Entscheidungsdatum
28.06.2023Norm
AVG §38Spruch
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W258 2247059-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX GZ XXXX in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 mitbeteiligte Partei vor dem Verwaltungsgericht: römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 GZ römisch 40 in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit beschlossen:
A) Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2021, Zl 6 K 441/21.WI, und vom 31.01.2022, Zl 6 K 1052/21.WI (beim EuGH anhängig unter C-26/22 und C-64/22), jeweils vorgelegten Fragen 2. bis 5. gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzt. A) Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2021, Zl 6 K 441/21.WI, und vom 31.01.2022, Zl 6 K 1052/21.WI (beim EuGH anhängig unter C-26/22 und C-64/22), jeweils vorgelegten Fragen 2. bis 5. gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Mit (Administrativ-)Beschwerde vom 16.12.2019, verbessert mit Eingabe vom 24.03.2020, stellte der Beschwerdeführer an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) den Antrag, sie möge feststellen, er sei durch die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten durch die mitbeteiligte Partei (Beschwerdegegnerin im Administrativverfahren) in seinem Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 DSG, dem Recht auf Berichtigung gemäß Art 16 DSGVO, dem Recht auf Löschung gemäß Art 17 DSGVO, dem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 DSGVO sowie im Recht auf Widerspruch gemäß Art 21 DSGVO wegen Verstoßes gegen Art 6 Abs 1 lit e und f DSGVO, verletzt.1.1. Mit (Administrativ-)Beschwerde vom 16.12.2019, verbessert mit Eingabe vom 24.03.2020, stellte der Beschwerdeführer an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) den Antrag, sie möge feststellen, er sei durch die Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten durch die mitbeteiligte Partei (Beschwerdegegnerin im Administrativverfahren) in seinem Grundrecht auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, DSG, dem Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO, dem Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO, dem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO sowie im Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO wegen Verstoßes gegen Artikel 6, Absatz eins, Litera e und f DSGVO, verletzt.
Begründend führte er auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, die mitbeteiligte Partei, betreibe das Gewerbe der Kreditauskunftei nach § 152 Gewerbeordnung 1994 (GewO) und verarbeite in diesem Rahmen ihn betreffende Bonitätsdaten, nämlich seit mehr als sieben Jahren Einträge über ein bereits abgeschlossenes Insolvenz- bzw. Sanierungsverfahren. Durch diese unverhältnismäßig lange Speicherfrist entstehe ihm ein erheblicher Schaden, weil ihm der Zugang zu Bankkrediten unmöglich gemacht werde und er in weiterer Folge gehindert sei, Marktchancen zu nutzen. Begründend führte er auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, die mitbeteiligte Partei, betreibe das Gewerbe der Kreditauskunftei nach Paragraph 152, Gewerbeordnung 1994 (GewO) und verarbeite in diesem Rahmen ihn betreffende Bonitätsdaten, nämlich seit mehr als sieben Jahren Einträge über ein bereits abgeschlossenes Insolvenz- bzw. Sanierungsverfahren. Durch diese unverhältnismäßig lange Speicherfrist entstehe ihm ein erheblicher Schaden, weil ihm der Zugang zu Bankkrediten unmöglich gemacht werde und er in weiterer Folge gehindert sei, Marktchancen zu nutzen.
