Entscheidungsdatum
26.04.2023Norm
AsylG 2005 §58 Abs10Spruch
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I407 1246207-7/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am 21.06.1984, StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2021,
Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am 21.06.1984, StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2021, , Zl. römisch 40 :
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm §§ 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte erstmals nach unrechtmäßiger Einreise am 09.12.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria verfügt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 07.02.2008, Zl. 246.207/0/16E-XII/36/04, abgewiesen.
1.2. Der Beschwerdeführer brachte eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom 25.11.2008, Zl. XXXX , abgelehnt wurde.1.2. Der Beschwerdeführer brachte eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom 25.11.2008, Zl. römisch 40 , abgelehnt wurde.
2. Am 25.01.2010 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag.
2.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010, Zl. XXXX , wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2010, Zl. XXXX , abgewiesen. Das Verfahren erwuchs mit 25.03.2010 in Rechtskraft.2.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010, Zl. römisch 40 , wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.03.2010, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Das Verfahren erwuchs mit 25.03.2010 in Rechtskraft.
3. Am 20.06.2012 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde neuerlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2012 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria verfügt. Dieser Bescheid erwuchs mit 05.09.2012 in Rechtskraft.
4. Am 22.08.2018 stellte der Beschwerdeführer einen vierten Antrag auf internationalen Schutz.
4.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 20.09.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und es wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).4.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 20.09.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und es wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
4.2. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2018, Zl. XXXX , abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge mit 12.10.2018 in Rechtskraft.4.2. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2018, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge mit 12.10.2018 in Rechtskraft.
5. Am 24.05.2019 stellte der Beschwerdeführer einen fünften Antrag auf internationalen Schutz.
5.1. Mit Bescheid vom 12.06.2019, Zl XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.).5.1. Mit Bescheid vom 12.06.2019, Zl römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.).
5.2. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2019 abgewiesen.
6. Am 21.05.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Asylkarte, einer „Declaration of Age“, einer Benützungsvereinbarung, eines Identitätsnachweises beim Meldeamt, eines Arbeitsvorvertrages sowie der Geburtsurkunde seiner Tochter bei.6. Am 21.05.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Asylkarte, einer „Declaration of Age“, einer Benützungsvereinbarung, eines Identitätsnachweises beim Meldeamt, eines Arbeitsvorvertrages sowie der Geburtsurkunde seiner Tochter bei.
6.1. Am 24.08.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisedokuments gem. § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV.6.1. Am 24.08.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisedokuments gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV.
6.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich keine Änderungen im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2019 ergeben hätten, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.6.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.03.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich keine Änderungen im Vergleich zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2019 ergeben hätten, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.
6.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2021, Zl. I405 1246207-6/2E, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.
7. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers wies das Bundesamt mit gegenständlichem Bescheid vom 07.05.2021 seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 58 Abs 10 AsylG erneut zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 24.08.2020 gemäß § 4 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt II.). 7. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers wies das Bundesamt mit gegenständlichem Bescheid vom 07.05.2021 seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG erneut zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung vom 24.08.2020 gemäß Paragraph 4, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.).
7.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
7.2. Mit Schriftsatz vom 19.04.2023 richtete seine rechtsfreundliche Vertretung in einem Schreiben folgendes Anbringen an das Bundesverwaltungsgericht:
„Sehr geehrte Damen und Herren !
Herr OKOH zieht die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 7.5.2021 zurück, die mündliche Verhandlung heute möge abberaumt werden.
Mit Freundlichen Grüßen
Dr. Gregor Klammer“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 19.04.2023, dem Bundesverwaltungsgericht noch am gleichen Tag zugestellt, seine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 07.05.2021 zurückgezogen.Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 19.04.2023, dem Bundesverwaltungsgericht noch am gleichen Tag zugestellt, seine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 07.05.2021 zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde genommen in den Gerichtsakt des BVwG zu Zl. XXXX .Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde genommen in den Gerichtsakt des BVwG zu Zl. römisch 40 .
Das Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Da die Partei ihre eindeutige Erklärung durch ihre gehörig bevollmächtigte Rechtsvertretung abgegeben hat, ist davon auszugehen, dass sie über die Rechtsfolgen der eindeutig formulierten Erklärung beraten wurde und im Klaren ist.Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Da die Partei ihre eindeutige Erklärung durch ihre gehörig bevollmächtigte Rechtsvertretung abgegeben hat, ist davon auszugehen, dass sie über die Rechtsfolgen der eindeutig formulierten Erklärung beraten wurde und im Klaren ist.
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurücknahme der Beschwerde mit dem Schreiben vom 19.04.2023 war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I407.1246207.7.00Im RIS seit
09.06.2023Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023