TE Bvwg Erkenntnis 2023/6/29 W144 2240811-2

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Veröffentlicht am 29.06.2023
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Entscheidungsdatum

29.06.2023

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs7
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §52
VwGG §63 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
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  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
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  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
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  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
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  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
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  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W144 2240811-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2022, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2022, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG idgF eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig ist. A) Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig ist.

XXXX wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG idgF iVm §§ 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 leg.cit. ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch 40 wird gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien und hat in Rumänien mit Bescheid vom 29.07.2020 den Status der subsidiär Schutzberechtigten erhalten.

Die BF hat in der Folge am 20.11.2020 ihren 1. Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt, der letztlich im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2021, XXXX , gem. § 4a AsylG zurück- und gem. §§ 10 Abs.1 Z 1 und 57 AsylG iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG bzw. abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2021, Ra XXXX , zurückgewiesen.Die BF hat in der Folge am 20.11.2020 ihren 1. Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt, der letztlich im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des BVwG vom 31.03.2021, römisch 40 , gem. Paragraph 4 a, AsylG zurück- und gem. Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG bzw. abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2021, Ra römisch 40 , zurückgewiesen.

Am 22.11.2021 stellte die BF den gegenständlichen 2. Antrag auf internationalen Schutz und machte geltend, dass sie bei ihrem subsidiär schutzberechtigten Ehegatten im Bundesgebiet verbleiben wolle, zudem sei sie mit Zwillingen schwanger, der errechnete Geburtstermin sei laut Mutter-Kind-Pass der .

Die BF legte im Verfahren ein Schreiben Dris. vom 17. November 2021 vor, wonach bei der BF eine DCDA-Gemini-Schwangerschaft bestehe. Der errechnete Geburtstermin sei der ; bei dieser Zwillingsschwangerschaft bestehe ein höheres Risiko. Eine körperliche Schonung sei dringend empfohlen, es werde von einer weiten Reise abgeraten.

Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie gleichzeitig nach § 61 FPG die Außerlandesbringung der BF nach Rumänien ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gleichzeitig nach Paragraph 61, FPG die Außerlandesbringung der BF nach Rumänien ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid des BFA erhob die BF fristgerecht Beschwerde.

Mit ho. Beschluss vom 03.05.2022, Zahl XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit ho. Beschluss vom 03.05.2022, Zahl römisch 40 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am XXXX wurden die Zwillinge XXXX , beide StA von Syrien, der BF im Bundesgebiet geboren.Am römisch 40 wurden die Zwillinge römisch 40 , beide StA von Syrien, der BF im Bundesgebiet geboren.

Am 22.07.2022 wurde den beiden Kindern der BF gemäß §3 iVm §34 AsylG („Asylerstreckung“ bezogen auf ihren [offensichtlich mittlerweile ebenfalls asylberechtigten] Vater und den Ehegatten der BF) Asyl gewährt.Am 22.07.2022 wurde den beiden Kindern der BF gemäß §3 in Verbindung mit §34 AsylG („Asylerstreckung“ bezogen auf ihren [offensichtlich mittlerweile ebenfalls asylberechtigten] Vater und den Ehegatten der BF) Asyl gewährt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. gemäß § 68 AVG und § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen (A. I.) und der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. stattgegeben und die Anordnung zur Außerlandesbringung ersatzlos behoben (A. II.). Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt (B.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022, GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraph 68, AVG und Paragraph 57, AsylG als unbegründet abgewiesen (A. römisch eins.) und der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und die Anordnung zur Außerlandesbringung ersatzlos behoben (A. römisch zwei.). Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt (B.).

Gegen Spruchpunkt A.) II. dieses Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022, GZ: XXXX , wurde sowohl seitens des BFA als auch seitens der BF außerordentliche Revision eingebracht.Gegen Spruchpunkt A.) römisch zwei. dieses Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022, GZ: römisch 40 , wurde sowohl seitens des BFA als auch seitens der BF außerordentliche Revision eingebracht.

