Entscheidungsdatum
27.12.2022Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W170 2246681-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch 1. MigrantInnenverein St. Marx und 2. Dr. Lennart BINDER, LL.M., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2021, Zl. 1279644301/210841439, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch 1. MigrantInnenverein St. Marx und 2. Dr. Lennart BINDER, LL.M., gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2021, Zl. 1279644301/210841439, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 3 VwGVG, 3 und 69 AsylG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.06.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wird.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 3, VwGVG, 3 und 69 AsylG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.06.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) ist eine volljährige, syrische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht deren Identität fest.1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) ist eine volljährige, syrische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht deren Identität fest.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am 23.06.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der hinsichtlich der Zuerkennung des „Status des Asylberechtigten“ abgewiesen, dem jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des „Status des subsidiär Schutzberechtigten“ stattgegeben wurde. Der Beschwerdeführerin wurde der diesbezügliche Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) am 08.09.2021 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 16.09.2021, am 20.09.2021 bei der Behörde eingebracht, Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten blieb unbekämpft.
Die Beschwerde wurde am 24.09.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat nach ihrer Hochzeit mit XXXX im Jahr 2005 bis zum Jahr 2013 bei ihrem damaligen Ehemann im Flüchtlingslager Jarmuk, in der Stadt Damaskus, gelebt, nachdem im Jahr 2013 die Wohnung der Familie der Beschwerdeführerin im Flüchtlingslager Jarmuk zerstört wurde, hat die Beschwerdeführerin kurz bei der Familie ihres damaligen Ehemannes in Damaskus Stadt gelebt. Im Jahr 2013 wurde die Beschwerdeführerin von ihrem damaligen Ehemann geschieden und ist nach Jordanien gezogen, bis sie im Jahr 2013 freiwillig nach Syrien, in die Stadt Al Raqqa zurückgekehrt ist, wo sie bei der Mutter eines Freundes gelebt und einen Online-Handel betrieben hat, bis die Beschwerdeführerin durch die Flucht dieses Freundes aus Syrien die Möglichkeit erhalten hat, im September 2020 auch aus Syrien zu flüchten. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat nach ihrer Hochzeit mit römisch 40 im Jahr 2005 bis zum Jahr 2013 bei ihrem damaligen Ehemann im Flüchtlingslager Jarmuk, in der Stadt Damaskus, gelebt, nachdem im Jahr 2013 die Wohnung der Familie der Beschwerdeführerin im Flüchtlingslager Jarmuk zerstört wurde, hat die Beschwerdeführerin kurz bei der Familie ihres damaligen Ehemannes in Damaskus Stadt gelebt. Im Jahr 2013 wurde die Beschwerdeführerin von ihrem damaligen Ehemann geschieden und ist nach Jordanien gezogen, bis sie im Jahr 2013 freiwillig nach Syrien, in die Stadt Al Raqqa zurückgekehrt ist, wo sie bei der Mutter eines Freundes gelebt und einen Online-Handel betrieben hat, bis die Beschwerdeführerin durch die Flucht dieses Freundes aus Syrien die Möglichkeit erhalten hat, im September 2020 auch aus Syrien zu flüchten.
Die Stadt Al Raqqa war jedenfalls von 2013 bis 2017 in der Hand des IS, von 2017 bis dato ist die Stadt in der Hand der Kurden bzw. der YPG (bzw. SDF).
In der Stadt Al Raqqa kann derzeit insbesondere das syrische Regime und seine Sicherheitsbehörden nicht auf die Beschwerdeführerin greifen.
1.4. Der Beschwerdeführerin würde, sollte sie sich in ein vom Regime bzw. seinen Sicherheitsbehörden kontrollierten Gebiet begeben, insoweit mit hinreichender Sicherheit Verfolgung drohen, als diese glaubhaft gemacht hat, dass sie in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat. Dies wird vom syrischen Regime als Zeichen einer oppositionellen politischen Gesinnung aufgefasst und würde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Anhaltung führen, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin unmenschlich behandelt werden würde.
