Entscheidungsdatum
11.04.2023Norm
AVG §53a Abs2Spruch
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W195 2265904-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 14.10.2022 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 14.10.2022 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen römisch 40 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit
€ 1.751,00 (inkl. USt.)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022, XXXX , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022, römisch 40 , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 , gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.
2. Da der Beschwerdeführer zum Begutachtungstermin am 17.08.2022, 09:00 Uhr, im XXXX nicht erschienen ist und die Antragstellerin somit auch das in Auftrag gegebene Gutachten nicht schriftlich erstatten konnte, wurde sie mit Ladung vom 05.09.2022, XXXX , zur mündlichen Verhandlung am 14.10.2022, um 10:00 Uhr geladen. Im Rahmen dieser Verhandlung hat die Antragstellerin dann ihr Gutachten mündlich erstattet.2. Da der Beschwerdeführer zum Begutachtungstermin am 17.08.2022, 09:00 Uhr, im römisch 40 nicht erschienen ist und die Antragstellerin somit auch das in Auftrag gegebene Gutachten nicht schriftlich erstatten konnte, wurde sie mit Ladung vom 05.09.2022, römisch 40 , zur mündlichen Verhandlung am 14.10.2022, um 10:00 Uhr geladen. Im Rahmen dieser Verhandlung hat die Antragstellerin dann ihr Gutachten mündlich erstattet.
3. Am 14.10.2022 langte die Honorarnote betreffend das mündlich erstattete Gutachten im Wege des webERV beim Bundesverwaltungsgericht – wie folgt – ein:
GEBÜHRENNOTE 62/2022
GEBÜHRENNOTE 62 aus 2022,,
Aktenstudium, Studium der + KG + Doku. § 36Aktenstudium, Studium der + KG + Doku. Paragraph 36
€ 44,90
Mühewaltung § 43 (1) Z. 1 e psychiatrisches
Gutachten á € 195,40Mühewaltung Paragraph 43, (1) Ziffer eins, e psychiatrisches , Gutachten á € 195,40
1 Befundaufnahme
€ 195,40
Mühewaltung § 43 (1) Z. 1 e psychiatrisches
Gutachten á € 195,40Mühewaltung Paragraph 43, (1) Ziffer eins, e psychiatrisches , Gutachten á € 195,40
3 Zusatzfragen
€ 586,20
Mühewaltung § 43 (1) Z. 1 d neurologisches
GutachtenMühewaltung Paragraph 43, (1) Ziffer eins, d neurologisches , Gutachten
1 Befundaufnahme
€ 116,20
Vergebliches Warten 17.08.2022
€ 49,00
Psychiatrische Kriminalprognose (€ 356 ÖÄK-Empfehlung) Verhandlungstauglichkeit
1 Std. á € 356
€ 356,00
Schreibgebühr § 31 (Urschrift, Korrespondenz LK Mauer)Schreibgebühr Paragraph 31, (Urschrift, Korrespondenz LK Mauer)
4 S. á € 2
€ 8,00
Zeitversäumnis § 33, FahrzeitZeitversäumnis Paragraph 33,, Fahrzeit
4 Std. á € 28,20
€ 112,80
Reisekosten XXXX Reisekosten römisch 40
1,50 €
130 Km á € 0,42
€ 57,60
Zeitversäumnis (Postweg, div. Telefonate)
1 Std.
€ 28,20
Sonstige Geb. § 31 tel., Fax, Porto, EDV, DES etc.Sonstige Geb. Paragraph 31, tel., Fax, Porto, EDV, DES etc.
€ 32,20
Summe netto
€ 1.586,12
USt. 20 %
€ 317,22
Summe gerundet
€ 1.903,30
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 30.01.2023 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass sämtliche Wegzeiten iSd § 32 GebAG zusammenzurechnen seien und die von ihr angegebenen Stunden, auf welche sich die Zeitversäumnis beziehe, nicht nachvollziehbar seien. Darüber hinaus erscheinen die sonstigen Kosten (Schreibgebühren und Telefonkosten) überhöht bzw. bedürfe es hiefür weitergehender Angaben. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 30.01.2023 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass sämtliche Wegzeiten iSd Paragraph 32, GebAG zusammenzurechnen seien und die von ihr angegebenen Stunden, auf welche sich die Zeitversäumnis beziehe, nicht nachvollziehbar seien. Darüber hinaus erscheinen die sonstigen Kosten (Schreibgebühren und Telefonkosten) überhöht bzw. bedürfe es hiefür weitergehender Angaben.
