TE Bvwg Erkenntnis 2023/6/1 W191 2270135-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2023
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Entscheidungsdatum

01.06.2023

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs1
FPG §88 Abs2a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W191 2270135-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2023, Zahl 1070033604/224061042, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2023, Zahl 1070033604/224061042, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens im Mai 2015 irregulär in Österreich ein.

1.1.2. Am 20.05.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.2. Am 20.05.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1.3. Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 24.04.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, und erwuchs er in Rechtskraft.1.1.3. Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 24.04.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, und erwuchs er in Rechtskraft.

1.1.4. Dem BF wurde nach Beantragung ein Fremdenpass mit einer Gültigkeit von 20.06.2017 bis 19.06.2022 ausgestellt.

1.1.5. Mit Bescheid des BFA vom 30.06.2020 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt.

1.1.6. Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2020 wurde dem BF der Fremdenpass entzogen.

1.1.7. Am 25.06.2020 wurde dem BF erstmals eine Aufenthaltstitelkarte für den Daueraufenthalt–EU mit Gültigkeit bis zum 25.06.2025 ausgestellt.

1.1.8. Am 26.07.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 21.09.2022 gemäß § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (in der Folge FPG) abgewiesen.1.1.8. Am 26.07.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 21.09.2022 gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (in der Folge FPG) abgewiesen.

Darin wurde festgestellt, dass der BF auf das Schreiben „Ergebnis der Beweisaufnahme“ nicht reagiert habe. Die Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokumentes nach § 88 Abs. 1 FPG, ein Interesse der Republik Österreich an der Reisetätigkeit, habe nicht erkannt werden können. Weder für die Erlangung eines Aufenthaltstitels noch aus sonstigen Gründen wäre es essenziell, dass der BF sich im Besitz eines Fremdenpasses befinde. Beim Wunsch nach der Ausstellung eines Reisedokumentes aus privaten Begehrlichkeiten könne ein Interesse der Republik Österreich nicht erkannt werden.Darin wurde festgestellt, dass der BF auf das Schreiben „Ergebnis der Beweisaufnahme“ nicht reagiert habe. Die Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokumentes nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG, ein Interesse der Republik Österreich an der Reisetätigkeit, habe nicht erkannt werden können. Weder für die Erlangung eines Aufenthaltstitels noch aus sonstigen Gründen wäre es essenziell, dass der BF sich im Besitz eines Fremdenpasses befinde. Beim Wunsch nach der Ausstellung eines Reisedokumentes aus privaten Begehrlichkeiten könne ein Interesse der Republik Österreich nicht erkannt werden.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb er in erster Instanz in Rechtskraft erwuchs.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Am 14.12.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ erfüllen.

1.2.2. Am 26.01.2023 stellte der BF erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich, ohne dabei jedoch eine ihn betreffende Ziffer anzukreuzen.

Begründend führte er aus, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen wolle und dazu einen Nachweis der Identität bräuchte, ein Besuch bei seiner Pflegefamilie in Italien nicht möglich wäre, die Ausstellung eines afghanischen Passes auf unbestimmte Zeit nicht möglich sei und er seit fünf Jahren in Österreich arbeite und für seinen Lebensunterhalt selbst aufkomme.

1.2.3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.02.2023 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen eingeräumt.

1.2.4. Am 28.02.2023 langten beim BFA eine Stellungnahme des BF sowie Unterlagen ein. Darin wurde ausgeführt, dass durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde. Auch wäre für die Beantragung einer Staatsbürgerschaft eine Legitimation erforderlich und wäre eine Ausstellung eines Reisedokuments bzw. eines Identitätsnachweises beim afghanischen Konsulat nicht möglich.1.2.4. Am 28.02.2023 langten beim BFA eine Stellungnahme des BF sowie Unterlagen ein. Darin wurde ausgeführt, dass durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK eingegriffen werden würde. Auch wäre für die Beantragung einer Staatsbürgerschaft eine Legitimation erforderlich und wäre eine Ausstellung eines Reisedokuments bzw. eines Identitätsnachweises beim afghanischen Konsulat nicht möglich.

1.2.5. Mit Bescheid des BFA vom 22.03.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 26.01.2023 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.1.2.5. Mit Bescheid des BFA vom 22.03.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 26.01.2023 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF.

Das BFA stellte fest, dass der erste Antrag des BF auf Ausstellung eines Reisedokumentes gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen worden sei, da der BF ein Interesse der Republik Österreich nicht nachweisen hätte können. Im gegenständlichen Verfahren habe keine geänderte Sach- oder Rechtslage festgestellt werden können und beziehe sich das Vorbringen in der Stellungnahme lediglich auf private Interessen.Das BFA stellte fest, dass der erste Antrag des BF auf Ausstellung eines Reisedokumentes gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen worden sei, da der BF ein Interesse der Republik Österreich nicht nachweisen hätte können. Im gegenständlichen Verfahren habe keine geänderte Sach- oder Rechtslage festgestellt werden können und beziehe sich das Vorbringen in der Stellungnahme lediglich auf private Interessen.

1.2.6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 06.04.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG wegen „falscher“ rechtlicher Beurteilung ein.

