TE Bvwg Erkenntnis 2023/4/19 I415 2217675-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2023
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Entscheidungsdatum

19.04.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I415 2217675-1/27E
, I415 2217675-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), StA. Mali (alias Ghana), vertreten durch RA DDr. Rainer Lukits LLM, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2019, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2023, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Mali (alias Ghana), vertreten durch RA DDr. Rainer Lukits LLM, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2019, ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2023, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mali zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Mali, stellte am 12.11.2018 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Er wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen, in der er angab, am XXXX geboren zu sein. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er aus, mit seinem Vater und ihren Kühen unterwegs gewesen zu sein, als zwei Angehörige der Volksgruppe der Tuareg sie aufgesucht und versucht hätten die Kühe mitzunehmen. Sein Vater habe sich allerdings gewehrt und sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, im Zuge derer sein Vater einen der Angreifer am Kopf geschlagen hätte, woraufhin dieser verstorben sei. Dem zweiten Tuareg sei hingegen die Flucht gelungen. Infolge des Vorfalls sei sein Vater von den Tuareg aufgesucht und getötet worden und befürchte nunmehr auch der BF von diesen umgebracht zu werden. 2. Er wurde hierzu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen, in der er angab, am römisch 40 geboren zu sein. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er aus, mit seinem Vater und ihren Kühen unterwegs gewesen zu sein, als zwei Angehörige der Volksgruppe der Tuareg sie aufgesucht und versucht hätten die Kühe mitzunehmen. Sein Vater habe sich allerdings gewehrt und sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, im Zuge derer sein Vater einen der Angreifer am Kopf geschlagen hätte, woraufhin dieser verstorben sei. Dem zweiten Tuareg sei hingegen die Flucht gelungen. Infolge des Vorfalls sei sein Vater von den Tuareg aufgesucht und getötet worden und befürchte nunmehr auch der BF von diesen umgebracht zu werden.

3. Eine EURODAC-Abfrage zur Person des BF ergab eine Treffermeldung, aus der hervorgeht, dass er am XXXX in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. In dem in weiterer Folge geführten Konsultationsverfahren wurde seitens der italienischen Behörden mitgeteilt, dass das Asylverfahren nach wie vor anhängig sei und sich der BF mehrerer Aliasidentitäten bedient habe.3. Eine EURODAC-Abfrage zur Person des BF ergab eine Treffermeldung, aus der hervorgeht, dass er am römisch 40 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. In dem in weiterer Folge geführten Konsultationsverfahren wurde seitens der italienischen Behörden mitgeteilt, dass das Asylverfahren nach wie vor anhängig sei und sich der BF mehrerer Aliasidentitäten bedient habe.

4. Aufgrund der vom BF im Zuge der Erstbefragung ins Treffen geführten Minderjährigkeit wurde er am 16.11.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) zum Zwecke der Identitätsüberprüfung niederschriftlich einvernommen, wobei er wiederum darauf beharrte am XXXX in Mali geboren zu sein. 4. Aufgrund der vom BF im Zuge der Erstbefragung ins Treffen geführten Minderjährigkeit wurde er am 16.11.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) zum Zwecke der Identitätsüberprüfung niederschriftlich einvernommen, wobei er wiederum darauf beharrte am römisch 40 in Mali geboren zu sein.

5. Daraufhin veranlasste das BFA eine Alterfeststellung mittels einer multifaktoriellen Befunderhebung durch einen medizinischen Sachverständigen, die zum Ergebnis führte, dass das absolute Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt 17,38 Jahre sei. Als spätmöglichstes „fiktives“ Geburtsdatum wurde der XXXX festgelegt und könne eine Minderjährigkeit sohin für den Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden. Mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2018 stellte die belangte Behörde daher fest, dass der BF spätestens am XXXX geboren wurde. 5. Daraufhin veranlasste das BFA eine Alterfeststellung mittels einer multifaktoriellen Befunderhebung durch einen medizinischen Sachverständigen, die zum Ergebnis führte, dass das absolute Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt 17,38 Jahre sei. Als spätmöglichstes „fiktives“ Geburtsdatum wurde der römisch 40 festgelegt und könne eine Minderjährigkeit sohin für den Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden. Mit Verfahrensanordnung vom 21.12.2018 stellte die belangte Behörde daher fest, dass der BF spätestens am römisch 40 geboren wurde.

6. Am 26.02.2019 wurde der BF einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA unterzogen, wobei er hinsichtlich seines Fluchtgrundes ausführte, dass sein Vater die Präsidentenpartei RPM unterstützt habe. Die Tuareg hätten ihn aufgefordert seine Unterstützung aufzugeben und sich ihnen anzuschließen, was sein Vater allerdings verweigert hätte. Als er mit seinem Vater bei den Kühen im Busch gewesen sei, hätten zwei Angehörige der Tuareg sie aufgesucht, seinen Vater für den Fall, dass er sich ihnen nicht anschließe mit dem Tod bedroht und sie mit Holz- und Metallstangen attackiert. Sein Vater hätte einen der beiden mit einer Eisenstange erschlagen und daraufhin den BF und seinen Bruder für zwei Tage in das Nachbardorf geschickt. Während ihrer Abwesenheit sei sein Vater von den Tuareg aufgesucht und erschossen und seine Mutter am Bein getroffen worden. Letztere hätte ihn gewarnt, dass auch er von den Tuareg gesucht werde und diese beabsichtigten würden ihn aufgrund des Vorfalls ebenfalls umzubringen, woraufhin er schließlich noch in derselben Nacht die Flucht ergriffen habe.

7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mali (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Mali zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). 7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 13.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mali (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Mali zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs).

8. Mit dem am 16.04.2019 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

9. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 18.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

10. Am 03.09.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF sowie dessen Rechtsvertreter teilnahmen. Im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Englisch wurde der BF insbesondere zu seiner Herkunft und seinen familiären Verhältnissen befragt.

11. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung L530 abgenommen und der Geschäftsabteilung I415 neu zugewiesen.

12. Daraufhin fand am 09.03.2023 eine weitere mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Richter in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch statt, in welcher der BF ua. zu seiner Identität, den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen, zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie zu seinem Leben in Österreich ausführlich befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige, ledige und kinderlose BF ist Staatsangehöriger von Mali, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Songhai an. Seine Identität steht nicht fest.

Der BF ist gesund, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen und nimmt keine Medikamente ein. Er gehört zu keiner der Risikogruppen für den Fall einer Erkrankung an Covid-19 und ist arbeitsfähig.

Der BF spricht Songhai auf muttersprachlichem Niveau sowie Englisch und Deutsch, der Amtssprache Französisch ist er nicht mächtig. Er stammt aus dem Dorf XXXX in XXXX , Region XXXX . In seiner Heimat hat er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen, ihren Lebensunterhalt hat sich die Familie durch den Verkauf von Milch und Zwiebeln verdient. Der BF hat eine muslimische Schule besucht und verfügt in XXXX bzw. in seinem Dorf nach wie vor über familiäre Anbindungen. Seine Heimat hat er im Februar 2017 verlassen.Der BF spricht Songhai auf muttersprachlichem Niveau sowie Englisch und Deutsch, der Amtssprache Französisch ist er nicht mächtig. Er stammt aus dem Dorf römisch 40 in römisch 40 , Region römisch 40 . In seiner Heimat hat er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen, ihren Lebensunterhalt hat sich die Familie durch den Verkauf von Milch und Zwiebeln verdient. Der BF hat eine muslimische Schule besucht und verfügt in römisch 40 bzw. in seinem Dorf nach wie vor über familiäre Anbindungen. Seine Heimat hat er im Februar 2017 verlassen.

Am XXXX hat der BF in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, in Österreich hält er sich spätestens seit dem Zeitpunkt seiner Asylantragstellung am 12.11.2018 auf. Seit dem 26.11.2018 ist er im Bundesgebiet durchgehend mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Am römisch 40 hat der BF in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, in Österreich hält er sich spätestens seit dem Zeitpunkt seiner Asylantragstellung am 12.11.2018 auf. Seit dem 26.11.2018 ist er im Bundesgebiet durchgehend mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst.

In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Im Jahr 2019 hat er an einem Basisbildungskurs der XXXX , am 05.07.2019 an einem Workshop („ XXXX “) sowie vom 28.01.2019 bis zum 05.07.2019, vom 09.09.2019 bis zum 17.07.2020 und vom 14.09.2020 bis zum 09.07.2021 jeweils an einem Bildungsangebot (Kompetenzfelder ua. Deutsch als Zweitsprache, Englisch, Mathematik, Bildungsberatung und Berufsorientierung, Informations- und Kommunikationstechnologie, Lern- und Soziale Kompetenz) erfolgreich teilgenommen und zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben. Vom 23.07.2021 bis zum 31.07.2021 war er ferner Teilnehmer des vom Verein für XXXX organisierten Programms „ XXXX “. Im Bundesgebiet hat der BF, der Mitglied eines Fußballvereins war, die Pflichtschule abgeschlossen und vom 23.01.2023 bis zum 04.02.2023 ein Praktikum (Bereich Hochbau) absolviert, wobei er seit dem 13.02.2023 bis voraussichtlich 12.02.2026 als Lehrling in diesem Bereich angestellt ist. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Bruck/Mur vom 09.02.2023 wurde eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit des BF als Hochbauer (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 13.02.2023 bis 12.05.2027 erteilt. Darüber hinaus verfügt der BF über mehrere Empfehlungsschreiben (Sozialpädagogische Stellungnahme – XXXX vom 24.08.2021, Empfehlungsschreiben XXXX vom 20.02.2023, Schreiben Fr. XXXX vom 26.08.2021), In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen. Im Jahr 2019 hat er an einem Basisbildungskurs der römisch 40 , am 05.07.2019 an einem Workshop („ römisch 40 “) sowie vom 28.01.2019 bis zum 05.07.2019, vom 09.09.2019 bis zum 17.07.2020 und vom 14.09.2020 bis zum 09.07.2021 jeweils an einem Bildungsangebot (Kompetenzfelder ua. Deutsch als Zweitsprache, Englisch, Mathematik, Bildungsberatung und Berufsorientierung, Informations- und Kommunikationstechnologie, Lern- und Soziale Kompetenz) erfolgreich teilgenommen und zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 erworben. Vom 23.07.2021 bis zum 31.07.2021 war er ferner Teilnehmer des vom Verein für römisch 40 organisierten Programms „ römisch 40 “. Im Bundesgebiet hat der BF, der Mitglied eines Fußballvereins war, die Pflichtschule abgeschlossen und vom 23.01.2023 bis zum 04.02.2023 ein Praktikum (Bereich Hochbau) absolviert, wobei er seit dem 13.02.2023 bis voraussichtlich 12.02.2026 als Lehrling in diesem Bereich angestellt ist. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Bruck/Mur vom 09.02.2023 wurde eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit des BF als Hochbauer (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom 13.02.2023 bis 12.05.2027 erteilt. Darüber hinaus verfügt der BF über mehrere Empfehlungsschreiben (Sozialpädagogische Stellungnahme – römisch 40 vom 24.08.2021, Empfehlungsschreiben römisch 40 vom 20.02.2023, Schreiben Fr. römisch 40 vom 26.08.2021),

Der BF absolviert seit 13.02.2013 eine Lehre bei einer Tiefbau GmbH und brachte dabei bis 31.03.2023 € 3.507,76 brutto ins Verdienen. Aktuell ist daher davon auszugehen, dass der BF selbsterhaltungsfähig ist.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven und zur individuellen Rückkehrsituation des BF:

Es ist dem BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Entgegen seinem Vorbringen kann nicht festgestellt werden, dass er in seiner Heimat durch Angehörige der Tuareg bzw. aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung oder aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie von den Tuareg verfolgt wird. Der BF ist somit im Falle seiner Rückkehr nach Mali mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung ausgesetzt.

Der BF ist darüber hinaus volljährig, gesund und erwerbsfähig. Allerdings ist die Sicherheitslage in Mali, insbesondere im Norden bzw. in der Region XXXX – wo der BF vor seiner Ausreise gelebt hat – derart volatil, dass die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts droht. Dem BF ist es nicht möglich sich im Süden des Landes, wo es zwar auch zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage gekommen ist, sich die Situation jedoch nicht derart fragil wie im Norden und im Zentrum des Landes darstellt und der Staat über die Einhaltung der Grundrechte wacht und seiner Schutzaufgabe auch gerecht wird, fernab seines Heimatdorfes eine neue Existenz aufzubauen. Es liegen sohin stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Mali eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte nach sich ziehen würde. Der BF ist darüber hinaus volljährig, gesund und erwerbsfähig. Allerdings ist die Sicherheitslage in Mali, insbesondere im Norden bzw. in der Region römisch 40 – wo der BF vor seiner Ausreise gelebt hat – derart volatil, dass die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts droht. Dem BF ist es nicht möglich sich im Süden des Landes, wo es zwar auch zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage gekommen ist, sich die Situation jedoch nicht derart fragil wie im Norden und im Zentrum des Landes darstellt und der Staat über die Einhaltung der Grundrechte wacht und seiner Schutzaufgabe auch gerecht wird, fernab seines Heimatdorfes eine neue Existenz aufzubauen. Es liegen sohin stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Mali eine Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte nach sich ziehen würde.

1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des BF stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

COVID-19

Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft-und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen. Benötigt wird der Nachweis über eine vollständige Impfung oder die Genesung oder einen aktuellen negativen COVID-19-Test. Für die Einreise nach Mali sind ein gültiges Visum, ein Einreiseformular des malischen Gesundheitsministeriums und eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, notwendig (AA 26.11.2021; vgl. FD 26.11.2021, WKO 14.6.2021).Die Ausbreitung von COVID-19 kann weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft-und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen. Benötigt wird der Nachweis über eine vollständige Impfung oder die Genesung oder einen aktuellen negativen COVID-19-Test. Für die Einreise nach Mali sind ein gültiges Visum, ein Einreiseformular des malischen Gesundheitsministeriums und eine Bescheinigung über einen negativen PCR-Test, der nicht älter als 72 Stunden sein darf, notwendig (AA 26.11.2021; vergleiche FD 26.11.2021, WKO 14.6.2021).

Reisende, die kein Testergebnis vorlegen können, müssen sich auf eigene Kosten am Flughafen oder sonstiger Grenzübergangsstelle testen lassen. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sich Reisende in eine Selbstisolierung im häuslichen Umfeld begeben. Weisen Reisende COVID-19-Symptome auf, kann die Einreise verweigert werden oder ein verpflichtender PCR-Test am Flughafen durchgeführt werden. Bei positivem Testergebnis wird eine verpflichtende Quarantäne angeordnet (AA 26.11.2021). Die Schutzmaßnahmen werden oft nicht eingehalten, und auch in Mali rufen Ärzte weiterhin zu Vorsicht auf. Weiters sind Menschenansammlungen verboten, das tragen eines Mundschutzes und zwei Meter Abstand zur nächsten Person wurden angeordnet. Ein Ebolaausbruch im benachbarten Guinea im Feber 2021 gebietet zusätzliche Vorsicht (WKO 14.6.2021).

Die malische Regierung hat den Ausnahmezustand ausgerufen und weitreichende Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung von COVID-19-Infektionen einzudämmen. Es können Gesundheitsprüfungen mit Temperaturmessungen und Tests auf COVID-19 stattfinden. Auch kann eine Isolation bzw. Behandlung in staatlichen Krankenhäusern erfolgen. Die Kosten einer Krankenhausbehandlung können erheblich sein. Bei Kontakt mit positiv getesteten Personen oder einer Erkrankung mit leichterem Verlauf kann eine Hausquarantäne angeordnet werden (AA 26.11.2021).

Nach einer relativ milden ersten Welle im Frühjahr/Sommer 2020 beschleunigte sich die Ausbreitung der Infektionen im Herbst/Winter 2020-21 in einer zweiten, viel stärkeren Welle (IMF 3.2021). Kurz vor Weihnachten 2020 wurde aufgrund des Anstiegs der COVID-19 Neuansteckungen der sanitäre Notstand ausgerufen. Dieser wurde im Jänner 2021 erneut verlängert (WKO 14.6.2021). Die Zahl der täglichen Infektionen erreichte im Dezember 2020 einen Höchststand von über 100 pro Tag (basierend auf einem gleitenden 7-Tage-Durchschnitt), mit einer Sterblichkeitsrate von 3,8 %, was das Gesundheitssystem und das soziale Gefüge angesichts hoher Armutsraten, schwacher sozialer Sicherheitsnetze und anhaltender Ernährungsunsicherheit belastet. Die meisten der im April 2020 angekündigten politischen Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten und Unternehmen wurden umgesetzt, wenngleich die Bargeldauszahlungen die Haushalte erst 2021 erreichen werden, da es bei der Ermittlung potenzieller Begünstigter im Rahmen der immer noch engen sozialen Sicherheitsnetze zu Verzögerungen kommt. Am 6.4.2021 startete Mali seinen nationalen Impfplan, im Rahmen der COVAX-Initiative, um 20 % der Bevölkerung (etwa 40 % der Bevölkerung über 15 Jahren) zu erfassen (IMF 3.2021).

Die Impfung wird jedoch nur mäßig angenommen – der Impfstoff Covishield steht v.a. in sozialen Medien unter Verdacht qualitativ unzureichend sein. Die Impfung hat aufgrund niedriger Inzidenzen und anderer Probleme wenig Priorität (WKO 14.6.2021).

Quellen:

AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.11.2021): Mali: Reise-und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/malisicherheit/208258, Zugriff 26.11.2021

FD -France Diplomatie [Frankreich] (26.11.2021): Conseil par pays: Mali: Dernière minute, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/mali/, Zugriff 26.11.2021

IMF -International Monetary Fund [USA] (3.2021): IMF Country Report No. 21/67, Mali, https://www.imf.org/-/media/Files/Publications/CR/2021/English/1MLIEA2021003.ashx, Zugriff 8.11.2021

WKO -Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (14.6.2021): Coronavirus: Situation in Mali, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-mali.html, Zugriff 11.11.2021

Politische Lage

Trotz schlechter Sicherheitslage und unter schwierigsten Bedingungen fanden 2020 Parlamentswahl statt (ZO 24.4.2020). Regulär hätte die Wahl bereits 2018 stattfinden sollen (ZO 24.4.2020; vgl. DW 19.4.2020). Wegen Sicherheitsbedenken wurde die Abstimmung jedoch mehrfach verschoben. Seit islamistische Gruppen 2012 die Kontrolle über den Norden des Landes übernommen haben, kommt Mali nicht zur Ruhe. Die Partei von Staatschef Ibrahim Boubacar Keïta, die RPM (Rassemblement pour le Mali), hat die Parlamentswahl gewonnen. Die Wahl hat in erster Runde am 29.3.2020, in zweiter Runde am 19.4.2020 stattgefunden (ZO 24.4.2020). Der Wahltag am 29.3.2020 war von Einschüchterungen, Entführungen und Angriffen durch islamistische Milizen überschattet worden. Dazu kam auch die Furcht vor der Corona-Pandemie. Bereits im ersten Wahlgang war die Beteiligung mit knapp 36 % der rund 7,6 Millionen registrierten Wähler sehr niedrig (DW 19.4.2020). In Mittel- und Nordmali, waren die Wähler mehrfach Angriffen und Drohungen ausgesetzt; Wahlurnen wurden gestohlen und Wahlhelfer entführt. Die Abstimmung musste immer wieder unterbrochen werden. Der Kandidat der Opposition Soumaïla Cissé, wollte deshalb das Ergebnis nicht anerkennen (LM 8.10.2020). Trotz schlechter Sicherheitslage und unter schwierigsten Bedingungen fanden 2020 Parlamentswahl statt (ZO 24.4.2020). Regulär hätte die Wahl bereits 2018 stattfinden sollen (ZO 24.4.2020; vergleiche DW 19.4.2020). Wegen Sicherheitsbedenken wurde die Abstimmung jedoch mehrfach verschoben. Seit islamistische Gruppen 2012 die Kontrolle über den Norden des Landes übernommen haben, kommt Mali nicht zur Ruhe. Die Partei von Staatschef Ibrahim Boubacar Keïta, die RPM (Rassemblement pour le Mali), hat die Parlamentswahl gewonnen. Die Wahl hat in erster Runde am 29.3.2020, in zweiter Runde am 19.4.2020 stattgefunden (ZO 24.4.2020). Der Wahltag am 29.3.2020 war von Einschüchterungen, Entführungen und Angriffen durch islamistische Milizen überschattet worden. Dazu kam auch die Furcht vor der Corona-Pandemie. Bereits im ersten Wahlgang war die Beteiligung mit knapp 36 % der rund 7,6 Millionen registrierten Wähler sehr niedrig (DW 19.4.2020). In Mittel- und Nordmali, waren die Wähler mehrfach Angriffen und Drohungen ausgesetzt; Wahlurnen wurden gestohlen und Wahlhelfer entführt. Die Abstimmung musste immer wieder unterbrochen werden. Der Kandidat der Opposition Soumaïla Cissé, wollte deshalb das Ergebnis nicht anerkennen (LM 8.10.2020).

Oppositionsführer Soumaïla Cissé, von der Partei Union pour la république et pour la démocratie (URD), wurde kurz vor dem ersten Wahlgang am 25.3.2020 im Norden, in der Nähe von Timbuktu von einer unbekannten Gruppe entführt und gefangen genommen (LM 8.10.2020; vgl. DW 19.4.2020), als er gerade Wahlkampf machte (DW 9.10.2020); der Tat wird die Gruppe des Dschihadistenchefs Amadou Koufa verdächtigt (ZO 24.4.2020). Am 9.10.2020 kam Soumaïla Cissé am Flughafen in Bamako an und wurde von seinem Gefolge gefeiert. Am 25.12.2020 verstarb Cissé an den Folgen einer COVID-19 Erkrankung (JA 3.8.2021). Oppositionsführer Soumaïla Cissé, von der Partei Union pour la république et pour la démocratie (URD), wurde kurz vor dem ersten Wahlgang am 25.3.2020 im Norden, in der Nähe von Timbuktu von einer unbekannten Gruppe entführt und gefangen genommen (LM 8.10.2020; vergleiche DW 19.4.2020), als er gerade Wahlkampf machte (DW 9.10.2020); der Tat wird die Gruppe des Dschihadistenchefs Amadou Koufa verdächtigt (ZO 24.4.2020). Am 9.10.2020 kam Soumaïla Cissé am Flughafen in Bamako an und wurde von seinem Gefolge gefeiert. Am 25.12.2020 verstarb Cissé an den Folgen einer COVID-19 Erkrankung (JA 3.8.2021).