1.2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 16.08.2021 wies die belangte Behörde die (Administrativ-)Beschwerde ab. Begründend führte sie auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die Verarbeitung bonitätsrelevanter Daten durch eine Kreditauskunftei in der Bestimmung des § 152 GewO Deckung finde und ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse an der Verarbeitung vorliegen würde. Hinsichtlich der Speicherdauer verwies die belangte Behörde auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, die einen zulässigen Speicherzeitraum von zumindest fünf Jahren vorsehen würden und als Richtlinien, wie lange Bonitätsdaten gespeichert werden dürfen, herangezogen werden könnten. Da im gegenständlichen Fall weniger als vier Jahre seit Ende der Tilgungsfrist vergangen seien, sei dem Gläubigerschutz und somit den berechtigen Interessen Dritter ein höherer Stellenwert einzuräumen als den Interessen des Beschwerdeführers. Zudem seien Informationen über Insolvenzverfahren in der Insolvenzdatei auch nach Ende der Veröffentlichung in Hinblick auf den Gläubigerschutz noch bonitätsrelevant. Die Löschung aus der Insolvenzdatei bedeute nicht, dass die Daten auch automatisch aus der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei zu löschen seien. 1.2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 16.08.2021 wies die belangte Behörde die (Administrativ-)Beschwerde ab. Begründend führte sie auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die Verarbeitung bonitätsrelevanter Daten durch eine Kreditauskunftei in der Bestimmung des Paragraph 152, GewO Deckung finde und ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse an der Verarbeitung vorliegen würde. Hinsichtlich der Speicherdauer verwies die belangte Behörde auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012,, die einen zulässigen Speicherzeitraum von zumindest fünf Jahren vorsehen würden und als Richtlinien, wie lange Bonitätsdaten gespeichert werden dürfen, herangezogen werden könnten. Da im gegenständlichen Fall weniger als vier Jahre seit Ende der Tilgungsfrist vergangen seien, sei dem Gläubigerschutz und somit den berechtigen Interessen Dritter ein höherer Stellenwert einzuräumen als den Interessen des Beschwerdeführers. Zudem seien Informationen über Insolvenzverfahren in der Insolvenzdatei auch nach Ende der Veröffentlichung in Hinblick auf den Gläubigerschutz noch bonitätsrelevant. Die Löschung aus der Insolvenzdatei bedeute nicht, dass die Daten auch automatisch aus der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei zu löschen seien.
1.3. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 01.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer „die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich [des] Löschungsansuchen[s]; in eventu auch hinsichtlich [des Rechts auf] Geheimhaltung [gemäß] § 1 DSG, [der] Einschränkung der Verarbeitung gemäß § 18 DSGVO [und des Rechts auf] Widerspruch gemäß § 21 DSGVO“ und brachte auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass die von der belangten Behörde zur Beurteilung der Angemessenheit der Löschungsfristen herangezogenen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 nicht als Maßstab geeignet seien, weil die beiden Verordnungen zum einen ausschließlich für Banken gelten und sich zum anderen auch in Bezug auf das Ziel einer validen aktuellen Bonitätsbeurteilung als ungeeignete Rechtsquellen für die Festlegung von Löschungsfristen für Gläubigerschutzverbände erweisen würden. Weiters habe die belangte Behörde die Umstände des Einzelfalles bzw. die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht gewürdigt und auch nicht begründet, warum sie eine fünfjährige Beobachtungsfrist jedenfalls für angemessen halte. Die Speicherung und Verfügbarmachung fünfjähriger Datenreihen widerspreche zudem diametral dem Gebot der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung sowie dem nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO normierten Erlaubnistatbestand, weil die Betroffeneninteressen überwiegen würden. 1.3. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 01.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer „die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich [des] Löschungsansuchen[s]; in eventu auch hinsichtlich [des Rechts auf] Geheimhaltung [gemäß] Paragraph eins, DSG, [der] Einschränkung der Verarbeitung gemäß Paragraph 18, DSGVO [und des Rechts auf] Widerspruch gemäß Paragraph 21, DSGVO“ und brachte auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass die von der belangten Behörde zur Beurteilung der Angemessenheit der Löschungsfristen herangezogenen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012, nicht als Maßstab geeignet seien, weil die beiden Verordnungen zum einen ausschließlich für Banken gelten und sich zum anderen auch in Bezug auf das Ziel einer validen aktuellen Bonitätsbeurteilung als ungeeignete Rechtsquellen für die Festlegung von Löschungsfristen für Gläubigerschutzverbände erweisen würden. Weiters habe die belangte Behörde die Umstände des Einzelfalles bzw. die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht gewürdigt und auch nicht begründet, warum sie eine fünfjährige Beobachtungsfrist jedenfalls für angemessen halte. Die Speicherung und Verfügbarmachung fünfjähriger Datenreihen widerspreche zudem diametral dem Gebot der Datenminimierung und der Speicherbegrenzung sowie dem nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO normierten Erlaubnistatbestand, weil die Betroffeneninteressen überwiegen würden.
