TE Bvwg Erkenntnis 2023/2/3 W277 2195739-1

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Veröffentlicht am 03.02.2023
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Entscheidungsdatum

03.02.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §58 Abs7
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §18
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
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  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W277 2195739-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
W277 2195739-1/13E, IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zu Zl. XXXX wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu Zl. römisch 40 wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des Bescheides zu Zl. XXXX wird stattgegeben und festgestellt, dass die erlassene Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides zu Zl. römisch 40 wird stattgegeben und festgestellt, dass die erlassene Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX die „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 die „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

II. Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Hierbei gab er im Wesentlichen an in „ XXXX “ in der Russischen Föderation geboren und ledig zu sein. Er gehöre der XXXX an und sei XXXX .Hierbei gab er im Wesentlichen an in „ römisch 40 “ in der Russischen Föderation geboren und ledig zu sein. Er gehöre der römisch 40 an und sei römisch 40 .

Seine Mutter heiße „ XXXX “. Seine Familienangehörigen würden „weder im Herkunftsstaat, noch im Bundesgebiet leben“ (AS 5). Seine Mutter heiße „ römisch 40 “. Seine Familienangehörigen würden „weder im Herkunftsstaat, noch im Bundesgebiet leben“ (AS 5).

Von XXXX habe er in XXXX die Grundschule bzw. die XXXX , sowie von XXXX eine Universität besucht. Zuletzt sei er als „Technologe für Landwirtschaft“ tätig gewesen. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er in „ XXXX “ gewohnt.Von römisch 40 habe er in römisch 40 die Grundschule bzw. die römisch 40 , sowie von römisch 40 eine Universität besucht. Zuletzt sei er als „Technologe für Landwirtschaft“ tätig gewesen. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er in „ römisch 40 “ gewohnt.

Im XXXX habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Ende XXXX ausgereist und über XXXX in das Bundesgebiet eingereist (AS 5). Die Ausreisekosten hätten XXXX betragen.Im römisch 40 habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst. Ende römisch 40 ausgereist und über römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist (AS 5). Die Ausreisekosten hätten römisch 40 betragen.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass seine Familie von der „ XXXX “ mit dem Tode bedroht worden sei. Maskierte Männer seien ins Haus gekommen und hätten alle verschleppt, welche “auf der Liste“ gestanden wären. Der BF habe Angst um sein Leben gehabt und daher seinen Herkunftsstaat verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass seine Familie von der „ römisch 40 “ mit dem Tode bedroht worden sei. Maskierte Männer seien ins Haus gekommen und hätten alle verschleppt, welche “auf der Liste“ gestanden wären. Der BF habe Angst um sein Leben gehabt und daher seinen Herkunftsstaat verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Bei einer Rückkehr würde er verfolgt bzw. gefoltert werden. Er habe Angst um sein Leben (AS 9).

2. Am XXXX wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an in XXXX geboren zu sein und der XXXX anzugehören. Er sei sunnitisch-muslimischen Glaubens und bete und faste regelmäßig. 2. Am römisch 40 wurde der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an in römisch 40 geboren zu sein und der römisch 40 anzugehören. Er sei sunnitisch-muslimischen Glaubens und bete und faste regelmäßig.

Von seiner Geburt bis XXXX gelebt (AS 23). Vor seiner Ausreise habe er zuletzt mit seinen Eltern, Brüdern und Schwestern in einem Haus in „ XXXX “ gewohnt (AS 23).Von seiner Geburt bis römisch 40 gelebt (AS 23). Vor seiner Ausreise habe er zuletzt mit seinen Eltern, Brüdern und Schwestern in einem Haus in „ römisch 40 “ gewohnt (AS 23).

Sein Vater XXXX , geb. XXXX , seine Mutter XXXX geb. XXXX , seine Schwester XXXX , geb. XXXX , und sein Bruder XXXX , geb. XXXX , würden gegenwärtig gemeinsam mit der Schwägerin und den Neffen des BF in einem Haus in XXXX in leben (AS 25, AS 55). Auch lebe eine Tante väterlicherseits in diesem Haushalt (AS 57). Das Haus seiner Eltern sei auf den BF überschrieben worden und er besitze darüber hinaus ein Auto in XXXX (AS 57).Sein Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , seine Mutter römisch 40 geb. römisch 40 , seine Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 , und sein Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , würden gegenwärtig gemeinsam mit der Schwägerin und den Neffen des BF in einem Haus in römisch 40 in leben (AS 25, AS 55). Auch lebe eine Tante väterlicherseits in diesem Haushalt (AS 57). Das Haus seiner Eltern sei auf den BF überschrieben worden und er besitze darüber hinaus ein Auto in römisch 40 (AS 57).

Ein Bruder namens XXXX , geb. XXXX , sei verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt in XXXX (AS 25, AS 55). Die Ehefrau und zwei Kinder eines verstorbenen Onkels würden in XXXX leben. Eine weitere Tante väterlicherseits sei „ausgereist“. Zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits würden in XXXX leben. Ferner würden ein Onkel, eine Tante und ein Cousin namens XXXX in der XXXX aufhältig sein. Seine Großeltern seien verstorben.Ein Bruder namens römisch 40 , geb. römisch 40 , sei verheiratet und lebe mit seiner Ehefrau und seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 (AS 25, AS 55). Die Ehefrau und zwei Kinder eines verstorbenen Onkels würden in römisch 40 leben. Eine weitere Tante väterlicherseits sei „ausgereist“. Zwei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits würden in römisch 40 leben. Ferner würden ein Onkel, eine Tante und ein Cousin namens römisch 40 in der römisch 40 aufhältig sein. Seine Großeltern seien verstorben.

Seine Eltern und Geschwister seien berufstätig. Seine Mutter sei als Krankenschwester in einem öffentlichen Krankenhaus im Herkunftsstaat tätig, sein Vater arbeite als selbständiger LKW-Fahrer. Seine Schwester sei in XXXX „im öffentlichen Dienst in einem Büro“ tätig. Der Bruder XXXX arbeite als selbstständiger LKW-Fahrer. Der Bruder XXXX sei als Bauarbeiter tätig.Seine Eltern und Geschwister seien berufstätig. Seine Mutter sei als Krankenschwester in einem öffentlichen Krankenhaus im Herkunftsstaat tätig, sein Vater arbeite als selbständiger LKW-Fahrer. Seine Schwester sei in römisch 40 „im öffentlichen Dienst in einem Büro“ tätig. Der Bruder römisch 40 arbeite als selbstständiger LKW-Fahrer. Der Bruder römisch 40 sei als Bauarbeiter tätig.

Der BF stehe mit seinen Eltern in regelmäßigem Kontakt (AS 57).

Der BF habe die Grundschule, die XXXX und die XXXX in XXXX besucht. Er spreche XXXX und Russisch, und habe weiters die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 und A2 bestanden. Er habe Berufserfahrung als Technologe für Landwirtschaft, „ XXXX “, XXXX und XXXX (AS 27, AS 57). Er habe „immer gearbeitet“ und habe mit seinem Einkommen im Herkunftsstaat „gut leben können“ (AS 57).Der BF habe die Grundschule, die römisch 40 und die römisch 40 in römisch 40 besucht. Er spreche römisch 40 und Russisch, und habe weiters die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 und A2 bestanden. Er habe Berufserfahrung als Technologe für Landwirtschaft, „ römisch 40 “, römisch 40 und römisch 40 (AS 27, AS 57). Er habe „immer gearbeitet“ und habe mit seinem Einkommen im Herkunftsstaat „gut leben können“ (AS 57).

Der BF sei ledig und habe keine Kinder (AS 59).

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF Folgendes an:

„Der wichtige Grund ist meine Angst um mein Leben. Mein Cousin XXXX bzw. XXXX wurde im Jahr XXXX getötet, man kann dies auch im Internet nachlesen. Der Bruder meines Cousins XXXX wollte, dass die Täter bestraft werden und zeigte die Tat an. Er überlebte zwei Kriege, aber dann wurde er von unbekannten verschleppt und wurde misshandelt. Er war dann am Land um sich zu erholen, aber dann wiederholten sich die Vorfälle wieder, danach verließ er das Land und ging nach XXXX . Nachdem er weg war, kamen Leute die mich und meine Brüder nach meinem Cousin fragten. In weiterer Folge haben diese unbekannten Leute meine Brüder verschleppt und misshandelt, aber wieder frei gelassen. Eines Tages kamen sie zu mir schlugen mich und nahmen mich von zuhause aus mit. „Der wichtige Grund ist meine Angst um mein Leben. Mein Cousin römisch 40 bzw. römisch 40 wurde im Jahr römisch 40 getötet, man kann dies auch im Internet nachlesen. Der Bruder meines Cousins römisch 40 wollte, dass die Täter bestraft werden und zeigte die Tat an. Er überlebte zwei Kriege, aber dann wurde er von unbekannten verschleppt und wurde misshandelt. Er war dann am Land um sich zu erholen, aber dann wiederholten sich die Vorfälle wieder, danach verließ er das Land und ging nach römisch 40 . Nachdem er weg war, kamen Leute die mich und meine Brüder nach meinem Cousin fragten. In weiterer Folge haben diese unbekannten Leute meine Brüder verschleppt und misshandelt, aber wieder frei gelassen. Eines Tages kamen sie zu mir schlugen mich und nahmen mich von zuhause aus mit.

Einmal wartete ich mit dem XXXX auf Passagiere, dann kamen Leute und wollten mit mir sprechen, ich dachte sie wollten eine Auskunft, aber ich sollte zu ihnen in ein Auto einsteigen. Ich weigerte mich, aber sie zwangen mich in das Auto zu steigen und fuhren los. Es ging wieder um meinen Cousin, sie wollten Informationen. Doch ich konnte keine Informationen geben und die Leute drohten mir und meinem Cousin, dass es mir schlecht gehen würde. Sie schlugen mich und ließen mich in einer einsamen Gegend liegen und die Leute fuhren davon. Ein Bekannter fand mich und brachte mich nach Hause. Aufgrund der Vorkommnisse hatte meine Mutter drei Schlaganfälle und zwei Herzinfarkte. Ich versuchte möglichst lange zu Hause zu bleiben, weil meine Eltern Unterstützung im Haushalt brauchten. Wir berieten, was ich machen soll. Meine Mutter sagte, dass sie beruhigter wäre, wenn wir weggehen, erst fuhr mein Bruder weg und einige Zeit später ich.Einmal wartete ich mit dem römisch 40 auf Passagiere, dann kamen Leute und wollten mit mir sprechen, ich dachte sie wollten eine Auskunft, aber ich sollte zu ihnen in ein Auto einsteigen. Ich weigerte mich, aber sie zwangen mich in das Auto zu steigen und fuhren los. Es ging wieder um meinen Cousin, sie wollten Informationen. Doch ich konnte keine Informationen geben und die Leute drohten mir und meinem Cousin, dass es mir schlecht gehen würde. Sie schlugen mich und ließen mich in einer einsamen Gegend liegen und die Leute fuhren davon. Ein Bekannter fand mich und brachte mich nach Hause. Aufgrund der Vorkommnisse hatte meine Mutter drei Schlaganfälle und zwei Herzinfarkte. Ich versuchte möglichst lange zu Hause zu bleiben, weil meine Eltern Unterstützung im Haushalt brauchten. Wir berieten, was ich machen soll. Meine Mutter sagte, dass sie beruhigter wäre, wenn wir weggehen, erst fuhr mein Bruder weg und einige Zeit später ich.

Ich verlor auch meinen Job in der Fabrik im Jahr XXXX oder XXXX , weil jemand nach mir fragte. Ich versuchte noch andere Arbeitsplätze zu suchen, irgendwo angestellt zu werden, aber überall war die Tür für mich versperrt. Nur weil ich andere Arbeiten annahm, konnte ich meinen Lebensunterhalt verdienen. Ich versuchte ziemlich lange privat zu arbeiten und dies lenkte mich von den Problemen ab. Ich verlor auch meinen Job in der Fabrik im Jahr römisch 40 oder römisch 40 , weil jemand nach mir fragte. Ich versuchte noch andere Arbeitsplätze zu suchen, irgendwo angestellt zu werden, aber überall war die Tür für mich versperrt. Nur weil ich andere Arbeiten annahm, konnte ich meinen Lebensunterhalt verdienen. Ich versuchte ziemlich lange privat zu arbeiten und dies lenkte mich von den Problemen ab.

Ich sagte auch, ich bleibe bei meinen Eltern in Russland, was mit mir geschehe war mir egal. Doch meine Mutter sagte, es wäre ihr lieber ich gehe weg, dann hätte sie keine gesundheitlichen Probleme. Als ich in Österreich war, sagte meine Mutter, dass es ihr viel besser geht, da sie weiß, dass mir nichts passieren kann. Sollte ich nach Russland zurückkehren, weiß ich, dass mich diese Leute finden. Ich habe Angst vor diesen Leuten. Meine Rückkehr würde sich auch auf den Gesundheitszustand meiner Eltern auswirken.

