Entscheidungsdatum
03.04.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I423 2207416-2/22E
I423 2207414-2/27E
I423 2207413-2/24E
I423 2264084-1/24E, I423 2207416-2/22E, I423 2207414-2/27E, I423 2207413-2/24E, I423 2264084-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX (BF1), der XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX (BF2), der minderjährigen XXXX , geb. XXXX (BF3) und des minderjährigen XXXX , geb. XXXX (BF4), alle StA Ägypten [alias Syrien (BF2)], BF3 und BF4 gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, jeweils vom 16.09.2022, Zl. XXXX (BF1), Zl. XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3) und Zl. XXXX (BF4) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 (BF1), der römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 (BF2), der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 (BF3) und des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 (BF4), alle StA Ägypten [alias Syrien (BF2)], BF3 und BF4 gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , allesamt wiederum vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, jeweils vom 16.09.2022, Zl. römisch 40 (BF1), Zl. römisch 40 (BF2), Zl. römisch 40 (BF3) und Zl. römisch 40 (BF4) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2023 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.09.2022, Zl. XXXX , betreffend den BF1 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:A), römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.09.2022, Zl. römisch 40 , betreffend den BF1 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:
„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.07.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
IV. Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.06.2022 verloren.“römisch vier. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.06.2022 verloren.“
II. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 16.09.2022, Zl. XXXX (betreffend die BF2), und Zl. XXXX (betreffend den BF4), werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte I., II., und VI. zu lauten haben:römisch zwei. Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 16.09.2022, Zl. römisch 40 (betreffend die BF2), und Zl. römisch 40 (betreffend den BF4), werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch sechs. zu lauten haben:
„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.07.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.07.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.07.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 18.07.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
VI. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
III. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.09.2022, Zl. XXXX , betreffend die BF3 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte I., II., und VI. zu lauten haben:römisch drei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.09.2022, Zl. römisch 40 , betreffend die BF3 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch sechs. zu lauten haben:
„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
VI. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch sechs. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
,
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: BF1 bis BF4), welche allesamt über die ägyptische Staatsangehörigkeit verfügen.
2. Der BF1 reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, den er mit der Furcht vor Moslembrüdern begründete. Mit Bescheid vom 19.12.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab.
3. Die BF2 reiste spätestens am 24.08.2017 illegal nach Österreich ein, wo sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am XXXX wurde die BF3 in Österreich geboren und brachten ihre Eltern als gesetzliche Vertreter für sie mit 01.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2018, GZ XXXX , wurde der Bescheid des Bundesamtes zum BF1 behoben und die Angelegenheit in Anbetracht der Geburt der BF3 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.3. Die BF2 reiste spätestens am 24.08.2017 illegal nach Österreich ein, wo sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am römisch 40 wurde die BF3 in Österreich geboren und brachten ihre Eltern als gesetzliche Vertreter für sie mit 01.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2018, GZ römisch 40 , wurde der Bescheid des Bundesamtes zum BF1 behoben und die Angelegenheit in Anbetracht der Geburt der BF3 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.
4. Mit Bescheiden jeweils vom 17.09.2018 wies das Bundesamt die Anträge des BF1, der BF2 und der BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkte II.) als unbegründet ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). 4. Mit Bescheiden jeweils vom 17.09.2018 wies das Bundesamt die Anträge des BF1, der BF2 und der BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkte römisch zwei.) als unbegründet ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn des BF1 und der BF2, der BF4, geboren. Der für ihn am 03.05.2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2020 abgewiesen und erwuchs dieser unbekämpft in Rechtskraft. Spätestens am 06.10.2020 tauchten die BF1 bis BF4 im Bundesgebiet unter.5. Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn des BF1 und der BF2, der BF4, geboren. Der für ihn am 03.05.2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2020 abgewiesen und erwuchs dieser unbekämpft in Rechtskraft. Spätestens am 06.10.2020 tauchten die BF1 bis BF4 im Bundesgebiet unter.
6. Die gegen die Bescheide bezüglich des BF1, der BF2 und der BF3 erhobenen Beschwerden vom 01.10.2018 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021 zu GZlen. XXXX , XXXX und XXXX als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde mittels Beschluss vom 22.09.2021, E 3075-3077/2021, ab.6. Die gegen die Bescheide bezüglich des BF1, der BF2 und der BF3 erhobenen Beschwerden vom 01.10.2018 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021 zu GZlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde mittels Beschluss vom 22.09.2021, E 3075-3077/2021, ab.
7. Am 03.02.2022 wurde der BF1 einer Personenkontrolle unterzogen und stellte in weiterer Folge am 04.02.2022 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 01.03.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Weiters wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
8. Am 08.07.2022 stellte der BF1 aus dem Stande seiner Schubhaft den verfahrensgegenständlichen dritten Asylfolgeantrag, den er mit einer Konversion zur „Buthi“-Religion, die er mit dem Glauben an den Teufel beschrieb, begründete. Aufgrund von Haftunfähigkeit wegen Hungerstreiks wurde der BF1 am 03.08.2022 aus der Schubhaft entlassen.
9. Am 18.07.2022 sowie 04.08.2022 wurden Asylfolgeanträge hinsichtlich der BF2 bis BF4 gestellt und diese mit Furcht der BF2 vor ihren Eltern begründet, welche sie und die Kinder mit dem Tode bedroht hätten, weil sie sich einer Zwangsheirat wiedersetzt und den BF1 geheiratet hätte. Zudem sei sie beschnitten und fürchte dies bei ihrer Rückkehr ebenso hinsichtlich ihrer Tochter BF3.
10. Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 08.07.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.07.2022 verloren habe (Spruchpunkt IV.). 10. Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 08.07.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.07.2022 verloren habe (Spruchpunkt römisch vier.).
11. Mit Bescheiden vom 16.09.2022 wurden die Anträge der BF2 bis BF4 auf internationalen Schutz vom 18.07.2022 bzw. 04.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen, ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF2 bis BF4 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen die BF2 bis BF4 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 11. Mit Bescheiden vom 16.09.2022 wurden die Anträge der BF2 bis BF4 auf internationalen Schutz vom 18.07.2022 bzw. 04.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen, ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF2 bis BF4 eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde gegen die BF2 bis BF4 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
12. Gegen die Bescheide der BF2 bis BF4 richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 18.10.2022, in welcher ausgeführt wurde, die BF2 sei in Ägypten beschnitten worden und wäre sie in Anbetracht dessen, dass sie sich ihren Eltern in Hinblick auf eine Zwangsheirat wiedersetzt und den BF1 geheiratet habe, einer Verfolgung durch ihre Eltern ausgesetzt. Sie hätten gedroht, sie bzw. auch ihre Kinder zu töten.
13. Gegen den Bescheid des BF1 richtet sich die Beschwerde ebenfalls vom 18.10.2022, in der ergänzend zum Beschwerdeschriftsatz der restlichen Familienmitglieder vorgebracht wurde, dass der BF1 Anhänger des Buddhismus kennengelernt hätte und er vom Islam zum Buddhismus konvertiert sei. Das BFA sei mangels näherer Befragung des BF1 von einer Konversion zur Religion der „Buthi“ ausgegangen, ohne sich näher damit auseinanderzusetzen, um welche Religion es sich dabei überhaupt handle. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er, aufgrund des neuen Religionsbekenntnisses asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein.
14. Mit Schriftsatz vom 12.12.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der BF1 bis BF4 samt Verwaltungsakte vor.
15. Mit Teilerkenntnis vom 16.12.2022 zu GZlen. XXXX , XXXX und XXXX wurden hinsichtlich der BF2 bis BF4 die Spruchpunkte VII. in den angefochtenen Bescheiden, mit denen jeweils einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ersatzlos behoben und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
16. Nachdem Verhandlungen für 28.02.2023, 07.03.2023 und 17.03.2023 in Anbetracht von Krankheitsmitteilungen zuerst hinsichtlich der BF3 und des BF4, dann hinsichtlich des BF1 und zuletzt hinsichtlich der BF2 wieder abberaumt werden mussten, führte das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 31.03.2023 eine mündliche Verhandlung durch. Obwohl neuerlich tags davor am Nachmittag eine Vertagungsbitte einlangte, weil die BF2 immer noch krank sei, erschienen die BF1 bis BF4 zum nicht nochmal abberaumten Termin. Der BF1 und die BF2 wurden im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und ihrer Rechtsvertretung einvernommen. Ein/e Vertreter/in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. 15. Mit Teilerkenntnis vom 16.12.2022 zu GZlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden hinsichtlich der BF2 bis BF4 die Spruchpunkte römisch sieben. in den angefochtenen Bescheiden, mit denen jeweils einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ersatzlos behoben und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , 16. Nachdem Verhandlungen für 28.02.2023, 07.03.2023 und 17.03.2023 in Anbetracht von Krankheitsmitteilungen zuerst hinsichtlich der BF3 und des BF4, dann hinsichtlich des BF1 und zuletzt hinsichtlich der BF2 wieder abberaumt werden mussten, führte das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 31.03.2023 eine mündliche Verhandlung durch. Obwohl neuerlich tags davor am Nachmittag eine Vertagungsbitte einlangte, weil die BF2 immer noch krank sei, erschienen die BF1 bis BF4 zum nicht nochmal abberaumten Termin. Der BF1 und die BF2 wurden im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und ihrer Rechtsvertretung einvernommen. Ein/e Vertreter/in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer
Der volljährige BF1 und die volljährige BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 und BF4. Das Verfahren wird als Familienerfahren nach § 34 AsylG 2005 geführt. Der volljährige BF1 und die volljährige BF2 sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF3 und BF4. Das Verfahren wird als Familienerfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 geführt.
Die Beschwerdeführer sind ägyptische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Araber zugehörig und bekennt sich die BF2 zum muslimischen Glauben. Die Identität des BF1 und der BF2 steht nicht fest, hingegen in Anbetracht ihrer Geburt in Österreich die der BF3 und des BF4.
Die Beschwerdeführer sind gesund und fällt keiner von ihnen unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), BGBl. II Nr. 203/2020. Der BF1 und die BF2 sind sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig. Die Beschwerdeführer sind gesund und fällt keiner von ihnen unter die Risikogruppe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe (COVID-19-Risikogruppe-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,. Der BF1 und die BF2 sind sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig.
Bis zu seiner Ausreise lebte der BF1 mit der BF2 in Kairo. In Ägypten besuchte er sowohl die Grundschule, als auch ein Gymnasium, anschließend schloss er an einer Berufsschule die Ausbildung für die berufliche Tätigkeit als Elektrotechniker ab und übte diesen Beruf auch aus. Von seinem Vater erhielt er eine eigene Werkstätte und arbeitete als Holzdrechsler. Im Herbst 2015 reiste er legal per Flugzeug von Kairo aus in die Türkei und gelangte schließlich nach Österreich, wo er am 19.11.2015 einen Asylantrag stellte. Ab Oktober 2020 war er bis zu einem einwöchigen Justizanstaltsaufenthalt im Mai 2022 in Österreich nicht melderechtlich erfasst. Seit Entlassung aus der Schubhaft, die von 01.07.2022 bis 03.08.2022 andauerte und in Anbetracht des Hungerstreiks des BF1 beendet werden musste, ist der BF1 wieder ohne aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufhältig.
Die BF2 reiste im Jahr 2016 aus Ägypten aus und erreichte schließlich Österreich, wo sie am 24.08.2017 einen Asylantrag stellte. Sie hat die Grundschule sowie eine allgemeinbildende höhere Schule mit Matura positiv abgeschlossen, bevor sie im Oktober 2014 in Kairo an der Universität ein Studium begonnen, jedoch nicht abgeschlossen hat. Sie hat auch eine Lehre abgeschlossen.
In Ägypten leben die Eltern der BF2 sowie ihre Geschwister, daneben Tanten und Onkel der BF2. Der Bruder des BF1 lebt in Italien, ein Cousin des BF1 in Österreich. Am XXXX wurde die BF3, am XXXX der BF4 in Österreich geboren. Spätestens am 06.10.2020 tauchten die BF1 bis BF4 im Bundesgebiet unter und waren im Zeitraum Oktober 2020 bis Juli 2022 im Bundesgebiet nicht melderechtlich erfasst.In Ägypten leben die Eltern der BF2 sowie ihre Geschwister, daneben Tanten und Onkel der BF2. Der Bruder des BF1 lebt in Italien, ein Cousin des BF1 in Österreich. Am römisch 40 wurde die BF3, am römisch 40 der BF4 in Österreich geboren. Spätestens am 06.10.2020 tauchten die BF1 bis BF4 im Bundesgebiet unter und waren im Zeitraum Oktober 2020 bis Juli 2022 im Bundesgebiet nicht melderechtlich erfasst.
Mit Ausnahme des BF1 beziehen die Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF1 arbeitet tagsüber zeitweise für bzw. mit einer Firma im Bereich Solaranlagentechnik, ohne dafür bei der Sozialversicherung angemeldet zu sein. Auch über eine Gewerbeberechtigung für diese Tätigkeit verfügt er nicht. Die Familie ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der BF1 verfügt seit 07.03.2018 über die Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“, welches er mit selben Tag ruhend meldete. Am 26.10.2020 meldete er die Wiederaufnahme dieses Gewerbes bei der Wirtschaftskammer an. Seit 04.04.2018 ist er zudem Inhaber der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Feilbieten von Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Butter und Eiern im Umherziehen“. (Erst) ab dem 26.10.2020 war er bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach dem GSVG pflichtversichert, wobei die Pflichtversicherung bereits am 31.07.2021 wieder endete. Aktuell (seit 06.03.2023) ist er als Asylwerber bzw. Flüchtling krankenversichert.