Mit Erkenntnis Verwaltungsgerichtshofs vom 25.04.2023, Ra 2022/20/0371-8, wurde das obzitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes 26.09.2022, hinsichtlich des Spruchpunktes A.) II. (ersatzlose Behebung der Anordnung zur Außerlandesbringung), mit nachstehender Begründung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben: Mit Erkenntnis Verwaltungsgerichtshofs vom 25.04.2023, Ra 2022/20/0371-8, wurde das obzitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes 26.09.2022, hinsichtlich des Spruchpunktes A.) römisch zwei. (ersatzlose Behebung der Anordnung zur Außerlandesbringung), mit nachstehender Begründung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben:

„11 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:

12 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bringt zur Zulässigkeit der Amtsrevision insbesondere vor, dass vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht der Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt habe, konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, ob das Bundesverwaltungsgericht - analog zur ständigen Judikatur in Bezug auf die Unzulässigkeit von Rückkehrentscheidungen aus Gründen des § 9 BFA-VG - auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, von Amts wegen einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen habe. 12 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bringt zur Zulässigkeit der Amtsrevision insbesondere vor, dass vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht der Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt habe, konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage fehle, ob das Bundesverwaltungsgericht - analog zur ständigen Judikatur in Bezug auf die Unzulässigkeit von Rückkehrentscheidungen aus Gründen des Paragraph 9, BFA-VG - auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, von Amts wegen einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen habe.

13 Die Amtsrevision erweist sich aufgrund dieses Vorbringens als zulässig und berechtigt.

(…)

18 Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Rahmen der Anordnung einer Außerlandesbringung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es kam dabei zum Ergebnis, dass eine Überstellung der Mitbeteiligten nach Rumänien in unzulässiger Weise in ihr Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK eingreifen würde und behob die von der revisionswerbenden Partei ausgesprochene Anordnung zur Außerlandesbringung ersatzlos. 18 Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Rahmen der Anordnung einer Außerlandesbringung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es kam dabei zum Ergebnis, dass eine Überstellung der Mitbeteiligten nach Rumänien in unzulässiger Weise in ihr Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK eingreifen würde und behob die von der revisionswerbenden Partei ausgesprochene Anordnung zur Außerlandesbringung ersatzlos.

19 Vor diesem Hintergrund wirft die Revision die Frage auf, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Mitbeteiligten im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsrecht zukomme und ob ihr von Amts wegen bereits im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre. 19 Vor diesem Hintergrund wirft die Revision die Frage auf, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Mitbeteiligten im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsrecht zukomme und ob ihr von Amts wegen bereits im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre.

20 Wie die Amtsrevision zutreffend aufzeigt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2021, Ra 2020/21/0299 (zwar nicht tragend, sondern in einem „obiter dictum“) dargelegt, dass § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die amtswegige „Prüfung“ der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach seinem Wortlaut zwar nur für den Fall anordne, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Das - von § 55 AsylG 2005 grundsätzlich ermöglichte - amtswegige Vorgehen sei aber auch (aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen) in einem Fall geboten, in dem sich die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund der gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung als auf Dauer unzulässig erweist. 20 Wie die Amtsrevision zutreffend aufzeigt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2021, Ra 2020/21/0299 (zwar nicht tragend, sondern in einem „obiter dictum“) dargelegt, dass Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die amtswegige „Prüfung“ der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach seinem Wortlaut zwar nur für den Fall anordne, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Das - von Paragraph 55, AsylG 2005 grundsätzlich ermöglichte - amtswegige Vorgehen sei aber auch (aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen) in einem Fall geboten, in dem sich die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund der gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung als auf Dauer unzulässig erweist.

(…)

27 Wie bereits in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2021 angesprochen, bezieht sich der Wortlaut des § 9 Abs. 3 BFA-VG nur auf die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, während - wie dargelegt - in Abs. 1 leg. cit. sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen, auch die Anordnung zur Außerlandesbringung, genannt sind. Die Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist sohin nur dann zulässig, wenn die Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ergibt, dass eine solche zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. 27 Wie bereits in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2021 angesprochen, bezieht sich der Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG nur auf die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, während - wie dargelegt - in Absatz eins, leg. cit. sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen, auch die Anordnung zur Außerlandesbringung, genannt sind. Die Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist sohin nur dann zulässig, wenn die Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK ergibt, dass eine solche zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(…)

