TE Bvwg Erkenntnis 2023/5/26 W112 2264335-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.05.2023
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Entscheidungsdatum

26.05.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76
FPG §80
VwGVG §29 Abs5
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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W112 2264335-3/24E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 21.02.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Wesentliche

Entscheidungsgründe:
Wesentliche , , Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 31.08.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag um 16:56 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer.Mit Mandatsbescheid vom 31.08.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Ausfolgung am selben Tag um 16:56 Uhr, verhängte das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über den Beschwerdeführer.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 28.12.2022 und schriftlichem Erkenntnis vom 25.01.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 28.12.2022 und schriftlichem Erkenntnis vom 25.01.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.

Bis zur hg. Entscheidung wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft angehalten.Bis zur hg. Entscheidung wurde der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft angehalten.

Am 15.02.2023 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und erstattete eine Stellungnahme.Am 15.02.2023 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht den Akt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und erstattete eine Stellungnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.02.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin und ein Dolmetscher für die Sprache ARABISCH teilnahmen. Das Bundesamt nahm nicht an der Verhandlung teil. Im Anschluss verkündete das Gericht das Erkenntnis.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ALGERISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er bringt keine Dokumente in Vorlage und unterdrückt seinen Reisepass. Ihm kommt auch kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Er ist in Österreich unbescholten.

Er reiste aus wirtschaftlichen Gründen illegal in die Europäische Union ein, ein Visum wurde ihm nie ausgestellt.

Er reiste vor dem 27.09.2021 illegal nach Österreich ein, stellte am 27.09.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu erstbefragt. Das Bundesamt ließ sein Verfahren am 27.09.2021 zu und vernahm ihn noch am selben Tag niederschriftlich ein und folgte ihm das Länderinformationsblatt zu ALGERIEN aus. Er wurde in der Betreuungsstelle OST untergebracht. Am 27.09.2021 fand zudem die Rechtsberatung statt. Am 28.09.2021 wurde er erneut niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 28.09.2021 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 wie auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach ALGERIEN zulässig ist. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid wurde ihm am 30.09.2021 zugestellt. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.Er reiste vor dem 27.09.2021 illegal nach Österreich ein, stellte am 27.09.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu erstbefragt. Das Bundesamt ließ sein Verfahren am 27.09.2021 zu und vernahm ihn noch am selben Tag niederschriftlich ein und folgte ihm das Länderinformationsblatt zu ALGERIEN aus. Er wurde in der Betreuungsstelle OST untergebracht. Am 27.09.2021 fand zudem die Rechtsberatung statt. Am 28.09.2021 wurde er erneut niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 28.09.2021 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 wie auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach ALGERIEN zulässig ist. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Dieser Bescheid wurde ihm am 30.09.2021 zugestellt. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.

Seither verließ der Beschwerdeführer den Schengenraum nicht. Er kam der Ausreiseverpflichtung absichtlich nicht nach, weil er in Europa bleiben wollte. Er kam der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nicht nach.

Der Beschwerdeführer entzog sich der Abschiebung durch Österreich und reiste in die SCHWEIZ weiter, wo er am 04.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In Österreich wurde er am 06.10.2021 wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.

Die SCHWEIZ beantragte am 13.10.2021 bei Österreich die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, Österreich stimmte am 25.10.2021 seiner Wiederaufnahme zu. Die SCHWEIZ teilte am 17.01.2022 mit, dass er untergetaucht war. Dadurch entzog er sich einer Überstellung nach Österreich. Er ist seit 07.12.2021 von der SCHWEIZ im Schengener Informationssystem wegen eines Einreise-/Aufenthaltsverbots im Schengenraum ausgeschrieben, gültig bis 07.12.2024. Es trifft nicht zu, dass er in der SCHWEIZ versuchte, einen ALGERISCHEN Reisepass zu beantragen und keinen ausgestellt bekam.

Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer bis zur Einreise nach DEUTSCHLAND aufhielt; er stellte jedenfalls in BELGIEN und FRANKREICH keinen Asylantrag. Er stellte am 11.05.2022 in DEUTSCHLAND einen Antrag auf internationalen Schutz. DEUTSCHLAND beantragte am 28.06.2022 die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Österreich, Österreich stimmte seiner Wiederaufnahme am 11.07.2022 zu, teilte aber DEUTSCHLAND unter einem mit, dass sich die Überstellung erübrigte, weil sich der Beschwerdeführer selbst überstellt hatte, wovon DEUTSCHLAND keine Kenntnis hatte, weil er sich dem Verfahren in DEUTSCHLAND entzogen hatte.

Am 22.06.2022, sechs Tage, bevor DEUTSCHLAND die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch Österreich beantragte, hatte dieser bereits in Österreich seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, erneut ohne Asylgründe vorzubringen. Er wurde am 22.06.2022 erstbefragt, das Bundesamt entschied am selben Tag, ein Folgeantragsverfahren zu führen. Er wurde am 22.06.2022 in die Grundversorgung in der Betreuungsstelle OST aufgenommen, am 28.06.2022 verweigerte er die Überstellung in die Betreuungsstelle LEOBEN, schlug die Grundversorgung aus und war ab diesem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts.

Er hielt sich unangemeldet u.a. in WIEN auf, wo er am 25.07.2022 in WIEN FAVORITEN polizeilich betreten und gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen wurde. Im Polizeianhaltezentrum verletzte er sich absichtlich selbst, indem er mit der rechten Faust gegen die Fensterscheibe schlug. Er war auf Grund der Handverletzung, die er dabei erlitt, nicht haftfähig. Es wurde ein Krankenwagen gerufen und der Beschwerdeführer war zwei Tage lang im Spital, danach tauchte er erneut unter. Der Beschwerdeführer ließ die Verletzung darüber hinaus nicht behandeln, sie bestand immer noch, als er am 30.08.2022 erneut festgenommen wurde.Er hielt sich unangemeldet u.a. in WIEN auf, wo er am 25.07.2022 in WIEN FAVORITEN polizeilich betreten und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen wurde. Im Polizeianhaltezentrum verletzte er sich absichtlich selbst, indem er mit der rechten Faust gegen die Fensterscheibe schlug. Er war auf Grund der Handverletzung, die er dabei erlitt, nicht haftfähig. Es wurde ein Krankenwagen gerufen und der Beschwerdeführer war zwei Tage lang im Spital, danach tauchte er erneut unter. Der Beschwerdeführer ließ die Verletzung darüber hinaus nicht behandeln, sie bestand immer noch, als er am 30.08.2022 erneut festgenommen wurde.

Der Beschwerdeführer entzog sich nach der Entlassung aus dem Spital im JULI 2022 erneut dem Asylverfahren und konnte nicht einvernommen werden. Mit Bescheid vom 11.08.2022 wies das Bundesamt seinen Folgeantrag vom 22.06.2022 wegen entschiedener Sache sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 52 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach ALGERIEN zulässig ist, räumte ihm gemäß § 55 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ gemäß § 53 FPG ein zweijähriges Einreiseverbot gegen ihn. Der Bescheid wurde ihm am 12.08.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer war weiterhin unbekannten Aufenthalts. Es kann nicht festgestellt werden, dass er vorhatte, sich anzumelden und mit den Behörden zu kooperieren. Er kam der Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach.Der Beschwerdeführer entzog sich nach der Entlassung aus dem Spital im JULI 2022 erneut dem Asylverfahren und konnte nicht einvernommen werden. Mit Bescheid vom 11.08.2022 wies das Bundesamt seinen Folgeantrag vom 22.06.2022 wegen entschiedener Sache sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach ALGERIEN zulässig ist, räumte ihm gemäß Paragraph 55, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ gemäß Paragraph 53, FPG ein zweijähriges Einreiseverbot gegen ihn. Der Bescheid wurde ihm am 12.08.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer war weiterhin unbekannten Aufenthalts. Es kann nicht festgestellt werden, dass er vorhatte, sich anzumelden und mit den Behörden zu kooperieren. Er kam der Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach.