Die BF2 war für die Dauer von drei Tagen im Jahr 2020 in einem Lokal als Reinigungskraft tätig, ohne für diese Tätigkeit über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Sie war für diesen Zeitraum als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Sozial- bzw. Unfallversicherung angemeldet. Der BF1 und die BF2 haben einen von 15.07.2020 bis 14.07.2025 gültigen Pachtvertrag für ein Gasthaus bzw. eine Pizzeria abgeschlossen. Mit Schreiben vom 29.07.2020 meldete die BF2 das freie Gewerbe für das Gastgewerbe (bzw. für einen Imbiss mit acht Verabreichungsplätzen) bei der zuständigen Gewerbebehörde an, welches ihr jedoch nicht verliehen wurde. Die Finanzpolizei für das Finanzamt XXXX kontrollierte am 15.10.2020 den Kebab-Imbiss an der angeführten Adresse des gepachteten Gastronomiebetriebes. Im Zuge der Amtshandlung wurde gegenüber der BF2 als Betreiberin festgestellt, dass sie keinen Gewerbeschein und keine Steuernummer hat, sie nicht zur gewerblichen Sozialversicherung angemeldet ist, sie keine Aufzeichnungen am Kontrolltag vorlegen konnte, sie ihrer Belegerteilungspflicht nicht nachkam und sie das Lokal seit 15.07.2020 „gemietet“ hat, sie dieses seit ca. diesem Datum betreibt und ihre Angaben, dass sie dieses Lokal erst mit dem Tag der Amtshandlung geöffnet habe, nicht der Wahrheit entsprechen können, weil sich die Miete seit 15.07.2020 auf € 1.350,-- pro Monat beläuft.Die BF2 war für die Dauer von drei Tagen im Jahr 2020 in einem Lokal als Reinigungskraft tätig, ohne für diese Tätigkeit über eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Sie war für diesen Zeitraum als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der Österreichischen Gesundheitskasse zur Sozial- bzw. Unfallversicherung angemeldet. Der BF1 und die BF2 haben einen von 15.07.2020 bis 14.07.2025 gültigen Pachtvertrag für ein Gasthaus bzw. eine Pizzeria abgeschlossen. Mit Schreiben vom 29.07.2020 meldete die BF2 das freie Gewerbe für das Gastgewerbe (bzw. für einen Imbiss mit acht Verabreichungsplätzen) bei der zuständigen Gewerbebehörde an, welches ihr jedoch nicht verliehen wurde. Die Finanzpolizei für das Finanzamt römisch 40 kontrollierte am 15.10.2020 den Kebab-Imbiss an der angeführten Adresse des gepachteten Gastronomiebetriebes. Im Zuge der Amtshandlung wurde gegenüber der BF2 als Betreiberin festgestellt, dass sie keinen Gewerbeschein und keine Steuernummer hat, sie nicht zur gewerblichen Sozialversicherung angemeldet ist, sie keine Aufzeichnungen am Kontrolltag vorlegen konnte, sie ihrer Belegerteilungspflicht nicht nachkam und sie das Lokal seit 15.07.2020 „gemietet“ hat, sie dieses seit ca. diesem Datum betreibt und ihre Angaben, dass sie dieses Lokal erst mit dem Tag der Amtshandlung geöffnet habe, nicht der Wahrheit entsprechen können, weil sich die Miete seit 15.07.2020 auf € 1.350,-- pro Monat beläuft.
Der BF1 und die BF2 können sich in der deutschen Sprache einigermaßen gut ausdrücken. Ihre Sprachkenntnisse sind als für den Alltagsgebrauch ausreichend einzustufen. Eine Sprachprüfung (Niveau A1) hat ausschließlich die BF2 positiv absolviert, dies am 26.09.2022. Das Ergebnis der Prüfung Niveau A2 ist noch ausständig. Die volljährigen Beschwerdeführer sind aktuell weder Mitglied eines Vereins, noch besuchen sie etwaige Kurse. Von Mitte Mai 2018 bis jedenfalls Juli 2018 arbeiteten der BF1 und die BF2 im Ausmaß von bis zu ca. 20 Stunden auf ehrenamtlicher Basis beim Verein XXXX . Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration der Beschwerdeführer in Österreich festgestellt werden. Die BF3 besucht aktuell den Kindergarten. Der BF1 und die BF2 können sich in der deutschen Sprache einigermaßen gut ausdrücken. Ihre Sprachkenntnisse sind als für den Alltagsgebrauch ausreichend einzustufen. Eine Sprachprüfung (Niveau A1) hat ausschließlich die BF2 positiv absolviert, dies am 26.09.2022. Das Ergebnis der Prüfung Niveau A2 ist noch ausständig. Die volljährigen Beschwerdeführer sind aktuell weder Mitglied eines Vereins, noch besuchen sie etwaige Kurse. Von Mitte Mai 2018 bis jedenfalls Juli 2018 arbeiteten der BF1 und die BF2 im Ausmaß von bis zu ca. 20 Stunden auf ehrenamtlicher Basis beim Verein römisch 40 . Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration der Beschwerdeführer in Österreich festgestellt werden. Die BF3 besucht aktuell den Kindergarten.
Der BF1 wurde mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 30.03.2016 wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt und scheint im Strafregister nicht mehr auf.Der BF1 wurde mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 30.03.2016 wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins, 269, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Diese Verurteilung ist mittlerweile getilgt und scheint im Strafregister nicht mehr auf.
Am 30.01.2020 wurde er einer Personenkontrolle unterzogen, weil er von einem Polizisten dabei beobachtet wurde, wie er einem (namentlich genannten) Mann Klemmsäckchen mit Marihuana weitergab. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung zeigte er sich zum fortgesetzten Erwerb, Besitz und der Weitergabe von Marihuana geständig und bestritt, einem Minderjährigen Marihuana überlassen zu haben. Zu seinem Suchtgiftkonsum gab der BF1 an, vor ca. vier Jahren begonnen zu haben, am Abend vor dem Schlafengehen einen Joint zu rauchen. Die Staatsanwaltschaft XXXX erhob zwar gegen den BF1 Anklage, jedoch veranlasste das Landesgericht XXXX die Abbrechung des Strafverfahrens und ordnete die Aufenthaltsermittlung des BF1 an, weil er über keine ladungsfähige Zustelladresse verfügte.Am 30.01.2020 wurde er einer Personenkontrolle unterzogen, weil er von einem Polizisten dabei beobachtet wurde, wie er einem (namentlich genannten) Mann Klemmsäckchen mit Marihuana weitergab. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung zeigte er sich zum fortgesetzten Erwerb, Besitz und der Weitergabe von Marihuana geständig und bestritt, einem Minderjährigen Marihuana überlassen zu haben. Zu seinem Suchtgiftkonsum gab der BF1 an, vor ca. vier Jahren begonnen zu haben, am Abend vor dem Schlafengehen einen Joint zu rauchen. Die Staatsanwaltschaft römisch 40 erhob zwar gegen den BF1 Anklage, jedoch veranlasste das Landesgericht römisch 40 die Abbrechung des Strafverfahrens und ordnete die Aufenthaltsermittlung des BF1 an, weil er über keine ladungsfähige Zustelladresse verfügte.
Aktuell scheint im Strafregisterauszug des BF1 eine Verurteilung des Landesgerichtes XXXX vom 28.06.2022 zu XXXX , rechtskräftig seit selbigem Tag, wegen Suchtgiftdelinquenz und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt auf, wofür der BF1 zu einer bedingt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt wurde. Aktuell scheint im Strafregisterauszug des BF1 eine Verurteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.06.2022 zu römisch 40 , rechtskräftig seit selbigem Tag, wegen Suchtgiftdelinquenz und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt auf, wofür der BF1 zu einer bedingt verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt wurde.
Die BF2 ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den bisherigen Verfahren der Beschwerdeführer und zu ihrem Fluchtvorbringen
1.2.1 Zum BF1
Mit Bescheid vom 19.12.2016 wies das BFA den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz vom 19.11.2015, den dieser mit der Furcht vor Moslembrüdern begründete, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung ab.
In Anbetracht der Geburt der BF3 am XXXX wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2018, GZ XXXX , der Bescheid des Bundesamtes zum BF1 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.In Anbetracht der Geburt der BF3 am römisch 40 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.03.2018, GZ römisch 40 , der Bescheid des Bundesamtes zum BF1 behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen.
Mit Bescheid vom 17.09.2018 wies das Bundesamt den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkte II.) als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.07.2021 (GZlen. XXXX , XXXX und XXXX ) als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde mittels Beschluss vom 22.09.2021, XXXX , ab. Mit Bescheid vom 17.09.2018 wies das Bundesamt den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkte römisch zwei.) als unbegründet ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.07.2021 (GZlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde mittels Beschluss vom 22.09.2021, römisch 40 , ab.
Am 03.02.2022 wurde der BF1 einer Personenkontrolle unterzogen und stellte in weiterer Folge am 04.02.2022 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 01.03.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Weiters wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 03.02.2022 wurde der BF1 einer Personenkontrolle unterzogen und stellte in weiterer Folge am 04.02.2022 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 01.03.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Weiters wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 08.07.2022 stellte der BF1 aus dem Stande seiner Schubhaft einen weiteren Asylfolgeantrag, den er mit einer Konversion zur „Buthi“-Religion, die er mit dem Glauben an den Teufel beschrieb, begründete.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.07.2022, in welcher die Bestimmung des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 zitiert wurde, wurde dem BF1 mitgeteilt, dass er mit diesem Tage sein Aufenthaltsrecht verloren habe. Der BF1 verweigerte die Annahme der Verfahrensanordnung. Mit Verfahrensanordnung vom 12.07.2022, in welcher die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 zitiert wurde, wurde dem BF1 mitgeteilt, dass er mit diesem Tage sein Aufenthaltsrecht verloren habe. Der BF1 verweigerte die Annahme der Verfahrensanordnung.
Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde der Asylantrag des BF1 vom 08.07.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.07.2022 verloren habe (Spruchpunkt IV.). Polizeiliche Zustellungsversuche des Bescheides an den BF1 wurden am 22.09.2022 (zweimal), am 23.09.2022, am 25.09.2022 (zweimal), am 29.09.2022, am 02.10.2022 und am 04.10.2022 an der Hauptwohnsitzadresse der BF2 bis BF4 erfolglos vorgenommen, auch eine Terminvereinbarung mit einem Caritas Flüchtlingsbetreuer führte zu keinem Erfolg.Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde der Asylantrag des BF1 vom 08.07.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und ausgesprochen, dass er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.07.2022 verloren habe (Spruchpunkt römisch vier.). Polizeiliche Zustellungsversuche des Bescheides an den BF1 wurden am 22.09.2022 (zweimal), am 23.09.2022, am 25.09.2022 (zweimal), am 29.09.2022, am 02.10.2022 und am 04.10.2022 an der Hauptwohnsitzadresse der BF2 bis BF4 erfolglos vorgenommen, auch eine Terminvereinbarung mit einem Caritas Flüchtlingsbetreuer führte zu keinem Erfolg.
Zwischen der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mit 05.07.2021 und der gegenständlichen dritten Asylfolgeantragstellung wurden keine substantiellen neuen Fluchtgründe vorgebracht. Sein Vorbringen, wonach er aufgrund der Konversion zur „Buthi“-Religion, welche er mit dem Glauben an den Teufel beschrieb, einer Verfolgung in Ägypten ausgesetzt sei, weist keinen glaubhaften Kern auf.
1.2.2 Zu den BF2 bis BF4
Die BF2 stellte am 24.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde die BF3 in Österreich geboren und brachten ihre Eltern als gesetzliche Vertreter für sie mit 01.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die BF2 und die BF3 brachten dabei keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern stützten sich auf die Fluchtgründe des BF1.Die BF2 stellte am 24.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde die BF3 in Österreich geboren und brachten ihre Eltern als gesetzliche Vertreter für sie mit 01.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die BF2 und die BF3 brachten dabei keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern stützten sich auf die Fluchtgründe des BF1.
Mit Bescheiden jeweils vom 17.09.2018 wies das Bundesamt die Anträge der BF2 und der BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkte II.) als unbegründet ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheiden jeweils vom 17.09.2018 wies das Bundesamt die Anträge der BF2 und der BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkte römisch zwei.) als unbegründet ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn des BF1 und der BF2, der BF4, geboren. Der für ihn am 03.05.2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2020, Zl. XXXX , abgewiesen und erwuchs dieser unbekämpft in Rechtskraft. Zum BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und stützte sich sein Antrag ebenfalls auf die Fluchtgründe des BF1.Am römisch 40 wurde der gemeinsame Sohn des BF1 und der BF2, der BF4, geboren. Der für ihn am 03.05.2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.01.2020, Zl. römisch 40 , abgewiesen und erwuchs dieser unbekämpft in Rechtskraft. Zum BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und stützte sich sein Antrag ebenfalls auf die Fluchtgründe des BF1.
Die gegen die Bescheide bezüglich der BF2 und BF3 erhobenen Beschwerden vom 01.10.2018 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021 (GZlen. XXXX , XXXX und XXXX ) als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mittels Beschluss vom 22.09.2021, XXXX , ab.Die gegen die Bescheide bezüglich der BF2 und BF3 erhobenen Beschwerden vom 01.10.2018 wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021 (GZlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mittels Beschluss vom 22.09.2021, römisch 40 , ab.
Am 18.07.2022 sowie 04.08.2022 wurden Asylfolgeanträge hinsichtlich der BF2 bis BF4 gestellt und begründete die BF2 diese mit der Furcht vor ihren Eltern, welche sie und die Kinder mit dem Tode bedroht hätten, weil sie sich einer Zwangsheirat wiedersetzt und den BF1 geheiratet hätte. Zudem sei sie beschnitten und fürchte dies bei ihrer Rückkehr ebenso hinsichtlich der BF3.
Mit gegenständlichen Bescheiden vom 16.09.2022 wurden die Anträge der BF2 bis BF4 auf internationalen Schutz vom 18.07.2022 bzw. 04.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkte II.) abgewiesen, ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gegen die BF2 bis BF4 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkte V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkte VI.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VII.). Zudem wurde gegen die BF2 bis BF4 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VIII.). Mit gegenständlichen Bescheiden vom 16.09.2022 wurden die Anträge der BF2 bis BF4 auf internationalen Schutz vom 18.07.2022 bzw. 04.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen, ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.), gegen die BF2 bis BF4 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkte römisch sechs.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch sieben.). Zudem wurde gegen die BF2 bis BF4 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte römisch acht.).
Mit Teilerkenntnis vom 16.12.2022 zu GZlen. XXXX , XXXX und XXXX wurden hinsichtlich der BF2 bis BF4 die Spruchpunkte VII. in den angefochtenen Bescheiden, mit denen jeweils einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ersatzlos behoben und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis vom 16.12.2022 zu GZlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden hinsichtlich der BF2 bis BF4 die Spruchpunkte römisch sieben. in den angefochtenen Bescheiden, mit denen jeweils einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ersatzlos behoben und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Zwischen der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mit 05.07.2021 (BF2 und BF3) und 08.01.2020 (BF4) und der gegenständlichen jeweils zweiten Asylfolgeantragstellung wurden keine substantiellen neuen Fluchtgründe vorgebracht. Das Vorbringen der BF2, wonach sie und ihre Kinder von ihren Eltern aufgrund ihres Widerstandes gegen eine Zwangsheirat bzw. der Heirat mit dem BF1 mit dem Tode bedroht würden und sie eine Beschneidung der BF3 fürchte, weist keinen glaubhaften Kern auf.
1.3. Zu der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführer
Es existieren keine Umstände, die einer Abschiebung der BF2 bis BF4 aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Im Falle ihrer Rückkehr nach Ägypten droht den Beschwerdeführern weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihnen ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen oder sind sie einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt, noch besteht für sie in Ägypten die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.4. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten
Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat (Gesamtaktualisierung am 29.08.2022) der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
1.4.1 COVID-19
Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder des Antigen-Schnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022). Die Einreise nach Ägypten ist derzeit ohne jegliche COVID-19 Einschränkung möglich (WKO 21.7.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022, AA 22.6.2022): Ägypten hat ab Freitag, den 17.6.2022, alle Beschränkungen für die Einreise für Ägypter und Ausländer aufgehoben (WKO 21.7.2022). Es ist keine Vorlage einer Impfungsbescheinigung, eines negativen PCR-Testes oder des Antigen-Schnelltests mehr notwendig (WKO 21.7.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022).
