Entscheidungsdatum
29.06.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W112 2268067-1/13E
Schriftliche Ausfertigung des am 10.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2023, XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2023, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 21.02.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 27.02.2023, verpflichtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation NIGERIA am 03.03.2023, 10:00 Uhr, Bundesamt, Regionaldirektion WIEN, XXXX , Wartebereich Zimmer XXXX , wahrzunehmen und diesen Bescheid sowie in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Falls der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid schloss das Bundesamt gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.1. Mit Bescheid vom 21.02.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 27.02.2023, verpflichtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes zum angegebenen Termin und Ort als Beteiligter persönlich zu kommen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation NIGERIA am 03.03.2023, 10:00 Uhr, Bundesamt, Regionaldirektion WIEN, römisch 40 , Wartebereich Zimmer römisch 40 , wahrzunehmen und diesen Bescheid sowie in seinem Besitz befindliche relevante Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Falls der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 14 Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid schloss das Bundesamt gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus.
Auf Grund des Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers traf das Bundesamt folgende Feststellungen:
Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, weil er keine ausreichenden Personendokumente in Vorlage gebracht habe. Er führe die Staatsangehörigkeit NIGERIA. Er habe dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine ausreichenden Identitätsdokumente vorgelegt. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbot. Seiner Verpflichtung zur Ausreise sei er bisher nicht nachgekommen. Stattdessen habe er am 05.08.2022, 4 Tage nach Zustellung eines Bescheides, mit dem ihm aufgetragen worden sei, einen Interviewtermin durch eine Experten-Delegation NIGERIA wahrzunehmen, sowie einer Verfahrensanordnung für ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch, einen neuerlichen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es habe nicht festgestellt werden können, ob er über ein Vermögen in Österreich verfüge. Er sei seit 15.12.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, könne seither keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen und beziehe derzeit keine Grundversorgung. Der Bescheid des Bundesamtes vom 30.12.2022, mit dem ihm aufgetragen worden sei, den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation NIGERIA am 19.01.2023 wahrzunehmen, sei seiner rechtlichen Vertretung am 10.01.2023 nachweislich zugestellt worden. Am 19.01.2023 sei beim Bundesamt eine Krankmeldung für den 19.01.2023 eingelangt. Zum Interviewtermin durch eine Experten-Delegation NIGERIA am 03.02.2023 sei er auf Ladung erschienen und habe einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vorgelegt. Ein entsprechender Antrag sei beim Bundesamt bis dato nicht eingelangt und ein diesbezüglicher Erstantrag bereits mit 25.02.2022 rechtskräftig zurückgewiesen worden.
Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus:
Gemäß § 46 Abs. 2a FPG sei das Bundesamt jederzeit ermächtigt, eine für die Abschiebung notwendige Bewilligung bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde einzuholen. Mache das Bundesamt von der Ermächtigung Gebrauch, so habe der Fremde an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang, insbesondere an der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit mitzuwirken. Diese Verpflichtung zur Mitwirkung bestehe kraft Gesetzes. Sie könne dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG auch mit Bescheid auferlegt werden, wobei § 19 Abs. 2 bis 4 AVG sinngemäß gelte (Vollziehungsverfügung, vgl Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsverfahren (2009) Rz 202). Die Vollziehungsverfügung diene dazu, dem Betroffenen die gesetzliche Verpflichtung in Erinnerung zu rufen und der Behörde die Möglichkeit zu geben, den vom Gesetz gewollten Zustand gegebenenfalls mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung herzustellen. Diese Vollziehungsverfügung könne mit einer Ladung gemäß § 19 AVG vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG sei das Bundesamt jederzeit ermächtigt, eine für die Abschiebung notwendige Bewilligung bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde einzuholen. Mache das Bundesamt von der Ermächtigung Gebrauch, so habe der Fremde an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang, insbesondere an der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit mitzuwirken. Diese Verpflichtung zur Mitwirkung bestehe kraft Gesetzes. Sie könne dem Fremden gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG auch mit Bescheid auferlegt werden, wobei Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG sinngemäß gelte (Vollziehungsverfügung, vergleiche Larcher, Vollstreckung im Verwaltungsverfahren (2009) Rz 202). Die Vollziehungsverfügung diene dazu, dem Betroffenen die gesetzliche Verpflichtung in Erinnerung zu rufen und der Behörde die Möglichkeit zu geben, den vom Gesetz gewollten Zustand gegebenenfalls mit Mitteln der Verwaltungsvollstreckung herzustellen. Diese Vollziehungsverfügung könne mit einer Ladung gemäß Paragraph 19, AVG vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden.
Gemäß § 46 Abs. 2b FPG gelten § 19 Abs. 2 bis 4 und § 56 AVG sinngemäß. Derartige Bescheide bedürfen daher keiner vollen Begründung iSd § 60 AVG und keines vollen Ermittlungsverfahrens iSd §§ 37 und 39 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) § 56 Rz 19); VwGH 28.4.2011, 2009/11/0089). Es reiche daher aus, die wesentlichen Merkmale, dh die konkrete Verpflichtung und Ladungsdaten iSd § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 Abs. 2 AVG und die mögliche Zwangsfolge im Fall der Nichteinhaltung iSd § 46 Abs. 2b FPG iVm § 19 Abs. 3 AVG festzuhalten.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG gelten Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 56, AVG sinngemäß. Derartige Bescheide bedürfen daher keiner vollen Begründung iSd Paragraph 60, AVG und keines vollen Ermittlungsverfahrens iSd Paragraphen 37 und 39 AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (2005) Paragraph 56, Rz 19); VwGH 28.4.2011, 2009/11/0089). Es reiche daher aus, die wesentlichen Merkmale, dh die konkrete Verpflichtung und Ladungsdaten iSd Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, AVG und die mögliche Zwangsfolge im Fall der Nichteinhaltung iSd Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, AVG festzuhalten.
Der Beschwerdeführer verfüge über kein gültiges Reisedokument und sei bisher seiner Verpflichtung zur Ausreise in sein Heimatland nicht nachkommen. Der nun anstehende Delegationstermin mit Vertretern aus NIGERIA ermögliche dem Bundesamt, die Identität des Beschwerdeführers durch autorisierte Vertreter aus NIGERIA festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments fortzusetzen. Beim Interviewtermin durch eine Experten-Delegation NIGERIA am 03.02.2023 habe, aufgrund der Vorlage eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK durch den Beschwerdeführer, keine Identifizierung stattgefunden. Aus diesem Grund sei es für die Behörde unerlässlich, dass er in dem hier angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirke und den angegebenen Delegationstermin wahrnehme.
Da der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsehe, sei es vonseiten des Bundesamtes unumgänglich, das Nichterscheinen des Beschwerdeführers und damit die Vereitelung der Erlangung eines Reisedokuments unter Strafe zu stellen. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich sei, sei dem Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur Mitwirkung, ein (Ersatz-)Reisedokument zu erlangen, daher aufzuerlegen. Dies werde mit einer Ladung zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der Delegation aus NIGERIA verbunden. Ein Behördenvertreter werde anwesend sein. Andernfalls wäre eine Durchsetzung Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht möglich.
Gemäß § 46 Abs. 2b FPG iVm § 19 Abs. 3 AVG sei der Fremde verpflichtet, dem Auftrag und der Ladung Folge zu leisten, und könne zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Ausnahmen von der Erfüllungspflicht bestehen bei Hindernissen aufgrund Krankheit, Behinderung und sonstigen gleichartig gravierenden, begründeten Hindernissen. Gemäß § 46 Abs. 2a FPG iVm § 19 Abs. 2 und 3 AVG sei unter einem anzugeben, welche Folgen die Nichtbefolgung des Auftrags haben, und das konkrete Zwangsmittel anzudrohen. Die möglichen Zwangsstrafen zur Erfüllung von unvertretbaren Leistungen wie dem gegenständlichen Auftrag seien gemäß § 5 Abs. 3 VVG eine Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro oder eine Haftstrafe bis zu 4 Wochen. Das Zwangsmittel der Haft dürfe überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis stehe. Bei Säumnis oder Zuwiderhandeln sei es sofort zu vollstrecken und für den Verzug ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Zwar sei grundsätzlich das gelindeste, zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden (§ 2 Abs. 1 VVG), allerdings müsse dieses auch tauglich sein. Dies könne bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen eben auch durch die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe erfolgen (VwGH 25.9.1990, 87/05/0086).Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, AVG sei der Fremde verpflichtet, dem Auftrag und der Ladung Folge zu leisten, und könne zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Ausnahmen von der Erfüllungspflicht bestehen bei Hindernissen aufgrund Krankheit, Behinderung und sonstigen gleichartig gravierenden, begründeten Hindernissen. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2 und 3 AVG sei unter einem anzugeben, welche Folgen die Nichtbefolgung des Auftrags haben, und das konkrete Zwangsmittel anzudrohen. Die möglichen Zwangsstrafen zur Erfüllung von unvertretbaren Leistungen wie dem gegenständlichen Auftrag seien gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VVG eine Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro oder eine Haftstrafe bis zu 4 Wochen. Das Zwangsmittel der Haft dürfe überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis stehe. Bei Säumnis oder Zuwiderhandeln sei es sofort zu vollstrecken und für den Verzug ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Zwar sei grundsätzlich das gelindeste, zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden (Paragraph 2, Absatz eins, VVG), allerdings müsse dieses auch tauglich sein. Dies könne bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen eben auch durch die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe erfolgen (VwGH 25.9.1990, 87/05/0086).
Gegen den Beschwerdeführer bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung seit der negativen Entscheidung am 18.07.2019, sowie nach rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylfolgeantragsverfahren mit 15.12.2022, nicht nachgekommen. Er habe bis dato dem Bundesamt kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Es habe nicht festgestellt werden können, ob er über ein Vermögen in Österreich verfüge. Er sei seit 15.12.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, könne seither keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen und beziehe derzeit keine Grundversorgung. Die Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe sei in Anbetracht der bereits genannten Umstände angemessen.
Die ihm auferlegte Verpflichtung diene der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments; ohne ein solches sei eine Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) nicht möglich. Die Verpflichtung diene daher der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Daher sei in seinem Fall die Zielerreichung, die Erfüllung des Auftrags, nur durch die Androhung einer Haftstrafe von 14 Tagen zu erreichen, und das angedrohte Zwangsmittel der Haft stehe nicht außer Verhältnis zum Vollstreckungszweck.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG könne vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG könne vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei.
In seinem Fall werde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen. Er sei seiner bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Demgegenüber stehe lediglich sein bloßes faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher überwiegen klar die öffentlichen Interessen. Durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt bestehe weiters auch Gefahr in Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich sei. Ohne dieses könne das Bundesamt seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Weiters mache er sich durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (§ 120 FPG). In seinem Fall werde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen. Er sei seiner bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, und sein weiterer unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Demgegenüber stehe lediglich sein bloßes faktisches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Daher überwiegen klar die öffentlichen Interessen. Durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt bestehe weiters auch Gefahr in Verzug, da für eine Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Reisedokument erforderlich sei. Ohne dieses könne das Bundesamt seiner Verpflichtung, den vollstreckbaren Bescheid auch tatsächlich zu vollstrecken, nicht nachkommen. Weiters mache er sich durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt verwaltungsrechtlich strafbar (Paragraph 120, FPG).
Durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet werde zunehmend dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch wegen Gefahr im Verzug – dem weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet – dringend geboten sei. Es bestehe gegen ihn eine seit 18.07.2019 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot und es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Seiner Verpflichtung zur Ausreise sei er auch nach rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylfolgeantragsverfahren mit 15.12.2022 nicht nachgekommen. Er sei bis dato nicht gewillt gewesen, selbstständig ein Reisedokument bei seiner Vertretungsbehörde zu beantragen und habe bis dato dem Bundesamt kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Bereits im Jahr 2018 sei sein erstes Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden. Statt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sei er beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und habe weitere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gestellt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes überwiegen bei ihm die öffentlichen Interessen höher als seine privaten. Daher sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde iSd § 13 Abs. 2 VwGVG auszuschließen.Durch seinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet werde zunehmend dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widersprochen, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch wegen Gefahr im Verzug – dem weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet – dringend geboten sei. Es bestehe gegen ihn eine seit 18.07.2019 rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot und es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Seiner Verpflichtung zur Ausreise sei er auch nach rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylfolgeantragsverfahren mit 15.12.2022 nicht nachgekommen. Er sei bis dato nicht gewillt gewesen, selbstständig ein Reisedokument bei seiner Vertretungsbehörde zu beantragen und habe bis dato dem Bundesamt kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Bereits im Jahr 2018 sei sein erstes Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden. Statt seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sei er beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben und habe weitere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gestellt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes überwiegen bei ihm die öffentlichen Interessen höher als seine privaten. Daher sei die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde iSd Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG auszuschließen.
Unter einem wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.02.2023 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mangelhaften Führung des Ermittlungsverfahrens und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, den Bescheid ersatzlos beheben, feststellen, dass die Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe unangemessen ist und dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, das sein Interesse am Bearbeiten seines Antrages vom 01.02.2023 dem Interesse der Republik am sofortigen Vollzug dieses Bescheides überwiege, zumal am 03.03.2023 voraussichtlich keine Identifizierung seitens der Experten-Delegation NIGERIA stattfinden werde.
Zu Sachverhalt und Beschwerdegründen gab er an, dass er aus NIGERIA komme und sich seit 2014 durchgehend in Österreich aufhalte. Er versuche stets, seinen Aufenthalt zu legalisieren, indem er Anträge auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK. Diese Anträge seien abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen worden. Bereits am 03.02.2023 sei er zu einem Termin mit der Experten Delegation NIGERIA erschienen, wobei auf Grund des bereits seit dem 01.02.2023 anhängigen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK keine Identifizierung statt. Die Behörde bringe vor, dass sein Antrag auf Erteilung vom Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 01.02.2023 nicht eingelangt wäre. Er habe diesen Antrag per Fax angebracht und auch eine dementsprechende Empfangsbestätigung erhalten. Zudem sei er bereits seiner Mitwirkungspflicht am 03.02.2023 nachgekommen. Da der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach wie vor anhängig sei, gehe er davon aus, dass am 03.03.2023 keine Identifizierung stattfinden werde. Außerdem habe er der Behörde bereits seine Geburtsurkunde sowie ein Schreiben der NIGERIANISCHEN Botschaft vom 18.07.2019 vorgelegt. Aus diesen Urkunden gehen sowohl seine Identität als auch seine Eigenschaft als NIGERIANISCHER Staatsbürger zweifelsfrei hervor. Er sei immer sei nach wie vor in Österreich aufrecht gemeldet und somit für die Behörden greifbar und erreichbar. Die Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe erscheine ihm jedenfalls unangemessen.Zu Sachverhalt und Beschwerdegründen gab er an, dass er aus NIGERIA komme und sich seit 2014 durchgehend in Österreich aufhalte. Er versuche stets, seinen Aufenthalt zu legalisieren, indem er Anträge auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Diese Anträge seien abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot erlassen worden. Bereits am 03.02.2023 sei er zu einem Termin mit der Experten Delegation NIGERIA erschienen, wobei auf Grund des bereits seit dem 01.02.2023 anhängigen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK keine Identifizierung statt. Die Behörde bringe vor, dass sein Antrag auf Erteilung vom Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 01.02.2023 nicht eingelangt wäre. Er habe diesen Antrag per Fax angebracht und auch eine dementsprechende Empfangsbestätigung erhalten. Zudem sei er bereits seiner Mitwirkungspflicht am 03.02.2023 nachgekommen. Da der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach wie vor anhängig sei, gehe er davon aus, dass am 03.03.2023 keine Identifizierung stattfinden werde. Außerdem habe er der Behörde bereits seine Geburtsurkunde sowie ein Schreiben der NIGERIANISCHEN Botschaft vom 18.07.2019 vorgelegt. Aus diesen Urkunden gehen sowohl seine Identität als auch seine Eigenschaft als NIGERIANISCHER Staatsbürger zweifelsfrei hervor. Er sei immer sei nach wie vor in Österreich aufrecht gemeldet und somit für die Behörden greifbar und erreichbar. Die Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe erscheine ihm jedenfalls unangemessen.
