TE Bvwg Erkenntnis 2023/6/12 I413 2171328-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2023
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Entscheidungsdatum

12.06.2023

Norm

AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG 2005 §60 Abs1
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §4 Abs2
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z2
AVG §13 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §59 Abs5
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 59 heute
  2. FPG § 59 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 59 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


I413 2171328-2/8E
, I413 2171328-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD gegen den Bescheid der BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 31.03.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch: RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD gegen den Bescheid der BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 31.03.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte 2015 nach jeweils illegaler Einreise in Griechenland, Ungarn und schließlich Österreich internationalen Schutz. Einen zurückweisenden Bescheid des BFA wegen Zuständigkeit Ungarns behob dieses Gericht (04.09.2015, W192 2112885-1/3E).

2. Mit Bescheid vom 23.08.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria als unbegründet ab (Spruchpunkte I und II), erteilte diesem keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“, erließ wider ihn eine Rück-kehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruch-punkt III). Einer Beschwerde aberkannte es die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.01.2022 mit der Maßgabe der Korrektur des Spruchpunktes III. im Hinblick auf die gesetzliche Bezeichnung des Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss VwGH 07.04.2022, Ra 2022/14/0074, zurückgewiesen. 2. Mit Bescheid vom 23.08.2017 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), erteilte diesem keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“, erließ wider ihn eine Rück-kehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruch-punkt römisch drei). Einer Beschwerde aberkannte es die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.01.2022 mit der Maßgabe der Korrektur des Spruchpunktes römisch drei. im Hinblick auf die gesetzliche Bezeichnung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Revision wurde mit Beschluss VwGH 07.04.2022, Ra 2022/14/0074, zurückgewiesen.

3. Am 29.09.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs 1 AsylG 2005 ein. Aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 13.10.2022, ein gültiges Reisedokument samt vollständiger Kopie der Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen, teilte XXXX mit, es wäre am 28.09.2022 ein Antrag gemäß § 56 Abs 1 AsylG 2005 eingebracht, jedoch sei der Eingang nicht bestätigt worden. Stattdessen sei die Polizei beim Beschwerdeführer gekommen und habe auf einen früheren Antrag verwiesen. 3. Am 29.09.2022 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 ein. Aufgrund des Verbesserungsauftrages vom 13.10.2022, ein gültiges Reisedokument samt vollständiger Kopie der Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen, teilte römisch 40 mit, es wäre am 28.09.2022 ein Antrag gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 eingebracht, jedoch sei der Eingang nicht bestätigt worden. Stattdessen sei die Polizei beim Beschwerdeführer gekommen und habe auf einen früheren Antrag verwiesen.

4. Mit Verbesserungsauftrag vom 14.02.2023, adressiert an den Beschwerdeführer, forderte die belangte Behörde Herrn „ XXXX “ auf, den am 29.09.2022 eingelangten Antrag gemäß § 56 AsylG 2005 zu verbessern und ein gültiges Reisedokument samt vollständiger Kopie der Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen.4. Mit Verbesserungsauftrag vom 14.02.2023, adressiert an den Beschwerdeführer, forderte die belangte Behörde Herrn „ römisch 40 “ auf, den am 29.09.2022 eingelangten Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 zu verbessern und ein gültiges Reisedokument samt vollständiger Kopie der Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen.

5. Am 17.03.2023 gab die nunmehrige berufsmäßige Parteienvertreterin die ihr erteilte Vollmacht bekannt, begründete den Antrag und stellte einen Antrag auf Heilung und legte Urkunden (Ambulanzbrief, ZMR-Auszug, Kopie der E-Card, Bestätigung über den Verkauf des Augustin, Patenschaftserklärung, Geburtsbestätigung, Bestätigung über die Beantragung eines Reisepasses) vor.

5. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AslylG 2005 gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs 1 Z 3 iVm § 8 Asyl-DV 2005 ab (Spruchpunkt II.).5. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AslylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Asyl-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.).

6. Gegen diesen der berufsmäßigen Parteienvertreterin am 04.04.2023 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde. Zusammengefasst wird ausgeführt, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich zulässig und inhaltlich berechtigt sei und er auch der ihn treffenden Mitwirkungspflicht an der Erlangung eines Reisedokuments nachgekommen sei, weshalb sich die angefochtene Entscheidung als rechtswidrig erweise.

