TE Bvwg Erkenntnis 2023/5/8 W189 2270167-1

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Veröffentlicht am 08.05.2023
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Entscheidungsdatum

08.05.2023

Norm

AsylG 2005 §62 Abs1
AsylG 2005 §62 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 62 heute
  2. AsylG 2005 § 62 gültig ab 05.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  3. AsylG 2005 § 62 gültig von 20.07.2015 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 62 heute
  2. AsylG 2005 § 62 gültig ab 05.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  3. AsylG 2005 § 62 gültig von 20.07.2015 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W189 2270167-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2023, Zl. 1285462200-223859470, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2023, Zl. 1285462200-223859470, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 1 Z 1 VertriebenenVO wird festgestellt, dass XXXX ex lege das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO wird festgestellt, dass römisch 40 ex lege das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Ukraine, ließ sich am 08.12.2022 zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene nach § 62 AsylG 2005 iVm der VertriebenenVO in Österreich registrieren, wobei er angab, am 28.01.2022 die Ukraine verlassen zu haben und sich vor seiner Einreise in Österreich in Polen aufgehalten zu haben.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein Staatsangehöriger der Ukraine, ließ sich am 08.12.2022 zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene nach Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit der VertriebenenVO in Österreich registrieren, wobei er angab, am 28.01.2022 die Ukraine verlassen zu haben und sich vor seiner Einreise in Österreich in Polen aufgehalten zu haben.

2. Der BF wurde am 22.02.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) niederschriftlich einvernommen und dieses teilte ihm mit Schreiben vom 24.02.2023 mit, dass die Behörde davon ausgehe, dass er nicht in den Anwendungsbereich der VertriebenenVO falle. Der BF trat dem in seiner Stellungnahme vom 09.03.2023 entgegen.

3. Mit Bescheid des BFA wurde festgestellt, dass der BF nicht ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebe gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 iVm der VertriebenenVO habe (Spruchpunkt I.) und es wurde sein „Antrag“ auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gemäß § 62 Abs. 4 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheid des BFA wurde festgestellt, dass der BF nicht ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebe gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit der VertriebenenVO habe (Spruchpunkt römisch eins.) und es wurde sein „Antrag“ auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF zwar in der Ukraine seinen Wohnsitz gehabt habe, da er aber bereits am 28.01.2022 und somit „rund 2 Monate“ vor Beginn des Ukrainekrieges ausgereist sei, falle er nicht in den Anwendungsbereich der VertriebenenVO.

4. Der BF brachte hiergegen fristgerecht Beschwerde ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Ukraine. Er hatte seinen Lebensmittelpunkt in der Ukraine, aus der er am 28.01.2022 ausreiste, hielt sich sodann zunächst in Polen auf und reiste schließlich am 08.12.2022 in Österreich ein, wo er sich am selben Tag zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene nach § 62 AsylG 2005 iVm der VertriebenenVO registrieren ließ. Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Ukraine. Er hatte seinen Lebensmittelpunkt in der Ukraine, aus der er am 28.01.2022 ausreiste, hielt sich sodann zunächst in Polen auf und reiste schließlich am 08.12.2022 in Österreich ein, wo er sich am selben Tag zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene nach Paragraph 62, AsylG 2005 in Verbindung mit der VertriebenenVO registrieren ließ.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen stützen sich auf den unstrittig gebliebenen Akteninhalt. Die Identität des BF und seine Staatsangehörigkeit stehen aufgrund seines vorgelegten ukrainischen Reisepasses fest (AS 3). Der BF gab an, am 28.01.2022 aus der Ukraine ausgereist zu sein und auch die belangte Behörde schloss sich dem an (vgl. AS 71). Der BF gab weiters unstrittig an, sich von seiner Ausreise aus der Ukraine bis zur Einreise in Österreich in Polen aufgehalten zu haben (AS 6) und konnte eine entsprechende Dokumentation in Vorlage bringen (AS 36). Dass er sich in Österreich als Vertriebener registrieren ließ, geht aus dem entsprechenden Datenblatt hervor (AS 5 ff).Die Feststellungen stützen sich auf den unstrittig gebliebenen Akteninhalt. Die Identität des BF und seine Staatsangehörigkeit stehen aufgrund seines vorgelegten ukrainischen Reisepasses fest (AS 3). Der BF gab an, am 28.01.2022 aus der Ukraine ausgereist zu sein und auch die belangte Behörde schloss sich dem an vergleiche AS 71). Der BF gab weiters unstrittig an, sich von seiner Ausreise aus der Ukraine bis zur Einreise in Österreich in Polen aufgehalten zu haben (AS 6) und konnte eine entsprechende Dokumentation in Vorlage bringen (AS 36). Dass er sich in Österreich als Vertriebener registrieren ließ, geht aus dem entsprechenden Datenblatt hervor (AS 5 ff).

