Entscheidungsdatum
12.04.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I406 2218347-1/36E, I406 2218347-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Nigeria, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 17.01.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Nigeria, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 17.01.2023 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste im Jahr 2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 10.03.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit religiösen Gründen und den in Nigeria vorherrschenden Konflikten zwischen Muslimen und Christen begründete.
Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 24.07.2006 wurde der Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Nachdem der Beschwerdeführer am 14.01.2008 vom Landesgericht XXXX wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde, erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen ihn mit Bescheid vom 26.02.2008 ein unbefristetes Rückkehrverbot. Nachdem der Beschwerdeführer am 14.01.2008 vom Landesgericht römisch 40 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde, erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen ihn mit Bescheid vom 26.02.2008 ein unbefristetes Rückkehrverbot.
Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2006 eingebrachte Berufung wies der damalige unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 15.04.2008 ab, der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Bundesasylsenats, indem er die Behandlung der erhobenen Beschwerde gegen die zweitinstanzliche Entscheidung mit Beschluss vom 09.09.2008 ablehnte.
Unter Gewährung von Rückkehrhilfe reiste der Beschwerdeführer am 19.07.2010 aus dem Bundesgebiet aus.
2. Spätestens am 29.09.2018 reiste der Beschwerdeführer erneut unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf Asyl. Im Rahmen der Erstbefragung brachte er vor, die Polizei in Nigeria würde ihn suchen, weil er Mitglied der Freiheitsbewegung Biafra sei. Aus diesem Grund stelle er neuerlich einen Asylantrag. Das seien alle seine neuen Fluchtgründe.
Eine anschließend durchgeführte Abfrage aus dem EURODAC System ergab, dass der Beschwerdeführer im Juni 2017 in Griechenland um Asyl angesucht hatte, woraufhin das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Klärung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens Kontakt mit der griechischen Dublin Einheit aufnahm. Die griechische Dublineinheit erteilte die Auskunft, der Beschwerdeführer habe in Griechenland am 19.06.2017 einen Asylantrag gestellt, dieser sei am 31.10.2017 in erster Instanz abgewiesen worden.
Das gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhobene Rechtsmittel wurde am 10.10.2018 in zweiter Instanz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel wurde ihm von den griechischen Behörden nicht erteilt.
3. Am 28.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Zu seinen Gründen für die Asylantragstellung gab er an, dass er 2015 ins Gefängnis in Onitcha gekommen und dort zwei Jahre gewesen sei. Er sei nicht freigelassen worden. Sein Onkel habe den Gefängniswärter Geld gegeben und so sei er entkommen. Ins Gefängnis gekommen sei er wegen seiner Natur. Er habe es lange geheim gehalten. Er sei homosexuell. Seine Situation in Nigeria werde nicht akzeptiert. Viele Leute würden deswegen ins Gefängnis gekommen. Wenn er in seiner jetzigen Lage nach Nigeria zurückkehre, werde er sofort festgenommen. Er habe lange sein wahres Ich versteckt. Das sei der Grund, warum er Nigeria verlassen habe, weil die Polizei nach ihm suche. Wenn er zurück nach Nigeria komme, werde er verhaftet. Er könne dort kein freies Leben führen. Er sei sich bewusst geworden, wer er sei, als er 17 Jahre alt gewesen sei. Deswegen habe er sich von seiner Frau scheiden lassen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.09.2018 hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.09.2018 hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 16.04.2019.
6. Mit Schriftsatz vom 16.01.2022 brachte der Beschwerdeführer eine Federal Republic of Biafra – IPOB – Dotland National Identity Card in Vorlage.
7. Am 03.06.2022 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung I406 neu zugewiesen.
8. Am 15.09.2022 übermittelte der Beschwerdeführer fünf Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben und einen Mitarbeiterausweis einer Straßenzeitung.
Zusätzlich wurden mit Eingabe vom 12.10.2022 medizinische Unterlagen einer HNO- Ambulanz und ein Unterstützungsschreiben vorgelegt. Gleichzeitig wurde bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer einen Lebensgefährten habe, dem es aber nicht möglich sei, den Beschwerdeführer persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen, weshalb das beigelegte Schreiben vom Lebensgefährten verfasst worden sei.
9. Mit Schreiben vom 14.10.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen den Namen sowie die ladungsfähige Adresse seines Lebensgefährten zu übermitteln.
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, weshalb mit Schreiben 02.11.2022 die dringende Aufforderung an den Beschwerdeführer erging, binnen einer Woche das Geburtsdatum und eine ladungsfähige Adresse seines Lebensgefährten zu übermitteln.
Am 08.11.2022 gab der Beschwerdeführer sodann eine Stellungnahme ab, in welcher er erklärte, von der Übermittlung einer ladungsfähigen Adresse und des Geburtsdatums seines Lebensgefährten Abstand zu nehmen. Er habe bereits im Rahmen der für den 19.10.2022 anberaumten Verhandlung versucht, eine ladungsfähige Adresse bereitzustellen. Sein Lebensgefährte habe sich jedoch geweigert, mit ihm zur Verhandlung zu kommen, um als Zeuge einvernommen zu werden, weshalb er die Beziehung nach diesem Vorfall beendet habe. Aufgrund dieser Umstände sei die zeugenschaftliche Einvernahme nicht geeignet, das Bestehen einer aufrechten Beziehung im Bundesgebiet zu beweisen.
Nachdem der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert wurde, das Geburtsdatum und eine ladungsfähige Adresse des angeblich ehemaligen Lebensgefährten namhaft zu machen, führte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 16.11.2022 die Identität eines Staatsangehörigen von Ghana an. Erneute Nachforschungen seitens des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung hätten zutage gebracht, dass der Ex-Partner des Beschwerdeführers sich unter einem falschen Namen vorgestellt habe. Dies habe der Beschwerdeführer in Erfahrung bringen können. In Rücksprache mit der Heimleitung habe die wahre Identität des Ex-Partners des Beschwerdeführers in Erfahrung gebracht werden können. Die Heimleitung habe die Auskunft erteilt, dass sich der Ex-Partner bereits seit circa zwei Monaten nicht mehr in der Unterkunft befinde. Auch der Rechtsvertretung sei der aktuelle Aufenthalt des Ex-Partners des Beschwerdeführers nicht bekannt, alle bisherigen Kontaktversuche seien erfolglos verlaufen. Daher könne keine ladungsfähige Adresse bekanntgegeben werden.
Aufgrund der bekanntgegebenen Identität des Staatsangehörigen von Ghana stellte das Bundesverwaltungsgericht weitere Nachforschungen an. Der vom Beschwerdeführer als (ehemaliger) Lebensgefährte namhaft gemachte Mann hatte in Österreich am 28.02.2016 um Asyl angesucht und im Verfahren den Fluchtgrund der Homosexualität geltend gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht schloss nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2022 mit Erkenntnis vom 02.08.2022, GZ: W123 2178565-1/34E, das Asylverfahren des Staatsbürgers von Ghana negativ ab.
10. Am 17.01.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung, der BBU GmbH, erschien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Ibo an. Seine Identität steht nicht fest.
Er besuchte in seinem Herkunftsstaat die Grundschule und war als Busfahrer tätig, bevor er für eine Firma arbeitete. Seine Schwester, zu der derzeit kein Kontakt besteht, lebt nach wie vor in Nigeria. In Österreich hat er keine Verwandten.
Am 10.03.2006 stellte er erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich mit Bescheid des Bundesasylsenats vom 15.04.2008 vollinhaltlich abgewiesen wurde.
Nachdem der Beschwerdeführer am 14.01.2008 vom Landesgericht XXXX wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden ist, erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen ihn mit Bescheid vom 26.02.2008 ein unbefristetes Rückkehrverbot. Nachdem der Beschwerdeführer am 14.01.2008 vom Landesgericht römisch 40 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden ist, erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen ihn mit Bescheid vom 26.02.2008 ein unbefristetes Rückkehrverbot.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.06.2009 wurde der Beschwerdeführer zuletzt wegen § 15 StGB und § 28 A/1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.06.2009 wurde der Beschwerdeführer zuletzt wegen Paragraph 15, StGB und Paragraph 28, A/1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Unter Gewährung von Rückkehrhilfe reiste der Beschwerdeführer am 19.07.2010 aus dem Bundesgebiet aus und kehrte nach Nigeria zurück.
Im Mai 2017 reiste der Beschwerdeführer er aus Nigeria in die Türkei aus und begab sich dann nach Griechenland, wo er am 19.06.2017 unter Verwendung einer Alias Identität um Asyl ansuchte. Nachdem das Asylverfahren in Griechenland negativ abgeschlossen wurde, gelangte er unrechtmäßig nach Österreich und stellte den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf Asyl. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer bezog bzw. bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. In Österreich ging er bislang keiner der Sozialversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach, jedoch verkauft er seit September 2021 als selbständiger Verkäufer die Straßenzeitung Augustin. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer erbringt regelmäßig diverse gemeinnützige Hilfstätigkeiten und erhält im Gegenzug Unterstützungsschreiben, Essen oder Gegenstände. Er schloss Bekanntschaften und Freundschaften und konnte Empfehlungsschreiben in Vorlage bringen. Seit Frühjahr 2021 ist er als Ordner und Platzwart in einem Fußballverein tätig.
Der Beschwerdeführer legte keine Deutschsprachprüfung ab. In der Verhandlung konnte er einfachste auf Deutsch gestellte Fragen verstehen und bruchstückweise beantworten.
Zum Entscheidungszeitpunkt ist er Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtlichen Verurteilungen aus den Jahren 2008 und 2009 sind getilgt.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist kein führendes Mitglied von IPOB und der Biafra Bewegung und entgegen seinem Fluchtvorbringen konnte nicht festgestellt werden, ob er homosexuell ist.
Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Nigeria wird er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. Es liegen auch keine sonstigen Gründe vor, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Nigeria entgegenstünden.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Nigeria ausgesetzt wäre.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in seiner Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK geschützten Rechte oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in Nigeria ausgesetzt wäre.
1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
Sicherheitslage
Letzte Änderung: 16.11.2022
Nigeria sieht sich mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidenden Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen. Zu den landesweiten und regionsunspezifischen Bedrohungen gehören: (Kindes)Entführungen, Raub, Klein- und Cyberkriminalität, Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten, Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden: So löste Nigeria mit April 2022 den Irak mit den meisten vom sog. Islamischen Staat (IS) beanspruchten Attentaten ab (ÖB 9.2022).
Im Vorfeld der Wahlen im Februar 2023 wird mit einer Zunahme der Gewalt gerechnet. Vorbote war der Jahrestag der #EndSARS Proteste (Demonstrationen, die nach einem Massaker am 20.10.2020, wobei zwölf Menschen zu Tode kamen, zur Auflösung der für Gewaltanwendung gegen und Tötung von Zivilisten bekannten Spezialeinheit SARS - Special Anti-Robbery Squad führten), wo erneute Demos nicht zum Ort des damaligen Massakers durchgelassen wurden (RANE 27.10.2022). [Anm.: Die Einheit wurde nicht tatsächlich aufgelöst, sondern in SWAT (Special Weapons and Tactics Team) umbenannt (EASO 6.2021).]
Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 22.2.2022; vgl. EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern im Nordwesten übersteigt mittlerweile jene im Nordosten (Stand 2021) (ÖB 9.2022). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 22.2.2022; vergleiche EASO 6.2021). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Die Zahl an Todesopfern im Nordwesten übersteigt mittlerweile jene im Nordosten (Stand 2021) (ÖB 9.2022). Zudem haben sich die Aktivitäten der Islamisten von den nordöstlichen Staaten in die nordwestlichen Bundesstaaten ausgeweitet (EASO 6.2021).
Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung (2015-2017) seit 2018 weiter verschlechtert (AA 22.2.2022), Angriffe erfolgen vorwiegend durch Boko Haram sowie ISWA [Islamischer Staat Westafrika] in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa (UKFCDO 26.10.2022).
Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 22.2.2022; vgl. FH 28.2.2022). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 22.2.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 22.2.2022; vgl. EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022).Der seit Jahrzehnten schwelende und immer wieder aufflammende Konflikt zwischen Hirten und Bauern im sog. „Middle Belt“ in Zentralnigeria um knapper werdende Ressourcen dauert weiter an (AA 22.2.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig (AA 22.2.2022). Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 22.2.2022; vergleiche EASO 6.2021). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB 9.2022).
Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB zugenommen (AA 22.2.2022). In der letzten Zeit hat es dort eine zunehmende Zahl von Angriffen gegeben (UKFCDO 26.10.2022). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 22.2.2022).
Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 24.10.2022). Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer "Art". Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind. Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen. Im Juli/August 2019 und im Oktober 2020 [Anm.: im Rahmen der EndSARS Proteste] forderten diese in Abuja, Lagos und anderen Städten zahlreiche Todesopfer (AA 24.10.2022).
Zwischen Mai und Juli 2022 erfolgten Angriffe des ISWA im Federal Capitel Territory (FCT), in Kogi und Niger (UKFCDO 26.10.2022).
In der Zeitspanne Oktober 2021 bis Oktober 2022 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (1.942), Niger (1.147), Zamfara (915). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Ekiti (7), Gombe (14), Kano (16) (CFR 10.2022). Intensive Unsicherheit und Gewalt haben seit 2018 in Nigeria Bestand bzw. haben diese zugenommen (EASO 6.2021).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.10.2022): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise
(Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, 4.11.2022
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 3.10.2022
CFR - Council on Foreign Relations (10.2022): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 4.11.2022
EASO - European Asylum Support Office (6.2021): Nigeria - Security Situation Version 1.1, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053722/2021_06_EASO_COI_Report_Nigeria_Security_situation.pdf, Zugriff 3.10.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
RANE Worldview (27.10.2022): Two Years After the 'Lekki Massacre,' Police Brutality Still Looms Large Over Nigerian Elections, kostenpflichtiger Thinktank, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf, https://worldview.stratfor.com/article/two-years-after-lekki-massacre-police-brutality-still-looms-large-over-nigerian-elections?id=743c2bc617&e=43cabd063c&uuid=6937d4b7-893f-49da-915f-228fcd1e0261&mc_cid=04da2dd08c&mc_eid=43cabd063c,Zugriff 10.11.2022
UKFCDO - United Kingdom Foreign, Commonwealth & Development Office [Großbritannien] (26.10.2022): Foreign travel advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 4.11.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 16.11.2022
Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog inkl. Grund- und Freiheitsrechten (AA 22.2.2022; vgl. ÖB 9.2022). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 22.2.2022). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB 10.2021), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 22.2.2022) und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 9.2022).Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog inkl. Grund- und Freiheitsrechten (AA 22.2.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 22.2.2022). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB 10.2021), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 22.2.2022) und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Frauen- und Kinderhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert und besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB 9.2022).
Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung, Terroristen und kriminelle Gruppen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und terroristische Gruppen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, AI 29.3.2022); schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit (USDOS 12.4.2022); erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige nationaler/rassischer/ethnischer Minderheiten richten (USDOS 12.4.2022); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). Frauen sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 28.2.2022).Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; gewaltsames Verschwindenlassen durch die Regierung, Terroristen und kriminelle Gruppen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung und terroristische Gruppen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 12.4.2022); schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022, AI 29.3.2022); schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit (USDOS 12.4.2022); erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken; Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige nationaler/rassischer/ethnischer Minderheiten richten (USDOS 12.4.2022); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 12.4.2022). Frauen sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 28.2.2022).
Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten, strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (AA 22.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 gab es Berichte über Auspeitschen in den Bundesstaaten Kaduna und Kano (USDOS 12.4.2022).Die in den Jahren 2000 aus 2001, eingeführten, strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia in zwölf nördlichen Bundesstaaten führten zu Amputations- und Steinigungsurteilen. Die wenigen Steinigungsurteile wurden jedoch jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben; auch Amputationsstrafen wurden in den vergangenen Jahren nicht vollstreckt (AA 22.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Im Jahr 2021 gab es Berichte über Auspeitschen in den Bundesstaaten Kaduna und Kano (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 3.10.2022
AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Nigeria 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070310.html, Zugriff 3.10.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022
OPPOSITION, INKL. IPOB UND IMN UND YORUBA-SEPERATISTEN
Letzte Änderung: 16.11.2022
In Nigeria kann sich die politische Opposition grundsätzlich frei betätigen. Das gilt nicht nur für die parlamentarische Opposition, sondern auch für außerparlamentarische Parteien und Gruppen. Bislang sind auch – meist marginale – Gruppen mit sezessionistischen Zielen (etwa Biafra) weitgehend toleriert worden (AA 22.2.2022).
Die Indigenous People of Biafra (IPOB) sind im September 2017 und die schiitische „Islamic Movement of Nigeria“ (IMN) im August 2019 verboten worden (AA 22.2.2022). Im Jahr 2021 kam es vermehrt zu Agitationen seitens IPOB im Südosten und der Yoruba Nation im Südwesten. Dies unterstreicht die steigenden Spannungen im Land. Die Behörden reagieren darauf manchmal mit exzessiver Gewalt (HRW 13.1.2022).
IPOB: Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Niger Delta) an, die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra anstrebt. IPOB wurde 2014 von Nnamdi Kanu gegründet (er muss sich derzeit wegen Terrorismus und Hochverrats vor Gericht verantworten) (ÖB 9.2022). Den nigerianischen Behörden gelang im Juni 2021 die neuerliche Verhaftung Kanos (ÖB 10.2021; vgl. HRW 13.1.2022). Ihm werden elf Delikte, darunter Terrorismus, Verrat, unerlaubter Waffenbesitz und Verbreitung verleumderischer Nachrichten, zur Last gelegt (ÖB 10.2021; vgl. BAMF 5.7.2021). Gegen Nnamdi Kanu läuft ein Gerichtsverfahren (TG 30.9.2022; vgl. ÖB 9.2022). Das Berufungsgericht (Court of Appeal) in der Hauptstadt Abuja hat die Anklage gegen den Separatistenführer Nnamdi Kanu am 13.10.2022 einstimmig für nichtig und seine Festnahme 2021, seine Inhaftierung seither und den gegen ihn laufenden Gerichtsprozess für rechtswidrig erklärt. Zur Begründung heißt es laut Medienberichten, dass das Gericht, an dem der Prozess begann, nicht zuständig gewesen sei. Die nigerianische Regierung betont, dass die Annullierung der Anklage durch das Berufungsgericht keinen Freispruch darstelle und der Fall noch nicht abgeschlossen sei (BAMF 17.10.2022).IPOB: Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Niger Delta) an, die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra anstrebt. IPOB wurde 2014 von Nnamdi Kanu gegründet (er muss sich derzeit wegen Terrorismus und Hochverrats vor Gericht verantworten) (ÖB 9.2022). Den nigerianischen Behörden gelang im Juni 2021 die neuerliche Verhaftung Kanos (ÖB 10.2021; vergleiche HRW 13.1.2022). Ihm werden elf Delikte, darunter Terrorismus, Verrat, unerlaubter Waffenbesitz und Verbreitung verleumderischer Nachrichten, zur Last gelegt (ÖB 10.2021; vergleiche BAMF 5.7.2021). Gegen Nnamdi Kanu läuft ein Gerichtsverfahren (TG 30.9.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Das Berufungsgericht (Court of Appeal) in der Hauptstadt Abuja hat die Anklage gegen den Separatistenführer Nnamdi Kanu am 13.10.2022 einstimmig für nichtig und seine Festnahme 2021, seine Inhaftierung seither und den gegen ihn laufenden Gerichtsprozess für rechtswidrig erklärt. Zur Begründung heißt es laut Medienberichten, dass das Gericht, an dem der Prozess begann, nicht zuständig gewesen sei. Die nigerianische Regierung betont, dass die Annullierung der Anklage durch das Berufungsgericht keinen Freispruch darstelle und der Fall noch nicht abgeschlossen sei (BAMF 17.10.2022).
2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB 10.2021). Im August 2020 kam es bei einem Treffen der IPOB in der Stadt Enugu zu Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Gemäß IPOB sind demnach 21 Mitglieder getötet und 47 verhaftet worden (BAMF 24.8.2020), laut Polizei wurden hingegen vier IPOB-Mitglieder verhaftet und vier getötet (BAMF 24.8.2020; vgl. AI 7.4.2021). Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021). Nach Medienangaben wird dem ESN vorgeworfen, in den letzten Monaten vor Juli 2021 mindestens 60 Menschen - zumeist Polizeiangehörige - getötet zu haben (BAMF 5.7.2021). Die Mitgliederzahl des ESN beläuft sich nach Angaben der nigerianischen Armee auf etwa 50.000. Das ESN unterhält in verschiedenen Teilen des Südostens Nigerias Ausbildungslager. Es behauptet auch, Ausbildungslager in anderen Teilen der Süd-Süd-Region zu haben. Es gibt eine Kommandostruktur. Der Anführer der IPOB, Mazi Nnamdi Kanu, kann als sein Oberbefehlshaber angesehen werden (VA ÖB 27.5.2022).2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (ÖB 10.2021). Im August 2020 kam es bei einem Treffen der IPOB in der Stadt Enugu zu Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften. Gemäß IPOB sind demnach 21 Mitglieder getötet und 47 verhaftet worden (BAMF 24.8.2020), laut Polizei wurden hingegen vier IPOB-Mitglieder verhaftet und vier getötet (BAMF 24.8.2020; vergleiche AI 7.4.2021). Zwischen September 2020 und Mai 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021). Nach Medienangaben wird dem ESN vorgeworfen, in den letzten Monaten vor Juli 2021 mindestens 60 Menschen - zumeist Polizeiangehörige - getötet zu haben (BAMF 5.7.2021). Die Mitgliederzahl des ESN beläuft sich nach Angaben der nigerianischen Armee auf etwa 50.000. Das ESN unterhält in verschiedenen Teilen des Südostens Nigerias Ausbildungslager. Es behauptet auch, Ausbildungslager in anderen Teilen der Süd-Süd-Region zu haben. Es gibt eine Kommandostruktur. Der Anführer der IPOB, Mazi Nnamdi Kanu, kann als sein Oberbefehlshaber angesehen werden (VA ÖB 27.5.2022).
IMN: Die Regierung hat in den letzten Jahren heftig auf die Aktivitäten des IMN reagiert. 2015 überfielen Sicherheitskräfte das Gelände von el-Zakzaky, verhafteten ihn und seine Frau und töteten mindestens 300 IMN-Mitglieder. Dutzende weitere wurden bei einem Armeeeinsatz im Jahr 2018 getötet (FH 28.2.2022). Nach gewaltsamen Protesten des schiitischen IMN in Abuja im Juli 2019 wurde die Gruppierung durch die Regierung im ganzen Land zu einer illegalen Organisation erklärt. Noch immer sitzen dutzende IMN-Anhänger ohne Anklage in Haft (AA 22.2.2022). Im September 2021 wurden acht Menschen getötet und 57 festgenommen, als Sicherheitskräfte und das IMN in Abuja zusammenstießen (FH 28.2.2022). Die seit Ende 2015 andauernde Inhaftierung von Ibrahim Zakzaky führte immer wieder zu Straßenprotesten in der Hauptstadt Abuja, in deren Folge es bei gewaltsamen Zusammenstößen mit Sicherheitskräften zu Dutzenden Toten gekommen war. Nach fast sechs Jahren in Haft wurden Ibrahim Zakzaky und seine Ehefrau am 28.7.2021 infolge eines Freispruchs durch den Obersten Gerichtshof des Bundesstaats Kaduna freigelassen. Die Staatsanwaltschaft soll die Freilassung des Paares bestätigt und Berufung gegen den Freispruch angekündigt haben. Nach zahlreichen Freisprüchen von Mitgliedern der IMN in den Jahren 2019 und 2020 war zuletzt nur noch das Ehepaar in Haft gesessen. Vorgeworfen wurde dem Paar u.a. Mord, Verschwörung und Störung des Friedens (BAMF 2.8.2021).
