Entscheidungsdatum
17.04.2023Norm
AVG §74Spruch
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G310 2268859-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der gesetzlichen Vertreter der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , XXXX , diese wiederum vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Siegfried ZACHHUBER, LL.M., gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Steiermark vom 13.02.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der gesetzlichen Vertreter der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , diese wiederum vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Siegfried ZACHHUBER, LL.M., gegen den Bescheid der Bildungsdirektion Steiermark vom 13.02.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Die gesetzlichen Vertreter von XXXX (BF) brachten am 31.01.2023 ein Ansuchen zur Genehmigung des Fernbleibens gemäß § 9 Abs 6 SchpflG für den Zeitraum von XXXX 2022 bis XXXX .2023 ein und brachten vor, dass ihre Tochter für die weiteren Jahre, beginnend mit Oktober 2022, nicht mehr in Österreich lebe. Sie sei im Oktober 2022 in Österreich abgemeldet worden und habe man die Abmeldung der Behörde übermittelt. Sie werde bis auf Weiteres teilweise in den USA und in Deutschland leben, was ein Besuchen der Schule in Österreich nicht möglich mache. Die gesetzlichen Vertreter von römisch 40 (BF) brachten am 31.01.2023 ein Ansuchen zur Genehmigung des Fernbleibens gemäß Paragraph 9, Absatz 6, SchpflG für den Zeitraum von römisch 40 2022 bis römisch 40 .2023 ein und brachten vor, dass ihre Tochter für die weiteren Jahre, beginnend mit Oktober 2022, nicht mehr in Österreich lebe. Sie sei im Oktober 2022 in Österreich abgemeldet worden und habe man die Abmeldung der Behörde übermittelt. Sie werde bis auf Weiteres teilweise in den USA und in Deutschland leben, was ein Besuchen der Schule in Österreich nicht möglich mache.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Erlaubnis zum Fernbleiben nicht erteilt, da es sich nach Ansicht der BD um einen Aufenthalt zu reinen Urlaubszwecken handle. Dies stelle jedoch keinen Rechtfertigungsgrund dar, weil dafür in den Ferien ausreichend Zeit zur Verfügung stehe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die BD aufgrund des Auslandsaufenthalts nicht mehr zuständig sei. Des Weiteren wird der Ersatz der entstandenen Kosten beantragt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Tochter der BF in den Vereinigten Staaten lebe und daher gemäß § 1 SchpflG nicht mehr der Schulpflicht unterliege. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die BD aufgrund des Auslandsaufenthalts nicht mehr zuständig sei. Des Weiteren wird der Ersatz der entstandenen Kosten beantragt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Tochter der BF in den Vereinigten Staaten lebe und daher gemäß Paragraph eins, SchpflG nicht mehr der Schulpflicht unterliege.
Die BD legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und brachte vor, dass aus dem Mailverkehr mit der Mutter eine Rückkehrabsicht hervorgehe.
Feststellungen:
Die Tochter der BF wurde mit XXXX .2022 von ihrem bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet und ist auf dem Meldezettel dokumentiert, dass sie in die Vereinigten Staaten verzogen ist. Die Tochter der BF wurde mit römisch 40 .2022 von ihrem bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet und ist auf dem Meldezettel dokumentiert, dass sie in die Vereinigten Staaten verzogen ist.
Eine Rückkehrabsicht kann nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Angaben der BF und den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).
Das Vorbringen der BF bezüglich des Abwesenheit ihrer Tochter deckt sich mit den Eintragungen im Zentralen Melderegister.