3. Rechtliche Beurteilung

Zum Spruchteil A)

Gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.

Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht. Gemäß Absatz 4, leg.cit. hat die Behörde das durch die Verordnung eingeräumte Aufenthaltsrecht durch Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene von Amts wegen zu bestätigen. Der Ausweis ist als „Ausweis für Vertriebene“ zu bezeichnen, kann verlängert werden und genügt zur Erfüllung der Passpflicht.

Die Bundesregierung machte aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71/1, von dieser Ermächtigung Gebrauch und machte im BGBl. II Nr. 92/2022 die VertriebenenVO kund (Langtitel: Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene).Die Bundesregierung machte aufgrund des Ausbruchs des Krieges in der Ukraine in Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikel 5, der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, ABl. 2022 L 71/1, von dieser Ermächtigung Gebrauch und machte im Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, die VertriebenenVO kund (Langtitel: Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene).

Gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, dieser Verordnung haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG vorliegen.

Aufgrund der Verwendung des Begriffs „Wohnsitz“ sind vom Anwendungsbereich der Verordnung auch Staatsangehörige der Ukraine umfasst, welche diese nicht lange vor dem 24.02.2022 verlassen haben, weil diese am 24.02.2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. Die VertriebenenVO stellt nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz. Deshalb sind auch Überlegungen für eine Einzelfallprüfung, in der allenfalls auf einen sicheren Aufenthalt in einem anderen Staat abgestellt wird, nicht anzustellen (VfGH 15.03.2023, E 238/2023, Rn. 19 f).Aufgrund der Verwendung des Begriffs „Wohnsitz“ sind vom Anwendungsbereich der Verordnung auch Staatsangehörige der Ukraine umfasst, welche diese nicht lange vor dem 24.02.2022 verlassen haben, weil diese am 24.02.2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. Die VertriebenenVO stellt nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz. Deshalb sind auch Überlegungen für eine Einzelfallprüfung, in der allenfalls auf einen sicheren Aufenthalt in einem anderen Staat abgestellt wird, nicht anzustellen (VfGH 15.03.2023, E 238 aus 2023,, Rn. 19 f).

Im gegenständlichen Fall verließ der BF die Ukraine am 28.01.2022 und damit nicht einmal einen Monat vor Ausbruch des Ukrainekrieges. Im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung verließ er damit nicht lange vor dem 24.02.022 seinen Herkunftsstaat und hatte demnach zu diesem Zeitpunkt noch seinen Wohnsitz dort und wurde aufgrund des Kriegsausbruches von dort vertrieben, da er nicht mehr zurückkehren konnte. Die Rechtsansicht des BFA im angefochtenen Bescheid, welcher noch vor der obgenannten Klarstellung durch den Verfassungsgerichtshof erging, kann somit nicht Platz greifen. Der BF erfüllt somit die Voraussetzungen des § 1 Z 1 VertriebenenVO. Dass er sich zunächst in Polen aufhielt, ist unerheblich. Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Im gegenständlichen Fall verließ der BF die Ukraine am 28.01.2022 und damit nicht einmal einen Monat vor Ausbruch des Ukrainekrieges. Im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung verließ er damit nicht lange vor dem 24.02.022 seinen Herkunftsstaat und hatte demnach zu diesem Zeitpunkt noch seinen Wohnsitz dort und wurde aufgrund des Kriegsausbruches von dort vertrieben, da er nicht mehr zurückkehren konnte. Die Rechtsansicht des BFA im angefochtenen Bescheid, welcher noch vor der obgenannten Klarstellung durch den Verfassungsgerichtshof erging, kann somit nicht Platz greifen. Der BF erfüllt somit die Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO. Dass er sich zunächst in Polen aufhielt, ist unerheblich. Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Dem BF kommt daher gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 1 Z 1 VertriebenenVO ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu. Das BFA hat ihm gemäß § 62 Abs. 4 AsylG 2005 einen Ausweis für Vertriebene auszustellen. Dem BF kommt daher gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene zu. Das BFA hat ihm gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG 2005 einen Ausweis für Vertriebene auszustellen.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der zu lösenden Rechtsfragen auf die genannte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der zu lösenden Rechtsfragen auf die genannte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs stützen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsrecht ersatzlose Behebung Krieg rechtmäßiger Aufenthalt vorübergehender Aufenthalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W189.2270167.1.00

Im RIS seit

21.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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