7. Mit Schriftsatz vom 02.05.2023, eingelangt am 04.05.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Am 01.06.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer befragt wurde. Das Ermittlungsverfahren wurde sodann geschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, Mitte 30, arbeitsfähig und -willig, ledig und Christ. Seine Identität steht nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der I(g)bo an, beherrscht deren Sprache als Muttersprache sowie Englisch jeweils in Wort und Schrift sowie Deutsch zumindest auf dem Niveau A1. Der Beschwerdeführer hat am linken Bein eine schwere Valgusfehlstellung im Bereich des Oberschenkels (Beinachsenfehlstellung, X-Bein) und eine kongenitale Patellaluxation (angeborene Kniescheibeninstabilität, Fehlbildung des Knies). Das linke Bein ist ca. 6 cm verkürzt, das Becken entsprechend rechts erhöht. Eine orthopädische Untersuchung im Sommer 2015 ergab auch eine Gonarthrose (Kniearthrose, Knorpelverschleiß im Kniegelenk). Zur Versorgung trägt er orthopädische Schuhe mit Beinlängenausgleich. Außerdem leidet er an eine posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Eine depressive Störung liegt nicht vor. Es ergeben sich keine Hinweise auf eine Konkretisierung von Suizidgedanken, die vereinzelt aufgetreten sind. Im Übrigen leidet an keiner schweren Krankheit und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste 2015 in Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er sich aufgrund des gestellten Antrages auf internationalen Schutz bis dessen rechtskräftiger Abweisung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 23.08.2017, womit sein Antrag auf internationalen Schutz negativ entschieden, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt wurde, aufhielt. Nach dieser Entscheidung reiste der Beschwerdeführer nicht aus, sondern verblieb weiterhin ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten, führt kein Familienleben und hat außerhalb des Herkunftsstaates keine Angehörigen. Er geht keinem angemeldeten Erwerb nach, lebt von der staatlichen Grundversorgung, die auch seine Unterkunft bei einer Hilfsorganisation abdeckt, und dem Verkauf einer Straßenzeitung, mit dem er etwa EUR 200,-- monatlich erlöst. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. XXXX hat am 16.02.2023 für den Beschwerdeführer eine Patenschaftserklärung gemäß § 2 Abs 1 Z 26 AsylG 2005 abgegeben. Vereinen oder anderen Organisationen außer der Freikirche gehört er nicht an und bekleidet kein Ehrenamt. Er hilft in einem Supermarkt – nach eigenen Angaben unentgeltlich – bei der Bodenreinigung und dem Einräumen der Regale. Er verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung, legte aber einen auf drei Monate befristeten Arbeitsvorvertrag vom 02.05.2023 über die Tätigkeit als Aushilfskellner und einen Arbeitsvorvertrag vom 19.04.2023 über eine Tätigkeit als Verkäufer in einem Supermarkt vor. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, führt kein Familienleben und hat außerhalb des Herkunftsstaates keine Angehörigen. Er geht keinem angemeldeten Erwerb nach, lebt von der staatlichen Grundversorgung, die auch seine Unterkunft bei einer Hilfsorganisation abdeckt, und dem Verkauf einer Straßenzeitung, mit dem er etwa EUR 200,-- monatlich erlöst. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. römisch 40 hat am 16.02.2023 für den Beschwerdeführer eine Patenschaftserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, AsylG 2005 abgegeben. Vereinen oder anderen Organisationen außer der Freikirche gehört er nicht an und bekleidet kein Ehrenamt. Er hilft in einem Supermarkt – nach eigenen Angaben unentgeltlich – bei der Bodenreinigung und dem Einräumen der Regale. Er verfügt über keine Beschäftigungsbewilligung, legte aber einen auf drei Monate befristeten Arbeitsvorvertrag vom 02.05.2023 über die Tätigkeit als Aushilfskellner und einen Arbeitsvorvertrag vom 19.04.2023 über eine Tätigkeit als Verkäufer in einem Supermarkt vor.