Yoruba Seperatisten: Auch der Südwesten Nigerias, lange Zeit die friedlichste Region des Landes, blieb von den jüngsten Spannungen und Unruhen zwischen den Volksgruppen nicht verschont. Anders als in anderen Teilen des Landes beruhen die Konflikte nicht auf religiösen Extremismus oder Terrorismus, sondern werden als Ausdruck der versuchten Unterdrückung der Yoruba durch die (muslimischen) Fulani gesehen, die demnach aufgrund ihrer Vertretung in der Bundesregierung im Verdacht stehen, Immunitäten für ihre Straftaten zu genießen. Durch die zunehmenden Spannungen wurde das – bisher inaktive – Engagement der Yoruba-Separatisten verschärft. Sie streben die Ausrufung der "Oduduwa-Republik" an (ÖB 9.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 3.10.2022
AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty Report, Nigeria, 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048597.html, Zugriff 4.10.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw31-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 , Zugriff 4.10.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.10.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw42-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 10.11.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.7.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw27-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 4.10.2022
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (24.8.2020): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/BADE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw35-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 4.10.2022
BBC - British Broadcasting Corporation (4.7.2021): Nnamdi Kanu's arrest leaves Nigeria's Ipob separatists in disarray, https://www.bbc.com/news/world-africa-57693863, Zugriff 4.10.2022
FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068780.html, Zugriff 3.10.2022
HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2066473.html, Zugriff 4.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022
TG - The Guardian (30.9.2022): Court schedules hearing on Kanu’s extraordinary rendition case, https://guardian.ng/news/nigeria/court-schedules-hearing-on-kanus-extraordinary-rendition-case/, Zugriff 4.10.2022
VA ÖB - Vertrauensanwalt der ÖB Abuja (27.5.2022): Antwort des VA in Abuja übermittelt von der ÖB am 27.5.2022
Relevante Bevölkerungsgruppen
HOMOSEXUELLE
Letzte Änderung: 16.11.2022
Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind – unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen – sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar (AA 22.2.2022; vgl. ÖB 9.2022). § 214 des Strafgesetzbuchs sieht 14 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor (ÖB 9.2022). Der im Jänner 2014 verabschiedete Same Sex Marriage Prohibition Act (SSMPA) sieht zudem vor, dass homosexuelle Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, mit Haft bestraft werden können. Das Gesetz sieht bis zu 14 Jahre Haft für Eheschließungen und zivilrechtliche Partnerschaften zwischen zwei Frauen oder zwei Männern vor (ÖB 9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Wer seine Liebesbeziehung zu einem Menschen des gleichen Geschlechts direkt oder indirekt öffentlich zeigt, soll dem Gesetz zufolge mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden können (ÖB 9.2022). Die gleiche Strafe ist für die Gründung und Unterstützung von Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen (ÖB 9.2022; vgl. AA 22.2.2022). In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, können homosexuelle Handlungen mit Tod durch Steinigung bestraft werden (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 9.2022). Im Jahr 2021 wurden von Scharia-Gerichten keine solchen Urteile verhängt (USDOS 12.4.2022).Homosexuelle Handlungen jeglicher Art sind – unabhängig vom Geschlecht der betroffenen Personen – sowohl nach säkularem Recht als auch nach Scharia-Recht (Körperstrafen bis hin zum Tod durch Steinigung in besonderen Fällen) strafbar (AA 22.2.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Paragraph 214, des Strafgesetzbuchs sieht 14 Jahre Haft für gleichgeschlechtliche Beziehungen vor (ÖB 9.2022). Der im Jänner 2014 verabschiedete Same Sex Marriage Prohibition Act (SSMPA) sieht zudem vor, dass homosexuelle Paare, die heiraten oder öffentlich ihre Zuneigung zeigen, mit Haft bestraft werden können. Das Gesetz sieht bis zu 14 Jahre Haft für Eheschließungen und zivilrechtliche Partnerschaften zwischen zwei Frauen oder zwei Männern vor (ÖB 9.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Wer seine Liebesbeziehung zu einem Menschen des gleichen Geschlechts direkt oder indirekt öffentlich zeigt, soll dem Gesetz zufolge mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden können (ÖB 9.2022). Die gleiche Strafe ist für die Gründung und Unterstützung von Clubs, Organisationen oder anderen Einrichtungen für Schwule und Lesben vorgesehen (ÖB 9.2022; vergleiche AA 22.2.2022). In den zwölf nördlichen Bundesstaaten, wo das islamische Recht in Kraft ist, können homosexuelle Handlungen mit Tod durch Steinigung bestraft werden (USDOS 12.4.2022; vergleiche ÖB 9.2022). Im Jahr 2021 wurden von Scharia-Gerichten keine solchen Urteile verhängt (USDOS 12.4.2022).
Insgesamt gibt es keine systematische staatliche Verfolgung oder aktive Überwachung von Angehörigen sexueller Minderheiten (STDOK 15.9.2020; vgl. ÖB 9.2022). Die Rechtsänderung durch den SSMPA hat bisher nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung geführt (AA 22.2.2022). Es gibt nach keinem der betroffenen Gesetze Haftbefehle wegen Homosexualität. Über- oder Zugriffe durch die Polizei erfolgen zufällig oder nach Hinweisen. Es gibt nahezu keine Anklagen unter den spezifisch gegen Angehörige sexueller Minderheiten anwendbaren Gesetzen und noch weniger Verurteilungen. Die Anwendung von Strafgesetz und Scharia gestaltet sich schwierig, denn es gilt der Nachweis gleichgeschlechtlichen Sexualverkehrs. Auch unter dem SSMPA gab es kaum Anklagen. Üblicherweise verlaufen Gerichtsfälle unter diesen Gesetzen im Sand. Allerdings werden manchmal andere Vergehen vorgeschoben, um eine Verurteilung zu vereinfachen. Zudem schafft die Existenz der spezifisch auf sexuelle Minderheiten anwendbaren Gesetze die Basis dafür, dass Personen von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren drangsaliert, bedroht oder erpresst werden können. Verhaftungen wiederum ziehen kaum jemals Anklagen nach sich, sondern dienen in erster Linie der Erpressung (STDOK 15.9.2020).Insgesamt gibt es keine systematische staatliche Verfolgung oder aktive Überwachung von Angehörigen sexueller Minderheiten (STDOK 15.9.2020; vergleiche ÖB 9.2022). Die Rechtsänderung durch den SSMPA hat bisher nicht zu einer flächendeckenden verschärften Strafverfolgung geführt (AA 22.2.2022). Es gibt nach keinem der betroffenen Gesetze Haftbefehle wegen Homosexualität. Über- oder Zugriffe durch die Polizei erfolgen zufällig oder nach Hinweisen. Es gibt nahezu keine Anklagen unter den spezifisch gegen Angehörige sexueller Minderheiten anwendbaren Gesetzen und noch weniger Verurteilungen. Die Anwendung von Strafgesetz und Scharia gestaltet sich schwierig, denn es gilt der Nachweis gleichgeschlechtlichen Sexualverkehrs. Auch unter dem SSMPA gab es kaum Anklagen. Üblicherweise verlaufen Gerichtsfälle unter diesen Gesetzen im Sand. Allerdings werden manchmal andere Vergehen vorgeschoben, um eine Verurteilung zu vereinfachen. Zudem schafft die Existenz der spezifisch auf sexuelle Minderheiten anwendbaren Gesetze die Basis dafür, dass Personen von staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren drangsaliert, bedroht oder erpresst werden können. Verhaftungen wiederum ziehen kaum jemals Anklagen nach sich, sondern dienen in erster Linie der Erpressung (STDOK 15.9.2020).
Seit der Verabschiedung des SSMPA sind Angehörige sexueller Minderheiten noch häufiger Opfer von Mob-Angriffen und Polizeigewalt (AA 22.2.2022). Im Laufe des Jahres meldeten Angehörige sexueller Minderheiten nach Angaben der NGO The Initiative for Equal Rights Belästigungen, Bedrohungen, Diskriminierungen und Gewalt gegen sie aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität. Die NGO dokumentierte im Laufe des Jahres 2021 520 damit in Zusammenhang stehende Menschenrechtsverletzungen. In mehr als zehn Prozent dieser Fälle waren staatliche Akteure beteiligt. Verletzung der Privatsphäre, willkürliche Verhaftung und unrechtmäßige Inhaftierung waren die häufigsten Verstöße, die von Beamten und anderen staatlichen Akteuren begangen wurden. Erpressung, Körperverletzung und Gewalt waren die häufigsten Übergriffe, die von nicht staatlichen Akteuren begangen wurden (USDOS 12.4.2022).
Die überwiegende Mehrheit von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten geht also von nicht-staatlichen Akteuren aus. Staatlicher Schutz ist diesbezüglich nicht zu erwarten (LHRL 26.6.2021; vgl. TIERS 28.6.2021, STDOK 15.9.2020). Zu Ermittlungen kommt es nicht. Dieses Phänomen betrifft aber nicht nur Angehörige sexueller Minderheiten, vielmehr ist der Standard der Polizei allgemein niedrig. Allerdings kommt es bei dieser Personengruppe mitunter sogar zur Nötigung oder Verhaftung des Opfers (STDOK 15.9.2020).Die überwiegende Mehrheit von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen sexueller Minderheiten geht also von nicht-staatlichen Akteuren aus. Staatlicher Schutz ist diesbezüglich nicht zu erwarten (LHRL 26.6.2021; vergleiche TIERS 28.6.2021, STDOK 15.9.2020). Zu Ermittlungen kommt es nicht. Dieses Phänomen betrifft aber nicht nur Angehörige sexueller Minderheiten, vielmehr ist der Standard der Polizei allgemein niedrig. Allerdings kommt es bei dieser Personengruppe mitunter sogar zur Nötigung oder Verhaftung des Opfers (STDOK 15.9.2020).
Eine andere Möglichkeit, Gerechtigkeit zu suchen, besteht in der Anrufung der National Human Rights Commission (NHRC). Zwar bleibt der offizielle staatliche Diskurs bezüglich sexueller Minderheiten von Homophobie geprägt. Trotzdem gibt es in staatlichen Bereichen Anknüpfungspunkte – v.a. im Gesundheitsbereich und eben bei der NHRC. Positive Trends sind hier sichtbar im Bereich der Kooperation mit der NHRC und der Anerkennung von Menschenrechtsverletzungen durch diese Behörde (STDOK 15.9.2020).
Die Zustimmung der Bevölkerung zum SSMPA und anderen Strafmaßnahmen gegenüber sexuellen Minderheiten ist immer noch hoch, doch ist diese zugleich innerhalb weniger Jahre auch drastisch gesunken. Immer mehr Menschen sind zudem bereit, ein homosexuelles Familienmitglied zu akzeptieren. Mit vermehrter Toleranz sinkt die Radikalität der Homophobie. Allerdings ist die Gewaltschwelle in Nigeria generell niedrig. Während in den Medien eine negative Berichterstattung über sexuelle Minderheiten weiterhin vorherrscht, ist auch dort ein Trend zur Liberalisierung bemerkbar. Immer wieder kommt es nun zu sachlicher Berichterstattung, auch Filme zur Thematik wurden veröffentlicht (STDOK 15.9.2020).
Gesellschaftliche Diskriminierung bei offenem Zurschaustellen der sexuellen Orientierung ist vorhanden (ÖB 9.2022). Das gesellschaftliche Klima Homosexuellen gegenüber ist feindselig (AA 22.2.2022). Es kann nach wie vor riskant sein, sich gegenüber der Familie als homosexuell zu outen. Es kann zum Verstoßen, zum Einsperren, zu Gewalt oder zur Zuführung zu einer „Konversionstherapie“ („conversion therapy“) kommen. Allerdings sinkt die Ablehnung homosexueller Familienmitglieder und gleichzeitig steigt deren Akzeptanz. Generell gehen viele Nigerianer mit ihrer Sexualität nicht offen um. Das gesellschaftliche Umfeld führt zur Geheimhaltung gleichgeschlechtlicher Beziehungen. Zahlreiche Angehörige sexueller Minderheiten sind „normal“ verheiratet. Dies dient einerseits der Verschleierung, andererseits dem Entsprechen sozialer Normen (STDOK 15.9.2020).
In mehreren Großstädten können Angehörige und Communities sexueller Minderheiten freier leben. Zudem gibt es dort ein größeres Ausmaß an möglicher Unterstützung. Der maßgebliche Vorteil ist die Anonymität. Diese sinkt naturgemäß im ländlichen Raum – aber auch in den Slums der Großstädte. Es gibt aber auch konträre Meinungen, wonach nämlich die Gesellschaft in bestimmten ländlichen Gebieten toleranter sei als in der Stadt. Die meisten dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen betreffen Städte. Dies kann aber freilich auch damit zu tun haben, dass dort Vorfälle eher gemeldet und dokumentiert werden (STDOK 15.9.2020).