Auch ist glaubhaft, dass der Vater der Beschwerdeführerin, der als hoher Beamter bzw. Militär für das syrische Regime tätig ist, die Beschwerdeführerin, wenn sie in seinen Einflussbereich geraten würde, misshandeln, ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die persönliche Freiheit entziehen und sie gegebenenfalls zwangsverheiraten würde.
In Al Raqqa hatte die Beschwerdeführerin nur insoweit Probleme mit Soldaten der YPG (bzw. SDF), als diese sie verbal belästigt haben; es ist aber nur zu verbalen Belästigungen gekommen und haben die Soldaten der YPG unaufgefordert die Unterkunft der Beschwerdeführerin betreten. Es gab aber keine Gewalt gegen die Beschwerdeführerin und wurde ihr Zwangsrekrutierung nicht einmal angedroht.
In Al Raqqa würde der Beschwerdeführerin derzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch die YPG bzw. die YPJ, Frauenverteidigungseinheiten, drohen noch könnte die Beschwerdeführerin in Al Raqqa als alleinstehende Frau nicht leben bzw. droht ihr wegen dieses Umstanden nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mehr als die verbalen Belästigungen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. gründen sich hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die vom Bundesverwaltungsgericht zeitnah eingeholte und in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft der Beschwerdeführerin, ansonsten auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten unbedenklichen syrischen Ausweise, nämlich den syrischen Personalausweis und den syrischen Führerschein der Beschwerdeführerin.
Hinsichtlich der ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit ist auf die nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerdeführerin zu verweisen.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakte.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. gründen sich hinsichtlich der Aufenthaltsorte der Beschwerdeführerin und deren berufliche Tätigkeit in Al Raqqa auf deren nachvollziehbare Angaben.
Dass die Stadt Al Raqqa bis 2017 in der Hand des IS war, ergibt sich aus Länderinformation der Staatendokumentation, „Syrien“, Version 7, Datum der Veröffentlichung: 10.08.2022 (in Folge: LIB), S. 26. Diese Feststellung stimmt mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung überein.
Dass die Stadt Al Raqqa derzeit in der Hand der Kurden bzw. der YPG (bzw. SDF) ist, aus dem LIB, S. 12 ff, vor allem aus den Karten auf S. 13 und 14. Diese Feststellung stimmt mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung überein bzw. wurde von dieser bestätigt.
Dass in der Stadt Al Raqqa insbesondere das syrische Regime und seine Sicherheitsbehörden derzeit nicht auf die Beschwerdeführerin greifen kann, ergibt sich aus dem LIB, S. 60 f und 104. Nach letzterer Stelle im LIB sind die Regierungsbehörden nicht in der Lage, Rekrutierungen im Gebiet, das in der Hand der Kurden ist, durchzuführen. Daher ist davon auszugehen, dass diese auch nicht auf andere Personen greifen können, die sich im Gebiet der Kurden aufhalten.