Das Bundesamt erließ am 29.08.2022 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer wegen der geplanten Anordnung der Abschiebung. Am 30.08.2022 wurde er um 23:15 Uhr erneut in WIEN FAVORITEN polizeilich betreten und auf Grund des Festnahmeauftrages gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Nach niederschriftlicher Einvernahme am 31.08.2022, bei der seine Fingerabdrücke abgenommen und der Antrag für das Heimreisezertifikat ausgefüllt wurden, verhängte das Bundesamt mit Mandatsbescheid vom 31.08.2022 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über ihn. Der Bescheid wurde ihm um 16:56 Uhr durch persönliche Übernahme zugestellt. Seither wird der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX in SCHUBHAFT angehalten.Das Bundesamt erließ am 29.08.2022 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer wegen der geplanten Anordnung der Abschiebung. Am 30.08.2022 wurde er um 23:15 Uhr erneut in WIEN FAVORITEN polizeilich betreten und auf Grund des Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Nach niederschriftlicher Einvernahme am 31.08.2022, bei der seine Fingerabdrücke abgenommen und der Antrag für das Heimreisezertifikat ausgefüllt wurden, verhängte das Bundesamt mit Mandatsbescheid vom 31.08.2022 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über ihn. Der Bescheid wurde ihm um 16:56 Uhr durch persönliche Übernahme zugestellt. Seither wird der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in SCHUBHAFT angehalten.

Ab Beginn der Schubhaft wurde die Verletzung an seinem rechten Unterarm aus JULI 2022 behandelt; er benötigt keine Behandlung mehr aus diesem Grund. Von 16.09.2022 bis 18.09.2022 war er im Hungerstreik. Am 22.09.2022 beantragte der Beschwerdeführer die freiwillige unterstütze Rückkehr, das Bundesamt stimmte dieser am 26.09.2022 zu. Am 30.09.2022 wurde der Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates der Delegation der ALGERISCHEN Botschaft vorgeführt, die seine ALGERISCHE Staatsangehörigkeit bestätigte; mangels Identitätsdokumenten musste seine Daten jedoch nach ALGIER geschickt werden, um dort überprüft zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, was der Beschwerdeführer sich weigerte auszufüllen; das Bundesamt widerrief seine Zustimmung zur freiwilligen Ausreise am 03.10.2022. Der Beschwerdeführer wirkt an seiner Identifizierung durch die Übermittlung von zumindest Dokumentenkopien oder Angaben zu seinem Wohnort in ALGERIEN, seinen Angehörigen und Freunden nicht mit, um nicht abgeschoben werden zu können, und nimmt dafür eine längere Anhaltung in Schubhaft in Kauf. Österreich führte einen daktyloskopischen Abgleich über SIRENE durch, um den Beschwerdeführer zu identifizieren und eine Identitätsüberprüfung über Interpol. Interpol ALGIER identifizierte den Beschwerdeführer am 20.10.2022, Österreich teilte dies der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde am 21.10.2022 mit. Am 17.01.2023 und am 16.02.2023 urgierte das Bundesamt die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist daher mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

Ab 10.10.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen Zahnschmerzen behandelt, eine Wurzelbehandlung wurde durchgeführt, aktuell bedarf er keiner Behandlung aus diesem Grund. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Er hat einen TBC-Vorsorgepass. Es kann nicht festgestellt werden, dass er aus diesem Grund ansteckend ist oder aus diesem Grund aktuell Behandlung bedarf; vielmehr ist er aktuell gesund.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Arbeit, keine Wohnung, keine Familie und auch sonst keine Anknüpfungspunkte, auf Grund derer davon auszugehen wäre, er werde sich nunmehr der Abschiebung stellen. Vielmehr hat er in Österreich ein soziales Netz, das ihm zuvor den Aufenthalt im Verborgenen bzw. die Weiterreise in einen anderen EU-Staat ermöglichte und im Falle der Entlassung aus der Schubhaft wieder ermöglichen würde. Er würde sich im Falle der Entlassung aus der Schubhaft der Abschiebung entziehen.

