TE Bvwg Erkenntnis 2023/6/7 W183 2271013-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.06.2023
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Entscheidungsdatum

07.06.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §9 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


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W183 2271013-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien vom 29.03.2023, Zl. XXXX , betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M, gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien vom 29.03.2023, Zl. römisch 40 , betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Gebühren iHv von EUR 3.942,69 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen.Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Gebühren iHv von EUR 3.942,69 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Beschluss des BG Hernals vom 25.01.2023 wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin restliche Massekosten in Höhe von EUR 3.942,69 im Insolvenzverfahren zu Zl. XXXX , zahlbar bis spätestens 31.12.2025 bei sonstiger Nichtigkeit des Zahlungsplans, vorgeschrieben. Bei den restlichen Massekosten handelt es sich um den Differenzbetrag der mit EUR 6.600,00 rechtskräftig bestimmten Entlohnung der Insolvenzverwalterin und der bereits aus der zu dieser Deckung aus der Insolvenzmasse einbehaltenen Entlohnung von EUR 2.657,31. 1. Mit Beschluss des BG Hernals vom 25.01.2023 wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin restliche Massekosten in Höhe von EUR 3.942,69 im Insolvenzverfahren zu Zl. römisch 40 , zahlbar bis spätestens 31.12.2025 bei sonstiger Nichtigkeit des Zahlungsplans, vorgeschrieben. Bei den restlichen Massekosten handelt es sich um den Differenzbetrag der mit EUR 6.600,00 rechtskräftig bestimmten Entlohnung der Insolvenzverwalterin und der bereits aus der zu dieser Deckung aus der Insolvenzmasse einbehaltenen Entlohnung von EUR 2.657,31.

2.       Mit Schreiben vom 17.02.2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Nachlass der Gebühr, da sie zahlungsunfähig sei und sie privat zu leistende Geldrückzahlungen zu tätigen habe.

3.        Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 05.04.2023) wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv EUR 3.942,69 nachzulassen, nicht stattgegeben. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin. Es könne keine besondere Härte iSd § 9 Abs 2 GEG erblickt werden.3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 05.04.2023) wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv EUR 3.942,69 nachzulassen, nicht stattgegeben. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin. Es könne keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden.

4.       Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit Schreiben vom 18.04.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen der besonderen Härte iSd § 9 Abs 2 GEG bei ihr vorlägen. Aufgrund der falschen rechtlichen Beurteilung sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mit Schreiben vom 18.04.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen der besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG bei ihr vorlägen. Aufgrund der falschen rechtlichen Beurteilung sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

5.             Mit Schriftsatz vom 26.04.2023 (eingelangt am 28.04.2023) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6.       Mit Schriftsatz vom 05.06.2023 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die laut Zahlungsplan monatlich fälligen Teilquoten EUR 213,74 betragen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.        Die am XXXX 1963 geborene Beschwerdeführerin ist verpflichtet, Gebühren iHv von EUR 3.942,69 bis 31.12.2025 zu zahlen.1.1. Die am römisch 40 1963 geborene Beschwerdeführerin ist verpflichtet, Gebühren iHv von EUR 3.942,69 bis 31.12.2025 zu zahlen.

1.2.       Die Beschwerdeführerin bezieht eine monatliche Berufsunfähigkeitspension iHv 1.307,43 netto mit Sonderzahlungen.

1.3.       Die Beschwerdeführerin trägt laufende Kosten iHv EUR 482,63 (Miete), EUR 34,99 (Internet), EUR 14,66 (Handy) und EUR 83,01 (Ratenzahlung Wiener Wohnen). Ihr Teilbetrag für Jänner/Februar 2023 für die Raumheizung beträgt EUR 156,00. Einer von insgesamt vier Teilbeträgen für Strom beträgt jeweils EUR 172,80.

Zusätzlich sind die gemäß dem Zahlungsplan ab dem 15.01.2023 fälligen und monatlich zu leistenden Zahlungsplanquoten (10 % Quote zu gleichgroßen 84 monatlichen Teilquoten) in Höhe von EUR 213,74 von der Beschwerdeführerin zu tragen. Die letzte Quote wird am 12.12.2029 fällig.

2. Beweiswürdigung:  

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen und dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:    

Zu A)

3.1.1.   Gemäß § 9 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.). Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 m.w.N.).

Bei der Bestimmung des § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Im Nachlassverfahren ist die konkrete Gebührenschuld im Verhältnis zum Vermögen bzw. zum (auch in Zukunft erzielbaren) Einkommen – unter Einbeziehung des Alters des Beschwerdeführers – zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist. Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Im Nachlassverfahren ist die konkrete Gebührenschuld im Verhältnis zum Vermögen bzw. zum (auch in Zukunft erzielbaren) Einkommen – unter Einbeziehung des Alters des Beschwerdeführers – zu betrachten, weshalb eine Entscheidung stets auf den Einzelfall bezogen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 m.w.N.; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).

3.1.2.  Im gegenständlichen Fall ist die Gebührenforderung im Verhältnis zum Einkommen der Beschwerdeführerin eine beachtliche Summe. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der 1963 geborenen Beschwerdeführerin altersmäßig um eine Person handelt, welche in Zukunft grundsätzlich nicht mehr die Möglichkeit hat, Einkommen zu lukrieren. Die Beschwerdeführerin ist berufsunfähig und bezieht eine verhältnismäßig geringe monatliche Nettopension. Sie erreicht – unabhängig von ihrer Berufsunfähigkeit – 2023 das für eine Alterspension maßgebliche Regelpensionsantrittsalter für Frauen. Es muss davon ausgegangen werden, dass aufgrund des geringen Einkommens der Beschwerdeführerin in Verbindung mit ihren bis Dezember 2029 laut Zahlungsplan zu leistenden monatlichen Teilbeträgen und den Lebenserhaltungskosten eine Zahlung der Gerichtsgebühren iHv EUR 3.942,69 bis 31.12.2025 für sie wirtschaftlich nicht tragbar ist. Aufgrund ihrer Berufsunfähigkeit und ihres fortgeschrittenen Alters wird diese auch in Zukunft nicht tragbar sein wird und wäre dadurch ihr notwendiger Lebensunterhalt gefährdet. Eine Ratenzahlung kommt folglich auch nicht in Frage, weil keine Besserung der wirtschaftlichen Situation absehbar ist und die Beschwerdeführerin altersmäßig auch bereits fortgeschritten ist. In Anbetracht der festgestellten Fixkosten und der weiteren für eine einfache Lebensführung erforderlichen Aufwendungen wie insbesondere Nahrung und Hygieneartikel würde die Leistung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren eine unbillige Härte für die Beschwerdeführerin darstellen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gemäß § 9 Abs. 2 GEG Folge zu geben war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG Folge zu geben war.

3.2.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.1. zitierte Judikatur, insb. VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.1. zitierte Judikatur, insb. VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berufsunfähigkeit besondere Härte Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Insolvenzmasse Insolvenzverfahren Nachlass von Gerichtsgebühren notwendiger Unterhalt sachliche Unbilligkeit wirtschaftliche Situation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W183.2271013.1.00

Im RIS seit

30.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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