TE Bvwg Beschluss 2023/2/15 L529 2258046-1

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Veröffentlicht am 15.02.2023
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Entscheidungsdatum

15.02.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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L529 2258046-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2022,
Zl. XXXX :
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2022, , Zl. römisch 40 :

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang römisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stellte am 11.03.2003 nach illegaler Einreise am 09.03.2003 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 08.03.2004,
Zl. 03 08.412-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) gleichzeitig die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak gem. § 8 AsylG 1997 für nicht zulässig festgestellt (Spruchpunkt II.) und in Spruchpunkt III. eine (erste) befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.03.2005 gem. § 15 Abs. 2 und 3 AsylG erteilt.
römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stellte am 11.03.2003 nach illegaler Einreise am 09.03.2003 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 08.03.2004, , Zl. 03 08.412-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) gleichzeitig die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 8, AsylG 1997 für nicht zulässig festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) und in Spruchpunkt römisch drei. eine (erste) befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.03.2005 gem. Paragraph 15, Absatz 2 und 3 AsylG erteilt.

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.01.2008, Zl. 248.343/0/8E-IX/49/04, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt gemäß
§ 66 Abs. 2 AVG zurückverwiesen.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.01.2008, Zl. 248.343/0/8E-IX/49/04, wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt gemäß , Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückverwiesen.

Nach neuerlich durchgeführtem Verfahren wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2008, Zl. 03 08.412-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 08.03.2004 subsidiär Schutzberechtigter ist. Nach neuerlich durchgeführtem Verfahren wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2008, Zl. 03 08.412-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 08.03.2004 subsidiär Schutzberechtigter ist.

Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Erkenntnis vom Asylgerichtshof (25.10.2011, E5 248343-2/2008) als unbegründet abgewiesen.

I.2. Seit der erstmalig erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung stellte der BF sechs Verlängerungsanträge. Sämtlichen Anträgen wurde durch den Ausspruch einer erneuten Befristung entsprochen. Die letzte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid vom 21.02.2012, Zl. 03 08.412 -BAT zuerkannt.römisch eins.2. Seit der erstmalig erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung stellte der BF sechs Verlängerungsanträge. Sämtlichen Anträgen wurde durch den Ausspruch einer erneuten Befristung entsprochen. Die letzte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid vom 21.02.2012, Zl. 03 08.412 -BAT zuerkannt.

I.3. Der BF stellte am 16.05.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Zur Einbringung des Antrages wurde das Antragsformular für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG verwendet. Als Beilagen schloss der BF ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien und eine von ihm verfasste und an das BFA gerichtete Stellungnahme (datiert mit 14.10.2021) an.römisch eins.3. Der BF stellte am 16.05.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Zur Einbringung des Antrages wurde das Antragsformular für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG verwendet. Als Beilagen schloss der BF ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien und eine von ihm verfasste und an das BFA gerichtete Stellungnahme (datiert mit 14.10.2021) an.

Der BF gab im Antrag an, irakischer Staatsangehöriger zu sein und dass ihm die Botschaft/Konsulat seines Herkunftsstaates keinen Reisepass ausstellen würde. Ergänzend brachte der BF vor, dass seine Tochter an einem Krankheitssyndrom leiden würde und von Spezialisten, in einem deutschen Klinikum, behandelt werden könne.