3. Das Bundesamt legte den Akt mit Anschreiben vom 01.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Akt langte am 06.03.2023 hg. ein.
4. Am 08.03.2023 beantwortete die Direktion des Bundesamtes für Rückkehrvorbereitung die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts. Diese lautete wie folgt:
„- 1. Verfügt der Beschwerdeführer über einen NIGERIANISCHEN Reisepass?
Wenn nein:
Dem BFA liegen keine Informationen vor, dass der BF über einen Reisepass verfügt.
- 2. Liegt bereits ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer vor?
Wenn nein: Warum nicht?
Für den BF liegt noch kein Heimreisezertifikat vor, da er im Interviewtermin am 03.02.2023 angegeben hat, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK eingereicht zu haben. Nach Rücksprache mit der zuständigen Regionaldirektion wurde bis dato kein Antrag eingebracht. Das ATB-Verfahren (Erstantrag § 8 EMRK) wurde bereits mit 25.02.2022 rk negativ abgeschlossen. Das BFA überprüft dies noch intern. Die Botschaft wartet den Ausgang diesbezüglich ab.Für den BF liegt noch kein Heimreisezertifikat vor, da er im Interviewtermin am 03.02.2023 angegeben hat, einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK eingereicht zu haben. Nach Rücksprache mit der zuständigen Regionaldirektion wurde bis dato kein Antrag eingebracht. Das ATB-Verfahren (Erstantrag Paragraph 8, EMRK) wurde bereits mit 25.02.2022 rk negativ abgeschlossen. Das BFA überprüft dies noch intern. Die Botschaft wartet den Ausgang diesbezüglich ab.
- 3. Welche Dokumente hat der Beschwerdeführer bis dato dem Bundesamt vorgelegt? Seiner Beschwerde zufolge legte er seine Geburtsurkunde und ein Schreiben der NIGERIANISCHEN Botschaft vom 18.07.2019 vor. Welche Dokumente oder Verfahren/Schritte sind nötig, um ein Ersatzreisedokument für den Beschwerdeführer zu erlangen?
Die von ihnen angeführten Dokumente hat der BF dem Bundesamt vorgelegt. Es sind keine weitere Dokumente nötig um ein Ersatzreisedokument zu erlangen. Siehe Antwort der Frage 2.
- 4. Welche Schritte wurden bisher gesetzt? Wie hat der Beschwerdeführer am Verfahren mitgewirkt? Seinem Beschwerdevorbringen zufolge hat er den Interviewtermin am 03.02.2023 wahrgenommen, er gehe davon aus, dass am 03.03.2023 keine Identifzierung stattfinden werde.
Beim BFA liegen keine Informationen vor, welche auf eine aktive Mitwirkung (Selbstinitiative) des BF zur Erlangung eines Heimreisezertifikates hinweisen würde. Der BF konnte identifiziert werden, jedoch kam es aufgrund seines vermeintlichen Antrages zu keiner HRZ Zustimmung.
Beim BFA liegen keine Informationen vor, welche auf eine aktive Mitwirkung (Selbstinitiative) des BF zur Erlangung eines Heimreisezertifikates hinweisen würde. Der BF konnte identifiziert werden, jedoch kam es aufgrund seines vermeintlichen Antrages zu keiner HRZ Zustimmung. ,
- 5. Ist der Beschwerdeführer der Verpflichtung, den Interviewtermin am 03.03.2023 wahrzunehmen, nachgekommen?
Der BF ist der Verpflichtung, den Interviewtermin am 03.03.2023 wahrzunehmen, nachgekommen.“
Mit Schriftsätzen vom 08.03.2023 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien und einen Dolmetscher für die Sprache Englisch zur mündlichen Verhandlung am 10.03.2023. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers teilte am 09.03.2023 mit, dass er keinen Auftrag des Beschwerdeführers erhalten habe, an der hg. mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Die Verhandlung am 10.03.2023, an der das Bundesamt und der Vertreter des Beschwerdeführers nicht teilnahmen, gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
„R: Welche Sprachen sprechen Sie auf welchem Niveau?
BF: Ich spreche Englisch und ich spreche auch Pigin Englisch. Mein Stammesdialekt ist Urhobo. Ich spreche auch ein klein wenig Deutsch.
R: Was bedeutet ein klein wenig?
BF: Ich kann auch ein bisschen sprechen, aber eigentlich schreibe ich besser Deutsch als ich spreche.
R: Sie sind zwar bereits seit 9 Jahren im Bundesgebiet, aber wir werden die Verhandlung auf Englisch durchführen.
BF: Ok.
[…]
R: Geben Sie Ihren Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und –ort sowie Staatsangehörigkeit an!
BF: Mein Name ist XXXX . Das ist der Name, unter dem ich hier geführt werde. Ich habe schon mehrmals darauf hingewiesen, dass mein Name wie folgt lautet: XXXX . Ich bin am XXXX in Benin City geboren, ich bin nigerianischer Staatsbürger.BF: Mein Name ist römisch 40 . Das ist der Name, unter dem ich hier geführt werde. Ich habe schon mehrmals darauf hingewiesen, dass mein Name wie folgt lautet: römisch 40 . Ich bin am römisch 40 in Benin City geboren, ich bin nigerianischer Staatsbürger.
R: Haben Sie in Österreich jemals eine andere Identität benutzt?
BF: Nein, nur der Vorname wurde ohne dem U geführt. Sonst wurde immer der gleiche Name verwendet.
R: Wie wird Ihr Name auf Ihrer Geburtsurkunde geschrieben?
BF: Mein Vater hat mich auf den Namen XXXX getauft. Ich hatte aber keinen englischen Namen und habe mir deshalb in der zweiten Klasse der Sekundarstufe den Namen XXXX gegeben. Deshalb wurde ich ab dann als XXXX geführt. Der Name XXXX war aber nach wie vor gültig.BF: Mein Vater hat mich auf den Namen römisch 40 getauft. Ich hatte aber keinen englischen Namen und habe mir deshalb in der zweiten Klasse der Sekundarstufe den Namen römisch 40 gegeben. Deshalb wurde ich ab dann als römisch 40 geführt. Der Name römisch 40 war aber nach wie vor gültig.
R: Was steht in der Geburtsurkunde?
BF: XXXX .BF: römisch 40 .
R: Also ohne „U“?
BF: Ja.
R: Das ist aber falsch nach Ihrer Aussage.
BF: Ja, aber so steht es in der Geburtsurkunde.
R: Wann und wie sind Sie das erste Mal nach Österreich eingereist?
BF: Das ist schon lange her. Ich bin vor 9 Jahren mit dem Flugzeug in Österreich eingereist.
R: Haben Sie Österreich seither verlassen?
BF: Nein.
R: Sie haben Ihrer Familie Geld nach NIGERIA geschickt. Wenn ja: Wie?
BF: Ja, ich habe Geld an meine Familie geschickt, aber nicht ständig. Ich habe zwei Kinder, die sich in der Obhut meines Bruders befinden. Er hatte Probleme, die Schulgebü[h]ren zu bezahlen. Ich habe dann teilweise Freunden, die nach NIGERIA gereist sind, Geld mitgegeben und sie haben es ihm gegeben.
R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente?
BF: Ich habe nur etwas bei der NIGERIANISCHEN Botschaft eingereicht, um einen Nachweis zu haben, dass ich NIGERIANISCHER Staatsbürger bin.
BF legt vor: Kopie eines Bestätigungsschreibens der NIGERIANISCHEN Botschaft vom 18.07.2019 und eine Geburtsbescheinigung vom 14.08.2019 (Beilagen ./1 und ./2).
BF ergänzt: Ich weiß nicht, ob das Kopien sind. Ich habe das Schreiben der NIGERIANISCHEN Botschaft von meinem Anwalt bekommen.
R: Sie sind mit dem Flugzeug eingereist. Wo ist Ihr Reisepass jetzt?
BF: Ich bin damals vor 9 Jahren mit meinem eigenen Reisepass nach Österreich eingereist. Die Gültigkeit dieses Reisepasses ist dann aber abgelaufen und ich habe meinen Reisepass meinem Freund gegeben. Ich weiß nicht, ob er mit meinem Reisepass dann irgendwohin gereist ist.
R: Warum haben Sie Ihren Reisepass Ihrem Freund gegeben?
BF: Als ich hier ankam, habe ich alle möglichen Dinge gehört, wo die Leute gesagt haben: „Tu dies und das ja nicht!“. Es hieß auch, ich soll meinen Reisepass nicht behalten, wenn er abgelaufen ist.
R: In welchem Jahr ist Ihr Reisepass abgelaufen?
BF: Der Reisepass ist glaube ich im selben Jahr abgelaufen, im dem ich hierhergekommen bin. Ich glaube, er ist 2014 abgelaufen, weil ich bin jetzt 9 Jahre hier.
R: Warum haben Sie Ihren Reisepass im Asylverfahren nie zum Beweis Ihrer Identität vorgelegt?
BF: Man hat mir gesagt, dass ich, wenn ich den Reisepass vorlege, nur Probleme bekomme. Deshalb habe ich ihn nicht vorgelegt.
R: Wie kamen Sie an diese Geburtsurkunde? Sie ist 2019 ausgestellt und Sie sagen, Sie sind seit 2014 nicht ausgereist.
BF: Ich wollte einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung stellen. Im Zuge dessen wurde mir gesagt, dass ich dazu meine Geburtsurkunde vorlegen muss. Ich bin 2014 aber ohne Geburtsurkunde eingereist. Deshalb habe ich dann zuhause angerufen und ihnen gesagt, dass sie mir meine Geburtsurkunde besorgen sollen. Jemand hat sie mir dann aus NIGERIA mitgebracht und übergeben.
R: Das ist nicht Ihre Geburtsurkunde, die zu Ihrer Geburt ausgestellt wurde, sondern wurde diese Geburtsurkunde 2019 ausgestellt. Warum haben Sie sich 2019 nicht auch Ihren Reisepass ausstellen lassen?
BF: Ist das möglich?
R: Ich frage Sie.
BF: Ich glaube nicht, dass das möglich ist, seinen Reisepass so zu bekommen.
R: Sie stellten am 08.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem wurden Sie am 08.06.2014 erstbefragt und am 17.3.2015 sowie am 12.5.2015 niederschriftlich einvernommen. Sie waren von 07.08.2014 bis 02.09.2014 und von 29.10.2014 bis 14.11.2014 in der Betreuungss[…]telle OST in Grundversorgung. Wo waren Sie in den fast zwei Monaten dazwischen? Da hatten Sie keine Meldeadresse.
BF: Da war ich wo anders gemeldet. Ich habe meinen Meldezettel hier.
R: Ich habe Ihren Meldezettel vorliegen. Dort scheint diese Lücke au[f]. Wo waren Sie in dem angesprochenen Zeit[raum]?
BF: Ich habe Österreich nie verlassen.
R: Mit Bescheid vom 03.07.2015 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat NIGERIA (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach NIGERIA zulässig ist. Außerdem räumte es Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG von zwei Wochen ein (Spruchpunkt III.). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.7.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 16.07.2018, Ihnen zugestellt zu Handen Ihrer Rechtsberaterin als Vertreterin am 17.07.2018 als unbegründet ab. Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis haben Sie nicht erhoben. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen?R: Mit Bescheid vom 03.07.2015 wies das Bundesamt Ihren Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat NIGERIA (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie und stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach NIGERIA zulässig ist. Außerdem räumte es Ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG von zwei Wochen ein (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.7.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 16.07.2018, Ihnen zugestellt zu Handen Ihrer Rechtsberaterin als Vertreterin am 17.07.2018 als unbegründet ab. Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis haben Sie nicht erhoben. Sind Sie der Ausreiseverpflichtung nachgekommen?
BF: Ich war hier noch nie hier am BVwG WIEN. Ich wusste nicht, dass das hier entschieden wurde.
R: Das war in INNSBRUCK.
BF: Ich wusste nicht, dass ich ausreisen muss. Damals hat man mir gesagt, ich soll nach XXXX gehen. Ich war dann mehrere Monate dort.BF: Ich wusste nicht, dass ich ausreisen muss. Damals hat man mir gesagt, ich soll nach römisch 40 gehen. Ich war dann mehrere Monate dort.
R: Dort sollten Sie sich bis zu Ihrer Ausreise aufhalten. Wie ist Ihre Beziehung zu Fr. XXXX , geb. XXXX , aktuell? Wie ist Ihr Beziehungsstand?R: Dort sollten Sie sich bis zu Ihrer Ausreise aufhalten. Wie ist Ihre Beziehung zu Fr. römisch 40 , geb. römisch 40 , aktuell? Wie ist Ihr Beziehungsstand?
BF: Das war meine Freundin.
R: Was ist Ihr aktueller Beziehungsstand?
BF: Wir sind nach wie vor in einer Beziehung.
R: Sie waren ab 27.03.2018 bei XXXX gemeldet. Ist das die Mutter von XXXX ?R: Sie waren ab 27.03.2018 bei römisch 40 gemeldet. Ist das die Mutter von römisch 40 ?
BF: Ja.
R: Sie brachten im ersten Asylverfahren vor, dass Ihre Frau und Ihre Kinder in BENIN CITY leben, dass Sie mit Mag. XXXX in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und heiraten wollen – und als Fluchtgrund im ersten und zweiten Asylverfahren, dass Sie homosexuell sind. Das verstehe ich nicht. Können Sie mir das erklären?R: Sie brachten im ersten Asylverfahren vor, dass Ihre Frau und Ihre Kinder in BENIN CITY leben, dass Sie mit Mag. römisch 40 in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und heiraten wollen – und als Fluchtgrund im ersten und zweiten Asylverfahren, dass Sie homosexuell sind. Das verstehe ich nicht. Können Sie mir das erklären?
BF: Als ich erstmals hierher nach Österreich kam, war das auch richtig, da war ich noch schwul. Aber dann hatte ich keine Beziehung mehr in dieser Richtung. Ich habe dann XXXX kennengelernt und war dann mit ihr in einer Beziehung. BF: Als ich erstmals hierher nach Österreich kam, war das auch richtig, da war ich noch schwul. Aber dann hatte ich keine Beziehung mehr in dieser Richtung. Ich habe dann römisch 40 kennengelernt und war dann mit ihr in einer Beziehung.