Es gibt keine systematische staatliche Verfolgung oder aktive Überwachung von Angehörigen sexueller Minderheiten. Es gibt nach keinem der betroffenen Gesetze Haftbefehle wegen Homosexualität. Über- oder Zugriffe durch die Polizei erfolgen zufällig oder nach Hinweisen. Verhaftungen wiederum ziehen kaum jemals Anklagen nach sich, sondern dienen in erster Linie der Erpressung (STDOK 15.9.2020).
Homosexuellen-NGOs arbeiten weiter, die Netzwerke sind sogar ausgebaut und sichtbarer geworden. Die Zahl an Organisationen hat sich nahezu verdreifacht. Nur in seltenen – dokumentierten – Ausnahmefällen kam es zu staatlichen Maßnahmen gegen NGOs. Fördergelder werden weiterhin gezahlt und sind nach Angaben einer Quelle sogar gestiegen (STDOK 15.9.2020).
Lokale NGOs sammeln Informationen zu Menschenrechtsverletzungen an Angehörigen sexueller Minderheiten. Ein Beispiel für eine umfangreiche Datensammlung dieser Art stellt der jährlich aktualisierte Menschenrechtsbericht von TIERs und kooperierenden NGOs dar. Einige NGOs betreiben Hotlines bzw. stellen Telefonnummern für Notfälle zur Verfügung. Die meisten Quellen gehen davon aus, dass etwa in Polizeigewahrsam geratene Personen wissen, wen sie zur Unterstützung anrufen können. Die Unterstützung wird in erster Linie zwecks Kautionszahlung („bail out“) geleistet (STDOK 15.9.2020).
Einige Anwälte und Vereinigungen stellen Angehörigen sexueller Minderheiten Rechtshilfe zur Verfügung. Diese kommt u.a. beim sogenannten „bail out“ aus dem Polizeigewahrsam zu tragen. Gelangt ein Fall tatsächlich vor Gericht, kommt es üblicherweise zur (juristischen) Intervention von NGOs (STDOK 15.9.2020). Verschiedene NGOs bieten Angehörigen sexueller Minderheiten rechtliche Beratung und Schulungen in Meinungsbildung, Medienarbeit und Bewusstseinsbildung in Bezug auf HIV an (USDOS 12.4.2022). Manchmal werden solche Organisationen auch direkt seitens der Polizei kontaktiert (STDOK 15.9.2020).
Es existieren Netzwerke von Menschenrechtsanwälten, welche – im Falle der Verhaftung eines Homosexuellen – unmittelbar kontaktiert werden und die Person gegen „Kaution“ freizukaufen versuchen (STDK 15.9.2020). Die Netzwerke und Organisationen bieten auch Unterstützung und Zufluchtsmöglichkeiten ("safe havens") an (USDOS 12.4.2022).
Netzwerke sexueller Minderheiten sind v.a. in großen Städten präsent und aktiv. Vormals gab es im ländlichen Bereich wenn, dann aus dem Gesundheitsbereich heraus aktive Organisationen. Nunmehr versuchen einige städtische Netzwerke, ihre Arbeit auch auf ländliche Gegenden auszudehnen. Insgesamt hat sich die Reichweite der Netzwerke in den letzten Jahren verbessert. Sprachgrenzen und Infrastruktur stellen allerdings Barrieren dar. In den meisten Fällen wissen Angehörige sexueller Minderheiten, wen bzw. welche Organisation sie bei Bedarf kontaktieren können. Angehörige sexueller Minderheiten können sich durch einen Umzug in eine (andere) Stadt oder einen anderen Stadtteil aus einer direkten Risikolage befreien. Netzwerke und NGOs der Community unterstützen Personen bei diesem Schritt. In einigen Städten gibt es auch von NGOs organisierte Notquartiere (safe house / shelter). Es kommt mitunter auch zu „Zuweisungen“ bedrohter Personen von einer Stadt in eine andere (STDOK 15.9.2020).
Grundsätzlich ist weibliche Homosexualität weniger stark tabuisiert als männliche. WSW sind in geringerem Ausmaß von Verhaftungen und Menschenrechtsverletzungen bedroht und betroffen. Allerdings sind ihre Netzwerke schwächer. Mitunter kommt es zu Vergewaltigungen und anderen Formen von Gewalt. Manche Frauen werden von ihren Familien eingesperrt oder zwangsweise zu „Therapien“ gezwungen (STDOK 15.9.2020).
Sichtbarkeit im Auftreten und im Verhalten stellt einen Risikofaktor dar. Dies betrifft insbesondere Männer, die sich feminin geben, doch auch Frauen, die diesbezüglich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen, können betroffen sein. Das gemeinsame Wohnen alleine stellt für gleichgeschlechtliche Personen kein Problem dar, dies ist in Nigeria – von der Wohnung bis hin zum Hotelzimmer – aus Kostengründen nicht unüblich. Der Einfluss des Alters oder des Familienstandes auf die Frage des persönlichen Risikos von Angehörigen sexueller Minderheiten ist unklar. Einen maßgeblichen Einfluss hat hingegen der sozio-ökonomische Status einer Person. Mit zunehmender Finanzkraft, Bildung und Vernetzung – also mit zunehmenden Privilegien – sinkt das Risiko gegen null. Hauptrisikogruppe sind hingegen jene Personen, deren Alltag in einem Umfeld mit niedrigem sozialen und ökonomischen Status verankert ist (STDOK 15.9.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 3.10.2022
LHRL - Lokaler Menschenrechtsanwalt (26.6.2021): Antwort via E-Mail, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (15.9.2020): Zur Lage sexueller Minderheiten unter Hinzunahme der Informationen der FFM Nigeria 2019, Update der Analyse sexuelle Minderheiten vom 30.9.2016, https://www.ecoi.net/en/file/local/2038276/NIGR_Analyse_Homosexuelle_2020_09_15_KE.pdf, Zugriff 9.11.2022
TIERS - The Initiative for Equal Rights (28.6.2021): Antwort via E-Mail, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
USDOS - U.S. Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071178.html, Zugriff 3.10.2022
Grundversorgung
Letzte Änderung: 16.11.2022
Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas mit geschätzten mehr als 218 Millionen Einwohnern neben Ägypten und Südafrika eine der größten Volkswirtschaften Afrikas (ÖB 9.2022). Vor einigen Jahren zog das westafrikanische Land in puncto Wirtschaftsleistung an Südafrika vorbei. Wegen des Doppelschocks (Covid-19-Pandemie, Verfall der Ölpreise) war Nigerias Bruttoinlandsprodukt (BIP) im Jahr 2020 real um 1,8 Prozent geschrumpft. Danach ging es wieder bergauf: Im Jahr 2021 sind die Ölpreise kräftig gestiegen und auch andere Bereiche der Wirtschaft haben sich zunehmend erholt (ABG 9.2022). 2021 erreichte die nigerianische Wirtschaft vor allem aufgrund der deutlich gestiegenen Ölpreise und der fortschreitenden Erholung des privaten Sektors ein deutlich über den Erwartungen des IWF liegendes reales Wachstum von 3,6 %. Damit gelang nach sechs Jahren wirtschaftlichen Wachstums, welches durchgehend niedriger als das Bevölkerungswachstum war, eine Trendumkehr (WKO 13.6.2022).
Nigeria leidet, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet über 95 Prozent der Exporteinnahmen und über 60 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Er stagnierte während der letzten Jahre jedoch in seiner Entwicklung und trägt lediglich ca. acht Prozent zum BIP bei. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und 2020. Gleichzeitig stellt der Import von raffinierten Erdölprodukten den größten Ausgabeposten bei den Importen dar. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber auch dadurch, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil auf den Betrieb von Dieselgeneratoren beruht. Eine deutliche Verbesserung der Situation sollte sich aus den Ergebnissen der Turn-Around-Wartungsarbeiten an den großen staatlichen Raffinerien sowie aus der Inbetriebnahme der weltgrößten Einstrang-Ölraffinerie durch die private Dangote Group ergeben (ÖB 9.2022).
Das Wirtschaftswachstum liegt in Nigeria unter dem Bevölkerungswachstum. Auch mittelfristig ist keine nennenswerte Veränderung dieser Situation zu erwarten (geschätztes BIP-Wachstum für 2022: 2,5 Prozent; geschätztes Bevölkerungswachstum 2,6-3,2 Prozent). Gemäß Weltbank ist das geschätzte Wirtschaftswachstum für 2022-2024 durchschnittlich 3,2 Prozent. Die Ungleichheit in Bezug auf Einkommen und Chancen ist nach wie vor groß und hat sich negativ auf die Armutsbekämpfung ausgewirkt (WB 14.9.2022). Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB 9.2022).
Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 210 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 9.2022). Nigeria verfügt durch in den 1950er bzw. 1970er-Jahren entdeckte umfangreiche Öl- und Gasvorkommen, großteils noch unerschlossene Bodenschätze, eine ausreichende Agrarbasis, ein relativ günstiges Klima und fruchtbare Böden, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur und einen Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas (ÖB 9.2022).
Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP, herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB 9.2022).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Etwa 60 Prozent der geschätzten 200 Millionen Menschen leben in absoluter Armut (BS 23.2.2022). Gemäß Schätzungen der Weltbank leben ca. 40 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar pro Tag, 30 Prozent (ca 70 Millionen Menschen) in extremer Armut (ÖB 9.2022).
Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022). Laut NBS sind mit Stand Mai 2022 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2022). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vgl. BS 23.2.2022).Die letzten offiziellen Zahlen des nigerianischen National Bureau of Statistics (NBS) die Arbeitslosigkeit betreffend stammen aus dem 4. Quartal 2020. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos (33,3 Prozent) oder unterbeschäftigt (22,8 Prozent). Damit hat sich die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren mehr als vervierfacht. Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt (ÖB 9.2022). Laut NBS sind mit Stand Mai 2022 immer noch die Zahlen aus Q4 2020 die aktuellsten. Die Arbeitslosigkeit lag im Q4 2020 bei 33,3 Prozent (NBS 2022). Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab (ÖB 9.2022; vergleiche BS 23.2.2022).
Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Eine immer noch geringe Anzahl von Nigerianern (acht Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 23.2.2022).
Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige (ÖB 9.2022). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 23.2.2022). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Die Nahrungsmittelkrise infolge der russischen Invasion in der Ukraine treibt die Getreidepreise beträchtlich in die Höhe (ÖB 9.2022).
Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2021).
Ende Dezember 2021 wurde von Präsident Buhari mit dem National Development Plan eine neue Initiative für die Jahre 2021 bis 2025 vorgestellt. Diese beinhaltet als Ziele ein durchschnittliches reales Wirtschaftswachstum von 4,6 Prozent (so wie bereits im ERGP), das Schaffen von 21 Millionen Vollzeit-Arbeitsstellen und die Reduktion des absolut armen Teils der Bevölkerung um 35 Millionen Menschen. Die Finanzierung des Plans, welcher Gesamtinvestitionen im Wert von Naira 348 Billionen (USD 838,5 Milliarden) vorsieht, soll mangels geringer staatlicher Mittel zu über 85 Prozent durch die Privatwirtschaft erfolgen (WKO 6.2022).
Infolge massiver Überschwemmungen im September und Oktober 2022 sind nach Einschätzung der Vereinten Nationen (UN) in Nigeria mittlerweile mehr als 2,5 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Dazu zählen demnach 1,5 Millionen Kinder, die durch sich ausbreitende Krankheiten, Hunger oder Ertrinken bedroht sind. Es handelt sich um die schlimmsten Überflutungen der vergangenen zehn Jahre. 34 der insgesamt 36 Bundesstaaten sind von den Überschwemmungen betroffen. Mehr als 600 Menschen sind ums Leben gekommen, mehr als 200.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben ihr Zuhause verloren (TS 22.10.2022).
