Entscheidungsdatum
21.06.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
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I422 2273690-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Tunesien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Tunesien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 2 FPG auf 18 Monate herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG auf 18 Monate herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) am 12.05.2023 ausschließlich mit rein wirtschaftlichen Erwägungen begründete. Er sei arbeitslos und wolle in Österreich arbeiten. Sonstige Gründe weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gebe es nicht. Im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien befürchte er Armut und Arbeitslosigkeit.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und zudem einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und zudem einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.06.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Hierbei wurde u.a. moniert, der angefochtenen Bescheid sei mangels der Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden bzw. der Amtssignatur nichtig. Darüber hinaus wurde erstmalig vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Tunesien aufgrund seiner Tätigkeit als Tätowierer immer wieder von radikalen Islamisten beschimpft und mit dem Umbringen bedroht worden sei und sich die Polizei in seinem Fall nicht als zuständig erachtet habe. Aufgrund dieser Drohungen, Beschimpfungen und üblen Nachreden sei sein Tattoostudio immer schlechter gelaufen und habe er sich, als die Lage immer bedrohlicher geworden sei, entschlossen Tunesien zu verlassen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2023 vorgelegt und langten am 20.06.2023 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos, Staatangehöriger von Tunesien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht fest.
Er ist gesund, gehört keiner COVID-19-Risikogruppe an und ist erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , im Gouvernement Gafsa in Tunesien, wo er aufwuchs und bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat insgesamt neun Jahre die Schule besucht und anschließend eine Ausbildung zum Elektromechaniker begonnen, die er jedoch abgebrochen hat. Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als Tätowierer und sicherte sich aus dieser Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern leben nach wie vor in Tunesien, im Gouvernement Gafsa. Die Mutter ist in einem Krankenhaus als Reinigungskraft tätig. Seine beiden Schwestern sind verheiratet und deren Ehemänner allesamt berufstätig, wobei eine der beiden Schwestern zudem als Schulwart in einer Schule arbeitet. Sein Bruder arbeitet als Tierhändler. Darüber hinaus leben und arbeiten noch weitere Verwandte mütter- und väterlicherseits in Tunesien. Zuletzt wohnte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Mutter im Elternhaus.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , im Gouvernement Gafsa in Tunesien, wo er aufwuchs und bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat insgesamt neun Jahre die Schule besucht und anschließend eine Ausbildung zum Elektromechaniker begonnen, die er jedoch abgebrochen hat. Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als Tätowierer und sicherte sich aus dieser Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern leben nach wie vor in Tunesien, im Gouvernement Gafsa. Die Mutter ist in einem Krankenhaus als Reinigungskraft tätig. Seine beiden Schwestern sind verheiratet und deren Ehemänner allesamt berufstätig, wobei eine der beiden Schwestern zudem als Schulwart in einer Schule arbeitet. Sein Bruder arbeitet als Tierhändler. Darüber hinaus leben und arbeiten noch weitere Verwandte mütter- und väterlicherseits in Tunesien. Zuletzt wohnte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Mutter im Elternhaus.
Der Beschwerdeführer reiste im September 2022 legal auf dem Luftweg von Tunesien in die Türkei aus und reiste von dort aus nach Serbien und im Anschluss nach Ungarn weiter, von wo aus er nach Österreich einreiste und hier am 06.10.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer war in den Zeiträumen 07.10.2022 bis 23.11.2022 sowie 08.02.2023 bis 20.04.2023 in Asylunterkünften melderechtlich erfasst sowie durchgehend seit 15.05.2023 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Verlobten, mit der seit einem unbekannten Zeitpunkt – spätestens jedoch Anfang des Jahres 2023 – eine Beziehung führt. Bei der Verlobten handelt es sich um eine österreichische Staatsangehörige. Die Verlobte steht in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Über familiäre Anbindungen verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht.
Der Beschwerdeführer weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Insbesondere hat er keinen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung erbracht und ging in Österreich auch zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Er sichert sich seinen Lebensunterhalt aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung und durch Zuwendungen seitens seiner Verlobten.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat Tunesien rein aus wirtschaftlichen Motiven verlassen und ist in seinem Herkunftsstaat nicht der Gefahr einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Sein Fluchtvorbringen – wonach er aufgrund seiner Tätigkeit als Tätowierer einer Bedrohung durch Islamisten ausgesetzt gewesen sei – ist weder glaubhaft, noch käme diesem bei hypothetischer Wahrunterstellung – in Anbetracht einer grundsätzlich anzunehmenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der tunesischen Behörden – Asylrelevanz zu.
Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Gemäß § 1 Z 11 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.
Zur aktuellen Lage in Tunesien werden folgende Feststellungen getroffen:
COVID-19
Seit 1.12.2022 sind in Tunesien sämtliche COVID-19-Beschränkungen für Reisende aus dem Ausland aufgehoben (BMEIA 12.12.2022; vgl. AA 12.12.2022); unabhängig vom jeweiligen Impfstatus (AA 12.12.2022). Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests und eines Impfnachweises entfällt (BMEIA 12.12.2022; vgl. AA 12.12.2022). Personen, die COVID-19-Symptome zeigen, müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen (AA 12.12.2022).Seit 1.12.2022 sind in Tunesien sämtliche COVID-19-Beschränkungen für Reisende aus dem Ausland aufgehoben (BMEIA 12.12.2022; vergleiche AA 12.12.2022); unabhängig vom jeweiligen Impfstatus (AA 12.12.2022). Die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Tests und eines Impfnachweises entfällt (BMEIA 12.12.2022; vergleiche AA 12.12.2022). Personen, die COVID-19-Symptome zeigen, müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen (AA 12.12.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.12.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 12.12.2022
? BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.12.2022): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 12.12.2022
Politische Lage
In Tunesien nahm 2010/11 der „Arabische Frühling“ seinen Anfang. Die rund 11,8 Millionen Tunesierinnen und Tunesier überwanden das autoritäre Regime des Diktators Ben Alis und leiteten einen umfassenden Demokratisierungsprozess ein. Im Herbst 2019 fanden zum dritten Mal in Folge freie Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt. Am 6.5.2018 wurden erstmals erfolgreich Kommunalwahlen durchgeführt. Die moderne Verfassung von 2014 betonte den zivilen und rechtsstaatlichen Charakter des Regierungssystems. Präsident und Parlament wurden direkt vom Volk gewählt. Der Präsident ernannte den Regierungschef, der die Minister benannte und die Richtlinien der Politik bestimmte, in der Außen-, und Sicherheitspolitik in Abstimmung mit dem Präsidenten (AA 16.12.2020). Gemäß dieser Verfassung von 2014 war Tunesien eine konstitutionelle Republik mit einem parlamentarischen Mehrparteiensystem mit einer Kammer und einem Präsidenten mit in der Verfassung festgelegten Befugnissen. In der Folge fanden im Jahr 2019 freie und faire Parlamentswahlen statt, bei denen die Nahda-Partei die Mehrheit der Stimmen erhielt (USDOS 12.4.2022). Als positive Entwicklungen sieht die Verfassung von 2014 in den ersten beiden Artikeln die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Gleichberechtigung vor. Die Verfassung soll allerdings gemäß den Vorstellungen von Präsident Kaïs Saïed einer neuen weichen bzw. zumindest umgebaut werden. Die ersten beiden Artikel wurden bisher nicht infrage gestellt (ÖB 10.2022).
Präsident Kaïs Saïed, ein unabhängiger Kandidat, kam 2019 ins Amt, nachdem er die zweiten demokratischen Präsidentschaftswahlen des Landes gewonnen hatte (USDOS 12.4.2022). Der parteilose politische Außenseiter Saïed wurde am 13.10.2019 mit überwältigender Stimmenmehrheit von 72,71 % zum neuen Präsidenten Tunesiens gewählt (ÖB 10.2022).
Am 25.7.2021 hat Saïed in einem alle politischen Akteure und Beobachter überraschenden Streich das Parlament eingefroren, die Abgeordneten ihrer Immunität enthoben und alle Bezüge eingestellt, den Regierungschef sowie einen Großteil der Regierungsmitglieder entlassen, sowie weite Teile der Verfassung außer Kraft gesetzt. Saïed beruft sich dabei auf Art. 80 der Verfassung und begründete diesen radikalen Schritt mit der Erfordernis, das Land vor Unheil bewahren zu müssen. Zwischenzeitlich, am 21.9.2021, ernannte Präsident Saïed eine neue Premierministerin, die politische Außenseiterin und hohe Beamtin Najla Bouden, und betraute sie mit der Regierungsbildung (ÖB 10.2022; vgl. EPRS 29.3.2022). Die de facto absolute Machtübernahme durch Präsident Kaïs Saïed am 25.7.2021 welche durch die neue Verfassung vom August 2022 gestützt wird, ist eine weitere Zäsur in der Geschichte Tunesiens. Auch wenn Präsident Kaïs Saïeds Neuaufsetzung des Parlaments und Implementierung der neuen Verfassung im Land noch immer überwiegend Zustimmung findet, ist die westliche Staatengemeinschaft hinsichtlich dieses als „Ende des arabischen Frühling“ bezeichneten „verfassungsmäßigen Putschs“ besorgt und fordert einen Plan für die rasche Rückkehr zu Gewaltentrennung und demokratischer Legitimität (ÖB 10.2022).Am 25.7.2021 hat Saïed in einem alle politischen Akteure und Beobachter überraschenden Streich das Parlament eingefroren, die Abgeordneten ihrer Immunität enthoben und alle Bezüge eingestellt, den Regierungschef sowie einen Großteil der Regierungsmitglieder entlassen, sowie weite Teile der Verfassung außer Kraft gesetzt. Saïed beruft sich dabei auf Artikel 80, der Verfassung und begründete diesen radikalen Schritt mit der Erfordernis, das Land vor Unheil bewahren zu müssen. Zwischenzeitlich, am 21.9.2021, ernannte Präsident Saïed eine neue Premierministerin, die politische Außenseiterin und hohe Beamtin Najla Bouden, und betraute sie mit der Regierungsbildung (ÖB 10.2022; vergleiche EPRS 29.3.2022). Die de facto absolute Machtübernahme durch Präsident Kaïs Saïed am 25.7.2021 welche durch die neue Verfassung vom August 2022 gestützt wird, ist eine weitere Zäsur in der Geschichte Tunesiens. Auch wenn Präsident Kaïs Saïeds Neuaufsetzung des Parlaments und Implementierung der neuen Verfassung im Land noch immer überwiegend Zustimmung findet, ist die westliche Staatengemeinschaft hinsichtlich dieses als „Ende des arabischen Frühling“ bezeichneten „verfassungsmäßigen Putschs“ besorgt und fordert einen Plan für die rasche Rückkehr zu Gewaltentrennung und demokratischer Legitimität (ÖB 10.2022).
Najla Bouden ist die erste weibliche Premierministerin in Tunesien bzw. überhaupt in der arabischen Welt (EPRS 29.3.2022). Am 11.10.2021 wurde das Kabinett Bouden von Präsident Saïed vereidigt: acht der insgesamt 24 Mitglieder sind Frauen. Die Machtbefugnisse des Kabinetts sind allerdings stark eingeschränkt, dem Präsidenten werden zusätzliche Befugnisse einräumt. Es kam zu einer deutlichen Machtverschiebung vom Parlament zurück zum Präsidenten. Kompetenzen, die ehemals dem Premierminister zugeschrieben wurden, werden nun wieder vom Staatsoberhaupt ausgeübt, ähnlich wie vor der Revolution 2011. Zivilgesellschaftliche Organisationen bemängeln vor allem die fehlende Gewaltenteilung und die Abhängigkeit der Justiz (ÖB 10.2022). Die neue Verfassung gibt Präsident Kaïs Saïed deutlich mehr Macht. Kritiker sehen einen weiteren Schritt des Landes Richtung Diktatur (DF 6.10.2022).
Die damals neue Regierung sah sich mit einem wirtschaftlichen Abschwung, Korruption und der Notwendigkeit konfrontiert, auf die Bedürfnisse der Tunesier in allen Bereichen, einschließlich Gesundheit, Verkehr und Bildung, einzugehen; eine weitere große Herausforderung lag in der wachsenden regionalen Kluft zwischen dem Norden und dem Süden des Landes. Am 18.11.2021 stellte Saïed einen Zeitplan für Verfassungsreformen vor, mit deren Verabschiedung der Ausnahmezustand beendet werden sollte. Am 13.12.2021 kündigte er an, dass Tunesien im Juli 2022 ein Verfassungsreferendum abhalten werde, das den allgemeinen Wahlen im Dezember 2022 vorausgehen sollte (EPRS 29.3.2022). Am selben Tag verlängerte Kaïs Saïed die Aussetzung des Parlaments bis zur geplanten Neuwahl am 17.12.2022. Zudem kündigte er eine bundesweite öffentliche Konsultation zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung an und rief ein Referendum über Verfassungsreformen für den 25.7.2022 aus, was erneut Spannungen entfachte. Vom 1.1.2022 bis 20.3.2022 fand eine landesweite öffentliche Konsultation statt, um Vorschläge für Verfassungs- und andere Reformen zu sammeln. Der Parlamentspräsident in Tunesien bezeichnete die von Präsident Kaïs Saïed verkündeten Beschlüsse als rechts- und verfassungswidrig (BAMF 20.12.2021).
Am 30.3.2022 löste Kaïs Saïed das tunesische Parlament in einer virtuellen Sitzung auf. Während der Sitzung stimmte das Parlament für die Aufhebung des von Saïed ausgerufenen Ausnahmezustands, durch den das Gremium suspendiert wurde. Präsident Saïed erklärte, dass die virtuelle Sitzung einem Putschversuch gleichkomme und erklärte, dass seine zuvor angekündigten Pläne, im Juli 2022 ein Referendum über eine neue Verfassung abzuhalten, gefolgt von neuen Parlamentswahlen im Dezember 2022, wie geplant fortgesetzt würden. Nach tunesischem Recht muss der Präsident, wenn er das Parlament auflöst, innerhalb von 90 Tagen nach der Auflösung Neuwahlen abhalten, aber Saïed schloss dies am 31.3.2022 aus (RANE 1.4.2022).
Im April 2022 übernahm Präsident Kaïs Saïed die Kontrolle über die Wahlkommission (Instance Supérieure Indépendante pour les Élections – ISIE) (AJ 22.4.2022). Er ersetzte die meisten Mitglieder der ISIE, wodurch eine weitere demokratische Kontrolle des Präsidenten wegfiel und die Legitimität künftiger Wahlen infrage gestellt wurde. Mit dem Erlass zur Wahlkommission vom 22.4.2022 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass Saïed vier neue Mitglieder der Kommission ernennen und sechs Mitglieder absetzen kann. Das neue Gremium wird aus insgesamt sieben Mitgliedern bestehen, wobei drei Mitglieder des alten Gremiums in ihren Positionen verbleiben. Die ISIE war eine der letzten unabhängigen staatlichen Institutionen in Tunesien (AJ 29.4.2022).
Saïed genießt nach wie vor die Unterstützung vieler Tunesier, die glauben, dass seine Entscheidungen notwendig sind, um einen Wandel und eine Verbesserung der Wirtschaft des Landes herbeizuführen (AJ 29.4.2022). Die Mehrheit der tunesischen Parteien lehnt Saïeds Machtergreifung ab. Andere Parteien hingegen unterstützen Saïeds Entscheidungen angesichts der politischen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Krise, in der sich das nordafrikanische Land aktuell befindet (AJ 22.4.2022). Präsident Saïed lehnte Forderungen nach einem Dialog mit der Opposition und einer Übergangsregierung ab (AJ 29.4.2022).
Mit dem Erlass eines neuen Wahlgesetzes am 15.9.2022 setzt Präsident Kaïs Saïed den Wiederaufbau der formalen politischen Mechanismen des tunesischen Staates fort. Das neue Gesetz legt die Bedingungen für die Parlamentswahlen am 17.12.2022 fest. Das Gesetz, Präsidialdekret 55 von 2022, aktualisiert das Gesetz Nr. 16 von 2014, aber interessanterweise nur die Abschnitte, die sich auf Parlamentswahlen beziehen, der Präsidentschaftswahlprozess bleibt vorerst unberührt (MEI 17.10.2022). Das neue Gesetz sieht vor, dass die Wähler die Kandidaten einzeln und nicht mehr über eine einzige Parteiliste wählen - eine Änderung, die den Einfluss der Parteien schwächen wird (AJ 16.9.2022). Das Dekret 55 sieht ein Einpersonenwahlrecht vor mit zwei Wahlgängen und eine neue Wahlkreiseinteilung. Um an der Einpersonenwahl teilnehmen zu können, muss eine Zusammenfassung des Wahlprogramms vorgelegt werden und eine Namensliste mit 400 Patenschaften von im Wahlkreis ansässigen Wählern muss vorgewiesen werden, die paritätisch mit Männern und Frauen besetzt sind. Außerdem muss jedes Dokument legalisiert und von den städtischen Behörden beglaubigt werden (JA 16.9.2022). Mit dem neuen Wahlrecht werden keine Parteien oder Listen mehr gewählt, sondern Einzelpersonen. Dadurch haben Frauen in der stark patriarchalisch geprägten politischen Landschaft des Landes quasi keine Chance mehr auf einen Sitz im Abgeordnetenhaus (DF 6.10.2022).
