TE Bvwg Beschluss 2023/6/26 G314 2265496-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2023
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Entscheidungsdatum

26.06.2023

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §50
FPG §51
FPG §52
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 51 heute
  2. FPG § 51 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 51 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 51 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 51 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 51 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. FPG § 51 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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G314 2265496-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des albanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022,
Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots:
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des albanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2022, , Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Einreiseverbots:

A)       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben. Dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und die Angelegenheit insoweit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben. Dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und die Angelegenheit insoweit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein albanischer Staatsangehöriger ohne österreichischen Aufenthaltstitel, reiste zuletzt am XXXX 2022 in den Schengenraum ein. Am XXXX 2022 wurde er, nachdem er aus Deutschland nach Österreich eingereist war, in einem Lokal in XXXX einer Personenkontrolle unterzogen, bei der Kokain gefunden wurde. Daraufhin wurde er wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (§ 120 Abs 1a FPG) angezeigt, weil infolge der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung die Einreisevoraussetzungen des Art 6 Schengener Grenzkodex nicht mehr erfüllt seien. Der Ausgang des daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens ist unbekannt.Der Beschwerdeführer (BF), ein albanischer Staatsangehöriger ohne österreichischen Aufenthaltstitel, reiste zuletzt am römisch 40 2022 in den Schengenraum ein. Am römisch 40 2022 wurde er, nachdem er aus Deutschland nach Österreich eingereist war, in einem Lokal in römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen, bei der Kokain gefunden wurde. Daraufhin wurde er wegen unrechtmäßigen Aufenthalts (Paragraph 120, Absatz eins a, FPG) angezeigt, weil infolge der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung die Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Schengener Grenzkodex nicht mehr erfüllt seien. Der Ausgang des daraufhin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens ist unbekannt.

Der BF wurde festgenommen und in Schubhaft genommen. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am XXXX .2022 gab er an, nur zufällig in dem Lokal gewesen zu sein, in welchem er angehalten wurde. Die bei ihm gefundenen Drogen habe er am Praterstern von einem Araber erworben. Er konsumiere Drogen, benötige aber keine Substitutionsmedikamente. Er habe nicht gewusst, dass er einen Wohnsitz hätte anmelden müssen. In Österreich und im übrigen Schengenraum habe er keine Verwandten, diese befänden sich in Albanien.Der BF wurde festgenommen und in Schubhaft genommen. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 .2022 gab er an, nur zufällig in dem Lokal gewesen zu sein, in welchem er angehalten wurde. Die bei ihm gefundenen Drogen habe er am Praterstern von einem Araber erworben. Er konsumiere Drogen, benötige aber keine Substitutionsmedikamente. Er habe nicht gewusst, dass er einen Wohnsitz hätte anmelden müssen. In Österreich und im übrigen Schengenraum habe er keine Verwandten, diese befänden sich in Albanien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass er kurz nach seiner Einreise mit Suchtmitteln angetroffen worden sei und somit „massiv“ gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen habe. Er sei ledig und ohne Sorgepflichten und habe keine Verwandten in Österreich. Er sei am XXXX .2022 aus Deutschland kommend nach Österreich eingereist und habe kurz danach das SMG übertreten. Er habe die erforderlichen finanziellen Mittel für seinen Unterhalt in Österreich nicht nachgewiesen. Er sei nicht krankenversichert und gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Seien Einreise sei nicht zu touristischen Zwecken erfolgt, weil er kurz nach der Einreise straffällig geworden sei; somit sei sein Aufenthalt unrechtmäßig. Aufgrund der Verstöße gegen das SMG, das NAG und das FPG sei ein Einreiseverbot zu erlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein mit fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass er kurz nach seiner Einreise mit Suchtmitteln angetroffen worden sei und somit „massiv“ gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen habe. Er sei ledig und ohne Sorgepflichten und habe keine Verwandten in Österreich. Er sei am römisch 40 .2022 aus Deutschland kommend nach Österreich eingereist und habe kurz danach das SMG übertreten. Er habe die erforderlichen finanziellen Mittel für seinen Unterhalt in Österreich nicht nachgewiesen. Er sei nicht krankenversichert und gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Seien Einreise sei nicht zu touristischen Zwecken erfolgt, weil er kurz nach der Einreise straffällig geworden sei; somit sei sein Aufenthalt unrechtmäßig. Aufgrund der Verstöße gegen das SMG, das NAG und das FPG sei ein Einreiseverbot zu erlassen.

