Entscheidungsdatum
09.05.2023Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
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G306 2271302-1/3Z
G306 2271302-1/3Z,
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Serbien, vertreten durch die RA Dr. Astrid WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2023, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Serbien, vertreten durch die RA Dr. Astrid WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit seiner Geburt im Bundesgebiet auf. Der BF absolvierte hier seine Pflichtschule und lebt die gesamte Familie im Bundesgebiet. Der BF war seit dem 16.04.2012 bis zu gegenständlichen Festnahme durchgehend beschäftigt. Der BF weist im Bundesgebiet zwei einschlägige strafrechtliche Verurteilungen auf wobei diese im überwiegenden Teil bedingt ausgesprochen wurden. Zuletzt wurde der BF zu einer 12-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der BF ist im Bundesgebiet daueraufenthaltsberechtigt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 06.04.2023 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG erlassen. Die Abschiebung nach Serbien wurde für zulässig erklärt. Es wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 06.04.2023 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG erlassen. Die Abschiebung nach Serbien wurde für zulässig erklärt. Es wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt sowie einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 04.05.2023 gegen den oben – im Spruch - genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 08.05.2023).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG notwendig sei. Die Begründung besteht ausschließlich aus allgemeinen Formulierungen und geht in keiner Weise auf die Person des BF ein. Auch auf den Verweis auf die angeführte Verurteilung des BF im Bundesgebiet kann die mangelnde Begründung nicht rechtfertigen. Die Behörde gewährte dem BF zwar ein schriftliches Parteigehör, jedoch hat dieser keines abgegeben. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet – er wurde hier geboren und hält sich seither durchgehend auf – hätte sich die belangte Behörde doch mit diesen Gegebenheiten befassen müssen. Des Weiteren ist bei Personen die zum Daueraufenthalt berechtigt sind ein erhöhter Gefährdungsmaßstab was die Gefährderprognose anbelangt, anzuwenden. Auch dies hat die belangte Behörde nicht getan. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass die Ausreise des BF gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG notwendig sei. Die Begründung besteht ausschließlich aus allgemeinen Formulierungen und geht in keiner Weise auf die Person des BF ein. Auch auf den Verweis auf die angeführte Verurteilung des BF im Bundesgebiet kann die mangelnde Begründung nicht rechtfertigen. Die Behörde gewährte dem BF zwar ein schriftliches Parteigehör, jedoch hat dieser keines abgegeben. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet – er wurde hier geboren und hält sich seither durchgehend auf – hätte sich die belangte Behörde doch mit diesen Gegebenheiten befassen müssen. Des Weiteren ist bei Personen die zum Daueraufenthalt berechtigt sind ein erhöhter Gefährdungsmaßstab was die Gefährderprognose anbelangt, anzuwenden. Auch dies hat die belangte Behörde nicht getan.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Der BF hält sich seit seiner Geburt im Bundesgebiet auf und lebt im Bundesgebiet die gesamte Kernfamilie. Der BF ging die letzten 10 Jahre im Bundesgebiet einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Der BF ist im Bundesgebiet zum Daueraufenthalt berechtigt. Der BF wurde zwei Mal im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt wobei der überwiegende Teil der Strafen bedingt nachgesehen wurden. Der BF befindet sich auf freiem Fuß. Der BF hat im Heimatsland keine Anknüpfungspunkte. Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen bezüglich seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angestellt. Es ist daher weitere Ermittlungen seitens des BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich mitwirken muss. Der BF hält sich seit seiner Geburt im Bundesgebiet auf und lebt im Bundesgebiet die gesamte Kernfamilie. Der BF ging die letzten 10 Jahre im Bundesgebiet einer geregelten Erwerbstätigkeit nach. Der BF ist im Bundesgebiet zum Daueraufenthalt berechtigt. Der BF wurde zwei Mal im Bundesgebiet strafrechtlich verurteilt wobei der überwiegende Teil der Strafen bedingt nachgesehen wurden. Der BF befindet sich auf freiem Fuß. Der BF hat im Heimatsland keine Anknüpfungspunkte. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen bezüglich seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angestellt. Es ist daher weitere Ermittlungen seitens des BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich mitwirken muss.
Der Beschwerde war daher gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G306.2271302.1.00Im RIS seit
21.06.2023Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023