Weil die Ergebnisse der Parlamentswahlen im April 2020 als wenig transparent und hochgradig manipuliert wahrgenommen wurden, kam es zu keiner Regierungsbildung (LM 8.10.2020; vgl. ICG 21.8.2020), insbesondere nach einer umstrittenen Entscheidung des Verfassungsgerichts, welche die Ergebnisse aus mehreren hundert Wahllokalen für ungültig erklärte und damit die Zuteilung von 31 der insgesamt 147 Abgeordnetensitze änderte (ICG 21.8.2020). Das Oppositionsbündnis Mouvement du 5 juin und Rassemblement des Forces Patriotiques (M5-RFP), die sich aus religiösen, politischen und zivilgesellschaftlichen Gruppen und Persönlichkeiten zusammensetzt, organisierte Massenkundgebungen in der Hauptstadt Bamako, bei denen ein Regimewechsel und die Demission des Präsidenten gefordert wurde (LM 8.10.2020; vgl. KAS 15.7.2020). Die zentrale Führungsfigur der Opposition ist Imam Mahmoud Dicko, einer der bekanntesten und einflussreichsten muslimischen Führer des Landes (KAS 15.7.2020). Weil die Ergebnisse der Parlamentswahlen im April 2020 als wenig transparent und hochgradig manipuliert wahrgenommen wurden, kam es zu keiner Regierungsbildung (LM 8.10.2020; vergleiche ICG 21.8.2020), insbesondere nach einer umstrittenen Entscheidung des Verfassungsgerichts, welche die Ergebnisse aus mehreren hundert Wahllokalen für ungültig erklärte und damit die Zuteilung von 31 der insgesamt 147 Abgeordnetensitze änderte (ICG 21.8.2020). Das Oppositionsbündnis Mouvement du 5 juin und Rassemblement des Forces Patriotiques (M5-RFP), die sich aus religiösen, politischen und zivilgesellschaftlichen Gruppen und Persönlichkeiten zusammensetzt, organisierte Massenkundgebungen in der Hauptstadt Bamako, bei denen ein Regimewechsel und die Demission des Präsidenten gefordert wurde (LM 8.10.2020; vergleiche KAS 15.7.2020). Die zentrale Führungsfigur der Opposition ist Imam Mahmoud Dicko, einer der bekanntesten und einflussreichsten muslimischen Führer des Landes (KAS 15.7.2020).

Am 5.6.2020 fand in Bamako die erste große Demonstration gegen Staatspräsidenten Ibrahim Boubacar Keïta statt; es kamen etwa 15.000-20.000 Menschen im Zentrum Bamakos zusammen. Am 19.6.2020 folgte eine weitere Demonstration, und am Freitag, den 10.7.2020 kam es zur Ausrufung des zivilen Ungehorsams, im Rahmen der dritten Großdemonstration. Vor allem junge Demonstranten attackierten u. a. das Parlament und den Sitz des Rundfunks. Die zentralen Achsen der Hauptstadt wurden blockiert und es wurden Straßensperren im gesamten Stadtgebiet errichtet. Die Sicherheitskräfte reagierten mit großer Härte; es wurde auch scharf geschossen. Es gab 11 Tote und weit über 100 Verletzte (KAS 15.7.2020).

Am 18.8.2020 kam es nach zweimonatigen Protesten zu einem Militärputsch, bei dem der malische Präsident Ibrahim Boubacar Keïta und sein Premierminister Boubou Cissé verhaftet wurden. Mit dem Staatsstreich, übernahm das Militär die Macht (ICG 21.8.2020). Die Militäroperation lief schnell und fast ohne Zwischenfälle ab (LM 8.10.2020). Die Anführern der Junta, die die Macht in Bamako übernahm, warenausnahmslos hochrangige Offiziere aus den verschiedenen Korps der malischen Verteidigungs-und Sicherheitskräfte. Am 19.8.2020 wurden die Offiziere, Assimi Goïta, Kommandeur des autonomen Bataillons der Spezialkräfte, und Malick Diaw, stellvertretender Leiter des Militärlagers Kati, zum Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden des CNSP [Nationale Komitee zur Rettung des Volkes] ernannt. Wie andere Mitglieder des Komitees haben sie während der Krise von 2012 im Norden des Landes gedient. Sie begründen ihr Handeln mit dem desolaten Zustand des Landes, für den sie den gestürzten Präsidenten verantwortlich machen, und rufen die Zivilgesellschaft und die soziopolitischen Bewegungen auf, sich ihnen anzuschließen, um einen "zivilen politischen Übergang" zu bilden und sich auf einen Fahrplan zu einigen, der die Grundlage für den Wiederaufbau des Landes schaffen soll. Sie fordern auch subregionale und internationale Organisationen auf, sie zu unterstützen (ICG 21.8.2020).

Die regionalen und internationalen Partner Bamakos fordern, dass die verfassungsmäßige Ordnung wiederhergestellt wird (ICG 21.8.2020). Die Afrikanische Union (AU) und die Westafrikanische Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) verlangten die Rückkehr zur „verfassungsmäßigen Ordnung“ und es wurden umgehend Sanktionen beschlossen. In beiden Organisationen wurde Malis Mitgliedschaft suspendiert und ein Wirtschafts- und Handelsembargo angeordnet. Washington und Paris schlossen sich der Verurteilung an (LM 8.10.2020). Sie müssen den Druck auf das Militär aufrechterhalten, damit dieses seine Zusage einhält, die Macht so schnell wie möglich an die Zivilbevölkerung zurückzugeben (ICG 21.8.2020).

Drei Wochen nach dem Militärputsch, am 12.9.2020 einigten sich rund 500 Repräsentanten aus dem ganzen Land auf Pläne für eine 25-köpfige Übergangsregierung, die in den kommenden 18 Monaten aus der Krise führen soll. Auch ein Übergangsrat mit 121 Teilnehmern aus den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen des Landes ist vorgesehen. Der Präsident der Übergangsregierung und vorübergehende Staatschef sowie sein Stellvertreter werden dem Plan zufolge von einem Gremium ausgewählt, welches die Militärjunta berufen darf. Nach Ablauf der 18 Monate dürfen sich weder der Interims-Staatschef noch sein Vize in ein öffentliches Amt wählen lassen (SN 13.9.2020; vgl. ZO 13.9.2020). Drei Wochen nach dem Militärputsch, am 12.9.2020 einigten sich rund 500 Repräsentanten aus dem ganzen Land auf Pläne für eine 25-köpfige Übergangsregierung, die in den kommenden 18 Monaten aus der Krise führen soll. Auch ein Übergangsrat mit 121 Teilnehmern aus den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen des Landes ist vorgesehen. Der Präsident der Übergangsregierung und vorübergehende Staatschef sowie sein Stellvertreter werden dem Plan zufolge von einem Gremium ausgewählt, welches die Militärjunta berufen darf. Nach Ablauf der 18 Monate dürfen sich weder der Interims-Staatschef noch sein Vize in ein öffentliches Amt wählen lassen (SN 13.9.2020; vergleiche ZO 13.9.2020).

Unter internationalem Druck wurde im September 2020 eine zivil-dominierte Übergangsregierung vereinbart, die bis zu Wahlen im Feber 2022 amtieren sollte und in der Goïta Vizepräsident wurde (Tagesschau 7.6.2021). Am 25.9.2020 wurde Bah N'Daw als neuer Präsident vereidigt. Trotz seiner militärischen Vergangenheit, gilt er als ziviler Präsident. Unter Keïta fungierte N'Daw als Verteidigungsminister (DW 25.9.2020). Regierungschef ist der frühere Außenminister Moctar Ouané. Auch eine Charta für die Zeit bis zu den geplanten Wahlen im März 2022 wurde vereinbart. Gemäß der Charta wurden die Sitze in diesem Übergangsparlament zwischen dem Militär, der Protestbewegung M5-RFP, politischen Parteien, Gewerkschaften und anderen Organisationen aufgeteilt. Darunter sind der Imam Mahmoud Dicko, die Führungsfigur der Bewegung M5-RFP, und der stellvertretende Anführer der Militärjunta, Malick Diaw. Goïta sicherte sich ein Vetorecht bei der Ernennung der 121 Sitze. Die endgültige Liste für den neuen Nationalen Übergangsrat wurde durch einen Erlass des Interimspräsidenten Bah N'daw veröffentlicht und im nationalen Fernsehen verlesen (DW 4.12.2020).

Am 15.4.2021 erklärte der Verwaltungsminister Abdoulaye Maïga in der Hauptstadt Bamako gegenüber Medienvertretern, das die Präsidentschafts-und Parlamentswahlen am 27.2.2022, 13.3.2022 und 20.3.2022 stattfinden würden (BAMF 19.4.2021).

Am 14.5.2021 wurde erneut die Regierung aufgelöst (DW 24.5.2021; vgl. BAMF 17.5.2021), und am Abend des 24.5.2021 kam es zu einem erneuten Umsturz der Regierung und zur Festnahme des Übergangspräsidenten Bah N'Daw und des Regierungschefs Moctar Ouané (DW 24.5.2021; vgl. BAMF 31.5.2021). Sie wurden in ein Militärcamp in Kati 15 Kilometer nordwestlich der Hauptstadt Bamako gebracht (DW 24.5.2021). Hintergrund war eine Kabinettsumbildung, bei der mehrere Übergangsminister aus den Reihen der Armee ihre Ämter verloren hatten. Goïta sagte, er sei vor der Umbildung nicht zurate gezogen worden. Das Verfassungsgericht erklärte am 28.5.2021 Goïta zum Übergangspräsidenten (Tagesschau7.6.2021; vgl. BAMF 31.5.2021).Am 14.5.2021 wurde erneut die Regierung aufgelöst (DW 24.5.2021; vergleiche BAMF 17.5.2021), und am Abend des 24.5.2021 kam es zu einem erneuten Umsturz der Regierung und zur Festnahme des Übergangspräsidenten Bah N'Daw und des Regierungschefs Moctar Ouané (DW 24.5.2021; vergleiche BAMF 31.5.2021). Sie wurden in ein Militärcamp in Kati 15 Kilometer nordwestlich der Hauptstadt Bamako gebracht (DW 24.5.2021). Hintergrund war eine Kabinettsumbildung, bei der mehrere Übergangsminister aus den Reihen der Armee ihre Ämter verloren hatten. Goïta sagte, er sei vor der Umbildung nicht zurate gezogen worden. Das Verfassungsgericht erklärte am 28.5.2021 Goïta zum Übergangspräsidenten (Tagesschau7.6.2021; vergleiche BAMF 31.5.2021).

Der UN-Sicherheitsrat verurteilte die Absetzung und Festnahme. Bei einem Sondergipfel in Accra am 30.5.2021 schlossen die Staats-und Regierungschefs der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (ECOWAS) Mali vorerst mit sofortiger Wirkung aus und forderten die Einsetzung eines zivilen Ministerpräsidenten (BAMF 31.5.2021).

Am 7.6.2021 wurde Oberst Goïta als Präsident einer Übergangsregierung vereidigt. Goïta versprach bei der Zeremonie in der Hauptstadt Bamako, Verfassung und Übergangscharta des Landes zu respektieren und er werde für "glaubhafte, faire und transparente Wahlen" sorgen (Tagesschau 7.6.2021). Innerhalb weniger Stunden berief der neue Präsident den Führer der Opposition und ehemaligen Minister, Choguel Kokalla Maïgazum Interim Premierminister (EN 7.6.2021). Am 20.7.2021 kam es in der Großen Moschee in der Hauptstadt Bamako zu einem Messerangriff auf den Übergangspräsidenten Assimi Goïta. Goïta wurde während des Gebets zum islamischen Opferfest Eid al-Adha attackiert, blieb aber unverletzt. Sicherheitskräfte nahmen die Angreifer fest. Am 25.7.2021 gab die malische Regierung bekannt, dass der Angreifer im Krankenhaus in Gewahrsam von Sicherheitskräften gestorben ist (BAMF 26.7.2021).

Quellen:

AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf, Zugriff 2.11.2021

BAMF -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.7.2021): Briefing Notes, Mali: Versuchter Messerangriff auf Übergangspräsident Assimi Goïta, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw30-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 26.11.2021

BAMF -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.5.2021): Briefing Notes, Mali: Erneuter Militärputsch, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw22-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 26.11.2021

BAMF -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland](17.5.2021): Briefing Notes, Mali: Übergangsregierung aufgelöst, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw20-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 26.11.2021

BAMF -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021): Briefing Notes, Mali: Übergangsregierung legt Datum der Präsidentschafts-und Parlamentswahlen fest, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw16-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 26.11.2021

DW -Deutsche Welle (24.5.2021): Soldaten setzen Malis Staatsspitze fest, https://www.dw.com/de/soldaten-setzen-malis-staatsspitze-fest/a-57649377, Zugriff 24.11.2021

DW -Deutsche Welle (9.12.2020): Ein Übergangsparlament für Mali, https://www.dw.com/de/ein-%C3%Bcbergangsparlament-f%C3%Bcr-mali/a-55822045, Zugriff 24.11.2021

DW -Deutsche Welle (9.10.2020): Entführer in Mali lassen Geiseln frei, https://www.dw.com/de/entf%C3%Bchrer-in-mali-lassen-geiseln-frei/a-55211644, Zugriff 22.11.2021

DW -Deutsche Welle (25.9.2020): Bah N'Daw als neuer Präsident Malis vereidigt, https://www.dw.com/de/bah-ndaw-als-neuer-pr%C3%A4sident-malis-vereidigt/a-55057804,Zugriff 24.11.2021

DW -Deutsche Welle (19.4.2020): Mali wählt ein neues Parlament, https://www.dw.com/de/mali-w%C3%A4hlt-ein-neues-parlament/a-53180560, Zugriff 22.11.2021

EN - Euronews (7.6.2021): Mali coup leader Goita sworn in as interim president and appoints PM, https://www.euronews.com/2021/06/07/us-mali-politics, Zugriff 24.11.2021

ICG - International Crisis Group (21.8.2020): Mali: défaire le coup d’Etat sans revenir en arrière, https://www.crisisgroup.org/fr/africa/sahel/mali/mali-defaire-le-coup-detat-sans-revenir-en-arriere, Zugriff 22.11.2021

JA -Jeune Afrique (3.8.2021): Présidentielle au Mali: qui sera le candidat de l’URD, le parti de feu Soumaïla Cissé?, https://www.jeuneafrique.com/1210168/politique/presidentielle-au-mali-qui-sera-le-candidat-de-lurd-le-parti-de-soumaila-cisse/, Zugriff 22.11.2021

KAS - Konrad Adenauer Stiftung (15.7.2020): Mali: Massive Proteste gegen Staatspräsident Ibrahim Boubacar Keita, https://www.kas.de/de/kurzum/detail/-/content/mali-massive-proteste-gegen-staatsprasident-ibrahim-boubacar-keita, Zugriff 22.11.2021

LM -Le Monde (8.10.2020): Putsch in Mali –Menetekel für Westafrika?, https://monde-diplomatique.de/artikel/!5716629, Zugriff 22.11.2021

SN -Salzburger Nachrichten (13.9.2020): Übergangslösung nach Putsch in Mali vereinbart, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/uebergangsloesung-nach-putsch-in-mali-vereinbart-92739436, Zugriff 24.11.2021

Tagesschau (7.6.2021): Putschistenführer in Mali Goita als Übergangspräsident vereidigt,https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/mali-goita-vereidigt-101.html, Zugriff23.11.2021

ZO -Zeit Online (24.4.2020): Partei des Präsidenten gewinnt offenbar Parlamentswahl in Mali, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-04/westafrika-mali-wahl-coronakrise-islamismus, Zugriff 22.11.2021

ZO -Zeit Online (13.9.2020): Übergangslösung nach Putsch in Mali vereinbart, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-09/mali-putsch-regierungskrise-uebergangsregierung-rat, Zugriff 24.11.2021

Sicherheitslage

Es gilt ein landesweiter Ausnahmezustand. Überall in Mali sind terroristische Anschläge möglich. Besonders im Norden und im Zentrum des Landes kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. In den nordöstlichen und zentralenLandesteilen sowie in Gebieten entlang der Grenzen zu Mauretanien, Burkina Faso und Côte d’Ivoiresind zudem Terrorgruppen aktiv (BMZ 2021). Die staatliche Ordnung im Norden ist weiter nicht vollständig hergestellt. Auch in den zentralen Landesteilen (Regionen Mopti, in Teilen der Regionen Ségou und Koulikoro) ist die staatliche Ordnung teilweise zusammengebrochen. Die Verschärfung der Sicherheitslage im Zentrum auf Grund intra-und inter-kommunitärer Auseinandersetzungen, die auch von islamistischen Terrorgruppen weiter angefacht werden, hat im Berichtszeitraum 2019-2020 zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage in größeren Teilen des Zentrums und entlang der malisch-nigrischen Grenze, und nun auch im Süden des Landes geführt (AA 7.4.2021).

Im Mai 2020 kam es im Zuge der Auflösung von Demonstrationen mehrfach zu exzessiver Gewalt und zu rechtswidrigen Tötungen. Am 7.5.2020 setzen Sicherheitskräfte scharfe Munition ein. Fünf Menschen wurden verletzt und eine Person verstarb. Am 11.5.2020 wurde ein junger Mann auf einem Motorad von einem Beamten außer Dienst getötet. Das löste Demonstrationen aus bei welcher zwei Menschen erschossen wurden, darunter ein zwölf jähriger Bub. Auch in der Hauptstadt Bamako schossen die Sicherheitskräfte auf Demonstrierende. Diese hatten öffentliche Gebäude besetzt und Barrikaden errichtet, um ihrer Forderung nach dem Rücktritt des Präsidenten Nachdruck zu verleihen. 14 Demonstrierende wurden durch Schüsse getötet, Hunderte wurden verletzt. Die Vorfälle ereigneten sich zwischen dem 10. und 12.6.2020. Die Regierung kündigte im August 2020 eine Untersuchung der Vorfälle an (AI 7.4.2021).

Die jüngste Verschlechterung der Sicherheitslage in Mali zeigt sich in der Ausweitung der Unsicherheit und der aktiven Bewegung gewaltbereiter extremistischer Gruppen aus dem Norden und dem Zentrum in den Süden des Landes, der Zunahme der Zahl der Binnenvertriebenen (IDPs), die in zwei Jahren fast vervierfacht. Diese Entwicklungen geschahen inmitten eines weiteren Entzugs der Präsenz und Kontrolle der staatlichen Behörden in diesen Gebieten (OHCHR 9.11.2021).

Die Sicherheitslage im Norden bleibt volatil, gekennzeichnet durch Angriffe von international vernetzten dschihadistisch-terroristischen Gruppierungen auf Sicherheitskräfte und die Zivilbevölkerung (AA 25.2.2021; vgl. EDA 17.11.2021). Am 2.10.2021 tötete ein Sprengsatz UN-Friedenstruppen im Distrikt Tessalit in der Region Kidal. Unidentifizierte Täter töteten am 6.10.2021 zwei Zivilisten im Distrikt Diré in der Region Timbuktu. Mutmaßliche Kämpfer des Islamischen Staates in der Großsahara (ISGS) töteten am 14.10.2021 zwei Polizisten und einen Zivilisten im Distrikt Ansongo in der Region Gao (ICG 10.2021; vgl. OHCHR 9.11.2021).Die Sicherheitslage im Norden bleibt volatil, gekennzeichnet durch Angriffe von international vernetzten dschihadistisch-terroristischen Gruppierungen auf Sicherheitskräfte und die Zivilbevölkerung (AA 25.2.2021; vergleiche EDA 17.11.2021). Am 2.10.2021 tötete ein Sprengsatz UN-Friedenstruppen im Distrikt Tessalit in der Region Kidal. Unidentifizierte Täter töteten am 6.10.2021 zwei Zivilisten im Distrikt Diré in der Region Timbuktu. Mutmaßliche Kämpfer des Islamischen Staates in der Großsahara (ISGS) töteten am 14.10.2021 zwei Polizisten und einen Zivilisten im Distrikt Ansongo in der Region Gao (ICG 10.2021; vergleiche OHCHR 9.11.2021).

Im Zentrum Malis haben sich bestehende Konflikte zwischen Viehhirten und Ackerbauern in den letzten Jahren verschärft (AA 25.2.2021). Die Sicherheitslage in Mali blieb vor dem Hintergrund des anhaltenden Konflikts fragil, vor allem in der Zentralregionen, in der mehrere bewaffnete Gruppen agieren, unter ihnen die Gruppe zur Unterstützung des Islams und der Muslime (Group for the Support of Islam and Muslims –GSIM), der Islamische Staat in der Großsahara (Islamic State in the Greater Sahara) und sogenannte Selbstverteidigungsmilizen (AI 7.4.2021). Zudem verschlechterte sich die Sicherheitslage in Zentralmali mit Anfang Juli 2021 im Bezirk Niono erheblich, da gewalttätige extremistische Gruppen weitere Dörfer belagerten (UNSC 1.10.2021).

Die Dschihadistische Gewalt eskaliert weiterhin, insbesondere im Zentrum, wobei Dutzende von „Donso“-Milizionären getötet wurden. In der Region Mopti tötete al-Qaida-nahe Gruppe zur Unterstützung des Islam und der Muslime (JNIM) am 6.10.2021 mindestens 16 Soldaten bei einem komplexen Hinterhalt mit Sprengsatz im Distrikt Bandiagara. Das Militär behauptete, dass auch mindestens 15 Militante getötet wurden. JNIM-Kämpfer und Bambara „Donso“-Milizionäre stießen am 20.10.2021 in Moptis Bezirk Djenné zusammen, dabei sollen mindestens 50 Donsos getötet, 80 verwundet und einer gefangen genommen worden sein. In der benachbarten Region Ségou kam es zwischen der JNIM-nahen Katiba Macina am 6.10.2021 mit Donsos im Distrikt Niono zu Zusammenstößen, bei denen angeblich mindestens 28 Menschen ums Leben kamen (ICG 10.2021; vgl. OHCHR 9.11.2021).Die Dschihadistische Gewalt eskaliert weiterhin, insbesondere im Zentrum, wobei Dutzende von „Donso“-Milizionären getötet wurden. In der Region Mopti tötete al-Qaida-nahe Gruppe zur Unterstützung des Islam und der Muslime (JNIM) am 6.10.2021 mindestens 16 Soldaten bei einem komplexen Hinterhalt mit Sprengsatz im Distrikt Bandiagara. Das Militär behauptete, dass auch mindestens 15 Militante getötet wurden. JNIM-Kämpfer und Bambara „Donso“-Milizionäre stießen am 20.10.2021 in Moptis Bezirk Djenné zusammen, dabei sollen mindestens 50 Donsos getötet, 80 verwundet und einer gefangen genommen worden sein. In der benachbarten Region Ségou kam es zwischen der JNIM-nahen Katiba Macina am 6.10.2021 mit Donsos im Distrikt Niono zu Zusammenstößen, bei denen angeblich mindestens 28 Menschen ums Leben kamen (ICG 10.2021; vergleiche OHCHR 9.11.2021).