Der BF verzichtete auf Rechtsmittel gegen die Spruchpunkte I. bis III., V. und VI. dieses Bescheids und kehrte am XXXX .2023 freiwillig nach Albanien zurück. Ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt IV. des Bescheids erhob er eine Beschwerde, mit der er die Durchführung einer Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Spruchpunkts beantragt. Hilfsweise strebt er die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots an und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass § 53 Abs 2 Z 6 FPG aufgrund der Behebung durch den VfGH nicht mehr anzuwenden sei und der BF außerdem über ausreichend Barmittel verfügt habe, um seinen Unterhalt zu bestreiten. Das BFA habe keine individualisierte Gefährlichkeitsprognose vorgenommen. Der bloße Verweis darauf, dass er gegen Bestimmungen des SMG, NAG und FPG verstoßen habe, sei nicht ausreichend. Es handle sich um das erste Fehlverhalten des BF, der am Verfahren mitgewirkt und das Bundesgebiet freiwillig und auf eigene Kosten verlassen habe. Von ihm gehe keine Gefahr aus, die ein fünfjähriges Einreiseverbot rechtfertige.Der BF verzichtete auf Rechtsmittel gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. dieses Bescheids und kehrte am römisch 40 .2023 freiwillig nach Albanien zurück. Ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheids erhob er eine Beschwerde, mit der er die Durchführung einer Verhandlung und die Behebung des angefochtenen Spruchpunkts beantragt. Hilfsweise strebt er die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots an und stellt einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG aufgrund der Behebung durch den VfGH nicht mehr anzuwenden sei und der BF außerdem über ausreichend Barmittel verfügt habe, um seinen Unterhalt zu bestreiten. Das BFA habe keine individualisierte Gefährlichkeitsprognose vorgenommen. Der bloße Verweis darauf, dass er gegen Bestimmungen des SMG, NAG und FPG verstoßen habe, sei nicht ausreichend. Es handle sich um das erste Fehlverhalten des BF, der am Verfahren mitgewirkt und das Bundesgebiet freiwillig und auf eigene Kosten verlassen habe. Von ihm gehe keine Gefahr aus, die ein fünfjähriges Einreiseverbot rechtfertige.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF vor dem BFA und dem Beschwerdevorbringen, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Kopien aus dem albanischen Reisepasses des BF liegen vor, aus denen die Einreise nach Ungarn am XXXX .2022 anhand eines entsprechenden Grenzkontrollstempels hervorgeht. Kopien aus dem albanischen Reisepasses des BF liegen vor, aus denen die Einreise nach Ungarn am römisch 40 .2022 anhand eines entsprechenden Grenzkontrollstempels hervorgeht.

Die Anzeige wegen des Verdachts der Übertretung des § 120 Abs 1a FPG vom XXXX .2022 liegt vor; weitere Informationen zum Gang des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den BF sind nicht aktenkundig. Die Anzeige wegen des Verdachts der Übertretung des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG vom römisch 40 .2022 liegt vor; weitere Informationen zum Gang des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den BF sind nicht aktenkundig.

Der Bescheid vom XXXX .2021 liegt vor. Die Ausreise des BF nach Albanien am XXXX .2023 ist im IZR dokumentiert. Der Bescheid vom römisch 40 .2021 liegt vor. Die Ausreise des BF nach Albanien am römisch 40 .2023 ist im IZR dokumentiert.

Die persönlichen Daten des BF und die Feststellungen zu seinen Verwandten in Albanien folgen den Angaben der niederschriftlichen Einvernahme vom XXXX .2022.Die persönlichen Daten des BF und die Feststellungen zu seinen Verwandten in Albanien folgen den Angaben der niederschriftlichen Einvernahme vom römisch 40 .2022.

Es liegen keine Hinweise über ein gegen den BF geführtes Strafverfahren wegen Suchtmitteldelikten vor, zumal er laut Strafregister in Österreich nach wie vor unbescholten ist.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist.

§ 28 VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (vgl. VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009). Paragraph 28, VwGVG normiert einen prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte (siehe z.B. VwGH 19.06.2020, Ra 2019/06/0060). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zulässig vergleiche VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).

Solche gravierenden Ermittlungslücken liegen hier vor.

Der VfGH hat mit dem Erkenntnis vom 06.12.2022, G264/2022, § 53 Abs 2 Z 6 FPG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Aufhebung wurde am 27.12.2022 mit BGBl I Nr. 202/2022 kundgemacht. Ein Einreiseverbot gegen den BF kann daher nicht auf § 53 Abs 2 Z 6 FPG gestützt werden. Der VfGH hat mit dem Erkenntnis vom 06.12.2022, G264/2022, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Die Aufhebung wurde am 27.12.2022 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022, kundgemacht. Ein Einreiseverbot gegen den BF kann daher nicht auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt werden.