Quellen:
ABG - Africa Business Guide (9.2022): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 13.10.2022
BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 - Nigeria Country Report, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_NGA.pdf , Zugriff 3.10.2022
NBS - National Bureau of Statistics [Nigeria] (2022): Homepage, https://www.nigerianstat.gov.ng/, Zugriff 13.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2066259/NIGR_%C3%96B-Bericht_2021-10.pdf, Zugriff 4.10.2022
TS - Tagesschau / NDR (22.10.2022): Überschwemmungen in Nigeria - 2,5 Millionen Menschen brauchen humanitäre Hilfe, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/nigeria-ueberschwemmungen-un-101.html, Zugriff 9.11.2022
WB - World Bank (14.9.2022): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugrifff 11.11.2022
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (13.6.2022): Die nigerianische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-nigerianische-wirtschaft.html, Zugriff 13.10.2022
WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2022): Wirtschaftsbericht Nigeria, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 13.10.2022
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 16.11.2022
Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 22.2.2022). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (0,6 Prozent des BIP für Gesundheit) (ÖB 9.2022).
Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (54,7 Jahre laut Human Development Report 2020), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB 9.2022).
Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard. Nahezu alle, auch komplexe Erkrankungen, können hier kostenpflichtig behandelt werden (AA 22.2.2022).
Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).
Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 22.2.2022). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB 9.2022). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 22.2.2022). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Die Behandlungskosten sind jedoch je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 22.2.2022).
Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor (AA 22.2.2022). Die Krankenversicherung hat in Nigeria, was die prozentuale Abdeckung der Bevölkerung angeht, kaum an der Oberfläche gekratzt. 97 Prozent der nigerianischen Bevölkerung sind in keiner Weise krankenversichert. Die drei Prozent der Bevölkerung, die krankenversichert sind, werden durch die Krankenversicherung der Arbeitnehmer abgedeckt. Von diesen drei Prozent sind 56,7 Prozent Männer und 43,3 Prozent Frauen. Der Zugang zu einer erschwinglichen Gesundheitsversorgung bleibt für die meisten Nigerianer unerreichbar, insbesondere für diejenigen, die keine formelle Beschäftigung haben. Trotz der Einführung verschiedener Krankenversicherungsprogramme ist es dem National Health Insurance Scheme (NHIS) nicht gelungen, diejenigen zu erfassen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Die kumulierte Deckungsrate dieser anderen Programme lag bei weniger als einem Prozent der Krankenversicherten. Die Alternative zur Krankenversicherung sind enorme individuelle Ausgaben für die Gesundheit, und im Jahr 2018 war Nigeria das Land mit den dritthöchsten privat getätigten Ausgaben für die Gesundheit. 76,6 Prozent der Gesundheitsausgaben in dem Land wurden aus eigener Tasche bezahlt (Dataphyte 24.12.2021).
Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich, selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 22.2.2022). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB 9.2022). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).
Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 22.2.2022). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB 9.2022).
Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 9.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 3.10.2022
Dataphyte (24.12.2021): Health Insurance in Nigeria – Only 3% of Nigerians are Covered, https://www.dataphyte.com/latest-reports/development/health-insurance-in-nigeria-only-3-of-nigerians-are-covered/, Zugriff 21.10.2022
EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Report on medical care (political context; economy; socio-cultural features; organisation of the health system; healthcare human resources; pharmaceutical sector; patient pathways; insurance; cost; treatments; mental healthcare; selected medicines price list), https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 21.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
Rückkehr
Letzte Änderung: 16.11.2022
Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 9.2022).
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX unterstützt werden. Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 22.2.2022). Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten. Nach der COVID-19 bedingten Suspendierung der Repatriierungsflüge wurden diese im März 2022 wieder aufgenommen und Landegenehmigungen erteilt (ÖB 9.2022).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 22.2.2022). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 9.2022).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 22.2.2022). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 9.2022).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z.B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen haben im Herbst 2018 in Lagos, Abuja und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 22.2.2022).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.2.2022): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Januar 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2068657/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Nigeria_%28Stand_Januar_2022%29%2C_22.02.2022.pdf, Zugriff 3.10.2022
ÖB - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (9.2022): Asylländerbericht Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079209/NIGR_%C3%96B-Bericht_2022_09.pdf, Zugriff 11.10.2022
1.4. Zur aktuell vorliegenden Covid-19 Pandemie:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses).
Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen.
Die medizinischen Hauptindikationen sind:
-fortgeschrittene chronische Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen
-chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind, wie ischämische Herzerkrankungen sowie Herzinsuffizienzen
-aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie
-Erkrankungen, die mit einer Immunsuppression behandelt werden müssen
-fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen
-chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose ab Childs-Stadium B
-ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad III mit einem BMI >= 40-ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad römisch drei mit einem BMI >= 40
-Diabetes mellitus
-arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung.
Diese medizinischen Hauptindikationen werden in der Verordnung weiter unterteilt und genau beschrieben (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Integrationsschritten ergeben sich primär aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, basiert auf seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung.
Soweit Feststellungen zum Verfahren über den ersten Asylantrag in Österreich und zum Asylverfahren in Griechenland getroffen wurden, ergeben sich diese aus den Unterlagen zum ersten Asylverfahren und aus dem Schreiben der griechischen Dublin Einheit vom 03.12.2018.
Dass er bislang keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus dem abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen und die aktuelle strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Abfragen des Strafregisters der Republik Österreich vom 29.09.2018 und 25.01.2023.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, in seinem Herkunftsstaat Nigeria aufgrund seiner homosexuellen Orientierung der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Auf Grundlage ergänzender Ermittlungen, insbesondere des im Rahmen der mündlichen Verhandlung unmittelbar gewonnenen persönlichen Eindrucks, ist der Schluss gerechtfertigt, dass dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Dies aufgrund folgender Erwägungen:
Schon dass der Beschwerdeführer in Griechenland und Österreich unterschiedliche Namen und Geburtsdaten verwendete, beeinträchtigt generell seine Glaubwürdigkeit (vgl. dazu das Schreiben der griechischen Dublin Einheit vom 03.12.2018). Stellt ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, behauptet er nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person. Folglich leidet darunter seine gesamte Glaubwürdigkeit, da in der Regel ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, die belangte Behörde durch die Angabe einer anderen Identität in einen Irrtum zu führen versucht.Schon dass der Beschwerdeführer in Griechenland und Österreich unterschiedliche Namen und Geburtsdaten verwendete, beeinträchtigt generell seine Glaubwürdigkeit vergleiche dazu das Schreiben der griechischen Dublin Einheit vom 03.12.2018). Stellt ein Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer falschen Identität, behauptet er nicht die Verfolgung seiner eigenen, sondern einer anderen Person. Folglich leidet darunter seine gesamte Glaubwürdigkeit, da in der Regel ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, die belangte Behörde durch die Angabe einer anderen Identität in einen Irrtum zu führen versucht.
Weiters beeinträchtigt wird die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch seine biographischen Angaben, wenn er in der mündlichen Verhandlung bestreitet, in Nigeria geheiratet zu haben, obwohl er in der Einvernahme durch das BFA auf die Frage „Wann haben Sie geheiratet“ antwortete „Ich habe 2009 geheiratet“; da er in der Einvernahme durch das BFA im folgenden ausführte „zwei Jahre später haben wir uns scheiden lassen“ wird klar, dass er nicht irrtümlich vom Heiraten sprach, deshalb überzeugt auch nicht der Erklärungsversuch „In Afrika ist man mit der Geburt eines Kindes sofort verheiratet. Man macht nicht sofort „auf Hochzeit“.
In dieses Bild fügt sich, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, sein Kind in Nigeria sei im November 2010 zur Welt gekommen. Dies ist jedoch, wie auch eine - wie immer zu verstehende - „Heirat“ in Nigeria im Jahr 2009, nicht möglich, da er erst am 19.07.2010 aus Österreich nach Nigeria zurückkehrte. Diesen Widerspruch vermag er auch nicht aufzuklären, wenn er auf den Vorhalt „Sie waren bis zum 19.07.2010 im PAZ XXXX gemeldet. Das heißt, Sie waren bis Mitte Juli 2010 in Österreich. Wie bekommen Sie dann im November 2010 ein Baby in Nigeria?“ angibt, nicht in XXXX gewesen zu sein, sondern in XXXX , und neuerlich behauptet, er sei im Jahr 2009 nach Nigeria zurückgekehrt, scheint er doch im ZMR doch als im Polizeianhaltezentrum XXXX gemeldet auf für den Zeitraum 28.06.2010 - 19.07.2010.In dieses Bild fügt sich, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, sein Kind in Nigeria sei im November 2010 zur Welt gekommen. Dies ist jedoch, wie auch eine - wie immer zu verstehende - „Heirat“ in Nigeria im Jahr 2009, nicht möglich, da er erst am 19.07.2010 aus Österreich nach Nigeria zurückkehrte. Diesen Widerspruch vermag er auch nicht aufzuklären, wenn er auf den Vorhalt „Sie waren bis zum 19.07.2010 im PAZ römisch 40 gemeldet. Das heißt, Sie waren bis Mitte Juli 2010 in Österreich. Wie bekommen Sie dann im November 2010 ein Baby in Nigeria?“ angibt, nicht in römisch 40 gewesen zu sein, sondern in römisch 40 , und neuerlich behauptet, er sei im Jahr 2009 nach Nigeria zurückgekehrt, scheint er doch im ZMR doch als im Polizeianhaltezentrum römisch 40 gemeldet auf für den Zeitraum 28.06.2010 - 19.07.2010.
Ausgehend von diesen Angaben betreffend die Beziehung des Beschwerdeführers zu einer Frau, der vorgeblichen Mutter seines Kindes, in den Jahren 2009 und 2010 ist biographisch weiters folgendes widersprüchlich:
In der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Frage gestellt „Haben Sie vor der Frau, mit der Sie das Kind haben, bereits längere Beziehungen mit einer Frau geführt?“. Diese Beziehung wurde durch den Richter noch insofern zeitlich konkretisiert, als der – 1972 geborene - Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass er zu diesem Zeitpunkt 38 Jahre alt gewesen sein mußte, somit mußte der Beschwerdeführer schon deswegen von der Beziehung in den Jahren 2009/2010 ausgehen; der Beschwerdeführer beantwortete die Frage mit „Das war die allererste Beziehung mit einer Frau“. In der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Frage gestellt „Haben Sie vor der Frau, mit der Sie das Kind haben, bereits längere Beziehungen mit einer Frau geführt?“. Diese Beziehung wurde durch den Richter noch insofern zeitlich konkretisiert, als der – 1972 geborene - Beschwerdeführer darauf hingewiesen wurde, dass er zu diesem Zeitpunkt 38 Jahre alt gewesen sein mußte, somit mußte der Beschwerdeführer schon deswegen von der Beziehung in den Jahren 2009 aus 2010, ausgehen; der Beschwerdeführer beantwortete die Frage mit „Das war die allererste Beziehung mit einer Frau“.
Im Gegensatz dazu hatte der Beschwerdeführer jedoch in der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA erklärt „Ich wurde mir bewusst, wer ich bin, als ich 17 Jahre alt war. Deswegen habe ich mich von meiner Frau scheiden lassen“, er erklärt also, bereits etwa im Jahr 1989 eine Beziehung mit einer Frau geführt zu haben und mit dieser sogar verheiratet gewesen zu sein, und dies jedenfalls erheblich früher als 2009.
Bezüglich des Themas Homosexualität sind bereits völlig widersprüchlich die Angaben des Beschwerdeführers dazu, seit wann er sich seiner Homosexualität bewußt sei:
Hatte der Beschwerdeführer dazu in der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA, wie bereits wiedergegeben, noch ausgeführt „Ich wurde mir bewusst, wer ich bin, als ich 17 Jahre alt war. Deswegen habe ich mich von meiner Frau scheiden lassen“, erklärte er in der mündlichen Verhandlung auf die Frage „Seit wann sind Sie homosexuell bzw. seit wann ist es Ihnen bewusst?“, „Seit meinem 21. oder 22. Lebensjahr ist es mir bewusst“. Wenn er auf die Nachfrage, wieso er bei der Einvernahme durch das BFA angegeben habe, dass es ihm mit 17 Jahren bewusst geworden sei, erklärt „Mit 17 habe ich sehr wohl gewusst, dass ich für Frauen keine Gefühle hege, aber erst mit 21/22 hatte ich mit einem Mann Sex“ vermag er damit den Widerspruch nicht aufzuklären.