Nationale und internationale Streitkräfte setzten ihre Bemühungen gegen bewaffnete terroristische Gruppen in der gesamten Sahelzone fort. Diese Gruppen blieben jedoch aktiv und schienen sogar ihre Präsenz und ihren Einfluss auszuweiten, insbesondere im Dreiländereck, wo häufige Angriffe verzeichnet wurden (UNSC 1.10.2021). Die Sicherheitslage im Lande hat sich trotz der Präsenz internationaler Truppen weiter verschlechtert (FES 10.2020). Der Sicherheitsrat hat das Mandat der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) bis zum 30.6.2022 verlängert (UNSC 1.10.2021).

Aber auch der Regierung und den französischen Streitkräften werden Übergriffe gegen Zivilisten vorgeworfen. In Moptis Bezirk Djenné sollen am 5.10.2021 mindestensdrei ethnische Fulanis vom Militär getötet und örtliche Imame gefoltert worden sein; Die französische Operation Barkhane vom 18.10.2021 soll eine unbewaffnete Frau in Timbuktus Gossi-Gebiet getötet haben. Unterdessen töteten französische Truppen in Koordination mit US-amerikanischen und malischen Streitkräften am 7.10.2021 den JNIM-nahen Ansarul Islam-Kommandeur Oumarou Mobo Modhi in der Region Mopti. Barkhane-Luftangriff am 16.10.2021 tötete Nasser al-Tergui, den Führer der JNIM-Dschihadistengruppe KatibaSerma, an der Grenze zwischen den Regionen Timbuktu und Mopti.

Die Beziehungen zu Frankreich verschlechterten sich weiter (ICG 10.2021). Vor dem Hintergrund der angekündigten Reduzierung der Präsenz der französischen OperationBarkhane in Teilen Nordmalis haben bewaffnete terroristische Gruppen in der Region ihre Rhetorik und ihre Angriffe verstärkt. Das MINUSMA-Lager in Aguelhok in der Region Kidal wurde so zum Ziel von Angriffen (UNSC 1.10.2021). Frankreich bereitet den Abzug der Barkhane-Truppe vor und will seine Präsenz in der Sahelzone bis 2023 halbieren (RFI 27.9.2021). Mali steht Berichten zufolge kurz vor dem Abschluss eines Abkommens mit einem russischen Unternehmen, der Wagner-Gruppe, um Söldner für den Kampf gegenislamistische Aufständische anzuheuern (RFI 27.9.2021) Der russische Außenminister bestätigte, dass sich die malischen Behörden an "private russische Unternehmen" gewandt hätten (VOA 28.9.2021; vgl. RFI 27.9.2021).Frankreich hat Mali gewarnt, dass die Anwerbung von Kämpfern der russischen Sicherheitsfirma das Land international isolieren würde und mit der weiteren französischen Präsenz im Land unvereinbar wäre (RFI 27.9.2021).Die Beziehungen zu Frankreich verschlechterten sich weiter (ICG 10.2021). Vor dem Hintergrund der angekündigten Reduzierung der Präsenz der französischen OperationBarkhane in Teilen Nordmalis haben bewaffnete terroristische Gruppen in der Region ihre Rhetorik und ihre Angriffe verstärkt. Das MINUSMA-Lager in Aguelhok in der Region Kidal wurde so zum Ziel von Angriffen (UNSC 1.10.2021). Frankreich bereitet den Abzug der Barkhane-Truppe vor und will seine Präsenz in der Sahelzone bis 2023 halbieren (RFI 27.9.2021). Mali steht Berichten zufolge kurz vor dem Abschluss eines Abkommens mit einem russischen Unternehmen, der Wagner-Gruppe, um Söldner für den Kampf gegenislamistische Aufständische anzuheuern (RFI 27.9.2021) Der russische Außenminister bestätigte, dass sich die malischen Behörden an "private russische Unternehmen" gewandt hätten (VOA 28.9.2021; vergleiche RFI 27.9.2021).Frankreich hat Mali gewarnt, dass die Anwerbung von Kämpfern der russischen Sicherheitsfirma das Land international isolieren würde und mit der weiteren französischen Präsenz im Land unvereinbar wäre (RFI 27.9.2021).

Quellen:

AA -Auswärtiges Amt [Deutschland](25.2.2021): Mali: PolitischesPortrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/politisches-portrait/208288, Zugriff17.11.2021

AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021

AI -Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mali 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048817.html, Zugriff2.11.2021

BMZ -Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (2021): Mali, Westafrikanischer Binnenstaat in der Krise, https://www.bmz.de/de/laender/mali, Zugriff 26.11.2021

EDA -Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (17.11.2021): Reisehinweise für Mali, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/mali/reisehinweise-fuermali.html, Zugriff 17.11.2021

FES -Friedrich Ebert Stiftung (10.2020): After the Coup d’État; Hopes and Challenges in Mali, http://library.fes.de/pdf-files/iez/16650.pdf, Zugriff 24.11.2021

ICG -International Crisis Group (10.2021): Mali, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch, Zugriff 17.11.2021

OHCHR -UN Office of the High Commissioner for Human Rights [USA] (9.11.2021): Mali: Senior UN official calls for holistic approach to tackle security and human rights crisis, https://www.ecoi.net/en/document/2063740.html, Zugriff 25.11.2021

RFI (27.9.2021): Mali 'forced to find solutions' faced with French troop reductions, PM tells RFI, https://www.rfi.fr/en/africa/20210927-mali-forced-to-find-solutions-faced-with-french-troop-withdrawal-pm-tells-rfi-choguel-Maïga-france-barkhane-ecowas, Zugriff 24.11.2021

UNSC -UN Security Council (1.10.2021): Situation in Mali; Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2062055/S_2021_844_E.pdf, Zugriff 25.11.2021

UN News (25.9.2021): As crises ‘pile up’ in the Sahel, Malian leader says it'stime to consider more robust mandate for UN Mission, https://news.un.org/en/story/2021/09/1101322, Zugriff 24.11.2021

VOA -Voice of America (28.9.2021): Mali Seeking 'Better Ways' to Contain Terrorism, https://www.voanews.com/a/mali-seeking-better-ways-to-contain-terrorism-/6248356.html, Zugriff 24.11.2021

Rechtsschutz / Justizwesen

In Mali prägen schwerwiegende Problemen die Unabhängigkeit der Judikative (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, die Exekutive übt jedoch weiterhin Einfluss auf das Justizsystem aus (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Richter werden vom Präsidenten ernannt und der Justizminister überwacht die Sicherheitskräfte sowie Justizorgane. Die Justizgrundrechte werden weitgehend gewährt (AA 7.4.2021; vgl. FH 3.3.2021).In Mali prägen schwerwiegende Problemen die Unabhängigkeit der Judikative (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung und das Gesetz gewährleisten eine unabhängige Justiz, die Exekutive übt jedoch weiterhin Einfluss auf das Justizsystem aus (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Richter werden vom Präsidenten ernannt und der Justizminister überwacht die Sicherheitskräfte sowie Justizorgane. Die Justizgrundrechte werden weitgehend gewährt (AA 7.4.2021; vergleiche FH 3.3.2021).

Die Verfassung gewährleistet ein faires Verfahren und die Justiz setzt diese Vorgabe zumeist um. Jedoch beeinträchtigen Korruption und begrenzte Ressourcen die Fairness der Verfahren (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 7.4.2021). Vor allem in ländlichen Gebieten ist der prompte Zugang zur Justiz aufgrund von administrativem Rückstau bzw. Mangel an Anwälten jedoch nicht immer gegeben. Gegen Urteile kann beim Berufungsgericht sowie beim Obersten Gerichtshof berufen werden (USDOS 30.3.2021). Die Verfassung gewährleistet ein faires Verfahren und die Justiz setzt diese Vorgabe zumeist um. Jedoch beeinträchtigen Korruption und begrenzte Ressourcen die Fairness der Verfahren (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 7.4.2021). Vor allem in ländlichen Gebieten ist der prompte Zugang zur Justiz aufgrund von administrativem Rückstau bzw. Mangel an Anwälten jedoch nicht immer gegeben. Gegen Urteile kann beim Berufungsgericht sowie beim Obersten Gerichtshof berufen werden (USDOS 30.3.2021).

Die Effizienz des Justizsystems ist insgesamt nach wie vor begrenzt (FH 3.3.2021). Das Justizwesen ist weiterhin von Vernachlässigung und Missmanagement geprägt und viele Justizämter in Nord-und Zentralmali wurden aufgrund der unsicheren Lage aufgegeben (HRW 13.1.2021). Hunderte von Häftlingen sind wegen der Unfähigkeit der Gerichte, Fälle angemessen zu bearbeiten, längere Zeit in Untersuchungshaft (HRW 13.1.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Militante Angriffe auf Justizmitarbeiter haben einige Richter dazu veranlasst, ihre Posten zu räumen (FH 3.3.2021).Die Effizienz des Justizsystems ist insgesamt nach wie vor begrenzt (FH 3.3.2021). Das Justizwesen ist weiterhin von Vernachlässigung und Missmanagement geprägt und viele Justizämter in Nord-und Zentralmali wurden aufgrund der unsicheren Lage aufgegeben (HRW 13.1.2021). Hunderte von Häftlingen sind wegen der Unfähigkeit der Gerichte, Fälle angemessen zu bearbeiten, längere Zeit in Untersuchungshaft (HRW 13.1.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Militante Angriffe auf Justizmitarbeiter haben einige Richter dazu veranlasst, ihre Posten zu räumen (FH 3.3.2021).

Aufgrund der weit verbreiteten Korruption kann Strafverfolgung und Strafzumessung von der eigenen wirtschaftlichen Fähigkeit zur Zahlung entsprechender Bestechungsgelder abhängen. Sippenhaft wird nicht praktiziert (AA 7.4.2021).

In den von bewaffneten Gruppierungen kontrollierten Landesteilen istdavon auszugehen, dass die Justizgrundrechte nicht gewahrt werden (AA 7.4.2021). Traditionelle Behörden wie Dorfchefs und von der Regierung ernannte Friedensrichter entscheiden im Großteil der Streitfälle in ländlichen Gegenden. Friedensrichter üben untersuchende, staatsanwaltliche und richterliche Funktionen aus. In der Praxis gewährleistet dieses System nicht dieselben Rechte wie zivile oder Strafgerichte (USDOS 30.3.2021).

Im Juli 2020 kündigte Keïta die Absetzung von Richtern des Verfassungsgerichts an, um einen Ausweg aus der politischen Sackgasse des Landes zu finden. Im August wurden neun Richter in das Gericht berufen; drei wurden von Keïta, drei vom Präsidenten der Nationalversammlung Moussa Timbine und drei von einem Justizrat ernannt. Die Ernennungen stießen auf Kritik, da ein Verbündeter Keïtas an der Ernennung der Richter beteiligt war (FH 3.3.2021).

Quellen:

AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021

FH -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html,Zugriff2.11.2021

HRW -Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 -Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043671.html,Zugriff2.11.2021

USDOS -US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html, Zugriff 2.11.2021

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden umfassen die nationale Polizei, die Armee (FAMa), die Nationale Gendarmerie, die Nationalgarde, und die Generaldirektion für Staatssicherheit (DGSE). Armee, Gendarmerie und Nationalgarde unterstehen dem Verteidigungsministerium, jedoch wird die operative Kontrolle von Gendarmerie und Nationalgarde mit dem Ministerium für Inneres und Bürgerschutz geteilt. Die Polizei ist für Gesetzesvollzug und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Städten verantwortlich, die Gendarmerie in ländlichen Gebieten (USDOS 30.3.2021). Staatsschutz und Polizei sind getrennt und arbeiten im Wesentlichen nur bei der Bekämpfung des islamistischen Terrorismus zusammen (AA 7.4.2021).

Der UN-Sicherheitsrat verlängerte im Juni 2020 die Mandate der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) und des Expertengremiums des Mali-Sanktionsausschusses um ein weiteres Jahr (HRW 13.1.2021). Die MINUSMA und die französische Anti-Terror-Operation Barkhane setzten ihre Operationen im Land fort (USDOS 30.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021). Bis zum Putsch [18.8.2020] schulten und berieten die EU-Ausbildungsmission in Mali (EUTM) und die EU-Mission zum Kapazitätsaufbau (EUCAP) Malis Sicherheitskräfte (HRW 13.1.2021). Die MINUSMA unterstützte die Untersuchung von Gräueltaten durch die Regierung, die Reform des Justizsektors und verstärkte Patrouillen in angriffsgefährdeten Gebieten. Die Fähigkeit der MINUSMA, ihr Mandat zum Schutz der Zivilbevölkerung zu erfüllen, wurde jedoch durch den Mangel an Ausrüstung, insbesondere an Luftfahrzeugen, beeinträchtigt. Die Menschenrechtsabteilung hat die öffentliche Berichterstattung über Missbräuche auf allen Seiten erheblich verstärkt (HRW 13.1.2021). Zivilen Behörden mangelt es zeitweise an effektiver Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021).Der UN-Sicherheitsrat verlängerte im Juni 2020 die Mandate der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) und des Expertengremiums des Mali-Sanktionsausschusses um ein weiteres Jahr (HRW 13.1.2021). Die MINUSMA und die französische Anti-Terror-Operation Barkhane setzten ihre Operationen im Land fort (USDOS 30.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Bis zum Putsch [18.8.2020] schulten und berieten die EU-Ausbildungsmission in Mali (EUTM) und die EU-Mission zum Kapazitätsaufbau (EUCAP) Malis Sicherheitskräfte (HRW 13.1.2021). Die MINUSMA unterstützte die Untersuchung von Gräueltaten durch die Regierung, die Reform des Justizsektors und verstärkte Patrouillen in angriffsgefährdeten Gebieten. Die Fähigkeit der MINUSMA, ihr Mandat zum Schutz der Zivilbevölkerung zu erfüllen, wurde jedoch durch den Mangel an Ausrüstung, insbesondere an Luftfahrzeugen, beeinträchtigt. Die Menschenrechtsabteilung hat die öffentliche Berichterstattung über Missbräuche auf allen Seiten erheblich verstärkt (HRW 13.1.2021). Zivilen Behörden mangelt es zeitweise an effektiver Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021

HRW -Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 -Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043671.html,Zugriff2.11.2021

USDOS -US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html,Zugriff2.11.2021

Folter und unmenschliche Behandlung

Laut Verfassung sind Folter oder unmenschliche Behandlung verboten (USDOS 30.3.2021), und der Staat stellt Folter unter Strafe (bei Todesfolge unter Todesstrafe (AA 7.4.2021).

Ein Strafprozesssystem, das im Wesentlichen nur das Geständnis als Beweismittel kennt, lässt vermuten, dass die Sicherheitskräfte Praktiken anwenden, die nach modernem Menschenrechtsverständnis als Folter anzusehen sind (AA 7.4.2021).

Malische Militärangehörige sind für Menschenrechtsverletzungen bekannt und wurden beschuldigt, summarische Hinrichtungen vorgenommen zu haben. Im Juni 2020 berichtete die Multidimensionale Integrierte Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali, dass malische Streitkräfte in den ersten drei Monaten des Jahres für 119 außergerichtliche Hinrichtungen, 32 gewaltsame Verschwindenlassen und 116 willkürliche Verhaftungen, viele davon in den Regionen Mopti und Ségou, verantwortlich waren (FH 3.3.2021). Die malischen Sicherheitskräfte erhalten aufgrund der fragilen Sicherheitslage im Land verstärkt

Ausbildungsunterstützung durch die internationale Gemeinschaft. Dabei spielen auch der Schutz der Grundrechte und das Verbot der Folter eine große Rolle (AA 7.4.2021).

Angehörige der Sicherheitskräfte begingen zahlreiche Übergriffe und es kam 2020 zu einer Zunahme von Anschuldigungen gegen die Verteidigungs-und Sicherheitskräfte, darunter Hinrichtungen im Schnellverfahren und das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen während Operationen (USDOS 30.3.2021). Bei der Auflösung von Demonstrationen gingen die Sicherheitskräfte mehrfach mit exessiver Gewalt vor und wandten auch rechtswidrig tödliche Gewalt an (AI 7.4.2021). Die malischen Sicherheitskräfte waren von Dezember 2019 bis August 2020 an mehr als 250 rechtswidrigen Tötungenvon Verdächtigen und Zivilpersonen sowie an mehreren Fällen von gewaltsamem Verschwindenlassen beteiligt. Die meisten Tötungen fanden bei Antiterroroperationen in den Regionen Mopti und Segou statt und betrafen ethnische Peuhl. Die Vereinten Nationen berichteten außerdem, dass Soldaten aus Burkina Faso in etwa 50 außergerichtliche Tötungen verwickelt waren, die während grenzüberschreitender Operationen vom 26. bis 28.5. 2020 verübt wurden (HRW 13.1.2021)

Vor allem in den zentralen und nördlichen Landesteilen kommt es weiterhin zu Berichten über Fälle von Straffreiheit betreffend Angehörige der Sicherheitskräfte; diese kamen selten über eine Ermittlungsphase hinaus. Im November 2020 führte die Abteilung für Menschenrechte und Schutz der Multidimensionalen Integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) die Todesfälle auf Handlungen der Nationalen Gendarmerie, der Nationalen Polizei, der Nationalgarde und der Antiterror-Sondereinheit (FORSAT) zurück; sie stellte außerdem fest, dass die FORSAT, deren Handlungen ihrer Ansicht nach für zwei der 14 Todesfälle verantwortlich waren, nicht nur unverhältnismäßige Gewalt anwandte, sondern auch rechtswidrig handelte, indem sie in Strafverfolgungsmaßnahmen eingriff, die nicht zu ihrem Auftrag der Terrorismusbekämpfung gehörten. Auch Human Rights Watch und Amnesty International dokumentierten die Anwendung übermäßiger Gewalt durch die Sicherheitskräfte und die Rolle von FORSAT während derselben Proteste.Am 15.7.2020 kündigte das damalige Büro des Premierministers eine Untersuchung der angeblichen Rolle von FORSAT bei den Todesfällen an, und am 3.12.2020 empfahl der Nationalrat der Übergangsregierung erneute Untersuchungen der Ereignisse vom 10. bis 13.7.2020 (USDOS 30.3.2021). Die malischen Streitkräfte begingen bei ihren Operationen Kriegsverbrechen und andere Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung. Soldaten töteten im Kreis Niono (Region Ségou) zwischen dem 3.2.2020 und 10.3.2020 mindestens 23 Frauen und Männer. Mindestens 27 weitere wurden Opfer des Verschwindenlassens. Nach Angaben der MINUSMA töteten Nationalgardisten im Juni 2020 nach einer Patrouille mit einer Gruppe von Dozo in den Ortschaften Binédama und Yangassadiou 43 Zivilpersonen.Die Streitkräfte gestanden die Tötungen zwar öffentlich ein und sicherten eine Untersuchung des Vorfalls zu, doch lagen Ende 2020 noch keine Informationen hierzu vor (AI 7.4.2021).

Quellen:

AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021

AI -Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mali 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048817.html, Zugriff2.11.2021

FH -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html,Zugriff2.11.2021

HRW -Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 -Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043671.html,Zugriff2.11.2021

USDOS -US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html,Zugriff2.11.2021

Korruption

Korruption ist in Mali auf vielen Ebenen und in vielen Formen weit verbreitet (AA 7.4.2021; vgl. FH 3.3.2021). Im Index der Korruptionswahrnehmung von Transparency International für 2020 nahm Mali mit 30 Punkten Rang 129 von 180 untersuchten Staaten ein (TI 2020).Korruption ist in Mali auf vielen Ebenen und in vielen Formen weit verbreitet (AA 7.4.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Im Index der Korruptionswahrnehmung von Transparency International für 2020 nahm Mali mit 30 Punkten Rang 129 von 180 untersuchten Staaten ein (TI 2020).

Korruption ist in allen Bereichen der Verwaltung weit verbreitet (USDOS 30.3.2021) und betrifft u.a. Justiz, Strafverfolgungsbehörden, Urkundenwesen (AA 7.4.2021). Beamte, Polizisten und Angehörige der Gendarmerie fordern häufig Bestechungsgeld (USDOS 30.3.2021).

Gesetzlich sind Strafen für Korruption bei Staatsbediensteten vorgesehen. Die Regierung setzt diese Vorgaben nicht effektiv um und Verwaltungsbeamte können ungestraft korrupte Praktiken durchführen. Polizeibeamte wurden für Korruption häufig nicht zur Verantwortung gezogen. Die Regierung meldete auch keine Ermittlungen, Strafverfolgungen und Verurteilungen von korrupten Beamten während des Jahres (USDOS 30.3.2021). Nach dem Staatsstreich vom August 2020 ging das Nationale Komitee zur Rettung des Volkes(CNSP) hart gegen offensichtliche Missbräuche von Regierungsbeamten vor, unternahm aber kaum etwas gegen die Korruption innerhalb des Militärs (FH 3.3.2021).

Die Bekämpfung von Korruption und Straflosigkeit ist ein wichtiger Pfeiler der Reformagenda der Übergangsbehörden. Die Zentralstelle zur Bekämpfung der illegalen Bereicherung (OCLEI), die für die Entgegennahme von Finanzinformationen zuständig ist, hat ihre Arbeit fortgesetzt und berichtet, dass etwa 1.500 Beamte seit der Übernahme der Zuständigkeit für die Entgegennahme von Finanzinformationen durch die OCLEI diese Informationen eingereicht haben (IMF 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Das System zur Korruptionsbekämpfung wird gestärkt, indem die Anwendbarkeit der obligatorischen Vermögenserklärung ausgeweitet wird auf politisch exponierte Personen, hohe Beamte im öffentlichen Dienst und in den Streitkräften, Parlamentsmitglieder und Manager öffentlicher Unternehmen. Auch die Einhaltung der obligatorischen Vermögenserklärung wird verbessert, nachdem die Meldequote in letzter Zeit zurückgegangen ist. Die Behörden haben außerdem ein Callcenter eingerichtet, bei dem potenzielle Fälle von illegaler Bereicherung, Korruption und Betrug an die Zentralstelle für die Bekämpfung der illegalen Bereicherung (OCLEI) gemeldet werden können, und werden die Koordinierung zwischen den verschiedenen Kontrollorganen und dem Justizministerium bei der Korruptionsbekämpfung weiter fördern. Schließlich wird die Strafprozessordnung dahingehend geändert, dass Korruptionsfälle automatisch von der Staatsanwaltschaft an die Justiz weitergeleitet werden und eine spezialisierte Wirtschafts-und Finanzstaatsanwaltschaft (IMF) eingerichtet wird (IMF 3.2021).Die Bekämpfung von Korruption und Straflosigkeit ist ein wichtiger Pfeiler der Reformagenda der Übergangsbehörden. Die Zentralstelle zur Bekämpfung der illegalen Bereicherung (OCLEI), die für die Entgegennahme von Finanzinformationen zuständig ist, hat ihre Arbeit fortgesetzt und berichtet, dass etwa 1.500 Beamte seit der Übernahme der Zuständigkeit für die Entgegennahme von Finanzinformationen durch die OCLEI diese Informationen eingereicht haben (IMF 3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Das System zur Korruptionsbekämpfung wird gestärkt, indem die Anwendbarkeit der obligatorischen Vermögenserklärung ausgeweitet wird auf politisch exponierte Personen, hohe Beamte im öffentlichen Dienst und in den Streitkräften, Parlamentsmitglieder und Manager öffentlicher Unternehmen. Auch die Einhaltung der obligatorischen Vermögenserklärung wird verbessert, nachdem die Meldequote in letzter Zeit zurückgegangen ist. Die Behörden haben außerdem ein Callcenter eingerichtet, bei dem potenzielle Fälle von illegaler Bereicherung, Korruption und Betrug an die Zentralstelle für die Bekämpfung der illegalen Bereicherung (OCLEI) gemeldet werden können, und werden die Koordinierung zwischen den verschiedenen Kontrollorganen und dem Justizministerium bei der Korruptionsbekämpfung weiter fördern. Schließlich wird die Strafprozessordnung dahingehend geändert, dass Korruptionsfälle automatisch von der Staatsanwaltschaft an die Justiz weitergeleitet werden und eine spezialisierte Wirtschafts-und Finanzstaatsanwaltschaft (IMF) eingerichtet wird (IMF 3.2021).