Das ist mein einziger Grund, der mich zur Ausreise zwang. Mein eigenes Leben und das Leben meiner Eltern.“

Weshalb XXXX bzw. XXXX getötet worden sei, wisse der BF nicht (AS 63). Er habe mit ihm und seinem weiteren Verwandten namens XXXX „im Hof“ geraucht als ein Fahrzeug stehen geblieben wäre. XXXX sei erschrocken und weggelaufen. Was danach passiert sei, wisse der BF nicht, eventuell seien Männer XXXX gefolgt und hätten diesen und zwei weitere Männer getötet. Die Leichen hätte „man in die Luft gesprengt“ XXXX . „Irgendwo im Internet“ gäbe es Berichte über diese Vorfälle, jedoch wisse der BF nicht, wo man diese finden könne.Weshalb römisch 40 bzw. römisch 40 getötet worden sei, wisse der BF nicht (AS 63). Er habe mit ihm und seinem weiteren Verwandten namens römisch 40 „im Hof“ geraucht als ein Fahrzeug stehen geblieben wäre. römisch 40 sei erschrocken und weggelaufen. Was danach passiert sei, wisse der BF nicht, eventuell seien Männer römisch 40 gefolgt und hätten diesen und zwei weitere Männer getötet. Die Leichen hätte „man in die Luft gesprengt“ römisch 40 . „Irgendwo im Internet“ gäbe es Berichte über diese Vorfälle, jedoch wisse der BF nicht, wo man diese finden könne.

Weiters gab er an, dass seine Brüder im Jahre XXXX verschleppt, aber „immer wieder“ freigelassen worden wären. Der BF selbst sei während seiner Studienzeit, glaublich im Jahre XXXX , verschleppt worden. Auch seien er und sein Bruder „zu Hause“ zusammengeschlagen worden. „Sie“ bzw. circa sieben Personen seien „wieder und immer wieder“ mit zwei Autos zu ihnen gekommen (AS 63). Zuletzt habe ein derartiger Vorfall im Jahre XXXX stattgefunden. Er wisse nicht wer diese Männer seien, welche sie „einfach nur geschlagen“, jedoch „keine Forderungen“ gemacht hätten.Weiters gab er an, dass seine Brüder im Jahre römisch 40 verschleppt, aber „immer wieder“ freigelassen worden wären. Der BF selbst sei während seiner Studienzeit, glaublich im Jahre römisch 40 , verschleppt worden. Auch seien er und sein Bruder „zu Hause“ zusammengeschlagen worden. „Sie“ bzw. circa sieben Personen seien „wieder und immer wieder“ mit zwei Autos zu ihnen gekommen (AS 63). Zuletzt habe ein derartiger Vorfall im Jahre römisch 40 stattgefunden. Er wisse nicht wer diese Männer seien, welche sie „einfach nur geschlagen“, jedoch „keine Forderungen“ gemacht hätten.

Andere Probleme habe der BF im Herkunftsstaat nicht gehabt (AS 63f.). Er sei im Herkunftsstaat weder inhaftiert gewesen, noch hätte er Probleme mit den Behörden ebendort gehabt (AS 59). Auch sei er weder Mitglied eines Vereins, einer politischen Partei oder einer politisch aktiven Partei oder politisch aktiven Bewegung im Herkunftsstaat oder im Bundesgebiet gewesen.

Ferner gab der BF an, dass seine Familienangehörigen keine Probleme im Herkunftsstaat hätten (AS 65).

Von „staatlicher Seite“ würde er im Falle einer Rückkehr nichts befürchten.

Im Falle einer Rückkehr glaube er jedoch verhört, verschleppt und misshandelt zu werden. Die „Leute“ hätten aus politischen Gründen gehandelt, da sie nicht gewollt hätten, dass der Mord an seinem Cousin XXXX verfolgt werde (AS 69). Auch sei in dem geschilderten Mordfall keine Strafsache eingeleitet worden (AS 63).Im Falle einer Rückkehr glaube er jedoch verhört, verschleppt und misshandelt zu werden. Die „Leute“ hätten aus politischen Gründen gehandelt, da sie nicht gewollt hätten, dass der Mord an seinem Cousin römisch 40 verfolgt werde (AS 69). Auch sei in dem geschilderten Mordfall keine Strafsache eingeleitet worden (AS 63).

Österreich sei sein Zielland bei der Ausreise aus dem Herkunftsstaat gewesen (AS 57). Er sei alleine am XXXX in das Bundesgebiet eingereist (AS 59). Seine Dokumente seien ihm bei der Einreise von einem Schlepper abgenommen worden (AS 57).Österreich sei sein Zielland bei der Ausreise aus dem Herkunftsstaat gewesen (AS 57). Er sei alleine am römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist (AS 59). Seine Dokumente seien ihm bei der Einreise von einem Schlepper abgenommen worden (AS 57).

Der BF wolle im Bundesgebiet als XXXX , XXXX oder XXXX und Anstreicher arbeiten.Der BF wolle im Bundesgebiet als römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 und Anstreicher arbeiten.

3. Vorgelegt wurden:

- XXXX (AS 25, AS 31, AS 33), auf welchem handschriftlich „ XXXX Führerschein“ vermerkt wurde,- römisch 40 (AS 25, AS 31, AS 33), auf welchem handschriftlich „ römisch 40 Führerschein“ vermerkt wurde,

- XXXX (AS 37, AS 39),- römisch 40 (AS 37, AS 39),

- Zertifikat Deutsch auf dem Sprachniveau XXXX (AS 35),- Zertifikat Deutsch auf dem Sprachniveau römisch 40 (AS 35),

- undatierte Bestätigung Deutschkursbesuch der XXXX (AS 43, AS 45)- undatierte Bestätigung Deutschkursbesuch der römisch 40 (AS 43, AS 45)

- Anmeldebestätigung Deutschkurs A2+ des Aus- und XXXX (AS 47)- Anmeldebestätigung Deutschkurs A2+ des Aus- und römisch 40 (AS 47)

- Kultur-Pass der XXXX (AS 49)- Kultur-Pass der römisch 40 (AS 49)

4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Staus des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt. Unter Spruchpunkt IV. wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und weiters unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass seine Abschiebung „nach Herkunftsstaat“ zulässig sei. Ferner wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Staus des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und weiters unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass seine Abschiebung „nach Herkunftsstaat“ zulässig sei. Ferner wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

4.1. Das BFA stellte dem BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.

5. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des BFA innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass er bei seinem Antrag auf internationalen Schutz als Fluchtgrund angegeben hätte, dass sein Cousin XXXX von „ XXXX “ getötet der Bruder seines Cousins misshandelt worden wäre (AS 188 f). „ XXXX “, welche vermummt gewesen wären, hätten den BF und auch seine Brüder nach dem Cousin XXXX gefragt, die Brüder verschleppt und misshandelt. Aufgrund von „Sippenhaftung“ sei die Familie terrorisiert worden, sodass auch die Mutter des BF gesundheitliche Probleme bekommen hätte und dem BF die Existenzgrundlage entzogen worden sei, da er „keine Arbeit mehr gefunden“ habe. Die „Verschleppungen und das Zusammenschlagen“ hätten sich mehrfach wiederholt, wobei der letzte und fluchtauslösende Vorfall im Jahre XXXX stattgefunden habe. Es gäbe keinen Grund dem BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen.5. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob der BF, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des BFA innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass er bei seinem Antrag auf internationalen Schutz als Fluchtgrund angegeben hätte, dass sein Cousin römisch 40 von „ römisch 40 “ getötet der Bruder seines Cousins misshandelt worden wäre (AS 188 f). „ römisch 40 “, welche vermummt gewesen wären, hätten den BF und auch seine Brüder nach dem Cousin römisch 40 gefragt, die Brüder verschleppt und misshandelt. Aufgrund von „Sippenhaftung“ sei die Familie terrorisiert worden, sodass auch die Mutter des BF gesundheitliche Probleme bekommen hätte und dem BF die Existenzgrundlage entzogen worden sei, da er „keine Arbeit mehr gefunden“ habe. Die „Verschleppungen und das Zusammenschlagen“ hätten sich mehrfach wiederholt, wobei der letzte und fluchtauslösende Vorfall im Jahre römisch 40 stattgefunden habe. Es gäbe keinen Grund dem BF die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Weiters führte der BF an, dass zum Herkunftsland des BF nahezu keine Länderberichte im gegenständlichen Bescheid XXXX aufscheinen würden. Die belangte Behörde sei offenbar davon ausgegangen, dass auf die Situation des BF in der XXXX nicht eingegangen werden müsse, da ohnehin eine innerstaatliche Fluchtalternative im Rahmen der Russischen Föderation gegeben sei. Aus dem Akteninhalt lasse sich keineswegs ableiten, dass die Verfolgung durch XXXX in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht befürchtet werden müsse. Das Gegenteil sei der Fall. Auch in Städten wie XXXX würden XXXX ( XXXX ) verfolgt werden und es sei notorisch, dass XXXX selbst in der XXXX seine Agenten arbeiten lasse.Weiters führte der BF an, dass zum Herkunftsland des BF nahezu keine Länderberichte im gegenständlichen Bescheid römisch 40 aufscheinen würden. Die belangte Behörde sei offenbar davon ausgegangen, dass auf die Situation des BF in der römisch 40 nicht eingegangen werden müsse, da ohnehin eine innerstaatliche Fluchtalternative im Rahmen der Russischen Föderation gegeben sei. Aus dem Akteninhalt lasse sich keineswegs ableiten, dass die Verfolgung durch römisch 40 in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht befürchtet werden müsse. Das Gegenteil sei der Fall. Auch in Städten wie römisch 40 würden römisch 40 ( römisch 40 ) verfolgt werden und es sei notorisch, dass römisch 40 selbst in der römisch 40 seine Agenten arbeiten lasse.

6. Mit Urkundenvorlage vom XXXX legte der BF folgende Dokumente vor (OZ 5): 6. Mit Urkundenvorlage vom römisch 40 legte der BF folgende Dokumente vor (OZ 5):

- Zeugnis zur Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz XXXX und zu Werte- und Orientierungswissen vom XXXX , Zertifikats.-Nr. XXXX ,- Zeugnis zur Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz römisch 40 und zu Werte- und Orientierungswissen vom römisch 40 , Zertifikats.-Nr. römisch 40 ,

- XXXX .- römisch 40 .

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche, öffentliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen (OZ 8). 7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche, öffentliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen (OZ 8).

Der BF wurde ausführliche zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen.

Weiters wurde XXXX , als Zeuge hinsichtlich der Lebensumstände des BF im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet befragt (I.7.5.).Weiters wurde römisch 40 , als Zeuge hinsichtlich der Lebensumstände des BF im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet befragt (römisch eins.7.5.).

7.1. In der mündlichen Verhandlung gab der BF zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat im Wesentlichen an, am XXXX in der XXXX geboren und ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, sowie der XXXX anzugehören. Im Alter von circa XXXX sei er mit seinen Eltern nach XXXX gezogen und habe ebendort bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat gelebt. Bis XXXX habe er in „ XXXX “ gewohnt. Zuletzt sei er im Herkunftsstaat in seinem Eigentumshaus an der „ XXXX “ wohnhaft gewesen.7.1. In der mündlichen Verhandlung gab der BF zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat im Wesentlichen an, am römisch 40 in der römisch 40 geboren und ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein, sowie der römisch 40 anzugehören. Im Alter von circa römisch 40 sei er mit seinen Eltern nach römisch 40 gezogen und habe ebendort bis zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat gelebt. Bis römisch 40 habe er in „ römisch 40 “ gewohnt. Zuletzt sei er im Herkunftsstaat in seinem Eigentumshaus an der „ römisch 40 “ wohnhaft gewesen.

Im Herkunftsstaat habe er bis zur elften Schulstufe eine XXXX besucht und danach ein Studium an der Hochschule begonnen und ebendort ein Jahr lang studiert. Anschließend habe er mit einem Studium an der „ XXXX begonnen und ebendort von XXXX studiert. An die konkrete Adresse dieser Universität oder Professoren im Studium könne er sich jedoch nicht erinnern. Er habe das Studium der „Technologie der Produktion und der Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte“ abgeschlossen, jedoch in diesem Bereich nie gearbeitet. Nach dem Studium sei er einer Beschäftigung im XXXX , sowie als XXXX nachgegangen und habe sonst nirgends gearbeitet. Auf seine Angaben im behördlichen Verfahren betreffend eine Tätigkeit als „ XXXX “ (AS 27) befragt gab der BF an, dass er hierbei „Innenarbeiten“ im Zuge seiner XXXX -Tätigkeit gemeint hätte, welche er „nicht offiziell“ ausgeführt habe.Im Herkunftsstaat habe er bis zur elften Schulstufe eine römisch 40 besucht und danach ein Studium an der Hochschule begonnen und ebendort ein Jahr lang studiert. Anschließend habe er mit einem Studium an der „ römisch 40 begonnen und ebendort von römisch 40 studiert. An die konkrete Adresse dieser Universität oder Professoren im Studium könne er sich jedoch nicht erinnern. Er habe das Studium der „Technologie der Produktion und der Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte“ abgeschlossen, jedoch in diesem Bereich nie gearbeitet. Nach dem Studium sei er einer Beschäftigung im römisch 40 , sowie als römisch 40 nachgegangen und habe sonst nirgends gearbeitet. Auf seine Angaben im behördlichen Verfahren betreffend eine Tätigkeit als „ römisch 40 “ (AS 27) befragt gab der BF an, dass er hierbei „Innenarbeiten“ im Zuge seiner römisch 40 -Tätigkeit gemeint hätte, welche er „nicht offiziell“ ausgeführt habe.

Der BF sei weiters Sportler gewesen.