Soweit sich die BD auf die Aussage der BF im Mail vom 04.11.2022 beruft, wonach eine Rückkehrabsicht bestehe, ist dem entgegen zu halten, dass die BF im selben Satz auch zum Ausdruck bringen, dass bereits damals eine Übersiedelung der gesamten Familie in die Vereinigten Staaten im Raum stand. Darauf wird im Mail der BF vom 31.01.2023 nochmals verwiesen. Ebenso geht aus dem Ansuchen vom 31.01.2023 hervor, dass die Tochter der BF in den nächsten Jahren nicht im Bundesgebiet leben wird.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 1 SchPflG besteht für alle (auch nicht österreichische; Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht12 (2009) Anm. 1 zu § 1 SchPflG) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, die allgemeine Schulpflicht. Für einen dauernden Aufenthalt ist erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, d.h. nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten (Jonak/Kövesi, a.a.O., Anm. 2 zu § 1 SchPflG). Wie lange ein Aufenthalt mindestens dauern muss, um als "dauernd" im Sinn von § 1 SchPflG angesehen werden zu können, ist im Gesetz nicht definiert. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester, siehe § 19 Abs. 2 SchUG) ist dafür jedenfalls ausreichend (vgl. Jonak/Kövesi, a.a.O., Anm. 2 zu § 1 SchPflG, mit Bezugnahme auf einen Ministerialerlass). Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Semester kann somit - selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte - keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (Vgl. VwGH 13.05.2011, 2010/10/0139).Gemäß Paragraph eins, SchPflG besteht für alle (auch nicht österreichische; Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht12 (2009) Anmerkung 1 zu Paragraph eins, SchPflG) Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, die allgemeine Schulpflicht. Für einen dauernden Aufenthalt ist erforderlich, dass sich eine Person an einem Ort dauernd bis auf Weiteres, d.h. nicht nur vorübergehend, aufhält oder die aus den Umständen erkennbare Absicht hat, sich aufzuhalten (Jonak/Kövesi, a.a.O., Anmerkung 2 zu Paragraph eins, SchPflG). Wie lange ein Aufenthalt mindestens dauern muss, um als "dauernd" im Sinn von Paragraph eins, SchPflG angesehen werden zu können, ist im Gesetz nicht definiert. Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einer Beurteilungsperiode (also einem Semester, siehe Paragraph 19, Absatz 2, SchUG) ist dafür jedenfalls ausreichend vergleiche Jonak/Kövesi, a.a.O., Anmerkung 2 zu Paragraph eins, SchPflG, mit Bezugnahme auf einen Ministerialerlass). Ein Aufenthalt in der Dauer von etwa einem Semester kann somit - selbst wenn sein Ende vorhersehbar sein sollte - keinesfalls als bloß vorübergehend angesehen werden (Vgl. VwGH 13.05.2011, 2010/10/0139).
Begibt sich daher ein in Österreich der Schulpflicht unterliegendes Kind ins Ausland, so führt dieser Auslandsaufenthalt nicht von vornherein zum Erlöschen der Schulpflicht in Österreich. Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach § 1 Abs. 1 SchPflG ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (s. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 (2015), Anm. 2 zu § 1 SchPflG).Begibt sich daher ein in Österreich der Schulpflicht unterliegendes Kind ins Ausland, so führt dieser Auslandsaufenthalt nicht von vornherein zum Erlöschen der Schulpflicht in Österreich. Entscheidend für das Erlöschen der Schulpflicht nach Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG ist die Frage, ob der Auslandsaufenthalt den dauernden Aufenthalt in Österreich nur unterbricht (und letzterer nach dem Auslandsaufenthalt fortgesetzt werden soll), oder ob er ihn beendet, weil auch keine Rückkehrabsicht besteht. Die Schulpflicht erlischt wegen Beendigung des dauernden Aufenthalts in Österreich erst dann, wenn weder die körperliche Anwesenheit noch die Absicht zur Rückkehr vorhanden ist (s. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14 (2015), Anmerkung 2 zu Paragraph eins, SchPflG).
Die minderjährige Tochter der BF hält sich bereits seit XXXX .2022 nicht mehr in Österreich auf und geht aus dem Antrag vom 31.01.2023 hervor, dass sie für die weiteren Jahre nicht mehr in Österreich leben wird. Dies deckt sich mit den Angaben der BF im Mail vom 31.01.2023, wonach auch ein Umzug der BF in die USA geplant ist. Die minderjährige Tochter der BF hält sich bereits seit römisch 40 .2022 nicht mehr in Österreich auf und geht aus dem Antrag vom 31.01.2023 hervor, dass sie für die weiteren Jahre nicht mehr in Österreich leben wird. Dies deckt sich mit den Angaben der BF im Mail vom 31.01.2023, wonach auch ein Umzug der BF in die USA geplant ist.
Da die Abwesenheit seit Ende XXXX 2022 keinesfalls als nur vorübergehend anzusehen ist und darüber hinaus auch keine Absicht zur Rückkehr besteht, findet das SchpflG auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.Da die Abwesenheit seit Ende römisch 40 2022 keinesfalls als nur vorübergehend anzusehen ist und darüber hinaus auch keine Absicht zur Rückkehr besteht, findet das SchpflG auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen. In § 35 VwGVG ist lediglich ein Kostenersatzanspruch im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt normiert.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen. In Paragraph 35, VwGVG ist lediglich ein Kostenersatzanspruch im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt normiert.
Der Antrag der BF auf Kostenersatz ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil C):
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß § Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
allgemeine Schulpflicht Auslandsaufenthalt Auslandswohnsitz Bescheidbehebung dauernder Aufenthalt ersatzlose Behebung Kostenersatz - Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G310.2268859.1.00Im RIS seit
12.07.2023Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023