Gemäß Verfassung müssen der Präsident, der Premierminister und andere Regierungsmitglieder, ihr Einkommen und Vermögen jährlich dem Obersten Gerichtshof melden. Obwohl die Verfassung vorschreibt, dass die Finanzberichte veröffentlicht werden müssen, geschah dies im Allgemeinen nicht. Es gibt keine Sanktionen für die Nichteinhaltung derVorschriften (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021

- IMF -International Monetary Fund (3.2021): IMF Country Report No. 21/67, Mali, https://www.imf.org/-/media/Files/Publications/CR/2021/English/1MLIEA2021003.ashx, Zugriff 8.11.2021

- FH -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html,Zugriff2.11.2021

- TI -Transparency International (2020): Corruption Perceptions Index, Mali, https://www.transparency.org/en/countries/mali, Zugriff 8.11.2021

- USDOS -US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html,Zugriff2.11.2021

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Im Süden des Landes werden politische Freiheiten nicht eingeschränkt, die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger können sich frei artikulieren (AA 7.4.2021). Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen agieren im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Regierungs-und Militärbeamte waren Menschenrechtsorganisationen zufolge nicht kooperativ oder reagierten auch nicht ausreichend auf Forderungen nach Untersuchungen und strafrechtlicher Verfolgung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen durch die malischen Verteidigungs-und Sicherheitskräfte (MDSF) (USDOS 30.3.2021). Große etablierte NGOs, die Verbindungen zur politischen Elite unterhalten, können aufgrund ihres Einflusses kleinere und innovativere Gruppierungen im Wettbewerb um die Finanzierung verdrängen (FH 3.3.2021).Im Süden des Landes werden politische Freiheiten nicht eingeschränkt, die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger können sich frei artikulieren (AA 7.4.2021). Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen agieren im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Regierungs-und Militärbeamte waren Menschenrechtsorganisationen zufolge nicht kooperativ oder reagierten auch nicht ausreichend auf Forderungen nach Untersuchungen und strafrechtlicher Verfolgung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen durch die malischen Verteidigungs-und Sicherheitskräfte (MDSF) (USDOS 30.3.2021). Große etablierte NGOs, die Verbindungen zur politischen Elite unterhalten, können aufgrund ihres Einflusses kleinere und innovativere Gruppierungen im Wettbewerb um die Finanzierung verdrängen (FH 3.3.2021).

Im Norden und zunehmend auch in der Zentralregion Malis ist die freie Ausübung von zivilgesellschaftlichen Tätigkeiten durch terroristische und dschihadistische Gruppen stark eingeschränkt (AA 7.4.2021; vgl. FH 3.3.2021).Im Norden und zunehmend auch in der Zentralregion Malis ist die freie Ausübung von zivilgesellschaftlichen Tätigkeiten durch terroristische und dschihadistische Gruppen stark eingeschränkt (AA 7.4.2021; vergleiche FH 3.3.2021).

Quellen:

AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021

FH -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html,Zugriff2.11.2021

USDOS -US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html, Zugriff2.11.2021

Wehrdienst und Rekrutierungen

Die Streitkräfte Malis bestehen aus der Armee (Armée de Terre), der Luftwaffe (Force Aérienne de la République du Mali, FARM) und der Nationalgarde (Garde national du Mali). Das Mindestalter für den zwei Jahre dauernden Wehrdienst beträgt 18 Jahre (CIA 27.10.2021).

Gemäß Auswärtigem Amt ist die malische Armee eine Freiwilligenarmee; Wehrpflicht besteht nicht (AA 7.4.2021). Gemäß CIA World Factbook wirdder verpflichtende Wehrdienst selektiv angewandt (CIA 27.10.2021).

Militärdienst gilt vor dem Hintergrund der großen Arbeitslosigkeit als attraktiv. Zwangsrekrutierungen erfolgen bei der malischen Armee nicht. Fahnenflucht ist unter Strafe gestellt, bei Vorliegen besonderer Qualifikationsmerkmale („im Angesicht des Feindes“) mit dem Tode zu bestrafen. De facto findet in der Regel jedoch keine Strafverfolgung statt. Insbesondere Fahnenflüchtige, die sich bewaffneten Gruppierungen angeschlossen hatten, wurden in der Vergangenheit im Rahmen von Friedensprozessen regelmäßig wieder in die Armee aufgenommen, zuletzt mit einer größeren Reintegrationsankündigung für Deserteure im Frühjahr 2019 (AA 7.4.2021).

Es gibt Berichte über rechtswidrige Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten durch nicht staatliche bewaffnete Gruppen, von denen einige von der Regierung unterstützt werden (USDOS 30.3.2021; vgl. CIA 27.10.2021).Es gibt Berichte über rechtswidrige Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten durch nicht staatliche bewaffnete Gruppen, von denen einige von der Regierung unterstützt werden (USDOS 30.3.2021; vergleiche CIA 27.10.2021).

Quellen:

AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021

CIA -Central Intelligence Agency [USA] (27.10.2021): https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mali/, Zugriff8.11.2021

USDOS -US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html,Zugriff2.11.2021

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Schutz der Menschenrechte ist in der malischen Verfassung verankert. Allerdings sind in den Gebieten des Zentrums bei Anti-Terroroperationen der malischen Sicherheitskräfte Übergriffe auf Unbeteiligte oder Behandlungen von Gefangenen, die die Menschenrechte verletzten, bekannt geworden. Presse-und Versammlungsfreiheit sind gewahrt. Gelegentlich kommt es zu Übergriffen der Polizei. Die Situation in den Gefängnissen ist infolge der Unterentwicklung des Landes problematisch (AA 7.4.2021).

Zu den Menschenrechtsproblemen gehören Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Morde sowohl durch staatliche als auch durch nicht staatliche Akteure, das erzwungene Verschwinden durch Regierungskräfte, Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch staatliche Kräfte, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Inhaftierung durch Regierungskräfte, schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, schwerwiegender Missbrauch in einem internen Konflikt, rechtswidrige Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten durch nicht staatliche bewaffnete Gruppen, von denen einige von der Regierung unterstützt werden, strafrechtliche Verleumdung, Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung, Einschränkungen der Presse-und Internetfreiheit, einschließlich des Bestehens von Gesetzen über strafbare Verleumdung und üble Nachrede; erhebliche Eingriffe in die friedliche Versammlungsfreiheit, schwerwiegende Korruptionshandlungen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, die nur selten untersucht wird, und Menschenhandel, wie auch Gewaltverbrechen gegen nationale und ethnische Minderheiten, Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohung gegen LGBT-Personen.

Behörden und Arbeitgeber missachten oft die Rechte der Arbeitnehmer und ausbeuterische Arbeit, einschließlich Kinderarbeit, ist üblich. Die Regierung unternahm kaum Anstrengungen, um gegen Regierungsbeamte, die Missbräuche begangen hatten, sei es bei den Sicherheitskräften oder in anderen Bereichen der Regierung, zu ermitteln sowie diese strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Schwere Verbrechen, die in den nördlichen und zentralen Regionen des Landes begangen wurden, blieben bis auf wenige Ausnahmen ungestraft. Fälle im Zusammenhang mit Massakern, gewaltsamem Verschwindenlassen oder anderen schweren Menschenrechtsverletzungen kamen selten über die Ermittlungsphase hinaus, obwohl im Oktober fünf Fälle als verhandlungsbereit gelistet waren (USDOS 30.3.2021).

Der Handel mit Menschen, v. a. Frauen und Mädchen, und deren Ausbeutung als Hausbedienstete, aber auch sexuelle Ausbeutung besteht weiter fort. Kinderarbeit und der Handel mit Kindern als Arbeitskräfte ist besonders in den südlichen Grenzregionen ein Problem (z. B. im traditionellen Goldabbau). Darüber hinaus bestehen weiterhin tradierte Abhängigkeitsverhältnisse im Norden wie im Süden fort, die seit Generationen bestehen (z. B. „esclavage par ascendance“) undsich teilweise als ethnische Identität ausgeprägt haben („schwarze Tuareg“). Während der Rebellion 2012 wurde auch von Racheakten und Verbrechen gegen frühere Sklaven berichtet (AA 7.4.2021).

Trotz der Unterzeichnung des Algier-Abkommens für Frieden und Versöhnung in Mali (Algier-Abkommen) im Jahr 2015 begingen die unterzeichnenden bewaffneten Gruppen schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter Hinrichtungen im Schnellverfahren, Folter und die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten. Terroristische Gruppen, einschließlich der ISIS-Ableger in der Großsahara und der Al-Qaida-Koalition Jama'at Nusrat al-Islam wal Muslimin (JNIM), die beide nicht am Friedensprozess beteiligt sind, entführten und töteten Zivilisten, darunter humanitäre Helfer, sowie Militär-und Friedenstruppen (USDOS 30.3.2021).

Islamistische militante Gruppen, die sich nicht am Friedensabkommen von 2015 beteiligt haben, verübten in den nördlichen und zentralen Regionen weiterhin Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung. Die anhaltende Instabilität hat zur Ausbreitung der organisierten Kriminalität und der damit einhergehenden Gewalt und Entführungen beigetragen (FH 3.3.2021).

Im Dezember 2019 hielt die Wahrheits-, Gerechtigkeits-und Versöhnungskommission, die zur Entgegennahme von Beweisen, zur Durchführung von Anhörungen und zur Empfehlung von Maßnahmen der Übergangsjustiz für Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Krise von 2012 eingesetzt wurde, ihre erste öffentliche Anhörung ab, bei der 13 Opfer des Konflikts über die erlittenen Misshandlungen berichteten. Die Kommission wurde 2014 mit einem dreijährigen Mandat eingerichtet, das bis 2021 verlängert wurde. Bis zum 18.12.2020 hatte die Kommission Zeugenaussagen von 19.198 Personen gehört (USDOS 30.3.2021). Der UN-Menschenrechtsrat äußerte sich besorgt über Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Sklaverei, den Anstieg interkommunaler Spannungen und der Zahl der getöteten Zivilisten im Zentrum des Landes (AA 7.4.2021).

Es kam zu erheblicher kommunaler und extremistischer Gewalt. Die Gewalt zwischen nomadischen Fulani und den sesshaften Dogon nahm im Laufe des Jahres zu. Im Juni und Juli 2020 gab es mehrere Berichte über Friedensvereinbarungen zwischen Fulani-und Dogon-Gemeinschaften in verschiedenen Teilen in der Region Mopti. Die Regierung war, Berichten zufolge, nicht an der Aushandlung dieser Friedensvereinbarungen beteiligt. Lokale Kontaktpersonen berichteten, dass die Friedensvereinbarungen von den Führern der Gemeinschaften ausgehandelt wurden, manchmal mit Unterstützung von NGOs und es sollen auch gewalttätige extremistische Organisationen bei der Vermittlung einiger Abkommen geholfen haben (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021

AI -Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mali 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048817.html, Zugriff2.11.2021

FH -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html,Zugriff2.11.2021

HRW -Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 -Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043671.html,Zugriff2.11.2021

USDOS -US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html,Zugriff2.11.2021

Religionsfreiheit

Die Verfassung definiert Mali als säkularen Staat und garantiert die Religionsfreiheit innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und garantiert Religionsfreiheit in Übereinstimmung mit den Gesetzen (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021; AA 7.4.2021). Die Religionsfreiheit wird durch den Staat nicht eingeschränkt. Mali versteht sich als laizistischer Staat und die freie Ausübung der Religion wird von der Verfassung garantiert (Art. 18, 25, 28 und 118). Religiöse Vielfalt und konfessionelle Vielfalt werden in den unter staatlicher Kontrolle stehenden Gebieten gewährt und gefördert. Der malische Staat öffnet sich langsam dem islamischen Einfluss, was sich in der Anerkennung der religiösen Eheschließung und dem Einwirken religiöser Führer auf den politischen Bereich manifestiert (AA 7.4.2021).Die Verfassung definiert Mali als säkularen Staat und garantiert die Religionsfreiheit innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und garantiert Religionsfreiheit in Übereinstimmung mit den Gesetzen (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021; AA 7.4.2021). Die Religionsfreiheit wird durch den Staat nicht eingeschränkt. Mali versteht sich als laizistischer Staat und die freie Ausübung der Religion wird von der Verfassung garantiert (Artikel 18, 25, 28 und 118). Religiöse Vielfalt und konfessionelle Vielfalt werden in den unter staatlicher Kontrolle stehenden Gebieten gewährt und gefördert. Der malische Staat öffnet sich langsam dem islamischen Einfluss, was sich in der Anerkennung der religiösen Eheschließung und dem Einwirken religiöser Führer auf den politischen Bereich manifestiert (AA 7.4.2021).

Die Bevölkerung ist gemäß USDOS zu 95 % muslimisch (USDOS 12.5.2021), fast alle Muslime sind Sunniten und Anhänger des Sufismus (USDOS 12.5.2021; vgl. FH 3.3.2021); die übrigen 5 % sind Christen (davon etwa zwei Drittel römisch-katholisch, ein Drittel protestantisch), Angehörige indigener Religionen oder haben kein Religionsbekenntnis (USDOS 12.5.2021). In den staatlich kontrollierten Landesteilen lässt sich keine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungspraxis feststellen, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung systematisch diskriminiert (AA 7.4.2021).Die Bevölkerung ist gemäß USDOS zu 95 % muslimisch (USDOS 12.5.2021), fast alle Muslime sind Sunniten und Anhänger des Sufismus (USDOS 12.5.2021; vergleiche FH 3.3.2021); die übrigen 5 % sind Christen (davon etwa zwei Drittel römisch-katholisch, ein Drittel protestantisch), Angehörige indigener Religionen oder haben kein Religionsbekenntnis (USDOS 12.5.2021). In den staatlich kontrollierten Landesteilen lässt sich keine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungspraxis feststellen, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung systematisch diskriminiert (AA 7.4.2021).

Das Ministerium für religiöse Angelegenheiten und Gottesdienste ist für die Verwaltung der nationalen Strategie zur Bekämpfung des gewalttätigen Extremismus, die Förderung der religiösen Toleranz und die Koordinierung nationaler religiöser Aktivitäten wie Pilgerfahrten und religiöse Feiertage für Anhänger aller Religionen zuständig (USDOS 12.5.2021).

Im Süden des Landes bestehen für eine freie Religionsausübung (z.B. Christentum, trad. Religionen etc.) keine praktischen und rechtlichen, staatlichen Einschränkungen. Im Norden und teils im Zentrum des Landes ist die Ausübung der Religionsfreiheit je nach Region stark eingeschränkt, u. a. auch dadurch, dass bestimmte bewaffnete Gruppen eine islamisch-fundamentalistische Ausrichtung haben. Viele Nicht-Muslime haben diese Gebiete verlassen. Auch die Anwendung islamischen Rechts geht in einigen Gemeinden des Nordens über das Familienrecht hinaus (AA 7.4.2021).

Im Oktober 2020 hat das Nationale Sekretariat für die Prävention und den Kampf gegen gewalttätigen Extremismus im Ministerium für Religionsangelegenheiten und Gottesdienste mit Unterstützung des UN-Entwicklungsprogramms eine Studie über Einflussfaktoren des Extremismus im Zusammenhang mit Religion in Auftrag gegeben. Die Bewertungsergebnisse, die bis zum Jahresende noch nicht veröffentlicht wurden, sollen die Grundlage für einen neuen nationalen Aktionsplan bilden, der interreligiöse Bemühungen und die Förderung religiöser Toleranz umfasst (USDOS 12.5.2021).

Quellen:

AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021

FH -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html,Zugriff2.11.2021

USDOS -US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: Mali, https://www.ecoi.net/en/document/2051660.html, Zugriff8.11.2021

Ethnische Minderheiten

Mali ist ein Vielvölkerstaat und ist durch eine große ethische Vielfalt geprägt (AA 7.4.2021). Die Bevölkerung besteht aus Bambara (33,3 %), Fulani (Peuhl) (13,3 %), Sarakole/Soninke/Marka (9,8 %), Senufo/Manianka (9,6 %), Malinke 8,8 %, Dogon (8,7 %), Sonrai (5,9 %), Bobo (2,1 %), Tuareg/Bella (1,7 %), und Anderen (6 %). Amtssprache ist Französisch; Neben der Amtssprache gibt es 13 weitere Landessprachen (CIA 27.10.2021).
Keine ethnische Gruppe hat eine dominante Stellung in der Regierung oderden Sicherheitskräften (FH 3.3.2021). Es gibt keine Gesetze, die die politischen Rechte von Minderheiten einschränken (FH 3.3.2021; vgl. AA 7.4.2021, USDOS 30.3.2021) und Minderheiten partizipieren im politischen Prozess (USDOS 30.3.2021). Die malische Verfassung schützt Minderheiten vor Diskriminierung (Art. 2). Der Schutz der Verfassung erstreckt sich auf Diskriminierung aufgrund von sozialer Herkunft, Hautfarbe, Sprache, Rasse, Geschlecht, Religion und politischer Meinung. In den staatlich kontrollierten Landesteilen lässt sich keine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungspraxis feststellen, die nach Merkmalen wie Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe systematisch diskriminiert (AA 7.4.2021).
Mali ist ein Vielvölkerstaat und ist durch eine große ethische Vielfalt geprägt (AA 7.4.2021). Die Bevölkerung besteht aus Bambara (33,3 %), Fulani (Peuhl) (13,3 %), Sarakole/Soninke/Marka (9,8 %), Senufo/Manianka (9,6 %), Malinke 8,8 %, Dogon (8,7 %), Sonrai (5,9 %), Bobo (2,1 %), Tuareg/Bella (1,7 %), und Anderen (6 %). Amtssprache ist Französisch; Neben der Amtssprache gibt es 13 weitere Landessprachen (CIA 27.10.2021)., Keine ethnische Gruppe hat eine dominante Stellung in der Regierung oderden Sicherheitskräften (FH 3.3.2021). Es gibt keine Gesetze, die die politischen Rechte von Minderheiten einschränken (FH 3.3.2021; vergleiche AA 7.4.2021, USDOS 30.3.2021) und Minderheiten partizipieren im politischen Prozess (USDOS 30.3.2021). Die malische Verfassung schützt Minderheiten vor Diskriminierung (Artikel 2,). Der Schutz der Verfassung erstreckt sich auf Diskriminierung aufgrund von sozialer Herkunft, Hautfarbe, Sprache, Rasse, Geschlecht, Religion und politischer Meinung. In den staatlich kontrollierten Landesteilen lässt sich keine Strafverfolgungs-oder Strafzumessungspraxis feststellen, die nach Merkmalen wie Rasse, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe systematisch diskriminiert (AA 7.4.2021).

Die meisten Menschenrechtsverletzungen, die vom Militär begangen wurden, richten sich gegen Fulani, Tuareg und arabische Personen. Sie werden als Vergeltung für Angriffe, durch bewaffnete Gruppierungen, die mit diesen Ethnien in Verbindung gebracht werden, durchgeführt. Die ethnischen Fulani in den Regionen Mopti und Segou berichteten von Missbrauch durch die Regierungstruppen (USDOS 30.3.2021).

Ethnische Spannungen können als Konfliktursache für die bewaffneten Auseinandersetzungen im Norden nicht herangezogen werden. Teile der bewaffneten Auseinandersetzungen und Menschenrechtsverletzungen wie Entführungen und Verschwindenlassen im Norden des Landes beruhen aber auf Clan-Konflikten. In einigen nördlichen Landesteilen, die nicht unter staatlicher Kontrolle stehen, leben bestimmte ethnische Gruppen auf der Grundlage bestimmter Gesellschaftsvorstellungen in sklavenähnlichen Verhältnissen (AA 7.4.2021).

In den Regionen Mopti, in Teilen von Ségou und Koulikoro kommt es zunehmend zu Auseinandersetzungen zwischen sesshaften Ackerbauern (meist Dogon und Bambara) und halbnomadisch wirtschaftenden Viehzüchtern (meist Fulani/Peulh) (AA 7.4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Fulani sollen angeblich bewaffnete Islamisten unterstützen, die mit Al-Qaida in Verbindung stehen. Nach Angaben von Human Rights Watch haben diese Spannungen zu ethnischen "Selbstverteidigungsgruppen" geführt und Tausende von Menschen aus ihren Häusern vertrieben, ihre Lebensgrundlage geschmälert und zu einer weit verbreiteten Hungersnot geführt. Diese Gruppen waren Berichtenzufolge in mehrere kommunale Angriffe verwickelt, und Vergeltungsangriffe waren üblich. Ethnische Fulani berichteten zudem über Übergriffe durch Sicherheitskräfte der Regierung. Im Feber 2020 wurden 19 Personen wegen des Verdachtes terroristischer Aktivitäten von Soldaten der malischen Armee (FAMa) festgenommen und 13 der Verdächtigen wurden getötet und sechs sind gewaltsam verschwunden (USDOS 30.3.2021). In den Regionen Mopti, in Teilen von Ségou und Koulikoro kommt es zunehmend zu Auseinandersetzungen zwischen sesshaften Ackerbauern (meist Dogon und Bambara) und halbnomadisch wirtschaftenden Viehzüchtern (meist Fulani/Peulh) (AA 7.4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Fulani sollen angeblich bewaffnete Islamisten unterstützen, die mit Al-Qaida in Verbindung stehen. Nach Angaben von Human Rights Watch haben diese Spannungen zu ethnischen "Selbstverteidigungsgruppen" geführt und Tausende von Menschen aus ihren Häusern vertrieben, ihre Lebensgrundlage geschmälert und zu einer weit verbreiteten Hungersnot geführt. Diese Gruppen waren Berichtenzufolge in mehrere kommunale Angriffe verwickelt, und Vergeltungsangriffe waren üblich. Ethnische Fulani berichteten zudem über Übergriffe durch Sicherheitskräfte der Regierung. Im Feber 2020 wurden 19 Personen wegen des Verdachtes terroristischer Aktivitäten von Soldaten der malischen Armee (FAMa) festgenommen und 13 der Verdächtigen wurden getötet und sechs sind gewaltsam verschwunden (USDOS 30.3.2021).

