufhalte und den früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestand erfülle. Bei der Interessensabwägung sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den verwirklichten Delikten um keine besonders verwerflichen Straftaten handle. Dabei werde auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246 und den daraus resultierenden Rechtssatz (RechtssatzNR: 1 zu Ra 2020/21/0246) verwiesen. Auch werde der BF im Falle einer äußerst wahrscheinlichen bedingten Entlassung eine Suchtmitteltherapie absolvieren. Seine gesamte Familie lebe in Österreich und werde der Kontakt auf während der Strafhaft aufrecht erhalten. In Montenegro gebe es keine familiären Bezugspersonen.
Das BFA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Die Strafurteile gegen den BF wurden nicht vollständig vorgelegt.
Mit Beschluss des BVwG vom 06.09.2022, G315 2259072-1/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 28.09.2022 langte der Abschlussbericht des SPK XXXX vom 23.09.2022 ein, wonach der BF verdächtigt wird, zusammen mit einer weiteren männlichen Person einen Raub begangen zu haben. Am 28.09.2022 langte der Abschlussbericht des SPK römisch 40 vom 23.09.2022 ein, wonach der BF verdächtigt wird, zusammen mit einer weiteren männlichen Person einen Raub begangen zu haben.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG (Abfragen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung, Zentralen Melderegister und Strafregister). Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist.
§ 28 VwGVG normiert somit einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier vor. Paragraph 28, VwGVG normiert somit einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier vor.
Bei der Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe etwa VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei der Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe etwa VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Gerade bei einem Fremden, der in Österreich geboren wurde, hier aufgewachsen ist und laut eigenen Angaben über keine Bindungen in seinem Herkunftsstaat verfügt, ist ein besonderes Maß an Sorgfalt vor der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an den Tag zu legen.
So hätte das BFA zunächst erheben müssen, ob sich der BF tatsächlich schon seit 1993 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits vor dem 01.03.2002 abgemeldete Wohnsitze nicht im Zentralen Melderegister aufscheinen, sondern nur im lokalen Melderegister der damals örtlich zuständigen Meldebehörde eingetragen sind. Wenn die Angaben des BF vor dem BFA zu Dauer und Rechtmäßigkeit seines Inlandsaufenthalts zutreffen, wäre im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG darauf Bedacht zu nehmen, dass er möglicherweise den früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs 4 Z 1 BFA-VG erfüllt (vgl. dazu, dass die darin enthaltenen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich sind, etwa VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0335; VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306). Um vor diesem Hintergrund dennoch eine Rückkehrentscheidung (und ein Einreiseverbot) rechtfertigen zu können, bedürfte es einer spezifischen, auf Grund besonders gravierender Straftaten von ihm ausgehenden Gefahr. Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306). So hätte das BFA zunächst erheben müssen, ob sich der BF tatsächlich schon seit 1993 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits vor dem 01.03.2002 abgemeldete Wohnsitze nicht im Zentralen Melderegister aufscheinen, sondern nur im lokalen Melderegister der damals örtlich zuständigen Meldebehörde eingetragen sind. Wenn die Angaben des BF vor dem BFA zu Dauer und Rechtmäßigkeit seines Inlandsaufenthalts zutreffen, wäre im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG darauf Bedacht zu nehmen, dass er möglicherweise den früheren Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt vergleiche dazu, dass die darin enthaltenen Wertungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich sind, etwa VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0335; VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306). Um vor diesem Hintergrund dennoch eine Rückkehrentscheidung (und ein Einreiseverbot) rechtfertigen zu können, bedürfte es einer spezifischen, auf Grund besonders gravierender Straftaten von ihm ausgehenden Gefahr. Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0306).
Auch hätte sich das BFA nicht mit der Abfrage im Strafregister begnügen dürfen. Sollen eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot (wie hier) auf strafgerichtliche Verurteilungen gestützt werden, ist es notwendig, Ermittlungen zu dem diesen zugrundeliegenden Fehlverhalten unter Berücksichtigung von Art und Schwere der konkreten Straftaten sowie der Strafbemessungsgründe vorzunehmen. Dazu hätte man die nicht im Verwaltungsakt auffliegenden Urteile der Strafgerichte einholen müssen.
Neben der Auseinandersetzung mit den Strafurteilen auch zu berücksichtigen sein, dass der BF vom fremdenrechtlichen Referat der BPD XXXX sowie vom BFA mehrmals auf die Folgen Verhaltens aufmerksam gemacht wurde. Dennoch setzte der BF sein straffälliges Verhalten fort und wird anhand der Strafurteile zu beurteilen sein, welche Tathandlungen dem BF konkret zur Last gelegt werden, ob und inwiefern sich die kriminelle Energie des BF steigerte und ob Zeiträume des Wohlverhaltens zwischen den Tatzeiträumen erkennbar sind. All diese Erhebungen sind notwendig, um sich ein genaues Persönlichkeitsbild über den BF verschaffen zu können. Neben der Auseinandersetzung mit den Strafurteilen auch zu berücksichtigen sein, dass der BF vom fremdenrechtlichen Referat der BPD römisch 40 sowie vom BFA mehrmals auf die Folgen Verhaltens aufmerksam gemacht wurde. Dennoch setzte der BF sein straffälliges Verhalten fort und wird anhand der Strafurteile zu beurteilen sein, welche Tathandlungen dem BF konkret zur Last gelegt werden, ob und inwiefern sich die kriminelle Energie des BF steigerte und ob Zeiträume des Wohlverhaltens zwischen den Tatzeiträumen erkennbar sind. All diese Erhebungen sind notwendig, um sich ein genaues Persönlichkeitsbild über den BF verschaffen zu können.
Weiters wird die Tatsache zu berücksichtigen sein, dass der BF in Verdacht steht, am XXXX 2022 erneut eine Straftat begangen zu haben. So werden auch hinsichtlich des Abschluss-Berichts des SPK XXXX vom 23.09.2022 weitere Ermittlungsschritte zu setzen sein. Weiters wird die Tatsache zu berücksichtigen sein, dass der BF in Verdacht steht, am römisch 40 2022 erneut eine Straftat begangen zu haben. So werden auch hinsichtlich des Abschluss-Berichts des SPK römisch 40 vom 23.09.2022 weitere Ermittlungsschritte zu setzen sein.
Das bisherige Ermittlungsverfahren ist somit in wesentlichen Teilen ergänzungsbedürftig. Da das BFA noch keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob gegen den BF angesichts seiner starken Verankerung im Bundesgebiet eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen sind und wenn ja, für wie lange. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Das bisherige Ermittlungsverfahren ist somit in wesentlichen Teilen ergänzungsbedürftig. Da das BFA noch keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig ist, kann derzeit noch nicht beurteilt werden, ob gegen den BF angesichts seiner starken Verankerung im Bundesgebiet eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen sind und wenn ja, für wie lange. Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:G310.2259072.1.00Im RIS seit
05.05.2023Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023