TE Bvwg Erkenntnis 2023/5/12 I406 1263088-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.05.2023
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Entscheidungsdatum

12.05.2023

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I406 1263088-4/9E
, I406 1263088-4/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria (alias Liberia), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria (alias Liberia), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2023 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, der angab, ein Staatsangehöriger von Liberia zu sein, stellte am 13.05.2005 in Österreich einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2005, Zl. XXXX , vollinhaltlich abgewiesen. 1. Der Beschwerdeführer, der angab, ein Staatsangehöriger von Liberia zu sein, stellte am 13.05.2005 in Österreich einen Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2005, Zl. römisch 40 , vollinhaltlich abgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung vom 01.08.2005 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.04.2007, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung vom 01.08.2005 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.04.2007, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. XXXX , hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof verwies darauf, dass der Unabhängige Bundesasylsenat beim Alter des Beschwerdeführers von dessen Angaben und somit von dessen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Übernahme des erstinstanzlichen Bescheides ausgegangen sei. Davon ausgehend wäre der erstinstanzliche Bescheid dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt worden. Mit Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. römisch 40 , hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Der Verwaltungsgerichtshof verwies darauf, dass der Unabhängige Bundesasylsenat beim Alter des Beschwerdeführers von dessen Angaben und somit von dessen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Übernahme des erstinstanzlichen Bescheides ausgegangen sei. Davon ausgehend wäre der erstinstanzliche Bescheid dem Beschwerdeführer nicht wirksam zugestellt worden.

In weiterer Folge wies der zuständig gewordene Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.04.2011, Zl. XXXX , die Beschwerde vom 01.08.2005 mangels wirksamer Zustellung des zitierten erstinstanzlichen Bescheides als unzulässig zurück. In weiterer Folge wies der zuständig gewordene Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.04.2011, Zl. römisch 40 , die Beschwerde vom 01.08.2005 mangels wirksamer Zustellung des zitierten erstinstanzlichen Bescheides als unzulässig zurück.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2011, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers daraufhin (abermals) abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Liberia für zulässig erklärt und die Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden. 2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2011, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers daraufhin (abermals) abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Liberia für zulässig erklärt und die Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2012, Zl. XXXX , ab.Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2012, Zl. römisch 40 , ab.

3. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und mehrmals strafrechtlich verurteilt wurde, teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihm mit Schreiben vom 05.04.2019 mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zehn Tagen eingeräumt und die Beantwortung der im Schreiben angeführten Fragen aufgetragen.

Hierauf erstattete der Beschwerdeführer mit englischsprachigem Schreiben vom 09.04.2019 eine Stellungnahme.

Er sei 2005 nach Österreich gekommen und lebe seit 14 Jahren in Wien. In Liberia habe er vier Jahre die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Seine Frau und zwei Kinder würden in Italien in XXXX leben. Seine Eltern seien beide bereits gestorben und er habe keine Verwandten in Liberia. Er sei in seinem Heimatland nie straffällig geworden, er würde lieber sterben, als nach Liberia zurückzukehren. Die Regierung von Liberia brauche ihn nicht und würde seinen Tod wollen.Er sei 2005 nach Österreich gekommen und lebe seit 14 Jahren in Wien. In Liberia habe er vier Jahre die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Seine Frau und zwei Kinder würden in Italien in römisch 40 leben. Seine Eltern seien beide bereits gestorben und er habe keine Verwandten in Liberia. Er sei in seinem Heimatland nie straffällig geworden, er würde lieber sterben, als nach Liberia zurückzukehren. Die Regierung von Liberia brauche ihn nicht und würde seinen Tod wollen.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2019, Zl.  XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Liberia zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ferner wurde ein Einreiseverbot befristet für die Dauer von zehn Jahren erlassen.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2019, Zl.  römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zugleich wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Liberia zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ferner wurde ein Einreiseverbot befristet für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und monierte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung.

Mit Erkenntnis vom 24.06.2019, GZ: XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Mit Erkenntnis vom 24.06.2019, GZ: römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.

6. Am 20.09.2019 wurde der Beschwerdeführer zwecks Feststellung seiner Identität der Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt. Die nigerianische Botschaft identifizierte den Beschwerdeführer als nigerianischen Staatsangehörigen und gab die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates.

7. Am 09.09.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG.7. Am 09.09.2022 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Mit Verbesserungsauftrag vom 26.09.2022 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer auf, binnen 4 Wochen unter anderem den Antrag schriftlich zu begründen und einen Reisepass sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen.

8. Nachdem der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkam, teilte das Bundesamt ihm mit der Verständigung vom 27.10.2022 mit, dass die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei. Zur Abgabe einer Stellungnahme gewährte ihm das Bundesamt eine Frist von 14 Tage ab Zustellung der Verständigung.8. Nachdem der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachkam, teilte das Bundesamt ihm mit der Verständigung vom 27.10.2022 mit, dass die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei. Zur Abgabe einer Stellungnahme gewährte ihm das Bundesamt eine Frist von 14 Tage ab Zustellung der Verständigung.