Im Jahr 2020 wurden mindestens 400 Dorfbewohner bei zahlreichen Vorfällen kommunaler Gewalt getötet, hauptsächlich in der Region Mopti. Die Gewalt richtete sich gegen ethnische Selbstverteidigungsgruppen der Dogon und Peuhl oder Fulan. Die meisten der im Jahr 2020 getöteten Personen waren ethnische Dogon. Die Angriffe richteten sich gegen Menschen in ihrenDörfern, auf Bauernhöfen oder Märkten und führten zu weit verbreiteten Vertreibungen und einer Hungerkrise (HRW 13.1.2021).

Im Zentrum des Landes eskalierte die Gewalt über die Grenzen der Gemeinschaften hinweg. Zusammenstöße zwischen Dogon-und Fulani-Gemeinschaften wurden durch die Anwesenheit extremistischer Gruppen verschärft und führten zu einer großen Zahl von Todesopfern unter der Zivilbevölkerung (USDOS 30.3.2021).

Durch die in diesem Bereich zuAnti-Terroreinsätzen eingesetzten malischen Streitkräfte ist es zu Übergriffen auf Gruppen von Peulh gekommen, da sie pauschal mit dschihadistisch-terroristischen Kämpfern in Verbindung gebracht wurden. Selbstverteidigungsgruppen auf beiden Seiten (Bambara/Dogon und Peulh) werden für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich gemacht. Der Staat ist in den zentralen Landesteilen derzeit nicht in der Lage, die öffentliche Ordnung zu garantieren und Übergriffe der Selbstschutzmilizen zu verhindern (AA 7.4.2021).

Gesellschaftliche Diskriminierung gegen schwarze Tuareg, oft als Bellah bezeichnet, kommt weiterhin vor. Einige Tuareg-Gruppen verweigerten den schwarzen Tuareg aufgrund erblicher sklavenähnlicher Praktiken und erblicher Leibeigenschaftsverhältnisse grundlegende bürgerliche Freiheiten. Es gibt Berichte, dass Sklavenhalter die Kinder ihrer Bellah-Sklaven entführen, die dagegen kein Rechtsmittel haben. Sklavenhalter betrachten Sklaven und ihre Kinder als ihr Eigentum und trennen Kinder ohne elterliche Zustimmung von ihren Eltern, um diese anderswo groß zu ziehen. Die Regierung setzt keine Maßnahmen, um Sklaverei zu bestrafen. Im September 2020 berichteten Menschenrechtsorganisationen, dass vier Personen in Diandioume, im Kreis Nioro du Sahel, gefesselt, geschlagen und ertränkt wurden, weil sie die Praxis der erblichen Sklaverei ablehnten. Mindestens 95 ihrer Familienangehörigen flohen oder wurden vertrieben. Berichten zufolge wurden in der Folge mindestens 30 Personen verhaftet (USDOS 30.3.2021).

Quellen:

AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021.

CIA -Central Intelligence Agency [USA] (27.10.2021): https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/mali/, Zugriff8.11.2021

FH -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html,Zugriff2.11.2021

HRW -Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 -Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043671.html,Zugriff2.11.2021

USDOS -US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html,Zugriff2.11.2021

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021). Jedoch schränkt die Sicherheitslage insbesondere in den nördlichen und zentralen Landesteilen die Bewegungsfreiheit und die freie Wohnsitznahme ein (FH 3.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert diese Rechte üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 30.3.2021). Jedoch schränkt die Sicherheitslage insbesondere in den nördlichen und zentralen Landesteilen die Bewegungsfreiheit und die freie Wohnsitznahme ein (FH 3.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021).

Die Bevölkerung von Gao, Kidal, Timbuktu und Teilen von Mopti haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, die Städte zu verlassen. Die Polizei führt routinemäßig Fahrzeugkontrollen durch, um Schmuggel zu unterbinden und die Fahrzeugzulassung zu überprüfen. Die Anzahl der polizeilichen Checkpoints bei den Zufahrtsstraßen nach Bamako wurde nach einem Anstieg terroristischer Angriffe im Land erhöht (USDOS 30.3.2021).

Im Süden des Landes wacht der Staat über die Einhaltung der Grundrechte und wird hier auch seiner Schutzaufgabe gerecht. D.h., Repressionen Dritter (Misshandlungen, Entführungen, Verhaftungen, psychische Gewalt oder sonstige willkürliche Handlungen) gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden vom Staat unterbunden und unter Strafe gestellt. Sie kommen in unter staatlicher Kontrolle stehenden Landesteilen so gut wie nicht vor. In den von bewaffneten Gruppen und islamistischen Terroristen dominierten Gebieten des Nordens besteht kein Schutz gegen derartige Repressalien. Die UN-Friedensmission MINUSMA hat die Aufgabe des Schutzes der Bevölkerung vor den Übergriffen bewaffneter Gruppen, kann dies aber vor dem Hintergrund der Größe des Raumes und der rigiden und komplexen sozialen Verhältnisse in Einzelfällen nicht gewährleisten (AA 7.4.2021).

Betroffene können Maßnahmen in den nicht staatlich kontrollierten Gebieten durch einen Umzug in Gebiete unter staatlicher Kontrolle entgehen, verlieren dort aber ihren Lebensunterhalt. Reisemöglichkeiten werden durch erhebliche Distanzen sowie klimatische und geographische Verhältnisse (Wüste im Norden) erschwert. Die Benutzung von Transportmitteln ist im Norden des Landes mit Anschlagsgefahren verbunden. Die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen erschweren es, dass einzelne Clanangehörige sich den Bedrohungen durch bewaffnete Gruppen praktisch entziehen können. In den Ausweichgebieten im Süden bestehen zivile und militärische Verwaltungsstrukturen. Die Ausweichmöglichkeiten werden tatsächlich wahrgenommen (AA 7.4.2021).

Quellen:

AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021

FH -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html,Zugriff2.11.2021

USDOS -US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048168.html,Zugriff2.11.2021

Grundversorgung und Wirtschaft

Mali ist eines der ärmsten Länder der Welt (BMZ 2021a). In Mali liegt das Durchschnittsalter bei 16 Jahren (LM 8.10.2020) und die Geburtenrate ist eine der höchsten weltweit (LM 8.10.2020; vgl. UNFPA 11.2020). 14 % der Malier, die unter 25 sind und eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, sind arbeitslos. Durch die Coronapandemie kam es zur Schließung der großen Märkte, unterbrochene Lieferketten und insbesondere der Agrarsektor wurde in Mitleidenschaft gezogen, von dem 80 % der Bevölkerung leben (LM 8.10.2020). Die malische Wirtschaft ruht vor allem auf zwei Säulen: der Landwirtschaft und dem Bergbau und ist stark von den Weltmarktpreisen der beiden wichtigsten Exportgüter Baumwolle und Gold abhängig (BMZ 2021b). Zudem ist die Wirtschaft stark vom Ausland abhängig (LM 8.10.2020). Trotz seines Reichtums an Rohstoffen (größter Baumwollproduzent Afrikas, drittgrößter Goldlieferant) lag Mali 2019 auf Platz 184 von 187 Plätzen des Human Development Index (HDI) (LM 8.10.2020). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen belegt Mali unter 189 Ländern nur den 184. Platz (HDI) (BMZ 2021b).Mali ist eines der ärmsten Länder der Welt (BMZ 2021a). In Mali liegt das Durchschnittsalter bei 16 Jahren (LM 8.10.2020) und die Geburtenrate ist eine der höchsten weltweit (LM 8.10.2020; vergleiche UNFPA 11.2020). 14 % der Malier, die unter 25 sind und eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, sind arbeitslos. Durch die Coronapandemie kam es zur Schließung der großen Märkte, unterbrochene Lieferketten und insbesondere der Agrarsektor wurde in Mitleidenschaft gezogen, von dem 80 % der Bevölkerung leben (LM 8.10.2020). Die malische Wirtschaft ruht vor allem auf zwei Säulen: der Landwirtschaft und dem Bergbau und ist stark von den Weltmarktpreisen der beiden wichtigsten Exportgüter Baumwolle und Gold abhängig (BMZ 2021b). Zudem ist die Wirtschaft stark vom Ausland abhängig (LM 8.10.2020). Trotz seines Reichtums an Rohstoffen (größter Baumwollproduzent Afrikas, drittgrößter Goldlieferant) lag Mali 2019 auf Platz 184 von 187 Plätzen des Human Development Index (HDI) (LM 8.10.2020). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung der Vereinten Nationen belegt Mali unter 189 Ländern nur den 184. Platz (HDI) (BMZ 2021b).

Mali ist ein Land mit niedrigem Einkommen und einer wenig diversifizierten Wirtschaft, die sehr anfällig ist für externe Schocks und Katastrophen. Seit der Unabhängigkeit war das Wirtschaftswachstum des Landes meist schwach, anfällig und sprunghaft. Die Wirtschaft Malis ist weitgehend vom Agrarsektor abhängig, der wiederum sehr anfällig für hydroklimatische Risiken ist. Dies hat das reale BIP-Wachstum in den letzten Jahrzehnten deutlich gebremst (UNFPA 11.2020). Laut WKO betrugschrumpfte das BIP im Jahr 2020 um -1,7 % (WKO 10.2021).

Obwohl ein Großteil der Bevölkerung im informellen Sektor arbeitet und die Mehrheit der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig, kann der traditionelle Trockenfeldbau die Ernährung der schnell wachsenden Bevölkerung nicht sichern. Hinzu kommen zahlreiche Umweltprobleme, die sich direkt auf die Wirtschaft auswirken (LM 8.10.2020).

Der Primärsektor beschäftigt zwar einen großen Teil der erwerbstätigen Bevölkerung, sein Beitrag zum BIP ist jedoch eher bescheiden und schwankt je nach der Leistung des Teilsektors Landwirtschaft um die 35 % Marke. Der tertiäre Sektor, der vor allem die Bereiche Telekommunikation, Verkehr, Handel, Immobilien Immobilien und andere Dienstleistungen (einschließlich öffentlicher Dienstleistungen) umfasst, ist daher der wichtigste Sektor geworden und jener, der den größten Teil der Wirtschaftstätigkeit in Mali ausmacht. Im gleichen Zeitraum blieb der Anteil des sekundären Sektors mit durchschnittlich weniger als 25 % relativ gering und umfasst den Bergbau, das Baugewerbe, öffentliche Arbeiten sowie die Teilsektoren Industrie und verarbeitendes Gewerbe. Die Leistung der Hauptkomponenten des Primärsektors ist stark von den Witterungsbedingungen und anderen exogenen Schocks (z.B. den globalen Preisen für Agrarprodukte) abhängig. So sind in den letzten Jahren alle primären Teilsektoren des Landes geschrumpft, insbesondere der Teilsektor Landwirtschaft.

Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt in städtischen Zentren. In einem halben Jahrhundert hat sich die Urbanisierungsrate in Mali vervierfacht (UNFPA 11.2020).

Von der Baumwolle leben direkt oder indirekt 4,5 Millionen der 19 Millionen Menschen in Mali, allerdings werden nur 3 % der Baumwolle im Land verarbeitet. 7% der Exporteinnahmen Malis machen die Viehzucht aus und die Gewinne der Goldförderung (8 % des Bruttoinlandsprodukts) gehen ins Ausland und an korrupte Politiker (LM 8.10.2020).

Durch die Verringerung von Anbauflächen, schlechter Ausrüstung, begrenzte Mechanisierung abnehmende Bodenfruchtbarkeit, drastische Ertragseinbußen, sowie unzureichende Verwaltungs-und Beratungsdienste, kommt auch noch der Rückgang der Weltmarktpreise für wichtige Exportprodukte, insbesondere für Baumwolle hinzu. Trotz dieser Unsicherheit in Bezug auf die politische, soziale und sicherheitspolitische Lage ist die wirtschaftliche Leistung Malis seit 2000 relativ gut geblieben (UNFPA 11.2020).

Quellen:

AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021

BMZ -Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (2021a): Mali, Westafrikanischer Binnenstaat in der Krise, https://www.bmz.de/de/laender/mali, Zugriff 26.11.2021

BMZ -Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (2021b): Mali, Wirtschaftliche Situation, Mehrheit arbeitet in der Landwirtschaft, https://www.bmz.de/de/laender/mali/wirtschaftliche-situation-16134, Zugriff 26.11.2021

LM -Le Monde Diplomatique (8.10.2020): Putsch in Mali –Menetekel für Westafrika?, https://monde-diplomatique.de/artikel/!5716629,Zugriff 22.11.2021

UNFPA -UN Population Fund [USA] (11.2020): Monographic Study on demography, peace, and security in the Sahel: case of Mali, November 2020https://wcaro.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/en_-_monographic_study_on_demography_peace_and_security_in_the_sahel_-_case_of_mali_1.pdf,Zugriff 26.11.2021

WKO -Wirtschaftskammer Österreich (10.2021): Länderprofil Mali, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-mali.pdf?_gl=1*rch4ti*_ga*ODcyNDk2Nzc0LjE2MjU4MTI4MzU.*_ga_4YHGVSN5S4*MTYzNzkyMzgzOS4xNy4xLjE2Mzc5MjM4NTEuNDg., Zugriff 26.11.2021

Sozialbeihilfen

Es gibt eine Alterspension für Personen über 58 Jahre mit mindestens 15 Beitragsjahren, sowie eine Behinderten-und Hinterbliebenenpension. Die Höhe der Zuwendungen ist von der Anzahl der Beitragsjahre abhängig. Die Bezugsberechtigung für Arbeitslosenunterstützung erfordert eine durchgehende Beschäftigung von mindestens einem Jahr. Familienbeihilfe, Schwangerschafts-und Geburtenbeihilfe werden ebenfalls nur an versicherte Personen ausbezahlt. Weiters gibt es auch Unterstützung für Arbeitslose. Nach dem Arbeitsgesetzbuch (1992) sind Arbeitgeber verpflichtet, entlassenen Arbeitnehmern (einschließlich Hausangestellten) eine Abfindung zu zahlen, wenn sie einen unbefristeten Vertrag hatten, mindestens ein Jahr beschäftigt waren und kein schwerwiegendes Fehlverhalten vorlag. Der Arbeitgeber muss auch Arbeitnehmern, die kündigen, eine Abfindung zahlen, wenn sie mindestens 10 Jahre ununterbrochen beschäftigt waren. Die Höhe der Abfindung beträgt 20 % des Monatsverdienstes für jedes der ersten fünf Jahre der Betriebszugehörigkeit, plus 25 % des Monatsverdienstes für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit vom 6. bis zum 10. Jahr der Betriebszugehörigkeit (USSSA 9.2019).

Quellen:

USSSA -U.S. Social Security Administration (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 –Mali, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/africa/mali.pdf, Zugriff 21.10.2019

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Bamako ist begrenzt, eine gewisse Versorgung jedoch möglich. In mehreren staatlichen Krankenhäusern und Privatkliniken können Patienten operativ, bei internistischen Notfällen und intensivmedizinisch betreut werden (AA 11.11.2021).

Nach Einschätzung humanitärer Hilfsorganisationen im Juni 2020 konnten 23 % der Gesundheitszentren in Mali nicht bzw. lediglich zum Teil genutzt werden. Dies lag zum einen an knappen Haushaltsmitteln und zum anderen an den Auswirkungen auf den öffentlichen Dienst durch die Corona-Pandemie und den bewaffneten Konflikt (AI 7.4.2021). Die WHO berichtet Ende 2020 von 7.029 COVID-19 Fällen und 269 Todesfällen (FH 3.3.2021).

Mali hat ein beitragsabhängiges Krankenversicherungssystem, d.h. öffentlicher Krankenversicherungsschutz ist abhängig von der Berufstätigkeit im formellen Sektor. Da ca. 70 % im informellen Sektor tätig sind, ist davon auszugehen, dass dieser Teil der Bevölkerung ohne Krankenversicherungsschutz lebt. Für sie gibt es staatliche Aufnahmestationen zur medizinischen Erstversorgung, fachärztliche Untersuchungen und Operationen werden hier nicht durchgeführt. Es existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können und die für chronische Krankheiten Behandlungsmöglichkeiten bieten. Für schwere chronische Krankheiten bestehen eingeschränkte Versorgungsmöglichkeiten. Auf dem Lande ist die medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Die Behandlung setzt stets die Deckung durch den Krankenversicherungsschutz oder die private Bezahlung voraus. Die Versorgung mit Medikamenten ist (die Deckung durch die Krankenversicherung oder die notwendigen finanziellen Ressourcen vorausgesetzt) auf dem lokalen Markt möglich. Medikamente werden von Apotheken importiert. Die Behandlung von HIV ist z.B. kostenlos und staatlich geregelt. Sie wird in den verschiedenen Zentren (zentral, regional, lokal) von CESAC (Center d’Ecoute, de Soins et d’Acceuil) durchgeführt, die Kontrolluntersuchungen und Medikamentenverteilung sind generell zuverlässig (AA 7.4.2021). Nach dem zweiten Militärputsch im Mai 2021 wurde am 11.6.2021 eine neue Gesundheitsministerin, Madame Diéminatou SANGARE, ernannt (WKO 14.6.2021).

Quellen:

AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.11.2021): Mali: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mali-node/malisicherheit/208258, Zugriff 11.11.2021

AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021

AI -Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Mali 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048817.html, Zugriff2.11.2021

FH -Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 –Mali, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046527.html,Zugriff2.11.2021

IMF -International Monetary Fund (3.2021): IMF Country Report No. 21/67, Mali, https://www.imf.org/-/media/Files/Publications/CR/2021/English/1MLIEA2021003.ashx, Zugriff 8.11.2021

WKO -Wirtschaftskammer Österreich (14.6.2021): Coronavirus: Situation in Mali, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-mali.html, Zugriff 11.11.2021

Rückkehr

Mali nimmt die eigenen Staatsangehörigen nach erfolgter Rückführung wieder auf, sie unterliegen keinen staatlichen Repressalien, werden jedoch ggf. in den Herkunftsgemeinden und -familien als „Versager“ gebrandmarkt (AA 7.4.2021).

Allerdings ist es nicht absehbar, dass die malische Regierung mittelfristig in Rückführungsfragen zur Zusammenarbeit mit europäischen Staaten bereit sein wird. Grundsätzlich liegt die Problematik in der Ausstellung von Passersatzpapieren durch die malische Botschaft, weniger in den Rückführungsmaßnahmen selbst. Die Einreise wird Personen ohne reguläre Dokumente nicht gestattet. Ein in der EU ausgestelltes Heimreisepapier wird nicht anerkannt. Auch bei freiwilliger Rückkehr wird die Vorlage eines malischen Dokuments verlangt (AA 7.4.2021).

Rückkehrer werden durch regionale Büros der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie auf dem Gebiet tätiger NGOs betreut (AA 7.4.2021). Die unterstützte freiwillige Rückkehr (AVR) und die freiwillige humanitäre Rückkehr (VHR) von IOM, sind wichtige Schutzmaßnahmen für Migranten, die in ihre Herkunftsländer zurückkehren möchten, aber nicht über die dafür erforderlichen Mittel verfügen. Die Teilnahme der Migranten an der IOM-Rückkehrhilfe ist freiwillig (IOM 2021). IOM unterstützt die Rückführungen in der Region, (meist per Bus und teils mit Unterstützung durch malische Sicherheitskräfte) sowie die Reintegration (AA 7.4.2021).

Die Unterstützung folgt einem maßgeschneiderten Ansatz, der die Rechte und Bedürfnisse der Migranten in den Vordergrund stellt. Es werden individuelle Bewertungen durchgeführt, um die Unterstützung auf jeden Migranten zuzuschneiden. Für Migranten in gefährdeten Situationen, wie z.B. Opfer von Menschenhandel, unbegleitete oder von ihren Eltern getrennte Migrantenkinder und Migranten mit gesundheitlichen Bedürfnissen, wendet die IOM spezielle Verfahren an, die angemessene Schutzmaßnahmen vorsehen (IOM2021). Unter den Personen, die bei der freiwilligen Rückkehr in ihre Herkunftsländer unterstützt wurden, stellten Malier im Jahr 2020 mit 3.249 Rückkehrern die größte Bevölkerungsgruppe dar (IOM 9.7.2021).

Seit dem Putsch und der Einsetzung einer 18-monatigen Übergangsregierung arbeiten IOM Mali und die internationale Gemeinschaft mit den Übergangsbehörden zusammen, um auf die Bedürfnisse der vertriebenen und gefährdeten Bevölkerung zu reagieren, wie Jugendliche, schwangere und stillende Frauen, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen (IOM 29.1.2021).

IOM bietet weiterhin Zugang zu Wasser, stellt Notunterkünfte bereit, verteilt Haushalts-und Hygieneartikel oder bietet Unterstützung beim Bau von Übergangsunterkünften in Rückkehrergemeinden. Die IOMarbeitet auch mit dem Gesundheitsministerium und Partnern im Gesundheitssektor zusammen. Es kommt u.a. auch zum Einsatz von mobilen psychosozialen Teams und bieten Gesundheit und psychosoziale Unterstützung an und es gibt mobile psychosoziale Teams aus Psychologen und Sozialarbeitern (IOM 29.1.2021).

Quellen:

AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021

IOM -International Organization for Migration (2021): EU –IOM Joint Initiative for migrant protection and reintegration https://www.migrationjointinitiative.org/protection

IOM -International Organization for Migration (9.7.2021): IOM Releases 2020 Return and Reintegration?Key?Highlights, https://www.iom.int/news/iom-releases-2020-return-and-reintegration-key-highlights, Zugriff 11.11.2021

IOM -International Organization for Migration (29.1.2021): Mali Crisis Response Plan 2021, https://crisisresponse.iom.int/response/mali-crisis-response-plan-2021/year/2021, Zugriff 11.11.2021

Dokumente

Gefälschte Dokumente sind aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Mali relativ leicht zu beschaffen. Urkundendelikte werden kaum geahndet. An echte Dokumente unwahren Inhalts zu gelangen, ist relativ einfach. Es sind zahlreiche Personenstandsurkunden (Geburts-und Heiratsurkunden) mit unwahrem Inhalt im Umlauf (AA 7.4.2021).

Die flächendeckende Geburtenerfassung ist ein Phänomen neueren Datums. Gerade aus den Jahrgängen vor 1990 sind Nachbeurkundungen durch Gerichtsbeschluss häufige Grundlage von Geburtsurkunden. Oft fehlt in diesen Urkunden der Hinweis auf den Gerichtsentscheid. Für jüngere Personen dürfte bereits eine erste Geburtsurkunde ausgestellt worden sein, da für die Anmeldung zum Schulbesuch in Mali diese grundsätzlich vorgelegt werden muss. Zudem sind die Hebammen und Entbindungsstationen verpflichtet, Geburtenregister zu führen. Mit einer dort eingeholten Geburtsanzeige sollte die Beschaffung einer (echten) Geburtsurkunde jederzeit möglich sein (AA 7.4.2021).