29 Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber vor Augen hatte, dass der nach § 9 Abs. 3 BFA-VG zu tätigende Ausspruch über die Unzulässigkeit der „Rückkehrentscheidung“ nicht nur im Fall der Erlassung einer auf § 52 FPG gestützten Rückkehrentscheidung getroffen werden sollte, sondern dass eine solche Beurteilung auch bei anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendig ist und erfolgen soll. In den Materialien wird zu § 9 BFA-VG einleitend festgehalten, dass § 9 als allgemeine Norm für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gelten soll. Im Weiteren wird dort zum Erfordernis des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit nicht nur auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern mehrfach auch auf die Erlassung einer Ausweisung, womit - vor dem Hintergrund des mit Erlassung des FNG erfolgten Wegfalls der „asylrechtlichen Ausweisung“ - nur die in § 9 Abs. 1 BFA-VG angesprochene Ausweisung nach § 66 FPG gemeint sein kann, abgestellt. Das kann nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber davon ausging, nicht nur im Fall einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, sondern auch im Fall anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen bestehe die Notwendigkeit, die auf Dauer bestehende Unzulässigkeit der Erlassung einer solchen in einer der Rechtskraft fähigen Weise festzustellen, um sodann den Aufenthaltsstatus des Fremden einer Klärung zuführen zu können.
(…)
29 Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber vor Augen hatte, dass der nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu tätigende Ausspruch über die Unzulässigkeit der „Rückkehrentscheidung“ nicht nur im Fall der Erlassung einer auf Paragraph 52, FPG gestützten Rückkehrentscheidung getroffen werden sollte, sondern dass eine solche Beurteilung auch bei anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendig ist und erfolgen soll. In den Materialien wird zu Paragraph 9, BFA-VG einleitend festgehalten, dass Paragraph 9, als allgemeine Norm für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gelten soll. Im Weiteren wird dort zum Erfordernis des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit nicht nur auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern mehrfach auch auf die Erlassung einer Ausweisung, womit - vor dem Hintergrund des mit Erlassung des FNG erfolgten Wegfalls der „asylrechtlichen Ausweisung“ - nur die in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG angesprochene Ausweisung nach Paragraph 66, FPG gemeint sein kann, abgestellt. Das kann nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber davon ausging, nicht nur im Fall einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, sondern auch im Fall anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen bestehe die Notwendigkeit, die auf Dauer bestehende Unzulässigkeit der Erlassung einer solchen in einer der Rechtskraft fähigen Weise festzustellen, um sodann den Aufenthaltsstatus des Fremden einer Klärung zuführen zu können. , (…)

31 Nichts anderes gilt für § 9 Abs. 3 BFA-VG, zumal der Gesetzgeber in den Materialien ausdrücklich festgehalten hat, dass diese Bestimmung den erwähnten Vorgängerregelungen entspricht. Vor diesem Hintergrund verbietet sich dann aber die Annahme, der Gesetzgeber habe den nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorgesehenen Ausspruch nur für jenen Fall vorsehen wollen, in dem es sich bei der fraglichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme um eine Rückkehrentscheidung handelt. Auch wenn der Gesetzgeber in dieser Bestimmung ausdrücklich nur die Rückkehrentscheidung nennt, ist - was aus den Materialien deutlich hervorgeht - davon auszugehen, dass der Gesetzgeber damit jegliche Konstellation erfassen wollte, in der sich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme infolge des Art. 8 EMRK als auf Dauer unzulässig erweist (vgl. dazu, dass es sich beim Ausspruch über die - auf Dauer oder vorübergehende - Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme um deren „Kehrseite“ handelt, nochmals VwGH 2012/21/0030, Pkt. 3.3. der Entscheidungsgründe). Es liegt sohin in § 9 Abs. 3 BFA-VG in Bezug auf das Fehlen der Nennung der anderen in § 9 Abs. 1 BFA-VG enthaltenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine echte (also planwidrige) Lücke vor, die in Bezug auf die Erlassung anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen als einer Rückkehrentscheidung durch analoge Anwendung des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu schließen ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Analogie im öffentlichen Recht etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Pkt. 5.4.2.1. der Entscheidungsgründe). 31 Nichts anderes gilt für Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, zumal der Gesetzgeber in den Materialien ausdrücklich festgehalten hat, dass diese Bestimmung den erwähnten Vorgängerregelungen entspricht. Vor diesem Hintergrund verbietet sich dann aber die Annahme, der Gesetzgeber habe den nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorgesehenen Ausspruch nur für jenen Fall vorsehen wollen, in dem es sich bei der fraglichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme um eine Rückkehrentscheidung handelt. Auch wenn der Gesetzgeber in dieser Bestimmung ausdrücklich nur die Rückkehrentscheidung nennt, ist - was aus den Materialien deutlich hervorgeht - davon auszugehen, dass der Gesetzgeber damit jegliche Konstellation erfassen wollte, in der sich die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme infolge des Artikel 8, EMRK als auf Dauer unzulässig erweist vergleiche dazu, dass es sich beim Ausspruch über die - auf Dauer oder vorübergehende - Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme um deren „Kehrseite“ handelt, nochmals VwGH 2012/21/0030, Pkt. 3.3. der Entscheidungsgründe). Es liegt sohin in Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG in Bezug auf das Fehlen der Nennung der anderen in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG enthaltenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine echte (also planwidrige) Lücke vor, die in Bezug auf die Erlassung anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen als einer Rückkehrentscheidung durch analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu schließen ist vergleiche zu den Voraussetzungen der Analogie im öffentlichen Recht etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Pkt. 5.4.2.1. der Entscheidungsgründe).