2.4. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich hinsichtlich
- der der Beschwerdeführerin in einem vom Regime bzw. seinen Sicherheitsbehörden kontrollierten Gebiet drohenden Verfolgung aus dem glaubwürdigen Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat. Dieses Vorbringen ist glaubhaft, weil die Beschwerdeführerin bereits in der behördlichen Einvernahme von diesen Demonstrationen gesprochen hat und vor dem Bundesverwaltungsgericht aus eigenem ihren Antrieb für die Teilnahme an den Demonstrationen geschildert hat. Hinsichtlich der Folgen dieser Demonstrationsteilnahme ist auf das LIB zu verweisen, siehe hier insbesondere S. 56, nachdem die Teilnahme an Demonstrationen vor einem Anti-Terror-Gericht verhandelt wird und unter die Anti-Terror-Gesetzgebung des syrischen Regimes fällt und schon alleine diese Verfahren, etwa durch willkürliche Verhaftungen und unter Folter erzwungene Geständnisse fundamentale Menschenrechte verletzen. Aus S. 106 des LIB ergibt sich aus, dass das Regime Meinungsäußerungen routinemäßig als illegal bezeichnet und Einzelpersonen das Regime weder öffentlich noch privat kritisieren können, ohne Repressalien befürchten zu müssen;
- der vom Vater drohenden Repressalien aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese sind zwar im Gegensatz zur Einvernahme vor der Behörde neu hervorgekommen, die Beschwerdeführerin hat das Gericht aber durch ihr Auftreten und vor allem die zögerliche Art, den Vater zu belasten, überzeugt, dass diese Aussagen – die der Beschwerdeführerin sichtlich unangenehm waren – der Wahrheit entsprechen;
- hinsichtlich der Feststellung, dass man nicht versucht habe, die Beschwerdeführerin in Al Raqqa zwangsweise zu rekrutieren aus ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift, S. 9, 2. Absatz);
- hinsichtlich der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Al Raqqa nur insoweit Probleme mit Soldaten der YPG (bzw. SDF) hatte, als diese sie verbal belästigt und unaufgefordert die Unterkunft der Beschwerdeführerin betreten, es aber keine Gewalt gegen die Beschwerdeführerin gab, aus ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift, S. 9, 4. Absatz) und
- der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin in Al Raqqa keine Zwangsrekrutierung droht, aus aus dem LIB, S. 101 ff. Nach dem LIB „droht“ der „Wehrdienst“ in der „Demokratische Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ nach dem dort geltenden Gesetzen (Dekret Nr. 3 vom 4.9.2021, Stand Juni 2022) einerseits nur Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren und andererseits können Frauen nur freiwillig Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] oder in den Selbstverteidigungseinheiten leisten (LIB, S. 103), müssen aber nicht. Zwar gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen und minderjährigen Mädchen, aber ist nicht zu sehen, wieso die Beschwerdeführerin, die schon jahrelang im Herrschaftsgebiet der Kurden gelebt hat und auch nach ihren Angaben im Kontakt mit den Soldaten der YPG war, aber nie der Versuch einer Zwangsrekrutierung unternommen wurde und die nunmehr sich schon im 34. Lebensjahr befindet und keinerlei militärische Ausbildung hat, für die YPG bzw. die YPJ als Rekrutin interessant sein sollte. Es mag die Möglichkeit einer Zwangsrekrutierung der Beschwerdeführerin durch die Kurden geben, ein reales Risiko besteht diesbezüglich aber nicht;
- der Feststellung, die Beschwerdeführerin könne in Al Raqqa als alleinstehende Frau leben bzw. droht ihr wegen dieses Umstanden nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mehr als die verbalen Belästigungen ist einerseits auf die von der Beschwerdeführerin glaubhaft geschilderte Erfahrung von etwa sieben Jahren in der Stadt Al Raqqa zu verweisen und andererseits auf die Bemühungen die die Kurden in die Gleichstellung und den Schutz der Frauen investiert haben; siehe diesbezüglich das LIB, S. 141 f. Nach dem LIB wurde die Geschlechterfrage, nachdem sich die Regierungstruppen 2012 aus dem Nordosten zurückgezogen und die Partei der Demokratischen Union (PYD) die Kontrolle übernommen hatte, zu einem zentralen Thema der PYD-Politik, und in jeder autonomen Gemeinde und auf jeder Ebene des Systems wurden Frauenverbände gegründet. Per Gesetz werden alle Regierungseinrichtungen von einem Mann und einer Frau gleichzeitig geleitet, und die meisten staatlichen Behörden und Gremien müssen zwischen Männern und Frauen gleich besetzt sein, abgesehen von Einrichtungen, die nur für Frauen sind und von Frauen geleitet werden. Die Verwaltungscharta des Gesellschaftsvertrags räumt den Frauen das Recht auf Teilhabe an politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten ein und legt den Frauenanteil in allen Leitungsgremien, Institutionen und Ausschüssen auf 40% fest. Dies ist jedoch nur auf Bereiche beschränkt, die unter der Kontrolle der Syrian Democratic Forces (SDF) stehen, und es wird in diesem Zusammenhang betont, dass Partizipation nicht gleichbedeutend mit tatsächlicher