7.2. Zu seinen Familienangehörigen befragt gab der BF an, dass gegenwärtig seine Eltern und seine Schwester XXXX in seinem Eigentumshaus an der „ XXXX “ wohnen würden. Sein Vater namens XXXX erhalte eine Invalidenpension. Seine Mutter namens XXXX habe vor einer Erkrankung ihren Lebensunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit in einem Krankenhaus bestritten. Seitdem sie einen Schlaganfall erlitten hätte, würde auch sie eine staatliche Invalidenpension erhalten. Der BF habe drei Geschwister namens XXXX , XXXX und XXXX . Der Bruder XXXX wohne in der Nähe der Eltern, der älteste Bruder XXXX . Seine Brüder würden ihren Lebensunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit als LKW-Fahrer bestreiten. Tanten und Onkel des BF würden vorwiegend in XXXX leben. Ein in der XXXX lebender Onkel sei bereits verstorben. 7.2. Zu seinen Familienangehörigen befragt gab der BF an, dass gegenwärtig seine Eltern und seine Schwester römisch 40 in seinem Eigentumshaus an der „ römisch 40 “ wohnen würden. Sein Vater namens römisch 40 erhalte eine Invalidenpension. Seine Mutter namens römisch 40 habe vor einer Erkrankung ihren Lebensunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit in einem Krankenhaus bestritten. Seitdem sie einen Schlaganfall erlitten hätte, würde auch sie eine staatliche Invalidenpension erhalten. Der BF habe drei Geschwister namens römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Der Bruder römisch 40 wohne in der Nähe der Eltern, der älteste Bruder römisch 40 . Seine Brüder würden ihren Lebensunterhalt durch eine berufliche Tätigkeit als LKW-Fahrer bestreiten. Tanten und Onkel des BF würden vorwiegend in römisch 40 leben. Ein in der römisch 40 lebender Onkel sei bereits verstorben.

Der BF pflege „fast überhaupt keinen Kontakt“ zu seinen Geschwistern. Mit seiner Mutter telefoniere er monatlich und zu weiteren Familienangehörigen im Herkunftsstaat habe er ein Mal alle sechs Monate fernmündlichen Kontakt. Zumeist pflege er Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen „wenn es etwas zu feiern gibt“. Zu seinen Familienangehörigen in der XXXX pflege circa ein Mal im Jahr Kontakt.Der BF pflege „fast überhaupt keinen Kontakt“ zu seinen Geschwistern. Mit seiner Mutter telefoniere er monatlich und zu weiteren Familienangehörigen im Herkunftsstaat habe er ein Mal alle sechs Monate fernmündlichen Kontakt. Zumeist pflege er Kontakt zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen „wenn es etwas zu feiern gibt“. Zu seinen Familienangehörigen in der römisch 40 pflege circa ein Mal im Jahr Kontakt.

7.3. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, im XXXX den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst zu haben und im XXXX ausgereist zu sein. Circa ein bis eineinhalb Jahre vor der Ausreise habe sich der BF einen Auslandsreisepass ausstellen lassen. Die Ausreisekosten hätten sich auf circa XXXX belaufen. Nach seiner Ankunft im Bundesgebiet sei ihm der Reisepass vermutlich beim XXXX gestohlen worden. Seine kranken Eltern habe er bislang nicht um die Nachsendung von Identitätsdokumenten ersuchen können.7.3. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, im römisch 40 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst zu haben und im römisch 40 ausgereist zu sein. Circa ein bis eineinhalb Jahre vor der Ausreise habe sich der BF einen Auslandsreisepass ausstellen lassen. Die Ausreisekosten hätten sich auf circa römisch 40 belaufen. Nach seiner Ankunft im Bundesgebiet sei ihm der Reisepass vermutlich beim römisch 40 gestohlen worden. Seine kranken Eltern habe er bislang nicht um die Nachsendung von Identitätsdokumenten ersuchen können.

Der BF könne nicht konkret sagen, was passieren würde, wenn er gegenwärtig in den Herkunftsstaat zurückkehren würde. Er könne nicht sagen, dass es konkret eine bestimmte Person gäbe, welche ihn bei einer Rückkehr verfolgen würde. Er hätte jedoch Angst, unter anderem auch wegen der Lage in der Ukraine und davor ebendort „in den Krieg geschickt“ zu werden bzw. vor den militärischen Behörden. Seine Brüder wären nicht einberufen worden, weil sie nicht so gesund wie der BF und alkoholkrank wären. Weiters gab er an, im Herkunftsstaat keinen Wehrdienst geleistet zu haben.

Auch gab er an, den Herkunftsstaat nicht aufgrund seines sunnitisch-muslimischen Glaubens verlassen zu haben.

Wer seinen Cousin im Herkunftsstaat getötet habe, wisse er nicht. Militärangehörige hätten seinen Cousin, sowie einen Mann namens XXXX und einen weiteren Mann getötet, vermutlich, weil sie eine Zigarette geraucht hätten. Wer seinen Cousin im Herkunftsstaat getötet habe, wisse er nicht. Militärangehörige hätten seinen Cousin, sowie einen Mann namens römisch 40 und einen weiteren Mann getötet, vermutlich, weil sie eine Zigarette geraucht hätten.

Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde ausgeführt, dass die Sippenhaftung aufgrund des Cousins des BF eine Rolle bei seiner Ausreise gespielt habe. Der Cousin sei „wahrscheinlich in einer Position im zweiten Tschetschenien-Krieg“ gewesen. Der BF würde als Angehöriger einer Minderheit einem höheren Risiko unterliegen, als „Kanonenfutter“ herangezogen zu werden. Die aktuellen Länderberichte seien hinsichtlich der gegenwärtigen Situation von Minderheiten mangelhaft. Diesbezügliche Länderberichte lege er nicht vor, zumal sich dies sich auch aus den Medien ergebe.

Der Behördenvertreter führte aus, dass der BF seine Identität bewusst verheimliche. Bei seinem im behördlichen Verfahren geschilderten Vorbringen hätten sich erhebliche Widersprüche ergeben. Auch sei nicht konsistent, dass die Brüder des BF trotz geschilderter Bedrohung weiterhin im Herkunftsstaat leben würden. Da sich der BF ein Jahr vor seiner Ausreise einen Auslandsreisepass ausstellen habe lassen, wäre eine staatliche Verfolgung des BF im Herkunftsstaat auszuschließen.

Weiters werde dem im behördlichen Verfahren geschilderten Fluchtvorbringen mangelnde Aktualität unterstellt.

Ein Gefährdungspotential für eine Rekrutierung des BF im Herkunftsstaat sei nicht gegeben. Der BF befinde sich außerhalb des wehrdienstfähigen Alters. Vor dem Hintergrund, dass auch seine Brüder im Herkunftsstaat nicht einberufen worden seien, scheine es nicht nachvollziehbar, dass für den BF eine diesbezügliche Gefahr bestehe.

Seitens Behördenvertreter wurden Anfragebeantwortungen vom XXXX “ zur Vorlage gebracht, welche als Beilage ./A und ./B. in das Verfahren aufgenommen wurden.Seitens Behördenvertreter wurden Anfragebeantwortungen vom römisch 40 “ zur Vorlage gebracht, welche als Beilage ./A und ./B. in das Verfahren aufgenommen wurden.

7.4. Zu seinen gegenwärtigen Lebensumständen im Bundesgebiet gab der BF an, gesund zu sein und gegenwärtig keine medizinische oder therapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Er sei ledig, führe gegenwärtig keine Lebensgemeinschaft und wäre kinderlos. Im Zuge der „zweiten Coronawelle“ habe er in XXXX circa drei Monate als Freiwilliger gearbeitet und konkret in einem Bürogebäude Computer und Tische desinfiziert. Er würde im Bundesgebiet als Tischler arbeiten wollen. Gelegentlich würde er im Bundesgebiet von Freunden mit XXXX unterstützt werden. Weiters spiele er an den Wochenenden Fußball.7.4. Zu seinen gegenwärtigen Lebensumständen im Bundesgebiet gab der BF an, gesund zu sein und gegenwärtig keine medizinische oder therapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Er sei ledig, führe gegenwärtig keine Lebensgemeinschaft und wäre kinderlos. Im Zuge der „zweiten Coronawelle“ habe er in römisch 40 circa drei Monate als Freiwilliger gearbeitet und konkret in einem Bürogebäude Computer und Tische desinfiziert. Er würde im Bundesgebiet als Tischler arbeiten wollen. Gelegentlich würde er im Bundesgebiet von Freunden mit römisch 40 unterstützt werden. Weiters spiele er an den Wochenenden Fußball.

Der BF gehöre dem XXXX an und würde seinen Glauben praktizieren, jedoch kein „strenggläubiger Moslem“ sein. Er besuche manchmal eine Moschee im Bundesgebiet.Der BF gehöre dem römisch 40 an und würde seinen Glauben praktizieren, jedoch kein „strenggläubiger Moslem“ sein. Er besuche manchmal eine Moschee im Bundesgebiet.

7.5. Aus der Befragung des Zeugen ergab sich im Wesentlichen folgendes: Er habe den BF in seiner Kindheit bzw. XXXX im Herkunftsstaat kennengelernt und sie hätten unterschiedliche Klassen der XXXX besucht. Der BF habe weiters auch die XXXX im Herkunftsstaat besucht. Weiters wisse er lediglich, dass der BF ein Studium begonnen habe. Der BF sei im Herkunftsstaat einer beruflichen Tätigkeit als Tischler nachgegangen.7.5. Aus der Befragung des Zeugen ergab sich im Wesentlichen folgendes: Er habe den BF in seiner Kindheit bzw. römisch 40 im Herkunftsstaat kennengelernt und sie hätten unterschiedliche Klassen der römisch 40 besucht. Der BF habe weiters auch die römisch 40 im Herkunftsstaat besucht. Weiters wisse er lediglich, dass der BF ein Studium begonnen habe. Der BF sei im Herkunftsstaat einer beruflichen Tätigkeit als Tischler nachgegangen.

Der BF habe im Herkunftsstaat in der XXXX gewohnt, habe zwei Brüder namens XXXX und eine Schwester namens XXXX . Die Mutter des BF heiße glaublich XXXX . Die Mutter des BF sei im Herkunftsstaat einer beruflichen Tätigkeit als Ärztin in einem Krankenhaus nachgegangen bzw. Hausärztin gewesen. Die Brüder des BF wären arbeitslos gewesen. Der Zeuge und seine im Bundesgebiet lebenden Angehörigen hätten seit seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat keinen Kontakt zu den Familienangehörigen des BF in der Russischen Föderation .Der BF habe im Herkunftsstaat in der römisch 40 gewohnt, habe zwei Brüder namens römisch 40 und eine Schwester namens römisch 40 . Die Mutter des BF heiße glaublich römisch 40 . Die Mutter des BF sei im Herkunftsstaat einer beruflichen Tätigkeit als Ärztin in einem Krankenhaus nachgegangen bzw. Hausärztin gewesen. Die Brüder des BF wären arbeitslos gewesen. Der Zeuge und seine im Bundesgebiet lebenden Angehörigen hätten seit seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat keinen Kontakt zu den Familienangehörigen des BF in der Russischen Föderation .

Der Zeuge habe nicht gewusst, dass der BF Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätte. Es habe jedoch im Jahre XXXX einen Vorfall an einem Fußballplatz im Herkunftsstaat gegeben. Er habe wahrgenommen, dass maskierte Männer, vermutlich russische Soldaten, aus einem militärischen Fahrzeug ausgestiegen und in das Haus des BF gegangen wären. In weiterer Folge sei ebendort stark diskutiert worden. Tage später habe er gerüchteweise von anderen Freunden gehört, dass Familienangehörige des BF geschlagen worden wären. Welche Familienangehörigen des BF konkret geschlagen worden wären, wisse er nicht. Weiters habe er gerüchteweise gehört, dass dieser Vorfall einen Zusammenhang mit einem Cousin des BF gehabt habe. Man habe dem Zeugen erzählt, dass der Cousin getötet worden wäre.Der Zeuge habe nicht gewusst, dass der BF Probleme im Herkunftsstaat gehabt hätte. Es habe jedoch im Jahre römisch 40 einen Vorfall an einem Fußballplatz im Herkunftsstaat gegeben. Er habe wahrgenommen, dass maskierte Männer, vermutlich russische Soldaten, aus einem militärischen Fahrzeug ausgestiegen und in das Haus des BF gegangen wären. In weiterer Folge sei ebendort stark diskutiert worden. Tage später habe er gerüchteweise von anderen Freunden gehört, dass Familienangehörige des BF geschlagen worden wären. Welche Familienangehörigen des BF konkret geschlagen worden wären, wisse er nicht. Weiters habe er gerüchteweise gehört, dass dieser Vorfall einen Zusammenhang mit einem Cousin des BF gehabt habe. Man habe dem Zeugen erzählt, dass der Cousin getötet worden wäre.

Der Zeuge habe den BF im XXXX zufällig auf einer Straße in XXXX getroffen und treffe ihn seither regelmäßig in monatlichen Abständen.Der Zeuge habe den BF im römisch 40 zufällig auf einer Straße in römisch 40 getroffen und treffe ihn seither regelmäßig in monatlichen Abständen.

7.6. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Nachreichung einer schriftlichen Stellungnahme bis XXXX wurde stattgegeben.7.6. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Nachreichung einer schriftlichen Stellungnahme bis römisch 40 wurde stattgegeben.

