TE Bvwg Erkenntnis 2023/5/12 L501 2266409-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.05.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.05.2023

Norm

AVG §68 Abs1
BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

L501 2266409-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , VSNR. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Harald PAPESCH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice (SMS) vom 01.12.2022, OB XXXX , wegen Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , VSNR. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Harald PAPESCH, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice (SMS) vom 01.12.2022, OB römisch 40 , wegen Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 01.12.2022, OB XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und der Antrag von Herrn XXXX , vom 04.02.2022 (eingelangt im SMS am 09.02.2022) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 01.12.2022, OB römisch 40 , wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und der Antrag von Herrn römisch 40 , vom 04.02.2022 (eingelangt im SMS am 09.02.2022) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) wurde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH mit Wirksamkeit vom 27.02.2019 unbefristet ausgestellt.

Die Ausstellung erfolgte auf der Basis eines Sachverständigengutachtes aus dem Bereich der Orthopädie vom 25.07.2019, in welchem zum Gesundheitszustand auszugsweise wie folgt ausgeführt wurde:

Medikamente: Tramal, Deflamat, Novalgin u. Pantoprazol bei Bedarf

Klinischer Status-Fachstatus:

Linkes Kniegelenk: geringe Schwellung, kein Erguss, Extension-Flexion: 0 - 5 - 90° endlagig schmerzhaftig

Rechtes Kniegelenk: geringe Schwellung, kein Erguss, Extension-Flexion: 0 - 0 - 110° bds. Band stabil

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Bewegungs- und Funktionseinschränkung beide Kniegelenke nach Knietotalendoprothesen

Die nach wie vor bestehende Bewegungseinschränkung vor allem links mit Entzündungszeichen ergibt im Vergleich zum Vorgutachten die erhöhte Einschätzung.

02.05.23

50

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Dauerzustand

Mit dem am 09.02.2022 eingelangten Antrag begehrte die bP gemäß den Feststellungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2022 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.

In dem von der belangten Behörde sodann eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin/Orthopädie vom 09.11.2022 wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:

Medikamente: Deflamat, Tramal 100 mg, PPI sowie 2 chinesische Arzneimittelspezialitäten.

Klinischer Status-Fachstatus:

Kniegelenke: die Kniegelenke beidseits etwas synovitisch geschwollen, beidseits in S 0-0-100 Grad beweglich, geringgradiger intraartikulärer Erguss links etwas mehr als rechts

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Pos.Nr.

GdB

01

Kniegelenksbeschwerden;

Z.n. Implantation einer Knieendoprothese beidseits, anamnestisch rechts 2012 oder 2013, links 2017, anhaltender synovialer Reizzustand links mehr als rechts, postoperative Bewegungseinschränkung links mehr als rechts, keine aktuellen radiologischen Befunde vorliegend, kein Gehbehelf, keine ärztlich bestätigte Liste der Medikamente

02.05.21

40

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden Nummer 1 (Kniegelenksbeschwerden): Besserung der Beweglichkeit, Neueinschätzung 40 %; Neue Leiden sind nicht hinzugekommen

Dauerzustand

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Grad der Behinderung mit 40 vH festgesetzt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden sei.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde moniert die bP die Herabsetzung des Grades der Behinderung, obwohl eine Verbesserung nicht eingetreten sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Mit Wirksamkeit vom 27.02.2019 wurde aufgrund des Antrages der nunmehrigen bP ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt und ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt.

Die Ausstellung erfolgte auf der Basis eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Orthopädie vom 25.07.2019. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Begutachtungsergebnisse auf die unter dem Punkt I. Verfahrensgang wiedergegebenen Ausführungen verwiesen.Die Ausstellung erfolgte auf der Basis eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Orthopädie vom 25.07.2019. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Begutachtungsergebnisse auf die unter dem Punkt römisch eins. Verfahrensgang wiedergegebenen Ausführungen verwiesen.