Ermächtigung ist. Im November 2014 beschloss die Autonomieregierung ein Dekret, das die „Gleichheit zwischen Männern und Frauen in allen Sphären des öffentlichen und privaten Lebens“ vorsieht. Demnach haben Frauen in den Augen des Gesetzes den gleichen Status wie Männer, auch zum Beispiel bezüglich Scheidung und Erbrecht. Polygamie, Ehrenmorde, Zwangsehen, Ehen von Minderjährigen und andere Formen von Gewalt gegen Frauen wurden verboten. Frauenkomitees, Frauenhäuser und Frauenzentren wurden eingerichtet, um Frauen zu schützen und zu vertreten, in den Themen Politik, Wirtschaft, Kultur und Recht weiterzubilden und ihnen die Möglichkeit zu geben über familiäre und soziale Probleme zu sprechen und Lösungen zu finden. Auch arabische und christliche Frauen nutzen die Zentren. Die Autonome Administration hat die Institution der Zivilehe eingeführt, die unabhängig von der religiösen Zugehörigkeit der Brautleute vor den zuständigen Behörden geschlossen werden kann. Obwohl die Reformen definitiv Frauen zugutekamen, fühlten sich einige syrisch-kurdische Frauen Berichten zufolge unwohl mit der Ideologisierung der Frauenrechte, den impliziten Assoziationen von Befreiung mit Militarisierung und der Art der Umsetzung der Gleichberechtigung. Die Situation von Frauen in Nordsyrien hängt großteils von persönlichen und familiären Einstellungen und Gewohnheiten ab. Der Nordosten Syriens wird jedoch im Allgemeinen immer noch als ländliche und stammesgebundene Gesellschaft angesehen, in der die Rolle der Frauen auf die Arbeit im Haus oder innerhalb von Verwaltungseinrichtungen beschränkt ist. In Gebieten mit arabischer Mehrheitsbevölkerung, die als konservativer gelten und wo Stammesstrukturen noch stark verwurzelt sind, ist es für die kurdischen Behörden schwerer, Gleichberechtigungsmaßnahmen ohne Widerstand durchzusetzen. So wurde beispielsweise in Kobanê Polygamie verboten, von der lokalen Bevölkerung in Manbij gab es jedoch Widerstand durch lokale Stammesführer, was zu einer Ausnahme für Manbij von dieser Regelung führte. Generell wurde geschlechtsspezifische Gewalt, wie sexuelle Gewalt, häusliche und familiäre Gewalt, Kinderehen und Ehrenmorde, aus allen Teilen Syriens gemeldet, auch aus den von den SDF kontrollierten Regionen al-Hassakah und ar-Raqqa. Die SDF haben Berichten zufolge sexuelle Gewalttaten in den von der Organisation geleiteten und verwalteten Gefangenenlagern begangen. Zu den bekanntesten Formen sexueller Gewalt unter den SDF gehörten Belästigungen bei Durchsuchungen und verbale sexuelle Gewalt (z.B. sexuell eindeutige Aussagen und Vergewaltigungsdrohungen). Laut dem Bericht des Innenministeriums vom März 2018 hatte die Independent Commission of Inquiry der UN (COI) keine Fälle von Vergewaltigung von Inhaftierten, weder männlichen noch weiblichen, durch die SDF dokumentiert. Es gab jedoch Berichte über Fälle, in denen männlichen Häftlingen die Verbrennung ihrer Genitalien angedroht wurde. Daher trifft nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (und zumindest implizit des Verwaltungsgerichtshofes, siehe VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0147, Rz 17; VwGH 28.02.2018, Ra 2019/14/0050, Rz 11) eine drohende Verfolgung von alleinstehenden Frauen alleine aus diesem Grund nicht auf die Gebiete der Kurden im Nordosten Syriens zu.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß §§ 3, 69 AsylG 2005 ist einer Asylwerberin auf Antrag der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass dieser im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, dieser keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und diese auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.1. Gemäß Paragraphen 3, 69, AsylG 2005 ist einer Asylwerberin auf Antrag der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass dieser im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, dieser keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und diese auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Insoweit wird der Bescheid jedenfalls zu berichtigen sein, weil hier – trotz der ausdrücklichen Anordnung des § 69 2. Satz AsylG 2005, bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden, der der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.06.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des (und nicht der) Asylberechtigten abgewiesen wurde.Insoweit wird der Bescheid jedenfalls zu berichtigen sein, weil hier – trotz der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 69, 2. Satz AsylG 2005, bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden, der der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.06.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des (und nicht der) Asylberechtigten abgewiesen wurde.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beschwerdeführerin zweifellos Syrien, da diese die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beschwerdeführerin zweifellos Syrien, da diese die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.