Auch wie der Beschwerdeführer sich seiner Homosexualität bewußt geworden sei, konnte er in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise erklären, wiewohl er auf das Thema hingeführt wurde:
RI: War es ein längerer Prozess, dass sie merkten, dass Sie homosexuell sind oder geschah es abrupt?
BF: Es war nicht plötzlich, es war ein langer Prozess.
RI: Beschreiben Sie mir diesen langen Prozess bitte.
BF: Auch, wenn man eine Frau liebt, weiß man nicht plötzlich, dass man eine Frau haben will. Diese Gefühle wachsen über längere Zeit.
Der RI wiederholt die Frage.
BF: Ich hatte keine Gefühle für Frauen. Ich hatte eine Freundschaft mit einer Frau, nur um meine Gefühle zu verstecken. Auch in meinem Stamm in Nigeria, in Ibo, ist Homosexualität verboten.
RI: Wenn Sie nun sagen, dass in Ihrem Stamm Homosexualität verboten ist und es findet bei Ihnen aber ein längerer Prozess statt, in dem Sie sich bewusst werden, dass Sie homosexuell sind, können Sie mir keine Gefühle beschreiben in solch einer problematischen Situation, wo es ja verboten ist?
BF: Der lange Prozess bestand darin, dass alles, was ich machte, mit Männern war.
Obwohl in der Fragestellung auf die problematische Situation von Homosexuellen in seiner Heimat eigens hingewiesen, vermag der Beschwerdeführer damit, insbesondere mit der zuletzt wiedergegebenen Antwort, auch auf mehrmalige Nachfrage in keiner Weise einen selbsterlebten inneren Prozess des Bewusstwerdens der eigenen Homosexualität in einem repressiven Umfeld zu schildern - wiewohl er ja angegeben hatte, einen solchen durchgemacht zu haben – sondern bezieht sich nur auf äußere Umstände („… dass alles, was ich machte, mit Männern war) und gibt damit vielmehr klischeehafte Vorstellungen von Homosexualität wieder.
Gerade dies ist ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer lediglich über eine „Außensicht“ auf das Phänomen Homosexualität verfügt und er nur deswegen angibt, homosexuell zu sein, um Asyl zu erlangen.
Gänzlich widersprüchlich sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Beziehungen in Österreich:
Zum einen handelt es sich bei den angeblichen Partnern des Beschwerdeführers um eine Person, von der der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 12.10.2022 ein handschriftliches „Unterstützungsschreiben des Lebensgefährten des Beschwerdeführers, datiert mit 23.09.2022 und unterzeichnet mit „ XXXX “ übermittelt und in dem „ XXXX “ unter anderem erklärt, den Beschwerdeführer seit fünf oder sechs Monaten zu kennen, somit seit Ende März oder April 2022, sie seien „seit Monaten“ zusammen, sie hätten darüber gesprochen, „den Rest ihres Lebens zusammen zu verbringen, er liebe Obi mit seinem ganzen Herzen“ er „schaffe es nur nicht, zu der Verhandlung zu kommen“ (diese Verhandlung war bei Einlangen des Schreibens bei Gericht schon ausgeschrieben, wurde jedoch abberaumt, um zu einem späteren Termin XXXX zu laden). Zum einen handelt es sich bei den angeblichen Partnern des Beschwerdeführers um eine Person, von der der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 12.10.2022 ein handschriftliches „Unterstützungsschreiben des Lebensgefährten des Beschwerdeführers, datiert mit 23.09.2022 und unterzeichnet mit „ römisch 40 “ übermittelt und in dem „ römisch 40 “ unter anderem erklärt, den Beschwerdeführer seit fünf oder sechs Monaten zu kennen, somit seit Ende März oder April 2022, sie seien „seit Monaten“ zusammen, sie hätten darüber gesprochen, „den Rest ihres Lebens zusammen zu verbringen, er liebe Obi mit seinem ganzen Herzen“ er „schaffe es nur nicht, zu der Verhandlung zu kommen“ (diese Verhandlung war bei Einlangen des Schreibens bei Gericht schon ausgeschrieben, wurde jedoch abberaumt, um zu einem späteren Termin römisch 40 zu laden).
Auf Aufforderung, eine ladungsfähige Adresse und das Geburtsdatums dieser Person zu übermitteln, erklärte der Beschwerdeführer zunächst, er habe bereits im Rahmen der für den 19.10.2022 anberaumten Verhandlung versucht, eine ladungsfähige Adresse des XXXX bereitzustellen. Dieser habe sich jedoch geweigert, mit ihm zur Verhandlung zu kommen um als Zeuge einvernommen zu werden, weshalb der Beschwerdeführer die Beziehung nach diesem Vorfall beendete. Auf Aufforderung, eine ladungsfähige Adresse und das Geburtsdatums dieser Person zu übermitteln, erklärte der Beschwerdeführer zunächst, er habe bereits im Rahmen der für den 19.10.2022 anberaumten Verhandlung versucht, eine ladungsfähige Adresse des römisch 40 bereitzustellen. Dieser habe sich jedoch geweigert, mit ihm zur Verhandlung zu kommen um als Zeuge einvernommen zu werden, weshalb der Beschwerdeführer die Beziehung nach diesem Vorfall beendete.
Obwohl selbstredend auch ein Partner einer nicht mehr aktuellen homosexuellen Beziehung relevante Aussagen zum Beweisthema Homosexualität des Beschwerdeführers machen könnte, wird dazu noch ausgeführt: „Aufgrund dieser Umstände ist die zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX nicht geeignet, das Bestehen einer aufrechten Beziehung des BF im Bundesgebiet zu beweisen.“Obwohl selbstredend auch ein Partner einer nicht mehr aktuellen homosexuellen Beziehung relevante Aussagen zum Beweisthema Homosexualität des Beschwerdeführers machen könnte, wird dazu noch ausgeführt: „Aufgrund dieser Umstände ist die zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 nicht geeignet, das Bestehen einer aufrechten Beziehung des BF im Bundesgebiet zu beweisen.“
Erst auf eine erneute Aufforderung gab der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16.11.2022 die Identität des angeblichen Partners mit XXXX , geboren am XXXX , StA. Ghana bekannt.Erst auf eine erneute Aufforderung gab der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 16.11.2022 die Identität des angeblichen Partners mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Ghana bekannt.
In der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 17.01.2023, S. 8f) gab der Beschwerdeführer zu seinen Partnern in Österreich im wesentlichen an:
Sein erster Freund in XXXX habe XXXX geheißen, er sei aus dem Kamerun, er kenne den Familiennamen nicht. Sein erster Freund in römisch 40 habe römisch 40 geheißen, er sei aus dem Kamerun, er kenne den Familiennamen nicht.
Nach der Beziehung mit XXXX aus Kamerun habe er im seit Feber 2022 sechs bis sieben Monate eine Beziehung zu einem „ XXXX “ gehabt. Auf die Frage, wann diese Beziehung aufgehört habe, erklärte der Beschwerdeführer, vor fünf bis sechs Monaten, auf Nachfrage „im Juni“, XXXX habe zu dieser Zeit auch XXXX verlassen, auf weitere Nachfrage „Es war mein letzter Freund, sagen wir im Juni. Ich habe nicht genau Buch geführt“. Bezüglich des „ XXXX “ verwies der Beschwerdeführer auch auf das Schreiben vom 23.09.2023. Von XXXX “ habe er gewollt, dass er mit ihm „zum ersten Interview“ (zu der im Endeffekt abberaumten Verhandlung) mitkomme.Nach der Beziehung mit römisch 40 aus Kamerun habe er im seit Feber 2022 sechs bis sieben Monate eine Beziehung zu einem „ römisch 40 “ gehabt. Auf die Frage, wann diese Beziehung aufgehört habe, erklärte der Beschwerdeführer, vor fünf bis sechs Monaten, auf Nachfrage „im Juni“, römisch 40 habe zu dieser Zeit auch römisch 40 verlassen, auf weitere Nachfrage „Es war mein letzter Freund, sagen wir im Juni. Ich habe nicht genau Buch geführt“. Bezüglich des „ römisch 40 “ verwies der Beschwerdeführer auch auf das Schreiben vom 23.09.2023. Von römisch 40 “ habe er gewollt, dass er mit ihm „zum ersten Interview“ (zu der im Endeffekt abberaumten Verhandlung) mitkomme.
Im Zuge der Befragung zu „ XXXX “ gab der Beschwerdeführer an, „Mein letzter Freund war XXXX “, mit diesem habe er eine Beziehung nach „ XXXX “ gehabt. Ibrahim komme aus Ghana und habe auch den Namen „ XXXX “ verwendet, den auch er, der Beschwerdeführer, für ihn verwendet habe, den Familiennamen kenne der nicht. Den Namen Ibrahim habe er im November von seinem „Lagerchef“ erfahren. Ibrahim habe in Ghana „Probleme mit seiner Homosexualität“ gehabt, habe so wie der Beschwerdeführer in XXXX gewohnt, der Beschwerdeführer habe ihn im Juni oder Juli (2022) kennengelernt. Die Beziehung mit diesem habe „Ende Juli“ begonnen, sei jedoch nicht mehr aufrecht, XXXX habe XXXX verlassen, da die Polizei ihn gesucht habe. Die Beziehung habe im Oktober beendet, weil XXXX nicht zur Verhandlung habe mitkommen wollen. Im Zuge der Befragung zu „ römisch 40 “ gab der Beschwerdeführer an, „Mein letzter Freund war römisch 40 “, mit diesem habe er eine Beziehung nach „ römisch 40 “ gehabt. Ibrahim komme aus Ghana und habe auch den Namen „ römisch 40 “ verwendet, den auch er, der Beschwerdeführer, für ihn verwendet habe, den Familiennamen kenne der nicht. Den Namen Ibrahim habe er im November von seinem „Lagerchef“ erfahren. Ibrahim habe in Ghana „Probleme mit seiner Homosexualität“ gehabt, habe so wie der Beschwerdeführer in römisch 40 gewohnt, der Beschwerdeführer habe ihn im Juni oder Juli (2022) kennengelernt. Die Beziehung mit diesem habe „Ende Juli“ begonnen, sei jedoch nicht mehr aufrecht, römisch 40 habe römisch 40 verlassen, da die Polizei ihn gesucht habe. Die Beziehung habe im Oktober beendet, weil römisch 40 nicht zur Verhandlung habe mitkommen wollen.
Dazu führte er im einzelnen aus:
Zunächst hatte er mit seinem Asylantrag Probleme bekommen und das hat ihn veranlasst, sein Haus zu verlassen. Man hat mich seitens der BBU per Telefon verständigt, dass es sehr wichtig wäre, wenn XXXX mich zur Befragung begleitet. Ich versuchte ihm klarzumachen, dass die Homosexualität kein Problem war und die Polizei ihn keinesfalls verhaften würde. Er sagte nein, aber dass er einen Brief schreiben würde, um unsere Beziehung zu erläutern. Ich war damit nicht einverstanden und ich wollte, dass er mich begleitet. Ab dem Zeitpunkt war ich böse auf ihn. Das war der Zeitpunkt, wo die Probleme zwischen uns angefangen haben. Er kam auch nicht zurück zum Haus wegen seines Asylproblems. Zunächst hatte er mit seinem Asylantrag Probleme bekommen und das hat ihn veranlasst, sein Haus zu verlassen. Man hat mich seitens der BBU per Telefon verständigt, dass es sehr wichtig wäre, wenn römisch 40 mich zur Befragung begleitet. Ich versuchte ihm klarzumachen, dass die Homosexualität kein Problem war und die Polizei ihn keinesfalls verhaften würde. Er sagte nein, aber dass er einen Brief schreiben würde, um unsere Beziehung zu erläutern. Ich war damit nicht einverstanden und ich wollte, dass er mich begleitet. Ab dem Zeitpunkt war ich böse auf ihn. Das war der Zeitpunkt, wo die Probleme zwischen uns angefangen haben. Er kam auch nicht zurück zum Haus wegen seines Asylproblems.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einmal, wie oben wiedergegeben, behauptet, das Schreiben vom 23.09.2023 stamme von XXXX , dann jedoch im Widerspruch dazu, es stamme von XXXX alias XXXX .Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einmal, wie oben wiedergegeben, behauptet, das Schreiben vom 23.09.2023 stamme von römisch 40 , dann jedoch im Widerspruch dazu, es stamme von römisch 40 alias römisch 40 .