R: Mit Mandatsbescheid vom 30.07.2018, Ihnen zugestellt am 02.08.2018, trug Ihnen das Bundesamt gemäß § 57 Abs. 1 FPG auf, binnen drei Tagen in das Rückkehrberatungszentrum XXXX zu ziehen und dort bis zu Ihrer Ausreise durchgehend Unterkunft zu nehmen. Sie hatten eine Gebietsbeschränkung gemäß § 52 FPG auf den Bezirk XXXX . Am 23.08.2018 wurden Sie dort abgemeldet und waren bis 20.09.2018 unbekannten Aufenthalts. Wo waren Sie?R: Mit Mandatsbescheid vom 30.07.2018, Ihnen zugestellt am 02.08.2018, trug Ihnen das Bundesamt gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG auf, binnen drei Tagen in das Rückkehrberatungszentrum römisch 40 zu ziehen und dort bis zu Ihrer Ausreise durchgehend Unterkunft zu nehmen. Sie hatten eine Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 52, FPG auf den Bezirk römisch 40 . Am 23.08.2018 wurden Sie dort abgemeldet und waren bis 20.09.2018 unbekannten Aufenthalts. Wo waren Sie?
BF: Ich tu mir schwer, das dem Datum genau zuzuordnen. Aber ich weiß, dass ich mit XXXX gemeinsam eine Zeit lang gemeinsam im WIEN im XXXX gelebt habe.BF: Ich tu mir schwer, das dem Datum genau zuzuordnen. Aber ich weiß, dass ich mit römisch 40 gemeinsam eine Zeit lang gemeinsam im WIEN im römisch 40 gelebt habe.
R: Wie lange waren Sie in XXXX ?R: Wie lange waren Sie in römisch 40 ?
BF: Es ist schwer für mich, die Frage genau zu beantworten, aber ich weiß, dass ich dort länger als ein Monat war.
R: Wann und warum sind Sie dort ausgezogen?
BF: Weil ich damals eine Einvernahme am GÜRTEL hatte. Ich weiß nicht genau, wo das ist. (Auf Nachfrage D): Ja, am XXXX bei der Fremdenpolizei.BF: Weil ich damals eine Einvernahme am GÜRTEL hatte. Ich weiß nicht genau, wo das ist. (Auf Nachfrage D): Ja, am römisch 40 bei der Fremdenpolizei.
R: Wo haben Sie gelebt, nachdem Sie dort einvernommen wurden?
BF: Das ist schon sehr lange her, ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich habe dann entweder bei XXXX gelebt oder dort, wo ich jetzt lebe. (im Zuge der Rückübersetzung: Ich erinnere mich: Damals wurde mir für eine Nacht ein Quartier in der Nähe des GÜRTELS zur Verfügung gestellt).BF: Das ist schon sehr lange her, ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich habe dann entweder bei römisch 40 gelebt oder dort, wo ich jetzt lebe. (im Zuge der Rückübersetzung: Ich erinnere mich: Damals wurde mir für eine Nacht ein Quartier in der Nähe des GÜRTELS zur Verfügung gestellt).
R: Warum haben Sie sich dort dann nicht angemeldet?
BF: Wo meinen Sie jetzt?
R: Dort, wo Sie waren – Sie waren bis 20.09.2018 nicht angemeldet.
BF: Ich wusste nicht, dass ich abgemeldet worden bin. Ich habe nach wie vor meine Briefe erhalten. Wenn man mich abgemeldet hat – wie ist es dann weiter möglich, dass ich meine Briefe an die Adresse bekommen habe?
R: Am 24.08.2018, fünf Wochen nach der Zustellung der verfahrensbeendenden Entscheidung im ersten Asylverfahren am 17.07.2018 stellten Sie Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz, warum?
BF: Wenn ich mich nicht irre, habe ich insgesamt 3 Anträge gestellt. Der Grund ist, dass ich schon 9 Jahre hier bin, mich hier zurechtgefunden habe, hier Freunde habe und auch die Bibelschule bei meinem Pastor besucht habe. Mein ganzes Leben findet nur hier statt. Ich habe hier meine musikalische Laufbahn aufgebaut und gegründet.
R: Mit Bescheid vom 13.08.2018, Ihnen zugestellt am 14.08.2018, verpflichtete Sie das Bundesamt gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG, am 24.08.2018 um 9 Uhr zum Bundesamt zu kommen und die in Ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität und Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Sind Sie dieser Verpflichtung nachgekommen?R: Mit Bescheid vom 13.08.2018, Ihnen zugestellt am 14.08.2018, verpflichtete Sie das Bundesamt gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG, am 24.08.2018 um 9 Uhr zum Bundesamt zu kommen und die in Ihrem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität und Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Sind Sie dieser Verpflichtung nachgekommen?
BF: Es ist schon lange hier und ich tu mir schwer, mich zu erinnern, aber ich denke, dass ich an dem Tag von XXXX nach WIEN gefahren bin. Weil ich aber am selben Tag einen neuen Asylantrag gestellt habe, war diese Einvernahme glaube ich nicht mehr nötig.BF: Es ist schon lange hier und ich tu mir schwer, mich zu erinnern, aber ich denke, dass ich an dem Tag von römisch 40 nach WIEN gefahren bin. Weil ich aber am selben Tag einen neuen Asylantrag gestellt habe, war diese Einvernahme glaube ich nicht mehr nötig.
R: Habe ich Sie richtig verstanden, Sie haben den neuen Antrag gestellt, um Ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern, wo Sie Ihre Bibelschule, Ihre musikalische Karriere und Ihr Umfeld hatten?
BF: Auf welchen Antrag beziehen Sie sich?
R: Den zweiten.
BF: Damals hat mich die Polizei gesucht, deswegen.
R: Sie hatten eine Gebietsbeschränkung und eine Wohnsitzauflage gemäß § 15c AsylG 2005 und wurden wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung am 12.09.2018 angezeigt. Warum wollten Sie sich am 07.09.2018 in WIEN anmelden, während Ihr damaliger rechtsfreundlicher Vertreter dem Bundesamt zwei Tage davor mitteilte, dass Sie bei Ihrer Freundin in XXXX im Bezirk XXXX wohnen können?R: Sie hatten eine Gebietsbeschränkung und eine Wohnsitzauflage gemäß Paragraph 15 c, AsylG 2005 und wurden wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung am 12.09.2018 angezeigt. Warum wollten Sie sich am 07.09.2018 in WIEN anmelden, während Ihr damaliger rechtsfreundlicher Vertreter dem Bundesamt zwei Tage davor mitteilte, dass Sie bei Ihrer Freundin in römisch 40 im Bezirk römisch 40 wohnen können?
BF: Nochmals, das ist schon lange her. Ich antworte jetzt das, woran ich mich noch erinnern kann. Ich glaube es war so, dass ich bei meiner neuerlichen Asylantragstellung eine Asylkarte mit einer Gebietsbeschränkung für WIEN bekommen habe. Deshalb hätte ich mich außerhalb WIENS bei meiner Freundin in XXXX nicht melden dürfen. Ich glaube, mein Anwalt hat das deswegen gemeldet. BF: Nochmals, das ist schon lange her. Ich antworte jetzt das, woran ich mich noch erinnern kann. Ich glaube es war so, dass ich bei meiner neuerlichen Asylantragstellung eine Asylkarte mit einer Gebietsbeschränkung für WIEN bekommen habe. Deshalb hätte ich mich außerhalb WIENS bei meiner Freundin in römisch 40 nicht melden dürfen. Ich glaube, mein Anwalt hat das deswegen gemeldet.
R: Mit Schriftsatz vom 15.08.2018 erhoben Sie Vorstellung gegen die Wohnsitzauflage. Es ging um die Gebietsbeschränkung auf XXXX . Wurde darüber noch entschieden, nachdem Sie aus dem Rückkehrzentrum XXXX ausgezogen waren? Ich finde keine Entscheidung im Akt.R: Mit Schriftsatz vom 15.08.2018 erhoben Sie Vorstellung gegen die Wohnsitzauflage. Es ging um die Gebietsbeschränkung auf römisch 40 . Wurde darüber noch entschieden, nachdem Sie aus dem Rückkehrzentrum römisch 40 ausgezogen waren? Ich finde keine Entscheidung im Akt.
BF: Ich kann mich daran nicht mehr erinnern. Möglicherweise liegt das bei meinem Anwalt auf. Ich weiß nur, dass ich einmal eine Strafe über 500 Euro wegen Verletzung dieser Verpflichtung bekommen habe. (im Zuge der Rückübersetzung: Ich weiß nicht, wofür die Strafe konkret war)
R: Haben Sie die Strafe bezahlt oder Einspruch erhoben?
BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Ich glaube, dass mein damaliger Anwalt ein Rechtsmittel erhoben hat, aber letztendlich habe ich die Strafe dann bezahlen müssen.
R: Ich sehe im Akt, dass es ein Verfahren vor dem LV[w]G gab in einer Strafsache. Ich sehe nicht, worum es damals gegangen ist. Das könnte diese Gebietsbeschränkung gewesen sein. Heißt das, Sie haben Ihr Beschwerdeverfahren betreffend die Strafe verloren?
BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, aber ich glaube es ging darum, dass man mich seinerzeit in XXXX abgemeldet hat und ich versucht habe, eine Meldung in WIEN zu machen. Mein Freund, der sowas wie ein Taufpate für mich ist, hat mich dabei unterstützt. Ich weiß nicht mehr genau, warum ich abgemeldet wurde und wann, aber letztendlich musste ich 100 Euro zahlen.BF: Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, aber ich glaube es ging darum, dass man mich seinerzeit in römisch 40 abgemeldet hat und ich versucht habe, eine Meldung in WIEN zu machen. Mein Freund, der sowas wie ein Taufpate für mich ist, hat mich dabei unterstützt. Ich weiß nicht mehr genau, warum ich abgemeldet wurde und wann, aber letztendlich musste ich 100 Euro zahlen.
R: War das 2014 oder 2018?
BF: 2014 kann das nicht gewesen sein.
R: Dann hat es XXXX und nicht XXXX betroffen. R: Dann hat es römisch 40 und nicht römisch 40 betroffen.
BF: Nein, das war so, wie ich gesagt habe. Damals hatte ich den Termin am GÜRTEL. In XXXX hat man mir gesagt, ich soll den Termin wahrnehmen. Dann habe ich den zweiten Asylantrag gestellt und wurde nach XXXX zugewiesen, wollte dort aber nicht bleiben. Ich wollte in XXXX bleiben. Das ist aber außerhalb dieses Bezirks und daher hat das Verfahren stattgefunden. BF: Nein, das war so, wie ich gesagt habe. Damals hatte ich den Termin am GÜRTEL. In römisch 40 hat man mir gesagt, ich soll den Termin wahrnehmen. Dann habe ich den zweiten Asylantrag gestellt und wurde nach römisch 40 zugewiesen, wollte dort aber nicht bleiben. Ich wollte in römisch 40 bleiben. Das ist aber außerhalb dieses Bezirks und daher hat das Verfahren stattgefunden.
R: Also 2018?
BF: Ich kann mich jetzt nicht erinnern.
[…]
R: In der Einvernahme am 31.08.2018 gaben Sie als Grund für den zweiten Asylantrag an: „Auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, antwortete er, dass ihm gesagt worden sei, dass er abgeschoben werde.“ Sie gaben in der Erstbefragung im zweiten Asylverfahren am 24.08.2018 an, dass Sie keine neuen Fluchtgründe haben. Mit Verfahrensanordnung gemäß §§ 29 Abs. 3 und 15a AsylG 2005 vom 31.08.2018 teilte das Bundesamt Ihnen mit, dass es beabsichtigte, den faktischen Abschiebeschutz mit mündlich zu verkündendem Bescheid aufzuheben. Am 20.09.2018 meldeten Sie sich bei XXXX in WIEN XXXX an und wurden Sie vom Bundesamt einvernommen. Dabei gaben Sie an, Ihr Fluchtvorbringen nicht vollständig erstattet zu haben. Nach Abschluss der Einvernahme hob das Bundesamt mit dem am 20.09.2018 mündlich verkündeten Bescheid Ihren faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Sie bejahten die Frage, ob Sie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben wollen. Mit dem am 26.09.2018 eingelangten Schreiben übermittelte das Bundesamt den Akten samt gemäß § 12a Abs. 2 AsylG erhobener Beschwerde. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig. Der Verwaltungsgerichtshof stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die gesetzliche Bestimmung des § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als verfassungswidrig aufzuheben, und mehrere Eventualanträge. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 26.09.2018 ebenfalls einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmungen. Mit dem Erkenntnis VfSlg. 20.292/2018 wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge ab, soweit sie sich gegen § 22 Abs. 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 68/2013, sowie gegen § 22 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, richteten. Im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen. Während der Gesetzesprüfungsantrag am Verfassungsgerichtshof anhängig war, sollten Sie an Ihrer Meldeadresse auf Grund des Festnahmeauftrages vom 19.11.2018, am 23.11.2018 um 05:45 Uhr festgenommen werden. An Ihrer Adresse konnte aber nur Ihre damalige Geliebte angetroffen werden, die keine Auskunft über Ihren Aufenthaltsort geben konnte. Ist das nicht seltsam?R: In der Einvernahme am 31.08.2018 gaben Sie als Grund für den zweiten Asylantrag an: „Auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, antwortete er, dass ihm gesagt worden sei, dass er abgeschoben werde.“ Sie gaben in der Erstbefragung im zweiten Asylverfahren am 24.08.2018 an, dass Sie keine neuen Fluchtgründe haben. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraphen 29, Absatz 3 und 15 a AsylG 2005 vom 31.08.2018 teilte das Bundesamt Ihnen mit, dass es beabsichtigte, den faktischen Abschiebeschutz mit mündlich zu verkündendem Bescheid aufzuheben. Am 20.09.2018 meldeten Sie sich bei römisch 40 in WIEN römisch 40 an und wurden Sie vom Bundesamt einvernommen. Dabei gaben Sie an, Ihr Fluchtvorbringen nicht vollständig erstattet zu haben. Nach Abschluss der Einvernahme hob das Bundesamt mit dem am 20.09.2018 mündlich verkündeten Bescheid Ihren faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Sie bejahten die Frage, ob Sie Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben wollen. Mit dem am 26.09.2018 eingelangten Schreiben übermittelte das Bundesamt den Akten samt gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erhobener Beschwerde. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. Der Verwaltungsgerichtshof stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als verfassungswidrig aufzuheben, und mehrere Eventualanträge. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 26.09.2018 ebenfalls einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmungen. Mit dem Erkenntnis VfSlg. 20.292 aus 2018, wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge ab, soweit sie sich gegen Paragraph 22, Absatz 10, dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sowie gegen Paragraph 22, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, richteten. Im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen. Während der Gesetzesprüfungsantrag am Verfassungsgerichtshof anhängig war, sollten Sie an Ihrer Meldeadresse auf Grund des Festnahmeauftrages vom 19.11.2018, am 23.11.2018 um 05:45 Uhr festgenommen werden. An Ihrer Adresse konnte aber nur Ihre damalige Geliebte angetroffen werden, die keine Auskunft über Ihren Aufenthaltsort geben konnte. Ist das nicht seltsam?
BF: Meine Lebensgefährtin wusste ja Bescheid, was ich alles durchgemacht habe und dass mich die Polizei mit allen Mitteln abschieben möchte. Warum also sollte sie der Polizei die Information geben, wo ich mich aufhalte?
R: Fr. XXXX teilte der Polizei am 11.12.2018 mit, dass Sie zuletzt am 10.11.2018 in der Wohnung aufhältig waren. Wo haben Sie zu der Zeit gelebt?R: Fr. römisch 40 teilte der Polizei am 11.12.2018 mit, dass Sie zuletzt am 10.11.2018 in der Wohnung aufhältig waren. Wo haben Sie zu der Zeit gelebt?