Mit Erkenntnissen von 28.12.2022 und 25.01.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen und die weitere Anhaltung verhältnismäßig war. Der Beschwerdeführer befindet sich weiterhin im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft.Mit Erkenntnissen von 28.12.2022 und 25.01.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorlagen und die weitere Anhaltung verhältnismäßig war. Der Beschwerdeführer befindet sich weiterhin im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Schubhaft.

Die Feststellungen gründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und der hg. mündlichen Verhandlung.

III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wird gemäß § 76 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten; eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung liegt auf Grund des Bescheides vom 11.08.2022 vor. Er ist ein volljähriger, unrechtmäßig aufhältiger Fremder und befindet sich seit 31.08.2022 in Schubhaft.Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten; eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung liegt auf Grund des Bescheides vom 11.08.2022 vor. Er ist ein volljähriger, unrechtmäßig aufhältiger Fremder und befindet sich seit 31.08.2022 in Schubhaft.

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 22.06.2022 entzog, wie er sich zuvor bereits jedenfalls auch dem Verfahren in DEUTSCHLAND entzogen hatte.Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, weil sich der Beschwerdeführer dem Verfahren über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 22.06.2022 entzog, wie er sich zuvor bereits jedenfalls auch dem Verfahren in DEUTSCHLAND entzogen hatte.

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG vor, weil der Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz in mehreren Mitgliedstaaten gestellt hatte (zwei Mal in Österreich, einmal in der SCHWEIZ, einmal in DEUTSCHLAND).Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FPG vor, weil der Beschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz in mehreren Mitgliedstaaten gestellt hatte (zwei Mal in Österreich, einmal in der SCHWEIZ, einmal in DEUTSCHLAND).

Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 22.06.2022 in Österreich bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 5 FPG) während seines deutschen Asylverfahrens.Er stellte den Antrag auf internationalen Schutz am 22.06.2022 in Österreich bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG) während seines deutschen Asylverfahrens.

Der Beschwerdeführer vereitelte die Abschiebung gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG durch Unterdrücken seiner Dokumente, Untertauchen nach der Zustellung des Bescheides vom 28.09.2021 und Weiterreise in die SCHWEIZ, und der Überstellung von der SCHWEIZ nach Österreich dadurch, dass er in der SCHWEIZ untertauchte. Er entzog sich der Abschiebung durch den Aufenthalt im Verborgenen. Er entzog sich der Inschubhaftnahme nach der Festnahme am 25.07.2022 durch Selbstverletzung und tauchte unter, statt sich behandeln zu lassen, um sich der Abschiebung zu entziehen. Er trat in der Schubhaft seit 31.08.2022 in den Hungerstreik, den er freiwillig beendete und nimmt dadurch, dass er keine Dokumente oder deren Kopien vorlegt, obwohl ihm das durch den Kontakt mit seiner Familie möglich wäre, eine längere Schubhaftdauer in Kauf, weil er die Abschiebung verhindern will.Der Beschwerdeführer vereitelte die Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG durch Unterdrücken seiner Dokumente, Untertauchen nach der Zustellung des Bescheides vom 28.09.2021 und Weiterreise in die SCHWEIZ, und der Überstellung von der SCHWEIZ nach Österreich dadurch, dass er in der SCHWEIZ untertauchte. Er entzog sich der Abschiebung durch den Aufenthalt im Verborgenen. Er entzog sich der Inschubhaftnahme nach der Festnahme am 25.07.2022 durch Selbstverletzung und tauchte unter, statt sich behandeln zu lassen, um sich der Abschiebung zu entziehen. Er trat in der Schubhaft seit 31.08.2022 in den Hungerstreik, den er freiwillig beendete und nimmt dadurch, dass er keine Dokumente oder deren Kopien vorlegt, obwohl ihm das durch den Kontakt mit seiner Familie möglich wäre, eine längere Schubhaftdauer in Kauf, weil er die Abschiebung verhindern will.