Das BFA hat jegliche Ermittlungen zu der Frage, ob allenfalls aufgrund der Erfüllung eines anderen Tatbestands des § 53 Abs 2 FPG ein Einreiseverbot zu erlassen ist, unterlassen. In Betracht kommt dabei nach der Aktenlage insbesondere eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG (§ 53 Abs 2 Z 3 FPG), zumal der vorliegende Reisepass des BF erst im XXXX 2022 ausgestellt wurde, allfällige frühere Aufenthalte im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum nicht ermittelt wurden und eine Anzeige wegen einer Übertretung nach § 120 Abs 1a FPG erstattet wurde. Zudem hat sich der BF nach eigenen Angaben mehrere Tage ohne Wohnsitzmeldung in XXXX aufgehalten. Es ist daher zu erheben, ob gegen ihn ein Verfahren wegen Verstößen gegen das MeldeG geführt wurde und wenn ja, mit welchem Ausgang. Außerdem ist zu erheben, ob wegen des Besitzes von Kokain ein Strafverfahren gegen den BF geführt wurde; bejahendenfalls ist dessen Ausgang zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kann auch der Prüfungsmaßstab des § 53 Abs 3 FPG von Bedeutung sein, zumal das BFA im angefochtenen Bescheid (noch ohne entsprechende Sachverhaltsgrundlage) von „massiven“ Verstößen des BF gegen das SMG ausgeht. Die dem BF im angefochtenen Bescheid angelasteten Verstöße gegen das NAG können aus den Verwaltungsakten ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Augenmerk wird auch auf die Frage zu richten sein, wie lange der BF vorhatte, in Österreich zu bleiben, zumal er vor dem BFA angegeben hat, auf der Durchreise zu sein, sich jedoch bereits sechs Tage im Inland aufgehaltenhaben will.Das BFA hat jegliche Ermittlungen zu der Frage, ob allenfalls aufgrund der Erfüllung eines anderen Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot zu erlassen ist, unterlassen. In Betracht kommt dabei nach der Aktenlage insbesondere eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Übertretung des FPG (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG), zumal der vorliegende Reisepass des BF erst im römisch 40 2022 ausgestellt wurde, allfällige frühere Aufenthalte im Bundesgebiet bzw. im Schengenraum nicht ermittelt wurden und eine Anzeige wegen einer Übertretung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG erstattet wurde. Zudem hat sich der BF nach eigenen Angaben mehrere Tage ohne Wohnsitzmeldung in römisch 40 aufgehalten. Es ist daher zu erheben, ob gegen ihn ein Verfahren wegen Verstößen gegen das MeldeG geführt wurde und wenn ja, mit welchem Ausgang. Außerdem ist zu erheben, ob wegen des Besitzes von Kokain ein Strafverfahren gegen den BF geführt wurde; bejahendenfalls ist dessen Ausgang zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kann auch der Prüfungsmaßstab des Paragraph 53, Absatz 3, FPG von Bedeutung sein, zumal das BFA im angefochtenen Bescheid (noch ohne entsprechende Sachverhaltsgrundlage) von „massiven“ Verstößen des BF gegen das SMG ausgeht. Die dem BF im angefochtenen Bescheid angelasteten Verstöße gegen das NAG können aus den Verwaltungsakten ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Augenmerk wird auch auf die Frage zu richten sein, wie lange der BF vorhatte, in Österreich zu bleiben, zumal er vor dem BFA angegeben hat, auf der Durchreise zu sein, sich jedoch bereits sechs Tage im Inland aufgehaltenhaben will.

Im Ergebnis sind zur Frage, ob gegen den BF ein Einreiseverbot zu verhängen ist und wenn ja, in welcher Dauer, derzeit nur ansatzweise relevante Ermittlungsergebnisse vorhanden, sodass die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG erfüllt sind. Die dabei notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal das BFA bislang keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig ist. Im Ergebnis sind zur Frage, ob gegen den BF ein Einreiseverbot zu verhängen ist und wenn ja, in welcher Dauer, derzeit nur ansatzweise relevante Ermittlungsergebnisse vorhanden, sodass die Voraussetzungen für die Zurückverweisung der Sache an das BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG erfüllt sind. Die dabei notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erreicht ein solches Ausmaß, dass ihre Nachholung durch das BVwG weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal das BFA bislang keine geeigneten Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gesetzt hat und dieser in zentralen Teilen ergänzungsbedürftig ist.

Im Ergebnis ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids daher gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen. Im Ergebnis ist Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an das BFA zurückzuverweisen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die Revision gegen diesen Beschluss ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.Die Revision gegen diesen Beschluss ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G314.2265496.1.00

Im RIS seit

13.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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