BF: Ich habe nach wie vor an dieser Meldeadresse gewohnt, wie ich vorher aber schon gesagt habe, habe ich sehr viel Zeit in der Kirche verbracht, weil wir dort einen Computer hatten, wo ich meine Video- und Soundproduktionen machen konnte.
R: Wo haben Sie geschlafen und gelebt? Bei Ihrer Freundin oder in der Kirche?
BF: Ich habe gependelt.
R: Sie sind in der XXXX in XXXX gemeldet. Schlafen Sie dort auch, oder sind Sie dort nur gemeldet?R: Sie sind in der römisch 40 in römisch 40 gemeldet. Schlafen Sie dort auch, oder sind Sie dort nur gemeldet?
BF: Wie gesagt, hauptsächlich bin ich in der Kirche. Manchmal bin ich auch in der XXXX oder bei XXXX in der Wohnung.BF: Wie gesagt, hauptsächlich bin ich in der Kirche. Manchmal bin ich auch in der römisch 40 oder bei römisch 40 in der Wohnung.
R: Warum haben Sie sich bei XXXX in der Wohnung abgemeldet, wenn Sie immer noch mit ihr zusammen sind?R: Warum haben Sie sich bei römisch 40 in der Wohnung abgemeldet, wenn Sie immer noch mit ihr zusammen sind?
BF: Wegen der Karte, die man mir mit der Gebietsbeschränkung WIEN ausgestellt hatte.
R: XXXX wohnt in WIEN XXXX – das ist WIEN.R: römisch 40 wohnt in WIEN römisch 40 – das ist WIEN.
BF: Nein, XXXX wohnt in XXXX .BF: Nein, römisch 40 wohnt in römisch 40 .
R: Anders gefragt: Von wann bis wann lebte XXXX in WIEN?R: Anders gefragt: Von wann bis wann lebte römisch 40 in WIEN?
BF: Ich kann Ihnen keine genauen Daten nennen, aber Sie hat sehr lange in WIEN gewohnt, bevor Sie dann nach XXXX gezogen ist. BF: Ich kann Ihnen keine genauen Daten nennen, aber Sie hat sehr lange in WIEN gewohnt, bevor Sie dann nach römisch 40 gezogen ist.
R: Verstehe ich Sie richtig, Sie haben die Meldeadresse in XXXX begründet, als Ihre Freundin nach XXXX gezogen ist?R: Verstehe ich Sie richtig, Sie haben die Meldeadresse in römisch 40 begründet, als Ihre Freundin nach römisch 40 gezogen ist?
BF: Ja, ich wäre ja wieder zurück zu ihrer Adresse gegangen, aber sie war dann nicht mehr dort und ich hätte sonst keinen Platz gehabt, wo ich hingehen kann.
R: Ich weise Sie darauf hin, dass wenn Sie eine Gebietsbeschränkung für WIEN haben, dass Sie sich nicht in XXXX aufhalten dürfen. XXXX ist bei XXXX und nicht in WIEN.R: Ich weise Sie darauf hin, dass wenn Sie eine Gebietsbeschränkung für WIEN haben, dass Sie sich nicht in römisch 40 aufhalten dürfen. römisch 40 ist bei römisch 40 und nicht in WIEN.
BF: Ja, das weiß ich.
R: Nachdem Sie angerufen wurden kamen Sie beim Festnahmeversuch am 23.11.2018 zu Ihrer Meldeadresse und wurden gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG festgenommen und wurden Sie der Delegation der Botschaft von NIGERIA vorgeführt. Diese bestätigte Ihre NIGERIANISCHE Staatsangehörigkeit. Sie sagte die Ausstellung eines Heimreiszertifikates für Sie zu, sobald ihr Verfahren beendet ist und keine freiwillige Ausreise erfolgt ist. Mit Beschluss vom 11.01.2019, ihrem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 14.01.2019, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig war. Am 27.02.2019, GZ E 683/2019-2 stellten Sie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof. Dieser gab dem Antrag nicht statt. Die Rückkehrentscheidung war damit wieder durchführbar. Was haben Sie getan, um der Ausreiseverpflichtung nachzukommen?R: Nachdem Sie angerufen wurden kamen Sie beim Festnahmeversuch am 23.11.2018 zu Ihrer Meldeadresse und wurden gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen und wurden Sie der Delegation der Botschaft von NIGERIA vorgeführt. Diese bestätigte Ihre NIGERIANISCHE Staatsangehörigkeit. Sie sagte die Ausstellung eines Heimreiszertifikates für Sie zu, sobald ihr Verfahren beendet ist und keine freiwillige Ausreise erfolgt ist. Mit Beschluss vom 11.01.2019, ihrem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 14.01.2019, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig war. Am 27.02.2019, GZ E 683/2019-2 stellten Sie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof. Dieser gab dem Antrag nicht statt. Die Rückkehrentscheidung war damit wieder durchführbar. Was haben Sie getan, um der Ausreiseverpflichtung nachzukommen?
BF: Ja, das war eine lange Geschichte. Ich weiß nicht, was da alles noch vorgefallen ist. Aber das alles hat dann zu meiner dritten Asylantragstellung geführt.
R: Warum haben Sie einen dritten Asylantrag gestellt?
BF: Wie gesagt, ich bin Musik- und Videoproduzent und habe einen Song mit dem Titel „Freiheit für BIAFRA“ herausgebracht. Dieser Song wurde auf meiner Facebookseite veröffentlicht und hat mich dann in Schwierigkeiten gebracht.
R: Was ist die lange Geschichte, die dann zu dem dritten Asylantrag geführt hat? […]
BF: Ich habe das schon gesagt – ich wurde dann von einer unbekannten Nummer angerufen und wurde gefragt, warum ich die BIAFRA-Sache unterstütze. Ich habe dann geantwortet, dass diese Leute bloß für ihre Rechte kämpfen und ich das unterstützte und dass man diese Leute schlecht und ungerecht behandelt.
R: Wann haben Sie den Anruf erhalten?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern.
R: Wann haben Sie das Video produziert und onlinegestellt?
BF: Das ist schon lange her, ich möchte nichts Falsches sagen, aber ich glaube, das war 2019.
R: Was haben Sie sonst noch gemacht, um sich für die BIAFRA-Sache einzusetzen?
BF: Das einzige, was ich kann, ist Musik. Ich unterstütze sie mit Musik und bei der Auseinandersetzung unter Freunden. Ich sage, dass sie schon so lange nicht mehr an der Macht waren und ihr eigenes Land nicht regieren konnten.
R: Geht es um ein Lied, oder haben Sie mehrere Lieder oder Videos produziert?
BF: Es war ein einziger Song, aber der ist auf FACEBOOK MEMORIES und wird dort immer wieder ständig geteilt.
R: Das Heimreisezertifikat wurde ausgestellt. Am 06.12.2018 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag zwecks Abschiebung am 11.12.2018 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Der Festnahmeauftrag konnte nicht vollzogen werden, weil Sie bei mehreren Versuchen an Ihrer Meldeadresse nicht betreten werden konnten. Fr. XXXX teilte mit, dass Sie nicht mehr an Ihrer Meldeadresse wohnen, sondern sich an einer unbekannten Kirche in WIEN XXXX aufhalten und Ihr Mobiltelefon war abgedreht. Sind Sie untergetaucht?R: Das Heimreisezertifikat wurde ausgestellt. Am 06.12.2018 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag zwecks Abschiebung am 11.12.2018 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Der Festnahmeauftrag konnte nicht vollzogen werden, weil Sie bei mehreren Versuchen an Ihrer Meldeadresse nicht betreten werden konnten. Fr. römisch 40 teilte mit, dass Sie nicht mehr an Ihrer Meldeadresse wohnen, sondern sich an einer unbekannten Kirche in WIEN römisch 40 aufhalten und Ihr Mobiltelefon war abgedreht. Sind Sie untergetaucht?
BF: Ja. In dieser Zeit hatte ich Angst und wusste nicht, was die Polizei weiter mit mir machen würde. Am Ende habe ich mich aber wieder gestellt und bin hervorgetreten.
R: In welcher Beziehung stehen Sie zu Frau XXXX , bei der Sie seit 25.02.2019 gemeldet sind?R: In welcher Beziehung stehen Sie zu Frau römisch 40 , bei der Sie seit 25.02.2019 gemeldet sind?
BF: XXXX ist die Frau von meinem Fan XXXX . Er ist Fan meiner Musik.BF: römisch 40 ist die Frau von meinem Fan römisch 40 . Er ist Fan meiner Musik.
R: Und Sie leben bei XXXX und XXXX ?R: Und Sie leben bei römisch 40 und römisch 40 ?
BF: Nicht ständig. Überwiegend wohne ich wo anders. Die beiden sind schon alt und ich möchte ihnen nicht zu sehr zur Last fallen. Sie wollten mir helfen.
R: Wo wohnen Sie also? Wo haben Sie Ihre Sachen und wo schlafen Sie?
BF: Wie gesagt, ich ziehe ständig um. Die meiste Zeit verbringe ich in der Kirche, denn dort ist es umsonst.
R: In welcher Kirche sind Sie?
BF: LPEM.
R: Wo ist diese Kirche?
BF: XXXX , in der Nähe vom XXXX . BF: römisch 40 , in der Nähe vom römisch 40 .
R: Die Abschiebung wurde storniert, weil sie untergetaucht waren. Mit Bescheid vom 04.06.2019 wies das Bundesamt Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat NIGERIA (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Zugleich erteilte es Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach NIGERIA zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise räumte es Ihnen nicht ein (Spruchpunkt VI.). Ferner erließ es ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen Sie (Spruchpunkt VII.). Der Bescheid konnte Ihnen an Ihrer neuen Adresse [in WIEN XXXX bei XXXX ] zugestellt werden. Mit Erkenntnis vom 18.07.2019, Ihnen zugestellt zu Handen Ihres rechtsfreundlichen Vertreters [am selben Tag], wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Beschwerde oder Revision haben Sie nicht dagegen erhoben. Sie haben eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot. Wie haben Sie sich vorgestellt, dass es weitergeht?R: Die Abschiebung wurde storniert, weil sie untergetaucht waren. Mit Bescheid vom 04.06.2019 wies das Bundesamt Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat NIGERIA (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Zugleich erteilte es Ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen Sie (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach NIGERIA zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise räumte es Ihnen nicht ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner erließ es ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen Sie (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Bescheid konnte Ihnen an Ihrer neuen Adresse [in WIEN römisch 40 bei römisch 40 ] zugestellt werden. Mit Erkenntnis vom 18.07.2019, Ihnen zugestellt zu Handen Ihres rechtsfreundlichen Vertreters [am selben Tag], wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Beschwerde oder Revision haben Sie nicht dagegen erhoben. Sie haben eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot. Wie haben Sie sich vorgestellt, dass es weitergeht?
BF: Ich glaube, mein Anwalt hat sich dieser Sache angenommen und auf all das geantwortet. Denn ich habe in der Folge weiterhin Briefe in der Sache erhalten.
R: Am 22.07.2019 stellten Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung plus. Was hat sich seit der Erlassung eines zweijährigen Einreiseverbotes mit Erkenntnis vom 18.07.2019, sohin innerhalb von vier Tagen geändert, weshalb Sie davon ausgingen, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nunmehr zulässig ist?
BF: Ich glaube, mein Anwalt hat eine juristische Eingabe diesbezüglich gemacht.
R: Mit Verbesserungsauftrag vom 22.07.2019 forderte Sie das Bundesamt auf, binnen vier Wochen ein Lichtbild gemäß § 5 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), ein gültiges Reisedokument (Original, Kopie, Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Original, Kopie, Übersetzung), einen Nachweis der ortsüblichen Unterkunft (zB. Mietvertrag), einen Nachweis der Krankenversicherung (zB. Versicherungspolizze) sowie Nachwiese über Rechtsanspruch auf Unterhalt (zB. Lohnzettel) vorzulegen und den Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen. Er wurde zudem darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht behandelt und zurückgewiesen werde, sollten die Mängel nicht behoben werden. Was haben Sie gemacht, um ein Reisedokument zu bekommen?R: Mit Verbesserungsauftrag vom 22.07.2019 forderte Sie das Bundesamt auf, binnen vier Wochen ein Lichtbild gemäß Paragraph 5, Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV), ein gültiges Reisedokument (Original, Kopie, Übersetzung), eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Original, Kopie, Übersetzung), einen Nachweis der ortsüblichen Unterkunft (zB. Mietvertrag), einen Nachweis der Krankenversicherung (zB. Versicherungspolizze) sowie Nachwiese über Rechtsanspruch auf Unterhalt (zB. Lohnzettel) vorzulegen und den Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen. Er wurde zudem darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht behandelt und zurückgewiesen werde, sollten die Mängel nicht behoben werden. Was haben Sie gemacht, um ein Reisedokument zu bekommen?
BF: Ja, habe ich.
R: Sie haben einen NIGERIANISCHEN Reisepass?
BF: Nein, ich habe das Schreiben der NIGERIANISCHEN Botschaft vorgelegt, dass ich Ihnen vorhin gezeigt habe.
R: Sie sagten, dass Ihr Anwalt Ihnen das Schreiben gegeben hat. Jetzt sagen Sie, Sie haben es von der Botschaft bekommen. Beschreiben Sie genau, welche Schritte Sie mit der Botschaft gesetzt haben.
BF: Wenn ich mich richtig erinnere, war ich selbst bei der NIGERIANISCHEN Botschaft und habe das Dokument selbst übernommen. Ich habe es dann meinem Anwalt gegeben.
R: Haben Sie, nachdem Sie das Schreiben bekommen haben, noch irgendetwas versucht, um einen Reisepass zu erhalten?
BF: Ich glaube, ich war dann noch einmal dort, aber da hatten die Probleme mit der Botschaft (auf Nachfrage: Verwaltungstechnische Probleme) begonnen.
R: Und danach waren Sie nicht mehr in der Botschaft?
BF: Ich war, glaube ich, zwei Mal dort. Damals war ich unter gewaltigem Druck. Sie können sich vorstellen, wenn man ständig Angst hat, wenn es an der Tür klopft und ich war damals auch im Stande der Depression.
R: Die Bestätigung von der Botschaft ist vom Juli 2019. Die Geburtsbescheinigung ist mit August 2019 datiert und wurde Ihnen Ihrem Vorbringen zufolge danach nach Österreich gebracht. Waren Sie jemals mit Ihrer Geburtsbescheinigung auf der Botschaft, um sich einen Reisepass ausstellen zu lassen?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich möchte nichts Falsches sagen.
R: Laut dem von Ihnen vorgelegten Schreiben vom 18.07.2019 beantragten Sie bei der NIGERIANISCHEN Botschaft einen E-Passport mit Änderung der Daten wegen eines Fehlers („E-passport with change of data due to error“). Warum haben Sie nicht einen Namen mit Ihrem Vornamen beantragt, wie er in Ihrer Geburtsbescheinigung steht (Vorname XXXX statt XXXX )?R: Laut dem von Ihnen vorgelegten Schreiben vom 18.07.2019 beantragten Sie bei der NIGERIANISCHEN Botschaft einen E-Passport mit Änderung der Daten wegen eines Fehlers („E-passport with change of data due to error“). Warum haben Sie nicht einen Namen mit Ihrem Vornamen beantragt, wie er in Ihrer Geburtsbescheinigung steht (Vorname römisch 40 statt römisch 40 )?
BF: Ich kenne mich juristisch nicht so aus, welche Gesetze da wann gelten. Sie haben mir damals gesagt, ich soll die Geburtsbescheinigung bringen, und die habe ich gebracht.