I.4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 01.07.2022,
Zl. wurde der Antrag des BF vom 16.05.2022 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen.
römisch eins.4. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 01.07.2022, , Zl. wurde der Antrag des BF vom 16.05.2022 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF bereits bei seinem zuvor gestellten Antrag (01.09.2021; gemäß § 88 FPG) – zwecks Neuausstellung eines Reisedokumentes – an eine Vertretungsbehörde innerhalb der EU verwiesen worden sei. Der Fremdenpass sei ihm bei der letzten Beantragung nur einmalig ausgestellt worden, weil sein Reisepass abgelaufen war. Nachdem der BF den Gültigkeitszeitraumes habe ablaufen lassen und seinerseits kein Nachweis über die Unmöglichkeit der Erlangung eines heimatlichen Reisepassdokuments erbracht habe, habe sein Antrag abgewiesen werden müssen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF bereits bei seinem zuvor gestellten Antrag (01.09.2021; gemäß Paragraph 88, FPG) – zwecks Neuausstellung eines Reisedokumentes – an eine Vertretungsbehörde innerhalb der EU verwiesen worden sei. Der Fremdenpass sei ihm bei der letzten Beantragung nur einmalig ausgestellt worden, weil sein Reisepass abgelaufen war. Nachdem der BF den Gültigkeitszeitraumes habe ablaufen lassen und seinerseits kein Nachweis über die Unmöglichkeit der Erlangung eines heimatlichen Reisepassdokuments erbracht habe, habe sein Antrag abgewiesen werden müssen.

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde.

Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Die Gründe dieses Umstandes seien der Behörde schon seit längerem bekannt gewesen. Das BFA hätte ihm mitgeteilt, dass er nach Ablauf des Reisepasses, mit der sechsmonatigen Gültigkeit, einen neuen Reisepass beantragen könne. Diese Auskunft sei angesichts der bereits mehrmalig erfolgten Fremdenpassausstellungen und gleichbleibender gesetzlicher Rahmenbedingungen unerklärlich. Das BFA hätte den Inhalt seiner Stellungnahme falsch gewürdigt und unrichtige Schlüsse daraus gezogen. Nachdem seine Tochter an einer schweren Krankheit leiden würde und eine ärztliche Behandlung in Deutschland möglich sei, sei ihm die Erlangung des Fremdenpasses ein besonderes Anliegen. Abschließend beantragte er der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass ihm ein Fremdenpass auszustellen sei. Zum Beweis dieses Vorbringens war der Beschwerde der E-mailverkehr mit dem BFA, Fotos des Krankheitsbildes der Tochter und seine Stellungnahme vom 14.10.2021 angeschlossen.

I.6. Mit 24.08.2022 brachte der BF ein Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem als „Richtigstellung“ bezeichneten Dokument wurde auf eine irrtümlich unterlaufene Formulierung innerhalb der eingebrachten Beschwerde verwiesen. Er sei nie im Besitz eines irakischen Reisepasses gewesen und sei dem Schreiben der irakischen Botschaft eindeutig entnehmbar, dass er keine der Voraussetzungen zur Erlangung eines Reisepasses erfülle. Die innerhalb des Bescheids getroffene Ausführung, er weise ein unbedenkliches herkunftsstaatliches Identitätsdokument auf, sei ebenso unrichtig. Angeschlossen wurden dieser Eingabe: Seine Stellungnahme vom 14.10.2021, der E-Mailverkehr mit dem BFA, mehrere ärztliche Befundberichte der Tochter, eine schriftliche Verständigung der Wiener Landesregierung vom 10.03.2014 und ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien. römisch eins.6. Mit 24.08.2022 brachte der BF ein Schreiben beim Bundesverwaltungsgericht ein. In diesem als „Richtigstellung“ bezeichneten Dokument wurde auf eine irrtümlich unterlaufene Formulierung innerhalb der eingebrachten Beschwerde verwiesen. Er sei nie im Besitz eines irakischen Reisepasses gewesen und sei dem Schreiben der irakischen Botschaft eindeutig entnehmbar, dass er keine der Voraussetzungen zur Erlangung eines Reisepasses erfülle. Die innerhalb des Bescheids getroffene Ausführung, er weise ein unbedenkliches herkunftsstaatliches Identitätsdokument auf, sei ebenso unrichtig. Angeschlossen wurden dieser Eingabe: Seine Stellungnahme vom 14.10.2021, der E-Mailverkehr mit dem BFA, mehrere ärztliche Befundberichte der Tochter, eine schriftliche Verständigung der Wiener Landesregierung vom 10.03.2014 und ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien.