Eine neue Infektionswelle hat auch Ägypten erfasst, derzeit steigen die Infektionszahlen wieder (Stand Mitte Juli). Es bestehen zum Teil lokale Einschränkungen (z.B. Maskenpflicht in Taxis), die aber nicht durchgesetzt werden (WKO 21.7.2022).
Der Flugverkehr findet eingeschränkt wieder statt. An Flughäfen sind Temperaturmessungen möglich. Die Weiter- oder Durchreise in andere Länder kann eingeschränkt oder mit einer Testpflicht vor Abreise verbunden sein (AA 22.6.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022
? BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.7.2022): Coronavirus: Situation in Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-aegypten.html, Zugriff 26.8.2022
1.4.2 Politische Lage
Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022).
Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022).
Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022)
Quellen:
? AA - Auswätiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556, Zugriff 26.8.2022
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
? FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022
1.4.3. Sicherheitslage
Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord-Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Anti-Terrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022).
Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022
? BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022
? FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022
? STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenweswen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
1.4.4 Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Verfassung besagt, dass einer Person, die die Behörden inhaftiert oder festgenommen haben, keine Folter, Einschüchterung, Nötigung oder körperlicher oder moralischer Schaden zugefügt werden darf. Das Strafgesetzbuch verbietet Folter zur Erlangung eines Geständnisses, berücksichtigt aber keinen psychischen Missbrauch (USDOS 12.4.2022). Folter ist in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten weit verbreitet und nur in einzelnen Fällen werden Polizeibeamte strafrechtlich verfolgt (AI 29.3.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).
Folter wird durch ägyptische Sicherheitsbehörden in unterschiedlichen Formen und Abstufungen praktiziert. In Gewahrsam der Staatssicherheit und der Polizei sind Folter und Misshandlungen weit verbreitet. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu Todesfällen in Haft. Menschenrechtsverteidiger kritisierten, dass Beweise, die zu Verurteilungen in Strafverfahren führten, unter Folter gewonnen werden (AA 26.1.2022; USDOS 12.4.2022). Betroffen waren bisher vor allem Muslimbrüder und Islamisten. In letzter Zeit werden aber auch verstärkt Mitglieder der Zivilgesellschaft und Oppositionelle Opfer von Folter. Folter wird als Mittel zur Informationsgewinnung, Abschreckung und Einschüchterung eingesetzt (AA 26.1.2022). Lokale Menschenrechtsorganisationen berichten von systematischer Folter, die auch zu Todesfällen führt. Nach Angaben inländischer und internationaler Menschenrechtsorganisationen greifen Polizei und Gefängniswärter auf Folter zurück, um Informationen aus Inhaftierten, darunter auch Minderjährigen, zu erlangen (USDOS 12.4.2022).
Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. HRW 13.1.2022)Extralegale Tötungen werden im Zusammenhang mit dem staatlichen Vorgehen gegen Islamisten verübt. Willkürliche Festnahmen und erzwungenes Verschwindenlassen, Inhaftierungen durch die Sicherheitsbehörden über längere Zeiträume ohne Anklage und Benachrichtigung von Angehörigen und Rechtsbeiständen sind verbreitet und üblich. Die Zahl solcher Fälle ist zuletzt im Zuge der verstärkten Repression gegen die politische Opposition und Zivilgesellschaft stark angestiegen (AA 26.1.2022; vergleiche HRW 13.1.2022)
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
? AI - Amnesty International (29.3.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070272.html, Zugriff 1.8.2022
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
1.4.5. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022).
Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022).
Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wieder. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022).
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
? AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
1.4.6 Religionsfreiheit
90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022).
Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022).Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022).
Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022).Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022).
Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nichtsunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022).
Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022).
Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022).
Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022).Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022).
Die schiitische Minderheit ist marginalisiert und wird immer wieder Opfer von Übergriffen. Da Schiismus in Ägypten nicht als Religion anerkannt ist, sind die Mitglieder dieser Minderheit gezwungen, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben (AA 26.1.2022). Schiiten riskieren Vorwürfe der Blasphemie, wenn sie ihre religiösen Meinungen öffentlich äußern, öffentlich beten oder schiitische Bücher besitzen. Schiiten geben an, sie seien vom Dienst in den Streitkräften sowie in den Sicherheits- und Geheimdiensten ausgeschlossen (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine belastbaren Zahlen über die Anzahl von in Ägypten lebenden Schiiten (AA 26.1.2022). Schätzungen zufolge machen sie ca 1% der Bevölkerung aus (USDOS 2.6.2022). In ähnlicher Situation finden sich die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 26.1.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
? FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, mhttps://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022
? USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 24.8.2022
1.4.7. Relevante Bevölkerungsgruppen
1.4.7.1 Frauen
Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, FH 28.2.2022). Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben und Frauen sehen sich weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FH 28.2.2022). Obwohl die Regierung Schritte zur Verbesserung ihrer Situation unternimmt, haben Frauen jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Diskriminierung ist weit verbreitet (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022, FH 28.2.2022). Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben und Frauen sehen sich weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022).
Frauen werden auch durch Einzelvorschriften des ägyptischen Rechts diskriminiert. Insbesondere im Familienrecht kommt es zu einer systematischen Ungleichheit und auch im islamischen Erbrecht sind diskriminierende Regelungen vorhanden. Gesellschaftlich herrscht ein konservatives Rollenbild vor. Im öffentlichen Leben sind Frauen präsent, aber deutlich unterrepräsentiert. Bei der Beurteilung der Stellung der Frauen in der Gesellschaft ist nach der sozialen Stellung zu differenzieren. So sind die selbstbewusst und in angesehenen beruflichen Positionen oder öffentlichen Ämtern auftretenden Frauen in aller Regel Angehörige der Oberschicht (AA 26.1.2022).
Das Gesetz verbietet Vergewaltigung (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022). Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft. Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022). Es gibt Berichte, dass die Polizei auf Opfer Druck ausübt, keine Anzeige zu erstatten (USDOS 12.4.2022).Das Gesetz verbietet Vergewaltigung (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022). Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft. Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt (USDOS 12.4.2022). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022). Es gibt Berichte, dass die Polizei auf Opfer Druck ausübt, keine Anzeige zu erstatten (USDOS 12.4.2022).
Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem. Es gibt keine Gesetze, die häusliche Gewalt oder Missbrauch durch den Ehepartner verbieten. Sogenannte „Ehrverbrechen“ werden gesetzlich nicht anders geahndet als andere Verbrechen (USDOS 12.4.2022). Frauen, die häuslicher Gewalt ausgesetzt sind und die durch die eigene Familie nicht geschützt werden, können sich häufig kaum wirksam gegen den Gewalttäter wehren, da solche Haltungen v.a. am Land, oft auch von den lokalen Polizisten geteilt werden (ÖB 6.2022).
Sexuelle Belästigungen und Übergriffe gegenüber Frauen finden häufig statt (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, ÖB 6.2022) und werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022) bzw. haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigung ist als Straftat definiert und kann seit August 2021 mit bis zu zwei Jahren bis sieben Jahren Haft geahndet werden (USDOS 12.4.2022). Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. Frauen, die sich öffentlich zu den Missständen und Übergriffen äußern, werden häufig in den Medien verunglimpft oder sogar strafrechtlich verfolgt. NGOs, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen (AA 26.1.2022).Sexuelle Belästigungen und Übergriffe gegenüber Frauen finden häufig statt (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, ÖB 6.2022) und werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022) bzw. haben eine gewisse gesellschaftliche Akzeptanz (ÖB 6.2022). Sexuelle Belästigung ist als Straftat definiert und kann seit August 2021 mit bis zu zwei Jahren bis sieben Jahren Haft geahndet werden (USDOS 12.4.2022). Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. Frauen, die sich öffentlich zu den Missständen und Übergriffen äußern, werden häufig in den Medien verunglimpft oder sogar strafrechtlich verfolgt. NGOs, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen (AA 26.1.2022).
Genitalverstümmelung bei Frauen (englisches Akronym: FGM - Female Genital Mutilation) ist ein
weit verbreitetes Phänomen, auch wenn die Praxis seit 2008 rechtlich verboten ist (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 12.4.2022). Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Haft. Einem Bericht von UNICEF aus dem Jahr 2016 zufolge befindet sich Ägypten unter den Ländern mit der höchsten FGM-Rate. Eine Umfrage der Regierung von 2015 schätzt, dass 87% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen sind (AA 26.1.2022). Die Praxis ist in allen sozialen Schichten und Religionen verbreitet, ist jedoch in den ländlichen Gegenden Oberägyptens besonders prominent. Im Durchschnitt wird der Eingriff im Alter von zehn Jahren durchgeführt (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022).weit verbreitetes Phänomen, auch wenn die Praxis seit 2008 rechtlich verboten ist (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 12.4.2022). Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Haft. Einem Bericht von UNICEF aus dem Jahr 2016 zufolge befindet sich Ägypten unter den Ländern mit der höchsten FGM-Rate. Eine Umfrage der Regierung von 2015 schätzt, dass 87% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen sind (AA 26.1.2022). Die Praxis ist in allen sozialen Schichten und Religionen verbreitet, ist jedoch in den ländlichen Gegenden Oberägyptens besonders prominent. Im Durchschnitt wird der Eingriff im Alter von zehn Jahren durchgeführt (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
? AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022
? FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
1.4.7.2. Kinder
Artikel 80 der Verfassung garantiert umfassende Rechte für Kinder, wie z.B. das Recht auf Gesundheit, Bildung, Familie und Unterkunft. Die „Ägyptische Demographische und
Gesundheitliche Umfrage“ hat 2014 Daten zu Kinderarbeit nach einem von UNICEF entwickelten Modul erhoben. Danach sind 7 % der Kinder zwischen 7 und 15 Jahren (ca. 1,6 Millionen) Opfer von Kinderarbeit. 2015 hat Ägypten einige Mechanismen eingeführt, um das Vorgehen der Regierung gegen Kinderarbeit besser zu koordinieren. Dazu gehört das „Nationale Koordinierungskomitee zur Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit“. Verschiedene staatliche Institutionen implementieren Hilfsprogramme in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen. Arbeitsminister Mohammad Saafan hat im Juni 2017 verkündet, dass im Vorjahr 23.316 Kinder durch staatliche Razzien aus der Kinderarbeit gerettet wurden (AA 26.1.2022).
Auch die Zahl der Straßenkinder ist hoch und nach offiziellen Angaben in den vergangenen Jahren stark angestiegen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022); Schätzungen gehen von bis zu einer Million auf der Straße lebenden Kindern aus (AA 26.1.2022), nach anderen Angaben sind es bis zu zwei Millionen (USDOS 12.4.2022). Straßenkinder leben in einem Zustand der völligen Schutzlosigkeit. Sie sind häufig Opfer von Ausbeutung, körperlicher Gewalt und sexuellen Übergriffen (AA 26.1.2022). Das Ministerium bietet Straßenkindern Unterkünfte an, die von den Kindern jedoch häufig nicht genutzt werden, da Kinder laut der Zivilgesellschaft dort wie Kriminelle behandelt würden. Religiöse Einrichtungen und NGOs bieten Dienstleistungen für Straßenkinder an, darunter Mahlzeiten, Kleidung und Alphabetisierungskurse (USDOS 12.4.2022).Auch die Zahl der Straßenkinder ist hoch und nach offiziellen Angaben in den vergangenen Jahren stark angestiegen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022); Schätzungen gehen von bis zu einer Million auf der Straße lebenden Kindern aus (AA 26.1.2022), nach anderen Angaben sind es bis zu zwei Millionen (USDOS 12.4.2022). Straßenkinder leben in einem Zustand der völligen Schutzlosigkeit. Sie sind häufig Opfer von Ausbeutung, körperlicher Gewalt und sexuellen Übergriffen (AA 26.1.2022). Das Ministerium bietet Straßenkindern Unterkünfte an, die von den Kindern jedoch häufig nicht genutzt werden, da Kinder laut der Zivilgesellschaft dort wie Kriminelle behandelt würden. Religiöse Einrichtungen und NGOs bieten Dienstleistungen für Straßenkinder an, darunter Mahlzeiten, Kleidung und Alphabetisierungskurse (USDOS 12.4.2022).
Bildung, bzw. der Besuch der Grundschule ist verpflichtend und kostenlos (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Jedoch ist die Qualität der Schulbildung nicht ausreichend, um eine ausreichende Grundbildung zu gewährleisten. Die bestehende Schulpflicht wird vielfach nicht durchgesetzt (AA 26.1.2022).Bildung, bzw. der Besuch der Grundschule ist verpflichtend und kostenlos (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Jedoch ist die Qualität der Schulbildung nicht ausreichend, um eine ausreichende Grundbildung zu gewährleisten. Die bestehende Schulpflicht wird vielfach nicht durchgesetzt (AA 26.1.2022).
Die Verfassung schreibt vor, dass die Regierung Kinder vor allen Formen von Gewalt, Missbrauch, Misshandlung sowie kommerzieller und sexueller Ausbeutung schützt. Behörden registrieren jeden Monat Hunderte von Fällen von angeblichem Kindesmissbrauch. Weiters sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von mindestens fünf Jahren und Geldstrafen bei Verurteilung aufgrund der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie vor. Die Regierung setzt das Gesetz nicht ausreichend durch (USDOS 12.4.2022). Kinder sind in Ägypten von Zwangsarbeit und Sexhandel bedroht (FH 28.2.2022).
Das gesetzliche Heiratsalter liegt bei 18 Jahren. Aus einer im März 2020 veröffentlichten Regierungsstudie geht hervor, dass 2,5% der Bevölkerung in den Gouvernements von Oberägypten im Alter zwischen 15 und 17 Jahren verheiratet waren, und dass der Anteil der
Mädchen in dieser Altersgruppe, die bereits verheiratet waren, höher war als jener der Jungen (USDOS 12.4.2022).
Es gibt keine Jugendstrafanstalten, die den besonderen Bedürfnissen Minderjähriger entsprechen. Immer wieder werden Minderjährige im Zuge von politischen Prozessen inhaftiert (AA 26.1.2022). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass auch Minderjährige in Haft misshandelt werden (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
? AA - Auswartiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht uber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Agypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
? FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
1.4.8. Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022).
Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022).
Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022).
Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022).
Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
? DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil-und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022
1.4.9. Grundversorgung und Wirtschaft
Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022).
Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022).
Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022).
Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022).
Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022).
Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022).
Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022).
Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/1 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,6. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/1 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID-19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,6. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022).
Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März 2022. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
? DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a61273354, Zugriff 25.8.2022
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2
1.4.10. Medizinische Versorgung
Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022).
Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022).
Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022).
Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022).
Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
? EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugriff 25.8.2022
? Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugirff 25.8.2022
? MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje dla podró?uj?cych – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.2022
1.4.11. Rückkehr
Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022).
In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022).
IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.).
Quellen:
? abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022
? IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerden und in die angefochtenen Bescheide, in die vorgelegten Verwaltungsakte unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF2 vor der belangten Behörde und des BF1 sowie der BF2 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten. Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, dem Strafregister sowie Sozialversicherungsdatenauszüge von Amts wegen eingeholt.