Es liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, weil der Beschwerdeführer in Österreich keine Arbeit, keine Wohnung und keine Familie hat, aber ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Bundesgebiet und die Weiterreise in andere Mitgliedsstaaten der EU bzw. die SCHWEIZ ermöglichte.Es liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, weil der Beschwerdeführer in Österreich keine Arbeit, keine Wohnung und keine Familie hat, aber ein soziales Netz, das ihm bisher den Aufenthalt im Bundesgebiet und die Weiterreise in andere Mitgliedsstaaten der EU bzw. die SCHWEIZ ermöglichte.

Es besteht daher erhebliche Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ, dies insbesondere auf Grund der mehrfachen Asylantragstellung in mehreren Staaten, dem Ausschlagen der Grundversorgung und dem Umstand, dass er bereits während des Asylverfahrens untergetaucht war und durch die Selbstverletzung und den Hungerstreik sogar selbstschädigendes Verhalten setzte, um wieder untertauchen und die Abschiebung vereiteln zu können.

Auch die Dauer der Schubhaft ist verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer ist aktuell gesund. Er ist seit 31.08.2022, sohin fast sechs Monaten in Schubhaft. In dieser Zeit führte das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer effizient, er wurde binnen eines Monates der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt, zudem tätigte das Bundesamt weitere Ermittlungen über SIRENE und INTERPOL zur Erleichterung der Identifizierung und urgierte bereits zwei Mal das Ausstellen eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Vor dem Hintergrund, dass eine Identifizierung in ALGIER einige Monate dauert, ist insbesondere deshalb, weil das Bundesamt in dieser Zeit zusätzliche Ermittlungen tätigte, um den Beschwerdeführer zu identifizieren, und urgierte, umgekehrt aber der Beschwerdeführer nicht an seiner Identifizierung mitwirkte, die Dauer der Anhaltung nicht zu beanstanden. Mit der Ausstellung des Heimreisezertifikates und Durchführung der Abschiebung ist innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen. Diese beträgt, weil es der Identifizierung des Beschwerdeführers bedarf, gemäß § 80 Abs. 4 Z 1 FPG 18 Monate.Auch die Dauer der Schubhaft ist verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer ist aktuell gesund. Er ist seit 31.08.2022, sohin fast sechs Monaten in Schubhaft. In dieser Zeit führte das Bundesamt das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer effizient, er wurde binnen eines Monates der ALGERISCHEN Vertretungsbehörde vorgeführt, zudem tätigte das Bundesamt weitere Ermittlungen über SIRENE und INTERPOL zur Erleichterung der Identifizierung und urgierte bereits zwei Mal das Ausstellen eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Vor dem Hintergrund, dass eine Identifizierung in ALGIER einige Monate dauert, ist insbesondere deshalb, weil das Bundesamt in dieser Zeit zusätzliche Ermittlungen tätigte, um den Beschwerdeführer zu identifizieren, und urgierte, umgekehrt aber der Beschwerdeführer nicht an seiner Identifizierung mitwirkte, die Dauer der Anhaltung nicht zu beanstanden. Mit der Ausstellung des Heimreisezertifikates und Durchführung der Abschiebung ist innerhalb der Schubhafthöchstdauer zu rechnen. Diese beträgt, weil es der Identifizierung des Beschwerdeführers bedarf, gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG 18 Monate.

Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage geklärt ist.

IV. Begründung der gekürzten Ausfertigungrömisch vier. Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.02.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2264335.3.00

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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