I.7. Die Beschwerdeunterlagen samt dem ergänzenden Unterlagenkonvolut langten am 31.08.2022 und der bezughabenden Verwaltungsakt (nach mehrmalig erfolgten Übermittlungsansuchen durch das Bundesverwaltungsgericht) am 21.10.2022 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein. römisch eins.7. Die Beschwerdeunterlagen samt dem ergänzenden Unterlagenkonvolut langten am 31.08.2022 und der bezughabenden Verwaltungsakt (nach mehrmalig erfolgten Übermittlungsansuchen durch das Bundesverwaltungsgericht) am 21.10.2022 beim BVwG, Außenstelle Linz, ein.

I.8. Am 12.12.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesministerium für Inneres ein Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (Kopie), lautend auf den BF, übermittelt.römisch eins.8. Am 12.12.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesministerium für Inneres ein Bescheid über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (Kopie), lautend auf den BF, übermittelt.

I.9. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.9. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. 1. Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei. 1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der BF stellte am 16.05.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Zur Einbringung des Antrages wurde das Antragsformular für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG verwendet. Als Beilagen schloss der BF ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien und eine Stellungnahme datiert mit 14.10.2021 an.Der BF stellte am 16.05.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Zur Einbringung des Antrages wurde das Antragsformular für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG verwendet. Als Beilagen schloss der BF ein Schreiben der irakischen Botschaft in Wien und eine Stellungnahme datiert mit 14.10.2021 an.

Mit Bescheid des BFA vom 01.07.2022 wurde der Antrag des BF vom 16.05.2022 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 01.07.2022 wurde der Antrag des BF vom 16.05.2022 auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde. Im Wesentlichen gab er an, den Status eines subsidiären Schutzberechtigten zu genießen und keine Möglichkeit gehabt zu haben, sich einen Reisepass ausstellen zu lassen.

Dem Beschwerdeführer wurde am 27.10.2022 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.

II. 2. Beweiswürdigungrömisch zwei. 2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.römisch zwei.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

II.2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie dem angefochtenen Bescheid selbst. römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgegenstand ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie dem angefochtenen Bescheid selbst.

Dass die Antragstellung des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses (gemäß § 88 Abs. 2a FPG) am 16.05.2022 erfolgte, ergab sich aus dem im Akt befindlichen Antragsformular.Dass die Antragstellung des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses (gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG) am 16.05.2022 erfolgte, ergab sich aus dem im Akt befindlichen Antragsformular.

Die Feststellung über die verliehene Staatsbürgerschaft ergab sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Ablichtung des Staatsbürgerschaftsverleihungsbescheides, lautend auf den BF.

II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BundesabgabenordnungGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung

– BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.– BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins)

II.3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerderömisch zwei.3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde

II.3.2.1. Rechtliche Grundlagenrömisch zwei.3.2.1. Rechtliche Grundlagen

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 109/2021Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,

Erkenntnisse

„§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

Bundes-Verfassungsgesetz; BGBl. I Nr. 222/2022Bundes-Verfassungsgesetz; Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 222 aus 2022,

Artikel 132.

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

[…]“

II.3.3.3. Für den konkreten Fall bedeutet dies:römisch zwei.3.3.3. Für den konkreten Fall bedeutet dies:

Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, damit über den geltend gemachten Anspruch (in der Hauptsache) meritorisch abgesprochen werden kann. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen zählt unter anderem die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdelegitimation (prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde) gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit ist in Art 132 Abs. 1 BV-G geregelt und betrifft u.a. denjenigen, der durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Interessen verletzt zu sein behauptet (Parteibeschwerde).Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, damit über den geltend gemachten Anspruch (in der Hauptsache) meritorisch abgesprochen werden kann. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen zählt unter anderem die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdelegitimation (prozessuale Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde) gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit ist in Artikel 132, Absatz eins, BV-G geregelt und betrifft u.a. denjenigen, der durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Interessen verletzt zu sein behauptet (Parteibeschwerde).