Quellen:

AA -Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.4.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in Mali (Stand: März 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050125/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Mali_%28Stand_M%C3%A4rz_2021%29%2C_07.04.2021.pdf,Zugriff2.11.2021

Auszug aus dem UNHCR Bericht: „UNHCR Position on returns to mali – Update III, January 2022“: Auszug aus dem UNHCR Bericht: „UNHCR Position on returns to mali – Update römisch drei, January 2022“:

Introduction

This position supersedes and replaces UNHCR’s Position on Returns to Mali – Update II from July 2019. It is based on information available up until 11 January 2022, unless otherwise stated. This position supersedes and replaces UNHCR’s Position on Returns to Mali – Update römisch zwei from July 2019. römisch eins t is based on information available up until 11 January 2022, unless otherwise stated.

The security situation in Mali has continued to deteriorate in 2020 and 2021, due to violence by extremist Islamist groups, communal tensions, military operations, criminality as well as political instability, causing a record high in displacement2 and a worsening humanitarian situation. Two coups in the space of nine months, in August 2020 and May 2021, have further destabilized the country and undermined state institutions.

In August 2021, the Independent Expert on the situation of human rights in Mali stated that the deterioration of the security situation had “reached a critical threshold” and warned that “rapidly spreading violence […] [was] threatening the State’s very survival.”

Political Developments

On 15 May 2015, the Government of Mali signed the Agreement on Peace and Reconciliation in Mali (hereafter the Agreement) with the “Coordination des mouvements de l’Azawad” (CMA), an alliance of armed groups, and with the Platform, a loose coalition of pro-government militias. The Agreement aimed to create a roadmap to establish a governance system that would take into account local characteristics and reconstruct national unity while respecting territorial integrity and cultural diversity. However, little progress in implementing the Agreement has been achieved, including during 2020 and 2021. The Center for Strategic and International Studies noted that the Agreement only addresses a “slice” of Mali’s ongoing insecurity, and has “failed—in its original form and subsequent roadmaps—to address mounting Islamist violence, lethal ethnic tension, and persistent insecurity in Mali’s central regions.” Importantly, the Agreement did not include as parties any extremist Islamist groups, such as the Islamic State in the Greater Sahara (ISGS) or the Al Qaeda-affiliate Jama’at Nusrat Al Islam Wal Muslimin (JNIM).

On 30 April 2020, the Constitutional Court controversially decided to overturn the results of the legislative elections for 31 seats, out of 147 seats in total. This decision sparked protests across Mali, culminating in the formation of the Mouvement du 5 juin–Rassemblement des forces patriotiques (M5- RFP). Protests continued throughout June and July 2020 with protestors calling for the resignation of President Ibrahim Boubacar Keïta. On 18 August 2020, a group of soldiers and military officers took control of Bamako, arrested the president and senior members of government and took them to the military camp in Kati. The president resigned that night. The following day the formation of the Comité national pour le salut du peuple (CNSP), led by Colonel Assimi Goïta, was announced; a transitional government was formed on 5 October 2020.

On 24 May 2021, after a cabinet reshuffle by the transitional government which removed two CNSP members from ministerial positions, the military arrested the transitional president and prime minister, who resigned two days later. Colonel Assimi Goïta was then appointed as the interim president by the Supreme Court, and he subsequently appointed the leader of M5-RFP, Choguel Kokalla Maïga, as the prime minister. Legislative and presidential elections had been scheduled for 27 February 2022, but following the National Refoundation Conference (Assises Nationales de la Refondation) in January 2022 the transitional government proposed to extend the transition period and to delay the election by between six months and five years. In response, the Economic Community of West African States (ECOWAS) imposed economic sanctions, closed borders and recalled their ambassadors for consultations.

Security Situation in Mali

The security situation in Mali has continued to deteriorate across the country and particularly in the northern and central regions. Violence affecting Mali includes intercommunity violence, sporadic violence by armed groups who were party to the 2015 Agreement, banditry and escalating conflict caused by Islamist extremist armed groups.

Between 1 April and 30 June 2021, MINUSMA documented 527 civilians killed, injured, or kidnapped/missing, which was a 25 per cent increase from the first quarter of 2021. While the violence was documented in Douentza, Djenne, Bandiagara, Niono, Mopti, Ségou, Koro, Gao and Ansongo, MINUSMA also cautioned that the absence of documentation in some cercles, such as Youwarou and Tenenkou, is likely due to the fact that the government and MINUSMA do not have access to these areas as they are under the control of extremist Islamist groups. Between 1 January 2020 and 1 January 2022, the Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) documented 2,003 incidents of battles, violence against civilians or explosions/remote violence, causing over 4,700 fatalities, and affecting every region of Mali.

The Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) noted that the period April-June 2021 saw a “steep rise” compared to the period January-March 2021 in the number of abductions, committed “largely by community-based armed groups and militias in central Mali, notably the Da Na Ambassagou militia, and also by armed groups such as [JNIM]”. Ongoing attacks in the centre of Mali increase the fragility of communities and negatively affect their access to livelihoods, services and humanitarian aid.

French forces remain present in Mali but have been re-organized, leaving their northernmost posts. In June 2021, expressing concern for the “continued deterioration of the political, security and humanitarian situation in Mali”, the UN Security Council extended the mandate of the UN Multidimensional Integrated Stabilization Mission in Mali (MINUSMA) until 30 June 2022.

In late December 2014, five states of the Sahel region, namely Burkina Faso, Chad, Mali, Mauritania and Niger (in this context often referred to as the G5 Sahel), established an institutional framework for coordinating and monitoring regional cooperation on development and security policies. In July 2017, the G5 Sahel heads of State formalized in Bamako the launch of a joint cross-border force to pool their efforts in the fight against security threats in the Sahel. Its first operation took place in November 2017 involving the armies of Burkina Faso, Mali and Niger. With MINUSMA support, the joint force continues to play “a critical role” in responding to the increasingly fragile security situation.

Communal Violence and Self-Defence Groups

While the Dogon and Fulani (also called “Peuhl”) ethnic groups have traditionally feuded over access to land, since 2016 the formation of self-defence militias and the association of the Fulani with Jihadists had led to an increase in communal violence and retaliatory attacks, including several civilian massacres. The communal violence in central Mali has multiple causes and exacerbating factors, including land disputes aggravated by the effects of climate change; ethnic tensions; political exclusion and economic decline; violence by extremist Islamist groups; and the vacuum of state services, influence and authority.

The central regions continue to experience significant communal violence and violence from community-based militias, notably in the Mopti and Segou regions. On 14 February 2020 a Dogon militia attacked the village of Ogossagou and killed 35 Fulani villagers. In March 2019, over 160 persons had been killed in the same village by Dogon hunters; Dana Ambassagou (“the hunters who trust in God”), the most prominent Dogon self-defence militia, was accused of perpetrating the attack, but has denied responsibility. In July 2021, the leader of Dana Ambassagou announced that “all Fulani residents in areas under his control must declare their presence to the dozos [Dogon hunters] or risk being assumed jihadists and killed as a result.”

The Fulani have occasionally formed their own local self-defence groups, with the support of extremist Islamist groups; these groups have also attacked Dogon villages and have fought together with extremist Islamist groups. Local ceasefires, while sometimes effective in temporarily reducing communal violence, have also been used by armed groups and militias as tools of control, and have rarely achieved long-term effects.

In the Kayes region, communal violence related to descent-based slavery has seen a “dramatic rise” in 2021. Between 1 January 2021 and 29 October 2021, 77 persons were injured, and one person was killed, in violent attacks against persons who are considered ‘slaves’ by certain communities in Kayes due to their parentage. On 28 September 2021, a group of people from this caste were celebrating Mali’s independence day when a group brutally attacked their gathering, bound them hand and foot and publicly humiliated them.

Extremist Islamist Groups

In the centre and northern regions of Mali, extremist Islamist groups continue to operate and control territory. Groups active in Mali include JNIM,54 ISGS,55 and Al-Qaeda in the Islamic Maghreb (AQIM). During 2020 and 2021, JNIM and ISGS have continued to attack each other, state forces, international forces, local militias and civilians. During the second quarter of 2021, extremist Islamist groups were responsible for 54 per cent of the violence against civilians documented by MINUSMA, including in Mopti, Gao, Menaka, but also in the southern region of Sikasso. JNIM is reported to have strengthened its presence in the southern regions of Ségou and Sikasso. Similarly, the US Department of State observed that attacks by extremist groups and criminal elements continued to reach beyond the northern regions to the central regions of Mopti and Ségou and to the western region of Kayes.

On 4 December 2021, militants attacked a civilian bus, then set it on fire, killing 31 people. On 9 August 2021, members from an extremist Islamist group attacked three villages in northern Mali, killing more than 40 civilians. In September 2021, extremist Islamist fighters attacked an army outpost, fought with Dogon militias, and attacked civilians in a village in Ségou region. In October, JNIM attacked “a mining convoy escorted by gendarmerie and special antiterrorist forces between Sebabougou in the Kayes region, and Kwala in the Koulikoro region, killing several soldiers, wounding others, and leaving substantial material damage.” From 1 January 2021 to 1 January 2022, ACLED documented battles, violence against civilians and explosive/remote violence by JNIM and associated groups in every region besides Bamako. ISGS was comparably less active during 2021 and mostly in Gao region.

As of October 2021, extremist Islamist groups remained “the main threat to civilians” in Gao and Timbuktu regions; gained ground in Menaka, including by controlling the major roads; and were actively attacking militias, MINUSMA forces, security forces and civilians in Mopti and Ségou regions.

Absence of State Presence and Institutions

Across Mali, state officials are often unable to carry out their duties due to insecurity, which paralyzes state institutions and undermines state legitimacy. In portions of north and central Mali, there is limited state presence, including security forces and public services. In the central regions, state institutions are viewed as ineffective and state services as inadequate, increasing reliance on traditional and communal authorities. In October 2021, according to the UN Secretary-General, the “re-establishment of State presence and authority in central Mali remained challenging.”

Large areas are controlled by extremist Islamist groups or by local militias, who institute their own forms of law, order and quasi-state authority. In areas controlled by extremist Islamist groups, people are forced to pay taxes to these groups and adhere to strict interpretations of Islamic principles, norms and values, with harsh penalties for disobedience. Islamist extremist groups have forced women to wear veils, prohibited the sale of pork and alcohol, and closed schools that “taught any curriculum not based on Islam, replacing them with Quranic schools teaching a strict interpretation of Islam”.

Human Rights Situation

According to the UN Secretary-General in October 2021, the “human rights situation [has] continued to worsen”. Between 1 October 2021 and 4 January 2022, MINUSMA documented 324 human rights violations and abuses, a decrease from the previous reporting period (1 June to 1 October 2021), where MINUSMA had documented a significant increase of 725 human rights violations and abuses, with most violations perpretrated by local militias or extremist Islamist groups. Impunity for human rights violations remains the norm, and is exacerbated by weak state presence in the north and centre of Mali. The International Commission of Inquiry for Mali, which submitted its final report in December 2020, noted that despite numerous calls to end impunity, “the perpetrators of the vast majority of the atrocities committed in Mali since the start of the conflict remain unpunished and continue to enjoy total impunity.”

The ongoing conflict has had devastating effects on children; children have been recruited and used in combat, killed, subjected to gender-based violence (GBV), abducted, subjected to forced labour, trafficked and otherwise harmed by the lack of accesss to education, healthcare and humanitarian aid. The UN documented 809 grave violations against 535 children during 2020. Additionally, at least 6,000 boys, including children younger than ten years old, work in gold mining in Gao province, “under deplorable environmental and working conditions, where they are vulnerable to economic exploitation, trafficking and use by armed groups.” Some children are trafficked from Burkina Faso and Niger to the mines, where they must pay back a third person for their transport and their food. The COVID-19 pandemic, the ongoing conflict and the severe humanitarian situation have “led to an increase in trafficking in children, forced labour and forced recruitment by armed groups in Mali.” Armed groups have attacked schools, abducted and killed education personnel, and used schools for military purposes, affecting children’s accesss to education.

Gender-based violence is pervasive. The UN documented 1,300 cases of GBV in Mopti region alone between April and September 2021.88 Many incidents are likely not reported due to “the limited mobility of women and girls in remote areas, social stigma and the victims’ fear of retaliation.”Between January and December 2020, there were 6,605 cases of GBV reported via the information monitoring system. The humanitarian crisis, as well as the ongoing conflict, continue to make women and girls more vulnerable to GBV.

Security forces have been accused of human rights abuses including extrajudicial executions, forced disappearances and inhumane treatment of detainees, notably during counterterrorism operations in the Mopti region. State security forces killed more civilians than extremist Islamist groups during 2020. In the first six months of 2021, MINUSMA documented 213 violations of human rights by state actors, almost four times the amount documented during the last six months of 2020. According to the US Department of State, most abuses “appeared to target Fulani, Tuareg, and Arab individuals and were believed to be either in reprisal for attacks attributed to armed groups associated with those ethnicities or as a result of increased counterterrorism operations.”

The International Commission of Inquiry concluded in its final report that extremist Islamist groups, local militias and government security forces have likely committed war crimes since the beginning of the conflict.

Humanitarian Situation

The violence in Mali has exacerbated an already dire humanitarian situation. There were an estimated 6.3 million people in need of humanitarian assistance in 2021 The deteriorating security situation, environmental degradation and socio-economic challenges linked to COVID-19 have restricted and negatively impacted access to basic services such as food, health, water, sanitation, shelter and education.

Mali is additionally affected by climate change-induced shocks, which have intensified conflict over scarce resources and contributed to an increase in humanitarian needs. During 2020, seasonal flooding affected 80,760 people, damaged 6,478 houses, and destroyed 7,030 tons of food and 274 hectares of crops. The World Food Programme (WFP) estimated that 1.3 million people were food insecure in Mali during the period from June to August 2021. As of October 2021, one in four children suffered from chronic malnutrition, and one in 10 children under 5 years of age were acutely malnourished.

Restrictions related to the COVID-19 pandemic led to worsened living conditions, decreased food security and healthcare access, as well as a disruption of agriculture and farming. The World Bank estimated that Mali’s GDP contracted by 2 per cent in 2020 as a result; the number of people living in poverty was estimated to have risen from 42.3 per cent to 47.3 per cent.

In northern and central Mali, barriers to humanitarian access include logistical challenges, intentional interference from armed groups and insecurity including during military operations. Incidents targeting and affecting humanitarian organizations increased during 2020 as compared to 2019 in northern and central Mali, notably in Mopti, Gao and Menaka regions.

Refugees and Internal Displacement

The number of persons displaced by conflict and violence in Mali almost doubled between December 2019 and September 2021, from 207,751 internally displaced persons (IDPs) to 401,736 IDPs, spread across all regions of Mali. During 2020, 71 per cent of displacements were caused by communal conflict. According to the Displacement Tracking Mechanism (DTM) from the International Organization for Migration (IOM), 82 per cent of surveyed IDPs in July 2021 reported armed conflict as the principal reason for their displacement. Displacement disproportionately affects women and children. IDPs face particular vulnerabilities that are heightened in the context of COVID-19, including increased gender-based violence and lack of access to education, basic services and livelihoods. Conflict and violence hinders humanitarian access and the provision of services to the majority of IDPs, who are located in the regions of Gao, Mopti, Ségou and Timbuktu.

As of 31 October 2021, there were 158,958 Malian refugees in neighbouring countries, including 72,816 Malian refugees in Mauritania, 61,373 in Niger, and 24,538 in Burkina Faso.

As of 30 November 2021, Mali hosted 48,992 refugees from Niger, Mauritania, Burkina Faso, the Central African Republic, Côte d'Ivoire, the Democratic Republic of the Congo, the Congo, and the Syrian Arab Republic.

International Protection Needs and Non-Return Advisory

UNHCR considers that persons fleeing the ongoing conflict in Mali are likely to be in need of international refugee protection in accordance with Article 1(2) of the 1969 OAU Convention. In addition, persons fleeing the conflict in Mali may also meet the 1951 Convention criteria for refugee status. Depending on the profile and individual circumstances of the case, exclusion considerations may need to be considered.

In light of the deterioration of the security and humanitarian situation, UNHCR calls on States not to forcibly return to Mali any person originating from the following regions: Gao, Kidal, Ménaka, Mopti, Ségou, Taoudenni and Timbuktu. In addition, in relation to the regions of Kayes, Koulikoro and Sikasso, UNHCR calls on States not to forcibly return any person originating from the following cercles: Diema (Kayes region), Banamba, Kolokani and Nara (Koulikoro region), and Kolondiéba, Koutiala, Sikasso, Yanfolila and Yorosso (Sikasso region).

UNHCR does not consider it appropriate for States to deny international protection to persons originating from any of the regions and cercles listed above on the basis of an internal flight or relocation alternative in the capital district of Bamako or in any of the remaining cercles in the regions of Kayes, Koulikoro and Sikasso — which are also affected by communal and extremist violence as well as military operations and security incidents — unless that person has close and strong links to the proposed location of return. Any such proposed return would require careful consideration of the individual circumstances of the case.

The bar on forcible return serves as a minimum standard and needs to remain in place until such time as the security, rule of law, and the human rights situation in Mali has significantly improved to permit a safe and dignified return of those determined not to be in need of international protection.

Voluntary Returns

UNHCR and the Government of Mali have entered into tripartite agreements on voluntary repatriation with Burkina Faso (2015), Mauritania (2016) and Niger (2014). By 30 September 2021 more than 83,000 refugees from Mali had returned, including those who self-organized their return.

UNHCR recognizes individuals’ fundamental human right to return to their country of origin. UNHCR calls on all actors to take the necessary steps to enable Malians to effectively exercise their right to apply for international protection. Where voluntary repatriation or any other form of voluntary return is being offered to Malian nationals, appropriate counselling on access to asylum should also be available. Any assistance provided by UNHCR to refugees to return to Mali aims to support those refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. Any action by UNHCR to support voluntary repatriation to Mali, including efforts aimed at sustainable reintegration for returnees and IDPs, should not be construed as an assessment by UNHCR of the safety and other aspects of the situation in the country for individuals who have sought international protection in countries of asylum. Voluntary repatriation and forced return are processes of a fundamentally different character, engaging different responsibilities on the parts of the various actors involved.

Quelle: www.refworld.org/docid/61f3a52e4.html

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 17.12.2018 sowie in die seitens des BF im Zuge des Verfahrens in Vorlage gebrachten Unterlagen und Nachweise. Ferner wurden die Aussagen des BF in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vom 03.09.2021 und vom 09.03.2023 dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt.

Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Darüber hinaus wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Mali (Stand 29.11.2021), das dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2023 übermittelt wurde, sowie insbesondere dem Bericht „UNHCR Position on returns to Mali – Update III, January 2022“ berücksichtigt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Darüber hinaus wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Mali (Stand 29.11.2021), das dem BF mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2023 übermittelt wurde, sowie insbesondere dem Bericht „UNHCR Position on returns to Mali – Update römisch drei, January 2022“ berücksichtigt.

2.2. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellung zur mittlerweile gegebenen Volljährigkeit des BF ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten unbedenklichen Gutachten zur Altersfeststellung durch einen medizinischen Sachverständigen, welche zum Untersuchungszeiptunkt zu einem absoluten Mindestalter des BF von 17,38 Jahren führte. Als spätmöglichstes „fiktives“ Geburtsdatum wurde der XXXX festgelegt und besteht kein Grund die dahingehenden Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der BF in Zusammenhang mit seiner Asylantragstellung in Italien unter anderem auch ein vor dem Jahr XXXX liegendes Geburtsdatum ins Treffen führte, wie dies seitens der italienischen Behörden mitgeteilt wurde.Die Feststellung zur mittlerweile gegebenen Volljährigkeit des BF ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten unbedenklichen Gutachten zur Altersfeststellung durch einen medizinischen Sachverständigen, welche zum Untersuchungszeiptunkt zu einem absoluten Mindestalter des BF von 17,38 Jahren führte. Als spätmöglichstes „fiktives“ Geburtsdatum wurde der römisch 40 festgelegt und besteht kein Grund die dahingehenden Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der BF in Zusammenhang mit seiner Asylantragstellung in Italien unter anderem auch ein vor dem Jahr römisch 40 liegendes Geburtsdatum ins Treffen führte, wie dies seitens der italienischen Behörden mitgeteilt wurde.

In Ermangelung der Vorlage entsprechender identitätsbezeugender Dokumente steht die Identität des BF nicht fest.

Die Feststellungen zum Familienstand sowie zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF basieren auf seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und dem erkennenden Richter.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF stützen sich ebenso auf seine Angaben im Zuge des Verfahrens und sind schließlich auch aus der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des BF hervorgekommen. Zuletzt hat der BF in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2023 selbst angeführt gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Daraus abgeleitet konnte die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF getroffen werden.

Die Feststellungen zur regionalen Herkunft, zu den Sprachkenntnissen, zur Schulbildung und zur Tätigkeit des BF in der Landwirtschaft fußen auf seinen Angaben im Administrativ- und im Beschwerdeverfahren. Aufgrund des allgemein als unglaubhaft zu qualifizierenden Fluchtvorbringens (siehe dazu auch Punkt 2.3.) ist anzunehmen, dass der BF noch über familiäre Anbindungen im Dorf XXXX bzw. in XXXX , Region XXXX verfügt. Ferner hat er gleichbleibend angegeben seine Heimat im Februar 2017 verlassen zu haben. Die Feststellungen zur regionalen Herkunft, zu den Sprachkenntnissen, zur Schulbildung und zur Tätigkeit des BF in der Landwirtschaft fußen auf seinen Angaben im Administrativ- und im Beschwerdeverfahren. Aufgrund des allgemein als unglaubhaft zu qualifizierenden Fluchtvorbringens (siehe dazu auch Punkt 2.3.) ist anzunehmen, dass der BF noch über familiäre Anbindungen im Dorf römisch 40 bzw. in römisch 40 , Region römisch 40 verfügt. Ferner hat er gleichbleibend angegeben seine Heimat im Februar 2017 verlassen zu haben.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 09.03.2023 und in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.02.2019 hat der BF dargelegt in seiner Heimat eine „Koranschule“ besucht zu haben und ist schließlich auch dem im Akt erliegenden Schreiben des XXXX vom 20.11.2018 (AS 87f) zu entnehmen, dass der BF im Rahmen des Family Tracing Projekts eine fünfjährige Schulbildung ins Treffen geführt hat. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 09.03.2023 und in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.02.2019 hat der BF dargelegt in seiner Heimat eine „Koranschule“ besucht zu haben und ist schließlich auch dem im Akt erliegenden Schreiben des römisch 40 vom 20.11.2018 (AS 87f) zu entnehmen, dass der BF im Rahmen des Family Tracing Projekts eine fünfjährige Schulbildung ins Treffen geführt hat.