32 Dies führt aber auch dazu, dass immer dann, wenn die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinn des § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, sich die nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 vom Amts wegen vorzunehmende Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 anzuschließen hat, über deren Ergebnis in der das Verfahren abschließenden Entscheidung abzusprechen ist (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005). 32 Dies führt aber auch dazu, dass immer dann, wenn die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinn des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, sich die nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 vom Amts wegen vorzunehmende Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 anzuschließen hat, über deren Ergebnis in der das Verfahren abschließenden Entscheidung abzusprechen ist (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005).

(…)

35 Somit hätte das Bundesverwaltungsgericht nicht bloß die Anordnung zur Außerlandesbringung ersatzlos beheben dürfen, sondern es wäre nach dem Gesagten im Rahmen seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung verpflichtet gewesen, den nach § 9 Abs. 3 BFA-VG vorgesehenen (gegenüber der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die „Kehrseite“ darstellenden) Ausspruch und infolgedessen auch den weiteren rechtlich davon abhängenden Abspruch nach § 58 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG 2005 zu tätigen. (…)“35 Somit hätte das Bundesverwaltungsgericht nicht bloß die Anordnung zur Außerlandesbringung ersatzlos beheben dürfen, sondern es wäre nach dem Gesagten im Rahmen seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung verpflichtet gewesen, den nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG vorgesehenen (gegenüber der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die „Kehrseite“ darstellenden) Ausspruch und infolgedessen auch den weiteren rechtlich davon abhängenden Abspruch nach Paragraph 58, Absatz 2 und Absatz 3, AsylG 2005 zu tätigen. (…)“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 63 Abs. 1 VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF. lautet: Paragraph 63, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF. lautet:

„(1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“

Gegenstand der Ersatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher nunmehr lediglich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides des BFA. Gegenstand der Ersatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher nunmehr lediglich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides des BFA.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

§ 61 FPG 2005 idgF lautet:Paragraph 61, FPG 2005 idgF lautet:

„Anordnung zur Außerlandesbringung

„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG
2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG , 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG,

2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist oder

3. ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt. 3. ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 erfüllt sind. Paragraph 52, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz und Absatz 6, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.

...“

§ 55 und § 58 AsylG 2005 idgF lauten: Paragraph 55 und Paragraph 58, AsylG 2005 idgF lauten:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.“

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), idgF, erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt,

2.       einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3.       über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4.       einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder

5.       als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) ... Paragraph 58, (1) ...

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA- VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. (2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA- VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

...“

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF lautet: Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF lautet:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

...“

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - konkret: Anordnung zur Außerlandesbringung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folg der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - konkret: Anordnung zur Außerlandesbringung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folg der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung zur Außerlandesbringung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unbestritten besteht zwischen jedem Elternteil und seinem Kind ein unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls schützenswertes familiäres Band. Wie der EGMR in seinem Urteil vom 12.07.2001, Rs 25702/94 in RZ 150 ausführt, bedarf es aber auch hier eine Beurteilung faktischer Umstände.

Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK und § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigte werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299). Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigte werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt vergleiche VwGH 3.12.2021, Ra 2021/18/0299).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur ein Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsstaat nur zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentliche Interessen an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr große Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).

Für den vorliegenden Fall gilt daher Folgendes:

Die BF hat am XXXX zwei Kinder zur Welt gebracht, konkret ihre Söhne XXXX , die im Familienverband mit der BF und ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, sodass die BF unzweifelhaft ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK mit ihren Kindern (und auch mit dem Ehegatten) führt.Die BF hat am römisch 40 zwei Kinder zur Welt gebracht, konkret ihre Söhne römisch 40 , die im Familienverband mit der BF und ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, sodass die BF unzweifelhaft ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mit ihren Kindern (und auch mit dem Ehegatten) führt.

