Entscheidungsdatum
28.06.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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L532 2247602-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , Staatsangehörigkeit Jordanien, vertreten durch Dr. Peter PHILIPP, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2021, Zl. XXXX , betreffend Erlassung einer Ausweisung zu Recht:1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , Staatsangehörigkeit Jordanien, vertreten durch Dr. Peter PHILIPP, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 17, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2021, Zl. römisch 40 , betreffend Erlassung einer Ausweisung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) schloss mit der slowakischen Staatsangehörigen XXXX am 02.10.1993 in der Slowakei die Ehe. Von 1993 bis 2008 hielt sich das Ehepaar in Jordanien auf. 1. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“) schloss mit der slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 am 02.10.1993 in der Slowakei die Ehe. Von 1993 bis 2008 hielt sich das Ehepaar in Jordanien auf.
2. Spätestens am 11.12.2008 wurde ein gemeinsamer Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet begründet.
3. Am 23.02.2009 wurde ein Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte als Ehegatte eingebracht. Diesem Antrag wurde von der MA35 stattgegeben und eine Daueraufenthaltskarte Nr. XXXX , gültig von 26.02.2009 bis 26.02.2019, ausgestellt. 3. Am 23.02.2009 wurde ein Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte als Ehegatte eingebracht. Diesem Antrag wurde von der MA35 stattgegeben und eine Daueraufenthaltskarte Nr. römisch 40 , gültig von 26.02.2009 bis 26.02.2019, ausgestellt.
4. Frühestens am 10.11.2011 wurde der gemeinsame Wohnsitz in Österreich aufgelöst.
5. Am 25.07.2019 wurde ein neuer Antrag auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gestellt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens der MA35 wurde festgestellt, dass die Ehegattin des BF seit 07.12.2011 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt.
6. Am 18.11.2020 trat die MA35 schriftlich ans Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „Bundesamt“ bzw. „bB“) heran und setzte die bB über das Nichtvorliegen von Voraussetzungen in Kenntnis. 6. Am 18.11.2020 trat die MA35 schriftlich ans Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „Bundesamt“ bzw. „bB“) heran und setzte die bB über das Nichtvorliegen von Voraussetzungen in Kenntnis.
7. Das Bundesamt leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und führte am 07.04.2021 eine mündliche Einvernahme durch. Im Zuge der Amtshandlung äußerte sich der BF hinsichtlich seines Gesundheitszustands und brachte in Anwesenheit eines rechtsfreundlichen Vertreters im Hinblick auf den Zeitraum der Verletzung der Meldepflicht (2011 bis 2019) im Wesentlichen vor, seit 2008 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig zu sein. Nachgefragt gab der BF an, er habe sich von 2011 bis 2019 in Wien aufgehalten, habe jedoch keinen jordanischen Reisepass erhalten, weshalb er seiner Meldepflicht nicht habe Folge leisten können; der BF sei in dieser Zeit maßgeblich von seiner Familie unterstützt worden. Im Übrigen sei er zwischen der Slowakei und Wien gependelt und habe bei einem Bekannten gewohnt, dessen Adresse er nicht angeben könne. Zum verfahrenseinleitenden Schriftsatz der MA35 brachte die rechtsfreundliche Vertretung im Wesentlichen vor, dieser sei rechtlich inkorrekt. Der BF brachte weiters vor, in Österreich keine Angehörigen zu haben, aber Freundschaften zu pflegen, insgesamt circa 50 Mal zwischen Österreich und der Slowakei gependelt zu sein, nach wie vor verheiratet zu sein, 20 Wochenstunden einer Arbeit nachzugehen und freiwillig in der Flüchtlingsunterstützung engagiert zu sein.