Der Beschwerdeführer wies Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nach und legte Empfehlungsschreiben vor, nach denen er in der Unterkunft seine Pflichten immer sehr ernst genommen und sorgfältig ausgeführt sowie sich fleißig an den Putzdiensten und anderen Aufgaben beteiligt hat, in der freikirchlichen Gemeinde bekannt ist, wo ihn (u.a.) Hilfsbereitschaft und Arbeitswilligkeit auszeichnen, und vor dem Supermarkt, wo er (einem in der Freikirche erhaltenen Rat folgend) Zeitungen verkauft und dabei mit einem – dem Namen nach – Einheimischen Freundschaft geschlossen hat. Weiters legte er Empfehlungsschreiben vor, die großteils aus dem Kreis der Kundschaft des Supermarkts stammen, in denen ihm Freunde und Bekannte Offenheit, Freundlichkeit, Fleiß bei der Arbeit, Stärke und Durchhaltevermögen attestieren. Er arbeite „wirklich brav“, „wirklich jeden Tag“ „bei Wind und Wetter“ „sehr fleißig“, sei bemüht, sehr freundlich, eine wahre Bereicherung und ein wirklich ein guter Mensch. Mit mehreren dieser Menschen kommt er auch privat zusammen, in seiner oder deren Unterkunft, um z. B. gemeinsam zu kochen und essen. Einer weiteren Einheimischen hilft er beim Einkaufen und anderen Erledigungen. Diese wohnt rund 10 km entfernt vom Beschwerdeführer in einem anderen Stadtbezirk, und der Beschwerdeführer, für den sie nach eigenen Angaben „wie eine Mutter“ ist, besucht sie wöchentlich.

Der Beschwerdeführer hat keine Partnerin und weder Kinder noch Sorgepflichten und weist in Österreich keine weiteren maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist überwiegend durch die Verfahrensdauer begründet, die deutliche, im zweiten Beschwerdeverfahren auch überlange Verzögerungen beinhaltet, die den Behörden zurechenbar sind.

Der Beschwerdeführer legte mit seinem Antrag vom 29.09.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vor. Außerdem fehlten dem Antrag der Nachweis auf eine ortsübliche Unterkunft und über eine in Österreich leistungspflichtige und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts. Dem Verbesserungsauftrag vom 13.10.2022 kam der Beschwerdeführer nicht nach.

Am 17.02.2023 sollte die Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers durch die nigerianische Botschaft erfolgen. Sie scheiterte, da der Beschwerdeführer der entsprechenden Ladung keine Folge geleistet hatte.

Aufgrund des neuerlichen Verbesserungsauftrages vom 14.02.2023 beantragte am 17.03.2023 die Heilung von Mängeln seines Antrags und legte ua Kopien eines ZMR-Auszuges, der E-Card, der Bestätigung des Vereins XXXX , einer Patenschaftserklärung, einer in Englisch verfassten „Attestation of Birth“ sowie einer, ebenfalls in Englisch verfassten, auf den Namen des Beschwerdeführers lautende „Confirmation of Application for the Re-Issuance of E-Passport“ vom 08.02.2023 vor. Mit der „Confirmation of Application for the Re-Issuance of E-Passport“ wird bestätigt, dass der namentlich angeführte Beschwerdeführer die Neuausstellung des nigerianischen e-Reisepasses beantragt hat und biometrisch erfasst und für die Produktion gescannt wurde. Der Antrag warte auf Prüfung und notwendige Maßnahmen. Das Dokument war einen Monat gültig und zum Zeitpunkt der Vorlage abgelaufen.Aufgrund des neuerlichen Verbesserungsauftrages vom 14.02.2023 beantragte am 17.03.2023 die Heilung von Mängeln seines Antrags und legte ua Kopien eines ZMR-Auszuges, der E-Card, der Bestätigung des Vereins römisch 40 , einer Patenschaftserklärung, einer in Englisch verfassten „Attestation of Birth“ sowie einer, ebenfalls in Englisch verfassten, auf den Namen des Beschwerdeführers lautende „Confirmation of Application for the Re-Issuance of E-Passport“ vom 08.02.2023 vor. Mit der „Confirmation of Application for the Re-Issuance of E-Passport“ wird bestätigt, dass der namentlich angeführte Beschwerdeführer die Neuausstellung des nigerianischen e-Reisepasses beantragt hat und biometrisch erfasst und für die Produktion gescannt wurde. Der Antrag warte auf Prüfung und notwendige Maßnahmen. Das Dokument war einen Monat gültig und zum Zeitpunkt der Vorlage abgelaufen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen seines Gesundheitszustands stützten sich auf den im Erstverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten ärztlichen Bestätigungen und Befunden (des Dr. R. vom 31.07.2015, des OA Dr. H. vom 16.07.2015, des Primarius Doz. Dr. G. vom 23.07.2017 und der OÄ Dr.in B. vom 10.03.2017) sowie den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (Ambulanzbriefe AS 19, AS 21 und AS 81. Klinisch-psychologischer Befundbericht vom 26.04.2023) sowie auf das im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten. Aufgrund der ärztlichen Angaben konnte jedenfalls festgestellt werden, dass es sich bei dem Befund das Knie betreffend um eine angeborene Fehlbildung handelt, die – durch orthopädisches Schuhwerk, das der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung trug, korrigiert wird. Dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen. Im Übrigen konnte dieser die Feststellungen des klinisch-psychologischen Befundberichts vom 25.04.2023 nicht bestätigen. Im Besonderen ergibt sich aufgrund der nachvollziehbaren Schlussfolgerungen des Sachverständigen kein Hinweis auf eine Suizidgefährdung des Beschwerdeführers. Das Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Gänze übersetzt und trat der Beschwerdeführer den Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht entgegen. Im Gegenteil, erklärte er sich doch ausdrücklich als mit dem Gutachten einverstanden. Widersprüchlichkeiten oder Unschlüssigkeiten sind nicht im Rahmen der Begutachtung hervorgekommen, sodass das Bundesverwaltungsgericht von der Richtigkeit des erstatteten Gutachtens überzeugt ist.