Die Feststellung zur Asylantragstellung in Italien ist durch die von der belangten Behörde eingeholte EURODAC-Abfrage und den Ausführungen der italienischen Behörden im daraufhin geführten Konstultationsverfahren belegt. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus dem Umstand, dass er am 12.11.2018 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat sowie überdies aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Angaben des BF.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, die Lebensumstände, den Pflichtschulabschluss und die Integration des BF in Österreich beruhen ebenfalls auf seinen Aussagen und den dazu in Vorlage gebrachten Unterlagen. Dass der BF im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen verfügt, hat er im Zuge des Verfahrens, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung vom 09.03.2023 selbst angeführt. Die Feststellung zur erteilten Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit des BF als Hochbauer beruht auf dem dazu ins Verfahren eingebrachten Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 09.02.2023. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit als Arbeiterlehrling und damit auch zur Selbsterhaltungssfähigkeit ergeben sich aus einem tagesaktuellen AJ-Web-Auszug sowie den damit korrelierenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (S 17f Verhandlungsprotokoll).

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen:

Der BF führte vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht hinsichtlich seines Fluchtgrundes eine Verfolgung durch Angehörige der Tuareg ins Treffen. Sein Vater hätte die Präsidentenpartei RPM unterstützt bzw. sei er Mitglied derselben gewesen und hätten die Tuareg-Rebellen ihn aufgefordert sich ihnen anzuschließen, was er allerdings abgelehnt hätte. Als er mit seinem Vater bei den Kühen im Busch gewesen sei, seien sie abermals von zwei Tuaregs aufgesucht worden. Diesen hätten seinen Vater für den Fall, dass er sich ihnen nicht anschließe mit dem Tod bedroht und sie infolge der erneuten Weigerung seines Vaters mit Holz- und Metallstangen attackiert, wobei der BF am rechten Auge verletzt worden sei. Sein Vater habe Gegenwehr geleistet und einen der beiden mit einer Eisenstange am Kopf getroffen, woraufhin dieser verstorben sei. Der andere Angreifer hätte die Flucht ergriffen. Sein Vater habe befürchtet, dass die Rebellen zurückkehren, weswegen er den BF und seinen Bruder für zwei Tage in das Nachbardorf bzw. in eine nahegelegene Stadt geschickt hätte. Während ihrer Abwesenheit sei sein Vater von Tuareg-Anhängern erschossen und seine Mutter am Bein getroffen worden. Letztere hätte ihn bei seiner Rückkehr gewarnt, dass auch er von den Tuareg gesucht werde und diese beabsichtigen würden auch ihn zu töten, weshalb er schließlich geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten Tuareg-feindlichen politischen Haltung sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der BF machte im Zuge seiner Befragungen vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht vage, unplausible und widersprüchliche Angaben, sodass - wie darzulegen sein wird - von der Konstruiertheit seines gesamten Fluchtvorbringens auszugehen und ihm die Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Das Vorbringen des BF entspricht diesen Anforderungen nicht und ist somit als nicht glaubhaft zu qualifizieren.

Bemerkenswert ist zunächst, dass der BF das von ihm ins Treffen geführte Fluchtvorbringen steigerte bzw. durch weitere durchaus relevante Details ergänzte. So gab er im Zuge der Erstbefragung an gemeinsam mit seinem Vater und den Kühen unterwegs gewesen zu sein, als zwei Tuareg-Angehörige gekommen seien, die beabsichtigt hätten ihre Kühe mitzunehmen. Zumal sich sein Vater gewehrt hätte, sei es zu einem Streit gekommen im Zuge dessen sein Vater einen der Angreifer am Kopf geschlagen hätte, der daraufhin verstorben sei. Demgegenüber führte der BF in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.02.2019 erstmals aus, dass sein Vater die Partei RPM unterstützt habe und die Tuareg ihn aufgefordert hätten seine Unterstützung aufzugeben und sich ihnen anzuschließen. Dies hätte er allerdings abgelehnt, woraufhin sie angekündigt hätten wiederzukommen. Im Busch seien sie dann abermals von zwei Angehörigen der Tuareg aufgesucht worden. Diese hätten seinen Vater für den Fall, dass er sich ihnen nicht anschließe mit dem Tod bedroht und sie infolge der erneuten Weigerung seines Vaters mit Holz- und Metallstangen attackiert. Auch in der Stellungnahme vom 07.03.2019 sowie im Beschwerdeschriftsatz wurde sodann explizit auf den politischen Hintergrund bzw. auf die dem BF unterstellte politische Gesinnung Bezug genommen.

Für den erkennenden Richter entsteht aufgrund der gesteigerten Angaben des BF der Eindruck, dass er den Versuch unternahm, seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen mehr Substanz zu verleihen, zumal ein Asylwerber, der bemüht ist in einem Land Schutz und Aufnahme zu finden, in der Regel auch bestrebt, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen. Dabei wird keineswegs verkannt, dass die Erstbefragung sich nicht vornehmlich auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, sondern vielmehr der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Im Falle des Wahrheitsgehalts der Angaben des BF, der als Asylwerber bemüht sein wird von Beginn an sämtliche gravierende Tatsachen – wenn auch nur kurz umrissen – zur Sprache zu bringen, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass er im Zuge der Erstbefragung die politischen Motive der Tuareg, die immerhin überhaupt erst zum vermeintlichen Konflikt geführt hätten, zumindest ansatzweise ins Treffen geführt hätte. Insofern in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift moniert wird, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem per Video beigezogenen Dolmetscher gekommen sei und der BF angehalten gewesen wäre sich im Rahmen der Erstbefragung kurz zu halten, so geht dieses Vorbringen ins Leere. Wie dem im Akt erliegenden Einvernahmeprotokoll vom 12.11.2018 zu entnehmen ist, wurde der BF nachweislich aufgefordert durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Ferner hat er zu Protokoll gegeben den Dolmetscher zu verstehen und wurde ihm die Niederschrift in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt, ganz abgesehen davon, dass ihm am Ende der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt wurde, etwaige Ergänzungen vorzunehmen, wovon er in Bezug auf sein Fluchtvorbringen jedoch nicht Gebrauch gemacht hat. Zudem gilt festzuhalten, dass der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2023 befragt zu seinen bisherigen Angaben – dies explizit auch unter Bezugnahme auf seine Aussagen in der Erstbefragung – keinerlei Verständigungsschwierigkeiten vorbrachte und er vielmehr vemeinte: „Ja, ich erinnere mich an meine Angaben. Ich möchte nichts ändern oder ergänzen“ (S 4 Verhandlungsprotokoll). Der dahingehende Erklärungsversuch im Beschwerdeschriftsatz vermag sohin jedenfalls nicht zu überzeugen, vielmehr stellen die gesteigerten Angaben des BF bereits ein gewichtiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens dar. Für den erkennenden Richter entsteht aufgrund der gesteigerten Angaben des BF der Eindruck, dass er den Versuch unternahm, seinem ursprünglichen Fluchtvorbringen mehr Substanz zu verleihen, zumal ein Asylwerber, der bemüht ist in einem Land Schutz und Aufnahme zu finden, in der Regel auch bestrebt, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen. Dabei wird keineswegs verkannt, dass die Erstbefragung sich nicht vornehmlich auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, sondern vielmehr der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Im Falle des Wahrheitsgehalts der Angaben des BF, der als Asylwerber bemüht sein wird von Beginn an sämtliche gravierende Tatsachen – wenn auch nur kurz umrissen – zur Sprache zu bringen, wäre jedenfalls davon auszugehen, dass er im Zuge der Erstbefragung die politischen Motive der Tuareg, die immerhin überhaupt erst zum vermeintlichen Konflikt geführt hätten, zumindest ansatzweise ins Treffen geführt hätte. Insofern in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift moniert wird, dass es zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem per Video beigezogenen Dolmetscher gekommen sei und der BF angehalten gewesen wäre sich im Rahmen der Erstbefragung kurz zu halten, so geht dieses Vorbringen ins Leere. Wie dem im Akt erliegenden Einvernahmeprotokoll vom 12.11.2018 zu entnehmen ist, wurde der BF nachweislich aufgefordert durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Ferner hat er zu Protokoll gegeben den Dolmetscher zu verstehen und wurde ihm die Niederschrift in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt, ganz abgesehen davon, dass ihm am Ende der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt wurde, etwaige Ergänzungen vorzunehmen, wovon er in Bezug auf sein Fluchtvorbringen jedoch nicht Gebrauch gemacht hat. Zudem gilt festzuhalten, dass der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2023 befragt zu seinen bisherigen Angaben – dies explizit auch unter Bezugnahme auf seine Aussagen in der Erstbefragung – keinerlei Verständigungsschwierigkeiten vorbrachte und er vielmehr vemeinte: „Ja, ich erinnere mich an meine Angaben. Ich möchte nichts ändern oder ergänzen“ (S 4 Verhandlungsprotokoll). Der dahingehende Erklärungsversuch im Beschwerdeschriftsatz vermag sohin jedenfalls nicht zu überzeugen, vielmehr stellen die gesteigerten Angaben des BF bereits ein gewichtiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens dar.

Hinzukommen weitere Divergenzen zum konkreten Ablauf der Geschehnisse. Während der BF vor der belangten Behörde vermeinte, dass die Tuareg bei besagter Auseinandersetzung keine Waffen, sondern Holz- und Metallstangen bei sich gehabt hätten, sprach er vor dem erkennenden Gericht lediglich von einem Holzstock und einem Metallstück: „Der Holzstock war etwas dicker und stammte von einem vertrockneten Baum. Das Metallstück war kurz, aber schwer (…)“ (S 11 Verhandlungsprotokoll). Darüber hinaus führte er vor dem BFA aus, dass er vom zweiten Angreifer mit einer Metallstange am rechten Auge verletzt worden sei (AS 240). Im Widerspruch dazu schilderte er in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2023: „Der Andere ist auf mich losgegangen und hat mich auch am rechten Auge mit einem Holzstock verletzt“ (S 10 Verhandlungsprotokoll). Insofern in diesem Zusammenhang im vorbereitenden Schriftsatz vom 26.08.2021 zur Untermauerung der Richtigkeit des Fluchtvorbringens auf die beim BF nach wie vor sichtbare Narbe am rechten Auge verwiesen wird, so gilt festzuhalten, dass die Existenz von Narben allein nicht geeignet ist die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen und der Umstand allein, dass die behaupteten Narben existieren, keinen zwingenden Rückschluss auf das verursachende Geschehen dieser Narben zulässt (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0482, mwN).

Davon abgesehen legte der BF vor dem erkennenden Richter befragt zur Gegenwehr durch seinen Vater dar, dass es diesem gelungen sei seinen Angreifer niederzuwerfen und ihm das Metallstück wegzunehmen, mit welchem er ihn dann am Kopf getroffen hätte. Von der noch vor der belangten Behörde sowie in der Stellungnahme vom 07.03.2019 und im Beschwerdeschriftsatz geschilderten Intensität, wonach sein Vater diesen so oft mit einer Eisenstange geschlagen hätte, bis dieser tot gewesen sei, war in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr die Rede, was letztlich ebenso zur Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens beiträgt:
„RI: Bitte schildern Sie noch einmal ausführlich und chronologisch die Ereignisse, welche Sie zur Ausreise aus Mali veranlassten.
Davon abgesehen legte der BF vor dem erkennenden Richter befragt zur Gegenwehr durch seinen Vater dar, dass es diesem gelungen sei seinen Angreifer niederzuwerfen und ihm das Metallstück wegzunehmen, mit welchem er ihn dann am Kopf getroffen hätte. Von der noch vor der belangten Behörde sowie in der Stellungnahme vom 07.03.2019 und im Beschwerdeschriftsatz geschilderten Intensität, wonach sein Vater diesen so oft mit einer Eisenstange geschlagen hätte, bis dieser tot gewesen sei, war in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr die Rede, was letztlich ebenso zur Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens beiträgt: , „RI: Bitte schildern Sie noch einmal ausführlich und chronologisch die Ereignisse, welche Sie zur Ausreise aus Mali veranlassten.

BF: „(…) Mein Vater leistete Gegenwehr und kämpfte mit einem der beiden. Dabei traf er seinen Gegner mit dem Metall und dieser starb. (…)

RI: Wo hat Ihr Vater den Rebellen der Tuareg erwischt, so schnell stirbt man nämlich nicht?

BF: Er ist verstorben, weil er ihn am Kopf getroffen hat.

RI: Womit hat er ihn am Kopf getroffen?

BF: Mit dem Metall, mit dem er selbst angegriffen wurde. Meinem Vater war es gelungen, den Mann niederzuwerfen und ihm das Metall wegzunehmen. Mit diesem hat er ihn dann am Kopf getroffen“ (S 10 Verhandlungsprotokoll).

Ferner erscheint es für das erkennende Gericht keineswegs plausibel, dass der BF den gesamten Kampf zwischen seinem Vater und dem Tuareg-Rebellen wahrgenommen haben will, dies obwohl er zeitgleich ebenso angegriffen und am rechten Auge verletzt worden sei: „Nachgefragt gebe ich an, dass während der zweite Mann auf mich losging, ich alles sehen konnte, was zwischen meinem Vater und dem anderen Mann ablief“ (S 12 Verhandlungsprotokoll).

Zu dem seitens des BF sowohl in französischer als auch in deutscher Sprache ins Verfahren eingebrachten Schreiben des XXXX vom 15.04.2019 gilt anzumerken, dass damit die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens letztlich nur noch mehr unterstrichen wird. So wird in eben diesem im Original als „Cas Particulier“ betitelten Schreiben unter anderem ausgeführt, dass der BF nicht tatenlos mitansehen habe können, wie sein Vater gedemütigt und verprügelt werde, weshalb er diesem zur Hilfe gekommen und einem der Peiniger einen harten Schlag ins Gesicht versetzt hätte, woraufhin dieser die Flucht ergriffen habe. Derartiges wurde vom BF selbst jedoch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren auch nur ansatzweise dargelegt. In der Beschwerdeschrift wird zwar erwähnt, dass sich der BF selbst zur Wehr gesetzt habe, von einem derart harten Schlag ins Gesicht der den Tuareg-Rebellen schließlich zur Flucht veranlasst hätte, war jedoch bislang nie die Rede und vermeinte er vor dem erkennenden Richter überdies explizit: „(…). Daraufhin sind sie beide auf ihn losgegangen und haben ihn geschlagen. Er hat zurückgekämpft. Ich konnte nicht kämpfen, weil ich damals ja noch zu klein war (…)“ (S 11 Verhandlungsprotokoll). Zu dem seitens des BF sowohl in französischer als auch in deutscher Sprache ins Verfahren eingebrachten Schreiben des römisch 40 vom 15.04.2019 gilt anzumerken, dass damit die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens letztlich nur noch mehr unterstrichen wird. So wird in eben diesem im Original als „Cas Particulier“ betitelten Schreiben unter anderem ausgeführt, dass der BF nicht tatenlos mitansehen habe können, wie sein Vater gedemütigt und verprügelt werde, weshalb er diesem zur Hilfe gekommen und einem der Peiniger einen harten Schlag ins Gesicht versetzt hätte, woraufhin dieser die Flucht ergriffen habe. Derartiges wurde vom BF selbst jedoch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren auch nur ansatzweise dargelegt. In der Beschwerdeschrift wird zwar erwähnt, dass sich der BF selbst zur Wehr gesetzt habe, von einem derart harten Schlag ins Gesicht der den Tuareg-Rebellen schließlich zur Flucht veranlasst hätte, war jedoch bislang nie die Rede und vermeinte er vor dem erkennenden Richter überdies explizit: „(…). Daraufhin sind sie beide auf ihn losgegangen und haben ihn geschlagen. Er hat zurückgekämpft. Ich konnte nicht kämpfen, weil ich damals ja noch zu klein war (…)“ (S 11 Verhandlungsprotokoll).

Darüber hinaus erklärte der BF vor der belangten Behörde, dass er sich nach dem Vorfall gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder für zwei Tage in ein Nachbardorf begeben habe, zumal sein Vater überzeugt davon gewesen sei, dass die Tuareg wiederkommen würden, um Rache zu nehmen. Nach seiner Rückkehr ins Dorf hätte ihm seine Mutter mitgeteilt, dass die Tuareg vorhätten auch ihn zu töten und er von diesen gesucht werde. Aus diesem Grunde habe ihn seine Mutter noch in derselben Nacht weggeschickt. Auf konkrete Nachfrage seitens des Einvernahmeleiters des BFA, wie viel Zeit zwischen seiner Rückkehr vom Nachbardorf und dem Verlassen seines Dorfes Richtung Niger vergangen sei, erwiderte der BF sodann: „Zwei Stunden. Auf Nachfrage, gebe ich an, dass es in so kurzer Zeit möglich war, alles zu organisieren, weil der Dorfvorsteher schon vor Ort war, als ich zurückkam und die Nachbarn waren sofort damit einverstanden, die Kühe zu kaufen“ (S 7 Einvernahmeprotokoll BFA vom 26.02.2019). Divergierend dazu stellt sich hingegen der im vorgelegten Schreiben vom 15.04.2019 geschilderte zeitliche Ablauf der Geschehnisse dar, woran schließlich auch der dahingehende Hinweis im vorbereitenden Schriftsatz vom 26.08.2021 nichts zu ändern vermag. Demnach hätte der BF, als er mit seinem Bruder aus dem Busch zurückgekehrt sei, seinen toten Vater und seine verletzte Mutter gesehen. Letztere sowie weitere „große Personen“ des Dorfes hätten ihm geraten in das Nachbardorf XXXX zu flüchten, wo er schließlich zugewartet hätte bis sich die Lage beruhige. Bei seiner erneuten Rückkehr in sein Dorf, sei es seiner Mutter bereits gelungen zwei Kühe zu verkaufen und hätte sie den BF gebeten das Dorf zu verlassen, woraufhin er in die Stadt XXXX gereist sei. In diesem Zusammenhang wird in weiterer Folge sodann auf Seite 2 des Schreibens ausgeführt: „Deshalb ging XXXX in die große Stadt ( XXXX ). Kaum war er ein paar Wochen in der Stadt, entdeckte er ein illegales Reisenetz für Auswanderer nach Libyen und zog in dieses Abenteuer im Februar 2017“, was wiederum nicht in Einklang mit den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2023 zu bringen ist. So gab der BF im Widerspruch dazu sowie auch divergierend zu seinen Angaben in der Erstbefragung, in welcher er noch verneint hat, dass es eine Kontaktperson gegeben habe, in der Beschwerdeverhandlung an, dass seine Reise bereits vorab organisiert und mit einer Person Kontakt aufgenommen worden sei, die er schließlich in XXXX getroffen hätte und mit welcher er sodann weitergereist sei. Zu seinem vermeintlichen Begleiter konnte der BF jedoch nicht nachvollziehbar nur überaus vage Angaben machen und bedurfte es ständiger Nachfragen seitens des erkennenden Richters, wie folgender Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll zeigt: Darüber hinaus erklärte der BF vor der belangten Behörde, dass er sich nach dem Vorfall gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder für zwei Tage in ein Nachbardorf begeben habe, zumal sein Vater überzeugt davon gewesen sei, dass die Tuareg wiederkommen würden, um Rache zu nehmen. Nach seiner Rückkehr ins Dorf hätte ihm seine Mutter mitgeteilt, dass die Tuareg vorhätten auch ihn zu töten und er von diesen gesucht werde. Aus diesem Grunde habe ihn seine Mutter noch in derselben Nacht weggeschickt. Auf konkrete Nachfrage seitens des Einvernahmeleiters des BFA, wie viel Zeit zwischen seiner Rückkehr vom Nachbardorf und dem Verlassen seines Dorfes Richtung Niger vergangen sei, erwiderte der BF sodann: „Zwei Stunden. Auf Nachfrage, gebe ich an, dass es in so kurzer Zeit möglich war, alles zu organisieren, weil der Dorfvorsteher schon vor Ort war, als ich zurückkam und die Nachbarn waren sofort damit einverstanden, die Kühe zu kaufen“ (S 7 Einvernahmeprotokoll BFA vom 26.02.2019). Divergierend dazu stellt sich hingegen der im vorgelegten Schreiben vom 15.04.2019 geschilderte zeitliche Ablauf der Geschehnisse dar, woran schließlich auch der dahingehende Hinweis im vorbereitenden Schriftsatz vom 26.08.2021 nichts zu ändern vermag. Demnach hätte der BF, als er mit seinem Bruder aus dem Busch zurückgekehrt sei, seinen toten Vater und seine verletzte Mutter gesehen. Letztere sowie weitere „große Personen“ des Dorfes hätten ihm geraten in das Nachbardorf römisch 40 zu flüchten, wo er schließlich zugewartet hätte bis sich die Lage beruhige. Bei seiner erneuten Rückkehr in sein Dorf, sei es seiner Mutter bereits gelungen zwei Kühe zu verkaufen und hätte sie den BF gebeten das Dorf zu verlassen, woraufhin er in die Stadt römisch 40 gereist sei. In diesem Zusammenhang wird in weiterer Folge sodann auf Seite 2 des Schreibens ausgeführt: „Deshalb ging römisch 40 in die große Stadt ( römisch 40 ). Kaum war er ein paar Wochen in der Stadt, entdeckte er ein illegales Reisenetz für Auswanderer nach Libyen und zog in dieses Abenteuer im Februar 2017“, was wiederum nicht in Einklang mit den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2023 zu bringen ist. So gab der BF im Widerspruch dazu sowie auch divergierend zu seinen Angaben in der Erstbefragung, in welcher er noch verneint hat, dass es eine Kontaktperson gegeben habe, in der Beschwerdeverhandlung an, dass seine Reise bereits vorab organisiert und mit einer Person Kontakt aufgenommen worden sei, die er schließlich in römisch 40 getroffen hätte und mit welcher er sodann weitergereist sei. Zu seinem vermeintlichen Begleiter konnte der BF jedoch nicht nachvollziehbar nur überaus vage Angaben machen und bedurfte es ständiger Nachfragen seitens des erkennenden Richters, wie folgender Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll zeigt:

„RI: Sind Sie alleine aus Mali ausgereist?
BF: Beim Verlassen meines Dorfes war ich alleine. In XXXX (phon.) habe ich dann allerdings die Person getroffen, die dann mit mir weitergereist ist.
„RI: Sind Sie alleine aus Mali ausgereist?, BF: Beim Verlassen meines Dorfes war ich alleine. In römisch 40 (phon.) habe ich dann allerdings die Person getroffen, die dann mit mir weitergereist ist.

RI: Um wen hat es sich bei dieser Person gehandelt?

BF: Ich hatte ihn noch nie zuvor gesehen, sondern habe ihn nur dort getroffen und dann die Reise zusammen mit ihm fortgesetzt.

RI: Wenn Sie schon die Person nennen, ohne seinen Namen oder seine Herkunft zu nennen, wie lange hat diese Reise gedauert, wenn Sie die Person schon explizit nennen?

BF: Als meine Reise organisiert wurde, hat man mit dieser Person Kontakt aufgenommen, da er den Weg nach Libyen kannte. Mir wurde dann gesagt, dass ich jemanden treffen werde, der mir den Weg zeigen kann.