5. Das Schreiben vom 30.01.2023 wurde mangels Anwesenheit der Antragstellerin an der Abgabestelle gemäß § 17 ZustG bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 06.03.2023 hinterlegt. 5. Das Schreiben vom 30.01.2023 wurde mangels Anwesenheit der Antragstellerin an der Abgabestelle gemäß Paragraph 17, ZustG bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 06.03.2023 hinterlegt.
6. In weiterer Folge wurde das Schriftstück nicht behoben und es langte auch keine Stellungnahme der Antragstellerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt wurde. Infolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers zum Begutachtungstermin am 17.08.2022, wurde die Antragstellerin mit Ladung vom 05.09.2022, GZen. XXXX zur mündlichen Verhandlung am 14.10.2022, um 10:00 Uhr geladen und erstattete im Rahmen dieser Verhandlung, unter Beantwortung der ihr mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022 auferlegten Fragen, ihr Gutachten mündlich. Die das mündlich erstattete Gutachten betreffende Honorarnote übermittelte sie am 14.10.2022 im Wege des ERV. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. römisch 40 als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt wurde. Infolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers zum Begutachtungstermin am 17.08.2022, wurde die Antragstellerin mit Ladung vom 05.09.2022, GZen. römisch 40 zur mündlichen Verhandlung am 14.10.2022, um 10:00 Uhr geladen und erstattete im Rahmen dieser Verhandlung, unter Beantwortung der ihr mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022 auferlegten Fragen, ihr Gutachten mündlich. Die das mündlich erstattete Gutachten betreffende Honorarnote übermittelte sie am 14.10.2022 im Wege des ERV.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX dem Bestellungsbeschluss vom 04.07.2022, GZ. XXXX , der Ladung der Sachverständigen zur Verhandlung am 14.10.2022, XXXX , dem Gebührenantrag vom 14.10.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.01.2023, GZ. W195 2265904-1/2Z, und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. römisch 40 dem Bestellungsbeschluss vom 04.07.2022, GZ. römisch 40 , der Ladung der Sachverständigen zur Verhandlung am 14.10.2022, römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 14.10.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.01.2023, GZ. W195 2265904-1/2Z, und dem Akteninhalt.
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3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen Gemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Zu A)
Zu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAGZu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG
Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu § 32).Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu Paragraph 32,).
Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu § 32). Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu Paragraph 32,).
In der Honorarnote vom 14.10.2022 verzeichnete die Antragstellerin einerseits Kosten für das vergebliche Warten am 17.08.2022 iHv € 49,00 und andererseits eine Gebühr für Zeitversäumnis iSd § 33 GebAG für die Fahrt von XXXX im Ausmaß von vier Stunden à € 28,20 sowie eine Stunde Zeitversäumnis à € 28,20 für „Postweg und div. Telefonate“. In der Honorarnote vom 14.10.2022 verzeichnete die Antragstellerin einerseits Kosten für das vergebliche Warten am 17.08.2022 iHv € 49,00 und andererseits eine Gebühr für Zeitversäumnis iSd Paragraph 33, GebAG für die Fahrt von römisch 40 im Ausmaß von vier Stunden à € 28,20 sowie eine Stunde Zeitversäumnis à € 28,20 für „Postweg und div. Telefonate“.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021, die Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis iSd § 33 GebAG aF (=Entfernungszuschlag) weggefallen ist und die Gebühr für Zeitversäumnis unabhängig von der Distanz zum Verhandlungs- bzw. Vernehmungsort nunmehr € 22,70 je angefangene Stunde beträgt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,, die Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis iSd Paragraph 33, GebAG aF (=Entfernungszuschlag) weggefallen ist und die Gebühr für Zeitversäumnis unabhängig von der Distanz zum Verhandlungs- bzw. Vernehmungsort nunmehr € 22,70 je angefangene Stunde beträgt.
Ungeachtet des Umstandes, dass somit der von der Antragstellerin geltend gemachte Entfernungszuschlag mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuerkannt werden kann, ist bezüglich der Zuerkennung der Zeitversäumnis und deren Stundenausmaß auf Folgendes zu verweisen:
Wie bereits oben erwähnt, besteht laut Judikatur ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte und ist daher für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit kein Platz. Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin jedoch keine Untersuchungen bzw. Begutachtungen in ihrer Ordination in XXXX sondern vielmehr in dem – auch den Coronamaßnahmen entsprechend eingerichteten – XXXX vornimmt, kann ihr eine Gebühr für Zeitversäumnis dem Grund nach zuerkannt werden. Wie bereits oben erwähnt, besteht laut Judikatur ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte und ist daher für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit kein Platz. Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin jedoch keine Untersuchungen bzw. Begutachtungen in ihrer Ordination in römisch 40 sondern vielmehr in dem – auch den Coronamaßnahmen entsprechend eingerichteten – römisch 40 vornimmt, kann ihr eine Gebühr für Zeitversäumnis dem Grund nach zuerkannt werden.
