TE Vfgh Beschluss 1988/6/10 B839/88

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Veröffentlicht am 10.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §12 Abs1

Leitsatz

Parteien des Verfahrens haben keine Möglichkeit, ein Mitglied des VfGH abzulehnen

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der VfGH wies mit Beschluß B1379/87 vom 14. März 1988 den Antrag der Einschreiterin ab, ihr zur Beschwerdeführung gegen den an sie ergangenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 23. Oktober 1987 Verfahrenshilfe zu bewilligen. Dieser Beschluß wurde unter dem Vorsitz des Präsidenten des VfGH in Anwesenheit des Vizepräsidenten sowie vier weiterer Mitglieder des Gerichtshofes als Stimmführer gefaßt.

Mit der vorliegenden Eingabe lehnt die Antragstellerin diese Richter als befangen ab und begehrt überdies, den bezeichneten Beschluß aufzuheben.

II. Die Anträge sind nicht zulässig.

1. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (s. VfSlg. 9462/1982 mit Bezugnahme auf VfGH 30.11.1976 B378/76) darauf hingewiesen, daß das Verfassungsgerichtshofgesetz für die Parteien des Verfahrens nicht die Möglichkeit vorsieht, ein Mitglied des VfGH abzulehnen (§12 Abs1 VerfGG). Im übrigen sind die von Amts wegen wahrzunehmenden Voraussetzungen einer Befangenheit gemäß §19 Z2 JN, welcher zufolge sinngemäßer Handhabung des §35 Abs1 VerfGG im verfassungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ist (vgl. Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts (1984) S. 370f.), nicht gegeben.

2. Weder das B-VG noch das VerfGG enthalten Bestimmungen, die dem VfGH die Zuständigkeit einräumen, über Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen, insbesondere gegen seine Beschlüsse, zu entscheiden. Dies trifft für das hier gestellte (weitere) Begehren zu.

3. Die Anträge waren sohin zurückzuweisen, was gemäß §19 Abs3 Z2 lite bzw. lita VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden konnte.

Schlagworte

VfGH / Verfahren, Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B839.1988

Dokumentnummer

JFT_10119390_88B00839_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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