Widersprüchlich ist nun, wenn der Beschwerdeführer einerseits erklärt, XXXX sei sein letzter Freund gewesen, andererseits „Mein letzter Freund war XXXX “; nicht erklären kann er diesen Widerspruch, wenn er auf Vorhalt, dass er zuvor gesagt hatte, dass XXXX sein letzter Freund gewesen sei, lediglich angibt, „Danach hatte ich eine Beziehung mit XXXX “. Damit kann er zum einen den Widerspruch nicht erklären, zum anderen geht daraus jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von zwei Personen spricht und nicht auf Grund irgendeines Irrtums lediglich von einer Person die Rede ist.Widersprüchlich ist nun, wenn der Beschwerdeführer einerseits erklärt, römisch 40 sei sein letzter Freund gewesen, andererseits „Mein letzter Freund war römisch 40 “; nicht erklären kann er diesen Widerspruch, wenn er auf Vorhalt, dass er zuvor gesagt hatte, dass römisch 40 sein letzter Freund gewesen sei, lediglich angibt, „Danach hatte ich eine Beziehung mit römisch 40 “. Damit kann er zum einen den Widerspruch nicht erklären, zum anderen geht daraus jedoch hervor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von zwei Personen spricht und nicht auf Grund irgendeines Irrtums lediglich von einer Person die Rede ist.
Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers zu XXXX und der damit teilweise übereinstimmenden Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2022, GZ: W123 2178565-1/34E, ist davon auszugehen, dass es sich bei XXXX alias XXXX um den Staatsangehörigen von Ghana XXXX handelt, der in Österreich am 28.02.2016 einen Asylantrag und stellte und – wie der Beschwerdeführer – den Fluchtgrund der Homosexualität geltend machte und somit um eine real existierende Person. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers zu römisch 40 und der damit teilweise übereinstimmenden Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2022, GZ: W123 2178565-1/34E, ist davon auszugehen, dass es sich bei römisch 40 alias römisch 40 um den Staatsangehörigen von Ghana römisch 40 handelt, der in Österreich am 28.02.2016 einen Asylantrag und stellte und – wie der Beschwerdeführer – den Fluchtgrund der Homosexualität geltend machte und somit um eine real existierende Person.
Das Bundesverwaltungsgericht schloss jedoch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2022 mit Erkenntnis vom 02.08.2022 dessen Asylverfahren negativ ab (vgl. dazu das Erkenntnis vom 02.08.2022, GZ: W123 2178565-1/34E) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer XXXX insbesondere weder glaubhaft machen konnte, dass er in Ghana oder in Österreich gleichgeschlechtliche Beziehungen geführt habe, noch, dass er homosexuell sei. Das Bundesverwaltungsgericht schloss jedoch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2022 mit Erkenntnis vom 02.08.2022 dessen Asylverfahren negativ ab vergleiche dazu das Erkenntnis vom 02.08.2022, GZ: W123 2178565-1/34E) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer römisch 40 insbesondere weder glaubhaft machen konnte, dass er in Ghana oder in Österreich gleichgeschlechtliche Beziehungen geführt habe, noch, dass er homosexuell sei.
Zum Schreiben vom 23.09.2023 ist weiters festzuhalten:
Dieses ist – trotz der zu diesem Zeitpunkt angeblich aufrechten Beziehung des Beschwerdeführers zu XXXX alias XXXX – mit „ XXXX “ signiert und behauptet eine aufrechte Beziehung des Beschwerdeführers mit diesem. Dieses ist – trotz der zu diesem Zeitpunkt angeblich aufrechten Beziehung des Beschwerdeführers zu römisch 40 alias römisch 40 – mit „ römisch 40 “ signiert und behauptet eine aufrechte Beziehung des Beschwerdeführers mit diesem.
Im Schreiben ist auch davon die Rede, dass die beiden Partner sich seit fünf oder sechs Monaten kennen würden, die Beziehung hätte daher Ende März oder April 2022 begonnen haben müssen. Dies divergiert erheblich sowohl zur Angabe des Beschwerdeführers zur Beziehung zu XXXX , die laut Aussage in der mündlichen Verhandlung im Feber 2022 begonnen haben soll, als auch zur Angabe zur Beziehung zu XXXX alias XXXX , die Ende Juli begonnen haben soll. Im Schreiben ist auch davon die Rede, dass die beiden Partner sich seit fünf oder sechs Monaten kennen würden, die Beziehung hätte daher Ende März oder April 2022 begonnen haben müssen. Dies divergiert erheblich sowohl zur Angabe des Beschwerdeführers zur Beziehung zu römisch 40 , die laut Aussage in der mündlichen Verhandlung im Feber 2022 begonnen haben soll, als auch zur Angabe zur Beziehung zu römisch 40 alias römisch 40 , die Ende Juli begonnen haben soll.
Dies ist ein weiterer Umstand, der gegen die Glaubhaftigkeit einer Beziehung des Beschwerdeführers sowohl zu einem XXXX als auch zu XXXX alias XXXX spricht.Dies ist ein weiterer Umstand, der gegen die Glaubhaftigkeit einer Beziehung des Beschwerdeführers sowohl zu einem römisch 40 als auch zu römisch 40 alias römisch 40 spricht.
Dagegen, dass das Schreiben von der real existierenden Person XXXX alias XXXX stammt, spricht im Endeffekt, dass es, wie bereits ausgeführt, eben mit „ XXXX “ signiert ist und der Autor des Schreibens behauptet, mit dem Beschwerdeführer seit fünf oder sechs Monaten eine Beziehung zu führen, während dieser in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, mit XXXX alias XXXX seit Ende Juli eine Beziehung geführt zu haben. Dagegen, dass das Schreiben von der real existierenden Person römisch 40 alias römisch 40 stammt, spricht im Endeffekt, dass es, wie bereits ausgeführt, eben mit „ römisch 40 “ signiert ist und der Autor des Schreibens behauptet, mit dem Beschwerdeführer seit fünf oder sechs Monaten eine Beziehung zu führen, während dieser in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, mit römisch 40 alias römisch 40 seit Ende Juli eine Beziehung geführt zu haben.
Daraus ist im Ergebnis zum einen zu folgern, dass das Schreiben nicht von XXXX alias XXXX , dem am 23.09.2022 angeblich aktuellen Freund des Beschwerdeführers stammt und daher nicht das Bestehen dieser Beziehung belegen kann, zum anderen jedoch auch nicht von einem „ XXXX “ stammen kann, da dessen Beziehung mit dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt - laut Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung im Juni - angeblich ja schon lange beendet war. Daraus ist im Ergebnis zum einen zu folgern, dass das Schreiben nicht von römisch 40 alias römisch 40 , dem am 23.09.2022 angeblich aktuellen Freund des Beschwerdeführers stammt und daher nicht das Bestehen dieser Beziehung belegen kann, zum anderen jedoch auch nicht von einem „ römisch 40 “ stammen kann, da dessen Beziehung mit dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt - laut Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung im Juni - angeblich ja schon lange beendet war.
Zusammenfassend ist zu den angeblichen Beziehungen des Beschwerdeführers festzuhalten:
Zum einen ist es zumindest ein auffälliger Zufall, dass alle drei angeblichen Partner des Beschwerdeführers in der einen oder anderen Weise den beliebten Namen „ XXXX “ tragen. Zum einen ist es zumindest ein auffälliger Zufall, dass alle drei angeblichen Partner des Beschwerdeführers in der einen oder anderen Weise den beliebten Namen „ römisch 40 “ tragen.
Vollkommen unglaubhaft wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, wenn er in der mündlichen Verhandlung sowohl „ XXXX “ als auch von XXXX alias XXXX als letzten Freund angibt, der Beschwerdeführer sowohl von „ XXXX “ als auch von XXXX alias XXXX behauptet, er hätte gewollt, dass sie Verhandlung kommen, und von beiden behauptet, sie hätten das Schreiben vom 23.09.2023 verfasst, in welchem jedoch eine aufrechte Beziehung behauptet wird und welches mit „ XXXX “ signiert ist, wobei jedoch zu diesem Zeitpunkt die Beziehung zu XXXX bereits beendet ist und dieser XXXX verlassen hat. Vollkommen unglaubhaft wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, wenn er in der mündlichen Verhandlung sowohl „ römisch 40 “ als auch von römisch 40 alias römisch 40 als letzten Freund angibt, der Beschwerdeführer sowohl von „ römisch 40 “ als auch von römisch 40 alias römisch 40 behauptet, er hätte gewollt, dass sie Verhandlung kommen, und von beiden behauptet, sie hätten das Schreiben vom 23.09.2023 verfasst, in welchem jedoch eine aufrechte Beziehung behauptet wird und welches mit „ römisch 40 “ signiert ist, wobei jedoch zu diesem Zeitpunkt die Beziehung zu römisch 40 bereits beendet ist und dieser römisch 40 verlassen hat.
Aus den „parallelen“, sich gegenseitig ausschließenden Angaben zu den beiden angeblichen Partnern ist zu folgern, dass nicht XXXX und XXXX alias XXXX real existierende Personen sind; während XXXX alias XXXX , wie oben dargelegt, eine real existierende Person ist, ist daher bei „ XXXX “ davon auszugehen, dass diese Person konstruiert ist. Aus den „parallelen“, sich gegenseitig ausschließenden Angaben zu den beiden angeblichen Partnern ist zu folgern, dass nicht römisch 40 und römisch 40 alias römisch 40 real existierende Personen sind; während römisch 40 alias römisch 40 , wie oben dargelegt, eine real existierende Person ist, ist daher bei „ römisch 40 “ davon auszugehen, dass diese Person konstruiert ist.
Daher ist auch zu dem von einem „ XXXX “ signierten Schreiben vom 23.09.2023 weiters festzuhalten, dass mit diesem ein Schreiben vorgelegt wurde, das nicht vom angeblichen Verfasser signiert wurde.Daher ist auch zu dem von einem „ römisch 40 “ signierten Schreiben vom 23.09.2023 weiters festzuhalten, dass mit diesem ein Schreiben vorgelegt wurde, das nicht vom angeblichen Verfasser signiert wurde.
Dass der Beschwerdeführer mit XXXX alias XXXX eine Beziehung führte, ist unglaubhaft angesichts der zahlreichen dargelegten Ungereimtheiten. Als solche sind insbesondere anzuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.08.2022 feststellte, dass XXXX weder glaubhaft machen konnte, dass er in Ghana oder in Österreich gleichgeschlechtliche Beziehungen geführt habe, noch, dass er homosexuell sei, weiters unglaubhaft ist eine Beziehung des Beschwerdeführers mit XXXX alias XXXX angesichts der Vorlage des mit „ XXXX “ signierten Briefes, der eine aufrechte Beziehung des Beschwerdeführers mit XXXX zu einem Zeitpunkt behauptet, für den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eine Beziehung mit XXXX alias XXXX behauptete, weiters divergieren die Angaben zum Beginn der Beziehung im Brief mit März oder April erheblich zu dem vom Beschwerdeführer mit Ende Juli behaupteten Beginn der Beziehung mit XXXX alias XXXX . Dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 alias römisch 40 eine Beziehung führte, ist unglaubhaft angesichts der zahlreichen dargelegten Ungereimtheiten. Als solche sind insbesondere anzuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.08.2022 feststellte, dass römisch 40 weder glaubhaft machen konnte, dass er in Ghana oder in Österreich gleichgeschlechtliche Beziehungen geführt habe, noch, dass er homosexuell sei, weiters unglaubhaft ist eine Beziehung des Beschwerdeführers mit römisch 40 alias römisch 40 angesichts der Vorlage des mit „ römisch 40 “ signierten Briefes, der eine aufrechte Beziehung des Beschwerdeführers mit römisch 40 zu einem Zeitpunkt behauptet, für den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eine Beziehung mit römisch 40 alias römisch 40 behauptete, weiters divergieren die Angaben zum Beginn der Beziehung im Brief mit März oder April erheblich zu dem vom Beschwerdeführer mit Ende Juli behaupteten Beginn der Beziehung mit römisch 40 alias römisch 40 .