Ausgehend von den Angaben in der Honorarnote vom 14.10.2022 geht das Bundesverwaltungsgericht auch davon aus, dass die Antragstellerin von ihrem Wohnort in XXXX direkt zum XXXX angereist ist. Ausgehend von den Angaben in der Honorarnote vom 14.10.2022 geht das Bundesverwaltungsgericht auch davon aus, dass die Antragstellerin von ihrem Wohnort in römisch 40 direkt zum römisch 40 angereist ist.
Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass die Wegstrecke vom Wohnort der Antragstellerin in XXXX , zum XXXX circa zwei Stunden hin und retour beträgt. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitpolsters (beispielsweise für Verkehrsbehinderungen) von 20 Minuten sowie einer Wartezeit vor Ort wegen Nichterscheinens des Beschwerdeführers von maximal einer Stunde, in welcher die Antragstellerin auch entsprechende telefonische Nachforschungen zum Verbleib des Beschwerdeführers geführt haben möge, erscheinen jedoch lediglich vier begonnene Stunden Zeitversäumnis nachvollziehbar bzw. können diese anerkannt werden. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass die Wegstrecke vom Wohnort der Antragstellerin in römisch 40 , zum römisch 40 circa zwei Stunden hin und retour beträgt. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitpolsters (beispielsweise für Verkehrsbehinderungen) von 20 Minuten sowie einer Wartezeit vor Ort wegen Nichterscheinens des Beschwerdeführers von maximal einer Stunde, in welcher die Antragstellerin auch entsprechende telefonische Nachforschungen zum Verbleib des Beschwerdeführers geführt haben möge, erscheinen jedoch lediglich vier begonnene Stunden Zeitversäumnis nachvollziehbar bzw. können diese anerkannt werden.
Die von ihr als „Vergebliches Warten 17.08.2022“ geltend gemachten Kosten in Höhe von € 49,00 sind nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung als Kosten für Zeitversäumnis in der oben erwähnten Aufstellung als Wartezeit bereits inkludiert und können daher nicht gesondert vergütet werden.
Hinsichtlich der von der Antragstellerin verzeichneten „Zeitversäumnis (Postweg, div. Telefonate)“ haben Recherchen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts ergeben, dass dem Bundesverwaltungsgericht keine postalischen Eingaben übermittelt wurden bzw. auch keine Schriftstücke von der Post abgeholt werden mussten, sodass diese Gebühr nicht nachvollzogen werden kann. Allfällige Telefonate, die im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommenen Termin am 17.08.2022 angefallen sind, sind bereits in der obigen Aufstellung miteinkalkuliert und der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung hiezu folgend zusammenzurechnen.
Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich daher eine Gesamtzeitversäumnis von vier begonnenen Stunden à € 22,70, sohin ein Betrag iHv € 90,80.
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Zu den beantragten sonstigen Kosten iSd § 31 GebAGZu den beantragten sonstigen Kosten iSd Paragraph 31, GebAG
1. Schreibgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG1. Schreibgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.
Da das Gutachten ausschließlich mündlich im Rahmen der Verhandlung vom 14.10.2022 erstattet und dem Bundesverwaltungsgericht auch keine schriftliche Ausfertigung übermittelt wurde bzw. laut Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine Korrespondenz mit dem Landeskrankenhaus Mauer nicht vorliegt, können die von der Antragstellerin beantragten Schreibgebühren für vier Seiten à € 2,00, sohin € 8,00, nicht zuerkannt werden.
2. Telefongebühren
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen); Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);
In der Gebührennote werden € 32,20 als sonstige Kosten für „tel., Fax, Porto, EDV, DES etc.“ gemäß § 31 GebAG verzeichnet. In der Gebührennote werden € 32,20 als sonstige Kosten für „tel., Fax, Porto, EDV, DES etc.“ gemäß Paragraph 31, GebAG verzeichnet.
Gemäß § 31 Abs. 1a GebAG gebührt dem Sachverständigen, der sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt, dafür ein Betrag von insgesamt € 12,00. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt € 2,10; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG gebührt dem Sachverständigen, der sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG) übermittelt, dafür ein Betrag von insgesamt € 12,00. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt € 2,10; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.
Aus der Übermittlungsbestätigung des ERV vom 14.10.2022 geht lediglich eine PDF-Beilage hervor, nämlich die hier verfahrensgegenständliche Honorarnote. Aus diesem Grund steht der Antragstellerin für die Übermittlung dieser im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein Betrag in Höhe von € 12,00 zu.