Die Feststellungen zum Vorverfahren und seinem Aufenthalt in Österreich, der sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens auf einen – letztlich erfolglosen – Asylantrag stützte, basieren auf dem Vorakt I419 2171328-1. Auch bestätigt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass er nicht seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund des Abschlusses des Vorverfahrens nachgekommen ist und verweist auf seine – zu Unrecht weiterhin bestehende – „weiße Karte“ als Aufenthaltstitel. Da keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers hervorgekommen sind, ist das Bundesverwaltungsgericht davon überzeugt, dass sich der Beschwerdeführer aktuell ohne einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich aufhält.

Die Feststellung zu seiner Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregisterauszug. Dass er kein Familienleben führt und in Österreich keine Verwandten hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Aufgrund des Auszuges aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Außerdem bringt er nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung rund EUR 200 aufgrund des Verkaufs einer Odachlosenzeitung und aufgrund von Unterstützungen ins Verdienen. Aufgrund des Bezuges von Grundversorgung ist der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig. Dass XXXX eine Patenschaftserklärung abgegeben hat, die vom Bezirksgericht Favoriten beurkundet wurde, steht aufgrund der in AS 86 bis AS 88 des Verwaltungsakts einliegenden Kopie fest. Die Feststellung zu seiner Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregisterauszug. Dass er kein Familienleben führt und in Österreich keine Verwandten hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Aufgrund des Auszuges aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Außerdem bringt er nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung rund EUR 200 aufgrund des Verkaufs einer Odachlosenzeitung und aufgrund von Unterstützungen ins Verdienen. Aufgrund des Bezuges von Grundversorgung ist der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig. Dass römisch 40 eine Patenschaftserklärung abgegeben hat, die vom Bezirksgericht Favoriten beurkundet wurde, steht aufgrund der in AS 86 bis AS 88 des Verwaltungsakts einliegenden Kopie fest.

Die Feststellungen zu den vorgelegten Empfehlungsschreiben ergeben sich aus dem vorgelegten Konvolut Beilage ./A zum Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie aus den Beilagen zum Antrag. Dass der Beschwerdeführer jedenfalls auf dem Niveau A2 die deutsche Sprache beherrscht, ist durch ein entsprechendes Zertifikat nachgewiesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich der erkennende Richter davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer in der gesprochenen Sprache sich jedenfalls im Bereich des europäischen Referenzrahmens B1 bewegt, zumal der Beschwerdeführer gut artikuliert, grammatikalisch richtige Sätze bilden kann und auch schwierigere Konversationen in der deutschen Sprache sinnerfassen kann.

Dass der Beschwerdeführer weder über eine Partnerin, noch über Kinder verfügt und nicht mit Sorgepflichten belastet ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers.

Dass sich der Aufenthalt auf überlange Vorverfahren zurückführen lässt, die dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden können, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 26.01.2022, I419 2171328-1/14E, festgestellt.