Nachdem Verhandlungen für den 28.02.2023, 07.03.2023 und 17.03.2023 in Anbetracht von kurzfristigen Krankmeldungen jeweils tags davor am Nachmittag hinsichtlich der BF3 und des BF4, dann hinsichtlich des BF1 und zuletzt hinsichtlich der BF2 wieder abberaumt werden mussten, führte das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 31.03.2023 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der BF1 und die BF2 im Beisein einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und ihrer Rechtsvertretung einvernommen wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer
Der Umstand, dass der BF1 mit der BF2 verheiratet ist und sie die Eltern der BF3 und des BF4 sind, stellt sich vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Angaben im jeweiligen Vorverfahren bzw. den in den Verwaltungsakten einliegenden Geburtsurkunden zur BF3 und zum BF4 (AS 47 und AS 49), in welchen jeweils der BF1 als Vater angeführt ist, als glaubhaft dar. In Anbetracht dessen, dass der BF1 und die BF2 den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage gebracht haben, stehen ihre Identitäten nicht zweifelsfrei fest. Zum Nachweis der Identität der BF3 und des BF4 wurden – wie bereits ausgeführt – die österreichischen Geburtsurkunden in Vorlage gebracht (AS 47 und AS 49).
Im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2021 wurde bereits die ägyptische Staatsangehörigkeit der BF2 (samt umfassenden Erwägungen dazu) festgestellt. Zumal schließlich zuletzt auch die BF2 vor dem BFA zu ihrer Staatsangehörigkeit befragt einräumte, Staatsbürgerin von Ägypten zu sein und im ersten Asylverfahren in Hinblick auf die damalige Behauptung, über die syrische Staatsbürgerschaft zu verfügen, gelogen zu haben, um eine Abschiebung zu vermeiden (Protokoll vom 04.08.2022, AS 76 und AS 80), konnte nunmehr die ägyptische Staatsangehörigkeit aller Beschwerdeführer zweifelsfrei festgestellt werden. Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer und auch der Religionszugehörigkeit der BF2 bis BF4 konnte bereits im Erstverfahren in Anbetracht der gleichlautenden Angaben im Vorverfahren getroffen werden, wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021 ersichtlich. In Hinblick auf die Religionszugehörigkeit des BF1 bleibt auf die noch folgenden Ausführungen unter Punkt 2.3.1. zu verweisen.
Zumal weder den Inhalten der Verwaltungsakte noch jenen der Gerichtsakte Gegenteiliges zu entnehmen war und schließlich auch weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung etwaige krankheitsbekundende Urkunden vorgelegt wurden, war davon auszugehen, dass sämtliche Beschwerdeführer soweit gesund sind, dass sie nicht pflegebedürftig sind und keiner ärztlichen Hilfe oder Rehabilitationsmaßnahme bedürfen. Die BF2 selbst betonte noch vor dem BFA, dass es dem BF1, der BF3 und dem BF4 gesundheitlich gut gehe (Protokoll 04.08.2022, AS 75). Zum Vorbringen der BF2, beschnitten zu sein (Protokoll vom 18.07.2022, AS 15; Protokoll vom 04.08.2022, AS 74 und AS 75; Beschwerde vom 18.10.2022), gilt festzuhalten, dass aus der zuletzt vorgelegten Urkunde eines Universitätsklinikums vom 04.09.2022 in Zusammenhang mit ihrer dritten Schwangerschaft (AS 248) eine solche nicht hervorgeht. In diesem Bericht wird ausschließlich auf ihre bisher zweimal erfolgten Kaiserschnitte Bezug genommen, hinsichtlich derer sich der Zugangsweg zum Operieren als schwierig darstellte, wobei auf eine Verwachsung ihres Bauches nach den Kaiserschnitten hingewiesen wurde. Auf etwaige Auffälligkeiten ihrer (äußeren) Genitalien wurde weder in der Anamnese, noch in der verschriftlichten Untersuchung der Schwangeren bzw. der Diagnose selbst Bezug genommen. Das im Bericht umschriebene weitere Vorgehen in ihrer dritten Schwangerschaft lässt ebenfalls keinerlei Hinweise auf die von der BF2 vorgebrachten Beschneidung erkennen und ist auch zuletzt in den Darlegungen unter „Wichtige Infos“ nichts in Zusammenhang mit einer etwaigen Beschneidung vermerkt. Das – im Zuge der Asylfolgeantragstellung erstmalig erstattete – Vorbringen der BF2, als Kind beschnitten worden zu sein (Protokoll vom 18.07.2022, AS 15; Protokoll vom 04.08.2022, AS 74 und AS 75) und aufgrund der Beschneidung an gesundheitlichen Problemen zu leiden bzw. sich während der beiden vorangegangenen Schwangerschaften aufgrund dessen in ärztlicher Behandlung befunden zu haben (Protokoll vom 04.08.2022, AS 75), stellt sich vor diesem Hintergrund als nicht glaubhaft dar. In Anbetracht des Gesundheitszustands und des erwerbsfähigen Alters des BF1 und der BF2 war auf die Arbeitsfähigkeit zu schließen. Dass sie auch arbeitswillig sind, zeigt sich durch die Bestrebungen des BF1 und der BF2 in Zusammenhang mit ihrem Kebab-Imbiss, zudem den nach wie vor aufrechten Gewerbeberechtigungen, die im Verwaltungsakt einliegen (AS 25 ff). Schließlich brachte die BF2 auch im Zuge ihrer Beschwerdeschrift ihre Arbeitswilligkeit zum Ausdruck (Beschwerde vom 18.10.2022, AS 233) und räumte der BF1 in der Beschwerdeverhandlung ein, der Schwarzarbeit nachzugehen (VH-Protokoll S. 19f).
Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat und der Einreise konnten bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2021 in Anbetracht der Angaben in den damaligen Erstbefragungen und niederschriftlichen Einvernahmen getroffen werden. Die Asylantragstellung des BF1 am 19.11.2015 ist daneben durch die Eintragungen im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister belegt, seine mangelnde melderechtliche Erfassung im Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Aus selbigen geht zudem sein einwöchiger Justizaufenthalt sowie seine Anhaltung in einem Polizeianhaltezentrum vom 01.07.2022 bis 03.08.2022 hervor. Dass die Schubhaft in Anbetracht des Hungerstreiks des BF1 beendet werden musste, ist durch ein E-Mail vom 03.08.2022 belegt (AS 63) und schilderte auch die BF2 im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme, dass sich der BF1 mittels Hungerstreiks aus der Schubhaft „freigepresst“ habe (Protokoll vom 04.08.2022, AS 75). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit der Beendigung seiner Schubhaft nach wie vor über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt, ist wiederum im Auszug aus dem Zentralen Melderegister belegt.
Die Feststellung, dass die BF2 im Jahr 2016 illegal nach Griechenland reiste, wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2021 getroffen. Das Datum ihrer Asylantragstellung am 24.08.2017 ist in einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zu ihrer Person belegt. Die Feststellungen zu ihrer Schulbildung basieren ebenfalls auf den Inhalten des rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2021, welche auf den damaligen Angaben der BF2 im Vorverfahren fußten. Übereinstimmende Angaben zur Ausbildung machte die BF2 auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH-Protokoll S. 6, 11), wobei sie den Lehrabschluss ins Treffen führte.
Die Feststellung der in Ägypten aufhältigen Verwandten der BF2 bzw. den in Italien und Österreich aufhältigen Verwandten des BF1 basieren auf den diesbezüglichen Angaben der BF2 im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (Protokoll vom 04.08.2022, AS 78, AS 79 und AS 81). Die Geburt der BF3 und des BF4 im Bundesgebiet ist durch deren jeweils in Vorlage gebrachten Geburtsurkunden belegt (AS 47 und AS 49), das Untertauchen der Beschwerdeführer in Ermangelung entsprechender Eintragungen in den jeweiligen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, welche in diesem Zeitraum keine Wohnsitzmeldung verschriftlichen. Die BF2 selbst schilderte im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme zu diesem Umstand befragt, sich in Anbetracht ihres negativen Asylbescheides und ihres illegalen Aufenthalts absichtlich nicht angemeldet zu haben (Protokoll vom 04.08.2022, AS 82).
Den amtswegig eingeholten Grundversorgungsauszügen war der Bezug der Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung der BF2 bis BF4 zu entnehmen, ebenso, dass der BF1 keine Leitungen aus derselben bezieht. In Anbetracht dessen und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführer über keine Arbeitsbewilligungen verfügen, zudem auch in den AJ-Web-Auszügen zum BF1 und zur BF2 nichts in Hinblick auf eine etwaige selbständige Erwerbstätigkeit aufscheint, war festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sind.
Die Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zu den Gewerbeberechtigungen des BF1 liegen im Verwaltungsakt ein (AS 25 f). Seine Pflichtversicherung nach dem GSVG (erst) ab dem 26.10.2020 bis 31.07.2021 ist im Sozialversicherungsdatenauszug des BF1 belegt, auch die aktuell seit 06.03.2023 bestehende Versicherung als Asylwerber bzw. Flüchtling bei der ÖGK.
Die Anstellung der BF2 für die Dauer von drei Tagen in einem Lokal als Reinigungskraft im Jahr 2020 ergibt sich aus deren Sozialversicherungsdatenauszug. Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2021 rechtskräftig festgehalten, basiert die Feststellung über die Anzeige wegen der unrechtmäßigen Führung einer Imbissbude auf der Anzeige der Finanzpolizei vom 15.10.2020, jene über die unerlaubte Beschäftigung der BF2 auf dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 04.03.2020 wegen dem Übertreten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Der Pachtvertrag liegt zudem im Verwaltungsakt ein (AS 31 ff; Protokoll vom 04.08.2022, AS 82). Dass sie, wie noch im Vorverfahren behauptet, erst seit dem Tag der Amtshandlung das Lokal betrieben hätten, stellt sich als nicht glaubhaft dar, zumal ein Pachtzins in Höhe von EUR 1.350,00 bereits ab Vertragsabschluss 15.07.2020 zu entrichten war und auch die BF2 selbst zuletzt vermeinte, sie hätten vier Monate lang die Pacht bezahlt (Protokoll vom 04.08.2022, AS 82), was ebenfalls für ein Betreiben ab Vertragsunterfertigung bis zur finanzamtlichen Kontrolle am 15.10.2020 spricht.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 31.03.2023 konnten die tatsächlichen Sprachkenntnisse der des BF1 und der BF2 nachvollzogen werden (VH-Protokoll S 9, 20). Im Zuge der Beschwerde legte die BF2 ein mit 26.09.2022 datiertes ÖSD-Zertifikat vor, welches ihr Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 bescheinigt (AS 250 f). In der Beschwerdeverhandlung gab sie an, die Prüfung A2 gemacht zu haben, das Ergebnis aber noch abzuwarten (VH-Protokoll S 9). Urkunden des Vereins XXXX vom Mai bzw. Juli 2018 zur BF2 liegen im Verwaltungsakt ein, welche eine Tätigkeit ihrerseits seit 14.05.2018 belegen (AS 37 f). Vor dem BFA gab die BF2 zuletzt an, weder Mitglied eines Vereins zu sein, noch etwaige Kurse zu besuchen (Protokoll vom 04.08.2022, AS 81). Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigten die Beschwerdeführer diese Angaben (VH-Protokoll S 11, 20). In Anbetracht ihrer mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit, den zwar vorhandenen, aber nicht nachgewiesenen Deutschkenntnissen, der bisherigen Schwarzarbeit und der mangelnden Teilnahme am Sozialleben zB in Vereinen oder bei Kursen wurden seitens der volljährigen Beschwerdeführer keine wesentlichen Integrationsschritte gesetzt. In diesem Zusammenhang gilt es auch die aktuelle strafgerichtliche Verurteilung des BF1, seine bereits getilgte Verurteilung (in geringerem Maße) sowie die Abbrechung eines Strafverfahrens mangels ladungsfähiger Zustelladresse zu berücksichtigen, weiters die dreitätige Tätigkeit der BF2 ohne Arbeitsbewilligung sowie die Inbetriebnahme eines Lokals ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und Steuernummer, die Nichtanmeldung zur gewerblichen Sozialversicherung, die mangelnden Aufzeichnungen am Kontrolltag sowie das Nichtnachkommen der Belegerteilungspflicht, was die (geringen) integrativen Momente relativeren vermag. Zuletzt relativiert auch das knapp zweijährige Untertauchen der Familie ihre Integrationsschritte. Dass die BF3 aktuell den Kindergarten besucht, stellt sich vor dem Hintergrund ihres Alters als glaubhaft dar. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 31.03.2023 konnten die tatsächlichen Sprachkenntnisse der des BF1 und der BF2 nachvollzogen werden (VH-Protokoll S 9, 20). Im Zuge der Beschwerde legte die BF2 ein mit 26.09.2022 datiertes ÖSD-Zertifikat vor, welches ihr Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 bescheinigt (AS 250 f). In der Beschwerdeverhandlung gab sie an, die Prüfung A2 gemacht zu haben, das Ergebnis aber noch abzuwarten (VH-Protokoll S 9). Urkunden des Vereins römisch 40 vom Mai bzw. Juli 2018 zur BF2 liegen im Verwaltungsakt ein, welche eine Tätigkeit ihrerseits seit 14.05.2018 belegen (AS 37 f). Vor dem BFA gab die BF2 zuletzt an, weder Mitglied eines Vereins zu sein, noch etwaige Kurse zu besuchen (Protokoll vom 04.08.2022, AS 81). Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigten die Beschwerdeführer diese Angaben (VH-Protokoll S 11, 20). In Anbetracht ihrer mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit, den zwar vorhandenen, aber nicht nachgewiesenen Deutschkenntnissen, der bisherigen Schwarzarbeit und der mangelnden Teilnahme am Sozialleben zB in Vereinen oder bei Kursen wurden seitens der volljährigen Beschwerdeführer keine wesentlichen Integrationsschritte gesetzt. In diesem Zusammenhang gilt es auch die aktuelle strafgerichtliche Verurteilung des BF1, seine bereits getilgte Verurteilung (in geringerem Maße) sowie die Abbrechung eines Strafverfahrens mangels ladungsfähiger Zustelladresse zu berücksichtigen, weiters die dreitätige Tätigkeit der BF2 ohne Arbeitsbewilligung sowie die Inbetriebnahme eines Lokals ohne entsprechende Gewerbeberechtigung und Steuernummer, die Nichtanmeldung zur gewerblichen Sozialversicherung, die mangelnden Aufzeichnungen am Kontrolltag sowie das Nichtnachkommen der Belegerteilungspflicht, was die (geringen) integrativen Momente relativeren vermag. Zuletzt relativiert auch das knapp zweijährige Untertauchen der Familie ihre Integrationsschritte. Dass die BF3 aktuell den Kindergarten besucht, stellt sich vor dem Hintergrund ihres Alters als glaubhaft dar.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF1 im März 2016 bzw. zum Abbruch des Strafverfahrens im Jahr 2020 mangels ladungsfähiger Zustelladresse konnte bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2021 getroffen werden.