Weiters sollen durch ein neues Zweikammer-System die verarmten Regionen des Landesinneren besser vertreten werden: Aus lokalen Versammlungen werden Volksvertreter jeweils in die nächsthöhere Regionalinstanz gewählt bis hin zur zweiten Parlamentskammer. Zusammen mit der direkt gewählten ersten Kammer sollen sie den Präsidenten kontrollieren. Doch eine wirkliche Gewaltenteilung gibt es in der Verfassung letztlich nicht, genauso wenig wie ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Präsidenten durch die Abgeordneten. Präsident Kaïs Saïed hat mit dem neuen Text seine Macht zementiert und regiert de facto als Alleinherrscher. Zwar garantiert auch die neue Verfassung die individuellen Freiheiten, allerdings enthält sie auch einen Artikel, dass der Staat – Zitat – im Rahmen eines demokratischen Systems die Ziele des reinen Islam umzusetzen habe. Der weltliche Charakter des Staates wird im neuen Text nicht mehr erwähnt (DF 6.10.2022). In dem neuen Gesetz wird das Listensystem mit einer festgelegten Anzahl von 217 Parlamentssitzen, die für große Regionen reserviert sind, zugunsten von 161 viel kleineren Wahlbezirken abgeschafft, die jeweils für einen einzigen Kandidaten stimmen, mit einer Stichwahl unter den beiden besten Kandidaten, wenn keiner von ihnen im ersten Wahlgang eine Mehrheit erreicht (MEI 17.10.2022). Die Nationale Heilsfront verkündete bereits am 7.9.2022, dass sie die Parlamentswahl boykottieren wird, und bezeichnete die Wahlen überwachende Behörde als nicht neutral (BAMF 12.9.2022). Die meisten Oppositionsparteien kündigten einen Boykott der Wahlen an (BAMF 7.11.2022).
Wie die ISIE am 3.11.2022 mitteilte, wurden mehr als 1.400 Kandidaturen geprüft. Schlussendlich traten 1.058 Kandidaten an - 936 Männern und 122 Frauen (BAMF 7.11.2022). Bei den Parlamentswahlen am 17.12.2022 befand sich die Wahlbeteiligung schließlich auf einem Rekordtief (AJ 17.12.2022). Die National Salvation Front rief als vereinte Opposition zu Protesten und Sitzstreiks auf. Ihr gehören mehrere Parteien an, darunter die islamistische Ennahda, die im alten Parlament die größte Fraktion stellte (SN 17.12.2022; vgl. TS 18.12.2022). Auch die größte und mächtigste Gewerkschaft, UGTT, die lange zu Saïed gehalten hatte, boykottierte die Wahlen (AJ 17.12.2022; vgl. TS 18.12.2022) und nannte diese wenig sinnvoll (TS 18.12.2022). So blieb die große Mehrheit der Stimmberechtigten den Parlamentswahlen fern (TS 18.12.2022). Nach Schließung der Wahllokale veröffentlichte die Unabhängige Hohe Behörde für Wahlen (ISIE) die endgültige Wahlbeteiligung von nur 8,8 % von 9,3 Millionen registrierten Wählern (AJ 17.12.2022). Der Leiter der Wahlbehörde betonte, dass die Wahlen ohne Stimmenkäufe abgehalten wurde (TS 18.12.2022). Unmittelbar danach hielt die Oppositionsbewegung National Salvation Front eine Pressekonferenz ab, auf der der Rücktritt des Präsidenten gefordert wurde. Die zweite Wahlrunde findet gegen Ende Jänner 2023 statt und die endgültigen Wahlergebnisse könnten erst im Feber 2023 vorliegen (AJ 18.12.2022). Wie die ISIE am 3.11.2022 mitteilte, wurden mehr als 1.400 Kandidaturen geprüft. Schlussendlich traten 1.058 Kandidaten an - 936 Männern und 122 Frauen (BAMF 7.11.2022). Bei den Parlamentswahlen am 17.12.2022 befand sich die Wahlbeteiligung schließlich auf einem Rekordtief (AJ 17.12.2022). Die National Salvation Front rief als vereinte Opposition zu Protesten und Sitzstreiks auf. Ihr gehören mehrere Parteien an, darunter die islamistische Ennahda, die im alten Parlament die größte Fraktion stellte (SN 17.12.2022; vergleiche TS 18.12.2022). Auch die größte und mächtigste Gewerkschaft, UGTT, die lange zu Saïed gehalten hatte, boykottierte die Wahlen (AJ 17.12.2022; vergleiche TS 18.12.2022) und nannte diese wenig sinnvoll (TS 18.12.2022). So blieb die große Mehrheit der Stimmberechtigten den Parlamentswahlen fern (TS 18.12.2022). Nach Schließung der Wahllokale veröffentlichte die Unabhängige Hohe Behörde für Wahlen (ISIE) die endgültige Wahlbeteiligung von nur 8,8 % von 9,3 Millionen registrierten Wählern (AJ 17.12.2022). Der Leiter der Wahlbehörde betonte, dass die Wahlen ohne Stimmenkäufe abgehalten wurde (TS 18.12.2022). Unmittelbar danach hielt die Oppositionsbewegung National Salvation Front eine Pressekonferenz ab, auf der der Rücktritt des Präsidenten gefordert wurde. Die zweite Wahlrunde findet gegen Ende Jänner 2023 statt und die endgültigen Wahlergebnisse könnten erst im Feber 2023 vorliegen (AJ 18.12.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.12.2020): Tunesien: Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/politisches-portrait/219068, Zugriff 29.4.2022
? AJ - Al Jazeera (18.12.2022): Low turnout a message from Tunisian people to Saied: ‘Step aside’, https://www.aljazeera.com/news/2022/12/18/low-voter-turnout-clear-message-to-saied-democratic-bloc-leader, Zugriff 19.12.2022
? AJ - Al Jazeera (17.12.2022): Record low turnout, opposition boycott mar Tunisia elections, https://www.aljazeera.com/news/2022/12/17/tunisia-elections-marred-by-opposition-boycott-low-turnout, Zugriff 19.12.2022
? AJ - Al Jazeera (16.9.2022): Tunisian president’s new electoral law reduces parties’ sway, https://www.aljazeera.com/news/2022/9/16/tunisian-presidents-new-electoral-law-reduces-parties-sway, Zugriff 17.11.2022
? AJ - Al Jazeera (29.4.2022): Tunisia president unwilling to compromise as democracy fears grow, https://www.aljazeera.com/news/2022/4/29/tunisia-president-unwilling-compromise-democracy-fears-grow, Zugriff 13.5.2022
? AJ - Al Jazeera (22.4.2022): Tunisian President Saied seizes control of electoral commission, https://www.aljazeera.com/news/2022/4/22/tunisian-president-saied-seizes-control-of-electoral-commission, Zugriff 13.5.2022
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? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.9.2022): Briefing Notes, Tunesien, Opposition will Parlamentswahl boykottieren, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23934074/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW37%2C_12.09.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23932658&vernum=-2, Zugriff 12.12.2022
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? DF - Deutschland Funkkultur (6.10.2022): Tunesiens neue Verfassung, Vulnerable Gruppen unter Druck, https://www.deutschlandfunkkultur.de/tunesiens-neue-verfassung-100.html, Zugriff 17.11.2022
? EPRS - European Parlament (29.3.2022): Tunisia: Political situation ahead of the constitutional referendum, https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/ATAG/2022/729346/EPRS_ATA(2022)729346_EN.pdf, Zugriff 12.5.2022
? MEI - Middle East Institute (17.10.2022): Saïed’s new rules for Tunisia’s elections, https://www.mei.edu/publications/Saïeds-new-rules-tunisias-elections, Zugriff 17.11.2022
? RANE - Risk Assistance Network + Exchange (1.4.2022): In Tunisia, the President's Dissolution of Parliament Will Deepen His Country's Crises, https://worldview.stratfor.com/article/tunisia-presidents-dissolution-parliament-will-deepen-his-countrys-crises, Zugriff 12.5.2022
? SN - Salzbuger Nachrichten (17.12.2022): Geringe Beteiligung bei Parlamentswahl in Tunesien, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/geringe-beteiligung-bei-parlamentswahl-in-tunesien-131311810, Zugriff 19.11.2022
? TS - Tagesschau (18.12.2022): Mehrheit ignoriert Parlamentswahl, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/tunesien-parlamentswahl-109.html, Zugriff 19.12.2022
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? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Tunesien ist nach wie vor angespannt, geprägt von täglichen Sicherheitsoperationen von Militär und Polizei und Meldungen über vereitelte Anschläge. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt. Gefahr geht dabei vorwiegend von Rückkehrern aus v. a. Libyen aus. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben. Seit dem Messerangriff auf eine Patrouille der Nationalgarde in Sousse im September 2020 gab es keinen nennenswerten terroristischen Vorfall mehr in einem größeren tunesischen Ballungsraum (STDOK 17.3.2022).
Die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus bleiben trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Die Sicherheitslage ist in der Stadt und in der Region um Ben Guerdane nahe der libyschen Grenze besonders angespannt. Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in diesen Regionen ist zu rechnen (AA 29.4.2022).
Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 12.12.2022). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 12.12.2022; vgl. BMEIA 12.12.2022).Laut österreichischem Außenministerium gilt (für österreichische Staatsbürger) eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Mit gewaltsamen Aktionen terroristischer Organisationen ist zu rechnen. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Westen des Landes ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen; es finden bewaffnete Auseinandersetzungen mit Terroristengruppen statt (BMEIA 12.12.2022). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 12.12.2022; vergleiche BMEIA 12.12.2022).
Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt und bereits im Jänner kam es zu einem Messerangriff in einem Tram bei Tunis (EDA 12.12.2022).
Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land. Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vgl. FH 24.2.2022). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 24.2.2022).Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land. Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB 10.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 24.2.2022).
Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die einen Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 29.4.2022; vgl. BMEIA 12.12.2022). Ferner informiert das österreichische Außenministerium, das zum 10. Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzen Land zu rechnen ist (BMEIA 12.12.2022). So fanden sich am Sonntag [8.5.2022] im Epizentrum der großen Proteste, im Zeichen jener Kundgebungen, die 2011 den ehemaligen Staatschef Zine El Abidine Ben Ali stürzten, Hunderte Tunesier und demonstrierten zur Unterstützung von Präsident Kaïs Saïed und seiner seit Juli 2021 getroffenen Maßnahmen, die von Kritikern als Staatsstreich bezeichnet wurden. Die Kundgebung fand auf der zentralen Bourguiba-Allee in der Hauptstadt statt (France 24 8.5.2022; vgl. BAMF 9.5.2022). Am 15.10.2022 demonstrierten Tausende Menschen in Tunis (AJ 15.10.2022; vgl. France24 15.10.2022). Die Demonstranten forderten den Rücktritt von Präsident Kaïs Saïed und protestierten auch gegen die hohen Lebenshaltungskosten im Land (France24 15.10.2022). Anhänger der Ennahdha-Partei und der Freien Verfassungspartei hielten am Samstag in benachbarten Gebieten der Hauptstadt Tunis parallele Kundgebungen ab und warfen Präsident Kaïs Saïed Misswirtschaft und einen antidemokratischen Putsch vor (AJ 15.10.2022).Die angespannte Wirtschaftslage verbunden mit sozialen Problemen führt nicht nur vermehrt zu spontanen Demonstrationen, sondern auch gewalttätigen Ausschreitungen, die einen Armeeeinsatz erforderlich machen. Demonstrationen und Proteste können sich spontan und unerwartet entwickeln. Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können dabei nicht ausgeschlossen werden (AA 29.4.2022; vergleiche BMEIA 12.12.2022). Ferner informiert das österreichische Außenministerium, das zum 10. Jahrestag der tunesischen Revolution mit vermehrten Unruhen im ganzen Land zu rechnen ist (BMEIA 12.12.2022). So fanden sich am Sonntag [8.5.2022] im Epizentrum der großen Proteste, im Zeichen jener Kundgebungen, die 2011 den ehemaligen Staatschef Zine El Abidine Ben Ali stürzten, Hunderte Tunesier und demonstrierten zur Unterstützung von Präsident Kaïs Saïed und seiner seit Juli 2021 getroffenen Maßnahmen, die von Kritikern als Staatsstreich bezeichnet wurden. Die Kundgebung fand auf der zentralen Bourguiba-Allee in der Hauptstadt statt (France 24 8.5.2022; vergleiche BAMF 9.5.2022). Am 15.10.2022 demonstrierten Tausende Menschen in Tunis (AJ 15.10.2022; vergleiche France24 15.10.2022). Die Demonstranten forderten den Rücktritt von Präsident Kaïs Saïed und protestierten auch gegen die hohen Lebenshaltungskosten im Land (France24 15.10.2022). Anhänger der Ennahdha-Partei und der Freien Verfassungspartei hielten am Samstag in benachbarten Gebieten der Hauptstadt Tunis parallele Kundgebungen ab und warfen Präsident Kaïs Saïed Misswirtschaft und einen antidemokratischen Putsch vor (AJ 15.10.2022).
Quellen:
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? ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022
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? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (17.3.2022): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (BS 2022; vgl. FH 24.2.2022, USDOS 12.4.2022). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (BS 2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Die Justizreform war und ist eine der wichtigsten Säulen des tunesischen Transitionsprozesses (ÖB 10.2022; vgl. FH 24.2.2022). Sie schreitet seit der Revolution aber nur langsam voran (FH 24.2.2022; vgl. ÖB 10.2022, FH 24.2.2022). Das Programm zur Unterstützung der Justizreform (PARJ) dessen Finanzierungsvereinbarung den Reformprozess der Regierung erleichtern und die Rechtsstaatlichkeit in Tunesien stärken sollte, ist zum Stillstand gekommen. Zwischen den Prinzipien der Verfassung und den Gesetzen, die in Tunesien tatsächlich in Kraft sind, gibt es noch große Diskrepanzen (ÖB 10.2022).Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (BS 2022; vergleiche FH 24.2.2022, USDOS 12.4.2022). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (BS 2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Justizreform war und ist eine der wichtigsten Säulen des tunesischen Transitionsprozesses (ÖB 10.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Sie schreitet seit der Revolution aber nur langsam voran (FH 24.2.2022; vergleiche ÖB 10.2022, FH 24.2.2022). Das Programm zur Unterstützung der Justizreform (PARJ) dessen Finanzierungsvereinbarung den Reformprozess der Regierung erleichtern und die Rechtsstaatlichkeit in Tunesien stärken sollte, ist zum Stillstand gekommen. Zwischen den Prinzipien der Verfassung und den Gesetzen, die in Tunesien tatsächlich in Kraft sind, gibt es noch große Diskrepanzen (ÖB 10.2022).
Auch weiterhin finden sich zahlreiche Richter aus der Ben-Ali-Ära auf der Richterbank und aufeinanderfolgende Regierungen versuchen regelmäßig, Gerichte zu manipulieren. Mit den 2016 verabschiedeten Rechtsvorschriften wurde der Oberste Justizrat eingesetzt, der für die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz und die Ernennung der Richter des Verfassungsgerichts zuständig ist. Die Ratsmitglieder wurden in diesem Jahr von Tausenden von Juristen gewählt. In einem Bericht des Direktors für den Nahen Osten und Nordafrika der Internationalen Juristenkommission vom Dezember 2021 wird den tunesischen Behörden jedoch vorgeworfen, dass sie es versäumt haben, Reformen zur Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz und zur Ermächtigung des Obersten Justizrats zu verabschieden, wie dies in früheren Gesetzen zur Übergangsjustiz vorgesehen war (FH 24.2.2022).