Vor dem Hintergrund, dass keine weiteren Akten oder Aktbestandteile rückübermittelt werden mussten, wodurch Porto- bzw. ERV-Übermittlungskosten entstanden sein könnten, wurde die Antragstellerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2023 aufgefordert, konkret darzulegen, zu welchen Anteilen Telefon- und/oder Faxspesen in Anbetracht des bislang nicht nachvollziehbaren Restbetrages in Höhe von € 20,20 konkret angefallen sind.
Hierbei wurde nicht übersehen, dass in Anbetracht des Nichterscheinens des Beschwerdeführers zum Begutachtungstermin am 17.08.2022 telefonische Nachforschungen ihrerseits zu tätigen waren, die Antragstellerin jedoch gleichzeitig ersucht wurde, sofern sich der Restbetrag iHv € 20,20 auf die oben erwähnten Nachforschungen zum Verbleib des Beschwerdeführers beziehen, diese noch näher zu konkretisieren.
Sofern die Antragstellerin für die Telefongebühren einen (monatlichen) Pauschalbetrag bezahlen würde, wurde sie aufgefordert, neben dem Nachweis ihrer monatlichen Telefonkosten (inklusive allenfalls bestehender Freiminuten) auch die konkrete Dauer der im Zusammenhang mit dem von ihr erstatteten Gutachten notwendigen Telefonate dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben. Widrigenfalls können die von der Antragstellerin geltend gemachten (und noch verbleibenden) sonstigen Kosten in Höhe von € 20,20 nicht vergütet werden.
Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2023) wurde der Antragstellerin mittels RSb-Brief übermittelt und gemäß § 17 ZustG bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist 06.03.2023 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstücks wurde die Antragstellerin schriftlich durch Einlegen der Verständigung in die hiefür vorgesehene Abgabeeinrichtung benachrichtigt. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2023) wurde der Antragstellerin mittels RSb-Brief übermittelt und gemäß Paragraph 17, ZustG bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist 06.03.2023 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstücks wurde die Antragstellerin schriftlich durch Einlegen der Verständigung in die hiefür vorgesehene Abgabeeinrichtung benachrichtigt.
Gemäß § 17 Abs. 1 ZustG ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Im vorliegenden Fall wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2023) der Antragstellerin ordnungsgemäß am 06.03.2023 durch Hinterlegung zugestellt.
Die Antragstellerin hat auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2023 nicht reagiert bzw. wurde von ihr auch keiner der konkret geforderten Nachweise erbracht.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
EURO
Aktenstudium gemäß § 36 GebAGAktenstudium gemäß Paragraph 36, GebAG
44,90
Mühewaltung gemäß § 43 Z 1 lit d und e GebAGMühewaltung gemäß Paragraph 43, Ziffer eins, Litera d und e GebAG
Befundaufnahme gemäß § 43 (1) Z. 1 e psychiatrisches Gutachten à € 195,40 Befundaufnahme gemäß Paragraph 43, (1) Ziffer eins, e psychiatrisches Gutachten à € 195,40
195,40
3 Zusatzfragen gemäß § 43 (1) Z. 1 e psychiatrisches Gutachten à € 195,40 3 Zusatzfragen gemäß Paragraph 43, (1) Ziffer eins, e psychiatrisches Gutachten à € 195,40
586,20
Befundaufnahme gemäß § 43 (1) Z. 1 d neurologisches Gutachten à € 116,20 Befundaufnahme gemäß Paragraph 43, (1) Ziffer eins, d neurologisches Gutachten à € 116,20
116,20
Psychiatrische Kriminalprognose (€ 356 ÖÄK-Empfehlung)
Verhandlungstauglichkeit Psychiatrische Kriminalprognose (€ 356 ÖÄK-Empfehlung) , Verhandlungstauglichkeit
356,00
Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAGZeitversäumnis gemäß Paragraph 32, GebAG
4 begonnene Stunden (Fahrtzeit, Wartezeit, Telefonate etc.) à € 22,70
90,80
Reisekosten gemäß § 28 Abs. 2 GebAG Reisekosten gemäß Paragraph 28, Absatz 2, GebAG
XXXX € 1,50
130 km à € 0,42 römisch 40 € 1,50, 130 km à € 0,42
57,60
Sonstige Kosten gemäß § 31 GebAGSonstige Kosten gemäß Paragraph 31, GebAG
ERV-Gebühren
12,00
Summe
1.459,10
20 % Umsatzsteuer
291,82
Gesamtsumme
1.750,92
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
1.751,00
Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 1.751,00 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Hinterlegung Mehrbegehren mündliche Verhandlung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Sachverständiger Schreibgebühr Teilstattgebung variable Kosten Weg- und Wartezeit Zeitversäumnis ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W195.2265904.1.00Im RIS seit
03.05.2023Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023