8. Mit Stellungnahme vom XXXX wurden diverse Zeitungsartikel in Kopie betreffend Rekrutierung von XXXX im Rahmen des Ukraine-Konfliktes sowie Identitätsnachweise des BF (Führerschein, Reisepass) zur Vorlage gebracht (OZ 9). 8. Mit Stellungnahme vom römisch 40 wurden diverse Zeitungsartikel in Kopie betreffend Rekrutierung von römisch 40 im Rahmen des Ukraine-Konfliktes sowie Identitätsnachweise des BF (Führerschein, Reisepass) zur Vorlage gebracht (OZ 9).

8.1. Diese Stellungnahme inkl. Zeitungsartikel in Kopie wurden dem BFA als Parteiengehör mit Möglichkeit zur Abgabe eine Stellungnahme zugeschickt (OZ 10).

8.2. Das BFA hat hierzu keine Stellung genommen.

9. Mit Parteiengehören vom XXXX und vom XXXX wurden dem BF und dem BFA die aktuellsten Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation mit Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme übermittelt (OZ 11 und OZ 14). 9. Mit Parteiengehören vom römisch 40 und vom römisch 40 wurden dem BF und dem BFA die aktuellsten Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation mit Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme übermittelt (OZ 11 und OZ 14).

10. Der BF nahm durch seine Rechtsvertretung Stellung zu den Länderberichten und führte aus, dass grundsätzlich keine Einwände gegen diese erhoben würden. Verwiesen werde darauf, dass XXXX Behörden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen anwenden und ethnische Minderheiten überproportional für den Krieg in der Ukraine rekrutiert würden (OZ 15). 10. Der BF nahm durch seine Rechtsvertretung Stellung zu den Länderberichten und führte aus, dass grundsätzlich keine Einwände gegen diese erhoben würden. Verwiesen werde darauf, dass römisch 40 Behörden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen anwenden und ethnische Minderheiten überproportional für den Krieg in der Ukraine rekrutiert würden (OZ 15).

11. Das BVwG führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung des BF im Bundesgebiet auf.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des BF

Der BF ist XXXX der Russischen Föderation. Er gehört der XXXX an und bekennt sich dem sunnitisch- muslimischen Glauben. Der BF beherrscht die russische und XXXX Sprache. Der BF ist römisch 40 der Russischen Föderation. Er gehört der römisch 40 an und bekennt sich dem sunnitisch- muslimischen Glauben. Der BF beherrscht die russische und römisch 40 Sprache.

Der BF wurde in XXXX , in der XXXX , geboren. Ab dem Alter von XXXX lebte er bis zur Ausreise im Herkunftsstaat. Der BF wurde in römisch 40 , in der römisch 40 , geboren. Ab dem Alter von römisch 40 lebte er bis zur Ausreise im Herkunftsstaat.

Der BF hat in der Russischen Föderation eine Grundschule besucht, sowie mit Tätigkeiten im XXXX und als XXXX seinen Lebensunterhalt bestritten.Der BF hat in der Russischen Föderation eine Grundschule besucht, sowie mit Tätigkeiten im römisch 40 und als römisch 40 seinen Lebensunterhalt bestritten.

Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat wohnte er mit seinen Eltern, seinen Brüdern und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt in seinem Eigentumshaus in XXXX in XXXX . Gegenwärtig leben ebendort weiterhin seine Eltern und seine Schwester.Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat wohnte er mit seinen Eltern, seinen Brüdern und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt in seinem Eigentumshaus in römisch 40 in römisch 40 . Gegenwärtig leben ebendort weiterhin seine Eltern und seine Schwester.

Sein Bruder namens XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ) lebt mit seiner Ehefrau und den Kindern in der Nähe der Eltern in XXXX . Weiters leben Tanten und Onkel des BF in XXXX . Sein Bruder namens XXXX lebt mit seiner Kernfamilie in XXXX . Sein Bruder namens römisch 40 (andere Schreibweise im Akt: römisch 40 ) lebt mit seiner Ehefrau und den Kindern in der Nähe der Eltern in römisch 40 . Weiters leben Tanten und Onkel des BF in römisch 40 . Sein Bruder namens römisch 40 lebt mit seiner Kernfamilie in römisch 40 .

Die Eltern des BF finanzieren ihren Lebensunterhalt mittels Bezug von Invalidenpensionen. Die Brüder sind beruflich als LKW-Fahrer tätig.

Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern, sowie gelegentlich auch zu anderen Familienangehörigen im Herkunftsstaat.

Der BF ist gegenwärtig ledig und kinderlos.

Er ist gesund.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF

Der BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation

Aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitierten, aktuellen Länderberichten ergibt sich zur Lage in der Russischen Föderation entscheidungsrelevant Folgendes:

1.3.1. Sicherheitslage in der Russischen Föderation

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022).

Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021).

Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.). Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vergleiche GCTF o.D.).

1.3.1.1. Sicherheitslage in Tschetschenien

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021); vgl. Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6)). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region). Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021); vergleiche Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6)). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region).

1.3.1.2. Angriff gegen die Ukraine

Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022).

1.3.2. Rechtsschutz und Justizwesen in der Russischen Föderation

In der Russischen Föderation gibt es Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017).

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021).

In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten (ÖB Moskau 6.2021). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021).

2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 6.2021).

Wegen Russlands Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hatte der Europarat Russlands Mitgliedschaft zunächst suspendiert. Russland gab kurz darauf seinen Austritt aus dem Europarat nach 26 Jahren Mitgliedschaft bekannt und kam damit einem Beschluss der übrigen Mitgliedsstaaten zuvor. Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der EMRK, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (ORF.at 17.3.2022).

1.3.2.1. Rechtsschutz und Justizwesen im Nordkaukasus

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014). Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an (ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).

Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021).

In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Ein neueres Beispiel betrifft die Familie eines ehemaligen Richters am Obersten Gerichtshof in Tschetschenien. Kadyrow hat die Familie zu 'Terroristen' erklärt, da die beiden Söhne als Ver?ntwortliche hinter einem regimekritischen Telegram-Kanal vermutet werden (Snob 10.2.2022).

Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

1.3.3. Wehrdienst und Rekrutierungen

Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Militärdienst' werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen (RI 14.7.2022a). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Gemäß der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (RI 4.7.2020). Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium, wobei die Anzahl der Wehrpflichtigen aus den jeweiligen Regionen stark variiert (ÖB 30.6.2021).Gemäß Paragraph 22, des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Militärdienst' werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen (RI 14.7.2022a). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Gemäß der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (RI 4.7.2020). Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium, wobei die Anzahl der Wehrpflichtigen aus den jeweiligen Regionen stark variiert (ÖB 30.6.2021).

Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Im Frühling 2022 wurden russlandweit 134.500 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Ein Jahr zuvor waren 134.650 Personen eingezogen worden (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kremlin.ru 30.9.2022).

Nach der derzeitigen Gesetzeslage muss eine Einberufung dem Einzuberufenden persönlich gegen Unterschrift übergeben werden. Seit 2018 gibt es einen Gesetzesentwurf, wonach die persönliche Übernahme durch die Absendung eines eingeschriebenen Briefes ersetzt werden soll (ÖB 17.5.2022).

Neben dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen. Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden, sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte (ÖB 30.6.2021). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar. Für 2020 wurde deren Anzahl mit 400.000 angegeben. Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen fallengelassen (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022). Neben dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen. Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden, sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte (ÖB 30.6.2021). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vergleiche GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar. Für 2020 wurde deren Anzahl mit 400.000 angegeben. Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen fallengelassen (Duma 25.5.2022; vergleiche NZZ 25.5.2022).

Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (v. a. staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2021).

Gemäß gesetzlichen Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022).

Präsident Wladimir Putin verkündete mit 21.9.2022 eine Teilmobilmachung (RI 21.9.2022). Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Putin den Abschluss der Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022), in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen wurden (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jeder, der ein Militärbuch besitzt (auch Frauen) (ÖB 19.10.2022). Das Ende der Teilmobilmachung wurde vom Kreml bestätigt. Einen Erlass (Ukas) zur offiziellen Verkündung des Abschlusses der Teilmobilmachung erachtet der Kreml für unnötig (Tass 1.11.2022). Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einberufenen Staatsbürger. Die Umsetzung der Mobilmachung oblag den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung waren gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden, Personen, welche rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub galt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022), und für Studierende (Kremlin.ru 24.9.2022).

Folgende Personengruppen waren ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit bestimmten Beeinträchtigungen; kinderreiche Familien (mindestens vier Kinder unter 16); Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; und Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, beispielsweise Krebskranke und Studierende (Kommersant 26.9.2022).

Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen waren überproportional von der Mobilmachung betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verlassen haben (DW 6.10.2022).Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen waren überproportional von der Mobilmachung betroffen (Standard 28.9.2022; vergleiche ISW 17.10.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vergleiche Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verlassen haben (DW 6.10.2022).

Es existieren widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Anzahl der russischen Wehrpflichtigen, welche in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen (ÖB 17.5.2022; vgl. CPTI 5.2022). Die russische Regierung hat die Entsendung Wehrpflichtiger zu Kampfeinsätzen in der Ukraine geleugnet. Es standen Behauptungen im Raum, einige Wehrpflichtige seien durch Unterzeichnung von Militärverträgen zur Teilnahme an Kampfeinsätzen gezwungen worden. Der Kreml gab später den Einsatz Wehrpflichtiger zu (EUAA 5.4.2022). Gemäß Berichten werden Wehrpflichtige unter Druck gesetzt, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). In Tschetschenien laufen Rekrutierungskampagnen für den Ukraine-Krieg, und das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow droht Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KK 17.7.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Söldner-Gruppe 'Wagner' (Deutschlandfunk 27.7.2022).Es existieren widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Anzahl der russischen Wehrpflichtigen, welche in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen (ÖB 17.5.2022; vergleiche CPTI 5.2022). Die russische Regierung hat die Entsendung Wehrpflichtiger zu Kampfeinsätzen in der Ukraine geleugnet. Es standen Behauptungen im Raum, einige Wehrpflichtige seien durch Unterzeichnung von Militärverträgen zur Teilnahme an Kampfeinsätzen gezwungen worden. Der Kreml gab später den Einsatz Wehrpflichtiger zu (EUAA 5.4.2022). Gemäß Berichten werden Wehrpflichtige unter Druck gesetzt, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). In Tschetschenien laufen Rekrutierungskampagnen für den Ukraine-Krieg, und das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow droht Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KK 17.7.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Söldner-Gruppe 'Wagner' (Deutschlandfunk 27.7.2022).

Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat 22.7.2022). Der Kriegs- und Ausnahmezustand wird durch präsidentiellen Erlass (Ukas) verhängt, was vom Föderationsrat bestätigt werden muss (RI 4.7.2020). Der russische Präsident Putin führte ab 20.10.2022 in den [zuvor völkerrechtswidrig annektierten ukrainischen] Regionen Donezk, Lugansk, Saporischschja und Cherson das 'Kriegsrecht' ein (Kremlin.ru 19.10.2022).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen sich ausgeliefert fühlender Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022). Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Nach grundlegenden Reformen im russischen Heer in den Jahren 2008–2012, die auch Maßnahmen zur Humanisierung des Wehrdienstes sowie einer Reduzierung des Grundwehrdienstes von zwei auf ein Jahr beinhalteten, ist die Zahl der Gewaltverbrechen im Heer deutlich gesunken. Statistiken dazu werden nicht publiziert. NGOs gehen dennoch von hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt oder geduldet (ÖB 30.6.2021). Gemäß einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als 'ausländische Agenten' eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RI 25.3.2022). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen sich ausgeliefert fühlender Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022). Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Nach grundlegenden Reformen im russischen Heer in den Jahren 2008–2012, die auch Maßnahmen zur Humanisierung des Wehrdienstes sowie einer Reduzierung des Grundwehrdienstes von zwei auf ein Jahr beinhalteten, ist die Zahl der Gewaltverbrechen im Heer deutlich gesunken. Statistiken dazu werden nicht publiziert. NGOs gehen dennoch von hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt oder geduldet (ÖB 30.6.2021). Gemäß einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als 'ausländische Agenten' eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß Paragraph 280 Punkt 3, des Strafgesetzbuches strafbar (RI 25.3.2022). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).

Bis ins Jahr 2014 wurden etwa aus Tschetschenien keine Wehrpflichtigen eingezogen. Aus Tschetschenien werden nunmehr jährlich ein paar hundert Rekruten einberufen. Nachdem junge Männer aus der Region aber teilweise eine Einberufung anstreben, gibt es Fälle, in denen sie dies durch Anmeldung eines Wohnsitzes in einer anderen Region zu erreichen versuchen (ÖB 30.6.2021).

1.3.3.1. Wehrersatzdienst

Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert (RI 4.7.2020). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RI 31.7.2020). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2021). Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59, Absatz 3, der Verfassung garantiert (RI 4.7.2020). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RI 31.7.2020). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2021).

1.3.3.2. Desertion und Wehrdienstverweigerung

Gemäß § 338 StGB (Strafgesetzbuch) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der militärischen Einheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Militärdienst zu entgehen. Desertion wird laut § 338 mit einer Freiheitsstrafe von max. 7 Jahren geahndet. Wer zum ersten Mal desertiert ist, kann sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge außergewöhnlicher Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie Desertion in einer Personengruppe werden mit einer Freiheitsstrafe von max. 10 Jahren geahndet (RI 25.3.2022).Gemäß Paragraph 338, StGB (Strafgesetzbuch) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der militärischen Einheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Militärdienst zu entgehen. Desertion wird laut Paragraph 338, mit einer Freiheitsstrafe von max. 7 Jahren geahndet. Wer zum ersten Mal desertiert ist, kann sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge außergewöhnlicher Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie Desertion in einer Personengruppe werden mit einer Freiheitsstrafe von max. 10 Jahren geahndet (RI 25.3.2022).