Seit der Verabschiedung der Verfassung im Jahr 2014 ist es den verschiedenen Parlamenten nicht gelungen, das Verfassungsgericht einzurichten, ein wichtiges unabhängiges Justizorgan, das für die Einhaltung der Verfassung sorgen und die Rechtmäßigkeit von Dekreten und Gesetzen prüfen soll (HRW 13.1.2022; vgl. AA 29.4.2022). Es existiert nur ein provisorisches Verfassungsgericht, das bis zur Suspendierung der Verfassung über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesentwürfen wachte (AA 29.4.2022). Die Bemühungen des Parlaments, die Einrichtung des Gerichts voranzutreiben, wurden im April 2021 von Präsident Saïed zurückgewiesen, was die politische Pattsituation zwischen Exekutive und Legislative weiter verschärfte. Das Fehlen eines Verfassungsgerichts erschwerte die Debatte über die Verfassungsmäßigkeit von Saïeds Notstandsmaßnahmen (FH 24.2.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Insgesamt bleibt die Harmonisierung der gesamten bestehenden Rechtsordnung mit der neuen Verfassung eine anhaltende gesetzgeberische Herausforderung (AA 29.4.2022)Seit der Verabschiedung der Verfassung im Jahr 2014 ist es den verschiedenen Parlamenten nicht gelungen, das Verfassungsgericht einzurichten, ein wichtiges unabhängiges Justizorgan, das für die Einhaltung der Verfassung sorgen und die Rechtmäßigkeit von Dekreten und Gesetzen prüfen soll (HRW 13.1.2022; vergleiche AA 29.4.2022). Es existiert nur ein provisorisches Verfassungsgericht, das bis zur Suspendierung der Verfassung über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesentwürfen wachte (AA 29.4.2022). Die Bemühungen des Parlaments, die Einrichtung des Gerichts voranzutreiben, wurden im April 2021 von Präsident Saïed zurückgewiesen, was die politische Pattsituation zwischen Exekutive und Legislative weiter verschärfte. Das Fehlen eines Verfassungsgerichts erschwerte die Debatte über die Verfassungsmäßigkeit von Saïeds Notstandsmaßnahmen (FH 24.2.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Insgesamt bleibt die Harmonisierung der gesamten bestehenden Rechtsordnung mit der neuen Verfassung eine anhaltende gesetzgeberische Herausforderung (AA 29.4.2022)
Dem Justizsystem mangelt es an Effizienz und Unabhängigkeit; lange Verfahrensdauer, mangelnde Beachtung der Prozedere und Kapazität haben einen Vertrauensverlust in der Bevölkerung zur Folge. Die heikle Sanierung in Richtung einer unabhängigen und professionellen Justiz ist dringend geboten, um Korruption und Steuerflucht effizient zu bekämpfen. Das Fehlen eines Verfassungsgerichtshofs wird auch international angeprangert (ÖB 10.2022).
Vom 5.2.2022 auf den 6.2.2022 gab Präsident Kaïs Saïed die Auflösung des Obersten Justizrates (Conseil supérieur de la magistrature, CSM) bekannt. Dem CSM wird vorgeworfen, er sei korrupt und habe die Ermittlungen u. a. zum Attentat auf den linken Aktivisten Chokri Belaïd im Jahr 2013 erheblich verschleppt. Am 6.2.2022 jährte sich der Todestag des Aktivisten zum neunten Mal, zu seinem Gedenken fanden Demonstrationen statt. Der aus 45 Mitgliedern bestehende Rat war im Jahr 2016 geschaffen worden, um die Unabhängigkeit der Justiz zu überwachen. Saïed kündigte an, den Justizrat neu zu begründen und zu organisieren (BAMF 7.2.2022). Am 13.2.2022 erließ Präsident Kaïs Saïed ein Dekret, mit dem eine neue Justizaufsicht eingerichtet und das am 6.2.2022 von ihm aufgelöste Gremium des Obersten Rates der Justiz ersetzt werden soll. Dem Dekret zufolge kann der Präsident die Auswahl, Ernennung, Beförderungen und Versetzung von Richterinnen und Richtern innerhalb der neuen Justizaufsicht kontrollieren, was ihm zusätzliche Befugnisse zur Kontrolle der obersten Justizbehörde des Landes einräumt (BAMF 14.2.2022; vgl. EPRS 29.3.2022).Vom 5.2.2022 auf den 6.2.2022 gab Präsident Kaïs Saïed die Auflösung des Obersten Justizrates (Conseil supérieur de la magistrature, CSM) bekannt. Dem CSM wird vorgeworfen, er sei korrupt und habe die Ermittlungen u. a. zum Attentat auf den linken Aktivisten Chokri Belaïd im Jahr 2013 erheblich verschleppt. Am 6.2.2022 jährte sich der Todestag des Aktivisten zum neunten Mal, zu seinem Gedenken fanden Demonstrationen statt. Der aus 45 Mitgliedern bestehende Rat war im Jahr 2016 geschaffen worden, um die Unabhängigkeit der Justiz zu überwachen. Saïed kündigte an, den Justizrat neu zu begründen und zu organisieren (BAMF 7.2.2022). Am 13.2.2022 erließ Präsident Kaïs Saïed ein Dekret, mit dem eine neue Justizaufsicht eingerichtet und das am 6.2.2022 von ihm aufgelöste Gremium des Obersten Rates der Justiz ersetzt werden soll. Dem Dekret zufolge kann der Präsident die Auswahl, Ernennung, Beförderungen und Versetzung von Richterinnen und Richtern innerhalb der neuen Justizaufsicht kontrollieren, was ihm zusätzliche Befugnisse zur Kontrolle der obersten Justizbehörde des Landes einräumt (BAMF 14.2.2022; vergleiche EPRS 29.3.2022).
Präsident Saïed verkündete am 1.6.2022 per Dekret die Entlassung von insgesamt 57 Richtern, denen Korruption, Schutz von terroristischen Organisationen und sexualisierte Gewalt vorgeworfen wird. Schon zuvor kam es zu Streiks von Richtern, sodass Gerichtssäle im gesamten Land geschlossen wurden. Am 4.6.2022 verurteilten die Gewerkschaften die fortgesetzte Einmischung des Präsidenten in die Justiz (BAMF 13.6.2022). Die neue im August 2022 in Kraft getretene Verfassung stellt einen weiteren Schritt des Präsidenten Richtung Autoritarismus dar. Darüber hinaus untersagt die Verfassung Richtern zu streiken und schränkt damit ihr Recht auf friedliche Versammlung und Protest erheblich ein (ÖB 10.2022).
Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, und die unabhängige Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch, obwohl sich Angeklagte darüber beschweren, dass die Behörden die gesetzlichen Bestimmungen über die Gerichtsverfahren nicht konsequent befolgen. Vor zivilen Gerichten haben Angeklagte das Recht auf die Unschuldsvermutung. Sie haben auch das Recht, einen Anwalt zu konsultieren oder auf öffentliche Kosten einen Anwalt stellen zu lassen, Zeugen und Beweise vorzulegen und Urteile gegen sie anzufechten. Das Gesetz schreibt vor, dass Angeklagte unverzüglich und detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert werden müssen, gegebenenfalls mit freier Auslegung. Sie müssen auch ausreichend Zeit und Gelegenheit erhalten, ihre Verteidigung vorzubereiten, und dürfen nicht gezwungen werden, auszusagen oder Schuld zu bekennen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
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? FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2068830.htm, Zugriff 13.4.2022
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022
Sicherheitsbehörden
Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei und übt die Exekutivfunktion bzw. Strafverfolgung in Großstädten aus. Die Nationalgarde bzw. Gendarmerie übt die Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und kleineren Städten aus, patrouilliert dort und übernimmt die Grenzsicherung. Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es weiterhin regelmäßig zu ungestraften Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, CIA 2.12.2022). Da Beamte ungestraft Zivilisten und Häftlinge misshandeln, und die Polizeigewerkschaft sich gegen Reformbemühungen zur Lösung des Problems gewehrt hat, wurden 2021 mehrere öffentlichkeitswirksame Fälle von polizeilichen Übergriffen und Schikanen auf Video aufgezeichnet und veröffentlicht (FH 24.2.2022). Die Regierung unternahm Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen haben, aber die diesbezüglichen Untersuchungen sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen (USDOS 12.4.2022).Dem Innenministerium untersteht die Nationalpolizei und übt die Exekutivfunktion bzw. Strafverfolgung in Großstädten aus. Die Nationalgarde bzw. Gendarmerie übt die Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und kleineren Städten aus, patrouilliert dort und übernimmt die Grenzsicherung. Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es weiterhin regelmäßig zu ungestraften Übergriffen durch die Sicherheitskräfte kommt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022, CIA 2.12.2022). Da Beamte ungestraft Zivilisten und Häftlinge misshandeln, und die Polizeigewerkschaft sich gegen Reformbemühungen zur Lösung des Problems gewehrt hat, wurden 2021 mehrere öffentlichkeitswirksame Fälle von polizeilichen Übergriffen und Schikanen auf Video aufgezeichnet und veröffentlicht (FH 24.2.2022). Die Regierung unternahm Schritte, um gegen Beamte zu ermitteln, die mutmaßlich Übergriffe begangen haben, aber die diesbezüglichen Untersuchungen sind nicht transparent und es kommt häufig zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen (USDOS 12.4.2022).
Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011 vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Zwar wurde die Geheimpolizei („police politique“) aufgelöst, allerdings steht eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden bis heute aus. Die Sicherheitskräfte stehen immer wieder in der Kritik; es mangelt an Transparenz, zudem hält die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte an (AA 29.4.2022).
Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z. B. der Süden Tunesiens militärische Sperrzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren, aber auch der inneren Sicherheit (AA 29.4.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
? AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022
? CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.12.2022): The World Factbook - Tunisia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tunisia/, Zugriff 12.12.2022
? FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022
Korruption
Laut Freedom House herrscht in Tunesien endemische Korruption (FH 24.2.2022). Auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International (2021) nimmt das Land Platz 70 von 180 ein (TI 2022).
Die Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (INLUCC) wurde 2011 gegründet und sollte nach der Verfassung von 2014 durch ein ständiges Gremium, die Kommission für gute Regierungsführung und Korruptionsbekämpfung (IBGLCC), ersetzt werden. Die INLUCC, die mit der Untersuchung und Verhinderung von Korruption und der Ausarbeitung von Richtlinien zur Korruptionsbekämpfung beauftragt ist, setzt ihre Arbeit mit unzureichender Finanzierung und wenig Befugnissen fort. Der politische Konflikt um die Kommission eskalierte im Jahr 2021. Im Juni entließ Premierminister Mechichi den INLUCC-Vorsitzenden Imed Boukhris, nachdem Boukhris Korruptionsvorwürfe gegen mehrere Minister erhoben hatte, die Mechichi bei seiner Kabinettsumbildung im Jänner 2021 ernannt hatte (FH 24.2.2022). So wurde bereits im Juli 2021 der ehemaligen Leiter des von Präsident Saïed aufgelösten Parlaments und Führer der islamistisch inspirierten Ennahda-Partei, Rached Ghannouchi, aufgrund des Verdachts auf Korruption und Geldwäsche in Zusammenhang mit Überweisungen aus dem Ausland an eine mit Ennahda verbundene Wohltätigkeitsorganisation befragt (ÖB 10.2022).
Am 20.8.2021 ordnete Präsident Kaïs Saïed die Schließung der INLUCC an (USDOS 12.4.2022) und ließ das Hauptquartier von der Polizei räumen (FH 24.2.2022). Er enthob „vorübergehend“ Anour Ben Hassane, den amtierenden INLUCC-Präsidenten, seines Amtes. Zeitgleich stellten die Behörden den ehemaligen Präsidenten der Organisation, Chawki Tabib, aufgrund unklarer Anklagen unter Hausarrest; dieser wurde am 10.10.2022 wieder aufgehoben (USDOS 12.4.2022).
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt im Allgemeinen das Gesetz nicht effektiv um. Im Laufe des Jahres 2021 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung, und einige Parlamentsabgeordnete wurden wegen Korruptionsvorwürfen angeklagt und festgenommen (USDOS 12.4.2022). Die Antikorruptionsgesetzgebung gilt seit jeher als schwach. Präsident Saïed rechtfertigte seine Machtübernahme im Juli 2021 unter anderem damit, dass sie notwendig sei, um die Korruption im politischen Establishment zu beseitigen. Die anschließenden Reiseverbote und Haftbefehle gegen Politiker und Geschäftsleute veranlassten Kritiker, Saïed zu beschuldigen, die Korruptionsbekämpfung zu instrumentalisieren, um seine politischen Gegner auszuschalten (FH 24.2.2022). Denn eine der ersten Auswirkungen der Ereignisse vom 25.7.2021 war die Aufhebung der parlamentarischen Immunität vor Strafverfolgung durch den Präsidenten. Daraufhin wurden mehrere hochkarätige Korruptionsermittlungen wieder aufgenommen (IWPR 5.8.2021). Die Anwendung von Artikel 80 durch Präsident Saïed wurde als Maßnahme angewandt, um gegen die weitverbreitete Korruption durch Beamte und Geschäftsleute vorzugehen (JF 13.8.2021). Seit dem Coup vom 25.7.2021 verordnete das Innenministerium unter dem Titel „Korruptionsbekämpfung“ Ausreiseverbote und Hausarreste für Abgeordnete, höhere Bedienstete und Geschäftsleute (ÖB 10.2022). Die tunesische Staatsanwaltschaft teilte am 27.7.2021 mit, sie habe gegen die Ennahda, die liberale Partei Qalb Tounes und die Aïch-Tounsi-Bewegung Ermittlungen wegen des Verdachts der illegalen Parteienfinanzierung aufgenommen. Es gehe um den Verdacht der Finanzierung aus dem Ausland und der Annahme von Geldern unbekannter Herkunft während des Wahlkampfes 2019. Saïed kündigte daraufhin eine umfassende Anti-Korruptions-Offensive an (BAMF 2.8.2021).
Vor dem Hintergrund der schwachen Durchsetzung der Gesetze haben Korruptionsvorwürfe die jüngsten Wahlen und die politische Dynamik erheblich beeinflusst. Nabil Karoui, der Präsidentschaftskandidat für 2019, verbrachte einen Großteil der Wahlkampfzeit wegen des Verdachts auf Geldwäsche und Steuerhinterziehung in Haft. Im Juli 2020 wurde der damalige Premierminister Fakhfakh zum Rücktritt gezwungen, nachdem bekannt wurde, dass er Anteile an Unternehmen hielt, die an öffentlichen Aufträgen beteiligt waren (FH 24.2.2022). Einen Monat nach seinem Rücktritt entließ der damalige geschäftsführende Premierminister Fakhfakh den INLUCC-Präsidenten Chawki Tabib. Dieser Schritt wurde von vielen als Racheakt von Fakhfakh kritisiert. Tabib und seine Behörde hatten an den Ermittlungen zu Fakhfakhs angeblichem Interessenkonflikt mitgewirkt und Beweise an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.8.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/EN/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw31-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 7.10.2021
? FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068830.html, Zugriff 13.4.2022
? IWPR - Institute for War and Peace Reporting (5.8.2021): Ten Years on From Revolution, Tunisia in Uncharted Waters, https://www.ecoi.net/en/document/2057656.html, Zugriff 7.10.2021
? JF - Jamestown Foundation (13.8.2021): Tunisia’s Tense Political Situation and Consequences for Counterterrorism; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 16, https://www.ecoi.net/en/document/2058727.html, Zugriff 7.10.2021
? ÖB - Österreichische Botschaft [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022
? TI - Transparency International (2022): Corruption Perceptions Index 2021, Tunisia, https://images.transparencycdn.org/images/CPI2021_Report_EN-web.pdf, Zugriff 13.4.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022
Allgemeine Menschenrechtslage
Die vormalige tunesische Verfassung vom 26.1.2014 enthielt umfangreiche Garantien bürgerlicher und politischer sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert. Vereinzelt noch bestehende Vorbehalte wurden 2011 größtenteils zurückgezogen (AA 29.4.2022). Seit der Verabschiedung der Verfassung im Jahr 2014 ist es den aufeinanderfolgenden Parlamenten nicht gelungen, das Verfassungsgericht einzurichten, ein wichtiges unabhängiges Justizorgan, das die Einhaltung der Verfassung gewährleisten soll (HRW 13.1.2022).
Am 17.8.2022 trat eine neue Verfassung in Kraft, die nach dem Referendum am 25.7.2022 von den Wählern angenommen worden war. Die Verfassung spricht Präsident Kaïs Saïed zunehmend autoritäre Entscheidungskraft zu, schränkt die Gewaltentrennung substanziell ein und wurde so gut wie im Alleingang vom Präsidenten erstellt. Der Vorgang zeichnete sich durch Intransparenz und Missachtung des Rechts der Öffentlichkeit, Informationen darüber einzuholen, aus. Die Einschränkungen bei der Durchsetzung von Menschenrechten seit dem Ausrufen des Ausnahmezustands als Antwort auf die Terroranschläge 2015 werden nun durch die neue Verfassung weiter vertieft. Die Verfassung beinhaltet zwar unterschiedlichste Menschenrechtsbestimmungen im Kapitel „Rechte und Freiheiten“, hat jedoch jegliche Referenz zu universellen Menschenrechten in der Präambel verloren und schränkt die institutionelle Garantie für Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Vergleich zur Verfassung von 2014 erheblich ein. Die neue Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Notstandsbefugnisse ohne den erforderlichen Kontrollmechanismus ein, die zur Beschneidung der Menschenrechte und zur Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit genutzt werden können. Darüber hinaus untergräbt die neue Verfassung die Garantien für die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts, einer wichtigen Institution für den Schutz der Menschenrechte, und schränkt dessen Mandat ein, indem sie ihm die Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung des Ausnahmezustands entzieht. Die Rechte auf persönliche Freiheit, auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit sind aufgrund von Verlängerungen des Ausnahmezustands teilweise noch immer eingeschränkt. Der Tatbestand der "Gefährdung der öffentlichen Moral" gilt weiterhin, ebenso wie immer wieder Fälle von Folter angeprangert werden. Zudem fehlt ein verfassungsrechtliches Höchstgericht (ÖB 10.2022).
Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wie wohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022) - v. a. nach der Verhängung außergewöhnlicher Maßnahmen durch Präsident Saïed am 25.7.2021 (USDOS 12.4.2022). In Tunesien sind Presse- und Informationsfreiheit unbestreitbare Errungenschaften der neuen, 2014 verabschiedeten Verfassung (RSF 3.5.2022; vgl. AA 19.2.2021, FH 24.2.2022). Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren zwar grundlegend verbessert, jedoch bleiben sie weiterhin verbesserungsfähig. Es wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen und offizielle und informelle Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Medien berichten - in unterschiedlicher Qualität - frei und offen (AA 19.2.2021; vgl. FH 24.2.2022). Viele unabhängige Medien, darunter mehrere Online-Nachrichtenseiten, sind seit der Revolution von 2011 entstanden, und Befürworter der Pressefreiheit haben ihre Besorgnis über die erhebliche politische Einflussnahme auf eine Reihe großer privater Medienunternehmen zum Ausdruck gebracht (FH 24.2.2022).Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, wie wohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022) - v. a. nach der Verhängung außergewöhnlicher Maßnahmen durch Präsident Saïed am 25.7.2021 (USDOS 12.4.2022). In Tunesien sind Presse- und Informationsfreiheit unbestreitbare Errungenschaften der neuen, 2014 verabschiedeten Verfassung (RSF 3.5.2022; vergleiche AA 19.2.2021, FH 24.2.2022). Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren zwar grundlegend verbessert, jedoch bleiben sie weiterhin verbesserungsfähig. Es wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen und offizielle und informelle Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Medien berichten - in unterschiedlicher Qualität - frei und offen (AA 19.2.2021; vergleiche FH 24.2.2022). Viele unabhängige Medien, darunter mehrere Online-Nachrichtenseiten, sind seit der Revolution von 2011 entstanden, und Befürworter der Pressefreiheit haben ihre Besorgnis über die erhebliche politische Einflussnahme auf eine Reihe großer privater Medienunternehmen zum Ausdruck gebracht (FH 24.2.2022).
Einschränkungen finden sich z.B. in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Seit den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen mit Strafen rechnen (AA 19.2.2021). Mit der Verlängerung des Ausnahmezustands um weitere sechs Monate, verfügten nun auch die Sicherheitskräfte über erweiterte Befugnisse, was unter anderem zur Einschränkung der Pressefreiheit führt (BAMF 11.1.2021). In den letzten Jahren verzeichnet Tunesien einen leichten Rückgang hinsichtlich besagter Freiheiten. Während der COVID-19-Krise wurden verstärkt Blogger und Journalisten bedroht, festgenommen und öffentlich bloßgestellt (ÖB 10.2022). Am 5.5.2022 protestierten Journalisten in Tunis gegen die zunehmende Repression der Presse durch staatliche Stellen. In der von Reporter ohne Grenzen veröffentlichen Rangliste für Pressefreiheit fiel Tunesien von Platz 73 (2021) auf Platz 94 (2022) zurück (BAMF 9.5.2022; vgl. RSF 3.5.2022).Einschränkungen finden sich z.B. in Bezug auf sicherheitsrelevante Themen. Seit den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese Tendenz verstärkt. Journalisten und Blogger, die Kritik an Sicherheitskräften üben, müssen mit Strafen rechnen (AA 19.2.2021). Mit der Verlängerung des Ausnahmezustands um weitere sechs Monate, verfügten nun auch die Sicherheitskräfte über erweiterte Befugnisse, was unter anderem zur Einschränkung der Pressefreiheit führt (BAMF 11.1.2021). In den letzten Jahren verzeichnet Tunesien einen leichten Rückgang hinsichtlich besagter Freiheiten. Während der COVID-19-Krise wurden verstärkt Blogger und Journalisten bedroht, festgenommen und öffentlich bloßgestellt (ÖB 10.2022). Am 5.5.2022 protestierten Journalisten in Tunis gegen die zunehmende Repression der Presse durch staatliche Stellen. In der von Reporter ohne Grenzen veröffentlichen Rangliste für Pressefreiheit fiel Tunesien von Platz 73 (2021) auf Platz 94 (2022) zurück (BAMF 9.5.2022; vergleiche RSF 3.5.2022).
Nach der Machtergreifung von Präsident Kaïs Saïed am 25.7.2021, der den Ausnahmezustand verhängte, sind ernste Bedenken aufgekommen (RSF 3.5.2022). Verschiedene Quellen wie u.a. RSF und die tunesische Journalismusgewerkschaft SNJT berichteten am 15.10.2021, dass es nach der Entmachtung des Parlaments sowie des früheren Regierungschefs mehrfach zu Übergriffen auf Journalisten durch Polizei und Demonstranten gekommen ist (BAMF 18.10.2021).
Menschenorganisationen bringen ihre tiefe Besorgnis über das am 13.9.2022 erlassene Gesetzesdekret Nr. 54 von 2022 zum Ausdruck, mit dem Straftaten im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationssystemen bekämpft werden sollen. Die Bestimmungen des Gesetzes verstoßen gegen die Artikel 37, 38 und 55 der tunesischen Verfassung sowie gegen Artikel 19 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, den Tunesien ratifiziert hat (Article 19 21.9.2022). Obwohl das Dekret Strafen vorsieht, enthält es keine Definition der in Paragraf 24 genannten "Fake News" und "Gerüchte". Da die Sicherheitsdienste und Staatsanwälte das Dekret nach eigenem Gutdünken auslegen können, kann es mitunter zur Legitimierung von Angriffen auf die Pressefreiheit sowie das Recht, zu informieren und informiert zu werden, verwendet werden. Es kann zudem dazu benutzt werden, Journalismus zu kriminalisieren, das Recht der Journalisten auf die Vertraulichkeit ihrer Quellen infrage zu stellen und viele der internationalen Verpflichtungen des tunesischen Staates zu untergraben. Laut Gesetz kann ein Verstoß gegen Paragraf 24 in Tunesien strafrechtlich verfolgt werden, selbst wenn er im Ausland begangen wurde. Die Nationale Union der tunesischen Journalisten (SNJT) hat die Rücknahme des Dekrets mit der Begründung gefordert, dass es gegen die tunesische Verfassung, die internationalen Verpflichtungen Tunesiens im Bereich der Menschenrechte und der Pressefreiheit sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Strafen verstößt (RSF 20.9.2022).
Im September 2022, demonstrierten Journalisten gegen das als Präsidialdekret erlassene Mediengesetz. Diesem zufolge kann die Verbreitung von falschen Informationen oder Gerüchten im Internet mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Werden angeblich unwahre Behauptungen gegen staatliche Repräsentanten verbreitet, kann die Haftstrafe sogar auf zehn Jahre steigen (DW 20.9.2022). Das vom Staatspräsidenten am 16.9.2022 neu erlassene Gesetz stößt auf scharfe Kritik. Definitionen von Gerüchten sowie Fake News sind im Erlass nicht enthalten. Kritische Stimmen befürchten eine starke (Selbst-) Zensur, ebenso weitere Repressionen gegenüber Journalisten (BAMF 26.9.2022). Zudem sehen Journalisten auch einen drastischen Einschnitt der Meinungsfreiheit. Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch vage und repressive Gesetze eingeschränkt. Das Dekret erinnere an die Gesetze, mit denen der 2011 gestürzte Langzeit-Herrscher Zine al-Abidine Ben Ali gegen Andersdenkende vorgegangen sei (DW 20.9.2022). Die Organisation von Journalisten ohne Grenzen verzeichnete ebenfalls eine Verschlechterung der Pressefreiheit und Sicherheit von Journalisten im letzten Jahr (ÖB 10.2022). Am 15.11.2022 wurden nach Angabe mehrerer Medienberichte Ermittlungen gegen einen Journalisten wegen eines kritischen Berichts zur bisherigen Bilanz der Premierministerin Najla Bouden Romdhane eingeleitet. Der Chefredakteur der Online-Website Business News ist somit der erste Journalist, gegen den aufgrund des im September 2022 erlassenen Gesetzes gegen Falschinformation ein Verfahren eingeleitet wurde (BAMF 21.11.2022). Neben Journalisten wurden auch politische Blogger aufgrund von Beleidigungs- und Verleumdungsgesetzen strafrechtlich verfolgt (FH 24.2.2022).
Aktivisten äußerten sich besorgt über die staatlichen Interferenzen in den Medien und die Konzentration des Medienbesitzes in den Händen einiger weniger politischer Parteien oder Familien. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden das Strafgesetzbuch und die Militärgerichtsbarkeit dazu genutzt, um gegen Journalisten, Rechtsanwälten und Aktivisten der Zivilgesellschaft vorzugehen (USDOS 12.4.2022). Journalisten sind im Zusammenhang mit ihrer Arbeit zunehmendem Druck und Einschüchterung durch Regierungsbeamte ausgesetzt. Sicherheitskräfte schlossen das Büro des katarischen Nachrichtendienstes Al-Jazeera in Tunis am Tag, nachdem Saïed im Juli 2021 seine außergewöhnlichen Befugnisse erklärt hatte. Reporter ohne Grenzen stellte in den Tagen vor Saïeds Ankündigung einer neuen Regierung mehrere Fälle von Belästigung und Inhaftierung von Journalisten fest. Das Nationale Syndikat tunesischer Journalisten (SNJT) protestierte gegen den Trend, Journalisten und Aktivisten an Militärgerichte zu verweisen. Reporter, die über die Sicherheitskräfte oder Proteste berichten, sind besonders anfällig für Belästigungen, körperliche Misshandlungen und Festnahmen (FH 24.2.2022). Am 26.7.2021 veröffentlichte die SNJT eine Erklärung, in der sie Präsident Saïed aufforderte, die Pressefreiheit zu schützen, nachdem berichtet wurde, dass Sicherheitsbeamte in die Zentrale von Al-Jazeera in Tunis eindrangen und die Mitarbeiter des Büros aufforderten das Gebäude zu verlassen. Im Dezember 2021 blieben die Büros von Al-Jazeera weiterhin geschlossen, und die Lizenz wurde nicht erneuert; die Journalisten arbeiteten weiterhin vom Hauptsitz des SNJT aus (USDOS 12.4.2022). Das Büro der Al-Jazeera war unter der Begründung bestürmt worden, dass dem Islamismus zu viel Raum gegeben wird (BAMF 18.10.2021).
Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird durch vage und repressive Gesetze eingeschränkt (AI 29.3.2022).
Zivilisten werden immer noch vor Militärgerichte gestellt, insbesondere wegen Verleumdung der Armee. Zu den Personen, die im Jahr 2021 vor Militärgerichte gestellt wurden, gehörten Gesetzgeber, Geschäftsleute, Journalisten und Blogger (FH 24.2.2022). Ab Juli 2021 ermittelte und verfolgte die Militärjustiz mindestens zehn Zivilisten, darunter vier wegen Kritik an Präsident Saïed, was eine erhebliche Zunahme gegenüber den Vorjahren darstellt (AI 29.3.2022). Im Jahr 2022 wurden bereits mindestens zehn Zivilisten vor das Militärgericht gestellt. Auch Regierungsmitglieder gerieten zunehmend ins Visier des Militärgerichts. Diese Praxis verstößt gegen die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens in demokratischen Gesellschaften (ÖB 10.2022). Der seit Ende 2015 verhängte Ausnahmezustand mit erweiterten Befugnissen für Sicherheitskräfte wurde mehrfach verlängert und gilt landesweit fort (AA 15.11.2022). Das hat der Polizei weitreichende Befugnisse zur Verhaftung und Inhaftierung von Personen unter sicherheits- oder terrorismusbezogenen Anschuldigungen eingeräumt, und es kam im Laufe des Jahres 2021 zu willkürlichen Verhaftungen. Zivilisten werden immer noch vor Militärgerichte gestellt, insbesondere wegen Verleumdung der Armee. Zu den Personen, die im Jahr 2021 vor Militärgerichte gestellt wurden, gehörten Gesetzgeber, Geschäftsleute, Journalisten und Blogger (FH 24.2.2022).
Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (FH 24.2.2022; vgl. AA 29.4.2022); allerdings schränkt die Regierung diese aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Ordnung oder wegen bürokratischer Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen, ein (USDOS 12.4.2022). Trotz häufiger Verbote öffentlicher Versammlungen im Rahmen der Covid-19-Maßnahmen der Regierung kam es das ganze Jahr über zu Protesten, bei denen es häufig um sozioökonomische Rechte ging. Während der Demonstrationswelle im Jänner nahm die Polizei mehr als 1.500 Personen fest. Seit dem 25.7.2021 hat zwar die Anzahl politischer Proteste gegen die Politik des Staatspräsidenten zugenommen; bislang sind diese allerdings auf einem niedrigen Niveau und auf die Hauptstadt Tunis begrenzt. Landesweit kommt es regelmäßig zu Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik. Zu Einschränkungen der Demonstrationsfreiheit kommt es immer wieder; seit 2020 meist begründet mit der COVID-19-Pandemie. Ein unverhältnismäßiger Einsatz polizeilicher Mittel war vor allem bei Jugendprotesten im Jänner und Feber 2021 festzustellen (AA 29.4.2022). Die landesweiten Proteste am 15.1.2021 wurden mit exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte unterdrückt. Polizeibeamte haben demnach Demonstranten verprügelt, Hunderte von ihnen, darunter viele Minderjährige, verhaftet, übermäßig viel Tränengas zur Auflösung der Proteste eingesetzt und Journalisten angegriffen (HRW 13.1.2022).Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (FH 24.2.2022; vergleiche AA 29.4.2022); allerdings schränkt die Regierung diese aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Ordnung oder wegen bürokratischer Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen, ein (USDOS 12.4.2022). Trotz häufiger Verbote öffentlicher Versammlungen im Rahmen der Covid-19-Maßnahmen der Regierung kam es das ganze Jahr über zu Protesten, bei denen es häufig um sozioökonomische Rechte ging. Während der Demonstrationswelle im Jänner nahm die Polizei mehr als 1.500 Personen fest. Seit dem 25.7.2021 hat zwar die Anzahl politischer Proteste gegen die Politik des Staatspräsidenten zugenommen; bislang sind diese allerdings auf einem niedrigen Niveau und auf die Hauptstadt Tunis begrenzt. Landesweit kommt es regelmäßig zu Protesten gegen die Wirtschafts- und Sozialpolitik. Zu Einschränkungen der Demonstrationsfreiheit kommt es immer wieder; seit 2020 meist begründet mit der COVID-19-Pandemie. Ein unverhältnismäßiger Einsatz polizeilicher Mittel war vor allem bei Jugendprotesten im Jänner und Feber 2021 festzustellen (AA 29.4.2022). Die landesweiten Proteste am 15.1.2021 wurden mit exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte unterdrückt. Polizeibeamte haben demnach Demonstranten verprügelt, Hunderte von ihnen, darunter viele Minderjährige, verhaftet, übermäßig viel Tränengas zur Auflösung der Proteste eingesetzt und Journalisten angegriffen (HRW 13.1.2022).
Trotz Versammlungsverbotes demonstrierten hunderte Menschen aufgrund steigender COVID-19-Fälle am 14.1.2022 in Tunis. Die Polizei ging mit Tränengas und Wasserwerfern sowie Schlagstöcken gegen die Demonstranten vor. Dutzende Menschen wurden verhaftet. Zudem wurden mehrere Journalisten von der Polizei z. T. gewaltsam an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert. Am 14.1.2022 jährte sich der Sturz des Diktators Zine el-Abidine Ben Ali zum elften Mal (BAMF 17.1.2022).
Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 29.4.2022), jedoch wird diese nicht immer von der Regierung respektiert (USDOS 12.4.2022). Das 2011 liberalisierte Vereinsrecht (Dekret 88) basiert auf dem Grundsatz der bloßen Erklärung der Vereinsgründung gegenüber dem Generalsekretariat der Regierung. Gleichwohl enthält das Vereinsrecht Möglichkeiten der Sanktionierung von nicht-rechtstreuen sowie verfassungswidrigen Vereinigungen. Der Präsident hatte am 24.2.2021 angekündigt, das Dekret 88 durch eine wesentlich restriktivere NGO-Gesetzgebung ersetzen zu wollen - u. a. um die ausländische Finanzierung zu unterbinden (AA 29.4.2022). Mehrere NGOs berichteten von Behinderungen bei der Registrierung von Vereinen, etwa durch unnötige bürokratische Hürden und manchmal aus politischen Gründen (USDOS 12.4.2022).Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 29.4.2022), jedoch wird diese nicht immer von der Regierung respektiert (USDOS 12.4.2022). Das 2011 liberalisierte Vereinsrecht (Dekret 88) basiert auf dem Grundsatz der bloßen Erklärung der Vereinsgründung gegenüber dem Generalsekretariat der Regierung. Gleichwohl enthält das Vereinsrecht Möglichkeiten der Sanktionierung von nicht-rechtstreuen sowie verfassungswidrigen Vereinigungen. Der Präsident hatte am 24.2.2021 angekündigt, das Dekret 88 durch eine wesentlich restriktivere NGO-Gesetzgebung ersetzen zu wollen - u. a. um die ausländische Finanzierung zu unterbinden (AA 29.4.2022). Mehrere NGOs berichteten von Behinderungen bei der Registrierung von Vereinen, etwa durch unnötige bürokratische Hürden und manchmal aus politischen Gründen (USDOS 12.4.2022).
Die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zum Kampf gegen Bedrohungen der Menschenrechte ist das Justizministerium. Das Ministerium versagt allerdings dabei, Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Innerhalb des Präsidentenbüros ist der Hohe Ausschuss für Menschenrechte und Grundfreiheiten eine von der Regierung finanzierte Agentur, die mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten betraut ist. Die Wahrheits- und Würdekommission (IVD) wurde 2014 gegründet, um schwere Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen (FH 24.2.2022).
Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission. Diese legte ihren Abschlussbericht im März 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell im Juni 2020. Sie stützte sich dabei auf mehr als 62.000 Beschwerden, die tunesische Bürger wegen Menschenrechtsverletzungen gegen den Staat eingereicht hatten. Tunesische Gerichte prüften zum Jahresende 69 Anklagen und 131 Überweisungen der IVD (FH 24.2.2022). Allerdings hat die Regierung bis November 2020 noch keinen Aktionsplan vorgelegt, der laut Gesetz innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung des Berichts veröffentlicht werden müsste. Auf eine Erklärung der zivilgesellschaftlichen Koalition für Übergangsjustiz aus dem Jahr 2020, in der die Regierung und der Oberste Justizrat aufgefordert wurden, sich mit den Herausforderungen zu befassen, mit denen die spezialisierten Strafgerichte (SCC) konfrontiert sind, die eingerichtet wurden, um die vom IVD überwiesenen Fälle von Menschenrechtsverletzungen und Finanzverbrechen zu beurteilen, gab es keine offizielle Antwort. Zu diesen Problemen gehörten die Weigerung der Polizeigewerkschaften, mit den Obersten Strafgerichten bei der Zustellung von Vorladungen und anderen Ersuchen zusammenzuarbeiten, die regelmäßige Rotation der Richter der Obersten Strafgerichte und der Teilzeitstatus der Richter. Bis zum Jahresende wurde keiner der 204 Fälle, die an die (SCC) verwiesen wurden und in denen mehr als 1.100 Opfer von Übergriffen zwischen 1955 und 2013 betroffen waren, gelöst (USDOS 12.4.2022).
Die Empfehlungen der IVD zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen bleiben unerfüllt (HRW 13.1.2022; vgl. ÖB 10.2022). Nichtsdestotrotz war sie eine relevante Instanz bei der Sichtbarmachung der Rolle der ehemaligen Präsidenten sowie anderer hochrangiger Beamten bei Folter, willkürlichen Inhaftierung und vielen anderen Misshandlungen. Am 31.12.2021 endete das Mandat der Kommission (ÖB 10.2022).Die Empfehlungen der IVD zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen bleiben unerfüllt (HRW 13.1.2022; vergleiche ÖB 10.2022). Nichtsdestotrotz war sie eine relevante Instanz bei der Sichtbarmachung der Rolle der ehemaligen Präsidenten sowie anderer hochrangiger Beamten bei Folter, willkürlichen Inhaftierung und vielen anderen Misshandlungen. Am 31.12.2021 endete das Mandat der Kommission (ÖB 10.2022).
Quellen:
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? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2047265/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Tunesien_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_19.02.2021.pdf, Zugriff 7.10.2021
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? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.5.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw19-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.12.2022
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (17.1.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw03-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2022
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.1.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw02-2021.html, Zugriff 7.10.2021
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw42-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 30.12.2022
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? FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068830.html, Zugriff 13.4.2022
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? ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022
? RSF - Reporters Sans Frontières (20.9.2022): Tunisian journalism threatened by decree criminalising "rumours and fake news", https://rsf.org/en/tunisian-journalism-threatened-decree-criminalising-rumours-and-fake-news, Zugriff 30.11.2022
? RSF - Reporters Sans Frontières (3.5.2022): RSF 2022 Index Middle East - North Africa: Generalized decline and deadly East, https://www.ecoi.net/en/document/2072332.html, Zugriff 4.5.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022
Homosexuelle
Das Gesetz kriminalisiert Sodomie (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.202). Homosexualität ist in Tunesien strafbar und gesellschaftlich weitgehend tabuisiert (AA 29.4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Homosexuelle Handlungen werden mit einer Haftstrafe von drei Jahren belegt (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 29.4.2022, ÖB 10.2022); der umstrittene Artikel 230 wird auch nach Meinung des Präsidenten nicht aufgehoben. Dieser Artikel untersagt gleichgeschlechtlichen Paaren zudem das Leben im gemeinsamen Haushalt. Der damit verbundene, anhaltende Single-Status führt zu sozialer- wie wirtschaftlicher Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten (ÖB 10.2022).Das Gesetz kriminalisiert Sodomie (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.202). Homosexualität ist in Tunesien strafbar und gesellschaftlich weitgehend tabuisiert (AA 29.4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FH 24.2.2022). Homosexuelle Handlungen werden mit einer Haftstrafe von drei Jahren belegt (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 29.4.2022, ÖB 10.2022); der umstrittene Artikel 230 wird auch nach Meinung des Präsidenten nicht aufgehoben. Dieser Artikel untersagt gleichgeschlechtlichen Paaren zudem das Leben im gemeinsamen Haushalt. Der damit verbundene, anhaltende Single-Status führt zu sozialer- wie wirtschaftlicher Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten (ÖB 10.2022).
Die Regierung hat jedoch im September 2017 formell eine Empfehlung des UN-Menschenrechtsrats zur Beendigung entwürdigender Untersuchungspraktiken (Analtest) bei Inhaftierung akzeptiert. Trotzdem besteht die Praxis weiterhin (ÖB 10.2022). Die vom Präsidenten der Republik eingesetzte Expertenkommission für Gleichheit und individuelle Freiheiten hat 2018 abgestufte Empfehlungen zur Entkriminalisierung homosexueller Handlungen erarbeitet. Sollte eine Straffreiheit politisch nicht durchsetzbar sein, empfiehlt die Expertenkommission eine Abschaffung der Haftstrafe bei Beibehaltung von Geldstrafen (AA 19.2.2021).
Angehörige sexueller Minderheiten werden weiterhin auf der Grundlage von Gesetzen verhaftet und strafrechtlich verfolgt, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, "Unzüchtigkeit" und Handlungen, die als Verstoß gegen die öffentliche Moral gelten, unter Strafe stellen. Gewalttätige Angriffe gegen sie und Schikanen durch die Polizei nahmen im Jahr 2021 zu (AI 29.3.2022). NGOs berichteten, dass in einigen Fällen Personen auf der Grundlage eines Artikels des Strafgesetzbuchs, der die "Verletzung der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit" unter Strafe stellt, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 1.000 Dinar (370 US-Dollar) belegt wurden (USDOS 12.4.2022). Dies gilt laut der maßgeblichen arabischen Fassung sowohl für homosexuelle Handlungen zwischen Männern als auch für solche zwischen Frauen. De facto kommt es jedoch hauptsächlich zu Verurteilungen homosexueller Männer, die häufig nicht gezielt verfolgt, aber im Zusammenhang mit anderen Straftaten oder durch Denunziation verhaftet werden (AA 29.4.2022). Es kommt auch regelmäßig zu Verurteilungen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022, AA 29.4.2022). Menschenrechtsgruppen berichteten über eine Zunahme der Verhaftungen von sexuellen Minderheiten durch die Polizei sowie über Fälle von gesellschaftlicher Belästigung. Unter anderem wurde berichtet, dass einige Polizeiverbände gezielt gegen Angehörige sexueller Minderheiten, die an den Protesten im Jänner und Feber 2021 teilgenommen hatten, vorgingen, indem sie deren Wohnadressen oder Bilder online veröffentlichten und sich an Online-Hassreden beteiligten. Nach Angaben der Damj Association, einer NGO für die Rechte sexueller Minderheiten, verurteilten die Behörden im Laufe des Jahres 2021 28 Aktivisten der Community sexueller Minderheiten aufgrund von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, die "Sodomie", "Verletzung der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit" und "Beleidigung eines Amtsträgers" unter Strafe stellen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Laut der Damj Association kam es zwischen 2011 und 2020 zu 1.458 Verurteilungen aufgrund von Artikel 230, die Strafen betrugen dabei zwischen vier Monaten und drei Jahren Haft (HRW 13.1.2022).Angehörige sexueller Minderheiten werden weiterhin auf der Grundlage von Gesetzen verhaftet und strafrechtlich verfolgt, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, "Unzüchtigkeit" und Handlungen, die als Verstoß gegen die öffentliche Moral gelten, unter Strafe stellen. Gewalttätige Angriffe gegen sie und Schikanen durch die Polizei nahmen im Jahr 2021 zu (AI 29.3.2022). NGOs berichteten, dass in einigen Fällen Personen auf der Grundlage eines Artikels des Strafgesetzbuchs, der die "Verletzung der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit" unter Strafe stellt, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Geldstrafe von 1.000 Dinar (370 US-Dollar) belegt wurden (USDOS 12.4.2022). Dies gilt laut der maßgeblichen arabischen Fassung sowohl für homosexuelle Handlungen zwischen Männern als auch für solche zwischen Frauen. De facto kommt es jedoch hauptsächlich zu Verurteilungen homosexueller Männer, die häufig nicht gezielt verfolgt, aber im Zusammenhang mit anderen Straftaten oder durch Denunziation verhaftet werden (AA 29.4.2022). Es kommt auch regelmäßig zu Verurteilungen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022, AA 29.4.2022). Menschenrechtsgruppen berichteten über eine Zunahme der Verhaftungen von sexuellen Minderheiten durch die Polizei sowie über Fälle von gesellschaftlicher Belästigung. Unter anderem wurde berichtet, dass einige Polizeiverbände gezielt gegen Angehörige sexueller Minderheiten, die an den Protesten im Jänner und Feber 2021 teilgenommen hatten, vorgingen, indem sie deren Wohnadressen oder Bilder online veröffentlichten und sich an Online-Hassreden beteiligten. Nach Angaben der Damj Association, einer NGO für die Rechte sexueller Minderheiten, verurteilten die Behörden im Laufe des Jahres 2021 28 Aktivisten der Community sexueller Minderheiten aufgrund von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, die "Sodomie", "Verletzung der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit" und "Beleidigung eines Amtsträgers" unter Strafe stellen (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2022). Laut der Damj Association kam es zwischen 2011 und 2020 zu 1.458 Verurteilungen aufgrund von Artikel 230, die Strafen betrugen dabei zwischen vier Monaten und drei Jahren Haft (HRW 13.1.2022).
Zivilgesellschaftliche Vereinigungen zum Schutz von Homosexuellen bestehen, sind aber ständig von Entzug der Zulassung bedroht und arbeiten unter z.T. schwierigen Bedingungen wie Morddrohungen (ÖB 10.2022). Im Oktober 2021 beleidigten zwei Polizisten in Tunis Badr Baabou, einen Aktivisten für sexuelle Minderheiten, der die bekannte tunesische NGO Damj, die für die Rechte sexueller Minderheiten eintritt, und griffen ihn gewaltsam an. Die Beamten äußerten sich homophob, stahlen sein Mobiltelefon und seinen Laptop und meinten die Schläge seien eine Vergeltung dafür, dass er Beschwerden gegen die Polizei eingereicht hatte (AI 29.3.2022 vgl. USDOS 12.4.2022). Die Regierung äußerte sich nicht öffentlich zu diesem Fall. Am 1.12.2021 leitete der Generalinspektor der Nationalen Polizei eine Untersuchung des Falles ein und bat Damj um Unterstützung bei der Sammlung von Dokumenten und Aussagen im Zusammenhang mit Berichten über polizeiliche Misshandlungen (USDOS 12.4.2022).Zivilgesellschaftliche Vereinigungen zum Schutz von Homosexuellen bestehen, sind aber ständig von Entzug der Zulassung bedroht und arbeiten unter z.T. schwierigen Bedingungen wie Morddrohungen (ÖB 10.2022). Im Oktober 2021 beleidigten zwei Polizisten in Tunis Badr Baabou, einen Aktivisten für sexuelle Minderheiten, der die bekannte tunesische NGO Damj, die für die Rechte sexueller Minderheiten eintritt, und griffen ihn gewaltsam an. Die Beamten äußerten sich homophob, stahlen sein Mobiltelefon und seinen Laptop und meinten die Schläge seien eine Vergeltung dafür, dass er Beschwerden gegen die Polizei eingereicht hatte (AI 29.3.2022 vergleiche USDOS 12.4.2022). Die Regierung äußerte sich nicht öffentlich zu diesem Fall. Am 1.12.2021 leitete der Generalinspektor der Nationalen Polizei eine Untersuchung des Falles ein und bat Damj um Unterstützung bei der Sammlung von Dokumenten und Aussagen im Zusammenhang mit Berichten über polizeiliche Misshandlungen (USDOS 12.4.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
? AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022
? FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068830.html, Zugriff 13.4.2022
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 12.4.2022). Mit Inkrafttreten der neuen Verfassung bleiben wichtige bürgerliche, politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte, die schon in der Verfassung 2014 enthalten waren, erhalten. Darunter fällt auch die Bewegungsfreiheit (AI 19.8.2022).Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022), Emigration sowie Wiedereinbürgerung. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 12.4.2022). Mit Inkrafttreten der neuen Verfassung bleiben wichtige bürgerliche, politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte, die schon in der Verfassung 2014 enthalten waren, erhalten. Darunter fällt auch die Bewegungsfreiheit (AI 19.8.2022).
Am 24.7.2021 verlängerte Präsident Saïed den Ausnahmezustand, der seit seiner Verhängung im Jahr 2015 nach einer Reihe von Terroranschlägen fast ununterbrochen verlängert worden war (HRW 13.1.2022). Ferner genehmigte Präsident Saïed, nach dem 25.7.2021, Berichten zufolge die Anwendung von Reiseverboten für Personen mit anhängigen Gerichtsverfahren und die Regierung schloss im Laufe des Jahres aufgrund von COVID-19-Bedenken vorübergehend ihre Grenze zu Libyen (USDOS 12.4.2022).
Im Jahr 2017 verabschiedete der Gesetzgeber Maßnahmen, die die Behörden verpflichten, strengere Verfahren zu durchlaufen, um Reiseverbote zu erlassen oder Pässe einzuziehen. Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken, ohne formale Anklagen zu erheben. Die Bewegungsfreiheit wird seit 2020 auch durch COVID-19-Maßnahmen behindert, wobei einige Einschränkungen vom Militär durchgesetzt werden. Unabhängig davon kritisieren Menschenrechtsgruppen die nach der Machtübernahme des Präsidenten im Juli 2021 verhängten Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Behörden verfügen somit über eine weitreichende Erlaubnis, die Bewegungsfreiheit von Einzelpersonen einzuschränken, und Tausende von Menschen sind von solchen Verfügungen betroffen (FH 24.2.2022). Zivilgesellschaftliche Gruppen berichteten, dass das Innenministerium weiterhin Reisen einiger Personen unter Verwendung der informellen Reiseverbotsliste des Innenministeriums, bekannt als „S17“-Beobachtungsliste, einschränkt (USDOS 12.4.2022).