R: Wer sind „Sie“?
BF: Nein, die wegen des Antrags, den ich damals wegen der Aufenthaltsgenehmigung gestellt hatte.
R: Was konkret haben Sie bei der NIGERIANISCHEN Botschaft beantragt?
BF: Wissen Sie, das ist schon sehr lange her. Ich kann mich nicht mehr an alle Details erinnern. Ich war auch unter Stress und habe nicht mehr alles im Gedächtnis. Ich glaube aber, ich habe dieses Dokument besorgt, weil ich gebeten wurde, so etwas zu bringen.
R: Sie meinen mit „Dokument“ die Bestätigung der NIGERIANISCHEN Botschaft?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Man hat mich in die NIGERIANISCHE Botschaft geschickt, um einen Reisepass oder eine Bestätigung zu erhalten. Dort habe ich diese Bestätigung erhalten.
R: Das Bundesamt vernahm Sie am 09.05.2021 zu Ihrem Antrag ein. Mit Schreiben vom 17.05.2021 änderten Sie den Antrag in einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK). Diesen wies das Bundesamt mit Bescheid vom 08.11.2021 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Mängelheilung vom 10.08.2019 gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab. Mit Erkenntnis vom 25.02.2022, Ihnen, zu Handen Ihres Anwalts, zugestellt am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass es Ihnen weder unmöglich noch unzumutbar ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen. Sie hatten angegeben, dass Sie bereits bei der NIGERIANISCHEN Botschaft waren und diese Ihnen schriftlich bestätigt haben, dass sie Ihnen keinen E-Reisepass ausstellen können, weil Fehler in den Daten seiner Person aufgetreten sind, die nur in NIGERIA durch Sie behoben werden können. Eine mangelnde Bereitschaft zum Ausstellen dieses Reisedokumentes und eine Unmöglichkeit der Einreise nach NIGERIA sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Am 08.04.2022 stellten Sie zur GZ E 918/2022-2 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof gab Ihrem Antrag nicht statt. Vier Monate nach der Abweisung der Beschwerde, am 05.08.2022, stellten Sie Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz. Warum zu diesem Zeitpunkt?R: Das Bundesamt vernahm Sie am 09.05.2021 zu Ihrem Antrag ein. Mit Schreiben vom 17.05.2021 änderten Sie den Antrag in einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK). Diesen wies das Bundesamt mit Bescheid vom 08.11.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf Mängelheilung vom 10.08.2019 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab. Mit Erkenntnis vom 25.02.2022, Ihnen, zu Handen Ihres Anwalts, zugestellt am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass es Ihnen weder unmöglich noch unzumutbar ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen. Sie hatten angegeben, dass Sie bereits bei der NIGERIANISCHEN Botschaft waren und diese Ihnen schriftlich bestätigt haben, dass sie Ihnen keinen E-Reisepass ausstellen können, weil Fehler in den Daten seiner Person aufgetreten sind, die nur in NIGERIA durch Sie behoben werden können. Eine mangelnde Bereitschaft zum Ausstellen dieses Reisedokumentes und eine Unmöglichkeit der Einreise nach NIGERIA sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Am 08.04.2022 stellten Sie zur GZ E 918/2022-2 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof gab Ihrem Antrag nicht statt. Vier Monate nach der Abweisung der Beschwerde, am 05.08.2022, stellten Sie Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz. Warum zu diesem Zeitpunkt?
BF: Sie wissen, wie das Leben ist. Wenn einem im Leben immer wieder bestimmte Dinge passieren, glaubt man, dass auf einem ein Fluch lastet. Ich habe dann nochmal um Asyl angesucht, wie das natürlich etwas war, das passiert ist. Das war nichts, was ich mir ausgedacht habe, deshalb habe ich nochmals um Asyl angesucht.
R: Mit Mandatsbescheid vom 29.07.2022 verpflichtete Sie das Bundesamt gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 11.08.2022 wahrzunehmen. Vier Tage später stellten Sie den Asylantrag – auch den zweiten Asylantrag hatten Sie unmittelbar nach einem Mitwirkungsbescheid gestellt. Ist das ein Zufall?R: Mit Mandatsbescheid vom 29.07.2022 verpflichtete Sie das Bundesamt gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 11.08.2022 wahrzunehmen. Vier Tage später stellten Sie den Asylantrag – auch den zweiten Asylantrag hatten Sie unmittelbar nach einem Mitwirkungsbescheid gestellt. Ist das ein Zufall?
BF: Wissen Sie, das ist wie bei einer Pandemie, die auch nur alle 100 Jahre vorkommt. Manchmal passieren Dinge, die jenseits der eigenen Kontrolle. Man kann nicht sagen, warum Dinge passieren. Ich kann nur sagen, dass es so war.
R: Haben Sie den Interviewtermin wahrgenommen im Juli 2022?
BF: Ich kann mich nicht erinnern.
D: Das ist 9 Monate her – daran können Sie sich nicht erinnern? Haben Sie den Termin wahrgenommen?
BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, aber meistens, wenn ich solche Aufforderungen erhalten haben, habe ich wieder um Asyl beantragt.
R: Laut Akt sind Sie nicht hingegangen. Von 09.08.2022 bis 12.08.2022 waren Sie arbeitsunfähig gemeldet. Was hatten Sie?
BF: Ich habe meine Krankenbestätigung hier. Ich hatte Schmerzen am linken Bein und ein Geschwür (BF zeigt auf die Magengegend). Ich weiß nicht, wie genau der Hausarzt das genannt hat.
R: Wie heißt Ihr Hausarzt?
BF: Ich glaube Dr. XXXX irgendwas. BF: Ich glaube Dr. römisch 40 irgendwas.
R: Die Abschiebung wurde storniert. Mit schriftlicher Mitteilung vom 18.08.2022 informierte Sie das Bundesamt gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG 2005, dass das Bundesamt beabsichtigte, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Am 05.08.2022 wurden Sie polizeilich erstbefragt. Am 21.09.2022 vernahm Sie das Bundesamt niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 28.09.2022 wies das Bundesamt Ihren Folgeantrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Mit Erkenntnis vom 13.12.2022, Ihnen zugestellt zu Handen Ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 14.12.2022, wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Mit Mandatsbescheid vom 30.12.2022 verpflichtete Sie das Bundesamt gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 19.01.2023 wahrzunehmen. Haben Sie den Termin wahrgenommen?R: Die Abschiebung wurde storniert. Mit schriftlicher Mitteilung vom 18.08.2022 informierte Sie das Bundesamt gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005, dass das Bundesamt beabsichtigte, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Am 05.08.2022 wurden Sie polizeilich erstbefragt. Am 21.09.2022 vernahm Sie das Bundesamt niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 28.09.2022 wies das Bundesamt Ihren Folgeantrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Mit Erkenntnis vom 13.12.2022, Ihnen zugestellt zu Handen Ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 14.12.2022, wies das Bundesverwaltungsgericht Ihre gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Mit Mandatsbescheid vom 30.12.2022 verpflichtete Sie das Bundesamt gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 19.01.2023 wahrzunehmen. Haben Sie den Termin wahrgenommen?
BF: Nein, da war ich krank.
R: Sie legten eine Krankmeldung vor. Was hatten Sie?
BF: Das, was ich Ihnen vorhin gesagt habe – ich konnte nicht wirklich gehen.
R: Ist die Krankmeldung wieder von Ihrem Hausarzt?
BF: XXXX , ja.BF: römisch 40 , ja.
R: Die erste Krankmeldung ist von XXXX , die zweite von XXXX . Warum?R: Die erste Krankmeldung ist von römisch 40 , die zweite von römisch 40 . Warum?
BF: Achso, ja, ich habe mich gar nicht erinnert, dass ich vorher bei dem anderen war. Ich glaube, er war damals auf Urlaub, deshalb war ich wo anders. An der Tür stand ein Zettel mit der Adresse, wo man stattdessen hingehen kann.
R: Sie haben gesagt, dass Sie kaum gehen konnten. Wie sind Sie zu dieser Krankmeldung und zum Arzt gekommen?
BF: Ich habe ja gesagt, dass das ein gradueller Prozess war. Das ist nicht von einem Moment auf den anderen gekommen.
R: Laut der Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 18.01.2023 waren Sie ab 19.01.2023 krank und das war auch der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit. Gleichzeitig hatten Sie aber auch Bettruhe. Das ist doch seltsam!
BF: Da muss ein Fehler passiert sein. Man kann nicht schreiben, dass jemand einen Tag arbeitsunfähig ist. Das kann man ja nicht wissen. Ich habe dann nachträglich noch eine andere Krankmeldung von ihm bekommen, die ich jetzt leider nicht mithabe.
R: Sie wurden in der Ladung aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung alle von Ihnen zur Verfügung stehenden medizinische Unterlagen (Krankmeldungen, Befunde, Therapiebestätigungen, etc.) aus den Jahren 2022/2023 vorzulegen. Welche Unterlagen können Sie vorlegen?R: Sie wurden in der Ladung aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung alle von Ihnen zur Verfügung stehenden medizinische Unterlagen (Krankmeldungen, Befunde, Therapiebestätigungen, etc.) aus den Jahren 2022 aus 2023, vorzulegen. Welche Unterlagen können Sie vorlegen?
BF: Was ich jetzt mithabe ist die Bestätigung für den 19.01.2023.
Eine Kopie wird als Beilage ./3 zum Akt genommen.
BF: Mir ist das selbst auch schon aufgefallen. Ich musste mich alle 5 Tage bei der Polizeistation melden und habe diese Bestätigung vorgelegt, weil ich mich 2x nicht gemeldet habe. Die (im Zuge der Rückübersetzung: meine Freunde, nicht die Polizei) haben mir dann gesagt, dass die Bestätigung nur für den 19.01. gilt und nicht mein zweimaliges Nichtkommen entschuldigt. Ich bin dann nochmals zum Arzt gegangen und habe eine neue Bestätigung geholt, die das zweimalige Nichtkommen entschuldigt.
R: Wann waren Sie wieder gesund?
BF: 1-2 Wochen nach dem Termin war ich wieder gesund.
R: Mit Mandatsbescheid vom 23.01.2023 verpflichtete Sie das Bundesamt gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 03.02.2022 wahrzunehmen. Haben Sie den Termin wahrgenommen? Da müssten Sei schon wieder gesund gewesen sein.R: Mit Mandatsbescheid vom 23.01.2023 verpflichtete Sie das Bundesamt gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 03.02.2022 wahrzunehmen. Haben Sie den Termin wahrgenommen? Da müssten Sei schon wieder gesund gewesen sein.
BF: Ja. Beim nächsten Termin war ich dann dort.
R: Laut Akt gaben Sie in dem Interviewtermin an, zwei Tage davor (01.02.2022) per E-Mail einen Antrag aus Gründen des Art. 8 EMRK gestellt zu haben. Der scheint im IZR nicht auf, laut Aktenvermerk vom 07.02.2023 wurde bis dato kein Antrag eingebracht. Laut Ihrer Aussage wurde der Antrag per E-Mail eingebracht, laut Beschwerde per Fax. Können Sie die Eingangsbestätigung vorlegen?R: Laut Akt gaben Sie in dem Interviewtermin an, zwei Tage davor (01.02.2022) per E-Mail einen Antrag aus Gründen des Artikel 8, EMRK gestellt zu haben. Der scheint im IZR nicht auf, laut Aktenvermerk vom 07.02.2023 wurde bis dato kein Antrag eingebracht. Laut Ihrer Aussage wurde der Antrag per E-Mail eingebracht, laut Beschwerde per Fax. Können Sie die Eingangsbestätigung vorlegen?
BF legt vor: Antragsformular Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG, eingescannt und eingebracht per Fax am 01.02.2023 um 14:10 Uhr. (im Zuge der Rückübersetzung: Ich habe nie gesagt, dass ich den Antrag per E-Mail eingebracht habe)BF legt vor: Antragsformular Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG, eingescannt und eingebracht per Fax am 01.02.2023 um 14:10 Uhr. (im Zuge der Rückübersetzung: Ich habe nie gesagt, dass ich den Antrag per E-Mail eingebracht habe)
Eine Kopie wird als Beilage ./4 zur Verhandlungsschrift genommen.
R: Solche Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 sind gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Sind Sie persönlich zum Bundesamt gegangen und haben den Antrag dort gestellt?R: Solche Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 sind gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Sind Sie persönlich zum Bundesamt gegangen und haben den Antrag dort gestellt?
BF: Ich wusste das nicht, möchte diesbezüglich aber festhalten, dass bei meiner Einvernahme die einvernehmende Beamte ein Foto von meinem Antrag gemacht hat und im Computer nachgesehen hat und meinte, dass sie diesen nicht finden kann.
R: Weil der Antrag nicht persönlich eingebracht wurde, ist er nicht wirksam eingebracht. Sie sagen, dass Sie das nicht wissen, aber das ist schon Ihr zweiter solcher Antrag, den ersten haben Sie korrekt persönlich eingebracht.
BF: Ich war damals in Begleitung meines Anwalts, er hat den ersten Antrag mit mir eingebracht.
R: Was hat Sie daran gehindert, auch den zweiten Antrag mit Ihrem Anwalt korrekt abzugeben?
BF: Das war Unwissenheit. Ich war voller Zuversicht, dass ich alles richtig eingebracht habe.
R: Auf Seite 5 von 6 ist die Liste aller Dokumente, die Sie vorlegen sollten. Sie haben keine einzige derer vorgelegt. Warum nicht?
BF: Weil mein Anwalt gesagt hat, er hätte das alles per Fax, oder wie auch immer, übermittelt. Ich war unwissend, wie das Ganze funktioniert. Als ich bei ihm war, habe ich die ganzen Dokumente gesehen, die er zusammengestellt hat. Deshalb dachte ich, er hätte diese miteingebracht.
R: Ihr letzter Antrag wurde zurückgewiesen, weil Sie keinen Reisepass haben. Warum stellen Sie diesen Antrag, wenn Sie wissen, dass er zurückzuweisen wäre, wenn er eingebracht wäre?
BF: Weil es in der Zwischenzeit zu neuen Entwicklungen gekommen ist. Ich habe eine Arbeitszusage bekommen. Man würde mich anstellen, wenn ich einen Aufenthaltstitel hätte. (im Zuge der Rückübersetzung: Ich habe auch mittlerweile einen Deutschkurs absolviert und die A2 Prüfung abgelegt.)
R: Einen Reisepass haben Sie aber noch immer nicht, oder?
BF: Nein.
Eine Kopie der Arbeitszusage wird als Beilage ./5 zur Verhandlungsschrift genommen.
R: Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Er kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005) Am 26.01.2023 stellten Sie zur GZ XXXX einen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof. War es eine außerordentliche Revision oder ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe?R: Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Er kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005) Am 26.01.2023 stellten Sie zur GZ römisch 40 einen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof. War es eine außerordentliche Revision oder ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe?
BF: Das war mein Anwalt, der das eingebracht hat. Ich weiß nicht, was er eingebracht hat. Er hat lediglich gesagt, dass er Rechtsmittel erhoben hat.
R: Ist in diesem Verfahren schon eine Entscheidung ergangen?
BF: Ja, ich habe ein Schreiben bekommen. Ich möchte nichts Falsches sagen, aber ich glaube, dass meiner Beschwerde nicht stattgegeben wurde.
