TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/20 90/10/0056

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Veröffentlicht am 20.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
EGVG Art9 Abs1 Z2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 4. Jänner 1990, Zl. PST 63/1989, betreffend Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG 1950, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus Anlaß einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem ausländischen Kunden (A) wegen Bezahlung der Reparaturkosten für dessen Fahrzeug kam es über Ersuchen des letzteren zu einer Intervention von zwei Sicherheitswacheorganen in der Kfz-Werkstätte des Beschwerdeführers. In der Anzeige über den Vorfall schilderte der Meldungsleger den hier relevanten Ablauf des Geschehens nach dem Eintreffen der Sicherheitswacheorgane zusammen mit dem ausländischen Kunden im Büro des Beschwerdeführers wie folgt:

"Auf die Frage hin, was vorgefallen sei, schrie N mich an:

'Der da (er zeigte auf A) soll sofort mein Betriebsgelände verlassen, sonst werfe ich ihn persönlich hinaus'. Diese Äußerung untermalte N mit Händefuchteln vor meinem Gesicht, bzw. ballte er die rechte Hand zu einer Faust. Ich versuchte, auf N beruhigend einzuwirken und gab ihm zu verstehen, daß ich einen Sachverhalt zu klären habe, wobei alle Beteiligten anwesend sein sollen. Außerdem wurde N aufgefordert, mich nicht anzuschreien und das Fuchteln vor meinem Gesicht zu lassen. Er entgegnete mir noch heftiger als zuerst und schrie neuerlich:

'In meiner Werkstätte kann ich so laut schreien wie ich will; das geht Sie überhaupt nichts an. Soll ich mich von den Ausländern beschimpfen und ausnehmen lassen'. Diese Äußerung untermalte N, indem er sich faustschwingend über das Verkaufspult beugte. Nun wurde N nochmals aufgefordert, sein zuvor gezeigtes, der gebotenen Ruhe entbehrendes und mit außergewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten uns gegenüber einzustellen, ansonst gegen ihn mit der Festnahme vorgegangen werden müßte. Erst jetzt stellte N sein Verhalten ein ..."

Mit Datum 18. Jänner 1989 erließ die Bundespolizeidirektion D gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

"Sie haben am 15.8.1988 um 20.15 Uhr in D, X-Straße Nr. n1, Firma N, 1.) indem Sie schrieen 'Der da soll sofort mein Betriebsgelände verlassen, sonst werfe ich ihn persönlich hinaus - in meiner Werkstätte kann ich schreien wie ich will' in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, 2.) sich ungeachtet trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber in rechtmäßiger Ausübung des Dienstes befindlichen SWB ungestüm benommen, indem Sie neuerlich noch heftiger schrieen und sich faustschwingend über das Verkaufspult beugten."

Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.) "§ 1 LG 158/75", 2.) Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG 1950. Über den Beschwerdeführer wurden Geldstrafen von je S 500,-- verhängt (Ersatzarrest jeweils 12 Stunden). Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit S 100,-- bemessen.

Die Behörde stützte den Schuldspruch in erster Linie auf die Anzeige und die diese bestätigenden Aussagen der als Zeugen vernommenen, an der Amtshandlung beteiligt gewesenen zwei Sicherheitswacheorgane. Im übrigen hätten auch die vom Beschwerdeführer geführten Zeugen, denen als Angestellten des Beschwerdeführers dessen Eigenart sicherlich bekannt sei, sein Verhalten nahezu übereinstimmend mit den Angaben der Meldungsleger beschrieben. Auf Grund der Beweisergebnisse habe der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden können. Von der Vernehmung des von ihm genannten Zeugen E sei abgesehen worden, weil dessen Anschrift nicht bekannt und im übrigen der Sachverhalt hinlänglich geklärt sei.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. November 1989 wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis in seinem Punkt 1. behoben. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 4. Jänner 1990 wurde Punkt 2. dieses Straferkenntnisses bestätigt. Der darauf entfallende Beitrag zu den Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz wurde mit S 100,-- bestimmt.

Nach der Begründung dieses Bescheides sei das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten nicht nur von den als Zeugen vernommenen Sicherheitswachebeamten, sondern auch vom Zeugen F bestätigt worden. Der Zeuge G habe ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sich nach dem gegenständlichen Vorfall ins Büro begeben und einen Arzt angerufen. Diese Aussage stehe im Widerspruch zur Berufung, in der der Beschwerdeführer das Unterbleiben der beantragten Vernehmung von weiteren zwei Personen als Zeugen rüge. Im ergänzten Ermittlungsverfahren habe sich herausgestellt, daß diese zwei Personen nicht Zeugen des Vorfalles gewesen seien. Es handle sich daher insoweit offenbar um Schutzbehauptungen des Beschwerdeführers zum Zwecke der Verschleppung des Verfahrens. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte heftige Schreien verbunden mit dem "sich faustschwingend über das Verkaufspult beugen" sei jedenfalls als Ausdruck der Agressivität des Beschwerdeführers und damit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als ungestümes Benehmen im Sinne des Gesetzes zu werten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat in einer "Gegenäußerung" dazu Stellung genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde wird vorgebracht, es fehle dem angefochtenen Bescheid an dem für die Bescheidqualität einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Unterschrift des Genehmigenden oder der Beglaubigung durch die Kanzlei.

Dazu ist der Beschwerdeführer auf § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG 1950 hinzuweisen, wonach Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Abgesehen vom äußeren Erscheinungsbild des angefochtenen Bescheides, welches auf seine Erstellung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung hinweist, hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausdrücklich vorgebracht, ihre Bescheide würden nunmehr mittels Computer geschrieben und es komme derzeit noch zu Umstellungsschwierigkeiten; dies sei offenbar die Ursache für den in der Beschwerde zutreffend aufgezeigten Fehler im Kopf des angefochtenen Bescheides ("sattRepublik Österreich"). Das dem Gerichtshof vorgelegte Konzept des angefochtenen Bescheides ist mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat das Fehlen einer Unterschrift des Genehmigenden wie auch einer Beglaubigung durch die Kanzlei auf der dem Beschwerdeführer zugegangenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides nichts zu besagen (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1989, Zl. 89/02/0004). Insbesondere verbietet sich die Annahme der Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichtvorliegens eines Bescheides. (Auch der Beschwerdeführer nimmt derartiges nicht an, wenn auch aus anderen Gründen.)

2.1. Gemäß Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einer Militärwache, während sich diese Personen in rechtmäßiger Ausübung des Amtes oder Dienstes befinden, ungestüm benimmt.

Unter einem ungestümen Benehmen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solches Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als agressives Verhalten gewertet werden muß. Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung stellt ein ungestümes Benehmen dar (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 16. Juni 1970, Slg. 7815/A, und vom 10. Mai 1982, Zl. 10/1546/80 = Slg. 10727/A). Dabei bedarf es keiner näheren Beschreibung des Inhaltes der schreiend vorgebrachten Äußerungen (Erkenntnisse vom 22. November 1982, Zl. 82/10/0134, vom 26. September 1988, Zl. 88/10/0084, und andere). Für die objektive Erfüllung des Tatbestandes des "ungestümen Benehmens" ist es ohne Belang, ob das als solches zu qualifizierende Verhalten durch eine vom Täter verschiedene Person, wie etwa auch durch ein Sicherheitsorgan, hervorgerufen oder mitverursacht worden ist (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 12. Oktober 1987, Zl. 87/10/0146, und vom 3. Oktober 1988, Zl. 88/10/0127).

2.2. Im Lichte der dargestellten Rechtslage entspricht die rechtliche Beurteilung des im Spruch (Punkt 2.) umschriebenen, durch Schreien und heftige Gestik ("sich faustschwingend über das Verkaufspult beugen") gekennzeichneten agressiven Verhaltens des Beschwerdeführers als Verstoß gegen Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG 1950 dem Gesetz. Die dagegen vorgebrachten Einwände sind nicht berechtigt.

Entgegen seiner Behauptung hat die belangte Behörde spruchmäßig festgestellt, daß der Beschwerdeführer abgemahnt worden ist. Daß in dem hier allein maßgebenden Abspruch der Wortlaut der Äußerungen des Beschwerdeführers nicht wiedergegeben wurde, ist für die Frage der hinreichenden Umschreibung des maßgebenden Sachverhalts ohne Belang. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Tatumschreibung als mangelhaft rügt und dabei auf das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1984, Zl. 84/10/0013, Bezug nimmt, übersieht er, daß dieses Erkenntnis einen anderen Tatbestand, nämlich jenen der Erregung ungebührlich störenden Lärms, zum Gegenstand hat.

Auch wenn der Beschwerdeführer über das vorangegangene Verhalten seines Kunden A äußerst entrüstet gewesen sein mag, so konnte dies dennoch nicht sein gegenüber den Sicherheitswacheorganen gezeigtes Verhalten entschuldigen. Dies gilt auch dann, wenn er laut seinem Vorbringen von den Sicherheitsorganen "in schroffem Ton" aufgefordert wurde, sein Verhalten einzustellen. Denn dabei darf nicht außer acht gelassen werden, daß dieser "Ton" nach der Aktenlage die Reaktion auf sein bis dahin gezeigtes unangemessen heftiges Verhalten war. Das vorhin Gesagte gilt in gleicher Weise für die dem Beschwerdeführer angeblich widerfahrene "rüde Behandlung" durch die Sicherheitswacheorgane, die laut Gegenäußerung darin bestanden hat, daß die Organe unverständlicherweise "für den Ausländer Partei ergriffen und nicht entsprechend seine (des Beschwerdeführers) Rechte gewahrt haben".

Für den Beschwerdeführer ist auch mit dem Vorbringen nichts zu gewinnen, aus der Aussage des Sicherheitswachebeamten H, der Beschwerdeführer habe sich, nachdem er mehrmals abgemahnt worden sei, beruhigt, ergebe sich, daß er nach der Abmahnung keine weiteren ungestümen Handlungen mehr gesetzt habe. Vielmehr zeigt auch diese Aussage, daß die Abmahnung wiederholt werden mußte, um den gewünschten Erfolg (die Abstandnahme von seinem heftigen Verhalten) zu bewirken. Mit der Fortsetzung des ungestümen Benehmens nach der ersten Abmahnung war der Tatbestand des Art. IX Abs. 1 Z. 2 EGVG 1950 bereits erfüllt. Daran vermochte der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer nach wiederholter Abmahnung schließlich beruhigte, nichts mehr zu ändern.

2.3. Auch mit seinem weiteren, als Geltendmachung von Verfahrensmängeln zu wertenden Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, insbesondere auch keinen vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Befugnis zur Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) wahrzunehmenden wesentlichen Verfahrensmangel:

Bei seiner Rüge, es sei ihm "das ergänzende Ermittlungsverfahren" (darunter sind die von der belangten Behörde veranlaßten Ermittlungen zu verstehen, nämlich die Vernehmung der zwei Sicherheitswacheorgane darüber, ob neben den in der Anzeige genannten und von der Erstbehörde bereits als Zeugen vernommenen Personen auch die vom Beschwerdeführer zusätzlich namhaft gemachten zwei Personen Zeugen des Vorfalles waren) nicht zur Kenntnis gebracht worden, entfernt sich der Beschwerdeführer von der Aktenlage. Laut der mit ihm bei der Erstbehörde aufgenommenen und von ihm gefertigten Niederschrift vom 12. Dezember 1989 wurden ihm die Aussagen der Sicherheitswacheorgane im Berufungsverfahren vorgelesen. Dabei erklärte er unter anderem, er könne nach so langer Zeit nicht mehr sagen, ob E während der Tatzeit im Verkaufsraum anwesend gewesen sei oder nicht, bzw. könne er dies "nicht genau sagen".

Im Hinblick auf diese vage Aussage des Beschwerdeführers hegt der Gerichtshof keine Bedenken gegen die Annahme der belangten Behörde, die in Rede stehenden zwei Personen seien nicht Zeugen des Vorfalles gewesen. Hiebei konnte sie sich auf die übereinstimmenden, dezidierten Aussagen der Sicherheitswachebeamten im Berufungsverfahren stützen. Von einer unzulässigen "vorweggenommenen Beweiswürdigung" kann daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keine Rede sein.

Zum Vorbringen in der "Gegenäußerung", kein Zeuge habe dahingehend ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sich "faustschwingend" über das Verkaufspult gebeugt, ist der Beschwerdeführer auf die (von den Sicherheitswacheorganen bei ihrer ersten Vernehmung als Zeugen als zutreffend bestätigte) Beschreibung seines Verhaltens in der Anzeige hinzuweisen, in der es ausdrücklich heißt, er habe sich zur Untermalung seiner Äußerung "faustschwingend über das Verkaufspult gebeugt". Ob infolge dessen Breite der Abstand zwischen den Polizisten und dem Beschwerdeführer ca. 2 m betrug und der Beschwerdeführer daher mit seinen Händen gar nicht "beim Gesicht des Meldungslegers" herumgestikuliert haben kann, kann dahinstehen, weil ihm im Spruch des angefochtenen Bescheides derartiges nicht angelastet wird.

2.4. Unzutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe gegen das Verbot der reformatio in peius dadurch verstoßen, daß sie die von der Erstbehörde verhängte Strafe von S 500,-- auf S 1.000,-- erhöht habe. Diese Auffassung findet keine Stütze im angefochtenen Bescheid. Sie beruht, wie das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, offenbar darauf, daß die Erstbehörde - verfehlterweise - dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Bezahlung einer Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- und von Verfahrenskosten in Höhe von S 200,-- zukommen ließ. Dies vermag aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu bewirken.

2.5. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe den von der Erstbehörde angenommenen "Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsbehördlichen Straflosigkeit" (laut Begründung des erstinstanzlichen Bescheides: "Die bisherige Straflosigkeit in einschlägiger Hinsicht") fallen gelassen und ausgeführt, ein solcher Milderungsgrund läge nur vor, wenn der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten wäre. Dazu heißt es in der Beschwerde weiter, der Beschwerdeführer weise weder einschlägige noch sonstige Verwaltungsvorstrafen auf und es sei auch dem Akt nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Sollten über den Beschwerdeführer tatsächlich Verwaltungsstrafen verhängt worden sein, so seien diese jedenfalls bereits getilt. Außerdem könne es sich dabei nur um Bestrafungen aus rein formalen Gründen handeln (Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für Verstöße seiner Angestellten im Straßenverkehr). Es hätte daher der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht in Wegfall kommen dürfen und die Strafe niedriger bemessen werden müssen.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß die Auffassung der belangten Behörde, es liege der von der Erstbehörde angenommene Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht vor, jedenfalls keine nachteiligen Auswirkungen für den Beschwerdeführer zur Folge hatte. (Sie hätten nach Lage des Falles nur in der Festsetzung einer höheren Strafe bestehen können; dem stand aber das Verbot der reformatio in peius entgegen.) Damit erübrigt sich eine Erörterung darüber, ob die in Rede stehende Auffassung der belangten Behörde zutrifft.

3. Aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG .

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)UnterschriftBeglaubigung der KanzleiAusfertigung mittels EDV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990100056.X00

Im RIS seit

20.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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