Am 25.7.2021 hat Staatspräsident Saïed, unter Berufung auf den Notstands-Artikel 80 der tunesischen Verfassung, die Regierungsgeschäfte übernommen (AA 29.4.2022); und es kam weiters zur Suspendierung des Parlaments und der parlamentarischen Immunität und einige Gesetzgeber und politische Persönlichkeiten waren repressiven Maßnahmen wie Reiseverboten, Inhaftierung und Hausarrest ausgesetzt (FH 24.2.2022). Zudem haben die tunesischen Behörden ohne Begründung und ohne richterliche Anordnung rechtswidrige und willkürliche Reiseverbote gegen Personen verhängt und damit deren Recht auf Bewegungsfreiheit eklatant verletzt (AI 26.8.2021). Ab August 2021 untersagte die Flughafenpolizei willkürlich mindestens 50 Tunesiern die Ausreise, ohne einen Gerichtsbeschluss, einen Zeitrahmen oder eine Erklärung zu liefern (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021). Betroffen waren Richter, hohe Staatsbedienstete und Beamte, Geschäftsleute und ein Parlamentarier (AI 26.8.2021 vgl. USDOS 12.4.2022). Nach tunesischem Recht können nur Justizbehörden Reiseverbote anordnen (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021, USDOS 12.4.2022). Zudem schreibt das tunesische Gesetz Nr. 75-40 vor, dass die Verbote begründet werden und die Betroffenen informiert werden müssen, ferner haben diese auch das Recht die Entscheidung anzufechten (AI 26.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022).Am 25.7.2021 hat Staatspräsident Saïed, unter Berufung auf den Notstands-Artikel 80 der tunesischen Verfassung, die Regierungsgeschäfte übernommen (AA 29.4.2022); und es kam weiters zur Suspendierung des Parlaments und der parlamentarischen Immunität und einige Gesetzgeber und politische Persönlichkeiten waren repressiven Maßnahmen wie Reiseverboten, Inhaftierung und Hausarrest ausgesetzt (FH 24.2.2022). Zudem haben die tunesischen Behörden ohne Begründung und ohne richterliche Anordnung rechtswidrige und willkürliche Reiseverbote gegen Personen verhängt und damit deren Recht auf Bewegungsfreiheit eklatant verletzt (AI 26.8.2021). Ab August 2021 untersagte die Flughafenpolizei willkürlich mindestens 50 Tunesiern die Ausreise, ohne einen Gerichtsbeschluss, einen Zeitrahmen oder eine Erklärung zu liefern (AI 29.3.2022; vergleiche AI 26.8.2021). Betroffen waren Richter, hohe Staatsbedienstete und Beamte, Geschäftsleute und ein Parlamentarier (AI 26.8.2021 vergleiche USDOS 12.4.2022). Nach tunesischem Recht können nur Justizbehörden Reiseverbote anordnen (AI 29.3.2022; vergleiche AI 26.8.2021, USDOS 12.4.2022). Zudem schreibt das tunesische Gesetz Nr. 75-40 vor, dass die Verbote begründet werden und die Betroffenen informiert werden müssen, ferner haben diese auch das Recht die Entscheidung anzufechten (AI 26.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022).
Präsident Saïed erklärte am 16.8.2021, die Verbote seien Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 29.3.2022; vgl. AI 26.8.2021). Ende 2021 wurde diese Praxis eingestellt, nachdem der Präsident die Sicherheitskräfte aufgefordert hatte, diese Verbote nicht ohne richterliche Anordnung zu verhängen. Zwischen Juli und Oktober 2021 stellten die Behörden mindestens elf Personen unter Hausarrest, in einigen Fällen ohne eine klare Erklärung. Alle Anordnungen wurden bis Ende des Jahres aufgehoben (AI 29.3.2022).Präsident Saïed erklärte am 16.8.2021, die Verbote seien Teil der Bemühungen, Personen, die der Korruption verdächtigt werden oder ein Sicherheitsrisiko darstellen, an der Flucht aus dem Land zu hindern (AI 29.3.2022; vergleiche AI 26.8.2021). Ende 2021 wurde diese Praxis eingestellt, nachdem der Präsident die Sicherheitskräfte aufgefordert hatte, diese Verbote nicht ohne richterliche Anordnung zu verhängen. Zwischen Juli und Oktober 2021 stellten die Behörden mindestens elf Personen unter Hausarrest, in einigen Fällen ohne eine klare Erklärung. Alle Anordnungen wurden bis Ende des Jahres aufgehoben (AI 29.3.2022).
Einer Flucht innerhalb Tunesiens werden durch die geringe Größe des Landes enge Grenzen gesetzt. Ein Verlassen besonders gefährdeter Gebiete in den Grenzregionen ist grundsätzlich möglich (AA 29.4.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
? AI - Amnesty International (19.8.2022): Tunisia: Adoption of new constitution must not institutionalize erosion of human rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2077744/MDE3059252022ENGLISH.pdf, Zugriff 7.12.2022
? AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Tunisia 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070284.html, Zugriff 13.4.2022
? AI - Amnesty International (26.8.2021): Tunisia: President must lift arbitrary travel bans, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2021/08/tunisia-president-must-lift-arbitrary-travel-bans/?utm_source=annual_report&utm_medium=epub&utm_campaign=2021&utm_term=english, Zugriff 29.4.2022
? FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2068830.html, Zugriff 13.4.2022
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2066567.html, Zugriff 13.4.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Tunisia, https://www.ecoi.net/en/document/2071185.html, Zugriff 20.4.2022
Grundversorgung und Wirtschaft
Elf Jahre nach der Jasminrevolution konnten die hohen Erwartungen hinsichtlich eines besseren und gerechteren Lebens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht realisiert werden. Großen Fortschritten im Bereich Meinungsfreiheit und Parteienvielfalt stehen eine schwere Wirtschaftsrezession und eine Verarmung weiter Bevölkerungsschichten gegenüber. Keiner der zahlreichen Regierungen seit 2011 ist es gelungen, substanzielle und für die Bevölkerung spürbare Verbesserungen ihrer Lebensumstände herbeizuführen; das Gegenteil war der Fall. Auslöser der Jasminrevolution von 2011 waren Armut, sozialer Ausschluss, Ungerechtigkeit und Mangel an Perspektiven. Elf Jahre später hat sich die Lage keineswegs verbessert, es haben sich die Lebensumstände für viele Tunesier zum Teil dramatisch verschlechtert und die Korruption alle Lebensbereiche erfasst (ÖB 10.2022). Tunesien erlebt derzeit einen Zustand des Aufruhrs und der Spannungen, da die meisten Preise für Grundnahrungsmittel von den Märkten ausgegangen sind, insbesondere Zucker und Speiseöl. Parallel dazu heizten die hohen Preise und die steigenden Steuern und Treibstoffkosten, parallel zur verspäteten Zahlung der Gehälter, die Situation an (MW 11.3.2022). Waren die Herausforderungen in wirtschaftlicher, sozialer, moralischer und kultureller Hinsicht bereits bisher enorm, sind sie nun seit Ausbruch der COVID-19-Krise Mitte März 2020 nochmals um ein Vielfaches angewachsen (ÖB 10.2022).
Für Tunesien sind die negativen Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine heute schon deutlich spürbar. Der Weltmarktpreis für Weichweizen steigt, und Tunesien muss dafür schon wesentlich mehr Devisen bereitstellen. Andererseits sind im Jahresverlauf hunderttausende Touristen aus Russland und der Ukraine ausgeblieben, die als spendierfreudige Kundschaft bekannt waren (WKO 21.9.2022). Die Inflation ist nach einem kurzzeitigen Rückgang wieder gestiegen (GTAI 12.1.2022). Die Inflationsschätzung der tunesischen Zentralbank für 2022 kam bei 6,8 % zu liegen; die aktuelle Tendenz lässt jedoch zweistellige Werte erwarten (WKO 21.9.2022).
Gemäß Weltbankstatistiken leben mehr als 2,5 Mio. Tunesier (bei einer Bevölkerung von 12 Mio.) unter der Armutsgrenze. Allein aufgrund der COVID-19-Krise kamen über 600.000 dazu. Somit ist deren Zahl von 15,5 % vor der Krise auf 21 % angestiegen. Es bestehen regional große Unterschiede. In einigen Regionen im Landesinneren beträgt der Armutsanteile über 50 %. Die Regierung lässt den Ärmsten unregelmäßig – von der Weltbank finanzierte – direkte Unterstützungen zukommen, ohne allerdings die zugrunde liegenden Ursachen zu bekämpfen. Ein flächendeckendes direktes Unterstützungsprogramm für bedürftige Familien ist in Ausarbeitung und soll – wie vom IWF gefordert – das bisherige produktorientierte Subventionssystem ablösen (ÖB 10.2022).
Während der letzten beiden Jahre befand sich die Arbeitslosigkeit zeitweise bei einem Rekordhoch von über 18 %. Mittlerweile befindet sich die Arbeitslosigkeit zumindest wieder auf Präpandemie-Niveau bei 15,3 %, in abgelegenen Regionen jedoch bei bis zu 30 % (ÖB 10.2022). Nach anderen Angaben liegt die Arbeitslosenquote bei 17,8 % (WKO 21.9.2022), nach wieder anderen Angaben bei 18,3 % (ÖB 10.2022). Zu dem hohen Anteil an jungen und diplomierten Arbeitslosen kommen die Schulabbrecher (jährlich ca. 100.000), die vom privaten Sektor und vor allem auch im Tourismus krisenbedingt Entlassenen sowie das Heer an Beschäftigten des informellen Sektors (der auf 50 % der Wirtschaftsleistung geschätzt wird), welchen ihre Existenzgrundlage entzogen wurde (ÖB 10.2022). Angesichts einer Rekord-Jugendarbeitslosigkeit von über 30 % und einer steigenden Inflation sind soziale Proteste vorprogrammiert und finden bereits statt. Der einflussreiche Gewerkschaftsdachverband UGTT hat seine harte Haltung gegenüber einem Reformprogramm bereits ausgedrückt (GTAI 12.1.2022). So variiert die Beschäftigungsquote je nach Region innerhalb Tunesiens. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist (ABG 11.2021).
Tunesien ist ein Niedriglohnland. Die durchschnittlichen Monatslöhne im produzierenden Gewerbe liegen zwischen 500 und 800 Dinar [160-250 Euro]. Arbeiter im öffentlichen Sektor verdienen rund 900 Dinar, Beamte 1.000-1.600 Dinar [310-500 Euro]. Der staatliche Mindestlohn (sogenannter SMIG), liegt bei 403 Dinar [ca. 120 Euro]. Etwa 25,4 % der Bevölkerung leben in Armut, d.h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (sogenannter SMIG), der umgerechnet bei ca. 140 Euro liegt. Auch für die bisherige Mittelschicht wird die Diskrepanz zwischen Verdienst und Deckung der tatsächlichen Bedürfnisse immer größer und die Verschuldung der Privathaushalte hat stark zugenommen. Die Kaufkraft der tunesischen Bevölkerung ist seit der Revolution 2011 um 30 % zurückgegangen. Grund für die dramatische Verschlechterung der Einkommenssituation sind jahrelanges (so gut wie) Nullwachstum, im Jahr 2020 eine schwere Rezession bedingt durch COVID-19, hohe Inflation, der stets zunehmende Mangel an Arbeitsplätzen für die z.T. schlecht bzw. nicht den Bedürfnissen entsprechend ausgebildeten Arbeitskräfte, ein Niedergang des in Tunesien sehr bedeutenden staatlichen Industriesektors, Misswirtschaft sowie Korruption. Der Wegbruch des Tourismus traf Tunesien besonders hart, er trägt 11 % zum BNP bei (ÖB 10.2022).
Das Haushaltsdefizit könnte demnächst 9,3 % des BIP erreichen und die Staatsverschuldung weiter nach oben treiben. Diese durchbrach mit 105,8 Mrd. Dinar bereits ein Allzeithoch (WKO 21.9.2022). Der politische Stillstand, das Ausbleiben von Touristen und die sich nur zögerlich erholende europäische Industrieproduktion verhinderten zuletzt ein höheres Wachstum. Vorausgesetzt, die pandemische Lage im Land bleibt beherrschbar, könnte das BIP-Wachstum im Jahr 2022 etwa 3,5 % erreichen (GTAI 12.1.2022).
Der Agrarsektor kam vergleichsweise gut durch das Corona-Jahr 2020. Und auch zu Beginn 2020 lief die Produktion von Phosphat gut. Die Pharmaindustrie gilt weiterhin als Hoffnungsträger und bietet Exportchancen. Nachdem es 2019 gute Aussichten für die Textilbranche gab, ist die Produktion im letzten Jahr um circa 20 % zurückgegangen. Mit mehr als 100.000 Beschäftigten ist Tunesien ein etablierter IT-Standort. Zudem etabliert sich das Land als Start-up-Hub für die Region. E-Commerce und Digitalisierung profitieren auch in Pandemiezeiten. Wegen niedriger Gehälter wandern jährlich allerdings etwa 2.500 Informatiker ins Ausland ab (ABG 11.2021).
Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten im Zeitraum 5.-8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Dort geben 42 % der Befragten an, dass sie ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen können, was eine schwierige Situation für den Großteil der Befragten darstellt. Problematischer ist es, wenn es um den Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhe geht, denn nur 16 % schaffen es, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 28 % schaffen es gerade so, und 53 % können diese Art von Gütern entweder kaum oder gar nicht für ihren Haushalt besorgen. Dennoch geben 44 % der Befragten an, eher zufrieden zu sein mit ihrem Leben. Unter den Einwohner mit niedrigen Einkommen sind 37,3 % der Befragten eher zufrieden, 28,2 % sind gar nicht zufrieden und 16,7 % sind sehr zufrieden mit ihrem Leben. Die für dieses Ergebnis ausschlaggebende demografische Variable ist das Einkommensniveau (BFA 5.2.2022).
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB 10.2022).
Am 25.9.2022 demonstrierten in Tunis hunderte Menschen gegen Armut, starke Preissteigerungen und die Verknappung von Lebensmitteln. Sie forderten Unterstützung von Staatspräsident Kais Saïed. Polizeikräfte setzten Tränengas gegen die Demonstranten ein (BAMF 26.9.2022; vgl. DW 20.9.2022). Nach Angaben des staatlichen Statistikinstituts sind die Lebensmittelpreise im August 2022 um fast zwölf Prozent gestiegen - so stark wie seit drei Jahrzehnten nicht mehr (DW 20.9.2022). Im Oktober 2022 waren wieder tausende Menschen auf der Straße und protestierten für den Rücktritt des Präsidenten und auch gegen die hohen Lebenshaltungskosten in einem Land, das sich in einer schweren Wirtschaftskrise befindet. Am 17.10.2022 erklärte der Internationale Währungsfonds (IWF), dass er mit der tunesischen Regierung eine Einigung erzielt hat, die die Freigabe eines Kredits in Höhe von 1,9 Milliarden US-Dollar ermöglicht (France24 15.10.2022).Am 25.9.2022 demonstrierten in Tunis hunderte Menschen gegen Armut, starke Preissteigerungen und die Verknappung von Lebensmitteln. Sie forderten Unterstützung von Staatspräsident Kais Saïed. Polizeikräfte setzten Tränengas gegen die Demonstranten ein (BAMF 26.9.2022; vergleiche DW 20.9.2022). Nach Angaben des staatlichen Statistikinstituts sind die Lebensmittelpreise im August 2022 um fast zwölf Prozent gestiegen - so stark wie seit drei Jahrzehnten nicht mehr (DW 20.9.2022). Im Oktober 2022 waren wieder tausende Menschen auf der Straße und protestierten für den Rücktritt des Präsidenten und auch gegen die hohen Lebenshaltungskosten in einem Land, das sich in einer schweren Wirtschaftskrise befindet. Am 17.10.2022 erklärte der Internationale Währungsfonds (IWF), dass er mit der tunesischen Regierung eine Einigung erzielt hat, die die Freigabe eines Kredits in Höhe von 1,9 Milliarden US-Dollar ermöglicht (France24 15.10.2022).
Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (AA 29.4.2022). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 29.4.2022). Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB 10.2022).
Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB 10.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
? ABG - Africa Business Guide (11.2021): Länderprofil Wirtschaft in Tunesien: Junge Demokratie mit Blick auf Europa, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/tunesien#267576, Zugriff 4.5.2022
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.9.2022): Tunesien, Proteste gegen ökonomische Lage, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/23477053/23954340/-/Deutschland._Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_KW39%2C_26.09.2022_%28deutsch%29.pdf?nodeid=23953998&vernum=-2, Zugriff 30.11.2022
? BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 28.12.2022
? DW - Deutsche Welle (20.9.2022): Tunesien in der Dauerkrise: Hohe Lebensmittelpreise, verschärfte Medienkontrolle, https://www.dw.com/de/tunesien-in-der-dauerkrise-hohe-lebensmittelpreise-versch%C3%A4rfte-medienkontrolle/a-63173438, Zugriff 23.11.2022
? France24 (15.10.2022): Des milliers de Tunisiens manifestent contre le président Kaïs Saïed et la crise économique, https://www.france24.com/fr/afrique/20221015-des-milliers-de-tunisiens-manifestent-contre-le-pr%C3%A9sident-ka%C3%Afs-sa%C3%Afed-et-la-crise-%C3%A9conomique, Zugriff 30.11.2022
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? MW - MideastWire (11.3.2022): Experts to Arabi 21: Confusing social tension in Tunisia foreshadows explosion, https://mideastwire.com/page/articleFree.php?id=77461, Zugriff 12.5.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (21.9.2022): Die tunesische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-tunesische-wirtschaft.html, Zugriff 14.11.2022
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 29.4.2022). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 29.4.2022). Aktuell ist die medizinische Versorgung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht gewährleistet, da die Krankenhäuser ihre Kapazitätsgrenzen erreicht haben (BMEIA 29.4.2022).