Am 24.9.2022 wurde § 338 StGB folgendermaßen ergänzt: Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen zieht eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren nach sich (RI 24.9.2022).Am 24.9.2022 wurde Paragraph 338, StGB folgendermaßen ergänzt: Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen zieht eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren nach sich (RI 24.9.2022).

In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (RFE/RL 22.8.2022). Je länger eine Desertion zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß § 338 StGB zu Haftstrafen von 2 bzw. 3 Jahren verurteilt. Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich. Begangen werden kann das Delikt der Desertion von Wehrdienstleistenden, Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des § 338 StGB dar (ÖB 17.3.2022).In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (RFE/RL 22.8.2022). Je länger eine Desertion zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß Paragraph 338, StGB zu Haftstrafen von 2 bzw. 3 Jahren verurteilt. Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich. Begangen werden kann das Delikt der Desertion von Wehrdienstleistenden, Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Paragraph 338, StGB dar (ÖB 17.3.2022).

Gemäß § 10 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Militärdienst' sind russische Staatsbürger jedoch verpflichtet, binnen 2 Wochen bei den Militärkommissariaten zu erscheinen, um sich aus der Wehrkartei streichen zu lassen, falls sie für mehr als 6 Monate aus der Russischen Föderation ausreisen, bzw. um sich nach der Einreise in die Russische Föderation registrieren zu lassen (RI 14.7.2022a).Gemäß Paragraph 10, des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Militärdienst' sind russische Staatsbürger jedoch verpflichtet, binnen 2 Wochen bei den Militärkommissariaten zu erscheinen, um sich aus der Wehrkartei streichen zu lassen, falls sie für mehr als 6 Monate aus der Russischen Föderation ausreisen, bzw. um sich nach der Einreise in die Russische Föderation registrieren zu lassen (RI 14.7.2022a).

Gemäß dem Kodex über Verwaltungsübertretungen (§ 21.5) stellt die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen eine Verwaltungsübertretung dar und kann eine Verwarnung oder Geldstrafe von RUB 500 bis 3.000 [ca. EUR 9 bis 53] nach sich ziehen (RI 28.5.2022). Laut dem föderalen Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' (§ 15) kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden, falls sie zum Militär- oder Zivildienst einberufen wurden (bis zur Beendigung des Militär- oder Zivildienstes) (RI 14.7.2022b).Gemäß dem Kodex über Verwaltungsübertretungen (Paragraph 21 Punkt 5,) stellt die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen eine Verwaltungsübertretung dar und kann eine Verwarnung oder Geldstrafe von RUB 500 bis 3.000 [ca. EUR 9 bis 53] nach sich ziehen (RI 28.5.2022). Laut dem föderalen Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' (Paragraph 15,) kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden, falls sie zum Militär- oder Zivildienst einberufen wurden (bis zur Beendigung des Militär- oder Zivildienstes) (RI 14.7.2022b).

Bei einberufenen Reservisten ist Folgendes zu unterscheiden: Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß § 338 StGB vor (ÖB 17.3.2022). Bei einberufenen Reservisten ist Folgendes zu unterscheiden: Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß Paragraph 338, StGB vor (ÖB 17.3.2022).

Die Verweigerung der Einberufung zum Militärdienst zieht folgende Strafen nach sich (§ 328 StGB): Geldstrafen von max. RUB 200.000 [ca. EUR 3.431] oder in der Höhe von max. 18 Monatseinkommen oder max. zweijährige Zwangsarbeit oder Arrest von max. 6 Monaten oder Freiheitsentzug von max. 2 Jahren (RI 25.3.2022). § 337 StGB sieht u.a. Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. 10 Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von max. fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft. Wer die Tat zum ersten Mal beging, kann sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge außergewöhnlicher Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen verantwortlich (RI 24.9.2022). Gemäß § 339 StGB wird die Verweigerung des Militärdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung oder Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Militärdienstbeschränkung von max. 1 Jahr oder Arrest von max. 6 Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von max. 1 Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von max. 7 Jahren nach sich (RI 25.3.2022). Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von 5-10 Jahren nach sich (RI 24.9.2022). Gemäß § 51 des Strafgesetzbuches bedeutet Militärdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RI 25.3.2022). Wer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von 2-3 Jahren bestraft (§ 332 StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von 3-10 Jahren nach sich (RI 24.9.2022).Die Verweigerung der Einberufung zum Militärdienst zieht folgende Strafen nach sich (Paragraph 328, StGB): Geldstrafen von max. RUB 200.000 [ca. EUR 3.431] oder in der Höhe von max. 18 Monatseinkommen oder max. zweijährige Zwangsarbeit oder Arrest von max. 6 Monaten oder Freiheitsentzug von max. 2 Jahren (RI 25.3.2022). Paragraph 337, StGB sieht u.a. Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. 10 Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von max. fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft. Wer die Tat zum ersten Mal beging, kann sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge außergewöhnlicher Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen verantwortlich (RI 24.9.2022). Gemäß Paragraph 339, StGB wird die Verweigerung des Militärdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung oder Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Militärdienstbeschränkung von max. 1 Jahr oder Arrest von max. 6 Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von max. 1 Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von max. 7 Jahren nach sich (RI 25.3.2022). Taten gemäß Paragraph 339, StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von 5-10 Jahren nach sich (RI 24.9.2022). Gemäß Paragraph 51, des Strafgesetzbuches bedeutet Militärdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RI 25.3.2022). Wer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von 2-3 Jahren bestraft (Paragraph 332, StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von 3-10 Jahren nach sich (RI 24.9.2022).

Personen, die Militärdienst leisten, können keinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen (Connection 24.3.2022). Gemäß russischen Menschenrechtsanwälten und Aktivisten lehnen es einige russische Truppen ab, an die Front in der Ukraine zurückzukehren (BBC 3.6.2022). Mehr als 100 Mitglieder der Nationalgarde wurden entlassen, da sie sich weigerten, in der Ukraine zu kämpfen (Guardian 27.5.2022). Die genaue Anzahl von Soldaten, welche den Kampf in der Ukraine verweigern, ist unklar (Connection 2.10.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Zahlen (AA 28.9.2022).

Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel 'Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben' (RG 24.9.2022). Gemäß diesem neu eingeführten § 352 wird mit Freiheitsentzug von 3-10 Jahren bestraft, wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt. Wer diese Tat zum ersten Mal beging, kann sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn der Täter Maßnahmen für seine Befreiung ergriff, wenn er zu seiner Truppe oder Dienstort zurückkehrte und wenn er während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten beging (RI 24.9.2022).Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel 'Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben' (RG 24.9.2022). Gemäß diesem neu eingeführten Paragraph 352, wird mit Freiheitsentzug von 3-10 Jahren bestraft, wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt. Wer diese Tat zum ersten Mal beging, kann sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn der Täter Maßnahmen für seine Befreiung ergriff, wenn er zu seiner Truppe oder Dienstort zurückkehrte und wenn er während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten beging (RI 24.9.2022).

1.3.4. Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen (ÖB Moskau 6.2021).

1.3.5. Bewegungsfreiheit

In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (USDOS 12.4.2022).

Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vgl. ÖB Moskau 6.2021). In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als 'tschetschenische Diaspora' bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht (EASO 8.2018). Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als 'tschetschenische Diaspora' bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht (EASO 8.2018).

Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern 'gefährlicher', als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist und die Behörden wachsamer sind. Viel schwieriger ist es, sich in Moskau versteckt zu halten, da hier zum Beispiel viele Dokumentenkontrollen durchgeführt werden, routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft und neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).

1.3.6. Grundversorgung und Wirtschaft in der Russischen Föderation

Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine führte zu verschärften Sanktionen des Westens gegen Russland. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten in der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse (Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Die wirtschaftliche Entwicklung ist durch die Sanktionen des Westens beeinträchtigt (WIIW o.D.). Die Sanktionen haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau.de 2.8.2022).

Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Diensts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2022 gegenüber dem Vorjahr um 4 % gesunken (Reuters 12.8.2022; vgl. FAZ 28.7.2022). Die Inflation betrug im August 2022 15 % (Interfax 10.8.2022). Der Rubel wurde durch Maßnahmen der Zentralbank (Erhöhung der Zinssätze usw.) stabilisiert (FT 19.8.2022; vgl. WIIW o.D.). Der Finanzsektor wird von staatlich kontrollierten Banken beherrscht (HF o.D.).Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Diensts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2022 gegenüber dem Vorjahr um 4 % gesunken (Reuters 12.8.2022; vergleiche FAZ 28.7.2022). Die Inflation betrug im August 2022 15 % (Interfax 10.8.2022). Der Rubel wurde durch Maßnahmen der Zentralbank (Erhöhung der Zinssätze usw.) stabilisiert (FT 19.8.2022; vergleiche WIIW o.D.). Der Finanzsektor wird von staatlich kontrollierten Banken beherrscht (HF o.D.).

Korruption ist weit verbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Juni 2022 3,9 % (Rosstat o.D.; vgl. Tass 27.7.2022). Russland zählt zu den weltweit größten Weizenexporteuren (WZ 9.6.2022). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Exporte von Öl und Gas machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2022). Im Jahr 2022 ist der Ölpreis infolge der russischen Invasion in der Ukraine stark gestiegen (HB 7.7.2022). Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren und Agrarprodukte (WKO 4.2022). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).Korruption ist weit verbreitet (BS 2022; vergleiche HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Juni 2022 3,9 % (Rosstat o.D.; vergleiche Tass 27.7.2022). Russland zählt zu den weltweit größten Weizenexporteuren (WZ 9.6.2022). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Exporte von Öl und Gas machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2022). Im Jahr 2022 ist der Ölpreis infolge der russischen Invasion in der Ukraine stark gestiegen (HB 7.7.2022). Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren und Agrarprodukte (WKO 4.2022). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).

Die meisten Hilfsprogramme zur Bekämpfung der Folgen der COVID-Pandemie sind Ende 2020 ausgelaufen (WKO 25.7.2022). Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren (ÖB 30.6.2021).

Die Anzahl derjenigen Russen, welche in Armut leben, stieg gemäß der russischen Regierung zwischen dem vierten Quartal 2021 und dem ersten Quartal 2022 um 8,5 Millionen (ERev 3.7.2022). Im Jahr 2021 betrug der Anteil der Russen unter der Armutsgrenze 11 % (Rosstat 27.4.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (v. a. Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a).

Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NP o.D.). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 21.5.2021). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 7.2022).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 7.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (Ria.ru 27.6.2022). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 21.5.2021). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 15.172 [ca. EUR 251], für Kinder RUB 13.501 [ca. EUR 223] und für Pensionisten RUB 11.970 [ca. EUR 198] (Rosstat 22.6.2022). Der Mindestlohn beträgt seit 1.6.2022 RUB 15.279 [ca. EUR 251] und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 386] (Ria.ru 27.6.2022). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen (AA 21.5.2021). Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit mehreren Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung wird vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20 % für abhängig Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr (AA 21.5.2021).

1.3.6.1. Grundversorgung im Nordkaukasus

Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Im Vergleich zu den meisten anderen Regionen Russlands weist der Nordkaukasus eine hohe Armutsrate (BP 3.9.2021) und eine sehr hohe Arbeitslosigkeit auf (ÖB 30.6.2021). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). Bei einer Sitzung der Regierungskommission zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 wurde ausgeführt, dass in etwa die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung der Region im informellen Sektor beschäftigt ist (Government.ru 15.6.2021). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2020 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2022).

Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021). Dennoch ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 21.5.2021). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 14.565 [ca. EUR 241], für Kinder RUB 12.962 [ca. EUR 214] und für Pensionisten RUB 11.492 [ca. EUR 190] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022).

1.3.7. Sozialbeihilfen

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020).

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. (GIZ 1.2021c).

Der Sozialversicherungsfonds finanziert das ua. das Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c).

Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden. Hierzu zählen ua. Arbeitslose, und Pensionisten, (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).

Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters (IOM 2020). Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 €]. Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Pension in Höhe von bis zu 14.093 Rubel [ca. 156 €] monatlich erhalten (AA 2.2.2021). Die Höhe der monatlichen Invaliditätspension ist abhängig vom Invaliditätsgrad. Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (ÖB Moskau 6.2021).

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).

Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 2.2.2021). Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca 3.200 Rubel (ca. 44 €) (IOM 2020).

1.3.7.1. Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 6.2021).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 6.2021).

Jeder russische Staatsbürger, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer (IOM 2020).

Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Investment (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum).Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Investment (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum).

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 6.2021). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung; DIS 1.2015).

1.3.7.2. Medizinische Versorgung in Tschetschenien

Es sind in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).

Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten (DIS 1.2015).

1.3.8. Rückkehr

Gemäß der Verfassung und gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (RI 4.7.2020; vgl. RI 14.7.2022, ÖB 4.4.2022).Gemäß der Verfassung und gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (RI 4.7.2020; vergleiche RI 14.7.2022, ÖB 4.4.2022).

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnsitzes registrieren. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln (ÖB Moskau 6.2021).

Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022).

Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können.

Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen aber weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 6.2021).

Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 6.2021).Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 6.2021).

1.3.8.1. Meldewesen

Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia; vgl. AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland).Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia; vergleiche AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland).

Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, vgl. EASO 8.2018).Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, vergleiche EASO 8.2018).

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien, vgl. ÖB Moskau 6.2021).Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien, vergleiche ÖB Moskau 6.2021).

1.3.9. Aktuelle Lage betreffend COVID-19 in der Russischen Föderation

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.

Impfungen gegen Covid-19 sowie die medizinische Covid-19 Versorgung im Herkunftsstaat der BF für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac, Konvas?l und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Mehrere Regionen Russlands haben im Sommer 2021 Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen Covid-19 zu impfen. Mitarbeitern staatlich finanzierter Organisationen in Tschetschenien wurde mit Entlassung gedroht, sollten sie die Covid-Impfung verweigern. Tschetschenien hat mit 65,64% der geimpften Einwohner eine der höchsten Impfquoten Russlands. Zudem sind 71,3% der über 60-Jährigen gegen Covid-19 geimpft. Impfungen gegen Covid-19 sowie die medizinische Covid-19 Versorgung im Herkunftsstaat der BF für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik römisch fünf), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac, Konvas?l und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Mehrere Regionen Russlands haben im Sommer 2021 Unternehmen im Dienstleistungsbereich verpflichtet, Angestellte gegen Covid-19 zu impfen. Mitarbeitern staatlich finanzierter Organisationen in Tschetschenien wurde mit Entlassung gedroht, sollten sie die Covid-Impfung verweigern. Tschetschenien hat mit 65,64% der geimpften Einwohner eine der höchsten Impfquoten Russlands. Zudem sind 71,3% der über 60-Jährigen gegen Covid-19 geimpft.

Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger müssen bei den Grenzkontrollen keinen COVID-Test vorlegen, dieser muss jedoch spätestens drei Tage nach der Einreise nachgeholt werden. Russische Staatsbürger, welche nach der Einreise ein positives Testergebnis erhalten, müssen sich in Quarantäne begeben. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, und genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen.

In der Russischen Föderation sind bislang 22,035,133 Personen an COVID erkrankt und insgesamt 395,447 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=russia&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers&verticalUrl=casesByCountry).

Im Bundesgebiet sind bislang insgesamt 5,812,712 Personen an COVID erkrankt und 21,768 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=austria&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers).

In der Russischen Föderation wurde die Populationszahl bei der letzten Volkszählung im Jahre 2018 mit 144,5 Mio. feststellt (Quelle: https://www.who.int/countries/rus/). In Österreich ergab die Populationszahl bei der letzten Volkzählung im Jahre 2016 8 712 000 (Quelle: https://www.who.int/countries/aut/).

Nach aktuellem Stand ist die pandemiebedingte Situation in Österreich ist -in einer relativen Betrachtung der Bevölkerungszahl verglichen mit der Anzahl der an Covid-19 erkrankten und daran verstorbenen Menschen- zum gegenwärtigen Zeitpunkt gravierender als in der Russischen Föderation. Die Russische Föderation ist in der Lage die entsprechende medizinische Versorgung auch für Risikopatienten wie Österreich sicherzustellen.

1.4. Zur Rückkehrsituation des BF

Der BF ist in der Russischen Föderation nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von einer Todesstrafe bedroht.

Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, etwa nach XXXX in der XXXX , ist ihm zumutbar.Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, etwa nach römisch 40 in der römisch 40 , ist ihm zumutbar.

Er verfügt über ein Eigentumshaus in XXXX , in welchem er unmittelbar nach seiner Rückkehr Unterkunft nehmen kann. Dem gesunden, erwachsenen BF ist es weiters auch zumutbar durch eigene Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen sowie von Reintegrationshilfen. Er verfügt über ein Eigentumshaus in römisch 40 , in welchem er unmittelbar nach seiner Rückkehr Unterkunft nehmen kann. Dem gesunden, erwachsenen BF ist es weiters auch zumutbar durch eigene Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen sowie von Reintegrationshilfen.

Der BF verfügt weiters über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Seine Eltern, seine Schwester, ein Bruder, sowie Tanten und Onkel leben in finanziell gesicherten Verhältnissen in XXXX , ein Bruder des BF lebt und arbeitet in XXXX in der Russischen Föderation. Im Falle einer Rückkehr ist von einer –zumindest vorübergehenden- finanziellen Unterstützung durch seine Familienangehörigen im Herkunftsstaat auszugehen.Der BF verfügt weiters über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Seine Eltern, seine Schwester, ein Bruder, sowie Tanten und Onkel leben in finanziell gesicherten Verhältnissen in römisch 40 , ein Bruder des BF lebt und arbeitet in römisch 40 in der Russischen Föderation. Im Falle einer Rückkehr ist von einer –zumindest vorübergehenden- finanziellen Unterstützung durch seine Familienangehörigen im Herkunftsstaat auszugehen.

Folglich läuft der BF im Herkunftsstaat nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. sich in einer ausweglosen Situation zu wiederzufinden.

Außergewöhnliche Gründe die eine Rückkehr ausschließen, sind nicht gegeben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung aktuellen Covid 19 – Pandemie, zumal das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken weltweit gegeben ist. Der BF ist von der Pflichtversicherung im Herkunftsstaat erfasst und die Möglichkeit einer kostenlosen Covid-Impfung ist gegenwärtig in der Russischen Föderation gegeben.

Auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in der Ukraine ergeben sich im gegenständlichen Falle keine Umstände, welche einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen würden.

1.5. Zur Situation des BF in Österreich

Der BF ist im XXXX in das Bundesgebiet eingereist und lebt seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz durchgehend im Bundesgebiet. Der BF ist im römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist und lebt seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz durchgehend im Bundesgebiet.

Er hat eine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 absolviert und beherrscht die deutsche Sprache auf einem höheren Niveau.

Gegenwärtig erhält er Leistungen aus der Grundversorgung und wird gelegentlich von Freunden und Bekannten finanziell unterstützt. Im Bundesgebiet möchte er eine Ausbildung zum Tischler machen und seinen Lebensunterhalt durch eine Tätigkeit im Tischlergewerbe bestreiten.

Der BF hat in Österreich ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeführt.

Im Bundesgebiet ist er strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung

2.1. Zur Person des BF

Mit belangtem Bescheid zu Zl. XXXX wurde die Identität des BF festgestellt (AS 100). Vor dem Hintergrund des nachgereichten Reisepasses im Original haben sich keine Hinweise ergeben, an diesen Feststellungen zu zweifeln (OZ 15).Mit belangtem Bescheid zu Zl. römisch 40 wurde die Identität des BF festgestellt (AS 100). Vor dem Hintergrund des nachgereichten Reisepasses im Original haben sich keine Hinweise ergeben, an diesen Feststellungen zu zweifeln (OZ 15).

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, sowie seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt (AS 1, AS 23, AS 27, AS 59, AS 65; Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge: NSV S. 3, 7 und 8).

Vor dem Hintergrund der konstanten Angaben zu seinem Geburtsort und seinem Wohnort vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat (AS 23, AS 27, AS 55, NSV S. 9) haben sich keine Gründe ergeben, an diesen Angaben zu zweifeln.

Seine Angaben zu seinem Grundschulbesuch und seiner beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat sind glaubhaft (AS 1, AS 57, NSV S. 11). Mangels Vorlage von Nachweisen in Verbindung mit den diesbezüglich vagen Angaben kann nicht festgestellt werden, ob der BF tatsächlich eine Hochschule oder Universität besucht bzw. abgeschlossen hat (NSV S. 11).

Es haben sich keine Hinweise ergeben an seinen Angaben hinsichtlich seines Eigentums an einem Haus in XXXX zu zweifeln (AS 57, NSV S. 9). Es haben sich keine Hinweise ergeben an seinen Angaben hinsichtlich seines Eigentums an einem Haus in römisch 40 zu zweifeln (AS 57, NSV S. 9).

Die Angaben des BF zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen, des BF im Herkunftsstaat und dem regelmäßigen Kontakt zu diesen sind glaubhaft (AS 55, AS 57, NSV S. 9, 10).

Dass der BF gegenwärtig ledig und kinderlos ist, folgt seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren (AS 1, AS 59; NSV S. 11).

Es haben sich keine Hinweise ergeben, an seinen Angaben gesund zu sein, zu zweifeln (NSV S. 6).

2.2. Zu den Fluchtgründen des BF

2.2.1. Der BF gab im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine Familie von der XXXX mit dem Tode bedroht worden sei. Maskierte Männer seien in ihr Haus gekommen und hätten alle verschleppt, welche „auf der Liste gestanden“ wären. 2.2.1. Der BF gab im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine Familie von der römisch 40 mit dem Tode bedroht worden sei. Maskierte Männer seien in ihr Haus gekommen und hätten alle verschleppt, welche „auf der Liste gestanden“ wären.

Aus Furcht um sein Leben sei er geflüchtet. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, verfolgt und gefoltert zu werden (AS 9).

Im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Cousin namens „ XXXX bzw. XXXX “ im Jahr XXXX oder XXXX ums Leben gekommen sei. Es sei nie zu einer Anzeige der Täter gekommen. Der Cousin des Verstorbenen namens XXXX sei verschleppt und misshandelt worden, und hätte in weiterer Folge den Herkunftsstaat verlassen um in der XXXX zu leben. Im Jahre XXXX hätten unbekannte Leute seinen Bruder XXXX verschleppt und misshandelt, welcher im Jahre XXXX mit seiner Familie nach XXXX gezogen und seither ebendort keine Probleme hätte. Auch sein Bruder XXXX lebe heute noch bei den Eltern in XXXX und habe keine weiteren Probleme. Im Jahre XXXX sei der BF erstmals angegriffen und zusammengeschlagen worden (AS 61). Nach einem derart letzten Vorfall im XXXX habe er sich -auch aufgrund der gesundheitlichen Verfassung seiner Mutter- dazu entschlossen auszureisen und im XXXX die Russische Föderation verlassen (AS 63). Im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Cousin namens „ römisch 40 bzw. römisch 40 “ im Jahr römisch 40 oder römisch 40 ums Leben gekommen sei. Es sei nie zu einer Anzeige der Täter gekommen. Der Cousin des Verstorbenen namens römisch 40 sei verschleppt und misshandelt worden, und hätte in weiterer Folge den Herkunftsstaat verlassen um in der römisch 40 zu leben. Im Jahre römisch 40 hätten unbekannte Leute seinen Bruder römisch 40 verschleppt und misshandelt, welcher im Jahre römisch 40 mit seiner Familie nach römisch 40 gezogen und seither ebendort keine Probleme hätte. Auch sein Bruder römisch 40 lebe heute noch bei den Eltern in römisch 40 und habe keine weiteren Probleme. Im Jahre römisch 40 sei der BF erstmals angegriffen und zusammengeschlagen worden (AS 61). Nach einem derart letzten Vorfall im römisch 40 habe er sich -auch aufgrund der gesundheitlichen Verfassung seiner Mutter- dazu entschlossen auszureisen und im römisch 40 die Russische Föderation verlassen (AS 63).

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF an, nicht zu wissen wer konkret seinen Cousin getötet hätte. Der BF könne auch nicht konkret sagen, was bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat passieren würde bzw. ob er von jemanden verfolgt werden würde. Er hätte jedoch Angst, unter anderem auch wegen der Lage in der Ukraine und davor ebendort „in den Krieg geschickt“ zu werden bzw. vor den militärischen Behörden.

2.2.2. Die Angaben hinsichtlich einer Rückkehrbefürchtung sind vage und insgesamt unsubstantiiert. Diesbezüglich konkrete Befürchtungen vermochte er nicht nachvollziehbar zu schildern.

Der BF konnte nicht glaubhaft darlegen, dass ein Cousin namens XXXX wegen des „Rauchens einer Zigarette im Hof“ getötet worden sei (AS 63, NSV S. 31). Obzwar der BF angab, dass die Vorfälle um die Ermordung von XXXX bzw. eines anderen Mannes namens XXXX „leicht im Internet zu finden“ wären, wurden seitens BF weder derartige Berichte oder Internetverweise vorgelegt, noch können dahingehende Berichte in lateinischer, noch in kyrillischer Schrift im Internet gefunden werden (NSV S. 31, 32). Der BF konnte nicht glaubhaft darlegen, dass ein Cousin namens römisch 40 wegen des „Rauchens einer Zigarette im Hof“ getötet worden sei (AS 63, NSV S. 31). Obzwar der BF angab, dass die Vorfälle um die Ermordung von römisch 40 bzw. eines anderen Mannes namens römisch 40 „leicht im Internet zu finden“ wären, wurden seitens BF weder derartige Berichte oder Internetverweise vorgelegt, noch können dahingehende Berichte in lateinischer, noch in kyrillischer Schrift im Internet gefunden werden (NSV S. 31, 32).

Die auf die behaupteten Vorfälle gründenden Rückkehrbefürchtungen gehen daher ins Leere.

2.2.2.1. Selbst bei Wahrunterstellung der Ermordung eines Cousins kann nicht erkannt werden, weshalb sich hieraus eine Verfolgung des BF auf dem gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation ergeben würde, zumal seine Brüder, seine Schwester, seine Eltern und weitere Familienangehörige gegenwärtig unbehelligt in der XXXX leben (AS 61). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Sippenhaftung den BF, jedoch nicht die übrigen Familienangehörigen betreffen würde. Auch konnte der BF nicht plausibel darstellen, weshalb der Tod des Cousins wegen des Rauchens einer Zigarette eine Sippenhaftung auslösen würde. Vor dem Hintergrund seiner diesbezüglich vagen Schilderungen sind weiters die Angaben hinsichtlich einer körperlichen Misshandlung des BF aufgrund seines Cousins nicht glaubhaft (AS 61). 2.2.2.1. Selbst bei Wahrunterstellung der Ermordung eines Cousins kann nicht erkannt werden, weshalb sich hieraus eine Verfolgung des BF auf dem gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation ergeben würde, zumal seine Brüder, seine Schwester, seine Eltern und weitere Familienangehörige gegenwärtig unbehelligt in der römisch 40 leben (AS 61). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Sippenhaftung den BF, jedoch nicht die übrigen Familienangehörigen betreffen würde. Auch konnte der BF nicht plausibel darstellen, weshalb der Tod des Cousins wegen des Rauchens einer Zigarette eine Sippenhaftung auslösen würde. Vor dem Hintergrund seiner diesbezüglich vagen Schilderungen sind weiters die Angaben hinsichtlich einer körperlichen Misshandlung des BF aufgrund seines Cousins nicht glaubhaft (AS 61).

