Entscheidungsdatum
27.06.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W157 2269299-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX (alias XXXX ), Staatangehörigkeit Syrien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am XXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 (alias römisch 40 ), Staatangehörigkeit Syrien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am römisch 40 gestellten Antrag auf internationalen Schutz:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Säumnisbeschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Ebenfalls am XXXX erfolgte eine Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG.1. römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Ebenfalls am römisch 40 erfolgte eine Anordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG.
2. Mangels Setzung weiterer Ermittlungsschritte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer am XXXX eine Säumnisbeschwerde.2. Mangels Setzung weiterer Ermittlungsschritte durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 eine Säumnisbeschwerde.
3. Die Säumnisbeschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.3. Die Säumnisbeschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Beschluss vom XXXX beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005.4. Mit Beschluss vom römisch 40 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005.
5. Im Rahmen der am XXXX durchgeführten Befragung erklärte der Beschwerdeführer, seine Säumnisbeschwerde zurückzuziehen.5. Im Rahmen der am römisch 40 durchgeführten Befragung erklärte der Beschwerdeführer, seine Säumnisbeschwerde zurückzuziehen.
6. Nach der Erteilung eines Parteiengehörs gab die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am XXXX die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.6. Nach der Erteilung eines Parteiengehörs gab die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am römisch 40 die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer, der am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, erhob am XXXX eine Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.1.1. Der Beschwerdeführer, der am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, erhob am römisch 40 eine Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
1.2. Am XXXX beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers.1.2. Am römisch 40 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers.
1.3. Im Zuge der Befragung vom XXXX (die diesbezügliche Niederschrift wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX übermittelt) zog der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde zurück (Hervorhebungen hinzugefügt):1.3. Im Zuge der Befragung vom römisch 40 (die diesbezügliche Niederschrift wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 übermittelt) zog der Beschwerdeführer seine Säumnisbeschwerde zurück (Hervorhebungen hinzugefügt):
„F: Sie haben am XXXX eine Säumnisbeschwerde über Ihre rechtliche Vertretung ‚HBA Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH‘ bei der Behörde eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Beschwerdevorlage angeordnet, dass das BFA innerhalb von 5 Wochen Ihre Einvernahme durchführen soll. Das Bundesverwaltungsgericht wird nun über Ihre Säumnisbeschwerde entscheiden. Waren Ihnen diese Rechtsfolgen bewusst, als Sie die Säumnisbeschwerde einbrachten?„F: Sie haben am römisch 40 eine Säumnisbeschwerde über Ihre rechtliche Vertretung ‚HBA Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH‘ bei der Behörde eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Beschwerdevorlage angeordnet, dass das BFA innerhalb von 5 Wochen Ihre Einvernahme durchführen soll. Das Bundesverwaltungsgericht wird nun über Ihre Säumnisbeschwerde entscheiden. Waren Ihnen diese Rechtsfolgen bewusst, als Sie die Säumnisbeschwerde einbrachten?
A: Das wusste ich nicht, mir wurde das nicht erklärt, welche Folgen eine Säumnisbeschwerde hat. Ich wollte nur, dass mein Verfahren schneller behandelt wird. Ich möchte meine Vollmacht der rechtlichen Vertretung zurückziehen, des Weiteren möchte ich die Säumnisbeschwerde vom XXXX seitens meiner rechtlichen Vertretung zurückziehen und mich selbst vertreten, falls es dafür noch nicht zu spät ist. Auch möchte ich auf die Möglichkeit der Erhebung von Rechtsmitteln nicht verzichten.A: Das wusste ich nicht, mir wurde das nicht erklärt, welche Folgen eine Säumnisbeschwerde hat. Ich wollte nur, dass mein Verfahren schneller behandelt wird. Ich möchte meine Vollmacht der rechtlichen Vertretung zurückziehen, des Weiteren möchte ich die Säumnisbeschwerde vom römisch 40 seitens meiner rechtlichen Vertretung zurückziehen und mich selbst vertreten, falls es dafür noch nicht zu spät ist. Auch möchte ich auf die Möglichkeit der Erhebung von Rechtsmitteln nicht verzichten.
Anm. AW wird darüber aufgeklärt, dass die Entscheidung darüber das Bundesverwaltungsgericht treffen wird.“Anmerkung AW wird darüber aufgeklärt, dass die Entscheidung darüber das Bundesverwaltungsgericht treffen wird.“
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Behörden- und Gerichtsakt (Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX , Säumnisbeschwerde vom XXXX , Beschluss vom XXXX und Niederschrift vom XXXX ).Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Behörden- und Gerichtsakt (Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 , Säumnisbeschwerde vom römisch 40 , Beschluss vom römisch 40 und Niederschrift vom römisch 40 ).
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Die Zurückziehung einer Beschwerde ist eine einmalige und unwiderrufliche Prozesserklärung, die keiner besonderen Formerfordernis unterliegt und in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zulässig ist (Larcher in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, § 7 VwGVG, Rz 13). Sie wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam; ab diesem Zeitpunkt ist die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung einer Beschwerde ist eine einmalige und unwiderrufliche Prozesserklärung, die keiner besonderen Formerfordernis unterliegt und in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zulässig ist (Larcher in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, Paragraph 7, VwGVG, Rz 13). Sie wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam; ab diesem Zeitpunkt ist die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Im Hinblick auf Devolutionsanträge hielt der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit fest, dass wenn ein Antrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vor der Entscheidung der Oberbehörde zurückgezogen wird, die Vorinstanz zur Entscheidung wieder zuständig wird (VwGH 26.02.2004, 2002/16/0071). Diese Rechtsprechung ist auch auf Säumnisbeschwerden übertragbar.
Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX ausdrücklich und unmissverständlich, seine Säumnisbeschwerde vom XXXX nicht mehr aufrecht halten zu wollen. Das Protokoll zur Befragung langte beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 ausdrücklich und unmissverständlich, seine Säumnisbeschwerde vom römisch 40 nicht mehr aufrecht halten zu wollen. Das Protokoll zur Befragung langte beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein.
Da das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall bislang keine Entscheidung traf, ist die Zurückziehung der Säumnisbeschwerde zulässig und bewirkt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wieder zur Entscheidung zuständig ist.
Das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Säumnisbeschwerdeverfahren ist spruchgemäß einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die vorliegende Entscheidung beruht auf einer höchstgerichtlich geklärten (s. dazu die unter A) zitierte Judikatur) bzw. ohnehin klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094; 18.03.2022, Ra 2020/02/0268).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W157.2269299.1.00Im RIS seit
17.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023