Die Feststellungen zu seinem Antrag und zu den fehlenden Unterlagen ergeben sich zweifelfrei aus dem Verwaltungsakt, in dem der Antrag im Original samt Beilagen einliegt. Dass ein Verbesserungsauftrag vom 13.10.2022 erlassen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Mangels einliegender schriftlicher Reaktion des Beschwerdeführers – im vollständig durchnummerierten Verwaltungsakt liegt lediglich ein Schriftstück vom 14.10.2022 des XXXX ein, in der dieser auf den am 28.09.2022 eingereichten Antrag verweist, den Verbesserungsauftrag aber nicht anspricht – ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer auf diesen Verbesserungsauftrag nicht reagiert hatte. Die Feststellungen zu seinem Antrag und zu den fehlenden Unterlagen ergeben sich zweifelfrei aus dem Verwaltungsakt, in dem der Antrag im Original samt Beilagen einliegt. Dass ein Verbesserungsauftrag vom 13.10.2022 erlassen wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Mangels einliegender schriftlicher Reaktion des Beschwerdeführers – im vollständig durchnummerierten Verwaltungsakt liegt lediglich ein Schriftstück vom 14.10.2022 des römisch 40 ein, in der dieser auf den am 28.09.2022 eingereichten Antrag verweist, den Verbesserungsauftrag aber nicht anspricht – ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer auf diesen Verbesserungsauftrag nicht reagiert hatte.

Dem im Verwaltungsakt einliegenden Bericht vom 17.02.2023 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer einer Ladung zur Vorführung vor die nigerianische Delegation zur Identitätsfeststellung nicht nachgekommen ist.

Die Feststellungen zum weiteren Verbesserungsauftrag vom 14.02.2023 und zum Antrag auf Heilung der Mängel seines Antrages sowie den damit vorgelegten Urkunden ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem dort einliegenden Antrag vom 17.03.2023. Dass mit diesem Antrag eine Bestätigung der Botschaft vom 08.02.2023, welche für einen Monat gültig war, vorgelegt wurde, in der bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer sich um die Neuausstellung eines nigerianischen Reisepasses bemüht hat, ergibt sich zweifelsfrei aus diesem Dokument. Freilich ergibt sich aus diesem am 08.02.2023 ausgestellten Dokument ebenfalls zweifelsfrei, dass dieses zum Zeitpunkt der Vorlage am 17.03.2023 bereits abgelaufen und damit nicht mehr gültig war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005:3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" überschriebene § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100 idF BGBl. I Nr. 221/2022, lautet:3.1.1. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" überschriebene Paragraph 56, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl römisch eins Nr 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,, lautet:

„§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2.davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.“

Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" überschriebene § 58 Abs. 11 AsylG 2005 lautet:Der mit "Antragstellung und amtswegiges Verfahren" überschriebene Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 lautet:

„(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.“

Der mit "Verfahren" überschriebene § 4 Abs 1 und 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005), BGBl II Nr 448 idgF BGBl. II Nr. 93/2022 lautet:Der mit "Verfahren" überschriebene Paragraph 4, Absatz eins und 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005), BGBl römisch zwei Nr 448 idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2022, lautet:

„(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:„(1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“

Der mit "Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel" überschriebene § 8 Abs. 1 und 2 AsylG-DV 2005 lautet:Der mit "Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel" überschriebene Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG-DV 2005 lautet:

„(1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:„(1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:(2) Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;

3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.“

3.1.2. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG geschaffenen Rechtslage ausgesprochen, dass - wenn die Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl VwGH 03.02.2021, Ra 2020/06/0324, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zu der durch das VwGVG geschaffenen Rechtslage ausgesprochen, dass - wenn die Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat - das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist, dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH 03.02.2021, Ra 2020/06/0324, mwN).

§ 58 Abs 11 AsylG 2005 zeigt, dass den Drittstaatsangehörigen "allgemeine Mitwirkungspflichten" treffen, worunter nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs 1 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses fällt. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, so ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 gegebenenfalls mit einer Antragszurückweisung vorzugehen (vg. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zeigt, dass den Drittstaatsangehörigen "allgemeine Mitwirkungspflichten" treffen, worunter nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses fällt. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, so ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gegebenenfalls mit einer Antragszurückweisung vorzugehen (vg. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und der Partei die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (vgl VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und der Partei die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird vergleiche VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011, mwN).