Die Gesundheitskrise hat aber auch einige Stärken des tunesischen Gesundheitssystems aufgezeigt. Die Behörden waren in der Lage, schnell und wirksam zu handeln, um die erste Welle von Infektionen im Keim zu ersticken, was ihre Kompetenz im Umgang mit großen Krisen unterstreicht. Die kleine Pharmaindustrie des Landes hat sich als außerordentlich wertvoll erwiesen. Sie liefert etwa die Hälfte der in Tunesien verwendeten Medikamente und stellt COVID-19-Testkits her. Dies ist ein aktuelles Beispiel, das die gute Ausbildung der Arbeitskräfte des Landes zeigt - ein komparativer Vorteil für internationale Investoren. Wenn sie strategisch genutzt werden, könnten sich die Bestrebungen Europas, unter anderem einige wichtige pharmazeutische Produktionen von Asien in seine Nachbarschaft zu verlagern, als Segen für Tunesien erweisen. Die Verlagerung wird möglicherweise nicht schnell genug erfolgen, um den durch die Pandemie bedingten Rückgang der Tourismuseinnahmen zu kompensieren. Mittelfristig kann jedoch eine Zunahme der verarbeitenden Industrie dringend benötigte wertschöpfende Arbeitsplätze und einen stetigeren Devisenstrom als der Tourismus bieten (BS 2022).
Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 5. und 8.1.2022 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 300 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Fachärzten insbesondere in Sfax nicht mehr so einfach wie früher. Etwa 34,7 % der befragten Einwohner gaben an, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben, wogegen in Groß-Tunis und Sousse etwa 44 % der befragten Einwohner angaben, immer Zugang zu Fachärzten zu haben. Grundsätzlich ist für Frauen die Verfügbarkeit zu Fachärzten höher als jene für Männer. 44,7 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu haben, wogegen 22 % angaben, nur eingeschränkten Zugang zu haben (BFA 5.2.2022).
Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vgl. AA 14.11.2022). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 14.11.2022).Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB 10.2022; vergleiche AA 14.11.2022). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 14.11.2022).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 29.4.2022).
2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB 10.2022).
In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 29.4.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.11.2022): Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, Medizinische Versorgung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tunesien-node/tunesiensicherheit/219024, Zugriff 14.11.2022
? BFA Staatendokumentation (Herausgeber) [Österreich], ONE TO ONE for Research and Polling (Autor) (5.4.2022): Dossier Tunisia; Socio-Economic Survey 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071025/TUNISIA_Socio-Economic+Survey+2022.pdf, Zugriff 28.12.2022
? BMEIA - Bundesministerium Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (29.4.2022): Reiseinformationen Tunesien, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 29.4.2022
? BS - Bertelsmann Stiftung (2022): Tunesien Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/TUN, Zugriff 13.4.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022
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Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Soweit bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 DT (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 29.4.2022).
Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 29.4.2022).
Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gem. Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB 10.2022).
Als zweite Institution ist das ICMPD seit 10. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen:
• IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung
• MIEUX: Migration EU Expertise: eine gemeinsame EU-ICMPD Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM)
Im Dezember 2020 hat die UGTT, der tunesischen Gewerkschaft, ein Büro für ausländische Arbeiter zum Schutz gegen Ausbeute, Rassismus und Verletzung ihrer sozialen - wie wirtschaftlichen Rechte eröffnet (ÖB 10.2022).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.4.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Tunesien (Stand: März 2022), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe?func=ll&objId=23675904&objAction=Open&nexturl=%2FOTCS%2Fcs%2Eexe%3Ffunc%3Dsrch%2ESearchCache%26cacheId%3D1094784449, Zugriff 7.6.2022
? ÖB - Österreichische Botschaft Tunis [Österreich] (10.2022): Asylländerbericht Tunesien 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2084785/2022_10_00_%C3%96B_Asyll%C3%A4nderbericht_2022_Tunesien.docx, Zugriff 29.12.2022
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser (Protokoll der niederschriftlichen Einvernahmen am 12.05.2023) und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Protokoll der Erstbefragung vom 07.10.2022), in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Tunesien.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, der "Betreuungsinformation (Grundversorgung)" und dem Strafregister eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund einer sich im Verwaltungsakt befindlichen Kopie seines Reisepasses fest. Dieser wurde durch den österreichischen Zoll einer Paketsendung entnommen, die an die Verlobte des Beschwerdeführers gerichtete war und in Serbien aufgegeben wurde. Der Reisepass wurde durch die Zollbehörden beschlagnahmt und an die belangte Behörde übermittelt.
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Personalstand, seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Schul- und Ausbildung, seiner Berufserfahrung, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession und seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren.
Dass der Beschwerdeführer seit einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens seit Anfang des Jahres 2023 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen führt und mit ihr verlobt ist, gründet auf den Ausführungen des Beschwerdeführers und auf den Angaben seiner Verlobten im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde. Die Feststellung, dass die Verlobte in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer steht, fußt auf den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Verlobten vor der belangten Behörde, wonach seine Verlobte bei der Gemeinde XXXX beschäftigt ist und der Beschwerdeführer von der Unterstützung seiner Verlobten lebt.Dass der Beschwerdeführer seit einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens seit Anfang des Jahres 2023 eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen führt und mit ihr verlobt ist, gründet auf den Ausführungen des Beschwerdeführers und auf den Angaben seiner Verlobten im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde. Die Feststellung, dass die Verlobte in keinem finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer steht, fußt auf den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Verlobten vor der belangten Behörde, wonach seine Verlobte bei der Gemeinde römisch 40 beschäftigt ist und der Beschwerdeführer von der Unterstützung seiner Verlobten lebt.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung von Grundversorgung. Aus letzterem erschließt sich, dass der Beschwerdeführer am 07.11.2022 aufgrund von unerlaubter Abwesenheit aus der Grundversorgung entlassen und dem Quartier „unstet“ zugewiesen wurde. Neuerlich erfolgte am 23.03.2023 eine Abmeldung aus der Grundversorgung, nachdem der Beschwerdeführer für mehr als 24 Stunden abgängig war. Wie sich aus dem Verwaltungsakt und der dort einliegenden Korrespondenz erschließt, vermochte der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erst durch eine an die Verlobte des Beschwerdeführers gerichtete Postnachsendung seines Reisepasses ermittelt und in weiterer Folge das Asylverfahren fortgeführt werden. Erst nach Durchführung der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde und dem Verweis auf die melderechtlichen Bestimmungen erfolgte Mitte Mai eine neuerliche meldebehördliche Erfassung des Beschwerdeführers an der Wohnadresse seiner Verlobten.
Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte.
Dass er im Bundesgebiet nie einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging, fußt auf einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger. Die Bestreitung seines Lebensunterhaltes im österreichischen Bundesgebiet erschließt sich aus einem aktuellen Auszug des Betreuungsinformationssystems über die Gewährung von Grundversorgung und den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers geht aus einer tagesaktuellen Abfrage im Strafregister der Republik hervor.
2.3. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen seiner Erstbefragung sowie ersten Einvernahme vor dem BFA ausschließlich mit wirtschaftlichen Problemen.
So führt er bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die Frage nach seinem Fluchtgrund aus, dass er wegen der Arbeitslosigkeit aus Tunesien geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Arbeitslosigkeit. Augenscheinlich ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung des Erstbefragungsprotokolls angab, dass er „hier“ kein Asyl wolle.
Inhaltlich gleichlautend waren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtmotiven im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde. Die Fragen nach Problemen mit den heimatstaatlichen Behörden verneinte der Beschwerdeführer explizit. So sei er nicht vorbestraft, nie vor Gericht gestanden und auch niemals inhaftiert gewesen. Ebensowenig habe er Probleme wegen allfälliger Naheverhältnisse zu Organisationen, Clubs oder Vereinen gehabt. Er sei nicht politisch tätig gewesen und auch kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Organisation gewesen. Die Fragen, ob er in seinem Herkunftsstaat Probleme wegen seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer ebenso wie allfällige gröbere Probleme mit Privatpersonen. Bei der ihm eingeräumten Möglichkeit sein Fluchtvorbringen nochmals darzulegen, brachte der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde vor, dass er arbeitslos gewesen sei und in Österreich arbeiten habe wolle. Dies sei alles und sei dies auch sein einziger Fluchtgrund gewesen. Auf Nachfragen durch die einvernehmende Beamte bestätigte der Beschwerdeführer, dass es keine anderen Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates gebe und dass er sämtliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates geschildert habe.
Sofern nun im Beschwerdeschriftsatz erstmals vorgebracht wird, dass er in Tunesien aufgrund seiner Tätigkeit als Tätowierer immer wieder von radikalen Islamisten beschimpft und mit dem Umbringen bedroht worden sei und sich die Polizei in seinem Fall nicht als zuständig erachtet habe und aufgrund dieser Drohungen, Beschimpfungen und üblen Nachreden sein Tattoostudio immer schlechter gelaufen sei und er sich deshalb – als die Lage immer bedrohlicher geworden sei – zum Verlassen Tunesien verschlossen habe, so ist diesem Vorbringen keine Glaubhaftigkeit beizumessen.
Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass dieses Vorbringen im Rahmen des Administrativverfahrens gänzlich unerwähnt bliebt und der Beschwerdeführer im Administrativverfahren „gröbere Probleme“ mit Privatpersonen dezidiert verneinte. Es ist somit nicht nachvollziehbar, weswegen ein tatsächlich Schutzsuchender in einem Land, in dem er sich in Sicherheit wähnt (wovon aufgrund einer Asylantragstellung in Österreich wohl auszugehen ist), mehr als ein halbes bzw. dreiviertel Jahr zuwarten sollte, ehe er sich letztlich im Rahmen der Beschwerde mit einem ihm bekannten Fluchtgrund an das Rechtsmittelgericht des Aufnahmestaates wendet, insbesondere, wenn ihm bereits zuvor im Administrativverfahren die Möglichkeit der vollumfänglichen Darlegung seiner Fluchtmotive eingeräumt wurde.
Des Weiteren blieb sein diesbezügliches Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz gänzlich vage und oberflächlich gehalten und wurde offenkundig – nachdem sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeerhebung einer Rechtsvertretung bediente – aus rein asyltaktischen Gründen erstattet, um die Gefahr einer entscheidungsrelevanten Verfolgung seiner Person zumindest noch in den Raum zu stellen, in der Hoffnung, dadurch Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens zu nehmen, zumal es der Lebenserfahrung entspricht, dass die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2016/08/0086, mwN).Des Weiteren blieb sein diesbezügliches Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz gänzlich vage und oberflächlich gehalten und wurde offenkundig – nachdem sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeerhebung einer Rechtsvertretung bediente – aus rein asyltaktischen Gründen erstattet, um die Gefahr einer entscheidungsrelevanten Verfolgung seiner Person zumindest noch in den Raum zu stellen, in der Hoffnung, dadurch Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens zu nehmen, zumal es der Lebenserfahrung entspricht, dass die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am Nächsten kommen vergleiche VwGH 12.07.2019, Ra 2016/08/0086, mwN).
Nicht zuletzt ist im gegebenen Zusammenhang zu betonen, dass sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben vor seiner Einreise nach Österreich im Herbst 2022 bereits diverse sichere Drittstaaten (Türkei und Serbien) durchreist hatte, ehe er letztlich erst im Oktober 2022 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dies legt unweigerlich den Schluss nahe, dass er durch seine Asylantragstellung das Ziel verfolgte, in einem mitteleuropäischen Staat wie Österreich seine wirtschaftliche Situation zu verbessern und seinen Aufenthalt – möglicherweise auch aufgrund seiner zwischenzeitlich eingegangenen Beziehung mit seiner Verlobten – zumindest temporär zu legalisieren und zu prolongieren, was sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren auch zweifelsfrei ableitet.
Der Vollständigkeit halber verbleibt in diesem Zusammenhang auch auf das Neuerungsverbot nach § 20 BFA-VG zu verweisen. Wie die umseitigen Ausführungen deutlich zeigen, legen die Ausführungen im Administrativverfahren in Zusammenschau dem Inhalt seines Vorbringens im Beschwerdeschriftsatz und mit dem zeitlichen Umstand dieses Vorbringens den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer mit diesem Beschwerdevorbringen eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung seines Asylverfahrens herbeizuführen bezweckte (vgl. VwGH 13.03.2023, Ra 2021/18/0012).Der Vollständigkeit halber verbleibt in diesem Zusammenhang auch auf das Neuerungsverbot nach Paragraph 20, BFA-VG zu verweisen. Wie die umseitigen Ausführungen deutlich zeigen, legen die Ausführungen im Administrativverfahren in Zusammenschau dem Inhalt seines Vorbringens im Beschwerdeschriftsatz und mit dem zeitlichen Umstand dieses Vorbringens den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer mit diesem Beschwerdevorbringen eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung seines Asylverfahrens herbeizuführen bezweckte vergleiche VwGH 13.03.2023, Ra 2021/18/0012).
In Anbetracht des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auf die Zulässigkeit einer tragfähigen Alternativbegründung verweist (vgl. VwGH 13.10.2021, Ra 2021/14/0305, mwN), ist darüber hinaus zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung darzulegen vermochte. So kann eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgung nur dann Asylrelevanz entfalten, wenn der tunesische Staat ihn nicht zu schützen vermögen würde. Tunesien gilt jedoch gemäß § 1 Z 11 HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 30.05.2022, Ra 2021/14/0396, mwN). Zwar bleibt es einem Fremden diesfalls unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441, mwN), jedoch wurden derartige Umstände seitens des Beschwerdeführers im Verfahren nicht substantiiert dargelegt. So führte er im Beschwerdeschriftsatz lediglich aus, dass ihm, als er bei der Polizei Schutz gesucht habe, lediglich gesagt worden sei, dass die Polizei dafür nicht zuständig sei. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte ist dieses Vorbringen als gänzlich unsubstantiierte Schutzbehauptung zu verwerfen. Wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen ist, verfügt Tunesien grundsätzlich über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat (vgl. Punkt II.1.3.) und liegen ungeachtet etwaiger Korruptionsproblematiken innerhalb der tunesischen Justiz- und Sicherheitsbehörden keinerlei Hinweise vor, das vergleichbare Bedrohungen durch Privatpersonen, wie sie seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren behauptet wurden, von staatlicher Seite nicht ordnungsgemäß verfolgt würden.In Anbetracht des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auf die Zulässigkeit einer tragfähigen Alternativbegründung verweist vergleiche VwGH 13.10.2021, Ra 2021/14/0305, mwN), ist darüber hinaus zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung darzulegen vermochte. So kann eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Verfolgung nur dann Asylrelevanz entfalten, wenn der tunesische Staat ihn nicht zu schützen vermögen würde. Tunesien gilt jedoch gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV als sicherer Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht vergleiche VwGH 30.05.2022, Ra 2021/14/0396, mwN). Zwar bleibt es einem Fremden diesfalls unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche VwGH 25.06.2020, Ra 2019/18/0441, mwN), jedoch wurden derartige Umstände seitens des Beschwerdeführers im Verfahren nicht substantiiert dargelegt. So führte er im Beschwerdeschriftsatz lediglich aus, dass ihm, als er bei der Polizei Schutz gesucht habe, lediglich gesagt worden sei, dass die Polizei dafür nicht zuständig sei. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte ist dieses Vorbringen als gänzlich unsubstantiierte Schutzbehauptung zu verwerfen. Wie dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu entnehmen ist, verfügt Tunesien grundsätzlich über einen funktionierenden Sicherheits- und Justizapparat vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) und liegen ungeachtet etwaiger Korruptionsproblematiken innerhalb der tunesischen Justiz- und Sicherheitsbehörden keinerlei Hinweise vor, das vergleichbare Bedrohungen durch Privatpersonen, wie sie seitens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren behauptet wurden, von staatlicher Seite nicht ordnungsgemäß verfolgt würden.
Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht somit zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat rein aus wirtschaftlichen Überlegungen verlassen hat und dass sein Fluchtvorbringen in Bezug auf die Gefahr einer Bedrohung und Verfolgung durch radikale Islamisten gedanklich konstruiert und nicht selbst wahrgenommen hat, wobei seinen Ausführungen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zukäme.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er hat in Tunesien neun Jahre die Schule besucht, weist eine abgebrochene Elektromechanikerlehre auf und hat seinen Lebensunterhalt bislang durch eigene Arbeitsleistung, zuletzt als Tätowierer bestritten. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügt er in Gestalt seiner Mutter und drei Geschwister über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatstadt XXXX . Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Tunesien insbesondere dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik ebenfalls weitgehend gewährleistet (vgl. Punkt II.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er hat in Tunesien neun Jahre die Schule besucht, weist eine abgebrochene Elektromechanikerlehre auf und hat seinen Lebensunterhalt bislang durch eigene Arbeitsleistung, zuletzt als Tätowierer bestritten. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer derartigen oder anderweitigen Tätigkeit eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügt er in Gestalt seiner Mutter und drei Geschwister über umfangreiche familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatstadt römisch 40 . Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Tunesien insbesondere dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik ebenfalls weitgehend gewährleistet vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
Aus dem Gesagten war die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien somit nicht automatisch dazu führt, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seinem Heimatgouvernement Gafsa in der Mitte des Landes nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Laut österreichischem Außenministerium gilt eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile, überdies bestehen Reisewarnungen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis (vgl. Punkt II.1.3.). Gafsa ist hiervon jedoch nicht betroffen. Nicht zuletzt gilt Tunesien gemäß § 1 Z 11 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Aus dem Gesagten war die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tunesien somit nicht automatisch dazu führt, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seinem Heimatgouvernement Gafsa in der Mitte des Landes nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Laut österreichischem Außenministerium gilt eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile, überdies bestehen Reisewarnungen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Gafsa ist hiervon jedoch nicht betroffen. Nicht zuletzt gilt Tunesien gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV als sicherer Herkunftsstaat.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen (vgl. hierzu auch die Ausführungen im vorangegangenen Unterpunkt II.2.3.).Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen vergleiche hierzu auch die Ausführungen im vorangegangenen Unterpunkt römisch zwei.2.3.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Die Ausreise des Beschwerdeführers aus Tunesien fußte ausschließlich auf wirtschaftlichen Gründen. Seinem Fluchtvorbringen in Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung durch militante Islamisten war unter Abwägung aller in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe die Glaubhaftigkeit zu versagen, wobei seinen Ausführungen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zukäme bzw. darüber hinaus dem Neuerungsverbot unterliegen.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Die Ausreise des Beschwerdeführers aus Tunesien fußte ausschließlich auf wirtschaftlichen Gründen. Seinem Fluchtvorbringen in Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung durch militante Islamisten war unter Abwägung aller in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe die Glaubhaftigkeit zu versagen, wobei seinen Ausführungen selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zukäme bzw. darüber hinaus dem Neuerungsverbot unterliegen.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Tunesien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Tunesien keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Tunesien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Tunesien mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).
Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Tunesien möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Tunesien möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seinem Heimatgouvernement Gafsa in der Mitte des Landes auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Laut österreichischem Außenministerium gilt eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile, überdies bestehen Reisewarnungen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis (vgl. Punkt II.1.3.). Gafsa ist hiervon jedoch nicht betroffen. Nicht zuletzt gilt Tunesien gemäß § 1 Z 11 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seinem Heimatgouvernement Gafsa in der Mitte des Landes auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Laut österreichischem Außenministerium gilt eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile, überdies bestehen Reisewarnungen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Gafsa ist hiervon jedoch nicht betroffen. Nicht zuletzt gilt Tunesien gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV als sicherer Herkunftsstaat.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).
In Bezug auf die – spätestens seit März 2023 – bestehende Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner in Österreich erwerbstätigen Verlobten ist zunächst festzuhalten, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 EMRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.04.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09). Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0226, mwN). So war der Beschwerdeführer illegal unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hielt sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung mit seiner Verlobten lediglich auf Grundlage der verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wobei dieser Aufenthalt temporär, lediglich für die Dauer des Asylverfahrens, legalisiert ist. Auch die Verlobte muss sich – aufgrund ihrer Teilnahme an der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde – von der aufenthaltsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers im Klaren sein und konnten sie somit beide nicht darauf vertrauen, ihr schützenswertes Familienleben in Österreich dauerhaft fortführen zu können. Die Intensität des Familienlebens wird darüber hinaus erheblich abgeschwächt, sofern man bedenkt, dass der Beschwerdeführer seinerseits erst seit März 2023 – und somit seit etwa drei Monaten – mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet ist, während seine Verlobt auch in keinerlei finanziellem oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu ihm steht, zumal sie selbst einer angemeldeten Erwerbstätigkeit bei der Gemeinde XXXX in einer Patientenküche eines Klinikums nachgeht, während der Beschwerdeführers seinerseits noch nie in Österreich gearbeitet hat. Vor dem Hintergrund, dass bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN), erscheint es dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten im konkreten Fall ohne Weiteres zumutbar, den Kontakt zumindest temporär für die Dauer des Einreiseverbotes und eines anschließenden ordnungsgemäßen Niederlassungsverfahrens über moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Es steht dem Beschwerdeführer somit offen, nach Ablauf des Einreiseverbotes und bei Erfüllung der allgemeinen fremden– und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen in den Schengen-Raum bzw. nach Österreich zurückzukehren.In Bezug auf die – spätestens seit März 2023 – bestehende Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner in Österreich erwerbstätigen Verlobten ist zunächst festzuhalten, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, EMRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN und Verweis auf EGMR 16.04.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09). Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes wiederholt ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen, trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0226, mwN). So war der Beschwerdeführer illegal unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hielt sich zum Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung mit seiner Verlobten lediglich auf Grundlage der verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wobei dieser Aufenthalt temporär, lediglich für die Dauer des Asylverfahrens, legalisiert ist. Auch die Verlobte muss sich – aufgrund ihrer Teilnahme an der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde – von der aufenthaltsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers im Klaren sein und konnten sie somit beide nicht darauf vertrauen, ihr schützenswertes Familienleben in Österreich dauerhaft fortführen zu können. Die Intensität des Familienlebens wird darüber hinaus erheblich abgeschwächt, sofern man bedenkt, dass der Beschwerdeführer seinerseits erst seit März 2023 – und somit seit etwa drei Monaten – mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet ist, während seine Verlobt auch in keinerlei finanziellem oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnis zu ihm steht, zumal sie selbst einer angemeldeten Erwerbstätigkeit bei der Gemeinde römisch 40 in einer Patientenküche eines Klinikums nachgeht, während der Beschwerdeführers seinerseits noch nie in Österreich gearbeitet hat. Vor dem Hintergrund, dass bei der Einschätzung des persönlichen Interesses auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN), erscheint es dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten im konkreten Fall ohne Weiteres zumutbar, den Kontakt zumindest temporär für die Dauer des Einreiseverbotes und eines anschließenden ordnungsgemäßen Niederlassungsverfahrens über moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Es steht dem Beschwerdeführer somit offen, nach Ablauf des Einreiseverbotes und bei Erfüllung der allgemeinen fremden– und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen in den Schengen-Raum bzw. nach Österreich zurückzukehren.
Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, von rund zehn Monaten, nicht als derart lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, von rund zehn Monaten, nicht als derart lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Seitens des Beschwerdeführers wurde gegenständlich jedoch auch gar keine besondere Aufenthaltsverfestigung dargetan. Insbesondere hat er keinen Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Sprachprüfung erbracht und ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Abgesehen von seiner hier lebenden Verlobten hatte er auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens das Vorhandensein etwaiger gesellschaftlicher Anknüpfungspunkte in Österreich behauptet.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine schulische Ausbildung, Berufserfahrung sowie enge familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine schulische Ausbildung, Berufserfahrung sowie enge familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.
Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).
Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Integration sowie des Umstandes, dass die Beziehung zu seiner Verlobten erst seit äußerst kurzer Zeit besteht, zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als ihnen beiden die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und weder zu ihr noch zu seinem im Bundesgebiet lebenden Cousin ein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis besteht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung im Ergebnis keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung im Ergebnis keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien zulässig ist.
Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig iSd § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gegenständlich gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt (Z 1) und Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus Tunesien, was gemäß § 1 Z 11 HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zudem hatte er im Administrativverfahren rein wirtschaftliche Gründe für seinen Asylantrag vorgebracht. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gegenständlich gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt (Ziffer eins,) und Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus Tunesien, was gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zudem hatte er im Administrativverfahren rein wirtschaftliche Gründe für seinen Asylantrag vorgebracht. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Entscheidung gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Entscheidung gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte VI. und VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
3.7. Zur Erlassung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):3.7. Zur Erlassung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.Gemäß Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern nur dann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden stellt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, mwN).Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden stellt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Wenn sich das Fehlverhalten darauf beschränkt und ausnahmsweise nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vorliegt, ist überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, mwN).
Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs. 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, mwN).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbots zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, mwN).
Wie sich dem Melderegister entnehmen lässt, tauchte der Beschwerdeführer mehrfach in die Illegalität unter und vermochte sein Aufenthalt letztmalig erst durch eine Verständigung des Zollamtes XXXX ermittelt werden. Trotz seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde eine meldebehördliche Erfassung weder durch ihn noch durch seine Freundin nicht vorgenommen und erfolgte diese ebenfalls erst nach vorangegangener Aufforderung durch die belangte Behörde. Mit seinem Verhalten versuchte der Beschwerdeführer sich seinem Asylverfahren, einer allenfalls daraus resultierenden negativen Entscheidung und seiner Mitwirkungsverpflichtung betreffend seine Ausreise zu entziehen. Mit seinem Verhalten versuchte er auch die Durchsetzung seiner allfälligen Abschiebung letztlich zu erschweren bzw. zu verhindern.Wie sich dem Melderegister entnehmen lässt, tauchte der Beschwerdeführer mehrfach in die Illegalität unter und vermochte sein Aufenthalt letztmalig erst durch eine Verständigung des Zollamtes römisch 40 ermittelt werden. Trotz seines Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde eine meldebehördliche Erfassung weder durch ihn noch durch seine Freundin nicht vorgenommen und erfolgte diese ebenfalls erst nach vorangegangener Aufforderung durch die belangte Behörde. Mit seinem Verhalten versuchte der Beschwerdeführer sich seinem Asylverfahren, einer allenfalls daraus resultierenden negativen Entscheidung und seiner Mitwirkungsverpflichtung betreffend seine Ausreise zu entziehen. Mit seinem Verhalten versuchte er auch die Durchsetzung seiner allfälligen Abschiebung letztlich zu erschweren bzw. zu verhindern.
In einer Zusammenschau dieses Umstandes mit seiner mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit sowie der illegalen Einreise des Beschwerdeführers erweist sich die Verhängung eines Einreiseverbots dem Grunde nach als gerechtfertigt. Allerdings vermag seitens des Gerichtes die ausgesprochene Höhe in der Dauer von drei Jahren angesichts der Schwere seines Verstoßes nicht beigetreten zu werden. Insbesondere für Fälle, in denen Personen sich ihren Verfahren über längeren Zeitraum entzogen und im Verborgene gelebt oder schwerwiegendere bzw. zusätzliche Verstöße zu verantworten haben, wird mit der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer der Gestaltungspielraum bei der Verhängung von Einreiseverboten eingeschränkt. Der erkennende Richter geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer nach einer Phase von 18 Monate das Unrecht seiner Verstöße gegen das Fremdenrecht erkannt haben wird und danach keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung mehr von ihm ausgehen wird. Daher war die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes entsprechend zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer des Einreiseverbotes oder eine gänzliche Behebung war angesichts seines Fehlverhaltens und in Anbetracht sämtlicher Umstände nicht denkbar.
Der Vollständigkeit halber verbleibt anzumerken, dass die belangte Behörde das Einreiseverbot auf der rechtlichen Grundlage des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG stützte. Dabei übersieht sie jedoch, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022-7, kundgemacht in BGBl. I Nr. 202/2022 aufgehoben wurde. Demzufolge ist ein Einreiseverbot allein auf Grund einer im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehenden Mittellosigkeit eines Drittstaatsangehörigen nicht zu verhängen. Im konkreten Fall stützte das BFA die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes aber nicht allein auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, sondern – unabhängig davon – auf das seit seiner Einreise in das Bundesgebiet gezeigte Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers. Somit war im Spruch eine entsprechende Korrektur der anzuwendenden Rechtsgrundlage vorzunehmen.Der Vollständigkeit halber verbleibt anzumerken, dass die belangte Behörde das Einreiseverbot auf der rechtlichen Grundlage des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG stützte. Dabei übersieht sie jedoch, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 06.12.2022, G 264/2022-7, kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, aufgehoben wurde. Demzufolge ist ein Einreiseverbot allein auf Grund einer im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung bestehenden Mittellosigkeit eines Drittstaatsangehörigen nicht zu verhängen. Im konkreten Fall stützte das BFA die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes aber nicht allein auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, sondern – unabhängig davon – auf das seit seiner Einreise in das Bundesgebiet gezeigte Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers. Somit war im Spruch eine entsprechende Korrektur der anzuwendenden Rechtsgrundlage vorzunehmen.
Aus dem Gesagten war der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides, mit dem ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt worden war, teilweise Folge zu geben und das Einreiseverbot auf 18 Monate zu reduzieren und die Rechtsgrundlage anzupassen.Aus dem Gesagten war der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides, mit dem ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt worden war, teilweise Folge zu geben und das Einreiseverbot auf 18 Monate zu reduzieren und die Rechtsgrundlage anzupassen.
4. Zum Beschwerdevorbringen bezüglich der Nichtigkeit des Bescheides mangels der Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden bzw. der Unleserlichkeit der Amtsignatur:
Die §§ 58 ff AVG sehen ausdrücklich vor, dass ein Bescheid als solcher zu bezeichnen und grundsätzlich auch zu begründen ist, den Spruch sowie die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat und mündlich zu verkünden oder schriftlich zu erlassen ist. Schriftliche Ausfertigungen von Bescheiden haben gemäß der ausdrücklichen Anordnung in § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG überdies die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten und sind grundsätzlich entweder vom Genehmigenden eigenhändig zu unterzeichnen oder von der Kanzlei zu beglaubigen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 56 Rz 6). Zu den formalen Mindesterfordernissen eines Bescheides zählen gemäß § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG somit auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung, also die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei (vgl. dazu VwSlg 2454/1952; 9458 A/1977; VwGH 18.12. 1991, 91/12/0267; VwGH 13.10.1994, 93/09/0302). Fehlt der Name und die Unterschrift des Genehmigenden, so mangelt es dem Bescheid an einem seiner konstitutiven Merkmale; es liegt gar kein Bescheid vor, dieser ist absolut nichtig.Die Paragraphen 58, ff AVG sehen ausdrücklich vor, dass ein Bescheid als solcher zu bezeichnen und grundsätzlich auch zu begründen ist, den Spruch sowie die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat und mündlich zu verkünden oder schriftlich zu erlassen ist. Schriftliche Ausfertigungen von Bescheiden haben gemäß der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG überdies die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten und sind grundsätzlich entweder vom Genehmigenden eigenhändig zu unterzeichnen oder von der Kanzlei zu beglaubigen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 56, Rz 6). Zu den formalen Mindesterfordernissen eines Bescheides zählen gemäß Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG somit auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung, also die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei vergleiche dazu VwSlg 2454 aus 1952,; 9458 A/1977; VwGH 18.12. 1991, 91/12/0267; VwGH 13.10.1994, 93/09/0302). Fehlt der Name und die Unterschrift des Genehmigenden, so mangelt es dem Bescheid an einem seiner konstitutiven Merkmale; es liegt gar kein Bescheid vor, dieser ist absolut nichtig.
Gegenständlich haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es dem angefochtenen Bescheid – wie in der Beschwerde moniert wurde – am konstitutiven Bescheidmerkmal des Namens und/oder der Unterschrift des Genehmigenden mangeln würde. Auf der Urschrift des Bescheides vom 16.05.2023 auf Seite 79 (AS 133) ist über dem Namen der Genehmigenden D. deren Unterschrift angebracht und diesem in Anbetracht der Lesbarkeit der Handschrift auch eindeutig zuzuordnen. Zusätzlich befindet sich unter der Unterschrift eine vom 16.05.2023 stammende Amtssignatur.
Somit ist unstreitig von der Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung auszugehen und entbehrt das betreffende Beschwerdevorbringen des Vorliegens eines Nichtbescheides jeglicher Grundlage.
5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG vergleiche VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint vergleiche VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa eineinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers erwies sich als unsubstantiiert. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, sind unbestritten geblieben. Auch darüber hinaus lagen keine derart strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor, für die Beweise aufzunehmen waren oder die einer Erörterung bedurft hätten. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich etwa eineinhalb Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers erwies sich als unsubstantiiert. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, sind unbestritten geblieben. Auch darüber hinaus lagen keine derart strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor, für die Beweise aufzunehmen waren oder die einer Erörterung bedurft hätten. Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 24.01.2023, Ra 2022/14/0236, mwN).
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Amtssignatur Angemessenheit Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall begründete Furcht vor Verfolgung Einreiseverbot rechtmäßig Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Verhältnismäßigkeit wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I422.2273690.1.00Im RIS seit
13.07.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023