8. Am 09.04.2021 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der bB eine schriftliche Stellungnahme, wobei der Rechtsansicht des Bundesamtes (bzw. der MA35) entgegengetreten wurde. Im Wesentlichen stellte die rechtsfreundliche Vertretung darauf ab, dass die Ehe des BF mit der slowakischen Staatsbürgerin (zum Zeitpunkt der Stellungnahme) 18 Jahre andauerte und der BF und seine Frau mindestens drei Jahre in Österreich gelebt hätten. Die Voraussetzungen für die Beibehaltung des EWR-Aufenthaltsrechts nach § 54 Abs 5 Z 1 NAG seien daher gegeben. 8. Am 09.04.2021 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der bB eine schriftliche Stellungnahme, wobei der Rechtsansicht des Bundesamtes (bzw. der MA35) entgegengetreten wurde. Im Wesentlichen stellte die rechtsfreundliche Vertretung darauf ab, dass die Ehe des BF mit der slowakischen Staatsbürgerin (zum Zeitpunkt der Stellungnahme) 18 Jahre andauerte und der BF und seine Frau mindestens drei Jahre in Österreich gelebt hätten. Die Voraussetzungen für die Beibehaltung des EWR-Aufenthaltsrechts nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG seien daher gegeben.
9. In der Folge erließ das belangte Bundesamt den angefochtenen Bescheid vom 10.09.2021, Zl. XXXX , worin gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung erlassen wurde (Spruchpunkt I.) und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt wurde (Spruchpunkt II.). Begründend führte die bB nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der herangezogenen Beweismittel und den Feststellungen zur Person des BF zusammengefasst aus, dem BF komme ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr zu, da dessen Ehefrau von ihrem Recht auf Freizügigkeit nicht mehr Gebrauch machen würde. Eine Abwägung der Interessen des BF gegen jene des Staates ginge zu Lasten des BF aus. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.9. In der Folge erließ das belangte Bundesamt den angefochtenen Bescheid vom 10.09.2021, Zl. römisch 40 , worin gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung erlassen wurde (Spruchpunkt römisch eins.) und ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die bB nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der herangezogenen Beweismittel und den Feststellungen zur Person des BF zusammengefasst aus, dem BF komme ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr zu, da dessen Ehefrau von ihrem Recht auf Freizügigkeit nicht mehr Gebrauch machen würde. Eine Abwägung der Interessen des BF gegen jene des Staates ginge zu Lasten des BF aus. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
10. Der BF erhob, vertreten durch seine rechtsfreundliche Vertretung, fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang, wobei im Wesentlichen argumentiert wurde, die Ehe des BF mit der Unionsbürgerin sei (seit über drei Jahren) unbeschadet aufrecht, wobei der gemeinsame Aufenthalt in Österreich länger als ein Jahr bestanden habe. Die Ausweisung erweise sich daher als rechtswidrig. Weiters wurde auf den langen Aufenthalt des BF in Österreich hingewiesen und wurden zahlreiche Beweismittel angeboten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger Jordaniens. Der BF ist gesund. 1.1. Die Identität des BF steht fest. Er führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger Jordaniens. Der BF ist gesund.
1.2. Der BF ist seit 02.10.1993 mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet und begründete im Jahr 2008 mit der Genannten einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich. Die Ehe ist aufrecht, es konnte jedoch seit Ende 2011 kein gemeinsamer Wohnsitz im Bundesgebiet nachgewiesen werden. Dem BF wurde eine Daueraufenthaltskarte als Ehegatte Nr. XXXX , gültig von 26.02.2009 bis 26.02.2019, von der MA35 ausgestellt.1.2. Der BF ist seit 02.10.1993 mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet und begründete im Jahr 2008 mit der Genannten einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich. Die Ehe ist aufrecht, es konnte jedoch seit Ende 2011 kein gemeinsamer Wohnsitz im Bundesgebiet nachgewiesen werden. Dem BF wurde eine Daueraufenthaltskarte als Ehegatte Nr. römisch 40 , gültig von 26.02.2009 bis 26.02.2019, von der MA35 ausgestellt.
Der BF war vom 28.10.2008 bis 10.11.2011 und ist seit dem 18.07.2019 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet, wobei ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Ehegattin im Zeitraum 11.12.2008 bis 10.11.2011 bestand. Nachgewiesen werden konnte, dass der BF sich – unbeschadet der Meldelücke – bis einschließlich Juni 2012 und zumindest seit 2014 in Österreich aufhielt.
1.3. Der BF war zuletzt von 17.07.2019 bis 31.05.2022 als Angestellter und ist seit 06.09.2022 als Arbeiter beschäftigt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der bB vorgelegten Verfahrensakt sowie den Beschwerdeschriftsatz. Weiters wurden aktuelle Auszüge aus ZMR und AJWEB zur Entscheidungsfindung herangezogen.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der bB.