Im gegenständlichen Fall erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Prüfung seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs 1 AsylG 2005 einen Verbesserungsauftrag mit der klar formulierten Aufforderung, er möge binnen zwei Wochen ab Zustellung ua die in § 8 Abs 1 und 2 AsylG-DV 2005 angeführten Dokumente und Unterlagen vorlegen, widrigenfalls sein verfahrensgegenständlicher Antrag zurückzuweisen sei. Überdies wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung gestellt werden könne. Im gegenständlichen Fall erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Prüfung seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 einen Verbesserungsauftrag mit der klar formulierten Aufforderung, er möge binnen zwei Wochen ab Zustellung ua die in Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG-DV 2005 angeführten Dokumente und Unterlagen vorlegen, widrigenfalls sein verfahrensgegenständlicher Antrag zurückzuweisen sei. Überdies wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise ein begründeter Antrag auf Heilung gestellt werden könne.

Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs 1 Z 3 und § 8 Abs 1 Z 1 AsylG-DV rechtfertigt grundsätzlich eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (vgl dazu ausführlich VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, ua ).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV rechtfertigt grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung vergleiche dazu ausführlich VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, 14.04.2016, Ra 2016/21/0077, ua ).

Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf eine Heilung des Mangels gestellt. Dieser erweist sich aber als unbegründet.

Eine Heilung des Mangels aufgrund von § 4 Abs 1 Z 1 AsylG-DV 2005 scheitert bereits an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Eine Heilung des Mangels aufgrund von Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 scheitert bereits an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers.

