Entscheidungsdatum
26.06.2023Norm
ASVG §17Spruch
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W262 2273798-1/3E
ERKENNTNIS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Sven Johannes SOBE, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 08.06.2022, Zahl PV XXXX betreffend Abweisung des Antrags auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß §§ 17, 355, 409 und 410 Abs. 1 Z 1 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt Sven Johannes SOBE, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 08.06.2022, Zahl PV römisch 40 betreffend Abweisung des Antrags auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraphen 17, 355, 409 und 410 Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.04.2022 (einlangend am 04.05.2022) bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in der Folge als BVAEB oder „belangte Behörde“ bezeichnet) einen Antrag auf Weiter(Selbst)versicherung in der Pensionsversicherung ab 13.04.2022.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BVAEB vom 08.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.04.2022 [gemeint wohl: 24.04.2022] gemäß §§ 17, 355, 409 und 410 Abs. 1 Z 1 ASVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Personen, die aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgeschieden sind, sich in der Pensionsversicherung weiterversichern können, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind bzw. eine Eigenleistung beziehen. Da der Antragsteller eine Rente aus Deutschland beziehe, sei diese einer Eigenleistung in Österreich gleichzusetzen und die Weiterversicherung insofern nicht zulässig. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der BVAEB vom 08.06.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.04.2022 [gemeint wohl: 24.04.2022] gemäß Paragraphen 17, 355, 409 und 410 Absatz eins, Ziffer eins, ASVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Personen, die aus der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgeschieden sind, sich in der Pensionsversicherung weiterversichern können, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind bzw. eine Eigenleistung beziehen. Da der Antragsteller eine Rente aus Deutschland beziehe, sei diese einer Eigenleistung in Österreich gleichzusetzen und die Weiterversicherung insofern nicht zulässig.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr durch einen in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in der er zunächst beantragte „den Bescheid der bvaeb Versicherungsanstalt vom 08.06.2022 aufzuheben und den Beschwerdeführer in die bvaeb Versicherungsanstalt, insbesondere im Rahmen der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, aufzunehmen.“ Begründend führte er – lediglich bezugnehmend auf § 16 ASVG bzw. § 193 (deutsches) Vertragsversicherungsgesetz (VVG) – aus, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in Deutschland habe, insofern keine Versicherungspflicht nach § 193 VVG bestehe und er gemäß § 16 ASVG in Österreich in die Krankenversicherung aufzunehmen sei. Weiters legte er das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2022, I404 2255831-1/6E in Kopie vor. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehr durch einen in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, in der er zunächst beantragte „den Bescheid der bvaeb Versicherungsanstalt vom 08.06.2022 aufzuheben und den Beschwerdeführer in die bvaeb Versicherungsanstalt, insbesondere im Rahmen der Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, aufzunehmen.“ Begründend führte er – lediglich bezugnehmend auf Paragraph 16, ASVG bzw. Paragraph 193, (deutsches) Vertragsversicherungsgesetz (VVG) – aus, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in Deutschland habe, insofern keine Versicherungspflicht nach Paragraph 193, VVG bestehe und er gemäß Paragraph 16, ASVG in Österreich in die Krankenversicherung aufzunehmen sei. Weiters legte er das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2022, I404 2255831-1/6E in Kopie vor.
4. Die Beschwerde wurden seitens der BVAEB unter Anschluss der Verwaltungsakten (erst) am 20.06.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und bezieht seit 01.12.2017 eine monatliche Rente der Deutschen Rentenversicherung.
Er hat seit 04.10.2018 seinen Hauptwohnsitz in Österreich und war von 16.12.2021 bis 03.04.2022 in Österreich vollversicherungspflichtig beschäftigt.
Er beantragte am 24.04.2022 (einlangend am 04.05.2022) bei der BVAEB die Weiter(Selbst)versicherung in der Pensionsversicherung ab 13.04.2022.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Beschwerdeführer seit 01.12.2017 eine monatliche Rente der Deutschen Rentenversicherung bezieht ergibt sich aus seinen Angaben im oa. Antrag vom 24.02.2022, der im Akt einliegt.
Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verwaltungsverfahren bzw. dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellung zur vollversicherungspflichtigen Beschäftigung ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Versicherungsdatenauszug bzw. den Angaben des Beschwerdeführers im oa. Antrag.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb die Entscheidung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb die Entscheidung durch Einzelrichterin zu erfolgen hat.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der anzuwendenden Fassung lauten wie folgt.
„Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
§ 17. (1) Personen, dieParagraph 17, (1) Personen, die
1. a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß § 16a nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Versorgung für das österreichische Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die1. a) aus der Pflichtversicherung oder der Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 a, nach diesem Bundesgesetz oder aus einer nach früherer gesetzlicher Regelung ihr entsprechenden Pensions(Renten)versicherung oder aus der Versorgung für das österreichische Notariat ausgeschieden sind oder ausscheiden und die
b) in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden mindestens zwölf oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden jährlich mindestens drei Versicherungsmonate in einer oder mehreren gesetzlichen Pensionsversicherungen erworben haben,
2. aus einer Versicherung nach Z 1 lit. a einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten,2. aus einer Versicherung nach Ziffer eins, Litera a, einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung, ausgenommen auf eine Hinterbliebenenpension, hatten,
können sich in der Pensionsversicherung weiterversichern, solange sie nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung haben.
(2) Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versichert oder in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen waren.
(3) - (9) […]. “
3.3. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 1 ASVG ergibt sich, dass eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nur solange zulässig ist, als kein „bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht“. Der Beschwerdeführer bezieht laufend seit 01.12.2017 eine monatliche Rente der Deutschen Rentenversicherung. Insofern ist der Antrag schon aus diesem Grunde abzuweisen, da es sich dabei um einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung handelt.3.3. Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, ASVG ergibt sich, dass eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nur solange zulässig ist, als kein „bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht“. Der Beschwerdeführer bezieht laufend seit 01.12.2017 eine monatliche Rente der Deutschen Rentenversicherung. Insofern ist der Antrag schon aus diesem Grunde abzuweisen, da es sich dabei um einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung handelt.
Zum Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass sich dieses – ebenso wie das vorgelegte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2022, I404 2255831-1/6E – ausschließlich auf die – hier nicht verfahrensgegenständliche – freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG bezieht. Dazu ist anzumerken, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs [des Bescheides] der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 22.04.2015, Ra 2014/12/0003). Über eine – offensichtlich angestrebte – freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung konnte nicht abgesprochen werden, weil sie nicht Gegenstand des Verfahrens war.Zum Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass sich dieses – ebenso wie das vorgelegte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2022, I404 2255831-1/6E – ausschließlich auf die – hier nicht verfahrensgegenständliche – freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG bezieht. Dazu ist anzumerken, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs [des Bescheides] der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 22.04.2015, Ra 2014/12/0003). Über eine – offensichtlich angestrebte – freiwillige Selbstversicherung in der Krankenversicherung konnte nicht abgesprochen werden, weil sie nicht Gegenstand des Verfahrens war.
3.4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, weil sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergeben hat.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde – wie im vorliegenden Fall – vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße – und zu begründende – Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Es wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, weil sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage ergeben hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Pensionsversicherung WeiterversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W262.2273798.1.00Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023