Am 17.11.2022 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, welcher eine Therapiebestätigung über die Absolvierung einer Drogentherapie beigelegt wurde.

In der Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, mitteilen zu wollen, dass er nicht nach Liberia zurückkehren könne, weil in dem Land Bürgerkrieg sei. Seit er in Österreich sei, habe er keinen Kontakt mit seiner Familie in Liberia gehabt. Er wolle in Österreich arbeiten und werde nicht mehr straffällig. Er sei bereits mit 17 Jahren nach Österreich gekommen und lebe nun seit 18 Jahren hier. Er sei hier zuhause. Er sei gut integriert und spreche gut Deutsch. Im Jahr 2006 und 2012 habe er das österreichische Sprachdiplom gemacht. Er habe ein Drogenproblem gehabt und habe nun sechs Monate stationäre Therapie gemacht und werde noch weitere 18 Monate ambulante Therapie machen. Er ersuche um Verständnis.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurück. 9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück.

10. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 12.01.2023.

In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass erst nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung ein anderer Herkunftsstaat (nämlich Nigeria) des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, was jedenfalls eine maßgebliche Änderung der Sachlage darstelle. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Bindung zu Nigeria, dies hätte die Behörde aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK neu zu beurteilen gehabt.In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass erst nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung ein anderer Herkunftsstaat (nämlich Nigeria) des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, was jedenfalls eine maßgebliche Änderung der Sachlage darstelle. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Bindung zu Nigeria, dies hätte die Behörde aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK neu zu beurteilen gehabt.

Zudem habe der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Stellungnahme und des Verbesserungsauftrages eine Therapiebestätigung vorgelegt. Er arbeitete konsequent und motiviert in seiner Therapie, mit dem Ziel nicht mehr straffällig zu werden, was im öffentlichen Interesse liege.

11. Am 23.03.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung die mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria.

Zuletzt wurde gegen ihn mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2019, XXXX , eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. Zuletzt wurde gegen ihn mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2019, römisch 40 , eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Von 06.04.2022 bis 05.10.2022 absolvierte er eine stationäre Drogentherapie und wechselte mit 06.10.2022 zu einer ganztätigen ambulanten Behandlung sowie Betreuung.

Am 09.09.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.

Im Zeitraum zwischen der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2019 erlassenen Rückkehrentscheidung und dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2022, mit dem der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen wurde, haben sich bei den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers keine maßgeblichen Änderungen ergeben.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt;

- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.08.2005, XXXX , wurde er wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 1. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 08.08.2005, römisch 40 , wurde er wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, 1. Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.10.2005, XXXX , wurde er wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt und die Probezeit seiner letzten Verurteilung auf 5 Jahre verlängert.- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.10.2005, römisch 40 , wurde er wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, 1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt und die Probezeit seiner letzten Verurteilung auf 5 Jahre verlängert.

- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.05.2011, XXXX , wurde er wegen §§ 15, 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten rechtskräftig verurteilt.- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 31.05.2011, römisch 40 , wurde er wegen Paragraphen 15, 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall) und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten rechtskräftig verurteilt.

- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.07.2013, XXXX wurde er wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (8. Fall) und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten rechtskräftig verurteilt und die bedingte Entlassung aus seiner vorangegangenen Verurteilung widerrufen.- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.07.2013, römisch 40 wurde er wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (8. Fall) und Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten rechtskräftig verurteilt und die bedingte Entlassung aus seiner vorangegangenen Verurteilung widerrufen.

- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.03.2015, XXXX , wurde er wegen § 28 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.03.2015, römisch 40 , wurde er wegen Paragraph 28, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.

- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.09.2018, XXXX , wurde er wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, § 27 Abs. 2a 2. Fall und § 27 Abs. 3 SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt und die bedingte Entlassung aus der Strafhaft der beiden vorangegangenen Verurteilungen widerrufen.- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.09.2018, römisch 40 , wurde er wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Paragraph 27, Absatz 2 a, 2. Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt und die bedingte Entlassung aus der Strafhaft der beiden vorangegangenen Verurteilungen widerrufen.

- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 09.02.2022, XXXX , wurde er zuletzt wegen §§ 27 Abs 1 Z 1, 27 Abs 2 SMG, § 15 StGB § 28a Abs 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.02.2022, römisch 40 , wurde er zuletzt wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 27, Absatz 2, SMG, Paragraph 15, StGB Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren gewährte das Landesgericht XXXX dem Beschwerdeführer einen Strafaufschub bis zum 09.02.2024, damit er sich einer stationären Behandlung und im Anschluss daran einer ambulanten Weiterbetreuung unterzieht. Hinsichtlich der verhängten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren gewährte das Landesgericht römisch 40 dem Beschwerdeführer einen Strafaufschub bis zum 09.02.2024, damit er sich einer stationären Behandlung und im Anschluss daran einer ambulanten Weiterbetreuung unterzieht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer nach dem im Akt befindlichen Bericht über den Vorführtermin bei der nigerianischen Delegation am 20.09.2019 als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert und von Nigeria die Zusage für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats gegeben wurde, steht seine Staatsangehörigkeit fest.

Dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot erlassen wurde, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2019, XXXX .Dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot erlassen wurde, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2019, römisch 40 .

Soweit Feststellungen zur Drogentherapie des Beschwerdeführers und zum bis 09.02.2024 gewährten Strafaufschub getroffen wurden, ergeben sich diese aus der in Vorlage gebrachten Therapiebestätigung vom 17.11.2022 und dem im Akt befindlichen Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 18.03.2022. Soweit Feststellungen zur Drogentherapie des Beschwerdeführers und zum bis 09.02.2024 gewährten Strafaufschub getroffen wurden, ergeben sich diese aus der in Vorlage gebrachten Therapiebestätigung vom 17.11.2022 und dem im Akt befindlichen Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 18.03.2022.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Dass im Zeitraum zwischen der zuletzt erlassenen Rückkehrentscheidung und der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes in Bezug auf die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind, ergibt sich aus einem Vergleich der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 24.06.2019 und den Angaben des Beschwerdeführers zu dem am 09.09.2022 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Zwar hat sich nach der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers bis zur zurückweisenden Entscheidung des Bundesamtes durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um etwa drei Jahre verlängert, jedoch begründet im konkreten Fall die längere Aufenthaltsdauer für sich genommen noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Zudem hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung dargetan.

In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, es habe sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2019 in seinem Familienleben nichts geändert (Protokoll vom 23.03.2023, S. 6).

Entscheidungswesentliche Änderungen im Privatleben des Beschwerdeführers traten ebenfalls nicht ein. Für maßgebliche Integrationsbemühungen nach Erlassung der zuletzt gegen ihn ergangenen Rückkehrentscheidung gibt es keine konkreten Anhaltspunkte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG:3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG:

3.1.1. Rechtslage, Rechtsprechung und Erläuterungen

Nach § 58 Abs 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs 10 AsylG Folgendes dar:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG Folgendes dar:

"Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. "Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."

Da der Zurückweisungsgrund gemäß § 58 Abs. 10 AsylG (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Da der Zurückweisungsgrund gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (vormals Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG vorliegt.

Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).

Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind).

Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102).Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102).

3.1.2.  Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags zu Recht erfolgte.Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Frage, ob die Zurückweisung des Antrags zu Recht erfolgte.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung und die von ihm geltend gemachten Umstände im gegenständlichen Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG zeigen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung in Hinblick auf sein Privat und Familienleben auf, die eine Neubeurteilung auf der Grundlage des Art 8 EMRK erfordert.Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung und die von ihm geltend gemachten Umstände im gegenständlichen Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zeigen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung in Hinblick auf sein Privat und Familienleben auf, die eine Neubeurteilung auf der Grundlage des Artikel 8, EMRK erfordert.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung erneut straffällig wurde und im Jahr 2022 unter anderem wegen Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen erschließt sich aus der Absolvierung einer (Drogen-)Therapie kein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine meritorische Prüfung des gegenständlichen Antrages erforderlich machen würde.

Auch die Feststellung der nigerianischen Nationalität des Beschwerdeführers nach der erlassenen Rückkehrentscheidung betrifft nicht seine Rechte nach Art 8 EMRK und stellt daher keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt dar, der eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte nach Art 8 EMRK und damit eine meritorische Prüfung des gegenständlichen Antrages erforderlich macht. Auch die Feststellung der nigerianischen Nationalität des Beschwerdeführers nach der erlassenen Rückkehrentscheidung betrifft nicht seine Rechte nach Artikel 8, EMRK und stellt daher keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt dar, der eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte nach Artikel 8, EMRK und damit eine meritorische Prüfung des gegenständlichen Antrages erforderlich macht.

Insgesamt liegen somit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte nach Art 8 EMRK zumindest möglich gewesen wäre. Insgesamt liegen somit keine Sachverhaltsänderungen vor, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich gewesen wäre.

Das Bundesamt hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs 1 AsylG gemäß § 58 Abs 10 AsylG zu Recht zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Das Bundesamt hat daher den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu Recht zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK bei einer aufrechten Rückkehrentscheidung und keiner maßgeblichen Änderung des Privat- und Familienlebens noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK bei einer aufrechten Rückkehrentscheidung und keiner maßgeblichen Änderung des Privat- und Familienlebens noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung geänderte Verhältnisse Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Strafhaft Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen wesentliche Sachverhaltsänderung Wiederholungstaten Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I406.1263088.4.00

Im RIS seit

20.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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