R: Die Konsulin wollte Sie mit Ihrem vermeintlich eingebrachten Antrag konfrontieren. Mit Mandatsbescheid vom 21.02.2023 verpflichtete Sie das Bundesamt gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 03.03.2022 wahrzunehmen. Haben Sie den Termin wahrgenommen?R: Die Konsulin wollte Sie mit Ihrem vermeintlich eingebrachten Antrag konfrontieren. Mit Mandatsbescheid vom 21.02.2023 verpflichtete Sie das Bundesamt gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 03.03.2022 wahrzunehmen. Haben Sie den Termin wahrgenommen?
BF: Ja, ich war bei diesem Termin, obwohl ich mich sehr gewundert habe, als ich das Schreiben bekommen habe. Nicht zuletzt auch deswegen, weil das mein Geburtstag ist.
R: Was war das Ergebnis dieses Termins?
BF: Ich war erst bei meinem Anwalt, weil ich mich gewundert hatte, da ich die Dokumente ja schon vorgelegt hatte. Ich wollte eigentlich kein weiteres Mal zu seinem Termin gehen, aber dann hat mir der Anwalt die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite gezeigt und gesagt, dass ich ins Gefängnis gehe, wenn ich nicht dorthin gehe. Ich habe meinen Anwalt dann noch gefragt, ob er da eine Beschwerde machen kann. Ich hatte Angst, dass es zu Verwechslungen oder Überschneidungen kommt. Mein Anwalt hat dann gesagt, ich soll dort unbedingt hingehen, weil ich sonst ins Gefängnis komme. Wie gesagt, ich habe mich gefragt, warum ich noch einen Termin bekomme, wo ich beim ersten Termin schon alle Unterlagen vorgelegt habe.
R: Beschreiben Sie mir, was bei diesem Termin passiert ist.
BF: Man hat mir schon bei meinem ersten Termin gesagt, dass man einen Nachweis über meinen gestellten Antrag braucht bzw. eine diesbezügliche Bestätigung vom BFA. Als ich jetzt beim zweiten Mal bei diesem Termin bei der NIGERIANISCHEN Botschaft war (03.03.2023), wurde mir gesagt, dass die NIGERIANISCHE Botschaft noch immer keinen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung hat. Ich war dann angespannt, weil ich das gar nicht glauben konnte, zumal mein Anwalt gesagt hatte, er habe das per Fax geschickt. Ich habe dann direkt bei dem Termin am 03.03. meinen Anwalt angerufen und er hat dann mit der Person von der NIGERIANISCHEN Botschaft gesprochen. Das Gespräch hat damit geendet, wenn ich beim nächsten Termin den Antrag nicht vorweisen kann, ist es aus für mich.
R: Was heißt „aus für Sie“?
BF: Das waren die Leute von der Botschaft, gemeint war, dass sie nichts mehr für mich tun bzw. zu meiner Verteidigung vorbringen können.
R: Das heißt, dass sie Ihnen dann ein Einreisedokument ausstellen „müssen“?
BF: Ja, das war die Situation damals.
R: Sie führen aus, dass wegen des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung anhängig sei und daher keine Identifizierung erfolgen werde. Wenn ich es richtig sehe, geht es nur noch um die Ausstellung des Heimreisezertifikates – es wurde ja bereits einmal ein Heimreisezertifikat für Sie ausgestellt. Warum sollte es da eine weitere Identifizierung brauchen?
BF: Darum sage ich Ihnen ja, dass sich überrascht war, dass ich nochmals zu einem Termin vorgeladen werde, wenn sie ohnedies schon all meine Daten haben.
R: Weil es die Praxis der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde ist, dass sie die Personen, für die sie ein Einreisezertifikat ausstellen, zuvor bei einem Termin sehen wollen.
BF: Aber sie haben mich ja schon vorher einmal gesehen. Ich war vorher schon einmal bei einem Termin.
R: Wen bezeichnen Sie als Ihren „Godfather“/Taufpaten? Wer ist das?
BF: XXXX .BF: römisch 40 .
R: Wollen Sie noch eine abschließende Stellungnahme abgeben?
BF: Ich habe dann gefragt, was ich denn tun kann, um so einen Nachweis zu bekommen. Da wurde mir geraten, ich soll direkt zum Infopoint gehen und das direkt übergeben. Ich bin dann direkt am selben Tag noch hingegangen und habe das abgegeben.
R: Das heißt, Sie haben den Antrag, den Sie eben vorgelegt haben, dann direkt am selben Tag noch zum BFA gebracht?
BF: Ja.
[…]
BF: Ich bin noch nicht ganz fertig mit allem, was ich noch sagen wollte.
R: Was wollen Sie noch vorbringen?BF: Ich bin noch nicht ganz fertig mit allem, was ich noch sagen wollte., R: Was wollen Sie noch vorbringen?
BF: Ich möchte um Gnade und Nachsicht ersuchen. Ich habe in diesem Land 10 Jahre zugebracht. Ich habe mein Leben von Null hier aufgebaut, angefangen von meiner Musikkarriere bis hin zu meiner Pastorentätigkeit. Meine Beziehung und meine Freunde. Ich bin fast 10 Jahre hier. Ich bin jetzt bald 50 Jahre alt und ich habe 10 Jahre in diesem Land gelebt und nie eine Straftat oder etwas Unrechtes getan oder Leute belästigt. Ich habe jetzt auch so viele Kinder, die ich in Musik unterrichte die hängen an mir und glauben an mich.
R belehrt den BF, worum es in der heutigen Verhandlung geht und dass sein Aufenthaltstitel nicht verfahrensgegenständlich ist.“
In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:
? Arbeitsunfähigkeitsmeldung von XXXX WIEN vom 18.01.2023 für den 19.01.2023 (erster und letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit), Bettruhe? Arbeitsunfähigkeitsmeldung von römisch 40 WIEN vom 18.01.2023 für den 19.01.2023 (erster und letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit), Bettruhe
? Arbeitsvorvertrag des XXXX -Supermarket vom 02.02.2023? Arbeitsvorvertrag des römisch 40 -Supermarket vom 02.02.2023
? Attestation of Birth von XXXX , geb. XXXX , StA NIGERIA, ausgestellt am 14.08.2019 in BENIN CITY? Attestation of Birth von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA NIGERIA, ausgestellt am 14.08.2019 in BENIN CITY
? die Asylverfahrenskarten aus seinem zweiten und dritten Asylverfahren
? Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, ohne Foto, mit Wohnsitz in XXXX (Abschnitt B), ohne Angabe von Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts (Abschnitt G), ohne Angabe einer Beschäftigungszusage (Abschnitt I), ohne Angabe zu den Sprachkenntnissen auf dem Niveau A2 (Abschnitt J), die im Antrag behauptet werden, ohne Vorlage von Urkunden und Nachweise (Abschnitt K), mit Antragsbegründung, derzufolge der Beschwerdeführer A2 und Wertekur demnächst nachreichen werde, einen großen Freundeskreis habe, regelmäßig die Kirche in 1020 WIEN besuche und be3i dieser Kirche nach Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Vollzeitbeschäftigung aufngehmen könne. Er sei seit der Einreise unbescholten und führe eine familienähnliche Beziehung mit seiner Lebensgefährtin XXXX . Er habe seit der Ausreise keinen Kontakt zur Familie in NIGERIA, sodass er im Falle der Rückkehr auf kein bestehendes Versorgungsnetzwerk zurückgreifen könne, weshalb ihm eine unmenschliche Behandlung nach Art. 2 und 3 EMRK bevorstehe. Er beantragte die Mängelheilung, da er keinen Reisepass besitze und ihm auch die NIGERIANISCHE Botschaft keinen ausstellen könne. Aufgrund angeführter Integrationsverfestigung und langjährigen legalen Aufenthalt in Österreich beantrage er, dass ihm ein humanitärer Aufenthaltstitel zuerkannt werde. Dem lag der E-Mail-Sendebericht vom 01.02.2023, 14:10, bei. ? Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, ohne Foto, mit Wohnsitz in römisch 40 (Abschnitt B), ohne Angabe von Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts (Abschnitt G), ohne Angabe einer Beschäftigungszusage (Abschnitt römisch eins), ohne Angabe zu den Sprachkenntnissen auf dem Niveau A2 (Abschnitt J), die im Antrag behauptet werden, ohne Vorlage von Urkunden und Nachweise (Abschnitt K), mit Antragsbegründung, derzufolge der Beschwerdeführer A2 und Wertekur demnächst nachreichen werde, einen großen Freundeskreis habe, regelmäßig die Kirche in 1020 WIEN besuche und be3i dieser Kirche nach Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Vollzeitbeschäftigung aufngehmen könne. Er sei seit der Einreise unbescholten und führe eine familienähnliche Beziehung mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 . Er habe seit der Ausreise keinen Kontakt zur Familie in NIGERIA, sodass er im Falle der Rückkehr auf kein bestehendes Versorgungsnetzwerk zurückgreifen könne, weshalb ihm eine unmenschliche Behandlung nach Artikel 2 und 3 EMRK bevorstehe. Er beantragte die Mängelheilung, da er keinen Reisepass besitze und ihm auch die NIGERIANISCHE Botschaft keinen ausstellen könne. Aufgrund angeführter Integrationsverfestigung und langjährigen legalen Aufenthalt in Österreich beantrage er, dass ihm ein humanitärer Aufenthaltstitel zuerkannt werde. Dem lag der E-Mail-Sendebericht vom 01.02.2023, 14:10, bei.
? Schreiben der Botschaft von NIGERIA vom 18.07.2019, wonach die oben genannte nigerianische Staatsbürger für die neue nigerianische E-Reisepass beantragt. Allerdings können fehler in Daten nur durch die NIGERIA IMMIGRATION SERVICE XXXX , NIGERIA, durchgefuhrt. Folglich muss Herr XXXX nach NIGERIA reisen, um den Prozess abzuschließen. Die Botschaft würde sehr geschätzt werden wenn sie behilfdich sein könnten. ? Schreiben der Botschaft von NIGERIA vom 18.07.2019, wonach die oben genannte nigerianische Staatsbürger für die neue nigerianische E-Reisepass beantragt. Allerdings können fehler in Daten nur durch die NIGERIA IMMIGRATION SERVICE römisch 40 , NIGERIA, durchgefuhrt. Folglich muss Herr römisch 40 nach NIGERIA reisen, um den Prozess abzuschließen. Die Botschaft würde sehr geschätzt werden wenn sie behilfdich sein könnten.
Dem Beschwerdeführer wurde seine Einvernahme rückübersetzt. Einwendungen gegen die Niederschrift wurden nicht erhoben.
Im Anschluss an die Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis.
Dem Bundesamt wurde die Niederschrift am 29.03.2023 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 23.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 10.10.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Diesen stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt am 24.02.2023 zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist NIGERIANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er hat eine am 14.08.2019 ausgestellte NIGERIANISCHE Geburtsbescheinigung und wurde von der Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft als NIGERIANISCHER Staatsangehöriger identifiziert. Er ist volljährig und in Österreich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist weder österreichischer Staatsbürger, noch Unionsbürger. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich und kein Aufenthaltsrecht für einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 08.06.2014 mit seinem NIGERIANISCHEN Reisepass per Flugzeug in die Europäische Union ein. Dazu machte er im Asylverfahren falsche Angaben. Er brachte seinen Reisepass oder andere identitätsbezeugenden Dokumente aber zu keinem Zeitpunkt in Vorlage, um nicht abgeschoben werden zu können. Er ließ sich nach Ablauf des Passes, mit dem er einreiste, keinen neuen NIGERIANISCHEN Reisepass mehr ausstellen.
Der Beschwerdeführer verließ seither Österreich und das Gebiet der Mitgliedsstaaten nicht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass seine Verfahren in Österreich unter falschem Namen – XXXX – geführt werden und der Beschwerdeführer in Wirklichkeit XXXX heißt.Es kann nicht festgestellt werden, dass seine Verfahren in Österreich unter falschem Namen – römisch 40 – geführt werden und der Beschwerdeführer in Wirklichkeit römisch 40 heißt.
Der Beschwerdeführer stellte am 08.06.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem wurde er am 08.06.2014 erstbefragt und am 17.3.2015 sowie am 12.5.2015 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 03.07.2015 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat NIGERIA (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Unter einem erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach NIGERIA zulässig ist. Es räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1-3 FPG von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt III.). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.7.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 16.07.2018, ihm zugestellt zu Handen seiner Rechtsberaterin als Vertreterin am 17.07.2018, als unbegründet ab. Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis wurde nicht erhoben.Der Beschwerdeführer stellte am 08.06.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem wurde er am 08.06.2014 erstbefragt und am 17.3.2015 sowie am 12.5.2015 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 03.07.2015 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat NIGERIA (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Unter einem erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach NIGERIA zulässig ist. Es räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.7.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde gegen diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 16.07.2018, ihm zugestellt zu Handen seiner Rechtsberaterin als Vertreterin am 17.07.2018, als unbegründet ab. Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis wurde nicht erhoben.
Während des ersten Asylverfahrens verfügte er von 02.09.2014 bis 29.10.2014 über keine Meldeadresse und bezog von 02.09.2014 bis 04.09.2014 bzw. 22.09.2014 bis 23.09.2014 keine Grundversorgung wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle. Es kann nicht festgestellt werden, wo er sich in diesem Zeitraum aufhielt. Im Übrigen war er während des ersten Asylverfahrens bis 27.03.2018 im Rahmen der Grundversorgung untergebracht und gemeldet, ab 27.03.2018 in XXXX bei der Mutter von XXXX . Während des ersten Asylverfahrens verfügte er von 02.09.2014 bis 29.10.2014 über keine Meldeadresse und bezog von 02.09.2014 bis 04.09.2014 bzw. 22.09.2014 bis 23.09.2014 keine Grundversorgung wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle. Es kann nicht festgestellt werden, wo er sich in diesem Zeitraum aufhielt. Im Übrigen war er während des ersten Asylverfahrens bis 27.03.2018 im Rahmen der Grundversorgung untergebracht und gemeldet, ab 27.03.2018 in römisch 40 bei der Mutter von römisch 40 .
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und tat nichts, um seine Ausreise zu ermöglichen, insbesondere beantragte er kein NIGERIANISCHES Reisedokument.
Mit Mandatsbescheid vom 30.07.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 02.08.2018, zwei Wochen nach Abweisung seiner Beschwerde, in XXXX , wobei er an seiner Meldeadresse betreten werden konnte, trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG auf, binnen drei Tagen in das Rückkehrberatungszentrum XXXX zu ziehen und dort bis zur seiner Ausreise durchgehend Unterkunft zu nehmen. Er hatten eine Gebietsbeschränkung gemäß § 52a FPG auf den Bezirk XXXX . Der Beschwerdeführer kam der Wohnsitzverpflichtung verspätet am 07.08.2018 nach.Mit Mandatsbescheid vom 30.07.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 02.08.2018, zwei Wochen nach Abweisung seiner Beschwerde, in römisch 40 , wobei er an seiner Meldeadresse betreten werden konnte, trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG auf, binnen drei Tagen in das Rückkehrberatungszentrum römisch 40 zu ziehen und dort bis zur seiner Ausreise durchgehend Unterkunft zu nehmen. Er hatten eine Gebietsbeschränkung gemäß Paragraph 52 a, FPG auf den Bezirk römisch 40 . Der Beschwerdeführer kam der Wohnsitzverpflichtung verspätet am 07.08.2018 nach.