Nach dem im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin/Orthopädie vom 09.11.2022 – auf dessen Inhalt zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die unter dem Punkt I. Verfahrensgang wiedergegebenen Ausführungen verwiesen wird - ist bei den Kniegelenksbeschwerden im Vergleich zum Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2019, auf dem der 2019 versandte, unbefristet ausgestellte Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH basiert, keine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten. Es besteht kein relevanter Unterschied in der Beschreibung der Bewegungs- und Funktionseinschränkungen der Kniegelenke nach Knietotalendoprothesen.Nach dem im gegenständlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin/Orthopädie vom 09.11.2022 – auf dessen Inhalt zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die unter dem Punkt römisch eins. Verfahrensgang wiedergegebenen Ausführungen verwiesen wird - ist bei den Kniegelenksbeschwerden im Vergleich zum Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2019, auf dem der 2019 versandte, unbefristet ausgestellte Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH basiert, keine entscheidungsrelevante Änderung eingetreten. Es besteht kein relevanter Unterschied in der Beschreibung der Bewegungs- und Funktionseinschränkungen der Kniegelenke nach Knietotalendoprothesen.

So wird im Gutachten aus dem Jahr 2017 bds. eine geringe Schwellung samt Entzündungszeichen, ohne Erguss festgehalten, in jenem aus dem Jahr 2022 etwas synovitisch geschwollene Kniegelenke mitsamt geringgradigen intraartikulären Erguss links etwas mehr als rechts. Die postoperative Bewegungseinschränkung ist 2022 links nach wie vor stärker ausgeprägt als rechts und werden die Kniegelenke als beidseits in S 0-0-100 Grad beweglich beschrieben. Im Jahr 2017 lag links noch ein leichtes Streckdefizit von 5% vor, rechts lag die Beweglichkeit dafür bei 0 - 0 – 110. Vergleicht man die gutachterlich beschriebenen Einschränkungen, so ist eine die Rechtskraft durchbrechende Verbesserung des Leidenszustandes aufgrund der geringgradig erhöhten Beweglichkeit des linken Kniegelenks nicht gegeben.

Eine den Gesamtgrad der Behinderung bewirken könnende relevante Verbesserung des Leidenszustandes kann den gutachterlichen Einschätzungen sohin nicht entnommen werden.

2.       Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH vom 14.11.1992, 92/09/0213, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides einer neuen Sachentscheidung entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen keine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH vom 14.11.1992, 92/09/0213, mwN).

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist laut Rechtsprechung auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0029).Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist laut Rechtsprechung auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt vergleiche VwGH vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0029).

Vorliegend wurde aufgrund des Antrages der nunmehrigen bP ein Grad der Behinderung von 50 vH mit Wirksamkeit vom 27.02.2019 festgestellt und ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt.

Die belangte Behörde hat nun auf Grund des von ihr 2022 eingeholten Gutachtens die Auffassung vertreten, dass der Grad der Behinderung der bP nur mit 40 v.H. festzusetzen wäre, und auf Grund dieser Beurteilung mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung mit 40 v.H. neu festgesetzt wird. Dieser Ausspruch wäre nach dem zuvor Gesagten nur dann rechtmäßig, wenn seit dem im Jahr 2019 unbefristet ausgestellten Behindertenpass mit einem festgestellten GdB von 50 Prozent eine wesentliche Besserung in den Funktionseinschränkungen der bP eingetreten wäre, was - wie oben näher ausgeführt - zu verneinen ist.

Da nun weder in der Rechtslage noch im entscheidungswesentlichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist, liegt im Hinblick auf die vorliegende rechtskräftige Entscheidung des Jahres 2019 Identität der Sache vor, sodass sich eine neuerliche meritorische Entscheidung verbietet und der verfahrensgegenständliche Antrag der bP vom 09.02.2022 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.

Gemäß Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Akt nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf und Entscheidungsbefugnis (vgl dazu etwa VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/ 0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl idS etwa VwGH vom 23.05.1995, 94/20/0785; vgl VfGH vom 18.06.2014, G 5/2014 (VfSlg 19.882/2014)). Es war daher mit Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides sowie Zurückweisung des Neufestsetzungsantrages vorzugehen.Gemäß Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Akt nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf und Entscheidungsbefugnis vergleiche dazu etwa VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/ 0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche idS etwa VwGH vom 23.05.1995, 94/20/0785; vergleiche VfGH vom 18.06.2014, G 5 aus 2014, (VfSlg 19.882 aus 2014,)). Es war daher mit Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides sowie Zurückweisung des Neufestsetzungsantrages vorzugehen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Identität der Sache Neufestsetzung Prozesshindernis der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L501.2266409.1.00

Im RIS seit

19.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten