TE Bvwg Erkenntnis 2023/5/19 W196 2263817-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2023
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Entscheidungsdatum

19.05.2023

Norm

AsylG 2005 §62 Abs1
AsylG 2005 §62 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 62 heute
  2. AsylG 2005 § 62 gültig ab 05.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  3. AsylG 2005 § 62 gültig von 20.07.2015 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 62 heute
  2. AsylG 2005 § 62 gültig ab 05.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  3. AsylG 2005 § 62 gültig von 20.07.2015 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 62 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W196 2263817-1/3E

I M N A M E N D E R R E P U B L I K !römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K !

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von XXXX geb XXXX , StA: Ukraine, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen BBU gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2022, Zl. 1304283000-221242034, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von römisch 40 geb römisch 40 , StA: Ukraine, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen BBU gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2022, Zl. 1304283000-221242034, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang der Spruchpunkte I. und II. behoben. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. behoben.

Gemäß § 62 Abs.1 AsylG 2005 iVm. der Vertriebenen-VO wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ex lege das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit der Vertriebenen-VO wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ex lege das vorübergehende Aufenthaltsrecht für Vertriebene zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin ist Ukrainische Staatsbürgerin aus XXXX -Ukraine. Die Beschwerdeführerin ist Ukrainische Staatsbürgerin aus römisch 40 -Ukraine.

Sie befindet sich seit Mitte Februar 2022 durchgängig in Österreich. Der Beschwerdeführerin wurde vom 20.10.2021 bis 12.04.2022 ein polnisches Arbeitsvisum erteilt und sie befand sich in dieser Zeit zu Arbeitszwecken in Polen sowie zu Besuchszwecken immer wieder in Österreich.

Ihr Wohnsitz sowie der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Ukrainekrieges war in der Ukraine. Nach Ablauf des polnischen Arbeitsvisums beabsichtigte die Beschwerdeführerin wieder in die Ukraine zurückzukehren. Als am 24.02.2022 der Krieg ausbrach, konnte sie nicht mehr in die Ukraine zurück und verblieb daher in Österreich.

In Österreich registrierte sie sich am 15.04.2022 im Austria Center Vienna und beantragte gem.§ 1 Z 1 Vertriebenen VO iVm § 62 AsylG 2005 als Vertriebene iSd. Vertriebenen VO anerkannt zu werden.In Österreich registrierte sie sich am 15.04.2022 im Austria Center Vienna und beantragte gem.Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenen VO in Verbindung mit Paragraph 62, AsylG 2005 als Vertriebene iSd. Vertriebenen VO anerkannt zu werden.

Als sich die Beschwerdeführerin am 07.06.2022 nach dem Verfahrensstand erkundigte, wurde ihr mündlich mitgeteilt, dass aus dem System hervorgehen würde, dass sie keinen Anspruch auf die blaue Karte hätte. Im Zuge dessen wurde über die Beschwerdeführerin durch die Polizei eine Strafverfügung wegen § 120 Abs. 1a FPG mit einer Geldstrafe von € 500 verhängt. Als sich die Beschwerdeführerin am 07.06.2022 nach dem Verfahrensstand erkundigte, wurde ihr mündlich mitgeteilt, dass aus dem System hervorgehen würde, dass sie keinen Anspruch auf die blaue Karte hätte. Im Zuge dessen wurde über die Beschwerdeführerin durch die Polizei eine Strafverfügung wegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG mit einer Geldstrafe von € 500 verhängt.

Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführerin am 08.06.2022 (zugestellt am 14.06.2022 durch Hinterlegung) mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass sie kein Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine hätte. Sie sei erst am 07.03.2022 nach Österreich eingereist und hätte sich somit nicht am 24.02.2022 rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Außerdem habe sie die Ukraine vor dem 24.02.2022 verlassen. Es werde aber darauf hingewiesen, dass sie die Möglichkeit hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung am 19.09.2022 einen Feststellungsantrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an ein, wonach für sie die Eigenschaft als Vertriebene im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 festzustellen sei und ihr gemäß § 62 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 2 Abs. 5 AsylG-DV einen Ausweis für Vertriebene auszustellen wäre. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung am 19.09.2022 einen Feststellungsantrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an ein, wonach für sie die Eigenschaft als Vertriebene im Sinne der Richtlinie 2001/55/EG in Verbindung mit Artikel 2, Absatz eins, Litera a, des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 festzustellen sei und ihr gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 5, AsylG-DV einen Ausweis für Vertriebene auszustellen wäre.

Eine persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde fand nicht statt.

Mit angefochtenem Bescheid vom 28.10.2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene habe (§ 62 Abs. 1 Asylgesetz i.V.m. der Vertriebenenverordnung). (Spruchpunkt I.) und ihr Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene zurückgewiesen werde (§ 62 Abs. 4 Asylgesetz). (Spruchpunkt II.)Mit angefochtenem Bescheid vom 28.10.2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene habe (Paragraph 62, Absatz eins, Asylgesetz in Verbindung mit der Vertriebenenverordnung). (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene zurückgewiesen werde (Paragraph 62, Absatz 4, Asylgesetz). (Spruchpunkt römisch zwei.)

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellt unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus der Ukraine dort einen Wohnsitz hatte.

Rechtlich wurde argumentiert, dass gemäß § 62 Abs. 1 Asylgesetz i.V.m. § 1 Vertriebenen-VO nur jene Personengruppen nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene hätten, die Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine wären und die aus dem Land aufgrund des bewaffneten Konflikts ab dem 24. Februar vertrieben wurden. Rechtlich wurde argumentiert, dass gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Vertriebenen-VO nur jene Personengruppen nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene hätten, die Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine wären und die aus dem Land aufgrund des bewaffneten Konflikts ab dem 24. Februar vertrieben wurden.

Da die Beschwerdeführerin ihre Heimat bereits am 30.10.2021 und somit vor Ausbruch des Krieges verlassen hätte, sei die Anwendung des § 1 der Vertriebenen-VO nicht gegeben. Der Wortlaut: „die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 04.02.2022 vertrieben wurden“ treffe auf die Beschwerdeführerin nicht zu. Da die Beschwerdeführerin ihre Heimat bereits am 30.10.2021 und somit vor Ausbruch des Krieges verlassen hätte, sei die Anwendung des Paragraph eins, der Vertriebenen-VO nicht gegeben. Der Wortlaut: „die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 04.02.2022 vertrieben wurden“ treffe auf die Beschwerdeführerin nicht zu.

Die Beschwerdeführerin brachte durch ihre Vertretung am 29.11.2022 rechtzeitig Beschwerde dagegen ein und stellte die Anträge: das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, und sodann den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass der Beschwerdeführerin die Rechtsposition als Vertriebene zukomme.

Die Beschwerde wurde am 30.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

2. Feststellungen
2. Feststellungen,

Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsbürgerin.

Die Beschwerdeführerin hat nach wie vor ihr Wohnsitz in der Ukraine.

Vom 27.10.2021 bis 12.04.2022 befand sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines Arbeitsvisums in Polen und zu Besuchszwecken auch immer wieder in Österreich.

Aufgrund des Kriegsausbruchs konnte sie nicht mehr in die Ukraine zurückkehren, sondern verblieb in Österreich.

Am 15.04.2022 registrierte sich die Beschwerdeführerin in Wien bei der Polizei und beantragte gemäß § 62 AsylG 2005 in Österreich als Vertriebene im Sinne des § 1 Vertriebenen VO anerkannt zu werden.Am 15.04.2022 registrierte sich die Beschwerdeführerin in Wien bei der Polizei und beantragte gemäß Paragraph 62, AsylG 2005 in Österreich als Vertriebene im Sinne des Paragraph eins, Vertriebenen VO anerkannt zu werden.

Es herrscht durch den Kriegszustand im gesamten Staatsgebiet der Ukraine derzeit für alle Zivilpersonen die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Art. 15 der Status RL, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes. Es herrscht durch den Kriegszustand im gesamten Staatsgebiet der Ukraine derzeit für alle Zivilpersonen die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des Artikel 15, der Status RL, wonach eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes.

3. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweisstücken.

4. Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Auf Grund des § 62 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch dasAuf Grund des Paragraph 62, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 234/2021, wurde im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss desBundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 234 aus 2021,, wurde im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des

Nationalrates von der Bundesregierung die Vertriebenen VO am 11. März 2022 kundgemacht.

Gem § 62 Abs 1 AsylG kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem HauptausschussGem Paragraph 62, Absatz eins, AsylG kann die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss

des Nationalrates mit Verordnung für Zeiten eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die

Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände davon unmittelbar

betroffenen Gruppen von Fremden, die anderweitig keinen Schutz finden (Vertriebene), ein

vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet gewähren.

Gem § 1 Z 1 Vertriebenen VO haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in derGem Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenen VO haben Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der

Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022

vertrieben wurden, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Art 28 Abs 1 der Richtlinievertrieben wurden, sofern nicht Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie

2001/55/EG vorliegen, nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht.

Durch die Vertriebenen VO iVm § 62 Abs 1 AsylG 2005 wird auf nationaler Ebene der am 4.Durch die Vertriebenen VO in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 wird auf nationaler Ebene der am 4.

März 2022 erlassene Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates zur Feststellung des

Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5

der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes umgesetzt.

Im gegenständlichen Fall ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin, die am 24.02.2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in der Ukraine innehatte, sich an diesem Tag aber aufgrund eines Arbeitsvisums nicht in der Ukraine aufhielt, am 24.02.2022 aus der Ukraine iSd. § 1 Z 1 Vertriebenen VO „vertrieben“ wurde und ihr somit in Österreich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gem § 62 AsylG zukommt.Im gegenständlichen Fall ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin, die am 24.02.2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in der Ukraine innehatte, sich an diesem Tag aber aufgrund eines Arbeitsvisums nicht in der Ukraine aufhielt, am 24.02.2022 aus der Ukraine iSd. Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenen VO „vertrieben“ wurde und ihr somit in Österreich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gem Paragraph 62, AsylG zukommt.

Bei der Auslegung des Begriffs „vertrieben“ iSd § 1 Z 1 Vertriebenen VO kann im gegenständlichen Fall so wie auch in der Beschwerde vorgebracht nicht auf die physische Ausreise der Beschwerdeführerin abgestellt werden, sondern es muss im gegenständlichen Fall auf die Vertreibung iSd. Verunmöglichung der Rückkehr in die Ukraine abgestellt werden. Bei der Auslegung des Begriffs „vertrieben“ iSd Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenen VO kann im gegenständlichen Fall so wie auch in der Beschwerde vorgebracht nicht auf die physische Ausreise der Beschwerdeführerin abgestellt werden, sondern es muss im gegenständlichen Fall auf die Vertreibung iSd. Verunmöglichung der Rückkehr in die Ukraine abgestellt werden.

Die Vertriebenen VO spricht nicht von einer Ausreise aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab 24.02.2022, sondern davon, dass die Personen vertrieben wurden. Eine Vertreibung kann jedenfalls nicht nur dann vorliegen, wenn Personen tatsächlich einen bestimmten Ort verlassen haben, sondern auch dann, wenn ihnen die Rückkehr in die Ukraine und zu ihrem Wohnsitz durch den Ausbruch des Krieges verunmöglicht wird und sie durch diese Verunmöglichung der Rückkehr auch tatsächlich aus der Ukraine vertrieben wurden. Auch kann dem Gesetzestext nicht entnommen werden ob die Vertreibung innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müsste.

Im gegenständlichen Fall hatte die Beschwerdeführerin am 24.02.2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine und wollte in ihre Heimat zurückreisen.

Aufgrund des Kriegsausbruchs ist eine Rückkehr in die Ukraine der Beschwerdeführerin seither nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin ist zweifellos schutzbedürftig und vom Krieg in der Ukraine unmittelbar betroffen.

Dazu ist auf eine aktuelle Entscheidung des VfGH zur Stichtagsfrage zu verweisen, indem dieser feststellt, dass auch Personen, welche nicht lange vor dem 24. Februar 3022 die Ukraine verlassen haben von der Vertriebenen-VO umfasst sind, weil sie durch das kurzfristige Verlassen weiterhin einen Wohnsitz in der Ukraine hätten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. - VfGH (im Plenum) vom 15.03.2023, E3249/20221.

Im Erkenntnis vom 15. März 2023, E 3249/2022-12, hielt der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der – auch im gegenständlichen Fall maßgeblichen – Auslegung des § 1 Z 1 VertriebenenVO auszugsweise fest: „2.2. In Ausübung des den Mitgliedstaaten überlassenen Spielraums (vgl. Erwägungsgrund 14 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 und Art. 7 MassenzustromRL) legt die VertriebenenVO den Personenkreis, dem ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wird, weiter als der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 fest. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 haben die Mitgliedstaaten insbesondere ukrainischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, die vor dem 24. Februar 2022 "ihren Aufenthalt" in der Ukraine hatten und die am oder nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden. Gemäß § 1 Z 1 VertriebenenVO haben Staatsangehörige der Ukraine "mit Wohnsitz" in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie auf Grund des bewaffneten Konflikts ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden. - 9 - 2.3. Unter Wohnsitz ist jener Ort zu verstehen, an dem eine Person sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen (vgl. Art. 6 Abs. 3 B-VG; VfSlg. 1394/1931, 1994/1950, 2935/1955, 9598/1982, 20.104/2016, 20.419/2020). Daher erfasst § 1 Z 1 VertriebenenVO auch Staatsangehörige der Ukraine, welche die Ukraine nicht lange vor dem 24. Februar 2022 verlassen haben, weil diese am 24. Februar 2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. 2.4. Die VertriebenenVO stellt nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz. Deshalb sind auch Überlegungen für eine Einzelfallprüfung, in der allenfalls auf einen sicheren Aufenthalt in einem anderen Staat abgestellt wird, nicht anzustellen. Im Erkenntnis vom 15. März 2023, E 3249/2022-12, hielt der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der – auch im gegenständlichen Fall maßgeblichen – Auslegung des Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO auszugsweise fest: „2.2. In Ausübung des den Mitgliedstaaten überlassenen Spielraums vergleiche Erwägungsgrund 14 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382 und Artikel 7, MassenzustromRL) legt die VertriebenenVO den Personenkreis, dem ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wird, weiter als der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 fest. Nach Artikel 2, Absatz eins, Litera a, Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 haben die Mitgliedstaaten insbesondere ukrainischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, die vor dem 24. Februar 2022 "ihren Aufenthalt" in der Ukraine hatten und die am oder nach dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertrieben wurden. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO haben Staatsangehörige der Ukraine "mit Wohnsitz" in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie auf Grund des bewaffneten Konflikts ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden. - 9 - 2.3. Unter Wohnsitz ist jener Ort zu verstehen, an dem eine Person sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen vergleiche Artikel 6, Absatz 3, B-VG; VfSlg. 1394 aus 1931,, 1994 aus 1950,, 2935 aus 1955,, 9598 aus 1982,, 20.104 aus 2016,, 20.419 aus 2020,). Daher erfasst Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO auch Staatsangehörige der Ukraine, welche die Ukraine nicht lange vor dem 24. Februar 2022 verlassen haben, weil diese am 24. Februar 2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. 2.4. Die VertriebenenVO stellt nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz. Deshalb sind auch Überlegungen für eine Einzelfallprüfung, in der allenfalls auf einen sicheren Aufenthalt in einem anderen Staat abgestellt wird, nicht anzustellen.

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§ 1 Z 1 VertriebenenVO gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Ob eine Person am oder nach dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Ein ukrainischer Staatsangehöriger hat seinen Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn er diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zB einen Urlaub im Ausland zu verbringen. Auch Personen wie der Beschwerdeführer, welche die Ukraine nicht lange vor dem 24. Februar 2022 verlassen haben, sind von § 1 Z 1 VertriebenenVO erfasst, weil sie am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden.
…….., Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die auf Grund des bewaffneten Konflikts vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Ob eine Person am oder nach dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Ein ukrainischer Staatsangehöriger hat seinen Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn er diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zB einen Urlaub im Ausland zu verbringen. Auch Personen wie der Beschwerdeführer, welche die Ukraine nicht lange vor dem 24. Februar 2022 verlassen haben, sind von Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO erfasst, weil sie am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden.

Die Beschwerdeführerin hatte zum Ausreisezeitpunkt nicht die Intention ihren Wohnsitz dauerhaft bzw. auf ewig ins Ausland zu verlegen und nie mehr in die Ukraine zurückzukehren.

Der Vertriebenenbegriff der Vertriebenen VO ist so auszulegen und es ergibt sich aus § 62 Abs 1 AsylG, dass all jenen Personen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommen soll, die in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes unmittelbar betroffenen sind. Die Beschwerdeführerin ist vom Krieg in der Ukraine zweifellos unmittelbar betroffen, auch wenn sie am 24.02.2022 nicht in der Ukraine aufhältig war. Da sie in die Ukraine zurückkehren wollte, droht der Beschwerdeführerin nach wie vor im Fall einer Rückkehr eine Verletzung von Art 2 EMRK bzw. Art 3 EMRK.Der Vertriebenenbegriff der Vertriebenen VO ist so auszulegen und es ergibt sich aus Paragraph 62, Absatz eins, AsylG, dass all jenen Personen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zukommen soll, die in Zeiten eines bewaffneten Konfliktes unmittelbar betroffenen sind. Die Beschwerdeführerin ist vom Krieg in der Ukraine zweifellos unmittelbar betroffen, auch wenn sie am 24.02.2022 nicht in der Ukraine aufhältig war. Da sie in die Ukraine zurückkehren wollte, droht der Beschwerdeführerin nach wie vor im Fall einer Rückkehr eine Verletzung von Artikel 2, EMRK bzw. Artikel 3, EMRK.

Würde man der restriktiven Rechtsansicht des BFA folgen, dass die Beschwerdeführerin nur dann als Vertriebene iSd Vertriebenen VO angesehen werden kann, wenn sie am oder nach 24.02.2022 tatsächlich in der Ukraine aufhältig war, würde dies im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis führen, dass die schutzbedürftige Beschwerdeführerin in Österreich erst dann als Vertriebene anerkannt werden könnte, wenn sie jetzt zurück in die Ukraine reist – und somit eine Handlung setzt, die die reale Gefahr einer Art 2 bzw. Art 3 EMRK Verletzung mit sich trägt. Bei einer anschließenden Rückkehr nach Österreich wäre die Beschwerdeführerin schließlich jedenfalls nach dem 24.02.2022 aus der Ukraine vertrieben und würde ihr ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gem. § 1 Z 1 Vertriebenen VO zukommen. Dem Verordnungsgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, dass ohne sachliche Rechtfertigung jene vertriebenen Personen aus der Ukraine vom Anwendungsbereich des § 1 Z 1 Vertriebenen VO ausgenommen werden sollten, die ihren tatsächlichen gewöhnlichen Lebensmittelpunkt am 24.02.2022 in der Ukraine hatten, aufgrund eines kurzfristigen Auslandsaufenthalts an diesem Tag aber nicht physisch im Hoheitsgebiet der Ukraine aufhältig waren. Eine verfassungskonforme Interpretation des Vertriebenenbegriffs verlangt vielmehr, dass auch diesen Personen als unmittelbar betroffene schutzbedürftige Personen iSd § 62 Abs 1 AsylG ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht ex lege zukommt.Würde man der restriktiven Rechtsansicht des BFA folgen, dass die Beschwerdeführerin nur dann als Vertriebene iSd Vertriebenen VO angesehen werden kann, wenn sie am oder nach 24.02.2022 tatsächlich in der Ukraine aufhältig war, würde dies im gegenständlichen Fall zu dem Ergebnis führen, dass die schutzbedürftige Beschwerdeführerin in Österreich erst dann als Vertriebene anerkannt werden könnte, wenn sie jetzt zurück in die Ukraine reist – und somit eine Handlung setzt, die die reale Gefahr einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK Verletzung mit sich trägt. Bei einer anschließenden Rückkehr nach Österreich wäre die Beschwerdeführerin schließlich jedenfalls nach dem 24.02.2022 aus der Ukraine vertrieben und würde ihr ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gem. Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenen VO zukommen. Dem Verordnungsgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, dass ohne sachliche Rechtfertigung jene vertriebenen Personen aus der Ukraine vom Anwendungsbereich des Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenen VO ausgenommen werden sollten, die ihren tatsächlichen gewöhnlichen Lebensmittelpunkt am 24.02.2022 in der Ukraine hatten, aufgrund eines kurzfristigen Auslandsaufenthalts an diesem Tag aber nicht physisch im Hoheitsgebiet der Ukraine aufhältig waren. Eine verfassungskonforme Interpretation des Vertriebenenbegriffs verlangt vielmehr, dass auch diesen Personen als unmittelbar betroffene schutzbedürftige Personen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AsylG ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht ex lege zukommt.

Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörigerin und hatte am 24.02.2022 ihren Wohnsitz in der Ukraine. Sie verließ die Ukraine nicht lange vor dem 24.02.2022 aus beruflichen Gründen und mit der Intention, wieder in die Ukraine zurückzukehren, ist nun aber aufgrund des Krieges daran gehindert, an ihren Wohnsitz zurückzukehren. Sie ist daher von § 1 Z 1 VertriebenenVO erfasst. Dem entsprechend ist ihr Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet zu gewähren. Der Auslegung der belangten Behörde, wonach nur jene Staatsangehörigen der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hätten, die am oder nach dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend waren und erst an oder nach diesem Stichtag die Ukraine verlassen haben, ist vor dem Hintergrund des oben wiedergegebenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nicht haltbar. Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörigerin und hatte am 24.02.2022 ihren Wohnsitz in der Ukraine. Sie verließ die Ukraine nicht lange vor dem 24.02.2022 aus beruflichen Gründen und mit der Intention, wieder in die Ukraine zurückzukehren, ist nun aber aufgrund des Krieges daran gehindert, an ihren Wohnsitz zurückzukehren. Sie ist daher von Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO erfasst. Dem entsprechend ist ihr Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet zu gewähren. Der Auslegung der belangten Behörde, wonach nur jene Staatsangehörigen der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hätten, die am oder nach dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend waren und erst an oder nach diesem Stichtag die Ukraine verlassen haben, ist vor dem Hintergrund des oben wiedergegebenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs nicht haltbar.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Klärung einer Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage ist. Der EGMR hat die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001; vgl. VwGH 30.12.2020, Ra 2018/07/0385-0407, Rn. 20; 29.1.2018, Ra 2017/04/0153, Rn. 21, jeweils mwN). Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann als rechtmäßig beurteilt, wenn die beschwerdeführenden Parteien entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen nicht substantiiert bestritten und keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt behauptet haben, somit für das Verwaltungsgericht insoweit keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind und es keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (vgl. etwa VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247 bis 0249, mwN). Da im gegenständlichen Fall die Lösung einer Rechtsfrage entscheidend war, die der Verfassungsgerichtshof mit o.g. Erkenntnis klarstellte, und darüber hinaus keine Tatsachenannahmen bestritten wurden und keine Fragen der Beweiswürdigen auftraten, konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Klärung einer Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage ist. Der EGMR hat die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001; vergleiche VwGH 30.12.2020, Ra 2018/07/0385-0407, Rn. 20; 29.1.2018, Ra 2017/04/0153, Rn. 21, jeweils mwN). Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann als rechtmäßig beurteilt, wenn die beschwerdeführenden Parteien entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen nicht substantiiert bestritten und keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt behauptet haben, somit für das Verwaltungsgericht insoweit keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind und es keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat vergleiche etwa VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247 bis 0249, mwN). Da im gegenständlichen Fall die Lösung einer Rechtsfrage entscheidend war, die der Verfassungsgerichtshof mit o.g. Erkenntnis klarstellte, und darüber hinaus keine Tatsachenannahmen bestritten wurden und keine Fragen der Beweiswürdigen auftraten, konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da es höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung von § 1 Z 1 VertriebenenVO gibt und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für die Entscheidung nicht vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da es höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung von Paragraph eins, Ziffer eins, VertriebenenVO gibt und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für die Entscheidung nicht vorliegt.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsrecht Behebung der Entscheidung Kassation Krieg rechtmäßiger Aufenthalt vorübergehender Aufenthalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W196.2263817.1.00

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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