Die Kinder sind im Bundesgebiet laut „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ seit 22.07.2022 gem. § 3 AsylG (im Familienverfahren bezogen auf ihren Vater) asylberechtigt, sodass diesen ein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt.Die Kinder sind im Bundesgebiet laut „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ seit 22.07.2022 gem. Paragraph 3, AsylG (im Familienverfahren bezogen auf ihren Vater) asylberechtigt, sodass diesen ein Aufenthaltsrecht in Österreich zukommt.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend die Person der BF würde damit in ihr Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK eingreifen, wenn sie ohne ihre Kinder nach Rumänien rücküberstellt werden würde. Ein solcher Eingriff ist nur unter den Voraussetzungen des zweiten Absatzes des Art. 8 EMRK zulässig. Eine solche Interessensabwägung ergibt nun, dass angesichts des Alters der Kinder der BF, es handelt sich um Kleinkinder im Alter von einem Jahr, unzweifelhaft das Interesse der BF am weiteren Verbleib bei Ihren Kindern höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen betreffend die Zuständigkeiten für Anträge auf internationalen Schutz. Umstände, wonach die Außerlandesbringung der BF für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer iSd § 9 Abs. 1 BFA-VG „dringend geboten“ wäre, sind in casu nicht ersichtlich. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend die Person der BF würde damit in ihr Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK eingreifen, wenn sie ohne ihre Kinder nach Rumänien rücküberstellt werden würde. Ein solcher Eingriff ist nur unter den Voraussetzungen des zweiten Absatzes des Artikel 8, EMRK zulässig. Eine solche Interessensabwägung ergibt nun, dass angesichts des Alters der Kinder der BF, es handelt sich um Kleinkinder im Alter von einem Jahr, unzweifelhaft das Interesse der BF am weiteren Verbleib bei Ihren Kindern höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen betreffend die Zuständigkeiten für Anträge auf internationalen Schutz. Umstände, wonach die Außerlandesbringung der BF für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer iSd Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG „dringend geboten“ wäre, sind in casu nicht ersichtlich.

Auch im Hinblick auf das Kindeswohl versteht es sich geradezu von selbst, dass eine Mutter (sofern nicht im Einzelfall ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen, die hier jedoch nicht gegeben sind) nicht von ihren beiden einjährigen Kindern getrennt werden darf. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von seiner Mutter oder Vater führt, stellt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. Kontakte der BF zu ihrem Ehemann über Telefon oder E-Mail können das nicht wettmachen (vgl. VfGH 19.6.2015, E 426/2015, und VfGH 26.6.2018, E 1791/2018). Der Verfassungsgerichtshof geht außerdem davon aus, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl. dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426/2015; 12.10.2016, E 1349/2016; 11.6.2018, E 343/2018 ua.).Auch im Hinblick auf das Kindeswohl versteht es sich geradezu von selbst, dass eine Mutter (sofern nicht im Einzelfall ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen, die hier jedoch nicht gegeben sind) nicht von ihren beiden einjährigen Kindern getrennt werden darf. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von seiner Mutter oder Vater führt, stellt nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar. Kontakte der BF zu ihrem Ehemann über Telefon oder E-Mail können das nicht wettmachen vergleiche VfGH 19.6.2015, E 426 aus 2015,, und VfGH 26.6.2018, E 1791 aus 2018,). Der Verfassungsgerichtshof geht außerdem davon aus, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U 2241/12; 19.6.2015, E 426 aus 2015,; 12.10.2016, E 1349 aus 2016,; 11.6.2018, E 343 aus 2018, ua.).

Die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK führte - aus den obigen Gründen - bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022, GZ: XXXX , zu dem Ergebnis, dass für die BF eine auf Dauer unzulässige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt. Die Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK führte - aus den obigen Gründen - bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022, GZ: römisch 40 , zu dem Ergebnis, dass für die BF eine auf Dauer unzulässige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliegt.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig ist. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung auf Dauer unzulässig ist.

Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2021, Ra 2020/21/0299 – insbesondere Rz 11 - ausgesprochen, dass § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die amtswegige „Prüfung“ der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach seinem Wortlaut für den Fall anordne, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Das - von § 55 AsylG 2005 grundsätzlich ermöglichte - amtswegige Vorgehen ist aber auch (aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen) in einem Fall geboten, in dem sich die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund der gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung als auf Dauer unzulässig erweist. Steht nämlich fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen des Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist, so folgt daraus auch, dass - in Ermangelung eines anderen Aufenthaltsrechts - die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Sinn von dessen Abs. 1 Z 1 „gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2021, Ra 2020/21/0299 – insbesondere Rz 11 - ausgesprochen, dass Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die amtswegige „Prüfung“ der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach seinem Wortlaut für den Fall anordne, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Das - von Paragraph 55, AsylG 2005 grundsätzlich ermöglichte - amtswegige Vorgehen ist aber auch (aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen) in einem Fall geboten, in dem sich die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund der gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung als auf Dauer unzulässig erweist. Steht nämlich fest, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen des Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist, so folgt daraus auch, dass - in Ermangelung eines anderen Aufenthaltsrechts - die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Sinn von dessen Absatz eins, Ziffer eins, „gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

Laut behebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2023, Ra 2022/20/0371-8, bezieht sich der Wortlaut des § 9 Abs. 3 BFA-VG nur auf die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, während in Abs. 1 leg. cit. sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen, auch die Anordnung zur Außerlandesbringung, genannt sind (Rz 27). Der Gesetzgeber hatte vor Augen, dass der nach § 9 Abs. 3 BFA-VG zu tätigende Ausspruch über die Unzulässigkeit der „Rückkehrentscheidung“ nicht nur im Fall der Erlassung einer auf § 52 FPG gestützten Rückkehrentscheidung getroffen werden sollte, sondern dass eine solche Beurteilung auch bei anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendig ist und erfolgen soll (Rz 29). Es liegt sohin in § 9 Abs. 3 BFA-VG in Bezug auf das Fehlen der Nennung der anderen in § 9 Abs. 1 BFA-VG enthaltenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine echte (also planwidrige) Lücke vor, die in Bezug auf die Erlassung anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen als einer Rückkehrentscheidung durch analoge Anwendung des § 9 Abs. 3 BFA-VG zu schließen ist (vgl. zu den Voraussetzungen der Analogie im öffentlichen Recht etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Pkt. 5.4.2.1. der Entscheidungsgründe) (Rz 31). Dies führt aber auch dazu, dass immer dann, wenn die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinn des § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, sich die nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 vom Amts wegen vorzunehmende Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 anzuschließen hat, über deren Ergebnis in der das Verfahren abschließenden Entscheidung abzusprechen ist (§ 58 Abs. 3 AsylG 2005) (Rz 32). Laut behebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.04.2023, Ra 2022/20/0371-8, bezieht sich der Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG nur auf die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, während in Absatz eins, leg. cit. sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen, auch die Anordnung zur Außerlandesbringung, genannt sind (Rz 27). Der Gesetzgeber hatte vor Augen, dass der nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu tätigende Ausspruch über die Unzulässigkeit der „Rückkehrentscheidung“ nicht nur im Fall der Erlassung einer auf Paragraph 52, FPG gestützten Rückkehrentscheidung getroffen werden sollte, sondern dass eine solche Beurteilung auch bei anderen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen notwendig ist und erfolgen soll (Rz 29). Es liegt sohin in Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG in Bezug auf das Fehlen der Nennung der anderen in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG enthaltenen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine echte (also planwidrige) Lücke vor, die in Bezug auf die Erlassung anderer aufenthaltsbeendender Maßnahmen als einer Rückkehrentscheidung durch analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu schließen ist vergleiche zu den Voraussetzungen der Analogie im öffentlichen Recht etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Pkt. 5.4.2.1. der Entscheidungsgründe) (Rz 31). Dies führt aber auch dazu, dass immer dann, wenn die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Sinn des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, sich die nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 vom Amts wegen vorzunehmende Prüfung betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 anzuschließen hat, über deren Ergebnis in der das Verfahren abschließenden Entscheidung abzusprechen ist (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005) (Rz 32).

Demnach ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 leg. cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Demnach ist gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, leg. cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Da die BF keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG (oder des dieses beinhaltenden Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 IntG) und über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorlegte, liegt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht vor, weshalb der BF gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 Z 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinn des § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist. Da die BF keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG (oder des dieses beinhaltenden Moduls 2 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 10, IntG) und über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorlegte, liegt die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht vor, weshalb der BF gemäß Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ im Sinn des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen ist.

Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen; die BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen; die BF hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Da die BF die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 erfüllt, war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da die BF die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erfüllt, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Ersatzentscheidung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W144.2240811.2.00

Im RIS seit

25.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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