In der Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass gegenständlich keine entschiedene Sache vorläge. Im Vergleich zum Erstverfahren lägen neue Beweismittel, nämlich eine Bestätigung der afghanischen Botschaft sowie eine Staatsbürgerschaftsbescheinigung seiner Mutter, vor. Der BF hätte ein Recht auf Freizügigkeit und Mobilität, das Recht das Land zu verlassen und ein Recht auf Wahrung seines Privat- und Familienlebens, von welchen er ohne einen Fremdenpass ausgeschlossen wäre.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

?        Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 14.12.2022 und 26.01.2023, die Stellungnahme vom 28.02.2023, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde

?        Einsicht in den Bescheid des BFA im Vorverfahren vom 21.09.2022

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

3.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX und ist afghanischer Staatsangehöriger.3.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 und ist afghanischer Staatsangehöriger.

3.2. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Verfahrens betreffend die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG mit Bescheid des BFA vom 21.09.2022, Zahl 1070033604/222299557, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.3.2. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Verfahrens betreffend die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, FPG mit Bescheid des BFA vom 21.09.2022, Zahl 1070033604/222299557, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.

4. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich unstrittig aus dem Akt.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

5.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 06.04.2023 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 14.04.2023 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

5.2.2. Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.5.2.2. Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.

Gemäß § 88 Abs. 1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen (Z 1); ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen (Z 2); ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind (Z 3); ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen (Z 4) oder ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen (Ziffer eins,); ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen (Ziffer 2,); ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind (Ziffer 3,); ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen (Ziffer 4,) oder ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Ziffer 5,).

Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremdenpässe zudem Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe zudem Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006 m. w. N.). Wesentlich ist eine Änderung nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353 m. w. N.). Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0020 m. w. N.).

5.2.3. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen des dem rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 21.09.2022, Zahl 1070033604/222299557, vorangegangenen Rechtsganges war das Vorbringen des BF zum Vorliegen der Voraussetzungen für Ausstellung eines Fremdenpasses untersucht und letztlich abschließend beurteilt worden.

Der BF begründet seine neuerliche Antragstellung im Wesentlichen damit, dass er kein Reisedokument seines Herkunftsstaates erlangen könne, indem er hierzu eine Bekanntmachung der Botschaft und Ständigen Vertretung der Islamischen Republik Afghanistan – Wien in Vorlage bringt. Ein derartiger Nachweis vermag zwar allenfalls nachzuweisen, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Der BF tut damit aber nicht dar, inwiefern sich der Sachverhalt im Hinblick auf den von ihm gemäß § 88 Abs. 1 Z 5 FPG beantragten Fremdenpass hierdurch maßgeblich geändert hätte. So liegt in dem Umstand, dass die Botschaft keine Reisepässe ausstellt, keine Neuerung in Relation zur letztmaligen Antragstellung. Auch bei der in Vorlage gebrachten Staatsbürgerschaftsbescheinigung seiner (Pflege-) Mutter handelt es sich um keine Sachverhaltsänderung, und hat der BF eine solche auch hinsichtlich dieser Vorlage nicht dargetan. Eine wesentliche Sachverhaltsänderung ist damit nicht ersichtlich, und erfolgte die Zurückweisung durch die belangte Behörde daher zu Recht.Der BF begründet seine neuerliche Antragstellung im Wesentlichen damit, dass er kein Reisedokument seines Herkunftsstaates erlangen könne, indem er hierzu eine Bekanntmachung der Botschaft und Ständigen Vertretung der Islamischen Republik Afghanistan – Wien in Vorlage bringt. Ein derartiger Nachweis vermag zwar allenfalls nachzuweisen, dass der BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Der BF tut damit aber nicht dar, inwiefern sich der Sachverhalt im Hinblick auf den von ihm gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG beantragten Fremdenpass hierdurch maßgeblich geändert hätte. So liegt in dem Umstand, dass die Botschaft keine Reisepässe ausstellt, keine Neuerung in Relation zur letztmaligen Antragstellung. Auch bei der in Vorlage gebrachten Staatsbürgerschaftsbescheinigung seiner (Pflege-) Mutter handelt es sich um keine Sachverhaltsänderung, und hat der BF eine solche auch hinsichtlich dieser Vorlage nicht dargetan. Eine wesentliche Sachverhaltsänderung ist damit nicht ersichtlich, und erfolgte die Zurückweisung durch die belangte Behörde daher zu Recht.

Angemerkt wird, dass die dem BF ausgestellte Daueraufenthaltstitelkarte für den Daueraufenthalt-EU gemäß § 8 Abs. 2 NAG als Identitätsnachweis gilt.Angemerkt wird, dass die dem BF ausgestellte Daueraufenthaltstitelkarte für den Daueraufenthalt-EU gemäß Paragraph 8, Absatz 2, NAG als Identitätsnachweis gilt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das BFA über den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich vom 14.12.2022 noch abzusprechen haben wird.

5.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.

Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dass Folgeanträge im Asylverfahren – unter Beachtung der Art. 3 und 8 EMRK – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn sich der Sachverhalt seit der letzten Antragstellung im Herkunftsstaat nicht verändert hat bzw. einem neuen Vorbringen kein glaubhafter Kern innewohnt, entspricht der Rechtslage und steht im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Dass Folgeanträge im Asylverfahren – unter Beachtung der Artikel 3 und 8 EMRK – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn sich der Sachverhalt seit der letzten Antragstellung im Herkunftsstaat nicht verändert hat bzw. einem neuen Vorbringen kein glaubhafter Kern innewohnt, entspricht der Rechtslage und steht im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Fremdenpass Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen Sache Reisedokument Versagung Fremdenpass Voraussetzungen wesentliche Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W191.2270135.1.00

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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