Mit Bescheid vom 13.08.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.08.2018 in der Betreuungsstelle XXXX , verpflichtete ihn das Bundesamt gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG, am 24.08.2018 um 09:00 Uhr zum Bundesamt zu kommen und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität und Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente. Mit Bescheid vom 13.08.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.08.2018 in der Betreuungsstelle römisch 40 , verpflichtete ihn das Bundesamt gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG, am 24.08.2018 um 09:00 Uhr zum Bundesamt zu kommen und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige Ihre Identität und Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente.
Mit Schriftsatz vom 15.08.2018 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen die Wohnsitzauflage. Es kann nicht festgestellt werden, dass nach seinem Untertauchen noch über seine Vorstellung entschieden wurde.
Am 23.08.2018 wurde er in XXXX abgemeldet und war bis 20.09.2018 unbekannten Aufenthalts. Er wurde wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung bestraft. Am 23.08.2018 wurde er in römisch 40 abgemeldet und war bis 20.09.2018 unbekannten Aufenthalts. Er wurde wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung bestraft.
Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, den Interviewtermin am 24.08.2018 wahrzunehmen, nicht nach. Er stellte am selben Tag in WIEN seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, um seine Abschiebung zu vereiteln. Er kehrte danach nicht nach XXXX zurück, sondern tauchte unter und war bis 20.09.2018 unbekannten Aufenthalts.Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, den Interviewtermin am 24.08.2018 wahrzunehmen, nicht nach. Er stellte am selben Tag in WIEN seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, um seine Abschiebung zu vereiteln. Er kehrte danach nicht nach römisch 40 zurück, sondern tauchte unter und war bis 20.09.2018 unbekannten Aufenthalts.
Zu seinem Folgeantrag wurde er am 24.08.2018 erstbefragt und gab an, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Am 31.08.2018 und 20.09.2018 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein; dabei gab er an, im ersten Verfahren nicht alle seine Fluchtgründe geschildert zu haben. Nach Abschluss der Einvernahme hob das Bundesamt mit dem am 20.09.2018 mündlich verkündeten Bescheid seinen faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die gesetzliche Bestimmung des § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, als verfassungswidrig aufzuheben, und mehrere Eventualanträge. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 26.09.2018 ebenfalls einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmungen. Mit dem Erkenntnis VfSlg. 20.292/2018 wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge ab, soweit sie sich gegen § 22 Abs. 10 dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 68/2013, sowie gegen § 22 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, richteten. Im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 11.01.2019, seinem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 14.01.2019, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig war. Am 27.02.2019, GZ E 683/2019-2, stellte er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof. Dieser gab dem Antrag nicht statt.Zu seinem Folgeantrag wurde er am 24.08.2018 erstbefragt und gab an, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Am 31.08.2018 und 20.09.2018 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer niederschriftlich ein; dabei gab er an, im ersten Verfahren nicht alle seine Fluchtgründe geschildert zu haben. Nach Abschluss der Einvernahme hob das Bundesamt mit dem am 20.09.2018 mündlich verkündeten Bescheid seinen faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 10, dritter und vierter Satz des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als verfassungswidrig aufzuheben, und mehrere Eventualanträge. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 26.09.2018 ebenfalls einen Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmungen. Mit dem Erkenntnis VfSlg. 20.292 aus 2018, wies der Verfassungsgerichtshof die Anträge ab, soweit sie sich gegen Paragraph 22, Absatz 10, dritter, vierter und fünfter Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, sowie gegen Paragraph 22, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, richteten. Im Übrigen wurden die Anträge zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 11.01.2019, seinem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt am 14.01.2019, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig war. Am 27.02.2019, GZ E 683/2019-2, stellte er einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof. Dieser gab dem Antrag nicht statt.
Während des zweiten Verfahrens meldete er sich am 20.09.2018 bei seiner damaligen Lebensgefährtin, XXXX , in WIEN XXXX an. Seit 21.09.2018 bezieht er keine Grundversorgung mehr.Während des zweiten Verfahrens meldete er sich am 20.09.2018 bei seiner damaligen Lebensgefährtin, römisch 40 , in WIEN römisch 40 an. Seit 21.09.2018 bezieht er keine Grundversorgung mehr.
Das Bundesamt erließ am 19.11.2018 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. Er sollte am 23.11.2018 um 05:45 Uhr festgenommen werden. An seiner Adresse konnte am aber nur seine damalige Lebensgefährtin angetroffen werden, die keine Auskunft über seinen Aufenthaltsort geben konnte, weil er zuletzt am 10.11.2018 an seiner Meldeadresse aufhältig gewesen war. Er war untergetaucht und nächtigte seither in nicht bekannten Kirchen. Nachdem sie ihn angerufen hatte, kam der Beschwerdeführer zu ihrer Wohnung und konnte festgenommen werden. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG festgenommen und am 23.11.2018 der Delegation der Botschaft von NIGERIA vorgeführt. Diese bestätigte seine NIGERIANISCHE Staatsangehörigkeit und sagte die Ausstellung eines Heimreiszertifikates für ihn zu, sobald sein Verfahren beendet war und keine freiwillige Ausreise erfolgt sei. Das Heimreisezertifikat wurde wie zugesagt ausgestellt. Das Bundesamt erließ am 19.11.2018 einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. Er sollte am 23.11.2018 um 05:45 Uhr festgenommen werden. An seiner Adresse konnte am aber nur seine damalige Lebensgefährtin angetroffen werden, die keine Auskunft über seinen Aufenthaltsort geben konnte, weil er zuletzt am 10.11.2018 an seiner Meldeadresse aufhältig gewesen war. Er war untergetaucht und nächtigte seither in nicht bekannten Kirchen. Nachdem sie ihn angerufen hatte, kam der Beschwerdeführer zu ihrer Wohnung und konnte festgenommen werden. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen und am 23.11.2018 der Delegation der Botschaft von NIGERIA vorgeführt. Diese bestätigte seine NIGERIANISCHE Staatsangehörigkeit und sagte die Ausstellung eines Heimreiszertifikates für ihn zu, sobald sein Verfahren beendet war und keine freiwillige Ausreise erfolgt sei. Das Heimreisezertifikat wurde wie zugesagt ausgestellt.
Am 06.12.2018 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer zwecks Abschiebung am 11.12.2018 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Der Festnahmeauftrag konnte nicht vollzogen werden, weil der Beschwerdeführer bei mehreren Versuchen an seiner Meldeadresse nicht betreten werden konnte; auch sein Mobiltelefon war abgedreht, der Beschwerdeführer war untergetaucht, um die Abschiebung zu vereiteln. Die Abschiebung wurde storniert.Am 06.12.2018 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer zwecks Abschiebung am 11.12.2018 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Der Festnahmeauftrag konnte nicht vollzogen werden, weil der Beschwerdeführer bei mehreren Versuchen an seiner Meldeadresse nicht betreten werden konnte; auch sein Mobiltelefon war abgedreht, der Beschwerdeführer war untergetaucht, um die Abschiebung zu vereiteln. Die Abschiebung wurde storniert.
Am 25.02.2019 begründete er eine Meldeadresse in WIEN XXXX bei Unterstützern, an der er bis dato gemeldet ist. Tatsächlich lebt er jedoch unangemeldet in seiner Kirche nahe dem XXXX bzw. an verschiedenen Adressen, an seiner Meldeadresse lebt und lebte er nicht. Die Familie – die Gattin und die Kinder – des Beschwerdeführers leben in NIGERIA; zu diesen steht er auch von Österreich aus in Kontakt. In Österreich hat der Beschwerdeführer weder Angehörige, noch einen festen Wohnsitz. Er hat Unterstützer und die Unterstützung seiner Freikirche LPME, die ihm den Aufenthalt im Verborgenen und die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ermöglichen.Am 25.02.2019 begründete er eine Meldeadresse in WIEN römisch 40 bei Unterstützern, an der er bis dato gemeldet ist. Tatsächlich lebt er jedoch unangemeldet in seiner Kirche nahe dem römisch 40 bzw. an verschiedenen Adressen, an seiner Meldeadresse lebt und lebte er nicht. Die Familie – die Gattin und die Kinder – des Beschwerdeführers leben in NIGERIA; zu diesen steht er auch von Österreich aus in Kontakt. In Österreich hat der Beschwerdeführer weder Angehörige, noch einen festen Wohnsitz. Er hat Unterstützer und die Unterstützung seiner Freikirche LPME, die ihm den Aufenthalt im Verborgenen und die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ermöglichen.
Mit Bescheid vom 04.06.2019 wies das Bundesamt seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat NIGERIA (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück. Zugleich erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach NIGERIA zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise räumte es ihm nicht ein (Spruchpunkt VI.). Ferner erließ es ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt VII.). Der Bescheid konnte ihm an seiner neuen Adresse zugestellt werden. Mit Erkenntnis vom 18.07.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters, wies das Bundesverwaltungsgericht seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Beschwerde oder Revision wurde nichterhoben. Mit Bescheid vom 04.06.2019 wies das Bundesamt seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat NIGERIA (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Zugleich erteilte es ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach NIGERIA zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise räumte es ihm nicht ein (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner erließ es ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Bescheid konnte ihm an seiner neuen Adresse zugestellt werden. Mit Erkenntnis vom 18.07.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters, wies das Bundesverwaltungsgericht seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Beschwerde oder Revision wurde nichterhoben.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach.
Seit 18.07.2019 ist der Beschwerdeführer mit Unterbrechungen von 31.07.2019 bis 01.08.2019 und von 31.12.2020 bis 01.01.2021 nach dem GSVG pflichtversichert.
Vier Tage nach der Zustellung des Erkenntnisses, am 22.07.2019, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung plus. Mit Verbesserungsauftrag vom 22.07.2019 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer u.a. auf, binnen vier Wochen ein gültiges Reisedokument (Original, Kopie, Übersetzung) und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Original, Kopie, Übersetzung) vorzulegen. Er wurde zudem darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht behandelt und zurückgewiesen werde, sollten die Mängel nicht behoben werden. Der Beschwerdeführer legte eine Geburtsbescheinigung, ausgestellt 2019 in NIGERIA, die ihm im Wege von Bekannten zugestellt wurde, vor, kam dem Verbesserungsauftrag im Übrigen aber nicht nach.
Die NIGERIANISCHE Botschaft weigerte sich nicht, dem Beschwerdeführer einen Reisepass auszufolgen, sondern der Beschwerdeführer wollte keinen Reisepass, sondern eine Bestätigung, dass sich er keinen Pass ausgestellt bekommen könne, ausgestellt bekommen.
Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.04.2021 Parteiengehör ein. Es konnte ihm an seiner Meldeadresse nicht zugestellt werden. Er behob es auch nicht. Am 21.04.2021 legte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers Vollmacht und teilte mit, dass der Beschwerdeführer das Parteiengehör mangels Ausweises nicht beheben könne.
Nach der Zustellung des Parteiengehörs an ihn ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung. Der Beschwerdeführer änderte er den Antrag auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK. Das Bundesamt vernahm ihn am 09.09.2021 niederschriftlich ein. Den Antrag wies das Bundesamt mit Bescheid vom 08.11.2021 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I.) und den Antrag auf Mängelheilung vom 10.08.2019 gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 8 AsylG-DV 2005 ab. Mit Erkenntnis vom 25.02.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Anwalts am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Am 08.04.2022 stellte der Beschwerdeführer zur GZ E 918/2022-2 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof gab seinem Antrag nicht Folge.Nach der Zustellung des Parteiengehörs an ihn ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung. Der Beschwerdeführer änderte er den Antrag auf einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK. Das Bundesamt vernahm ihn am 09.09.2021 niederschriftlich ein. Den Antrag wies das Bundesamt mit Bescheid vom 08.11.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag auf Mängelheilung vom 10.08.2019 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab. Mit Erkenntnis vom 25.02.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines Anwalts am selben Tag, wies das Bundesverwaltungsgericht seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Am 08.04.2022 stellte der Beschwerdeführer zur GZ E 918/2022-2 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof gab seinem Antrag nicht Folge.
Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nach.
Mit Mandatsbescheid vom 29.07.2022 verpflichtete ihn das Bundesamt gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 11.08.2022 wahrzunehmen. Mit Mandatsbescheid vom 29.07.2022 verpflichtete ihn das Bundesamt gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 11.08.2022 wahrzunehmen.
Der Beschwerdeführer kam dem Mitwirkungsbescheid vom 11.08.2022 nicht nach. Er hatte eine Krankmeldung von 09.08.2022 bis 12.08.2022, es kann aber nicht festgestellt werden, dass er aus gesundheitlichen Gründen an der Wahrnehmung des Interviewtermins gehindert war. Er kam der Verpflichtung nicht nach, um die Abschiebung zu vereiteln.
Die bereits organisierte Abschiebung wurde storniert.
Vier Tage nach der Zustellung des Mandatsbescheides vom 29.07.2022 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, um seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern und hier seiner Musik- und Pastorentätigkeit weiter nachgehen zu können und eine Abschiebung zu verhindern.
Von 05.08.2022 bis 08.08.2022 bezog der Beschwerdeführer Grundversorgung. Er wurde wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet.
Mit schriftlicher Mitteilung vom 18.08.2022 informierte ihn das Bundesamt gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG 2005, dass das Bundesamt beabsichtigte, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Am 05.08.2022 wurde er polizeilich erstbefragt. Am 21.09.2022 vernahm ihn das Bundesamt niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 28.09.2022 wies das Bundesamt seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Mit Erkenntnis vom 13.12.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 14.12.2022, wies das Bundesverwaltungsgericht seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Am 26.01.2023 stellte er zur GZ XXXX einen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof gab diesem nicht Folge. Ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung ist und war nicht anhängig. Mit schriftlicher Mitteilung vom 18.08.2022 informierte ihn das Bundesamt gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005, dass das Bundesamt beabsichtigte, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Am 05.08.2022 wurde er polizeilich erstbefragt. Am 21.09.2022 vernahm ihn das Bundesamt niederschriftlich ein. Mit Bescheid vom 28.09.2022 wies das Bundesamt seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Mit Erkenntnis vom 13.12.2022, dem Beschwerdeführer zugestellt zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 14.12.2022, wies das Bundesverwaltungsgericht seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Am 26.01.2023 stellte er zur GZ römisch 40 einen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof gab diesem nicht Folge. Ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung ist und war nicht anhängig.
Mit Bescheid vom 30.12.2022 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 19.01.2023 wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung nicht nach. Er hatte eine Krankmeldung vom 18.01.2023 wonach er am 19.01.2023 krank war und Bettruhe hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen an der Wahrnehmung des Termins gehindert war. Er kam der Verpflichtung nicht nach, um die Abschiebung zu vereiteln.Mit Bescheid vom 30.12.2022 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 19.01.2023 wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung nicht nach. Er hatte eine Krankmeldung vom 18.01.2023 wonach er am 19.01.2023 krank war und Bettruhe hatte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen an der Wahrnehmung des Termins gehindert war. Er kam der Verpflichtung nicht nach, um die Abschiebung zu vereiteln.
Mit Mandatsbescheid vom 23.01.2023 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 03.02.2022 wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer nahm den Termin war, nachdem er sich anwaltlich beraten und am 01.02.2022 per FAX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Bundesamt – allerdings wirkungslos – gestellt hatte, da solche Anträge nur persönlich eingebracht werden können. Dies musste dem rechtsfreundlichen Vertreter bewusst sein. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates an ihn und seine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Konsulin an, sich im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu befinden, weshalb ihm an diesem Termin kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde. Die Konsulin wollte den Beschwerdeführer zur Abklärung, ob ein Antrag anhängig war, nochmals sprechen. Mit Mandatsbescheid vom 23.01.2023 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 03.02.2022 wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer nahm den Termin war, nachdem er sich anwaltlich beraten und am 01.02.2022 per FAX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Bundesamt – allerdings wirkungslos – gestellt hatte, da solche Anträge nur persönlich eingebracht werden können. Dies musste dem rechtsfreundlichen Vertreter bewusst sein. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates an ihn und seine Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Konsulin an, sich im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu befinden, weshalb ihm an diesem Termin kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde. Die Konsulin wollte den Beschwerdeführer zur Abklärung, ob ein Antrag anhängig war, nochmals sprechen.