Der amtswegig eingeholte Strafregisterauszug zum BF1 lässt dessen Verurteilung durch das Landesgerichtes XXXX vom 28.06.2022 zu XXXX wegen Suchtgiftdelinquenz und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt samt Strafdauer erkennen. Der amtswegig eingeholte Strafregisterauszug zum BF1 lässt dessen Verurteilung durch das Landesgerichtes römisch 40 vom 28.06.2022 zu römisch 40 wegen Suchtgiftdelinquenz und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt samt Strafdauer erkennen.
Der Strafregisterauszug zur BF2 weist keine Eintragungen auf, weshalb ihre Unbescholtenheit festzustellen war.
2.3. Zu den bisherigen Verfahren der Beschwerdeführer und zu ihrem Fluchtvorbringen
2.3.1. Zum BF1
Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des BF1 konnten dem unstrittigen Verwaltungsakt bzw. auch dem darin befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2021 entnommen werden, darüber hinaus sind die entsprechenden Verfahren auch im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des BF1 belegt.
Die Verfahrensanordnung vom 12.07.2022 liegt im Verwaltungsakt ein und ist auf dieser der Vermerk angebracht, dass der BF1 die Annahme verweigert hat (AS 61).
Aus einem im Verwaltungsakt einliegenden und mit 04.10.2022 datierten Kurzbrief der LPD XXXX gehen die ergebnislos gebliebenen polizeilichen Zustellversuche an den BF1 an der Hauptwohnsitzadresse der BF2 bis BF4 hervor, ebenso, dass auch eine Terminvereinbarung mit einem Caritas Flüchtlingsbetreuer zu keinem Erfolg führte (AS 181 ff). Aus einem im Verwaltungsakt einliegenden und mit 04.10.2022 datierten Kurzbrief der LPD römisch 40 gehen die ergebnislos gebliebenen polizeilichen Zustellversuche an den BF1 an der Hauptwohnsitzadresse der BF2 bis BF4 hervor, ebenso, dass auch eine Terminvereinbarung mit einem Caritas Flüchtlingsbetreuer zu keinem Erfolg führte (AS 181 ff).
Zumal über einen Asylantrag des BF1 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2021 bereits rechtskräftig entschieden wurde, liegt gegenständlich – in Anbetracht der rechtskräftig gewordenen zurückweisenden Entscheidung des BFA vom 01.03.2022 – ein zweiter Folgeantrag iSd § 3 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 vor. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren daher im ersten Schritt zu prüfen, ob seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2021 und dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2022 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.Zumal über einen Asylantrag des BF1 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2021 bereits rechtskräftig entschieden wurde, liegt gegenständlich – in Anbetracht der rechtskräftig gewordenen zurückweisenden Entscheidung des BFA vom 01.03.2022 – ein zweiter Folgeantrag iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 vor. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren daher im ersten Schritt zu prüfen, ob seit der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2021 und dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2022 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Werden neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse – wie gegenständlich die Konversion zu einer anderen Religion – geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist das neue Vorbringen daraufhin zu prüfen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist. (Erst) wenn die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnten, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0087) und damit einer inhaltlichen Behandlung. Werden neue (für den internationalen Schutz relevante) Geschehnisse – wie gegenständlich die Konversion zu einer anderen Religion – geltend gemacht, die sich nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben sollen, ist das neue Vorbringen daraufhin zu prüfen, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist. (Erst) wenn die behaupteten neuen Tatsachen zu einem anderen Verfahrensergebnis führen könnten, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubhaftigkeit vergleiche VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0087) und damit einer inhaltlichen Behandlung.
In diesem Zusammenhang gilt festzuhalten, dass sich die Angaben des BF1 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und jenen in seiner Beschwerde als gänzlich widersprüchlich darstellen.
So vermeinte der BF1 in seiner Erstbefragung, er wäre zur „Buthi“-Religion konvertiert, die er mit dem Glauben an den Teufel charakterisierte (Protokoll vom 08.07.2022). In der Beschwerde hingegen ist ausgeführt, er sei vom Islam zum Buddhismus konvertiert (Beschwerde vom 28.10.2022), was sich bereits an sich als nicht kompatibel herausstellt. Der Buddhismus kennt im Übrigen den Begriff des Bösen, den der BF1 durch den Glauben an den Teufel vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausdrückte, nicht (vgl. https://www.deutschlandfunk.de/negativitaet-oder-dualismus-die-bedeutung-des-boesen-im-100.html#:~:text=Der%20Buddhismus%20kennt%20den%20Begriff,das%20Ungeeignete%2C%20das%20wenig%20Handhabbare., Zugriff am 31.03.2023). Weiters gilt auch zu berücksichtigen, dass entsprechend den eigenen Angaben des BF1 ihm die Änderung seiner Situation bzw. seiner Fluchtgründe bereits seit drei Jahren bekannt ist (Protokoll vom 09.07.2022, AS 43), womit für ihn schon im Vorverfahren, welches seitens des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig (erst) mit 07.05.2021 abgeschlossen wurde, die Möglichkeit bestanden hätte, auf seine vermeintliche Konversion Bezug zu nehmen bzw. diese zu thematisieren. Schon aus diesem Grunde ist dem Vorbringen des BF1 jeglicher glaubhafte Kern zu versagen.So vermeinte der BF1 in seiner Erstbefragung, er wäre zur „Buthi“-Religion konvertiert, die er mit dem Glauben an den Teufel charakterisierte (Protokoll vom 08.07.2022). In der Beschwerde hingegen ist ausgeführt, er sei vom Islam zum Buddhismus konvertiert (Beschwerde vom 28.10.2022), was sich bereits an sich als nicht kompatibel herausstellt. Der Buddhismus kennt im Übrigen den Begriff des Bösen, den der BF1 durch den Glauben an den Teufel vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausdrückte, nicht vergleiche https://www.deutschlandfunk.de/negativitaet-oder-dualismus-die-bedeutung-des-boesen-im-100.html#:~:text=Der%20Buddhismus%20kennt%20den%20Begriff,das%20Ungeeignete%2C%20das%20wenig%20Handhabbare., Zugriff am 31.03.2023). Weiters gilt auch zu berücksichtigen, dass entsprechend den eigenen Angaben des BF1 ihm die Änderung seiner Situation bzw. seiner Fluchtgründe bereits seit drei Jahren bekannt ist (Protokoll vom 09.07.2022, AS 43), womit für ihn schon im Vorverfahren, welches seitens des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig (erst) mit 07.05.2021 abgeschlossen wurde, die Möglichkeit bestanden hätte, auf seine vermeintliche Konversion Bezug zu nehmen bzw. diese zu thematisieren. Schon aus diesem Grunde ist dem Vorbringen des BF1 jeglicher glaubhafte Kern zu versagen.
Daran vermag auch das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung nichts zu ändern, wonach seine Religion falsch protokolliert worden sei und es sich um „Buthe“ handle. Auch damit hat er nicht dargelegt, dass eigentlich der Buddhismus gemeint gewesen wäre und selbst wenn, bleibt der eklatante Widerspruch mit der Teufelsanbetung bestehen. Auch die von Beschwerdeführer angegebenen Figuren „Yasora und Nasur und Nasra“, denen „Stauten zum Anbeten“ gemacht worden wären (VH-Protokoll S 16), sind dem Buddhismus fremd.
Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich die Erstbehörde nicht näher damit auseinandergesetzt habe, um welche Religion es sich dabei überhaupt handle (Beschwerde vom 28.10.2022) bzw., dass der BF1 über die BF2 hätte geladen und in weiterer Folge befragt werden können, ist vor dem Hintergrund zu betrachten, dass sich der BF1 absichtlich im Verborgenen hielt, was nicht zuletzt auch die Vielzahl an Zustellversuchen in Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid belegt, bei welchen der BF1 zu keinem Zeitpunkt angetroffen werden konnte bzw. auch eine Terminvereinbarung mit einem Caritas Flüchtlingsbetreuer zu keinem Erfolg führte. Das Nichtvorhandensein einer ladungsfähigen Anschrift ist dabei ausschließlich dem BF1 selbst anzulasten.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig über die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgesprochen. Eine wesentliche Änderung der Situation in Ägypten wurde dabei weder im Beschwerdeverfahren behauptet, noch entspricht eine solche dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig über die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgesprochen. Eine wesentliche Änderung der Situation in Ägypten wurde dabei weder im Beschwerdeverfahren behauptet, noch entspricht eine solche dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts.
2.3.2 Zu den BF2 bis BF4
Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren der BF2 bis BF4 konnten den unstrittigen Verwaltungsakten bzw. auch dem darin befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.05.2021 (hinsichtlich der BF2 und BF3), entnommen werden, darüber hinaus sind die entsprechenden Verfahren auch in den Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister zu den Personen der BF2 bis BF4 belegt.
Zumal über den (ersten) Asylantrag des BF4 mit unbekämpft gebliebenen und damit rechtskräftig gewordenen Bescheid des BFA vom 08.01.2020 und hinsichtlich der BF2 und BF3 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2021 rechtskräftig entschieden wurde, liegt gegenständlich hinsichtlich der BF2 bis BF4 ebenfalls ein Folgeantrag im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 vor. Zumal über den (ersten) Asylantrag des BF4 mit unbekämpft gebliebenen und damit rechtskräftig gewordenen Bescheid des BFA vom 08.01.2020 und hinsichtlich der BF2 und BF3 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2021 rechtskräftig entschieden wurde, liegt gegenständlich hinsichtlich der BF2 bis BF4 ebenfalls ein Folgeantrag im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 vor.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren daher – wie auch bereits beim BF1 – im ersten Schritt zu prüfen, ob seit der Rechtskraft des Bescheids der belangten Behörde vom 08.01.2020 bzw. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2021 und den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 16.09.2022 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der BF2 und der BF3 haben die BF2 und BF3 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern stützten sich auf jene des BF1. Auch im rechtskräftig erledigten Verfahren des BF4 wurden zu diesem keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und stützte sich sein Antrag ebenfalls auf die Fluchtgründe des BF1.
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127). In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127).
Gegenständlich wurde eine Verfolgung der BF2 und ihrer Kinder durch die Eltern der BF2 aufgrund ihres Wiedersetzens gegen eine Zwangsheirat bzw. Furcht vor dem Beschneiden der BF3 geltend gemacht.
In diesem Zusammenhang gilt festzuhalten, dass sich das Vorbringen der BF2 hinsichtlich ihrer eigenen Beschneidung entsprechend den Darlegungen unter Punkt II. 2.2. als nicht glaubhaft herausstellte, was in weiterer Folge auch derart hinsichtlich eines etwaigen Risikos ihrer Tochter BF3 zu gelten hat. Nicht zuletzt vermag dieses Vorbringen auch ungeachtet dessen keine Entscheidungsrelevanz entfalten, betonten doch sowohl der BF1 und die BF2 im Zuge der mündlichen Verhandlung, eine Beschneidung der BF3 nicht zuzulassen (VH-Protokoll S 8, 17).In diesem Zusammenhang gilt festzuhalten, dass sich das Vorbringen der BF2 hinsichtlich ihrer eigenen Beschneidung entsprechend den Darlegungen unter Punkt römisch zwei. 2.2. als nicht glaubhaft herausstellte, was in weiterer Folge auch derart hinsichtlich eines etwaigen Risikos ihrer Tochter BF3 zu gelten hat. Nicht zuletzt vermag dieses Vorbringen auch ungeachtet dessen keine Entscheidungsrelevanz entfalten, betonten doch sowohl der BF1 und die BF2 im Zuge der mündlichen Verhandlung, eine Beschneidung der BF3 nicht zuzulassen (VH-Protokoll S 8, 17).
Weiters steht fest, dass die BF2 befragt nach ihren Eltern im Vorverfahren noch ausgeführt hat, dass ihre Eltern bzw. zumindest der Vater verstorben seien. Nunmehr stützt sich ihr Vorbringen darauf, dass ihre Eltern noch leben und sie und ihre Kinder aufgrund ihres Widerstandes in Zusammenhang mit einer Zwangsheirat bzw. der Verheiratung mit dem BF1 mit dem Tode bedrohen würden (Protokoll vom 18.07.2022, AS 15; Protokoll vom 04.08.2023, AS 81). Das nunmehrige Vorbringen unterscheidet sich damit – zumal die BF2 im ersten Asylverfahren ausschließlich auf die Fluchtgründe des BF1 abstellte, was derart auch für die BF3 und den BF4 zutraf – gänzlich, was bereits aus diesem Grunde erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens hervorrufen vermag. Dabei hat die BF2 in keiner Weise dargelegt, weshalb sie nicht bereits früher von dem vermeintlichen Fluchtgrund erzählt hat, wäre dies doch selbst ihren als unrichtig eingeräumten Darlegungen, syrische Staatsangehörige zu sein, nicht entgegengestanden. Schließlich ist auch das nunmehrige Vorbringen der BF2 in sich nicht schlüssig, führte die BF2 doch an, dass die Ehe mit einem anderen Mann Ende 2013/Anfang 2014 hätte geschlossen werden sollen (Protokoll vom 04.08.2022, AS 81). Sie und der BF1 heirateten jedoch entsprechend den eigenen Angaben der BF2 zu einem sehr viel späteren Zeitpunkt, nämlich im Oktober 2014 (Protokoll vom 04.08.2022, AS 77 und AS 78; VH-Protokoll S 6, 13), weshalb dem Vorbringen, für sie wäre eine Ehe für Ende 2013/Anfang 2014 vorgesehen gewesen, jeglicher glaubhafte Kern zu versagen ist. Dafür spricht schließlich auch, dass die BF2 mit dem BF1 zumindest ein ganzes Jahr lang gemeinsam an einem Ort gewohnt, wo entsprechend der BF2 auch ihr Elternhaus steht (Protokoll vom 04.08.2022, AS 79), unbehelligt leben konnten. Die BF2 verblieb schließlich noch ohne den BF1 bis zum Jahr 2016 (Protokoll vom 04.08.2022, AS 79) unbehelligt alleine im selben Mietshaus (Protokoll vom 04.08.2022, AS 77; VH-Protokoll S 7), was eine Verfolgung durch ihre Eltern für nicht glaubhaft erscheinen lässt. Schließlich brachte auch der BF1 in seinem ersten Asylverfahren keinerlei Schwierigkeiten in Anbetracht seiner Eheschließung mit der BF2 vor, sondern stützte sich ausschließlich auf das – wie das rechtskräftig abgeschlossene erste Asylverfahren ergeben hat, nicht glaubhafte – Vorbringen in Zusammenhang mit einer Verfolgung durch die Moslembruderschaft bzw. einer Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft zu dieser auch vom ägyptischen Staat. Als widersprüchlich stellt sich schließlich auch dar, dass die BF2 vor dem BFA vermeinte, den Mann, den ihre Eltern vorgesehen hätten, namentlich nicht zu kennen (Protokoll vom 04.08.2022, AS 81), wohingegen dieser in der Beschwerde als „Freund ihres Vaters“ bezeichnet wurde (Beschwerde vom 18.10.2022, AS 238 und AS 239). Zuletzt steigerte die BF2 ihre Schilderungen zudem in der Beschwerde erheblich, indem sie ausführte, sie wäre von ihren Eltern geschlagen worden und hätte versucht, sich das Leben zu nehmen (Beschwerde vom 18.10.2022, AS 233 und AS 238). Im Ergebnis war ihrem Vorbringen damit jeglicher glaubhafte Kern zu versagen. In weiterer Folge ergibt sich damit auch für die minderjährigen BF3 und BF4 keinerlei asylrelevantes Vorbringen.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2021 wurde hinsichtlich der BF2 und BF3 rechtskräftig über die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgesprochen, hinsichtlich dem BF4 mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2020. Eine wesentliche Änderung der Situation in Ägypten wurde dabei weder im Beschwerdeverfahren behauptet, noch entspricht eine solche dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.2021 wurde hinsichtlich der BF2 und BF3 rechtskräftig über die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgesprochen, hinsichtlich dem BF4 mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2020. Eine wesentliche Änderung der Situation in Ägypten wurde dabei weder im Beschwerdeverfahren behauptet, noch entspricht eine solche dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts.