2.3. Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt und können diesbezüglich keine Zweifel bestehen. Die Feststellungen zur Ehe des BF mit einer slowakischen Staatsangehörigen beruhen auf der im Akt aufliegenden Heiratsurkunde samt Übersetzung. Dass diese Ehe aufgehoben worden wäre, wurde niemals behauptet und wird der BF auch im ZMR nach wie vor als verheiratet geführt.
2.4. Die Zeiten des Aufenthalts des BF und seiner Ehefrau in Österreich wurden grundsätzlich aufgrund der ZMR-Auszüge festgestellt. Darüberhinausgehende Zeiten wurden im Hinblick auf seinen Aufenthalt in Österreich bis Juni 2012 aufgrund des AJWEB festgestellt, welches festhält, dass der BF bis 30.06.2012 sozialversichert war. Ein Aufenthalt ab 2014 steht aufgrund der Bestätigungen des XXXX und des XXXX fest, welche jeweils mit Schreiben vom 08.08.2019 bzw. 29.07.2019 bestätigten, dass der BF seit 2014 regelmäßig in der Kirchengemeinde aktiv bzw. seit 2014 circa einmal wöchentlich als Patient zugegen sei. Die XXXX bestätigte mit Eingaben vom 05.08.2019 sowie 03.09.2021 jeweils, dass der BF seit September 2016 im vom Unternehmen betriebenen Wohnheim wohnhaft ist und regelmäßige Mieteingänge zu verzeichnen sind. Aus Sicht des erkennenden Gerichts kann diesen drei Einrichtungen bzw. Personen kaum unterstellt werden, im Sinne des BF gezielt und verfahrenstaktisch motiviert Unwahrheiten zu verbreiten, und erscheint es auch nicht lebensnah, dass der BF ausschließlich im Hinblick auf einen 2019 allenfalls erlöschenden Aufenthaltstitel regelmäßige Mietzahlungen in nicht unerheblicher Höhe geleistet haben sollte, um in einem theoretisch drohenden Verwaltungsverfahren seinen Aufenthalt im Inland nachweisen zu können. Eintragungen im ZMR kommt nach ständiger Judikatur des VwGH lediglich Indizwirkung zu (vgl. VwGH vom 10.03.2021, Ra 2020/22/0256). 2.4. Die Zeiten des Aufenthalts des BF und seiner Ehefrau in Österreich wurden grundsätzlich aufgrund der ZMR-Auszüge festgestellt. Darüberhinausgehende Zeiten wurden im Hinblick auf seinen Aufenthalt in Österreich bis Juni 2012 aufgrund des AJWEB festgestellt, welches festhält, dass der BF bis 30.06.2012 sozialversichert war. Ein Aufenthalt ab 2014 steht aufgrund der Bestätigungen des römisch 40 und des römisch 40 fest, welche jeweils mit Schreiben vom 08.08.2019 bzw. 29.07.2019 bestätigten, dass der BF seit 2014 regelmäßig in der Kirchengemeinde aktiv bzw. seit 2014 circa einmal wöchentlich als Patient zugegen sei. Die römisch 40 bestätigte mit Eingaben vom 05.08.2019 sowie 03.09.2021 jeweils, dass der BF seit September 2016 im vom Unternehmen betriebenen Wohnheim wohnhaft ist und regelmäßige Mieteingänge zu verzeichnen sind. Aus Sicht des erkennenden Gerichts kann diesen drei Einrichtungen bzw. Personen kaum unterstellt werden, im Sinne des BF gezielt und verfahrenstaktisch motiviert Unwahrheiten zu verbreiten, und erscheint es auch nicht lebensnah, dass der BF ausschließlich im Hinblick auf einen 2019 allenfalls erlöschenden Aufenthaltstitel regelmäßige Mietzahlungen in nicht unerheblicher Höhe geleistet haben sollte, um in einem theoretisch drohenden Verwaltungsverfahren seinen Aufenthalt im Inland nachweisen zu können. Eintragungen im ZMR kommt nach ständiger Judikatur des VwGH lediglich Indizwirkung zu vergleiche VwGH vom 10.03.2021, Ra 2020/22/0256).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. 3.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.4. § 2 Abs 4 Z 11 FPG lautet:3.4. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG lautet:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;
§ 54 Abs 5 Z 1 NAG lautet:Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG lautet:
Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen undDas Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
§ 51 Abs 1 Z 1 und 2 NAG lauten:Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG lauten:
Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
§ 54 Abs 3 NAG lautet:Paragraph 54, Absatz 3, NAG lautet:
Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
Fallbezogen bedeutet dies:
3.5. Wie bereits das behördliche Ermittlungsverfahren, welches lediglich um die Einholung aktueller Auszüge ergänzt wurde, ergeben hat, ist der BF seit 1993 mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet und lebte mit dieser (zumindest) im Zeitraum von 2008 bis 2011 im gemeinsamen Haushalt in Österreich.