RI: Können Sie Ihre Angaben etwas konkretisieren, wer was gesagt hat?

BF: Meine Mutter und der Dorf-Chef haben mir von dieser Person erzählt. Die betreffende Person war ein Verwandter des Dorf-Chefs. Ich habe ihn aber nicht gekannt“ (S 12f Verhandlungsprotokoll).

Insoweit in dem vom Dorfvorsteher bzw. vom Sohn desselben verfassten Schreiben sohin dargelegt wird, dass der BF erst in XXXX ein illegales Reisenetz für Auswanderer nach Libyen entdeckt und die Kontaktperson, bei der es sich nach Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung um den Verwandten des Dorf-Chefs gehandelt hätte, keinerlei Erwähnung mehr fand, so ist dies keineswegs nachvollziehbar.Insoweit in dem vom Dorfvorsteher bzw. vom Sohn desselben verfassten Schreiben sohin dargelegt wird, dass der BF erst in römisch 40 ein illegales Reisenetz für Auswanderer nach Libyen entdeckt und die Kontaktperson, bei der es sich nach Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung um den Verwandten des Dorf-Chefs gehandelt hätte, keinerlei Erwähnung mehr fand, so ist dies keineswegs nachvollziehbar.

Insgesamt ist das vom BF in Vorlage gebrachte Schreiben des XXXX , bei dem es sich insbesondere um kein offizielles Schreiben der Sicherheitsbehörden Malis handelt, nicht geeignet, das Fluchtvorbringen des BF glaubhafter erscheinen zu lassen, vielmehr lassen sich die Angaben des Verfassers wiederholt nicht mit jenen des BF in Einklang bringen und drängt sich dadurch noch mehr der Eindruck einer konstruierten Fluchtgeschichte auf. Insgesamt ist das vom BF in Vorlage gebrachte Schreiben des römisch 40 , bei dem es sich insbesondere um kein offizielles Schreiben der Sicherheitsbehörden Malis handelt, nicht geeignet, das Fluchtvorbringen des BF glaubhafter erscheinen zu lassen, vielmehr lassen sich die Angaben des Verfassers wiederholt nicht mit jenen des BF in Einklang bringen und drängt sich dadurch noch mehr der Eindruck einer konstruierten Fluchtgeschichte auf.

Zur Finanzierung seiner Reise sei zudem angemerkt, dass der BF vor dem BFA vermeinte, dass seine Mutter zwei Kühe verkauft und ihm das Geld für seine Reise ausgehändigt worden sei (AS 240), wohingegen er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 09.03.2023 erklärte, dass das Geld von seiner Mutter und dem Dorf-Chef direkt der Kontakperson übergeben worden sei, die in weiterer Folge alles bezahlt hätte (S 13 Verhandlungsprotokoll).

Was die vermeintliche Tötung des Bruders des BF durch Tuareg-Angehörige anbelangt, so gilt es noch festzuhalten, dass im Beschwerdeschriftsatz angeführt wurde, dass der BF am 30.03.2019 einen Anruf aus Mali von einem Freund namens Mohamed, der in Ghana arbeite, erhalten habe und in weiterer Folge von seiner Mutter über die Ermordung seines Bruders in Kenntnis gesetzt worden sei, was jedoch nicht mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in Einklang zu bringen ist:

„RI: Von wem haben Sie erfahren, dass Ihr kleiner Bruder von den Tuareg verschleppt und getötet wurde?

BF: Ich hatte einmal mit dem Sohn des Dorf-Chefs namens XXXX (phon.), der in XXXX studierte, Kontakt. Das war nach meiner Einvernahme beim BFA. Er hat mir dies erzählt und meine Mutter bestätigte es dann, als wir beim letzten Mal miteinander gesprochen haben“ (S 13 Verhandlungsprotokoll). BF: Ich hatte einmal mit dem Sohn des Dorf-Chefs namens römisch 40 (phon.), der in römisch 40 studierte, Kontakt. Das war nach meiner Einvernahme beim BFA. Er hat mir dies erzählt und meine Mutter bestätigte es dann, als wir beim letzten Mal miteinander gesprochen haben“ (S 13 Verhandlungsprotokoll).

Warum der BF diesbezüglich widersprüchliche Angaben machte, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht und stellt dies jedenfalls ein weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens dar.

Hinzukommt, dass auch die Einlassungen des BF zu etwaigen identitätsbezeugenden Dokumenten unschlüssig und in sich widersprüchlich anmuteten, wodurch seine persönliche Unglaubwürdigkeit nur noch mehr hervorgehoben wird. Sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen führte er an, nie im Besitz eines Reisedokumentes oder eines sonstigen Identitätsnachweises gewesen zu sein. Demgegenüber erklärte er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.11.2018: „Ja, hatte ich. Aber ich habe jetzt keine Dokumente. In Libyen habe ich meine ID Karte verloren“ (S 4 Einvernahmeprotokoll vom 16.11.2018). Anzumerken gilt, dass insoweit der BF im Zuge seiner Befragung durch die belangte Behörde am 26.02.2019 darauf verwies den Dolmetscher in seiner vorherigen Befragung vor dem Bundesamt nicht gut verstanden zu haben und im vorbereitenden Schriftsatz seitens der Rechtsvertretung vorgebracht wird, dass den Einvernahmen vor der belangten Behörde lediglich ein Dolmetscher für die Sprache Englisch beigezogen, die Muttersprache des BF jedoch Songhai sei, auch in der Niederschrift zur Erstbefragung nur schlechte bis mittelmäßige Englischkenntnisse protokolliert worden seien und der BF darum ersucht habe einen Dolmetscher für die Sprache Songhai beizuziehen, dem entgegenzuhalten ist, dass aus den im Akt erliegenden Einvernahmeprotokollen vom 16.11.2018 und vom 26.02.2019 unzweifelhaft hervorgeht, dass der BF explizit darauf hingewiesen wurde, dass im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit die Möglichkeit von Rückfragen besteht. Am 26.02.2019 wurde er ferner dazu befragt, ob er der englischen Sprache mächtig und damit einverstanden sei in dieser Sprache einvernommen zu werden, was er in weiterer Folge ausdrücklich bejahte. Im Rahmen der Einvernahme vom 16.11.2018 teilte er auf Nachfrage mit, dass die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher gut sei und gab er am Ende der jeweiligen Amtshandlungen außerdem zu Protokoll den Dolmetscher verstanden zu haben, ganz abgesehen davon, dass ihm der Inhalt der Niederschriften rückübersetzt, in weiterer Folge keinerlei Einwände erhoben und er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der angefertigten Protokolle bestätigte. Das dahingehende Vorbringen wird sohin als reine Schutzbehauptung gewertet, was im Übrigen auch für die im eingebrachten Schriftsatz vom 26.08.2021 erfolgten Richtigstellungen etwa in Bezug auf den bestehenden Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder zu gelten hat. Dem BF wäre es offen gestanden nach den jeweiligen Rückübersetzungen auf etwaige falsch protokollierte Angaben hinzuweisen bzw. diese richtigzustellen, von dieser Möglichkeit hat er jedoch gerade nicht Gebrauch gemacht.

Schließlich ist dem BF die Glaubwürdigkeit auch deshalb zu versagen, da er offensichtlich den Versuch unternahm, seine wahre Identität zu verschleiern. So führte er in der Erstbefragung, in den Einvernahmen vor der belangten Behörde und in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen als Geburtsdatum den XXXX ins Treffen und bediente sich vor den italienischen Behörden fünf Aliasidentitäten, wobei er unter anderem auch angab, am XXXX bzw. am XXXX geboren sowie ghanaischer Staatsangehöriger zu sein. Weder das vom BF in Österreich angeführte Geburtsdatum noch jenes in Italien ist mit dem Ergebnis der seitens des BFA veranlassten Altersfeststellung durch einen medizinischen Sachverständigen vereinbar: Das absolute Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt wurde mit 17,38 Jahren bemessen, als spätmöglichstes „fiktives“ Geburtsdatum wurde der XXXX festgestellt. Auf dementsprechendem Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung beharrte er wiederum darauf am XXXX geboren zu sein und vermeinte er dieses Geburtsdatum auch vor den italienischen Behörden stets ins Treffen geführt zu haben. Befragt zur behaupteten ghanaischen Staatsangehörigkeit entgegnete er sodann lediglich lapidar: „Davon wusste ich auch nichts. Ich hatte in Italien ja keine weiße Karte wie hier, auf der die Staatsangehörigkeit vermerkt ist. Ich wusste deshalb auch nichts von anderen Geburtsdaten oder Nationaliäten“ (S 8 Verhandlungsprotokoll vom 09.03.2023) und sei ferner erwähnt, dass er auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2021 nur unsubstantiiert vermeinte, sich nicht verschiedener Identitäten bedient zu haben. Die Tatsache, dass der BF damit seine Identität zu verschleiern versuchte bzw. nach wie vor versucht, stellt jedenfalls ein weiteres gewichtiges Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit dar.Schließlich ist dem BF die Glaubwürdigkeit auch deshalb zu versagen, da er offensichtlich den Versuch unternahm, seine wahre Identität zu verschleiern. So führte er in der Erstbefragung, in den Einvernahmen vor der belangten Behörde und in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen als Geburtsdatum den römisch 40 ins Treffen und bediente sich vor den italienischen Behörden fünf Aliasidentitäten, wobei er unter anderem auch angab, am römisch 40 bzw. am römisch 40 geboren sowie ghanaischer Staatsangehöriger zu sein. Weder das vom BF in Österreich angeführte Geburtsdatum noch jenes in Italien ist mit dem Ergebnis der seitens des BFA veranlassten Altersfeststellung durch einen medizinischen Sachverständigen vereinbar: Das absolute Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt wurde mit 17,38 Jahren bemessen, als spätmöglichstes „fiktives“ Geburtsdatum wurde der römisch 40 festgestellt. Auf dementsprechendem Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung beharrte er wiederum darauf am römisch 40 geboren zu sein und vermeinte er dieses Geburtsdatum auch vor den italienischen Behörden stets ins Treffen geführt zu haben. Befragt zur behaupteten ghanaischen Staatsangehörigkeit entgegnete er sodann lediglich lapidar: „Davon wusste ich auch nichts. Ich hatte in Italien ja keine weiße Karte wie hier, auf der die Staatsangehörigkeit vermerkt ist. Ich wusste deshalb auch nichts von anderen Geburtsdaten oder Nationaliäten“ (S 8 Verhandlungsprotokoll vom 09.03.2023) und sei ferner erwähnt, dass er auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2021 nur unsubstantiiert vermeinte, sich nicht verschiedener Identitäten bedient zu haben. Die Tatsache, dass der BF damit seine Identität zu verschleiern versuchte bzw. nach wie vor versucht, stellt jedenfalls ein weiteres gewichtiges Indiz für seine persönliche Unglaubwürdigkeit dar.

In einer Gesamtbetrachtung ist es dem BF aufgrund der aufgezeigten Divergenzen rund um sein Fluchtvorbringen sowie aufgrund seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit nicht gelungen, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er in Mali aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung, insbesondere jedoch durch Tuareg-Rebellen verfolgt wird bzw. einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

2.4. Zur Situation des BF im Falle einer Rückkehr:

Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN). Insoweit ist im vorliegenden Beschwerdefall ferner zu prüfen, ob der BF unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation und vor dem Hintergrund der einschlägigen, aktuellen Länderberichte zu Mali im Falle einer Rückkehr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes oder der realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre.Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN). Insoweit ist im vorliegenden Beschwerdefall ferner zu prüfen, ob der BF unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation und vor dem Hintergrund der einschlägigen, aktuellen Länderberichte zu Mali im Falle einer Rückkehr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes oder der realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Der volljährige BF ist gesund und erwerbsfähig. Allerdings ist die Sicherheitslage in Mali, insbesondere im Norden bzw. in der Region XXXX – wo der BF vor seiner Ausreise gelebt hat – aktuell derart volatil, dass die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts droht. Der volljährige BF ist gesund und erwerbsfähig. Allerdings ist die Sicherheitslage in Mali, insbesondere im Norden bzw. in der Region römisch 40 – wo der BF vor seiner Ausreise gelebt hat – aktuell derart volatil, dass die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts droht.

Wie den einschlägigen Länderberichten der Staatendokumentation zu entnehmen ist, gilt in Mali ein landesweiter Ausnahmezustand. Überall sind terroristische Anschläge möglich und kommt es besonders im Norden und im Zentrum des Landes immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. In den nordöstlichen und zentralen Landesteilen sowie in Gebieten entlang der Grenzen zu Mauretanien, Burkina Faso und Côte d’Ivoire sind zudem Terrorgruppen aktiv, die staatliche Ordnung im Norden ist weiterhin nicht vollständig hergestellt und ist sie auch in den zentralen Landesteilen (Regionen Mopti, in Teilen der Regionen Ségou und Koulikoro) teilweise zusammengebrochen. Trotz der Präsenz internationaler Truppen hat sich die Sicherheitslage im Land weiter verschlechtert, was sich vor allem auch in der Ausweitung der Unsicherheit und der aktiven Bewegung gewaltbereiter extremistischer Gruppen aus dem Norden und dem Zentrum in den Süden des Landes zeigt. Insbesondere im Norden bleibt die Sicherheitslage volatil, gekennzeichnet durch Angriffe von international vernetzten dschihadistisch-terroristischen Gruppierungen auf Sicherheitskräfte und die Zivilbevölkerung. Die Bevölkerung von Gao, Kidal, Timbuktu und Teilen von Mopti haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, die Städte zu verlassen und besteht in den von bewaffneten Gruppen und islamistischen Terroristen dominierten Gebieten des Nordens kein Schutz gegen Repressionen Dritter (Misshandlungen, Entführungen, Verhaftungen, psychische Gewalt oder sonstige willkürliche Handlungen).

Auch im Bericht „UNHCR Position on Returns to Mali – Update III, January 2022“ wird von einer vor allem in den nördlichen und zentralen Regionen des Landes überaus angspannten und sich verschlechternden Sicherheitslage und Menschenrechtssituation, einem damit einhergehenden beschränkten Zugang zur Grundversorgung (Nahrung, Gesundheit, Wasser, sanitäre Einrichtungen, Unterkunft und Bildung) und der teilweisen Aushebelung staatlicher Institutionen berichtet, wobei es unter anderem auch in der Region Gao zuletzt vermehrt zu Gewalt durch islamistische Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung gekommen ist. In Teilen Nordmalis gibt es, wie auch in Zentralmali, nur eine beschränkte staatliche Präsenz, dies unter anderem in Bezug auf die Sicherheitskräfte. Große Gebiete werden durch extremistische Gruppierungen oder lokale Milizen kontrolliert, die ihre eigenen Gesetze und eine (quasi) staatliche Autorität eingeführt haben. Die UNHCR ruft daher die Staaten auf, insbesondere keine aus den Regionen Gao, Kidal, Méneka, Mopti, Ségou, Taoudenni und Timbuktu stammenden Personen zwangsweise nach Mali abzuschieben und wird es ferner für unangemessen gehalten solchen Personen auf Grundlage eines internationalen Fluges oder einer Umsiedelungsalternative im Hauptstadtbezirk Bamako den internationalen Schutz zu verweigern, es sei denn, dass der Betroffene enge und starke Bindungen zum vorgeschlagenen Rückkehrort hat. Auch im Bericht „UNHCR Position on Returns to Mali – Update römisch drei, January 2022“ wird von einer vor allem in den nördlichen und zentralen Regionen des Landes überaus angspannten und sich verschlechternden Sicherheitslage und Menschenrechtssituation, einem damit einhergehenden beschränkten Zugang zur Grundversorgung (Nahrung, Gesundheit, Wasser, sanitäre Einrichtungen, Unterkunft und Bildung) und der teilweisen Aushebelung staatlicher Institutionen berichtet, wobei es unter anderem auch in der Region Gao zuletzt vermehrt zu Gewalt durch islamistische Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung gekommen ist. In Teilen Nordmalis gibt es, wie auch in Zentralmali, nur eine beschränkte staatliche Präsenz, dies unter anderem in Bezug auf die Sicherheitskräfte. Große Gebiete werden durch extremistische Gruppierungen oder lokale Milizen kontrolliert, die ihre eigenen Gesetze und eine (quasi) staatliche Autorität eingeführt haben. Die UNHCR ruft daher die Staaten auf, insbesondere keine aus den Regionen Gao, Kidal, Méneka, Mopti, Ségou, Taoudenni und Timbuktu stammenden Personen zwangsweise nach Mali abzuschieben und wird es ferner für unangemessen gehalten solchen Personen auf Grundlage eines internationalen Fluges oder einer Umsiedelungsalternative im Hauptstadtbezirk Bamako den internationalen Schutz zu verweigern, es sei denn, dass der Betroffene enge und starke Bindungen zum vorgeschlagenen Rückkehrort hat.

In einer Zusammenschau ergibt sich daher das Bild einer überaus volatilen Sicherheitslage im Norden und im Zentrum Malis. Vor dem Hintergrund der Länderberichte bestehen stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem BF – der aus der nordöstlichen Region XXXX stammt – die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts droht. Eine Rückführung des BF in den Süden des Landes, wo es zwar auch zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage gekommen ist, sich die Situation jedoch nicht derart fragil wie im Norden und im Zentrum des Landes darstellt und der Staat über die Einhaltung der Grundrechte wacht und seiner Schutzaufgabe auch gerecht wird, kommt angesicht dessen, dass der BF der Amtssprache Französisch nicht mächtig ist und er außerhalb seines Heimatdorfes über keine familiären Anbindungen verfügt, derzeit nicht in Betracht. Es ist ihm nicht zumutbar sich im Süden des Landes fernab seines Heimatdorfes eine neue Existenz aufzubauen. In einer Zusammenschau ergibt sich daher das Bild einer überaus volatilen Sicherheitslage im Norden und im Zentrum Malis. Vor dem Hintergrund der Länderberichte bestehen stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem BF – der aus der nordöstlichen Region römisch 40 stammt – die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts droht. Eine Rückführung des BF in den Süden des Landes, wo es zwar auch zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage gekommen ist, sich die Situation jedoch nicht derart fragil wie im Norden und im Zentrum des Landes darstellt und der Staat über die Einhaltung der Grundrechte wacht und seiner Schutzaufgabe auch gerecht wird, kommt angesicht dessen, dass der BF der Amtssprache Französisch nicht mächtig ist und er außerhalb seines Heimatdorfes über keine familiären Anbindungen verfügt, derzeit nicht in Betracht. Es ist ihm nicht zumutbar sich im Süden des Landes fernab seines Heimatdorfes eine neue Existenz aufzubauen.

2.5. Zu den Länderfeststellungen:

Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Mali basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.11.2021; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Darüber hinaus wurde insbesondere der Bericht „UNHCR Position on returns to Mali – Update III, January 2022“ berücksichtigt.Die unter Punkt 1.3. getroffenen Feststellungen zur Lage in Mali basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.11.2021; zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Darüber hinaus wurde insbesondere der Bericht „UNHCR Position on returns to Mali – Update römisch drei, January 2022“ berücksichtigt.

Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht sohin kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dem BF wurde das Länderinformationsblatt mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 09.03.2023 übermittelt und trat er diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der BF die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485).

Wie bereits unter Punkt 2.4. eingehend dargelegt, bestehen im hier zu entscheidenden Beschwerdefall stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem BF – der aus der Region XXXX stammt – die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts droht. Insbesondere im Norden bleibt die Sicherheitslage volatil, gekennzeichnet durch Angriffe von international vernetzten dschihadistisch-terroristischen Gruppierungen auf Sicherheitskräfte und die Zivilbevölkerung. In Teilen Nordmalis gibt es, wie auch in Zentralmali, nur eine beschränkte staatliche Präsenz. Große Gebiete werden durch extremistische Gruppierungen oder lokale Milizen kontrolliert, die ihre eigenen Gesetze und eine (quasi) staatliche Autorität eingeführt haben und besteht in den den von bewaffneten Gruppen und islamistischen Terroristen dominierten Gebieten des Nordens kein Schutz gegen Repressionen Dritter.Wie bereits unter Punkt 2.4. eingehend dargelegt, bestehen im hier zu entscheidenden Beschwerdefall stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem BF – der aus der Region römisch 40 stammt – die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts droht. Insbesondere im Norden bleibt die Sicherheitslage volatil, gekennzeichnet durch Angriffe von international vernetzten dschihadistisch-terroristischen Gruppierungen auf Sicherheitskräfte und die Zivilbevölkerung. In Teilen Nordmalis gibt es, wie auch in Zentralmali, nur eine beschränkte staatliche Präsenz. Große Gebiete werden durch extremistische Gruppierungen oder lokale Milizen kontrolliert, die ihre eigenen Gesetze und eine (quasi) staatliche Autorität eingeführt haben und besteht in den den von bewaffneten Gruppen und islamistischen Terroristen dominierten Gebieten des Nordens kein Schutz gegen Repressionen Dritter.

In Übereinstimmung mit den bereits vorab dargelegten UNHCR-Empfehlungen stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Abschiebung des BF nach Mali bzw. in seine Herkunftsregion XXXX eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte dar. Eine Rückführung des BF in den Süden des Landes kommt angesichts dessen, dass der BF der Amtssprache Französisch nicht mächtig ist und er außerhalb von XXXX bzw. XXXX über keinerlei familiäre Anbindungen verfügt und somit gerade keine engen und starken Bindungen – wie in der UNHCR-Empfehlung gefordert – im Süden vorhanden sind, derzeit nicht in Betracht. In Übereinstimmung mit den bereits vorab dargelegten UNHCR-Empfehlungen stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Abschiebung des BF nach Mali bzw. in seine Herkunftsregion römisch 40 eine Verletzung seiner in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte dar. Eine Rückführung des BF in den Süden des Landes kommt angesichts dessen, dass der BF der Amtssprache Französisch nicht mächtig ist und er außerhalb von römisch 40 bzw. römisch 40 über keinerlei familiäre Anbindungen verfügt und somit gerade keine engen und starken Bindungen – wie in der UNHCR-Empfehlung gefordert – im Süden vorhanden sind, derzeit nicht in Betracht.

Ausschlussgründe im Sinne des § 9 AsylG 2005 liegen nicht vor. Dem BF ist daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen und ist ihm nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 9, AsylG 2005 liegen nicht vor. Dem BF ist daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen und ist ihm nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.

3.3. Zur Aufhebung der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Aufhebung der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:

Aufgrund der Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte III. bis VI. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung sowie Frist für die freiwillige Ausreise), welche im angefochtenen Bescheid auf der Abweisung des Antrages auf Gewährung eines subsidiär Schutzberechtigten aufbauten, ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten waren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung sowie Frist für die freiwillige Ausreise), welche im angefochtenen Bescheid auf der Abweisung des Antrages auf Gewährung eines subsidiär Schutzberechtigten aufbauten, ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I415.2217675.1.00

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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