Da es keine gesetzliche Normierung der Löschfristen für Gläubigerschutzverbände gebe, seien die in der Insolvenzordnung (IO) enthaltenen Regelungen über Löschungspflichten auch für Gläubigerschutzverbände anzuwenden. Die Löschfristen seien vom Gesetzgeber wohlüberlegt worden und würden einer fundierten Interessenabwägung entsprechen. Längere Fristen als jene der IO seien nach Abwägung der Interessen weder notwendig noch zulässig, weshalb die starre Festlegung von fünf Jahren als zulässige Speicherfrist durch die belangte Behörde unsachlich und rechtswidrig sei. Über die Fristen der IO hinausgehende Löschungsfristen seien zudem gar nicht erforderlich, weil bei fortdauerndem Fehlverhalten des Schuldners die Löschungsfristen der IO ohnedies nicht zu laufen beginnen würden.
1.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 04.10.2021, hg eingelangt am 05.10.2021, vor, bestritt das Beschwerdevorbringen zur Gänze und beantragte die Beschwerde abzuweisen.
1.5. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden legte mit Beschlüssen vom 23.12.2021, Zl 6 K 441/21.WI, und vom 31.01.2022, Zl 6 K 1052/21.WI, folgende Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vor, die beim EuGH zu den Zlen C-26/22 und C-64/22 anhängig sind:
„1. […]
2. Ist eine Datenspeicherung bei einer privaten Wirtschaftsauskunftei, bei der personenbezogene Daten aus einem öffentlichen Register, wie den „nationalen Datenbanken“ im Sinne des Art 79 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABI. L 141/19 v. 5.6.2015), ohne konkreten Anlass gespeichert werden, um im Falle einer Anfrage eine Auskunft erteilen zu können, mit Art 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (GrCh – ABl. C 303 S. 1) vereinbar? 2. Ist eine Datenspeicherung bei einer privaten Wirtschaftsauskunftei, bei der personenbezogene Daten aus einem öffentlichen Register, wie den „nationalen Datenbanken“ im Sinne des Artikel 79, Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABI. L 141/19 v. 5.6.2015), ohne konkreten Anlass gespeichert werden, um im Falle einer Anfrage eine Auskunft erteilen zu können, mit Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (GrCh – Amtsblatt C 303 S. 1) vereinbar?
3a. Sind private Paralleldatenbanken (insbesondere Datenbanken einer Auskunftei), die neben den staatlichen Datenbanken errichtet werden und in denen die Daten aus den staatlichen Datenbanken (hier Insolvenzbekanntmachungen) länger gespeichert werden, als in dem engen Rahmen der VO (EU) 2015/848 i.V.m. dem nationalen Recht geregelt, grundsätzlich zulässig? 3a. Sind private Paralleldatenbanken (insbesondere Datenbanken einer Auskunftei), die neben den staatlichen Datenbanken errichtet werden und in denen die Daten aus den staatlichen Datenbanken (hier Insolvenzbekanntmachungen) länger gespeichert werden, als in dem engen Rahmen der VO (EU) 2015/848 in Verbindung mit dem nationalen Recht geregelt, grundsätzlich zulässig?
3b. Falls Frage 3a zu bejahen ist, ergibt sich aus dem Recht auf Vergessen nach Art 17 Abs. 1 lit d) DS-GVO, dass diese Daten zu löschen sind, wenn die für das öffentliche Register vorgesehene Verarbeitungsdauer abgelaufen ist? 3b. Falls Frage 3a zu bejahen ist, ergibt sich aus dem Recht auf Vergessen nach Artikel 17, Absatz eins, Litera d,) DS-GVO, dass diese Daten zu löschen sind, wenn die für das öffentliche Register vorgesehene Verarbeitungsdauer abgelaufen ist?