Nach einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben ist es weiters nicht nachvollziehbar, dass der BF als einziges Familienmitglied aufgrund von Vorfällen rund um seinen Cousin im Jahre XXXX im gegenwärtig gesamten Staatsgebiet einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch hat der BF nach den behaupteten Vorfällen in XXXX gelebt und ist einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Seinen Angaben folgend habe er zuletzt XXXX Kontakt zu „diesen Männern“ gehabt und sei bis zu seiner Ausreise im Jahre XXXX keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen (AS 63). Nach einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben ist es weiters nicht nachvollziehbar, dass der BF als einziges Familienmitglied aufgrund von Vorfällen rund um seinen Cousin im Jahre römisch 40 im gegenwärtig gesamten Staatsgebiet einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch hat der BF nach den behaupteten Vorfällen in römisch 40 gelebt und ist einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Seinen Angaben folgend habe er zuletzt römisch 40 Kontakt zu „diesen Männern“ gehabt und sei bis zu seiner Ausreise im Jahre römisch 40 keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen (AS 63).

Auch sind der mündlichen Verhandlung geschilderten Vermutungen der rechtsfreundlichen Vertretung, dass ein Cousin des BF wahrscheinlich eine Position im 2. Tschetschenienkrieg innehatte, nicht glaubhaft (NSV, S. 17). Selbst bei Wahrunterstellung ist hierzu den aktuellen Länderberichten zu entnehmen, dass von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist (s. II.1.3.4.). Hierzu entgegenstehende Länderberichte wurden nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, dass dem BF eine Verfolgung drohen würde, weil sein Cousin eine Position im zweiten Tschetschenienkrieg innehatte.Auch sind der mündlichen Verhandlung geschilderten Vermutungen der rechtsfreundlichen Vertretung, dass ein Cousin des BF wahrscheinlich eine Position im 2. Tschetschenienkrieg innehatte, nicht glaubhaft (NSV, S. 17). Selbst bei Wahrunterstellung ist hierzu den aktuellen Länderberichten zu entnehmen, dass von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist (s. römisch zwei.1.3.4.). Hierzu entgegenstehende Länderberichte wurden nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, dass dem BF eine Verfolgung drohen würde, weil sein Cousin eine Position im zweiten Tschetschenienkrieg innehatte.

In weiterer Folge sind die Schilderungen, dass er XXXX oder XXXX als „ XXXX “ gekündigt worden sei, weil ihn jemand nach seinem Cousin gefragt hätte, nicht glaubhaft. Auch sind seine diesbezüglichen Angaben insofern widersprüchlich, als er in der mündlichen Verhandlung angab immer im XXXX und als XXXX gearbeitet zu haben (NSV S. 13). In weiterer Folge sind die Schilderungen, dass er römisch 40 oder römisch 40 als „ römisch 40 “ gekündigt worden sei, weil ihn jemand nach seinem Cousin gefragt hätte, nicht glaubhaft. Auch sind seine diesbezüglichen Angaben insofern widersprüchlich, als er in der mündlichen Verhandlung angab immer im römisch 40 und als römisch 40 gearbeitet zu haben (NSV S. 13).

Dem BF droht daher keine Verfolgung im Herkunftsstaat aufgrund eines Cousins.

2.2.3. Aus dem in der mündlichen Verhandlung erstmals geschilderten Vorfall, im Herkunftsstaat im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit als XXXX von Personen in einem Auto ohne Kennzeichen aufgefordert zu sein, Dokumente vorzuweisen, kann keine gegenwärtige Bedrohungsgefahr erkannt werden. Die Angaben, dass er und ein Bekannter von diesen „mitgenommen, irgendwo hingebracht und bis zum Abend festgehalten“ worden sei, ist aufgrund der diesbezüglich vagen Schilderungen nicht glaubhaft (NSV S. 22). Zudem sind die Angaben widersprüchlich zu seiner diesbezüglichen Angabe im behördlichen Verfahren, dass er ohne eine weitere Person „mitgenommen“ worden wäre.2.2.3. Aus dem in der mündlichen Verhandlung erstmals geschilderten Vorfall, im Herkunftsstaat im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit als römisch 40 von Personen in einem Auto ohne Kennzeichen aufgefordert zu sein, Dokumente vorzuweisen, kann keine gegenwärtige Bedrohungsgefahr erkannt werden. Die Angaben, dass er und ein Bekannter von diesen „mitgenommen, irgendwo hingebracht und bis zum Abend festgehalten“ worden sei, ist aufgrund der diesbezüglich vagen Schilderungen nicht glaubhaft (NSV S. 22). Zudem sind die Angaben widersprüchlich zu seiner diesbezüglichen Angabe im behördlichen Verfahren, dass er ohne eine weitere Person „mitgenommen“ worden wäre.

Vor dem Hintergrund seiner Angaben in der russischen Föderation keine Probleme mit der Polizei oder Justizbehörden gehabt zu haben, sowie von staatlicher Seite keine Verfolgung oder Bedrohung zu befürchten (AS 63, AS 65), ist nicht ersichtlich, weshalb er gegenwärtig im Falle einer Rückkehr mit Schwierigkeiten zu rechnen hätte, zumal auch seine Familienangehörigen unbehelligt im Herkunftsstaat leben (NSV S. 31). Auch war es dem BF möglich, einen Auslandreisepass ausstellen zu lassen, sowie das Elternhaus auf sich überschreiben zu lassen, weshalb hieraus abzuleiten ist, dass der BF keine behördlichen Schwierigkeiten im Herkunftsstaat erwarten wird (OZ 15).

2.2.4. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass eine Verfolgung des BF durch „ XXXX “ in anderen Teilen der Russischen Föderation befürchtet werden müsse, zumal auch in Städten wie XXXX bzw. XXXX verfolgt würden und es notorisch sei, dass XXXX selbst in der XXXX seine Agenten arbeiten lasse, ist nicht nachvollziehbar, zumal gegenwärtig Familienangehörige unbehelligt in XXXX und XXXX leben. Dass die Familie des BF –wie im Beschwerdeschriftsatz angeführt- im „Visier der XXXX “ wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Die gegenwärtige Gefahr einer Verfolgung des BF durch „ XXXX “ ist nicht gegeben.2.2.4. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass eine Verfolgung des BF durch „ römisch 40 “ in anderen Teilen der Russischen Föderation befürchtet werden müsse, zumal auch in Städten wie römisch 40 bzw. römisch 40 verfolgt würden und es notorisch sei, dass römisch 40 selbst in der römisch 40 seine Agenten arbeiten lasse, ist nicht nachvollziehbar, zumal gegenwärtig Familienangehörige unbehelligt in römisch 40 und römisch 40 leben. Dass die Familie des BF –wie im Beschwerdeschriftsatz angeführt- im „Visier der römisch 40 “ wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Die gegenwärtige Gefahr einer Verfolgung des BF durch „ römisch 40 “ ist nicht gegeben.

2.2.5. Der BF konnte auch nicht nachvollziehbar angeben, dass er die Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat befürchte („Ich kann nicht genau sagen, wer das genau sein würde, aber ich habe wirklich Angst.“).

Die von ihm geschilderte Befürchtung, dass er „in der Ukraine kämpfen“ müsste, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte nicht gegeben. Am 21.9.2022 wurde in der Russischen Föderation eine Teilmobilmachung verkündet, am 28.10.2022 wurde der Abschluss der Teilmobilmachung vermeldet, in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen wurden. Den Länderberichten folgende gilt als Reservist der russischen Armee jeder, der ein Militärbuch besitzt. Der BF hat im Herkunftsstaat nicht den Wehrdienst geleistet und ist kein Milizangehöriger oder Reservist in der Armee der Russischen Föderation (NSV S. 21). Es kann weiters nicht erkannt werden, weshalb gegenwärtig seitens russischer Streitkräfte ein Interesse daran bestehen würde, den BF zu rekrutieren (NSV S. 14).

Dass –wie in der Stellungnahme vom XXXX unter Zitierung von diversen Tageszeitungsartikel angeführt- „ XXXX “, kann den Länderberichten nicht entnommen werden. Diesbezügliche Länderberichte mit Quellenangaben wurden auch nicht vorgelegt. Auch im Hinblick darauf, dass die Brüder des BF keine Einberufungsbefehle erhalten haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF rekrutiert werden würde. Zudem wurde das Ende der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation durch den Kreml bestätigt (II.1.3.3.). Dass –wie in der Stellungnahme vom römisch 40 unter Zitierung von diversen Tageszeitungsartikel angeführt- „ römisch 40 “, kann den Länderberichten nicht entnommen werden. Diesbezügliche Länderberichte mit Quellenangaben wurden auch nicht vorgelegt. Auch im Hinblick darauf, dass die Brüder des BF keine Einberufungsbefehle erhalten haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF rekrutiert werden würde. Zudem wurde das Ende der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation durch den Kreml bestätigt (römisch zwei.1.3.3.).

Dass der BF als Angehöriger der XXXX besonders gefährdet wäre, rekrutiert zu werden, kann vor dem Hintergrund der II.1.3.3. zitierten Länderberichte nicht objektiviert werden.Dass der BF als Angehöriger der römisch 40 besonders gefährdet wäre, rekrutiert zu werden, kann vor dem Hintergrund der römisch zwei.1.3.3. zitierten Länderberichte nicht objektiviert werden.

2.2.6. Sonstige Fluchtgründe wurden von dem BF nicht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht hervorgekommen. Auch haben sich im Verfahren keine Gründe ergeben, welche auf die Gefahr einer Bedrohung bzw. Verfolgung der Person des BF im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Der BF ist folglich keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt.

2.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation

Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im LIB wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter II.1.3. zitiert.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im LIB wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter römisch zwei.1.3. zitiert.

2.3.1. Zur aktuellen COVID-19-Pandemie

Aus einem Vergleich der unter II.1.3.9. festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in der Russischen Föderation an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen in relativer Betrachtung niedriger ist als jene im Bundesgebiet.Aus einem Vergleich der unter römisch zwei.1.3.9. festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in der Russischen Föderation an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen in relativer Betrachtung niedriger ist als jene im Bundesgebiet.

2.4. Zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr

Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat der BF in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte nicht objektivierbar. Das Fluchtvorbringen ist- wie unter II.2.2. ausgeführt- nicht glaubhaft.Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat der BF in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte nicht objektivierbar. Das Fluchtvorbringen ist- wie unter römisch zwei.2.2. ausgeführt- nicht glaubhaft.

Dem BF ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat auch zumutbar.

In seiner in XXXX befindlichen Eigentumswohnung kann er unmittelbar nach seiner Rückkehr Unterkunft nehmen (AS 57, NSV S. 11). Der BF verfügt über eine schulische Ausbildung im Herkunftsstaat, hat vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit finanziert und verfügt über Berufserfahrungen im XXXX und als XXXX . Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der gesunde BF nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könnte. Auch ist es ihm zumutbar mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.In seiner in römisch 40 befindlichen Eigentumswohnung kann er unmittelbar nach seiner Rückkehr Unterkunft nehmen (AS 57, NSV S. 11). Der BF verfügt über eine schulische Ausbildung im Herkunftsstaat, hat vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt durch eine eigene Erwerbstätigkeit finanziert und verfügt über Berufserfahrungen im römisch 40 und als römisch 40 . Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der gesunde BF nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen könnte. Auch ist es ihm zumutbar mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Zudem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen sowie von Reintegrationshilfen. Dem BF steht auch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe offen.

Der BF verfügt weiters über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, zumal seine Eltern, seine Schwester, ein Bruder, sowie Tanten und Onkel in finanziell gesicherten Verhältnissen in XXXX leben, sowie ein Bruder des BF in XXXX in der Russischen Föderation aufhältig ist (AS 55, AS 57, NSV S. 9, 10). Im Falle einer Rückkehr ist daher von einer –zumindest vorübergehenden- finanziellen Unterstützung durch seine Familienangehörigen im Herkunftsstaat auszugehen.Der BF verfügt weiters über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, zumal seine Eltern, seine Schwester, ein Bruder, sowie Tanten und Onkel in finanziell gesicherten Verhältnissen in römisch 40 leben, sowie ein Bruder des BF in römisch 40 in der Russischen Föderation aufhältig ist (AS 55, AS 57, NSV S. 9, 10). Im Falle einer Rückkehr ist daher von einer –zumindest vorübergehenden- finanziellen Unterstützung durch seine Familienangehörigen im Herkunftsstaat auszugehen.

Aus den Länderberichten ergibt sich auch kein Hinweis, dass die wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat derart prekär ist, als dass alle Bewohner der XXXX von existenzgefährdenden Lebensbedingungen betroffen wären.Aus den Länderberichten ergibt sich auch kein Hinweis, dass die wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat derart prekär ist, als dass alle Bewohner der römisch 40 von existenzgefährdenden Lebensbedingungen betroffen wären.