Bezüglich der Heilung nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV 2005 vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092). Diese Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gegenständlich nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn diese gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird (Abs 1 leg.cit.); liegt nur die Voraussetzung vor, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist, ist gemäß Abs 2 leg.cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der Beschwerdeführer stützt seinen seit 2015 andauernden Aufenthalt auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag, über den rechtskräftig im Jänner 2022 entschieden worden ist. Seitdem ist sein Aufenthalt rechtswidrig. Die Dauer seines Aufenthalts beruhte auf nicht ihm, sondern der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht zuzurechnenden Faktoren. Im Bundesgebiet besteht beim Beschwerdeführer kein Familienleben. Gleichwohl hat er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen, wobei diese – was auch aus den Empfehlungsschrieben hervorgeht – keine derartige Intensität aufweisen, dass bereits aus diesem Grund von einem Überwiegen der Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer ist seit 2015 in Österreich. Dieser Aufenthalt beruhte zunächst auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage und - seit Jänner 2022- auf keiner rechtlichen Grundlage. Daher durfte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf einer rechtlich gesicherten Grundlage bleibend verfestigen kann. Private Interessen werden dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem ein Fremder sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Es ist maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das BFA) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; 16.01.2020, Ra 2019/20/0606), was im gegenständlichen Fall bereits seit August 2017, als die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz abwies, und noch viel mehr seit Jänner 2020, als dieses Verfahren endgültig beendet wurde, gegeben ist. Daran kann die lange Dauer des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens nichts ändern, selbst wenn – wie im vorliegenden Fall - den Beschwerdeführer daran auch kein Verschulden trifft (vgl VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034). Ein rechtmäßiger Aufenthalt von etwas mehr als sechs Jahren stellt dementsprechend zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre. Die Dauer des unrechtmäßigen Aufenthalts kann im Lichte dieser Rechtsprechung nicht gegen die Zulässigkeit der Ausweisung ins Treffen geführt werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sonstigen privaten und persönlichen Kontakte sind dahingehend zu relativieren, dass es sich dabei um einen Personenkreis handelt, der seinem Aufenthalt in einer Unterkunft und den dort tätigen ehrenamtlichen Personen sowie seiner Tätigkeit als Verkäufer einer Straßenzeitung vor einem Lebensmittelgeschäft geschuldet ist. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Kontakte mögen sohin für ihn subjektiv von Bedeutung sein, sie sind jedoch objektiv nicht geeignet, die Schwelle für ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK zu überschreiten, da ihnen die erforderliche Exzeptionalität aufgrund der Dauer und der Intensität fehlt. Der Beschwerde hat die Aufenthaltsdauer genutzt, um Deutsch zu lernen und beherrscht diese Sprache jedenfalls auf dem Niveau A2. Eine exzeptionelle Integration in sprachlicher Hinsicht ist damit jedoch nicht belegt. Er geht – mit Ausnahme des Verkaufes einer Straßenzeitung keiner Erwerbstätigkeit nach, lebt von der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Auch die vorlegten Arbeitszusagen vermögen hieran nichts zu ändern, da diese den Arbeitswillen und Arbeitsmöglichkeiten dokumentieren, nicht aber die Sicherheit, dauerhaft einer Arbeit nachgehen zu können. In einer Gesamtschau kamen somit keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige und tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervor und konnte damit eine besondere integrative Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers – trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes - nicht angenommen werden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seine persönlichen Interessen zudem nicht entscheidend zu stärken (vgl VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Da kein erfolgreicher Abschluss der Integrationsprüfung vorliegt, kann auch nicht von der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausgegangen werden. Bezüglich der Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0092). Diese Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenständlich nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn diese gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Absatz eins, leg.cit.); liegt nur die Voraussetzung vor, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ist gemäß Absatz 2, leg.cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der Beschwerdeführer stützt seinen seit 2015 andauernden Aufenthalt auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag, über den rechtskräftig im Jänner 2022 entschieden worden ist. Seitdem ist sein Aufenthalt rechtswidrig. Die Dauer seines Aufenthalts beruhte auf nicht ihm, sondern der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht zuzurechnenden Faktoren. Im Bundesgebiet besteht beim Beschwerdeführer kein Familienleben. Gleichwohl hat er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen, wobei diese – was auch aus den Empfehlungsschrieben hervorgeht – keine derartige Intensität aufweisen, dass bereits aus diesem Grund von einem Überwiegen der Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer ist seit 2015 in Österreich. Dieser Aufenthalt beruhte zunächst auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage und - seit Jänner 2022- auf keiner rechtlichen Grundlage. Daher durfte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf einer rechtlich gesicherten Grundlage bleibend verfestigen kann. Private Interessen werden dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem ein Fremder sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Es ist maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde (spätestens nach Abweisung seines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz durch das BFA) seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/19/0023; 07.10.2020, Ra 2020/14/0333; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542; 16.01.2020, Ra 2019/20/0606), was im gegenständlichen Fall bereits seit August 2017, als die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz abwies, und noch viel mehr seit Jänner 2020, als dieses Verfahren endgültig beendet wurde, gegeben ist. Daran kann die lange Dauer des diesbezüglichen Rechtsmittelverfahrens nichts ändern, selbst wenn – wie im vorliegenden Fall - den Beschwerdeführer daran auch kein Verschulden trifft vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0034). Ein rechtmäßiger Aufenthalt von etwas mehr als sechs Jahren stellt dementsprechend zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre. Die Dauer des unrechtmäßigen Aufenthalts kann im Lichte dieser Rechtsprechung nicht gegen die Zulässigkeit der Ausweisung ins Treffen geführt werden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten sonstigen privaten und persönlichen Kontakte sind dahingehend zu relativieren, dass es sich dabei um einen Personenkreis handelt, der seinem Aufenthalt in einer Unterkunft und den dort tätigen ehrenamtlichen Personen sowie seiner Tätigkeit als Verkäufer einer Straßenzeitung vor einem Lebensmittelgeschäft geschuldet ist. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Kontakte mögen sohin für ihn subjektiv von Bedeutung sein, sie sind jedoch objektiv nicht geeignet, die Schwelle für ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu überschreiten, da ihnen die erforderliche Exzeptionalität aufgrund der Dauer und der Intensität fehlt. Der Beschwerde hat die Aufenthaltsdauer genutzt, um Deutsch zu lernen und beherrscht diese Sprache jedenfalls auf dem Niveau A2. Eine exzeptionelle Integration in sprachlicher Hinsicht ist damit jedoch nicht belegt. Er geht – mit Ausnahme des Verkaufes einer Straßenzeitung keiner Erwerbstätigkeit nach, lebt von der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Auch die vorlegten Arbeitszusagen vermögen hieran nichts zu ändern, da diese den Arbeitswillen und Arbeitsmöglichkeiten dokumentieren, nicht aber die Sicherheit, dauerhaft einer Arbeit nachgehen zu können. In einer Gesamtschau kamen somit keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige und tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht hervor und konnte damit eine besondere integrative Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers – trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes - nicht angenommen werden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag seine persönlichen Interessen zudem nicht entscheidend zu stärken vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Da kein erfolgreicher Abschluss der Integrationsprüfung vorliegt, kann auch nicht von der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ausgegangen werden.

Gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 leg. cit. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise schließlich auch dann zulassen, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, leg. cit. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise schließlich auch dann zulassen, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Der Beschwerdeführer legte mit seinem Antrag vom 29.09.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vor. Außerdem fehlten dem Antrag der Nachweis auf eine ortsübliche Unterkunft und über eine in Österreich leistungspflichtige und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts. Die am 17.02.2023 anberaumte Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers durch die nigerianische Botschaft scheiterte, da der Beschwerdeführer der entsprechenden Ladung keine Folge geleistet hatte. Erst am 17.03.2023 legte der Beschwerdeführer verschiedene Belege vor, ua Kopien eines ZMR-Auszuges, der E-Card, der Bestätigung des Vereins XXXX , einer Patenschaftserklärung, einer in Englisch verfassten „Attestation of Birth“ sowie einer, ebenfalls in Englisch verfassten, auf den Namen des Beschwerdeführers lautende, nicht mehr gültige „Confirmation of Application for the Re-Issuance of E-Passport“ vom 08.02.2023. Wenngleich diese Bestätigung zum Zeitpunkt der Vorlage seit wenigen Tagen nicht mehr gültig war, belegt diese, dass die Beschaffung eines Reisedokuments dem Beschwerdeführer nicht unmöglich und damit zumutbar war. Es liegen keine Hinweise vor, dass der beantragte Reisepass dem Beschwerdeführer versagt wurde oder dass es sonst Umstände gibt, dass dessen Beschaffung für den Beschwerdeführer nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Zudem hat er an der von der Behörde initiierten Identitätsfeststellung durch die nigerianische Botschaft nicht mitgewirkt – eine solche Mitwirkung wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen. Damit scheidet auch eine Heilung mangels Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung des Reisepasses gemäß § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV 2005 aus. Der Beschwerdeführer legte mit seinem Antrag vom 29.09.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kein gültiges Reisedokument und keine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vor. Außerdem fehlten dem Antrag der Nachweis auf eine ortsübliche Unterkunft und über eine in Österreich leistungspflichtige und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts. Die am 17.02.2023 anberaumte Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers durch die nigerianische Botschaft scheiterte, da der Beschwerdeführer der entsprechenden Ladung keine Folge geleistet hatte. Erst am 17.03.2023 legte der Beschwerdeführer verschiedene Belege vor, ua Kopien eines ZMR-Auszuges, der E-Card, der Bestätigung des Vereins römisch 40 , einer Patenschaftserklärung, einer in Englisch verfassten „Attestation of Birth“ sowie einer, ebenfalls in Englisch verfassten, auf den Namen des Beschwerdeführers lautende, nicht mehr gültige „Confirmation of Application for the Re-Issuance of E-Passport“ vom 08.02.2023. Wenngleich diese Bestätigung zum Zeitpunkt der Vorlage seit wenigen Tagen nicht mehr gültig war, belegt diese, dass die Beschaffung eines Reisedokuments dem Beschwerdeführer nicht unmöglich und damit zumutbar war. Es liegen keine Hinweise vor, dass der beantragte Reisepass dem Beschwerdeführer versagt wurde oder dass es sonst Umstände gibt, dass dessen Beschaffung für den Beschwerdeführer nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Zudem hat er an der von der Behörde initiierten Identitätsfeststellung durch die nigerianische Botschaft nicht mitgewirkt – eine solche Mitwirkung wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen. Damit scheidet auch eine Heilung mangels Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung des Reisepasses gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 aus.

Nachdem die in § 8 Abs 1 Z 1 und 2 AsylG-DV 2005 bezeichneten Dokumente seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt wurden und auch der Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gemäß § 4 Ab. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 unbegründet war, wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 AsylG 2005 seitens der belangten Behörde zu Recht auf Grundlage des § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen und der Antrag auf Heilung abgewiesen.Nachdem die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV 2005 bezeichneten Dokumente seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt wurden und auch der Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise gemäß Paragraph 4, Ab. 1 Ziffer 3, AsylG-DV 2005 unbegründet war, wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 seitens der belangten Behörde zu Recht auf Grundlage des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen und der Antrag auf Heilung abgewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war ein Einzelfall zu beurteilen, dessen spezifische Umstände in der Regel nicht reversibel sind. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war ein Einzelfall zu beurteilen, dessen spezifische Umstände in der Regel nicht reversibel sind.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Identitätsfeststellung Interessenabwägung mangelhafter Antrag Mängelheilung Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Reisedokument unzulässiger Antrag Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I413.2171328.2.00

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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