4. Soweit Art 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-GVO als alleinige Rechtsgrundlage für eine Datenspeicherung bei privaten Wirtschaftsauskunfteien hinsichtlich der auch in öffentlichen Registern gespeicherten Daten in Betracht kommt, ist ein berechtigtes Interesse einer Wirtschaftsauskunftei schon dann zu bejahen, wenn diese Auskunftei die Daten aus dem öffentlichen Verzeichnis ohne konkreten Anlass übernimmt, damit diese Daten dann bei einer Anfrage zur Verfügung stehen? 4. Soweit Artikel 6, Absatz eins, UA 1 Litera f,) DS-GVO als alleinige Rechtsgrundlage für eine Datenspeicherung bei privaten Wirtschaftsauskunfteien hinsichtlich der auch in öffentlichen Registern gespeicherten Daten in Betracht kommt, ist ein berechtigtes Interesse einer Wirtschaftsauskunftei schon dann zu bejahen, wenn diese Auskunftei die Daten aus dem öffentlichen Verzeichnis ohne konkreten Anlass übernimmt, damit diese Daten dann bei einer Anfrage zur Verfügung stehen?
5. Dürfen Verhaltensregeln, die von den Aufsichtsbehörden nach Art 40 DS-GVO genehmigt worden sind und Prüf- und Löschfristen vorsehen, die über die Speicherfristen öffentlicher Register hinausgehen, die nach des Art 6 Abs. 1 UA 1 lit. f) DS-GVO vorgegebene Abwägung suspendieren?“5. Dürfen Verhaltensregeln, die von den Aufsichtsbehörden nach Artikel 40, DS-GVO genehmigt worden sind und Prüf- und Löschfristen vorsehen, die über die Speicherfristen öffentlicher Register hinausgehen, die nach des Artikel 6, Absatz eins, UA 1 Litera f,) DS-GVO vorgegebene Abwägung suspendieren?“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2021, Zl 6 K 441/21.WI, https://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=255082&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=23988967, zuletzt abgerufen am 23.06.2023, sowie vom 31.01.2022, Zl 6 K 1052/21.WI, https://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=255081&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=653182, zuletzt abgerufen am 23.06.2023.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
2. Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf den genannten unbedenklichen Beweismitteln.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
3.1. Gemäß § 38 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.1. Gemäß Paragraph 38, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.2. Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach § 38 AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist (vgl zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Präjudiziell ist eine Rechtsfrage dabei auch zu einer „bloß“ ähnlichen Rechtsfrage, und zwar auch dann, wenn nicht dieselbe gesetzliche Regelung desselben Gesetzgebers betroffen ist (vgl jüngst VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).3.2. Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach Paragraph 38, AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist vergleiche zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Präjudiziell ist eine Rechtsfrage dabei auch zu einer „bloß“ ähnlichen Rechtsfrage, und zwar auch dann, wenn nicht dieselbe gesetzliche Regelung desselben Gesetzgebers betroffen ist vergleiche jüngst VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).