Eine Parteibeschwerde ist gemäß Art 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann. Im Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende Rechtsschutzfunktion der Parteibeschwerde können sich auch die gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG anzuführenden Gründe für die „Rechtswidrigkeit“ des Bescheides nur auf subjektive Rechte des Beschwerdeführers beziehen (zum Prüfungsumfang bei Parteibeschwerden siehe VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01. 2015, Ra 2014/06/0055;). Zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Beschwerdelegitimiert ist also jedermann, der behauptet, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (Art. 132 Abs. 2 B-VG; VwGH 22.03.2012, 2012/07/0028). Die behauptete Rechtsverletzung muss zumindest möglich sein (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0032), ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038). Eine Parteibeschwerde ist gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann. Im Hinblick auf die darin zum Ausdruck kommende Rechtsschutzfunktion der Parteibeschwerde können sich auch die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG anzuführenden Gründe für die „Rechtswidrigkeit“ des Bescheides nur auf subjektive Rechte des Beschwerdeführers beziehen (zum Prüfungsumfang bei Parteibeschwerden siehe VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 22.01. 2015, Ra 2014/06/0055;). Zu den subjektiven Rechten, deren mögliche Verletzung die Beschwerdelegitimation begründen, zählen sowohl einfachgesetzlich wie auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Beschwerdelegitimiert ist also jedermann, der behauptet, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (Artikel 132, Absatz 2, B-VG; VwGH 22.03.2012, 2012/07/0028). Die behauptete Rechtsverletzung muss zumindest möglich sein (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0032), ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038).

Rechtsschutzinteresse besteht jedenfalls dann nicht mehr, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtener Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, also die aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014).

Die offene Beschwerde richtete sich gegen die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 FPG. Da der BF vorbrachte, den Status eines subsidiären Schutzberechtigten zu genießen und nicht in der Lage zu sein, ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, lag im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (durch den abweisenden Bescheid) eine mögliche Rechtsverletzung des BF vor. Der BF war sohin auch beschwerdelegitimiert.Die offene Beschwerde richtete sich gegen die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG. Da der BF vorbrachte, den Status eines subsidiären Schutzberechtigten zu genießen und nicht in der Lage zu sein, ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, lag im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (durch den abweisenden Bescheid) eine mögliche Rechtsverletzung des BF vor. Der BF war sohin auch beschwerdelegitimiert.

Nachdem das VwG seine Entscheidung jedoch auf die im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat und allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage zu berücksichtigen hat (VwGH Ra 2018/03/0051), war gegenständlich auf die durch den BF zwischenzeitlich erworbene österreichische Staatsbürgerschaft (27.10.2022) Bedacht zu nehmen.

Da die an den BF erteilte österreichische Staatsbürgerschaft zur Folge hat, dass dieser nicht länger in einem subjektiven Recht verletzt ist bzw. nicht mehr beschwert ist, entfällt seine anfangs vorgelegene Beschwerdelegitimation.

Der Entscheidung über die Beschwerde kommt nur mehr theoretische Bedeutung zu und ist diese somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt mangels bestehenden Rechtschutzinteresses im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gemäß
§§ 28, 31 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
Der Entscheidung über die Beschwerde kommt nur mehr theoretische Bedeutung zu und ist diese somit zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt mangels bestehenden Rechtschutzinteresses im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gemäß , Paragraphen 28, 31, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

II.4. Entfall einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung kann trotz Beantragung unterbleiben, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

II.5. Aufgrund der beim BF zu erwartenden Kenntnisse der deutschen Sprache entfällt die fremdsprachige Formulierung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung. römisch zwei.5. Aufgrund der beim BF zu erwartenden Kenntnisse der deutschen Sprache entfällt die fremdsprachige Formulierung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdelegimitation Fremdenpass österreichische Staatsbürgerschaft Wegfall des Rechtsschutzinteresses Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L529.2258046.1.00

Im RIS seit

20.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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