Folglich läuft der BF im Herkunftsstaat nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können bzw. sich in einer ausweglosen Situation zu wiederzufinden.

Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat der BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. Auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in der Ukraine ergeben sich im gegenständlichen Falle keine Umstände, welche einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen würden.

2.5. Zur Situation des BF in Österreich

Die Feststellung betreffend Einreise und Asylantragsstellung auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Dass der BF im Bundesgebiet eine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 absolviert hat ist dem diesbezüglich Deutschzertifikat vom XXXX zu entnehmen (OZ 5 S.2). Dass er die deutsche Sprache auf einem höheren Niveau beherrscht konnte er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG unzweifelhaft demonstrieren (NSV S.15).Dass der BF im Bundesgebiet eine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 absolviert hat ist dem diesbezüglich Deutschzertifikat vom römisch 40 zu entnehmen (OZ 5 S.2). Dass er die deutsche Sprache auf einem höheren Niveau beherrscht konnte er in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG unzweifelhaft demonstrieren (NSV S.15).

Aus einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass der BF gegenwärtig Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Seine Angaben, gelegentlich von Freunden und Bekannten finanziell unterstützt zu werden, ist glaubhaft (NSV S.15). Ebenso glaubhaft ist, dass der BF in der Pandemie ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeführt und hierbei in der Desinfektion von Schreibflächen und Arbeitsgeräte in einem Büro tätig war (NSV S.15).

Dass der BF im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchteil A)

3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides 3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

3.1.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3.1.1.2. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“3.1.1.2. Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“

Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.1.1.3. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389).3.1.1.3. Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389).

3.1.1.4. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.1.1.4. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

3.1.1.5. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).3.1.1.5. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

3.1.1.6. Der BF ist hinsichtlich seiner vorgebrachten Fluchtgründe persönlich unglaubwürdig. Die Glaubhaftmachung ist jedoch ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl. Dem BF ist es nicht gelungen, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er auf dem gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wäre bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden.3.1.1.6. Der BF ist hinsichtlich seiner vorgebrachten Fluchtgründe persönlich unglaubwürdig. Die Glaubhaftmachung ist jedoch ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl. Dem BF ist es nicht gelungen, einen aus dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er auf dem gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wäre bzw. Gefahr liefe, Übergriffe zu erleiden.

Der BF konnte weiters auch nicht substantiiert angeben, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist bzw. diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es wird hierbei nicht außer Acht gelassen, dass seit Ende Februar 2022 ein militärischer Konflikt zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine besteht. Aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich –wie unter II.2.2.5. ausgeführt- jedoch gegenwärtig keine Gefahr für den BF, welche die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten rechtfertigen würde. Der BF konnte weiters auch nicht substantiiert angeben, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist bzw. diese mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es wird hierbei nicht außer Acht gelassen, dass seit Ende Februar 2022 ein militärischer Konflikt zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine besteht. Aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich –wie unter römisch zwei.2.2.5. ausgeführt- jedoch gegenwärtig keine Gefahr für den BF, welche die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten rechtfertigen würde.

Es sind auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF in der Russischen Föderation nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre, die als asylrelevant zu qualifizieren sind.

Die Abweisung des Antrages des BF auf internationalen Schutz ist hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigte durch das BFA daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

3.1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09).

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation und im Speziellen in der XXXX aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Berichte betreffend das Vorliegen eines individuellen Risikos für den BF wurden nicht vorgelegt.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation und im Speziellen in der römisch 40 aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Berichte betreffend das Vorliegen eines individuellen Risikos für den BF wurden nicht vorgelegt.

3.1.2.2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10).3.1.2.2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10).

Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass der BF an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Er brachte auch keine substantiellen Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Vielmehr gab er stets an gesund zu sein.

Auch unter Berücksichtigung der COVID-19 Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Das Risiko einer Ansteckung gegenwärtig weltweit gegeben und kann nicht festgestellt werden, dass der BF in der Russischen Föderation einer höheren Ansteckungsgefahr als im Bundesgebiet ausgesetzt wäre.

Dass der BF aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würde, wurde nicht vorgebracht. Auch wurde das Vorliegen diesbezüglich außergewöhnlicher Umstände nicht dargetan. Zumal die medizinische Versorgung bei einer COVID-19-Infektion in der Russischen Föderation gewährleistet ist, kann diesbezüglich auf kein Rückkehrhindernis geschlossen werden.

3.1.2.3. Dem BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen.3.1.2.3. Dem BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).

Der BF ist mit den Lebensgewohnheiten des Herkunftsstaates vertraut. Er verfügt über eine schulische Bildung, sowie Berufserfahrung als XXXX und Tätigkeiten um XXXX . Die Bestreitung seines Lebensunterhaltes durch eine berufliche Tätigkeit ist dem gesunden BF zumutbar. Er verfügt über ein Haus im Herkunftsstaat, welches in seinem Eigentum steht. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der BF nicht in diesem Haus, in welchem gegenwärtig seine Eltern und seine Schwester wohnen, Unterkunft nehmen könnte. Er hat familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Seine Eltern und Geschwister leben ebendort in gesicherten Verhältnissen. Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher, russischer Unterstützungsleistungen sind gegeben.Der BF ist mit den Lebensgewohnheiten des Herkunftsstaates vertraut. Er verfügt über eine schulische Bildung, sowie Berufserfahrung als römisch 40 und Tätigkeiten um römisch 40 . Die Bestreitung seines Lebensunterhaltes durch eine berufliche Tätigkeit ist dem gesunden BF zumutbar. Er verfügt über ein Haus im Herkunftsstaat, welches in seinem Eigentum steht. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der BF nicht in diesem Haus, in welchem gegenwärtig seine Eltern und seine Schwester wohnen, Unterkunft nehmen könnte. Er hat familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Seine Eltern und Geschwister leben ebendort in gesicherten Verhältnissen. Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher, russischer Unterstützungsleistungen sind gegeben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19 Pandemie resultierenden, schlechteren wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat, zumal die Pandemie weltweit Einfluss auf die Wirtschaft hat. Dass die pandemiebedingte Situation in der Russischen Föderation –im Speziellen in der XXXX - spezielle und den BF betreffende Auswirkungen in Hinblick auf die Unterkunftssituation bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsstaat hätte wurde vom BF nicht vorgebracht und kann aus den zitierten Länderberichten auch nicht objektiviert werden.Dies gilt auch unter Miteinbeziehung einer etwaigen, aus der COVID-19 Pandemie resultierenden, schlechteren wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat, zumal die Pandemie weltweit Einfluss auf die Wirtschaft hat. Dass die pandemiebedingte Situation in der Russischen Föderation –im Speziellen in der römisch 40 - spezielle und den BF betreffende Auswirkungen in Hinblick auf die Unterkunftssituation bzw. Beschäftigungsmöglichkeiten in seinem Herkunftsstaat hätte wurde vom BF nicht vorgebracht und kann aus den zitierten Länderberichten auch nicht objektiviert werden.

Auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in der XXXX ergeben sich im gegenständlichen Falle keine Umstände, welche einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen würden.Auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in der römisch 40 ergeben sich im gegenständlichen Falle keine Umstände, welche einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen würden.

Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und der BF daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde.Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und der BF daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde.

Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung nach den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden.Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung nach den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden.

Aus diesem Grund ist die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden.

3.1.3. Zur Rückkehrentscheidung

3.1.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn den BF weder der Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.1.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn den BF weder der Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Der BF befindet sich seit XXXX im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der BF befindet sich seit römisch 40 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.1.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.1.3.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebracht.

3.1.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.1.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung einer langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar. Auch bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich kann nicht jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen ausgegangen werden (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung einer langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar. Auch bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich kann nicht jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen ausgegangen werden vergleiche etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058).

3.1.3.4. Der BF hält sich seit über XXXX Jahren im Bundesgebiet auf. 3.1.3.4. Der BF hält sich seit über römisch 40 Jahren im Bundesgebiet auf.

Zumal Familienangehörige des BF nicht im Bundesgebiet leben, würde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in sein Familienleben darstellen.

Es kann im gegenständlichen Fall jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF seinen Aufenthalt nicht dazu genutzt hätte, um Integrationsschritte im Bundesgebiet zu setzen und zu verfestigen. Er beherrscht die deutsche Sprache auf einem hohen Niveau und hat eine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 absolvierte. Er hat seine Pläne zur eigenständigen Finanzierung seines Lebensunterhalts durch eine Tätigkeit im Tischlergewerbe dargetan. Er hat sich im Bundesgebiet während der Pandemie ehrenamtlich betätigt. Im Bundesgebiet hat er sich einen Freundeskreis aufgebaut. Von seinen Freunden im Bundesgebiet wird er gelegentlich finanziell unterstützt. Er geht sportlichen Hobbies nach.

Der BF hat zwar den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, lebt jedoch bereits seit dem Jahr XXXX im Bundesgebiet. Nach einer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass er den Kontakt zu seinen Familienangehörigen in regelmäßigen Abständen aufrecht erhält, die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat jedoch mittlerweile geschwächt sind und über das Band der Staatsangehörigkeit hinausgehende Bindungen zur Russischen Föderation nicht mehr bestehen. Der BF hat zwar den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, lebt jedoch bereits seit dem Jahr römisch 40 im Bundesgebiet. Nach einer Gesamtbetrachtung ist davon auszugehen, dass er den Kontakt zu seinen Familienangehörigen in regelmäßigen Abständen aufrecht erhält, die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat jedoch mittlerweile geschwächt sind und über das Band der Staatsangehörigkeit hinausgehende Bindungen zur Russischen Föderation nicht mehr bestehen.

Auch kann die Verfahrensdauer dem BF nicht angelastet werden kann, zumal er keine verfahrensverzögernden Handlungen gesetzt hat (vgl. VfGH 03.10.2013, U 477/2013; VfGH vom 21.02.2014, U 2552/2013; VfGH 06.06.2014, U 145/2014).Auch kann die Verfahrensdauer dem BF nicht angelastet werden kann, zumal er keine verfahrensverzögernden Handlungen gesetzt hat vergleiche VfGH 03.10.2013, U 477 aus 2013,; VfGH vom 21.02.2014, U 2552 aus 2013,; VfGH 06.06.2014, U 145 aus 2014,).

Weiters ist der BF im Bundesgebiet strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029). Im gegenständlichen Fall ist nach einer Gesamtabwägung jedoch davon auszugehen, dass bei dem BF ein Integrationsgrad in Österreich mit ausreichendem Potential, diesen noch weiter voranzutreiben, besteht.Weiters ist der BF im Bundesgebiet strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029). Im gegenständlichen Fall ist nach einer Gesamtabwägung jedoch davon auszugehen, dass bei dem BF ein Integrationsgrad in Österreich mit ausreichendem Potential, diesen noch weiter voranzutreiben, besteht.

Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, kommt ein hoher Stellenwert zu, jedoch überwiegen im Falle des BF die privaten Interessen angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.

Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblich aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig erweisen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind, zumal der BF im Bundesgebiet Wurzeln geschlagen hat. Die Rückkehrentscheidung gegen den BF ist daher auf Dauer unzulässig.

3.1.4. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), mit der Überschrift "Modul 1 Integrationsvereinbarung" lautet:Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), mit der Überschrift "Modul 1 Integrationsvereinbarung" lautet:

"Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder

5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, genannten Kunstsparte ausübt. Bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, genannten Kunstsparte ausübt. Bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1."Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1."

§ 10 Abs. 2 IntG mit der Überschrift "Modul 2 der Integrationsvereinbarung" lautet:Paragraph 10, Absatz 2, IntG mit der Überschrift "Modul 2 der Integrationsvereinbarung" lautet:

"Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt,

2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet "Deutsch - Kommunikation und Gesellschaft" im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt."

§ 12 Abs. 2 und Abs. 3 IntG mit der Überschrift "Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2" lauten:Paragraph 12, Absatz 2 und Absatz 3, IntG mit der Überschrift "Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2" lauten:

„Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen."Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Absatz 4, berechtigten Einrichtung durchzuführen."

§ 11 IntG lautet:Paragraph 11, IntG lautet:

„Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.

Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Absatz 4, berechtigten Einrichtung durchzuführen.

Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Abs. 5.Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Absatz 5,

Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.

Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.“Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung gemäß Absatz 5, entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.“

3.1.4.1. Mit Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.3.1.4.1. Mit Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.

3.1.4.2. Im gegenständlichen Fall hat der BF eine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 absolviert. Er erfüllt somit nach § 9 Abs. 4 IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Plus“ werden daher vom BF erfüllt. Dem BF ist folglich der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zu erteilen.3.1.4.2. Im gegenständlichen Fall hat der BF eine Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 absolviert. Er erfüllt somit nach Paragraph 9, Absatz 4, IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung Plus“ werden daher vom BF erfüllt. Dem BF ist folglich der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zu erteilen.

3.1.4.3. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel nach § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, welcher gemäß § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist. Der BF hat nach § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken.3.1.4.3. Das BFA hat dem BF den Aufenthaltstitel nach Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, welcher gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist. Der BF hat nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken.

3.1.5. Zu den Spruchpunkten V. und VI.3.1.5. Zu den Spruchpunkten römisch fünf. und römisch sechs.

Aufgrund der Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung Plus“ sind die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung Plus“ sind die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Deutschkenntnisse ersatzlose Teilbehebung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W277.2195739.1.00

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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