3.3. Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer durch die Verarbeitung von Bonitätsdaten in ihrer Datenbank in seinem Recht auf Löschung gemäß Art 17 DSGVO, verletzt hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist wesentlich, ob Bonitätsdaten auch aus den Datenbanken von Kreditauskunfteien zu löschen sind, wenn sie aus öffentlichen Registern, konkret der Insolvenzdatei, gelöscht wurden bzw. wie lange diese Daten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch bei einer Kreditauskunftei gespeichert werden dürfen, ehe sie für den Zweck der Verarbeitung, dh für die Ausübung des Gewerbes nach § 152 GewO und dem Gläubigerschutz nicht mehr notwendig sind und ob für die Beurteilung dieses Zeitraumes die in der IO vorgesehen Löschungsfristen heranzuziehen sind. Der Beantwortung dieser Frage geht wiederum die Klärung der Frage voraus, ob Kreditauskunfteien aus öffentlichen Registern stammende Insolvenzdaten überhaupt verarbeiten dürfen bzw. wann ein Verantwortlicher oder Dritter ein berechtigtes Interesse iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO an der Datenverarbeitung hat. 3.3. Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer durch die Verarbeitung von Bonitätsdaten in ihrer Datenbank in seinem Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO, verletzt hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist wesentlich, ob Bonitätsdaten auch aus den Datenbanken von Kreditauskunfteien zu löschen sind, wenn sie aus öffentlichen Registern, konkret der Insolvenzdatei, gelöscht wurden bzw. wie lange diese Daten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens noch bei einer Kreditauskunftei gespeichert werden dürfen, ehe sie für den Zweck der Verarbeitung, dh für die Ausübung des Gewerbes nach Paragraph 152, GewO und dem Gläubigerschutz nicht mehr notwendig sind und ob für die Beurteilung dieses Zeitraumes die in der IO vorgesehen Löschungsfristen heranzuziehen sind. Der Beantwortung dieser Frage geht wiederum die Klärung der Frage voraus, ob Kreditauskunfteien aus öffentlichen Registern stammende Insolvenzdaten überhaupt verarbeiten dürfen bzw. wann ein Verantwortlicher oder Dritter ein berechtigtes Interesse iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO an der Datenverarbeitung hat.
3.4. Das vom Verwaltungsgericht Wiesbaden dem EuGH mit Beschlüssen vom 23.12.2021, Zl 6 K 441/21.WI, und vom 31.01.2022, Zl 6 K 1052/21.WI., vorgelegte Vorabentscheidungs-ersuchen zielt ebenfalls auf die Beantwortung der Frage ab, ob private Paralleldatenbanken, insbesondere Datenbanken einer Auskunftei, die neben staatlichen Datenbanken errichtet werden, überhaupt zulässig sind und für den Fall der Bejahung, ob sich aus Art 17 DSGVO ergibt, dass diese Daten zu löschen sind, wenn die für das öffentliche Register vorgesehene Verarbeitungsdauer abgelaufen ist. 3.4. Das vom Verwaltungsgericht Wiesbaden dem EuGH mit Beschlüssen vom 23.12.2021, Zl 6 K 441/21.WI, und vom 31.01.2022, Zl 6 K 1052/21.WI., vorgelegte Vorabentscheidungs-ersuchen zielt ebenfalls auf die Beantwortung der Frage ab, ob private Paralleldatenbanken, insbesondere Datenbanken einer Auskunftei, die neben staatlichen Datenbanken errichtet werden, überhaupt zulässig sind und für den Fall der Bejahung, ob sich aus Artikel 17, DSGVO ergibt, dass diese Daten zu löschen sind, wenn die für das öffentliche Register vorgesehene Verarbeitungsdauer abgelaufen ist.
3.5. Die vom EuGH zu klärenden Rechtsfragen sind daher bezüglich der vom Verwaltungsgericht zu lösenden Rechtsfrage im Sinne der oben angeführten Judikatur präjudiziell.
3.6. Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitenden Beschluss (vgl VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0019) bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2021, Zl 6 K 441/21.WI, und vom 31.01.2022, Zl 6 K 1052/21.WI, jeweils vorgelegten Fragen 2. bis 5. beschlossen.3.6. Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitenden Beschluss vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0019) bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2021, Zl 6 K 441/21.WI, und vom 31.01.2022, Zl 6 K 1052/21.WI, jeweils vorgelegten Fragen 2. bis 5. beschlossen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 38 AVG konnte sich das erkennende Gericht auf die unter A) zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene einzelfallbezogene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist nicht revisibel (vgl VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 38, AVG konnte sich das erkennende Gericht auf die unter A) zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Eine – wie hier – im Rahmen dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene einzelfallbezogene Beurteilung einer bei einem anderen Gericht anhängigen Rechtsfrage als für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist nicht revisibel vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).
Schlagworte
Aussetzung Bonitätsauskunft Datenlöschung Datenschutz EuGH Gläubigerschutz Kreditauskunftei Vorabentscheidungsverfahren VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W258.2247059.1.00Im RIS seit
14.07.2023Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023