Wenn nun die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Zuge der Befragung zu dessen Partnern in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer sei verwirrt, mag sie damit zu einem gewissen Grad durchaus Recht haben, jedoch ist als Ursache dafür davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Übersicht über seine konstruierten Beziehungen verloren hatte.
Überdies ist hinzuweisen auf die bereits oben angeführte Erklärung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 08.11.2022, sein Lebensgefährte habe sich geweigert, mit ihm zur Verhandlung zu kommen. Dieses Vorbringen zur einer mangelnden Bereitschaft seines ehemaligen Lebensgefährten auszusagen, ist schon für sich ein triftiger Grund, warum das Bundesverwaltungsgericht die in den Raum gestellte Beziehung und somit gleichermaßen die behauptete Homosexualität für nicht glaubhaft hält.
Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer, wie oben bereits ausgeführt - sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung an, eine Beziehung mit einer Frau gehabt zu haben und der Vater eines Kindes zu sein (Protokoll vom 28.01.2019, S. 5, 7 und Protokoll vom 17.01.2023, S. 4 f). Auch vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beschwerdeführers, homosexuell orientiert zu sein, wenig glaubhaft.
Auch aus folgenden Gründen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, homosexuell zu sein, nicht glaubhaft:
Zunächst ist als ein weiterer schwerwiegender Grund, warum das Bundesverwaltungsgericht die Aussagen des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft hält, darauf hinzuweisen, dass er im ersten Asylverfahren den Fluchtgrund der Homosexualität nicht geltend machte, obwohl er in der mündlichen Verhandlung aussagte, sich seit dem 17 Lebensjahr seiner Homosexualität bewusst gewesen zu sein (Protokoll vom 17.01.2023, S. 6).
Auch in der Erstbefragung am 29.09.2018 zu seinem Folgeantrag auf Asyl wurde eine homosexuelle Orientierung mit keinem Wort erwähnt. Die homosexuelle Orientierung erwähnte der Beschwerdeführer erst bei der später erfolgten Einvernahme durch das Bundesamt.
Auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung, warum der Beschwerdeführer in der Erstbefragung die homosexuelle Orientierung nicht erwähnt hatte, sagte er aus, in Nigeria fast zwei Jahre wegen Homosexualität im Gefängnis gewesen zu sein und naturgemäß vor der Polizei hier Angst gehabt zu haben, etwas von seiner Homosexualität zu sagen, erst viel später habe er gelernt, dass dies hier kein Problem sei (Protokoll vom 17.01.2023, S. 7).
Wenngleich bei der Erstbefragung generell die geltend gemachten Fluchtgründe nicht näher erörtert werden, ist von einem Asylwerber zu erwarten, dass er alle seine Fluchtgründe vorbringt, die ihn veranlasst haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Kein Asylwerber würde eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, unmittelbar nach seiner Einreise die für seine Ausreise maßgeblichen fluchtauslösenden Gründe vorzutragen.
In diesem Zusammenhang ist weiters zum einen zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Frage verneinte, ob er sich jemals dafür geschämt habe, homosexuell zu sein (Protokoll vom 17.01.2023, S. 7). Daher liegt hier nicht der Fall vor, dass der Beschwerdeführer angesichts der generellen Sensibilität von Angaben zur homosexuellen Orientierung sich erst nach Jahren des Aufenthalts in Österreich dazu durchringen konnte, seine homosexuelle Orientierung als Fluchtgrund bekannt zu geben.
Zum anderen vermag auch seine in der Verhandlung geäußerte Rechtfertigung, die homosexuelle Orientierung bei der Erstbefragung aus Angst nicht erwähnt zu haben, nicht zu überzeugen:
Der Beschwerdeführer lebte nach seiner ersten Asylantragstellung im Jahr 2006 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 über vier Jahre lang in Österreich. Dass er in dieser langen Zeit nicht mitbekommen haben soll, dass Homosexuelle in Österreich ihre sexuelle Orientierung frei ausleben können und nicht „von der Polizei eingesperrt“ werden, ist nicht glaubhaft, zumal gerade bei einer tatsächlich homosexuell orientierten Person zu erwarten wäre, dass sie genau beobachtet, ob Homosexuellen Verfolgung droht.
Bezeichnend sind die ausweichenden und widersprüchlichen Antworten des Beschwerdeführers auf die mehrmals gestellte Frage, ob er in diesen vier Jahren nicht gemerkt habe, dass man in Österreich keine Probleme mit der Homosexualität habe, insbesondere, dass man deswegen nicht „von der Polizei eingesperrt“ wird:
RI: Sie waren vorher schon ungefähr 4 Jahrein Österreich. Und zwar waren Sie damals bereits homosexuell und wollen mir wirklich sagen, dass Sie in diesen 4 Jahren nicht gemerkt haben, dass man hier keine Probleme mit der Homosexualität hat, insbesondere, dass man deswegen nicht von der Polizei eingesperrt wird.
BF: Ich hatte vorher nie Probleme mit der Polizei.
Der RI wiederholt die Frage.
BF: Das habe ich nicht wahrgenommen. Ich habe mich nicht mit der Allgemeinheit beschäftigt. Ich war in Wien mit den Schwarzen.
RI: Sie sind homosexuell, interessieren sich aber nicht für die Lage der Homosexuellen hier in Österreich?
BF: Zu der Zeit hatte ich keinen Freund und auch keine solche Beziehung.
Der RI wiederholt die Frage.
BF: Wir Schwarzen haben Sex miteinander, machen das versteckt und sagen es niemandem. Ich hatte immer Angst, dass wenn ich darüber rede, man mich wieder ins Gefängnis stecken wird.
Wenn der Beschwerdeführer als Erklärung vorbringt, er sei damals ohne Beziehung gewesen, ist Insbesondere zu beachten, dass auch in diesem Fall ein Homosexueller genau beobachten wird, ob Homosexuellen Verfolgung droht, da er wohl eine Partnerschaft anstrebt oder zumindest an eine zukünftige Partnerschaft denkt.
Vor allem angesichts der sich rein auf äußere Umstände beziehenden Schilderung des inneren Prozesses, wie dem Beschwerdeführer seine Homosexualität in einem repressiven Umfeld bewußt wurde, angesichts der zahlreichen Widersprüche seiner biographischen Angaben und der widersprüchlichen Angaben, seit wann er sich seiner Homosexualität bewußt sei sowie vor allem angesichts der vollkommen unglaubhaften Angaben zu seinen homosexuellen Partnerschaften in Österreich, wobei er zumindest einen Partner „erfand“, angesichts der Vorlage eines gefälschten Briefes eines angeblichen Partners und angesichts des Vorbringens der Homosexualität erst nach Jahren des Aufenthalts in Österreich, obwohl der Beschwerdeführer sich nie für seine Homosexualität geschämt haben will und er all diese Jahre in Österreich mitverfolgen konnte, dass Homosexuellen hier keine Verfolgung droht, ist sein Vorbringen, er sei homosexuell und damit auch sein Vorbringen, er sei deshalb in Nigeria verfolgt worden, als unglaubhaft zu beurteilen.
Zu IBOP ist festzuhalten:
Des Weiteren reicht die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, Mitglied der IPOB zu sein, und die Vorlage eines einfach zu erlangenden Mitgliedsausweises allein nicht aus, um eine individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Er legte auch in Bezug auf die Biafra Thematik keine Unterlagen vor, welche etwa ein aktives Engagement in der Biafra Bewegung, etwa durch die Teilnahme an Demos bescheinigen würden.
Auf Grund der Länderinformationen ist nicht anzunehmen, dass jedes Mitglied der IPOB Bewegung in Nigeria Verfolgungshandlungen des Staates zu befürchten hat, mag es auch zwischen IPOB und den nigerianischen Sicherheitskräften zu Auseinandersetzungen kommen. Einfache, niederrangige Mitglieder ohne führende Rolle bzw. normale unbekannte Sympathisanten der IPOB Bewegung ziehen in der Regel nicht die Aufmerksamkeit der nigerianischen Polizei auf und sind für die nigerianische Regierung nicht von Interesse.
Bei einer Gesamtbetrachtung ist daher das Fluchtvorbringen insgesamt unglaubhaft.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Nigeria vom 16.11.2022 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine entscheidungswesentlichen Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft darzulegen, homosexuell und deshalb in Nigeria einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Seinem auf die homosexuelle Neigung gestützten Fluchtgrund war daher keine asylrelevante Relevanz im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention beizumessen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung und die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung im Sinne von Art 2, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung und die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung im Sinne von Artikel 2, 3, EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar.
Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass selbst eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Exzeptionelle Umstände, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Er absolvierte eine Grundschulausbildung und verfügt über Berufserfahrung. Damit ist er in der Lage, in seinem Herkunftsstaat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um mit dem Einkommen den für eine einfache Lebensführung notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Exzeptionelle Umstände, die gegen eine Rückkehr nach Nigeria sprechen würden, liegen nicht vor.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen:
Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war - wie ausgeführt - von Amts wegen nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 war - wie ausgeführt - von Amts wegen nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).Bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249).
Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters die Rechtsansicht, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt weiters die Rechtsansicht, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die im Inland verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN).
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer zuletzt trotz des gegen ihn erlassenen unbefristeten Rückkehrverbots unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Er hält sich seit seiner Antragstellung auf Asyl im September 2018 durchgehend in Österreich auf. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist ausschließlich auf seinen Antrag auf internationalen Schutz gestützt, wodurch er zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht, abgesehen vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund seines gestellten Antrags auf internationalen Schutz, verfügte.
Er musste sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens ging auf erhebliche Verzögerungen zurück, die dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnen sind, die Dauer des Verfahrens übersteigt aber nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen.
Allein auf die Dauer seines Aufenthaltes im Inland kann noch nicht das Überwiegen seiner persönlichen Interessen gestützt werden. Der Beschwerdeführer hat keinen tiefgreifenden Grad an Integration erlangt, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde.
Seine in Österreich gesetzten Integrationsschritte erreichten nicht ein Ausmaß, um von aufenthaltsbeenden Maßnahmen Abstand nehmen zu können.
Maßgebliche Deutschkenntnisse (mindestens auf Niveau B1) konnte er nicht nachweisen und in der Verhandlung war er nur in der Lage, ganz einfache Fragen auf Deutsch zu verstehen und bruchstückweise zu beantworten.
Er hat zwar gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet, engagiert sich in einem Sportverein und verkauft seit September 2021 eine Straßenzeitung, er bezieht jedoch laufend Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Einer der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit ging er bislang nicht nach. Eine berufliche Integration am österreichischen Arbeitsmarkt ist somit nicht gegeben.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 und 2009 wegen Suchtgiftdelikten strafgerichtlich verurteilt wurde und ein inadäquates und den Werten der österreichischen Rechtsordnung nicht übereinstimmendes Verhalten gezeigt hat.
Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113). Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Art. 8 MRK nicht berücksichtigt werden dürfe (vgl. etwa VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005; 22.2.2011, 2010/18/0073; 18.12.1998, 97/19/0858).Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113). Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Artikel 8, MRK nicht berücksichtigt werden dürfe vergleiche etwa VwGH 26.02.2021, Ra 2021/14/0005; 22.2.2011, 2010/18/0073; 18.12.1998, 97/19/0858).
Auch wenn die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Integrationsbemühungen zu würdigen und anzuerkennen sind, wird das Gewicht seiner privaten Interessen dennoch dadurch gemindert, dass sie alle in dem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).Auch wenn die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten Integrationsbemühungen zu würdigen und anzuerkennen sind, wird das Gewicht seiner privaten Interessen dennoch dadurch gemindert, dass sie alle in dem Zeitraum gesetzt wurden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist, sozialisiert wurde und einen Großteil seines Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen. Es deutet nichts darauf hin, dass es ihm im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Dazu zählt das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die - wie der Beschwerdeführer - ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche das Erk. des VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und das Erk. des VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und das Erk. des VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist
3.5.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise
Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörigen bzw. der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Daher setzte das Bundesamt zu Recht die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörigen bzw. der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Daher setzte das Bundesamt zu Recht die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen fest.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise wendet und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 FPG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise wendet und war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, FPG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Glaubhaftmachung von Fluchtgründen oder die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes an einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I406.2218347.1.00Im RIS seit
02.05.2023Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023