2.4. Zu der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführer
Die Feststellungen zur Situation der BF2 bis BF4 im Falle ihrer Rückkehr nach Ägypten bzw. einer Abschiebung nach Ägypten beruhen auf den in Punkt II. 1.4. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Sie selbst vermochten kein substantiiertes Vorbringen zu erstatten, welches entscheidungswesentlich gegen ihre Rückkehr sprechen würde. Die Feststellungen zur Situation der BF2 bis BF4 im Falle ihrer Rückkehr nach Ägypten bzw. einer Abschiebung nach Ägypten beruhen auf den in Punkt römisch zwei. 1.4. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat. Sie selbst vermochten kein substantiiertes Vorbringen zu erstatten, welches entscheidungswesentlich gegen ihre Rückkehr sprechen würde.
Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführer nicht, dass in Ägypten verschiedene terroristische Gruppen aktiv sind und terroristische Anschläge stattfinden können. Jedoch sind die Behörden aktiv in der Terrorismusbekämpfung bei strenger Anti-Terrorgesetzgebung und werden dabei Erfolge erzielt – wobei Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte nicht verkannt werden. Ägypten ist jedoch kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Ägypten stellt konkret hinsichtlich der Beschwerdeführer keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Exzeptionelle Umstände oder besondere Vulnerabilitäten, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, liegen bis auf den Umstand, dass es sich bei der BF3 und dem BF4 per se um minderjährige Kinder und damit um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Person handelt, nicht vor. Das BIP verzeichnete in Ägypten selbst in der Covid-19 Krise trotz der herausfordernden Situation bei einem Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 ein stabiles Wachstum. Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und liegt ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung im Mietrecht begründet. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird (vgl. Punkt II. 1.4.9.). Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation der Beschwerdeführer nicht, dass in Ägypten verschiedene terroristische Gruppen aktiv sind und terroristische Anschläge stattfinden können. Jedoch sind die Behörden aktiv in der Terrorismusbekämpfung bei strenger Anti-Terrorgesetzgebung und werden dabei Erfolge erzielt – wobei Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte nicht verkannt werden. Ägypten ist jedoch kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Ägypten stellt konkret hinsichtlich der Beschwerdeführer keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Exzeptionelle Umstände oder besondere Vulnerabilitäten, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, liegen bis auf den Umstand, dass es sich bei der BF3 und dem BF4 per se um minderjährige Kinder und damit um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Person handelt, nicht vor. Das BIP verzeichnete in Ägypten selbst in der Covid-19 Krise trotz der herausfordernden Situation bei einem Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 ein stabiles Wachstum. Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und liegt ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung im Mietrecht begründet. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird vergleiche Punkt römisch zwei. 1.4.9.).
Aufgrund der Aktenlage ist schließlich auch konkret in Bezug auf die Beschwerdeführer nicht davon auszugehen, dass diese aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Der junge, gesunde BF1, gegen den bereits eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot besteht, verfügt über eine mehrjährige Schulbildung, eine Ausbildung als Elektrotechniker und war schließlich zuletzt als Holdrechsler und Tischler tätig. Er hat bis zur Ausreise für die Versorgung der BF2 durch seine Erwerbstätigkeiten Sorge getragen, auch nach seiner Abreise entsprechend den Angaben der BF2 durch den Verkauf eines Grundstücks bzw. Hauses (Protokoll vom 04.08.2022, AS 77; VH-Protokoll S 17). Darüber hinaus ist auch bei der BF2, die ebenfalls über eine mehrjährige Schulbildung und Maturabschluss verfügt, nach Ende des absoluten Beschäftigungsverbotes die Arbeitsfähigkeit gegeben. Weiters ist ein soziales Netzwerk der BF2 – unter Berücksichtigung dessen, dass ihren Angaben, Verfolgung durch ihre Eltern zu erfahren, jeglicher glaubhafte Kern zu versagen war, in Ägypten gegeben. Ihrem Vorbringen, dass sie in ihrer Heimat niemanden habe (Protokoll vom 04.08.2022, AS 81), kann in Anbetracht der Vielzahl an Verwandten in Ägypten, die sie selbst aufzählte (Protokoll vom 04.08.2022, AS 78, AS 79 und AS 81, nicht gefolgt werden.
Die volljährigen Beschwerdeführer haben bis zu ihrer Ausreise ihr gesamtes Leben in Ägypten verbracht, sind dort aufgewachsen und haben ihre Enkulturation erfahren, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ägyptischen Kultur auszugehen ist, welches die Eltern an ihre minderjährigen Kinder in Anbetracht dessen, dass diese bei ihnen aufwachsen, weitertragen und diese so ebenfalls ihre Sozialisierung und ägyptisch geprägte Enkulturation erfahren. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich die Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern werden können. Die minderjährigen Beschwerdeführer kehren – zumal auch gegen den BF1 eine aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot besteht – gemeinsam mit ihren Eltern BF1 und BF2 zurück, weshalb ihre Betreuung, Erziehung und Beaufsichtigung sichergestellt ist. Sie werden auch von ihren Eltern versorgt und es kann aufgrund der sozioökonomischen Lage in Ägypten, obgleich sie als minderjährige Kinder als besonders vulnerable Personengruppe anzusehen sind, nicht davon ausgegangen werden, dass sie in eine Notlage geraten.
Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer in Ägypten werden ansiedeln können und eine (in Ägypten vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.4. bzw. 1.4.9. im Speziellen). Schließlich führten die Beschwerdeführer selber keinerlei Gründe in substantiierter Weise an, die einer Rückkehr ihrerseits entgegenstünden. Der BF1 (Protokoll vom 09.07.2022, AS 43) und die BF2 (Protokoll vom 18.07.2022, AS 16) gaben schließlich in Zuge ihrer Erstbefragung an, dass es keine konkreten Hinweise darauf gebe, dass ihnen bei ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe und dass sie mit keinerlei Sanktionen zu rechnen hätten.Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer in Ägypten werden ansiedeln können und eine (in Ägypten vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.4. bzw. 1.4.9. im Speziellen). Schließlich führten die Beschwerdeführer selber keinerlei Gründe in substantiierter Weise an, die einer Rückkehr ihrerseits entgegenstünden. Der BF1 (Protokoll vom 09.07.2022, AS 43) und die BF2 (Protokoll vom 18.07.2022, AS 16) gaben schließlich in Zuge ihrer Erstbefragung an, dass es keine konkreten Hinweise darauf gebe, dass ihnen bei ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe und dass sie mit keinerlei Sanktionen zu rechnen hätten.
Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage für die Beschwerdeführer, die es erlaubt, in Ägypten relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Sie vermochten nicht in substantiierter Weise Gründe aufzuzeigen, die gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse werden befriedigen können und sie nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Besonders exzeptionelle Umstände im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur liegen gegenständlich nicht vor.
Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die Beschwerdeführer. Dass die Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würden, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 3 EMRK (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Auch angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben sich keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf die Beschwerdeführer. Dass die Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würden, wurde nicht vorgebracht. Es fehlt sohin auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikel 3, EMRK (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
2.5. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser, handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).
Die volljährigen Beschwerdeführer traten den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zurückweisung der Anträge auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten
(Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide BF1 bis BF4):(Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide BF1 bis BF4):
Da bereits die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz rechtskräftig sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021, GZlen. XXXX , XXXX und XXXX (hinsichtlich BF1 bis BF3) bzw. mit Bescheid des BFA vom 08.01.2020, Zl. XXXX (hinsichtlich des BF4) rechtskräftig inhaltlich erledigt wurden, liegt gegenständlich ein Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 vor.Da bereits die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz rechtskräftig sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021, GZlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (hinsichtlich BF1 bis BF3) bzw. mit Bescheid des BFA vom 08.01.2020, Zl. römisch 40 (hinsichtlich des BF4) rechtskräftig inhaltlich erledigt wurden, liegt gegenständlich ein Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 vor.
Gemäß § 68 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.
Bei den Verfügungen gemäß Abs. 2 bis 4 handelt es sich um die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.Bei den Verfügungen gemäß Absatz 2 bis 4 handelt es sich um die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die Paragraphen 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der (für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen) rechtliche Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048).Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der (für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen) rechtliche Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048).
Das Bundesamt bzw. hinsichtlich der BF1 bis BF3 auch das Bundesverwaltungsgericht wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten genauso ab, wie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten.
Wie in Punkten II. 1.2. und II. 2.3. dargelegt, haben die volljährigen Beschwerdeführer aber in Ermangelung eines glaubhaften Kernes keine anderen oder neuen Fluchtgründe im Sinne des Art. 1 Absch A Z 2 GFK vorgebracht und wurde somit im Vergleich zu dem Vorverfahren keine inhaltliche Entscheidungspflicht begründet. Weil sie keine neuen Fluchtgründe mit glaubhaften Kern vorbrachten, liegt entschiedene Sache hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vor und kommt im konkreten Fall daher eine Berichtigung im Sinn eines zurückweisenden Spruchpunktes in Betracht, dies aus folgenden Erwägungen:Wie in Punkten römisch zwei. 1.2. und römisch zwei. 2.3. dargelegt, haben die volljährigen Beschwerdeführer aber in Ermangelung eines glaubhaften Kernes keine anderen oder neuen Fluchtgründe im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK vorgebracht und wurde somit im Vergleich zu dem Vorverfahren keine inhaltliche Entscheidungspflicht begründet. Weil sie keine neuen Fluchtgründe mit glaubhaften Kern vorbrachten, liegt entschiedene Sache hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vor und kommt im konkreten Fall daher eine Berichtigung im Sinn eines zurückweisenden Spruchpunktes in Betracht, dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 27 VwGVG ist der Fall der "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde" von der Beschränkung des Prüfungsumfanges auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG ausgenommen, d.h. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen [Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 19 (Stand 01.03.2018) mwN]. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache - nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende" - ergehen; sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen [Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 20 (Stand 01.03.2018) mwN]. Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage - statt wegen res iudicata zurückgewiesen - aus materiellen Gründen abgewiesen, ist die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat und andererseits ihre Rechtsposition, insbesondere die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden ist. Wird gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung Berufung erhoben, hat die Rechtsmittelbehörde den Antrag - ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz - wegen res iudicata zurückzuweisen. Daher kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG auch in dieser Frage ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz setzen. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann die Partei aber auch durch die Entscheidung der Berufungsbehörde, mit der sie - anstatt den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache lautet - die Berufung abweist, in keinem subjektiven Recht verletzt sein [Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 45 (Stand 01.03.2018) mwN]. Im Hinblick auf die Kognitionsbefungnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG ist diese Ansicht auf das gegenständliche Verfahren übertragbar.Gemäß Paragraph 27, VwGVG ist der Fall der "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde" von der Beschränkung des Prüfungsumfanges auf die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG ausgenommen, d.h. vom Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 6, Rz 19 (Stand 01.03.2018) mwN]. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache - nicht einmal eine gleichlautende, "bestätigende" - ergehen; sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 20 (Stand 01.03.2018) mwN]. Wurde von der Behörde erster Instanz ein neuerlicher Antrag trotz Identität der Sach- und Rechtslage - statt wegen res iudicata zurückgewiesen - aus materiellen Gründen abgewiesen, ist die Partei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aber unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheides in keinem Recht verletzt, weil sie einerseits keinen Anspruch auf Sachentscheidung hat und andererseits ihre Rechtsposition, insbesondere die Möglichkeit, bei Änderung der Sach- oder Rechtslage neuerlich einen Antrag zu stellen, nicht beeinträchtigt worden ist. Wird gegen eine solche rechtswidrige meritorische Erledigung Berufung erhoben, hat die Rechtsmittelbehörde den Antrag - ungeachtet der Sachentscheidung der Unterinstanz - wegen res iudicata zurückzuweisen. Daher kann die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch in dieser Frage ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterinstanz setzen. Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann die Partei aber auch durch die Entscheidung der Berufungsbehörde, mit der sie - anstatt den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er auf Zurückweisung wegen entschiedener Sache lautet - die Berufung abweist, in keinem subjektiven Recht verletzt sein [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 45 (Stand 01.03.2018) mwN]. Im Hinblick auf die Kognitionsbefungnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 28, VwGVG ist diese Ansicht auf das gegenständliche Verfahren übertragbar.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in seinem Erkenntnis vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0063, die Rechtsansicht, dass die Berufungsbehörde die Zurückweisung - insbesondere auch wegen entschiedener Sache - trotz Sachentscheidung der ersten Instanz aussprechen dürfe (Ringhofer a.a.O, E 127 zu § 68 AVG; siehe auch VwGH 20.11.1978, Zl. 2963/76). Im Erkenntnis vom 02.06.1990, Zl. 89/07/0057, wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass dann, wenn die Behörde erster Rechtsstufe eine Sachentscheidung fällt, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, die Rechtsmittelbehörde die Berufung gegen den Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen hätte, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten hat.Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in seinem Erkenntnis vom 28.06.1994, Zl. 92/05/0063, die Rechtsansicht, dass die Berufungsbehörde die Zurückweisung - insbesondere auch wegen entschiedener Sache - trotz Sachentscheidung der ersten Instanz aussprechen dürfe (Ringhofer a.a.O, E 127 zu Paragraph 68, AVG; siehe auch VwGH 20.11.1978, Zl. 2963/76). Im Erkenntnis vom 02.06.1990, Zl. 89/07/0057, wurde ausdrücklich ausgesprochen, dass dann, wenn die Behörde erster Rechtsstufe eine Sachentscheidung fällt, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, die Rechtsmittelbehörde die Berufung gegen den Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen hätte, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten hat.
Auf Grundlage der gefestigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung waren somit Spruchpunkte I. und II. insofern abzuändern, dass die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen waren. Auf Grundlage der gefestigten höchstgerichtlichen Rechtsprechung waren somit Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. insofern abzuändern, dass die Anträge der Beschwerdeführer hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen waren.
Die Beschwerden gegen die weiteren Spruchpunkte waren abzuweisen, wie nachstehende Ausführungen zeigen.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide BF1 bis BF4):3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide BF1 bis BF4):
Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hätten, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hätten, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005.
Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen und die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. jeweils abzuweisen.Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen und die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. jeweils abzuweisen.
3.3. Zu den Rückkehrentscheidungen
(Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide der BF2 bis BF4):(Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide der BF2 bis BF4):
Vorab gilt festzuhalten, dass hinsichtlich dem BF1 – in Anbetracht einer aufrechten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren aufgrund des unangefochten gebliebenen Bescheides des BFA vom 01.03.2022 – im angefochtenen Bescheid über eine Rückkehrentscheidung nicht mehr abgesprochen wurde.
Hinsichtlich der BF2 bis BF4 gilt auszuführen wie folgt:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Wie bereits ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen.Wie bereits ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen.
Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde getroffene Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Die vorliegenden (Folge-)Asylverfahren der BF2 bis BF4 dauerten, gerechnet von der Antragstellung am 18.07.2022 bzw. 04.08.2022 bis zum Datum der Entscheidung durch die belangte Behörde vom 16.09.2022 etwa zwei Monate bzw. bis zur gegenständlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gesamt etwa ein acht Monate. Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass die erste mündliche Verhandlung bereits für den 28.02.2023 ausgeschrieben wurde, jedoch eine Durchführung in Anbetracht der Vorlage mehrerer Krankheitsmitteilungen der Beschwerdeführer scheiterte und erst beim vierten Versuch eine mündliche Verhandlung schlussendlich am 31.03.2023 durchgeführt werden konnte, was dem Bundesverwaltungsgericht nicht angelastet werden kann.
Der nachweislich seit August 2017 währende Aufenthalt der BF2 im Bundesgebiet beruhte dessen ungeachtet auf vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlagen. Die BF2 bis BF4 stellten dabei zwei Asylanträge und wurde ihnen ihr bis dato währender Aufenthalt letztlich nur aufgrund der mehrmaligen Antragstellungen bzw. auch ihres fast zweijährigen Untertauchens im Bundesgebiet ermöglicht. Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov), wie gerade das – von der BF2 selbst eingeräumte – knapp zweijährige Untertauchen verdeutlicht. Der nachweislich seit August 2017 währende Aufenthalt der BF2 im Bundesgebiet beruhte dessen ungeachtet auf vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlagen. Die BF2 bis BF4 stellten dabei zwei Asylanträge und wurde ihnen ihr bis dato währender Aufenthalt letztlich nur aufgrund der mehrmaligen Antragstellungen bzw. auch ihres fast zweijährigen Untertauchens im Bundesgebiet ermöglicht. Das Gewicht ihrer privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov), wie gerade das – von der BF2 selbst eingeräumte – knapp zweijährige Untertauchen verdeutlicht.
Hinsichtlich des Familienlebens der Beschwerdeführer bleibt festzuhalten, dass ein solches zwischen ihnen als Familie zweifellos gegeben ist. Eine Beeinträchtigung desselben ist jedoch nicht gegeben, zumal alle Beschwerdeführer – auch der BF1 aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom 01.03.2022 – von einer Rückkehrentscheidung gleichermaßen betroffen sind und eine gemeinsame Ausreise nach Ägypten erfolgt, (vgl. das Urteil des EGMR vom 20.03.1991, 15576/89, Cruz Varas vs Schweden oder VwGH 17.03.20092008/21/0096). Ansonsten fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen – wie beispielsweise zum in Österreich aufhältigen Cousin des BF1 – nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174 mit Hinweis auf VwGH E 21.04.2011, 2011/01/0093), was gegenständlich derart nicht gegeben ist. Hinsichtlich des Familienlebens der Beschwerdeführer bleibt festzuhalten, dass ein solches zwischen ihnen als Familie zweifellos gegeben ist. Eine Beeinträchtigung desselben ist jedoch nicht gegeben, zumal alle Beschwerdeführer – auch der BF1 aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom 01.03.2022 – von einer Rückkehrentscheidung gleichermaßen betroffen sind und eine gemeinsame Ausreise nach Ägypten erfolgt, vergleiche das Urteil des EGMR vom 20.03.1991, 15576/89, Cruz Varas vs Schweden oder VwGH 17.03.20092008/21/0096). Ansonsten fallen familiäre Beziehungen unter Erwachsenen – wie beispielsweise zum in Österreich aufhältigen Cousin des BF1 – nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174 mit Hinweis auf VwGH E 21.04.2011, 2011/01/0093), was gegenständlich derart nicht gegeben ist.
Die Rückkehrentscheidungen könnten daher allenfalls in das Recht auf Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Jedoch ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; 12.11.2019, Ra 2019/20/0422, ua.). In diesem Zusammenhang gilt es auch, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047), hingegen es sich bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG 2005 zu erfüllen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 und VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu, wobei auch die Berücksichtigung einer Lehre beziehungsweise einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden als unzulässig angesehen wird (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Die etwa fünfeinhalbjährige Aufenthaltsdauer der BF2 an sich ist damit jedenfalls nicht als kurz, jedoch auch nicht als besonders lange anzusehen. Entscheidungswesentlich ist dabei vielmehr, inwieweit die Fremden die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt haben, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093). Die Rückkehrentscheidungen könnten daher allenfalls in das Recht auf Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Jedoch ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289; 12.11.2019, Ra 2019/20/0422, ua.). In diesem Zusammenhang gilt es auch, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047), hingegen es sich bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von drei Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erfüllen vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049 und VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu, wobei auch die Berücksichtigung einer Lehre beziehungsweise einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden als unzulässig angesehen wird vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Die etwa fünfeinhalbjährige Aufenthaltsdauer der BF2 an sich ist damit jedenfalls nicht als kurz, jedoch auch nicht als besonders lange anzusehen. Entscheidungswesentlich ist dabei vielmehr, inwieweit die Fremden die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt haben, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 06.05.2020, Ra 2020/20/0093).
Hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführer gilt auszuführen, dass sich die Deutschkenntnisse der BF2 als für den Alltagsgebrauch ausreichend darstellen. Eine Sprachprüfung (Niveau A1) hat sie erst am 26.09.2022 positiv absolviert, das Ergebnis der A2-Prüfung ist noch ausständig. Weder ist die BF2 aktuell Mitglied eines Vereins, noch besucht sie etwaige Kurse. Mit Ausnahme eines kurzen Zeitraums der gemeinnützigen Tätigkeit haben sich hinsichtlich der BF2 (und auch des BF1) keine berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte ergeben, welche positiv in Anschlag zu bringen wären. Zu ihren Lasten bleibt dahingegen zu berücksichtigen, dass die BF2 für die Dauer von drei Tagen einer Tätigkeit als Reinigungskraft nachgegangen ist, ohne über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. Zudem betrieb sie ein Lokal ohne Gewerbeberechtigung. Nach wie vor ist die BF2 auch nicht selbsterhaltungsfähig und beziehen die BF2 bis BF4 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Zudem haben sich die BF2 bis BF4 (sowie der BF1) auch – wie bereits angeführt – durch ihr fast zweijähriges Untertauchen den Behörden entzogen und so eine durch das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren ermöglichte Abschiebung vereitelt.
Bei einer zusammenfassenden Betrachtung besteht damit gegenständlich keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass bereits von "maßgeblichen Umständen" gesprochen werden kann und ihnen schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Bei einer zusammenfassenden Betrachtung besteht damit gegenständlich keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass bereits von "maßgeblichen Umständen" gesprochen werden kann und ihnen schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
Gleichzeitig hat die BF2 in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen; sie ist in Ägypten aufgewachsen, hat dort ihre Sozialisierung erfahren und bis zu ihrer Ausreise gelebt, über viele Jahre hinweg die Schule besucht und einen entsprechenden Schul-/Lehrabschluss erworben. Sie spricht nach wie vor ihre Muttersprache und ist mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der ägyptischen Kultur vertraut und kann von einer diesbezüglichen Weitergabe auch an die BF3 und den BF4 ausgegangen werden. Zudem sind Familienangehörige der BF2 jedenfalls Ägypten aufhältig. Es wird der BF2 daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein – zumal auch der BF1 gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen ist – sich wieder in die ägyptische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und gemeinsam mit dem BF1 für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338). Gleichzeitig hat die BF2 in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen; sie ist in Ägypten aufgewachsen, hat dort ihre Sozialisierung erfahren und bis zu ihrer Ausreise gelebt, über viele Jahre hinweg die Schule besucht und einen entsprechenden Schul-/Lehrabschluss erworben. Sie spricht nach wie vor ihre Muttersprache und ist mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der ägyptischen Kultur vertraut und kann von einer diesbezüglichen Weitergabe auch an die BF3 und den BF4 ausgegangen werden. Zudem sind Familienangehörige der BF2 jedenfalls Ägypten aufhältig. Es wird der BF2 daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein – zumal auch der BF1 gleichermaßen von einer Rückkehrentscheidung betroffen ist – sich wieder in die ägyptische Gesellschaft zu integrieren, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und gemeinsam mit dem BF1 für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Allfällige mit der Rückkehrentscheidung verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338).
Hinsichtlich der minderjährigen BF3 und BF4 bleibt ergänzend festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251 mit Hinweis auf VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Gegenständlich wurden die Minderjährigen zwar in Österreich geboren, sie wuchsen bzw. wachsen jedoch bei ihren beiden arabischsprachigen Elternteilen auf und ist folglich davon auszugehen, dass ihnen kulturelle Werte und auch die arabische Sprache vom BF1 und der BF2 vermittelt werden. Wesentlich ist zudem, dass sich beide Kinder unstrittig in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, mwN; oder die Entscheidung des VfGH vom 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist). Bildung bzw. der Besuch der Grundschule in Ägypten ist verpflichtend und kostenlos, sodass vor dem Hintergrund der durch Subventionen abgesicherten Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung sich keine maßgeblichen Schwierigkeiten erkennen lassen, die ihnen bei einer Rückkehr nach Ägypten begegnen würden. Dies gilt es insbesondere vor dem Hintergrund zu betrachten, dass die Minderjährigen gemeinsam mit ihren beiden Elternteilen zurückkehren und zudem weitere Familienangehörige jedenfalls der BF2 in Ägypten aufhältig sind. Ein gravierender oder unverhältnismäßiger Eingriff der Rückkehrentscheidung in das Wohl der BF3 und des BF4 ergibt sich daher insgesamt nicht, woran auch der gegenwärtige Kindergartenbesuch der BF3 nichts ändern vermag. Konkrete Anhaltspunkte für einen Eingriff in deren Kindeswohl bzw. drohende Gefahren für ihre körperliche sowie seelische Integrität in Ägypten können anhand der aktuellen Länderberichte zu Ägypten nicht erkannt werden. Das Familienleben kann daher in Ägypten fortgesetzt werden, zumal die Beschwerdeführer - wie oben festgestellt - ägyptische Staatsbürger. Im gegenständlichen Fall ist im Ergebnis auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls die Rückkehrentscheidung gegen die BF3 und den BF4 nicht unzulässig.Hinsichtlich der minderjährigen BF3 und BF4 bleibt ergänzend festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251 mit Hinweis auf VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR). Gegenständlich wurden die Minderjährigen zwar in Österreich geboren, sie wuchsen bzw. wachsen jedoch bei ihren beiden arabischsprachigen Elternteilen auf und ist folglich davon auszugehen, dass ihnen kulturelle Werte und auch die arabische Sprache vom BF1 und der BF2 vermittelt werden. Wesentlich ist zudem, dass sich beide Kinder unstrittig in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, mwN; oder die Entscheidung des VfGH vom 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist). Bildung bzw. der Besuch der Grundschule in Ägypten ist verpflichtend und kostenlos, sodass vor dem Hintergrund der durch Subventionen abgesicherten Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung sich keine maßgeblichen Schwierigkeiten erkennen lassen, die ihnen bei einer Rückkehr nach Ägypten begegnen würden. Dies gilt es insbesondere vor dem Hintergrund zu betrachten, dass die Minderjährigen gemeinsam mit ihren beiden Elternteilen zurückkehren und zudem weitere Familienangehörige jedenfalls der BF2 in Ägypten aufhältig sind. Ein gravierender oder unverhältnismäßiger Eingriff der Rückkehrentscheidung in das Wohl der BF3 und des BF4 ergibt sich daher insgesamt nicht, woran auch der gegenwärtige Kindergartenbesuch der BF3 nichts ändern vermag. Konkrete Anhaltspunkte für einen Eingriff in deren Kindeswohl bzw. drohende Gefahren für ihre körperliche sowie seelische Integrität in Ägypten können anhand der aktuellen Länderberichte zu Ägypten nicht erkannt werden. Das Familienleben kann daher in Ägypten fortgesetzt werden, zumal die Beschwerdeführer - wie oben festgestellt - ägyptische Staatsbürger. Im gegenständlichen Fall ist im Ergebnis auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls die Rückkehrentscheidung gegen die BF3 und den BF4 nicht unzulässig.
Den privaten Interessen steht schließlich auch das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086) überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber etwaigen Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. Den privaten Interessen steht schließlich auch das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086) überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber etwaigen Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.
Würden sich Fremde nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf ihr Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung von unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylanträgen erzwingen bzw. sich durch Untertauchen ihrer Verantwortung entziehen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würden sich Fremde nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf ihr Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung von unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylanträgen erzwingen bzw. sich durch Untertauchen ihrer Verantwortung entziehen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu betrachten, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich nicht vor; bei den Beschwerdeführern sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben (vgl. Punkt II. 2.2.).Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu betrachten, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt gegenständlich nicht vor; bei den Beschwerdeführern sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben vergleiche Punkt römisch zwei. 2.2.).
Durch die Rückkehrentscheidung wird Art. 8 EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK damit im Ergebnis nicht verletzt und ist im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht als unzulässig anzusehen, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführer verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführer verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. der angefochtenen Bescheide der BF2 bis BF4 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. der angefochtenen Bescheide der BF2 bis BF4 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen waren.
3.4. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten
(Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide der BF2 bis BF4):(Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide der BF2 bis BF4):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.2.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des § 50 FPG zu, die eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden. Im gegenständlichen Fall trifft keine der Voraussetzungen des Paragraph 50, FPG zu, die eine Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Bereits seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2021 zu BF2 und BF3 bzw. dem Bescheid des BFA vom 08.01.2020 zum BF4 wurde rechtskräftig über den Status der subsidiär Schutzberechtigten abgesprochen und haben die weiteren Asylanträge keine Änderungen ergeben, weshalb sie wegen entschiedener Sache zurückzuweisen waren. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Bereits seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2021 zu BF2 und BF3 bzw. dem Bescheid des BFA vom 08.01.2020 zum BF4 wurde rechtskräftig über den Status der subsidiär Schutzberechtigten abgesprochen und haben die weiteren Asylanträge keine Änderungen ergeben, weshalb sie wegen entschiedener Sache zurückzuweisen waren. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da den Beschwerdeführern keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. der angefochtenen Bescheide der BF2 bis BF4 gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 52 Abs. 9 FPG abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. der angefochtenen Bescheide der BF2 bis BF4 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen waren.