3.2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).3.2. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
3.3. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit dem 06.10.2021 (Rechtskraft des Spruchpunktes II. des Bescheides, mit dem der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal Damaskus immer noch in der Hand des Regimes und Al Raqqa immer noch in der Hand der Kurden ist und eine andere relevante Änderung nicht zu ersehen ist. 3.3. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit dem 06.10.2021 (Rechtskraft des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides, mit dem der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal Damaskus immer noch in der Hand des Regimes und Al Raqqa immer noch in der Hand der Kurden ist und eine andere relevante Änderung nicht zu ersehen ist.
3.4. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und/oder die Erreichbarkeit der Herkunftsregion der Asylwerberin an (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041). Daraus folgt, dass hinsichtlich der Gewährung des Status der Asylberechtigten (anders wäre dies hinsichtlich der Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zu sehen, siehe abermals VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041) unter anderem die Anreise außer Bedacht zu bleiben hat und es nur darauf ankommt, ob der Beschwerdeführerin Verfolgung im Herkunftsgebiet droht.
3.5. Es ist daher zu klären, was das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin ist. Einerseits hat die Beschwerdeführerin jahrelang in Damaskus gelebt und Damaskus auch nicht freiwillig verlassen; viel mehr musste sie Damaskus verlassen, weil sie sich von ihrem Ex-Mann hat scheiden lassen bzw. sich dieser von ihr hat scheiden lassen. Allerdings ist die Beschwerdeführerin dann nach Jordanien gegangen und hat sich in weiterer Folge freiwillig nach Al Raqqa begeben, wo sie etwa sieben Jahre gelebt und sich eine berufliche Existenz aufgebaut hat. Daher ist Al Raqqa als der zeitlich letzte, langjährige Aufenthaltsort, wo sich die Beschwerdeführerin auch eine berufliche Existenz aufgebaut hat, als deren Herkunftsort zu werten.
Die bedeutet, dass nur zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet in der Stadt Al Raqqa asylrelevante Verfolgung droht.
3.6. In der Stadt Al Raqqa Herkunftsgebiet droht der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung und hat diese dort auch in der Vergangenheit keine asylrelevante Verfolgung erlitten.
Wie festgestellt wurde, hatte die Beschwerdeführerin in Al Raqqa nur insoweit Probleme mit Soldaten der YPG (bzw. SDF), als diese sie verbal belästigt und unaufgefordert die Unterkunft der Beschwerdeführerin betreten haben, es ist aber zu keiner Gewalt gegen die Beschwerdeführerin gekommen und wurde dieser Zwangsrekrutierung nicht einmal angedroht. Rein verbale Belästigungen und das unaufgeforderte Betreten der Unterkunft stellen aber noch keine Verfolgung von asylrelevanter Schwere dar.
Da der Beschwerdeführerin in Al Raqqa derzeit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch die YPG bzw. die YPJ, Frauenverteidigungseinheiten, droht noch die Beschwerdeführerin in Al Raqqa nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht als alleinstehende Frau leben könnte, ohne dass ihr deshalb mehr als verbale Belästigungen, die eine asylrelevante Schwere nicht erreichen, drohen, ist von einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin nicht auszugehen und der Antrag mit der unter 3.1. dargestellten Maßgabe abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter A) wurde die relevante, im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutige Rechtslage dargestellt und der Entscheidung unterstellt. Daher ist die Revision nicht zulässig
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Herkunftsort Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W170.2246681.1.00Im RIS seit
05.05.2023Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023