Die Ehe besteht sohin seit mehr als drei Jahren wobei die Ehe über ein Jahr im Bundesgebiet bestanden hat. Selbst, wenn man sohin die Auflösung des gemeinsamen Wohnsitzes mit einer Auflösung des ehelichen Bandes gleichsetzen wollen würde, wäre daraus im gegenständlichen Falle nichts für die Rechtsansicht der bB gewonnen, da die zeitlichen Voraussetzungen des § 54 Abs 5 Z 1 NAG jedenfalls erfüllt sind. Im Beschwerdeschriftsatz keine Erwähnung fand die kumulative Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des begünstigten Drittstaatsangehörigen, welche sich aus der Bezugnahme des § 54 Abs 5 NAG auf § 51 Abs 1 Z 1 oder 2 NAG ergibt. Zusätzlich zur zeitlichen Komponente hat der (geschiedene) Ehegatte in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständiger zu sein oder für sich und dessen Familienangehörige ausreichende Existenzmittel sowie umfassenden Krankenversicherungsschutz bereitstellen zu können. Wie sich aus dem AJWEB ergibt ist der BF seit 17.07.2019 nahezu durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis, sodass auch diese Kumulativvoraussetzung als erfüllt anzusehen wäre. Die Ehe besteht sohin seit mehr als drei Jahren wobei die Ehe über ein Jahr im Bundesgebiet bestanden hat. Selbst, wenn man sohin die Auflösung des gemeinsamen Wohnsitzes mit einer Auflösung des ehelichen Bandes gleichsetzen wollen würde, wäre daraus im gegenständlichen Falle nichts für die Rechtsansicht der bB gewonnen, da die zeitlichen Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG jedenfalls erfüllt sind. Im Beschwerdeschriftsatz keine Erwähnung fand die kumulative Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des begünstigten Drittstaatsangehörigen, welche sich aus der Bezugnahme des Paragraph 54, Absatz 5, NAG auf Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG ergibt. Zusätzlich zur zeitlichen Komponente hat der (geschiedene) Ehegatte in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständiger zu sein oder für sich und dessen Familienangehörige ausreichende Existenzmittel sowie umfassenden Krankenversicherungsschutz bereitstellen zu können. Wie sich aus dem AJWEB ergibt ist der BF seit 17.07.2019 nahezu durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis, sodass auch diese Kumulativvoraussetzung als erfüllt anzusehen wäre.
3.6. Auch wenn sich zuletzt die Judikatur des EuGH zur Freizügigkeit allgemein und insb zur FreizügigkeitsRL (s Teil III I) verdichtet hat, liegt bislang noch keine Aussage vor, für welchen Zeitraum etwa das Freizügigkeitsrecht in einem zweiten Mitgliedstaat „mindestens“ ausgeübt worden sein muss, um im Falle der Rückwanderung in den eigenen Mitgliedstaat in den Genuss der (abgeleiteten) Freizügigkeitsrechte für drittstaatsangehörige Angehörige (Z 11) zu gelangen. Der Gesamtsystematik, der FreizügigkeitsRL (vgl deren Art 6 und 7) und auch den Umständen der bisher vom EuGH behandelten Fälle folgend müsste eine derartige Mindestaufenthaltsgrenze mit drei Monaten angenommen werden. (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 2 FPG 2005 (Stand 1.12.2017, rdb.at), Anmerkung 23)3.6. Auch wenn sich zuletzt die Judikatur des EuGH zur Freizügigkeit allgemein und insb zur FreizügigkeitsRL (s Teil römisch drei römisch eins) verdichtet hat, liegt bislang noch keine Aussage vor, für welchen Zeitraum etwa das Freizügigkeitsrecht in einem zweiten Mitgliedstaat „mindestens“ ausgeübt worden sein muss, um im Falle der Rückwanderung in den eigenen Mitgliedstaat in den Genuss der (abgeleiteten) Freizügigkeitsrechte für drittstaatsangehörige Angehörige (Ziffer 11,) zu gelangen. Der Gesamtsystematik, der FreizügigkeitsRL vergleiche deren Artikel 6 und 7) und auch den Umständen der bisher vom EuGH behandelten Fälle folgend müsste eine derartige Mindestaufenthaltsgrenze mit drei Monaten angenommen werden. (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 2, FPG 2005 (Stand 1.12.2017, rdb.at), Anmerkung 23)
Auch diese Komponente ist, angesichts dessen, dass die Ehefrau des BF ihr Freizügigkeitsrecht – alleine schon laut ZMR – nahezu auf den Tag genau drei Jahre ausgeübt hat, als erfüllt anzusehen. Demzufolge schadet es nicht, dass die Ehegattin des BF vor geraumer Zeit in den Herkunftsstaat zurückkehrte und würde dies andernfalls zur Konsequenz haben, dass (begünstigte) Drittstaatsangehörige, deren Ehen scheitern bzw. deren Bezugspersonen zurückkehren, denen aber selbst kein erhebliches Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, regelmäßig trotz Ablaufs mehrerer Jahre die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen fürchten müssen.
3.7. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es sich verbietet, begünstigte Drittstaatsangehörige, deren Ehen nicht aufgelöst wurden, sondern deren Ehepartner – bei Aufrechterhaltung des ehelichen Bandes – in den Mitgliedsstaat zurückgekehrt sind (wie im gegenständlichen Fall), schlechter zu behandeln, als begünstigte Drittstaatsangehörige, deren Ehen aufgelöst wurden.
Zwar stellte der EuGH in seinem Urteil vom 16. Juli 2015 in der Rechtssache Singh (C-218/14) fest „Was das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, im Aufnahmemitgliedstaat angeht, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die Drittstaatsangehörigen durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechte keine eigenständigen Rechte, sondern Rechte sind, die sich daraus ableiten, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat. Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte beruhen auf der Feststellung, dass die Nichtanerkennung dieser Rechte den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil O. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 36 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).“, eine Diskriminierung im Sinne der Rz 3.7. (noch dazu zu Lasten eines jenen begünstigten Drittstaatsangehörigen, dessen Band zur Europäischen Union kraft aufrechter Ehe mit einer Unionsbürgerin stärker ist), kann daraus aber noch nicht abgeleitet werden, zumal dies dem zusammenführenden Unionsbürger, der nach maßgeblicher Dauer der Ehe und des – gemeinsamen - Aufenthalts in Österreich in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte, die Möglichkeit bieten würde, willkürlich (und ggf. missbräuchlich) durch Scheidung oder Aufrechterhaltung der Ehe über das weitere Aufenthaltsrecht seines drittstaatsangehörigen Ehepartners zu entscheiden. Zwar stellte der EuGH in seinem Urteil vom 16. Juli 2015 in der Rechtssache Singh (C-218/14) fest „Was das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, im Aufnahmemitgliedstaat angeht, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die Drittstaatsangehörigen durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechte keine eigenständigen Rechte, sondern Rechte sind, die sich daraus ableiten, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat. Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte beruhen auf der Feststellung, dass die Nichtanerkennung dieser Rechte den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten vergleiche in diesem Sinne Urteil O. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 36 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).“, eine Diskriminierung im Sinne der Rz 3.7. (noch dazu zu Lasten eines jenen begünstigten Drittstaatsangehörigen, dessen Band zur Europäischen Union kraft aufrechter Ehe mit einer Unionsbürgerin stärker ist), kann daraus aber noch nicht abgeleitet werden, zumal dies dem zusammenführenden Unionsbürger, der nach maßgeblicher Dauer der Ehe und des – gemeinsamen - Aufenthalts in Österreich in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte, die Möglichkeit bieten würde, willkürlich (und ggf. missbräuchlich) durch Scheidung oder Aufrechterhaltung der Ehe über das weitere Aufenthaltsrecht seines drittstaatsangehörigen Ehepartners zu entscheiden.
3.8. Die Literatur führt in diesem Zusammenhang aus, dass das NAG es offen lässt, welche Vorgangsweise beim Wegzug des EWR-Bürgers zu wählen ist. Einschlägige Sachverhalte können nach Ansicht der Kommentatoren analog zu Sachverhalten behandelt werden, in denen der EWR-Bürger, von dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht abgeleitet wurde, verstorben ist. Dies deshalb, weil die einschlägigen Bestimmungen in der RL 2004/38/EG beide Sachverhalte in Art 12 auf dieselbe Art und Weise regelt. Jedenfalls muss der Angehörige den Umstand des Wegzugs des EWR-Bürgers, von dem er sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableitet, unverzüglich bei der Behörde bekannt geben. Andernfalls begeht er eine Verwaltungsübertretung nach § 77 Abs 1 Z 5, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 250 oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitstrafe bis zu einer Woche geahndet wird. Unverzüglich ist entsprechend der EB zu § 54 idF BGBl I 122/2009 als längstens binnen einem Monat zu verstehen. (vgl. Abermann/?Czech/?Kind/?Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage, § 54 NAG Rz 21 f) Dies ist im gegenständlichen Fall zwar offenkundig nicht passiert, auf eine nachteilige Auswirkung auf das Aufenthaltsrecht kann im Kommentar jedoch nicht geschlossen werden. Im Hinblick auf die Regelungen für das Ableben des zusammenführenden EWR-Bürgers wird auf § 54 Abs 3 NAG Bezug genommen. Diese Bestimmung normiert, dass im Falle des Todes des zusammenführenden EWR-Bürgers, von welchem der drittstaatsangehörige Angehöre sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableitet, das Aufenthaltsrecht erhalten bleibt, wenn der Drittstaatsangehörige vor dem Tod des EWR-Bürgers (Anm.: entsprechend der Ausführungen des Kommentars also auch im Falle des Wegzuges des EWR-Bürgers) mindestens ein Jahr als Angehöriger in Österreich aufgehalten hat und nachweisen kann, dass er selbst Arbeitnehmer oder Selbstständiger iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG ist. (vgl. Abermann/?Czech/?Kind/?Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage, § 54 NAG Rz 13) Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben.3.8. Die Literatur führt in diesem Zusammenhang aus, dass das NAG es offen lässt, welche Vorgangsweise beim Wegzug des EWR-Bürgers zu wählen ist. Einschlägige Sachverhalte können nach Ansicht der Kommentatoren analog zu Sachverhalten behandelt werden, in denen der EWR-Bürger, von dem das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht abgeleitet wurde, verstorben ist. Dies deshalb, weil die einschlägigen Bestimmungen in der RL 2004/38/EG beide Sachverhalte in Artikel 12, auf dieselbe Art und Weise regelt. Jedenfalls muss der Angehörige den Umstand des Wegzugs des EWR-Bürgers, von dem er sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableitet, unverzüglich bei der Behörde bekannt geben. Andernfalls begeht er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5,, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 250 oder im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitstrafe bis zu einer Woche geahndet wird. Unverzüglich ist entsprechend der EB zu Paragraph 54, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, als längstens binnen einem Monat zu verstehen. vergleiche Abermann/?Czech/?Kind/?Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage, Paragraph 54, NAG Rz 21 f) Dies ist im gegenständlichen Fall zwar offenkundig nicht passiert, auf eine nachteilige Auswirkung auf das Aufenthaltsrecht kann im Kommentar jedoch nicht geschlossen werden. Im Hinblick auf die Regelungen für das Ableben des zusammenführenden EWR-Bürgers wird auf Paragraph 54, Absatz 3, NAG Bezug genommen. Diese Bestimmung normiert, dass im Falle des Todes des zusammenführenden EWR-Bürgers, von welchem der drittstaatsangehörige Angehöre sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableitet, das Aufenthaltsrecht erhalten bleibt, wenn der Drittstaatsangehörige vor dem Tod des EWR-Bürgers Anmerkung, entsprechend der Ausführungen des Kommentars also auch im Falle des Wegzuges des EWR-Bürgers) mindestens ein Jahr als Angehöriger in Österreich aufgehalten hat und nachweisen kann, dass er selbst Arbeitnehmer oder Selbstständiger iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ist. vergleiche Abermann/?Czech/?Kind/?Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage, Paragraph 54, NAG Rz 13) Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben.
3.9. Insoweit sich die bB im bekämpften Bescheid auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0002, bezog, zeigt die Beschwerde zu Recht auf, dass der zum Vergleich herangezogene Sachverhalt bei genauer Lektüre der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung nicht vergleichbar ist, da die Ehe zwischen der Unionsbürgerin und dem Drittstaatsangehörigen in diesem Fall bloß rund zwei Jahre und neun Monate Bestand hatte, schon allein das Vorliegen der zeitlichen Voraussetzung der mindestens dreijährigen Ehe des § 54 Abs 5 Z 1 NAG daher nicht erfüllt war. Eine Anwendbarkeit dieser – sich auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 54 Abs 5 Z 1 NAG beziehenden – Judikatur war daher, anders als das Bundesamt es vermeinte, nicht möglich. 3.9. Insoweit sich die bB im bekämpften Bescheid auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.03.2018, Ra 2018/21/0002, bezog, zeigt die Beschwerde zu Recht auf, dass der zum Vergleich herangezogene Sachverhalt bei genauer Lektüre der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung nicht vergleichbar ist, da die Ehe zwischen der Unionsbürgerin und dem Drittstaatsangehörigen in diesem Fall bloß rund zwei Jahre und neun Monate Bestand hatte, schon allein das Vorliegen der zeitlichen Voraussetzung der mindestens dreijährigen Ehe des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG daher nicht erfüllt war. Eine Anwendbarkeit dieser – sich auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG beziehenden – Judikatur war daher, anders als das Bundesamt es vermeinte, nicht möglich.
3.10. Im Ergebnis besteht nach Rechtsüberzeugung des erkennenden Gerichts für eine Ausweisung iSd § 66 FPG kein Raum, da die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts jedenfalls erfüllt sind, dies unabhängig davon, ob man 1) den Wegzug der zusammenführenden Ehegattin mit einer Auflösung der Ehe (§§ 54 Abs 5 Z 1, 51 Abs 1 Z 1 NAG) oder 2) mit deren Ableben (§§ 54 Abs 3, 51 Abs 1 Z 1 NAG) gleichsetzen möchte oder 3) mangels Auflösung des ehelichen Bandes überhaupt nicht zum Schluss der Anwendbarkeit des § 54 Abs 3 bis 5 NAG gelangen würde. Nähere Überlegungen zur Qualität der Aufenthaltsverfestigung und der Zumutbarkeit bzw. Verhältnismäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme konnten im Ergebnis aus rechtlichen Gründen unterblieben. Der bekämpfte Bescheid im Hinblick auf Spruchpunkt I. ersatzlos zu beheben. 3.10. Im Ergebnis besteht nach Rechtsüberzeugung des erkennenden Gerichts für eine Ausweisung iSd Paragraph 66, FPG kein Raum, da die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts jedenfalls erfüllt sind, dies unabhängig davon, ob man 1) den Wegzug der zusammenführenden Ehegattin mit einer Auflösung der Ehe (Paragraphen 54, Absatz 5, Ziffer eins, 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) oder 2) mit deren Ableben (Paragraphen 54, Absatz 3, 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) gleichsetzen möchte oder 3) mangels Auflösung des ehelichen Bandes überhaupt nicht zum Schluss der Anwendbarkeit des Paragraph 54, Absatz 3 bis 5 NAG gelangen würde. Nähere Überlegungen zur Qualität der Aufenthaltsverfestigung und der Zumutbarkeit bzw. Verhältnismäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme konnten im Ergebnis aus rechtlichen Gründen unterblieben. Der bekämpfte Bescheid im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
3.11. Nachdem es sich bei der Feststellung, dass ein Durchsetzungsaufschub gewährt wird, um einen darauf aufbauenden Spruchpunkt handelt, ist der Bescheid in seiner Gesamtheit ersatzlos zu beheben.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung des BF und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer nochmaligen Anhörung - außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens - an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Ausweisung aufgehoben begünstigte Drittstaatsangehörige Bescheidbehebung Ehe ersatzlose Behebung Erwerbstätigkeit EWR-Bürger gemeinsamer Hauptwohnsitz Unionsrecht Voraussetzungen WegzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L532.2247602.1.00Im RIS seit
17.10.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023