3.5. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
(Spruchpunkte VI. und VII. der angefochtenen Bescheide der BF2 bis BF4):(Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. der angefochtenen Bescheide der BF2 bis BF4):
3.5.1. Rechtslage
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Nach § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung weiters aberkannt werden, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung weiters aberkannt werden, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Mit Teilerkenntnis vom 16.12.2022 zu GZlen. XXXX , XXXX und XXXX wurden hinsichtlich der BF2 bis BF4 die Spruchpunkte VII. der angefochtenen Bescheide, mit denen jeweils einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ersatzlos behoben und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis vom 16.12.2022 zu GZlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurden hinsichtlich der BF2 bis BF4 die Spruchpunkte römisch sieben. der angefochtenen Bescheide, mit denen jeweils einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, ersatzlos behoben und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Da die Entscheidung bezüglich der BF2 bis BF4 daher nicht (mehr) aufgrund von § 18 BFA-VG durchsetzbar war, war für sie eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 2 FPG festzusetzen.Da die Entscheidung bezüglich der BF2 bis BF4 daher nicht (mehr) aufgrund von Paragraph 18, BFA-VG durchsetzbar war, war für sie eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG festzusetzen.
Besondere Umstände, die für eine Verlängerung dieser Frist sprechen würden, wurden weder vorgebracht, noch haben sich solche im Verfahren ergeben. Die BF2 hat bedauerlicherweise ihr drittes Kind vor eineinhalb Monaten verloren (VH-Protokoll S 6), sodass eine Schwangerschaft nicht mehr vorliegt.
Somit war in Spruchpunkt VI. die richtige gesetzliche Grundlage und Frist des § 55 Abs. 2 FPG zu zitieren.Somit war in Spruchpunkt römisch sechs. die richtige gesetzliche Grundlage und Frist des Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu zitieren.
3.6. Zum Einreiseverbot
(Spruchpunkte VIII. der angefochtenen Bescheide der BF2 bis BF4):(Spruchpunkte römisch acht. der angefochtenen Bescheide der BF2 bis BF4):
3.6.1. Rechtslage
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.
Der mit „Einreiseverbot“ titulierte § 53 FPG lautet in seinen wesentlichen Auszügen:Der mit „Einreiseverbot“ titulierte Paragraph 53, FPG lautet in seinen wesentlichen Auszügen:
„§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; (aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; (aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
[…]“
Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402 mit Hinweis auf VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Die Verhältnismäßigkeit ist am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft vergleiche VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402 mit Hinweis auf VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Die Verhältnismäßigkeit ist am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
3.6.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Das Einreiseverbot soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Das Einreiseverbot soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Die belangte Behörde sprach gegenständlich mit der Rückkehrentscheidung hinsichtlich der BF2 bis BF4 ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren aus und stützte ihre Entscheidung auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG sowie auch auf die Stellung letztlich unbegründeter und missbräuchlicher Asylanträge, dem Entziehen vom Asylverfahrens über Jahre und die Folgeantragseinbringung erst lange Zeit nach Einstellung des ersten Asylverfahrens. Die belangte Behörde sprach gegenständlich mit der Rückkehrentscheidung hinsichtlich der BF2 bis BF4 ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren aus und stützte ihre Entscheidung auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG sowie auch auf die Stellung letztlich unbegründeter und missbräuchlicher Asylanträge, dem Entziehen vom Asylverfahrens über Jahre und die Folgeantragseinbringung erst lange Zeit nach Einstellung des ersten Asylverfahrens.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022, § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben, wobei auch ausgesprochen wurde, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist und eine entsprechende Kundmachung durch BGBl. I Nr. 202/2022 erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach aktueller Sach- und Rechtslage zu entscheiden.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264 aus 2022,, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig aufgehoben, wobei auch ausgesprochen wurde, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist und eine entsprechende Kundmachung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, erfolgte. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach aktueller Sach- und Rechtslage zu entscheiden.
Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG entspricht es jedoch der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist (vgl. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436 mit Hinweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG entspricht es jedoch der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0436 mit Hinweis auf VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).
Wie bereits unter Punkt II. 3.3.2. dargelegt, hat die BF2 im Zuge ihres etwa fünfeinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet keine entscheidenden Integrationsschritte gesetzt und waren – unter Ansehung der im gleichen Maße von der Rückkehrentscheidung und Abschiebung betroffenen Kernfamilie, des BF1, der BF3 und des BF4 – auch keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte festzustellen. Im Weiteren ist der belangten Behörde dahingehend beizutreten, dass die BF2 (wie auch der BF1) ihrer Ausreiseverpflichtung sowie der ihrer minderjährigen Kinder BF3 und BF4 nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2022 nicht nachgekommen ist, sondern – über die Frist für ihre freiwillige Ausreise hinaus – im Bundesgebiet verblieb und ihren Aufenthalt durch die Stellung eines weiteren – letztlich unbegründeten Asylfolgeantrags – verlängerte. Sie verblieb mit den Kindern schlichtweg im Bundesgebiet, ohne ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, womit sie aufzeigt, durch Missachten behördlicher Anordnungen ihren Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen zu versuchen. Generell bleibt festzuhalten, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se - neben der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - nicht immer auch noch die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigt (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; VwGH 16.11.2012, 2012/21/0080; VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311; VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349). In diesem Zusammenhang ist jedoch wesentlich von Bedeutung, dass sich die BF2 – wie auch der BF1 – durch ihr fast zweijähriges Untertauchen mit den minderjährigen BF3 und BF4 den Behörden entzog und so eine durch das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren ermöglichte Abschiebung vereitelte, zudem im Erstverfahren einen positiven Verfahrensausgang durch die Angabe einer syrischen Staatsangehörigkeit zu erwirken versuchte. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die BF2 drei Tage lang einer Tätigkeit nachgegangen ist, ohne über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung zu verfügen und hat sie zudem ein Lokal betrieben, ohne über eine Gewerbeberechtigung zu verfügen, worauf letztlich die finanzpolizeiliche Amtshandlung gründete. Letztlich gründete die Schließung des Lokals auch nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, darin, dass sie keine Gewerbeberechtigung erhalten hätte, sondern ausschließlich auf der finanzpolizeilichen Kontrolle, im Zuge derer sie beim unrechtmäßigen Betreiben des Lokals angetroffen wurde. Der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt dabei ein großes öffentliches Interesse zu (vgl. etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, ebenso an der Verhinderung der Umgehung gewerbebehördlicher Vorschriften bzw. der Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft oder – gerade im Bereich von Lebensmitteln – der Gesundheit. Auch der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kommt ein hoher Stellenwert zu. Die (geringen) privaten Interessen der BF2 bis BF4 an einem Verbleib im Bundesgebiet stehen damit gegenständlich der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen.Wie bereits unter Punkt römisch zwei. 3.3.2. dargelegt, hat die BF2 im Zuge ihres etwa fünfeinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet keine entscheidenden Integrationsschritte gesetzt und waren – unter Ansehung der im gleichen Maße von der Rückkehrentscheidung und Abschiebung betroffenen Kernfamilie, des BF1, der BF3 und des BF4 – auch keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte festzustellen. Im Weiteren ist der belangten Behörde dahingehend beizutreten, dass die BF2 (wie auch der BF1) ihrer Ausreiseverpflichtung sowie der ihrer minderjährigen Kinder BF3 und BF4 nach der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2022 nicht nachgekommen ist, sondern – über die Frist für ihre freiwillige Ausreise hinaus – im Bundesgebiet verblieb und ihren Aufenthalt durch die Stellung eines weiteren – letztlich unbegründeten Asylfolgeantrags – verlängerte. Sie verblieb mit den Kindern schlichtweg im Bundesgebiet, ohne ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, womit sie aufzeigt, durch Missachten behördlicher Anordnungen ihren Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen zu versuchen. Generell bleibt festzuhalten, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se - neben der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - nicht immer auch noch die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigt vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104 mit Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; VwGH 16.11.2012, 2012/21/0080; VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311; VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349). In diesem Zusammenhang ist jedoch wesentlich von Bedeutung, dass sich die BF2 – wie auch der BF1 – durch ihr fast zweijähriges Untertauchen mit den minderjährigen BF3 und BF4 den Behörden entzog und so eine durch das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren ermöglichte Abschiebung vereitelte, zudem im Erstverfahren einen positiven Verfahrensausgang durch die Angabe einer syrischen Staatsangehörigkeit zu erwirken versuchte. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die BF2 drei Tage lang einer Tätigkeit nachgegangen ist, ohne über eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung zu verfügen und hat sie zudem ein Lokal betrieben, ohne über eine Gewerbeberechtigung zu verfügen, worauf letztlich die finanzpolizeiliche Amtshandlung gründete. Letztlich gründete die Schließung des Lokals auch nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, darin, dass sie keine Gewerbeberechtigung erhalten hätte, sondern ausschließlich auf der finanzpolizeilichen Kontrolle, im Zuge derer sie beim unrechtmäßigen Betreiben des Lokals angetroffen wurde. Der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt dabei ein großes öffentliches Interesse zu vergleiche etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, ebenso an der Verhinderung der Umgehung gewerbebehördlicher Vorschriften bzw. der Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft oder – gerade im Bereich von Lebensmitteln – der Gesundheit. Auch der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kommt ein hoher Stellenwert zu. Die (geringen) privaten Interessen der BF2 bis BF4 an einem Verbleib im Bundesgebiet stehen damit gegenständlich der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht entgegen.
In Summe stellt das von der BF2 als gesetzliche Vertreterin der BF3 und des BF4 (weshalb die Erwägungen auch für die BF3 und den BF4 ihre Wirkung entfalten) gezeigte Verhalten damit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Es ist – zumal es eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung bedarf (vgl. etwa VwGH (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104) – gegenständlich auch von einer weiter fortlaufenden Gefährdung auszugehen, insbesondere, da sich die Familie bereits in der Vergangenheit durch Untertauchen der Einhaltung bzw. Durchsetzung fremdenrechtlicher Bestimmungen entzogen hat, wobei sie nach wir vor nicht ausgereist sind. Letztlich ist auch bei der BF2 keinerlei Einsicht in Hinblick auf das von ihr bis dato gezeigte rechtswidrige Verhalten zu erkennen, führte diese vor dem BFA doch aus, sie habe keine Probleme mit den österreichischen Gesetzen, sondern nur ihr Mann (Protokoll vom 04.08.2022, AS 81). In Summe stellt das von der BF2 als gesetzliche Vertreterin der BF3 und des BF4 (weshalb die Erwägungen auch für die BF3 und den BF4 ihre Wirkung entfalten) gezeigte Verhalten damit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Es ist – zumal es eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung bedarf vergleiche etwa VwGH vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104) – gegenständlich auch von einer weiter fortlaufenden Gefährdung auszugehen, insbesondere, da sich die Familie bereits in der Vergangenheit durch Untertauchen der Einhaltung bzw. Durchsetzung fremdenrechtlicher Bestimmungen entzogen hat, wobei sie nach wir vor nicht ausgereist sind. Letztlich ist auch bei der BF2 keinerlei Einsicht in Hinblick auf das von ihr bis dato gezeigte rechtswidrige Verhalten zu erkennen, führte diese vor dem BFA doch aus, sie habe keine Probleme mit den österreichischen Gesetzen, sondern nur ihr Mann (Protokoll vom 04.08.2022, AS 81).
Was die gewählte Dauer des Einreiseverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach 53 Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von bis zu fünf Jahren für zulässig erachtet.Was die gewählte Dauer des Einreiseverbotes betrifft, bewegt sich diese innerhalb des der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Rahmens, welcher nach 53 Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von bis zu fünf Jahren für zulässig erachtet.
Gegenständlich erscheint die verhängte Dauer – die derart über sämtliche Familienmitglieder gleichermaßen ausgesprochen wurde, wobei das Einreiseverbot des BF1 bereits unangefochten in Rechtskraft erwuchs – als angemessen, obgleich die BF2 selbst strafgerichtlich bis dato keine Verurteilung erfahren hat. Diese Dauer von drei Jahren ist ausreichend, aber auch notwendig, um eine nachhaltige Änderung des Verhaltens der BF2 und ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken und der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit (Schwarzarbeit, Lokalbetreibung ohne Gewerbeberechtigung, illegales Verbleiben im Bundesgebiet trotz rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren, unbegründete Asylfolgeantragstellung, mehrjähriges Untertauchen, Verwendung einer Alias-Staatsbürgerschaft im Erstverfahren) wirksam zu begegnen. Vor dem Hintergrund ihres Familienlebens im Bundesgebiet, wobei sämtliche Familienmitglieder im gleichen Maße von der Rückkehrentscheidung, der Abschiebung und dem Einreiseverbot betroffen sind, und auch kein maßgebliches Privatleben vorliegt, bedarf das gegen die BF2 bis BF4 verhängte Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren keiner Korrektur.
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt VIII. der angefochtenen Bescheide der BF2 bis BF4 waren somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch acht. der angefochtenen Bescheide der BF2 bis BF4 waren somit ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
3.7. Zum Verlust des Aufenthaltsrechts
(Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides des BF1) (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides des BF1)
Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids sprach das BFA den Verlust des Aufenthaltsrechts des BF1 im Bundesgebiet ab dem 12.07.2022 gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 aus. Dabei handelt es um den Tag, an welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er sein Aufenthaltsrecht verloren habe und in welcher die Bestimmung des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 zitiert wurde, wobei der BF1 die Annahme der Verfahrensordnung verweigerte. Mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids sprach das BFA den Verlust des Aufenthaltsrechts des BF1 im Bundesgebiet ab dem 12.07.2022 gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 aus. Dabei handelt es um den Tag, an welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er sein Aufenthaltsrecht verloren habe und in welcher die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 zitiert wurde, wobei der BF1 die Annahme der Verfahrensordnung verweigerte.
Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 geworden ist.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.06.2022 zu XXXX , rechtskräftig seit selbigem Tag, wegen Suchtgiftdelinquenz und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.06.2022 zu römisch 40 , rechtskräftig seit selbigem Tag, wegen Suchtgiftdelinquenz und versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
Die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 Z 1 AslyG 2005 wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers iSd § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist sohin unstrittig erfüllt, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides des BF1 mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen war, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts (bereits) am 28.06.2022 eingetreten ist. Die Voraussetzung des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AslyG 2005 wegen der Straffälligkeit des Beschwerdeführers iSd Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist sohin unstrittig erfüllt, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides des BF1 mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen war, dass der Verlust des Aufenthaltsrechts (bereits) am 28.06.2022 eingetreten ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Zurückweisung von bereits entschiedenen Sachen bzw. Abwägung familiärer und privater Interessen nach Art. 8 EMRK, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Zurückweisung von bereits entschiedenen Sachen bzw. Abwägung familiärer und privater Interessen nach Artikel 8, EMRK, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Bindungswirkung Einreiseverbot rechtmäßig entschiedene Sache Folgeantrag freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Identität der Sache illegale Beschäftigung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Mittellosigkeit mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Rückkehrentscheidung Schwarzarbeit verfassungswidrig Verhältnismäßigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I423.2207414.2.00Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023