Mit Mandatsbescheid vom 21.02.2023 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 03.03.2022 wahrzunehmen. Die aufschiebende Wirkung schloss es aus. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, den Interviewtermin wahrzunehmen, nach, besprach sich dabei mit der Konsulin und seinem rechtsfreundlichen Vertreter und brachte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 im Zuge dieses Termins persönlich beim Bundesamt ein, dies wiederum, um seine Abschiebung zu verhindern. Das Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist daher seit 03.03.2022 anhängig. Auch ein eingebrachter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels steht der Abschiebung nicht entgegen.Mit Mandatsbescheid vom 21.02.2023 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes den Interviewtermin durch die Expertendelegation NIGERIA am 03.03.2022 wahrzunehmen. Die aufschiebende Wirkung schloss es aus. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung, den Interviewtermin wahrzunehmen, nach, besprach sich dabei mit der Konsulin und seinem rechtsfreundlichen Vertreter und brachte den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 im Zuge dieses Termins persönlich beim Bundesamt ein, dies wiederum, um seine Abschiebung zu verhindern. Das Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist daher seit 03.03.2022 anhängig. Auch ein eingebrachter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels steht der Abschiebung nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer ist nicht ausreisewillig, sondern will in Österreich im Umfeld seiner Freikirche bleiben und Musik machen. Er will und wird aus diesen Gründen weiterhin seine Abschiebung vereiteln.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf der von ihm vorgelegten Geburtsbestätigung, die mit seinen Angaben in den Asylverfahren und der Identifizierung als NIGERIANISCHER Staatsangehöriger durch die Delegation der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde in Einklang stehen. Soweit der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angab, er habe sich in der zweiten Klasse Sekundarstufe selbst den Namen XXXX gegeben, deshalb sei er ab dann als XXXX geführt worden, der Name XXXX sei aber weiterhin gültig gewesen, tut er vor dem Hintergrund der 2019 ausgestellten Geburtsbestätigung nicht glaubhaft dar, dass er nicht XXXX , sondern XXXX heißt, zumal er in seinem ersten Asylverfahren, in dem er keine Dokumente vorlegte, wie auch in den beiden nachfolgenden Asylverfahren selbst angab, XXXX zu heißen. Ebensowenig tut er vor diesem Hintergrund mit dem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, er heiße nicht XXXX sondern XXXX , glaubhaft dar, dass er anders heißt, als auf seiner Geburtsbestätigung angegeben XXXX . Vielmehr stellt dieses Vorbringen in Zusammenhalt mit dem Schreiben der Botschaft von NIGERIA vom 18.07.2019 einen Versuch dar, darzutun, dass ihm kein NIGERIANISCHER Reisepass ausgestellt wird, da ein Reisepass mit Namensänderung nur in XXXX beim NIGERIA IMMIGRATION SERVICE ausgestellt werden kann, nicht auf der Botschaft.Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf der von ihm vorgelegten Geburtsbestätigung, die mit seinen Angaben in den Asylverfahren und der Identifizierung als NIGERIANISCHER Staatsangehöriger durch die Delegation der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde in Einklang stehen. Soweit der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angab, er habe sich in der zweiten Klasse Sekundarstufe selbst den Namen römisch 40 gegeben, deshalb sei er ab dann als römisch 40 geführt worden, der Name römisch 40 sei aber weiterhin gültig gewesen, tut er vor dem Hintergrund der 2019 ausgestellten Geburtsbestätigung nicht glaubhaft dar, dass er nicht römisch 40 , sondern römisch 40 heißt, zumal er in seinem ersten Asylverfahren, in dem er keine Dokumente vorlegte, wie auch in den beiden nachfolgenden Asylverfahren selbst angab, römisch 40 zu heißen. Ebensowenig tut er vor diesem Hintergrund mit dem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, er heiße nicht römisch 40 sondern römisch 40 , glaubhaft dar, dass er anders heißt, als auf seiner Geburtsbestätigung angegeben römisch 40 . Vielmehr stellt dieses Vorbringen in Zusammenhalt mit dem Schreiben der Botschaft von NIGERIA vom 18.07.2019 einen Versuch dar, darzutun, dass ihm kein NIGERIANISCHER Reisepass ausgestellt wird, da ein Reisepass mit Namensänderung nur in römisch 40 beim NIGERIA IMMIGRATION SERVICE ausgestellt werden kann, nicht auf der Botschaft.
Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, steht auf Grund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und dem Umstand, dass die Einbringung eines Antrags gemäß § 55 AsylG 2005 kein Bleiberecht begründet, fest.Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, steht auf Grund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung und dem Umstand, dass die Einbringung eines Antrags gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 kein Bleiberecht begründet, fest.
Dass der Beschwerdeführer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über ein Aufenthaltsrecht verfügt, hat er nie behauptet und kann auf Grund des Aktes auch nicht festgestellt werden.
Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist, steht auf Grund des IZR fest, dass er NIGERIANISCHER Staatsangehöriger ist, auf Grund der Identifizierung durch die Delegation der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde. Dass er auch Angehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist, hat er nie behauptet und kann auf Grund des Aktes auch nicht festgestellt werden.
Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt seinen Reisepass in Vorlage brachte, steht auf Grund der Verwaltungsakten fest, mit der Stellungnahme der Direktion des Bundesamtes für Rückkehrvorbereitung und den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang. Aus denselben Gründen steht fest, dass er bis auf die Vorlage der im August 2019 ausgestellten Geburtsbestätigung auch keine sonstigen identitätsbescheinigenden Dokumente vorlegte.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, steht auf Grund des Strafregisterauszuges fest.
Da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Belege über seine Einreise vorlegte, kann nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer ins Gebiet der Mitgliedstaaten und nach Österreich einreiste. Dass er per Flugzeug in die Europäische Union einreiste, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, die diesbezüglich mit seinen Angaben in seinem ersten Asylverfahren in Einklang stehen, fest. Entgegen seiner Angaben im ersten Asylverfahren steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass er mit seinem NIGERIANISCHEN Reisepass und nicht fremden Dokumenten, die er von einem Schlepper bekam, einreiste. Dass er seinen Reisepass im Verfahren nicht vorlegte, um nicht abgeschoben werden zu können, steht auf Grund seiner Aussagen in der hg. mündlichen Verhandlung fest, in der er angab, er habe den Pass nicht vorgelegt, sondern einem Freund gegeben, weil die Leute ihm davon abgeraten haben, ihn der Behörde vorzulegen, er solle hin nicht behalten, wenn er abgelaufen sei, wenn er den Reisepass vorgelegt hätte, hätte er nur Probleme bekommen.
Dass er sich nach Ablauf seines Reisepasses keinen neuen NIGERIANISCHEN Reisepass ausstellen ließ, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem Umstand in Einklang, dass er Überweisungen an seine Familie im Wege von Freunden vornimmt und ihm auch seine Geburtsbestätigung, die seine Angehörigen in NIGERIA ausstellen ließen, von Freunden nach Österreich gebracht wurde, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab.
Dass der Beschwerdeführer seit der ersten Asylantragstellung 2014 Österreich nicht mehr verließ, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Da der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angab, dass ihm seine Angehörigen die Geburtsbescheinigung in BENIN CITY ausstellen und im Wege von Freunden übermitteln ließen, steht die Vorlage der 2019 in BENIN CITY ausgestellten Geburtsbescheinigung dem nicht entgegen.
Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers gründen auf den vorgelegten bezughabenden Verwaltungsakten und den vorliegenden bezughabenden Gerichtsakten. Wo sich der Beschwerdeführer aufhielt, während er während des ersten Asylverfahrens nicht gemeldet war, kann nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung dazu keine Angaben machte.
Die Feststellungen zum Mandatsbescheid vom 30.07.2018, seiner Zustellung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Wohnsitzverpflichtung zunächst nachkam, stehen auf Grund des Aktes sowie der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest, wobei ausweislich des Aktes (Bestätigung der Betreuungsstelle Tirol AS 30, des ZMR- und des GVS-Auszuges) feststeht, dass er entgegen seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung nicht länger als einen Monat in der Betreuungsstelle XXXX lebte, sondern nur von 07.08.2018 bis 23.08.2018. Die Feststellungen zur Vorstellung gründen auf dem vorliegenden Akt, da in diesem keine Entscheidung über die Vorstellung erliegt, kann nicht festgestellt werden, dass über die Vorstellung entschieden wurde.Die Feststellungen zum Mandatsbescheid vom 30.07.2018, seiner Zustellung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Wohnsitzverpflichtung zunächst nachkam, stehen auf Grund des Aktes sowie der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung fest, wobei ausweislich des Aktes (Bestätigung der Betreuungsstelle Tirol AS 30, des ZMR- und des GVS-Auszuges) feststeht, dass er entgegen seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung nicht länger als einen Monat in der Betreuungsstelle römisch 40 lebte, sondern nur von 07.08.2018 bis 23.08.2018. Die Feststellungen zur Vorstellung gründen auf dem vorliegenden Akt, da in diesem keine Entscheidung über die Vorstellung erliegt, kann nicht festgestellt werden, dass über die Vorstellung entschieden wurde.
Dass der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Gebietsbeschränkung bestraft wurde, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Aktenanforderung des Verwaltungsgerichts WIEN wegen einer Verwaltungsstrafsache fest.
Dass der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte, um seine Abschiebung zu vereiteln, steht auf Grund seiner Aussage in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe den Antrag gestellt, weil ihn die Polizei damals gesucht habe, fest und mit seinen Angaben in der Erstbefragung, er habe den Antrag gestellt, weil ihm gesagt worden sei, dass er abgeschoben werde, und seinem Verhalten in Einklang.
Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers gründen auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, die Feststellungen zum Bezug von Grundversorgung auf dem Auszug aus dem GVS, die zur Krankenversicherung nach dem GSVG auf dem SVA-Auszug.
Die Feststellungen zum Bescheid vom 13.08.2018, seiner Zustellung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung nicht nachkam, gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und stehen mit den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe nicht mehr hingehen müssen, weil er am selben Tag einen Folgeasylantrag gestellt habe, in Einklang.
Dass es sich bei XXXX um die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers handelt, und bei XXXX , bei der er vor seinem Aufenthalt in XXXX gemeldet war, um deren Mutter, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass er immer noch mit ihr in einer Beziehung ist, kann nicht festgestellt werden, da er seit FEBRUAR 2019 über keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr mit ihr verfügt. Der Polizei gegenüber gab sie beim Vollzug des Festnahmeauftrages am 23.11.2018 an, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 10.11.2018 an ihrer Adresse aufhältig gewesen sei. Während er in der hg. mündlichen Verhandlung zunächst angab, immer noch mit ihr in einer Beziehung zu sein, gab er danach an, er „war dann mit ihr in einer Beziehung“. Auf Grund seiner Angaben, er ziehe ständig um, die meiste Zeit verbringe er in der Kirche, denn dort sei es umsonst, kann nicht festgestellt werden, dass er weiterhin mit XXXX zusammenlebt. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Gebietsbeschränkung abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass sein Aufenthalt außerhalb der Asylverfahren überall rechtswidrig ist und diese im Übrigen XXXX nicht hindern würde, mit ihm in WIEN zuleben.Dass es sich bei römisch 40 um die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers handelt, und bei römisch 40 , bei der er vor seinem Aufenthalt in römisch 40 gemeldet war, um deren Mutter, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass er immer noch mit ihr in einer Beziehung ist, kann nicht festgestellt werden, da er seit FEBRUAR 2019 über keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr mit ihr verfügt. Der Polizei gegenüber gab sie beim Vollzug des Festnahmeauftrages am 23.11.2018 an, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 10.11.2018 an ihrer Adresse aufhältig gewesen sei. Während er in der hg. mündlichen Verhandlung zunächst angab, immer noch mit ihr in einer Beziehung zu sein, gab er danach an, er „war dann mit ihr in einer Beziehung“. Auf Grund seiner Angaben, er ziehe ständig um, die meiste Zeit verbringe er in der Kirche, denn dort sei es umsonst, kann nicht festgestellt werden, dass er weiterhin mit römisch 40 zusammenlebt. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Gebietsbeschränkung abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass sein Aufenthalt außerhalb der Asylverfahren überall rechtswidrig ist und diese im Übrigen römisch 40 nicht hindern würde, mit ihm in WIEN zuleben.
Seit 25.02.2019 ist der Beschwerdeführer bei XXXX in WIEN XXXX gemeldet. Dass er die Meldung bei ihr begründete, weil er im zweiten und dritten Asylverfahren eine Wohnsitzbeschränkung auf WIEN hatte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, ist glaubhaft. Dass es sich bei XXXX und ihrem Mann XXXX um Unterstützer des Beschwerdeführers handelt, die ihn ausweislich der vom Beschwerdeführer im ersten Aufenthaltstitelverfahren vorgelegten Bestätigungen mit Spenden unterstützen, steht auf Grund seiner Angaben fest und mit dem Akt in Einklang, wenn auch nicht festgestellt werden kann, dass XXXX sein Pate ist, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, zumal er nicht angab, erst in Österreich getauft oder gefirmt worden zu sein, sondern bereits im ersten Asylverfahren vorbrachte, Christ zu sein.Seit 25.02.2019 ist der Beschwerdeführer bei römisch 40 in WIEN römisch 40 gemeldet. Dass er die Meldung bei ihr begründete, weil er im zweiten und dritten Asylverfahren eine Wohnsitzbeschränkung auf WIEN hatte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, ist glaubhaft. Dass es sich bei römisch 40 und ihrem Mann römisch 40 um Unterstützer des Beschwerdeführers handelt, die ihn ausweislich der vom Beschwerdeführer im ersten Aufenthaltstitelverfahren vorgelegten Bestätigungen mit Spenden unterstützen, steht auf Grund seiner Angaben fest und mit dem Akt in Einklang, wenn auch nicht festgestellt werden kann, dass römisch 40 sein Pate ist, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, zumal er nicht angab, erst in Österreich getauft oder gefirmt worden zu sein, sondern bereits im ersten Asylverfahren vorbrachte, Christ zu sein.
Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, dass er ständig umzieht und die meiste Zeit in der Kirche nächtigt, weil es dort nichts kostet, sowie, dass er nur manchmal dort (an seiner Meldeadresse bei XXXX ) sei, überwiegend aber wo anders, weil er ihnen nicht zur Last fallen wolle, weil sie schon alt seien, steht fest, dass es sich bei dieser Adresse um eine Scheinmeldung handelt und der Beschwerdeführers unangemeldet anderswo lebt.Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers, dass er ständig umzieht und die meiste Zeit in der Kirche nächtigt, weil es dort nichts kostet, sowie, dass er nur manchmal dort (an seiner Meldeadresse bei römisch 40 ) sei, überwiegend aber wo anders, weil er ihnen nicht zur Last fallen wolle, weil sie schon alt seien, steht fest, dass es sich bei dieser Adresse um eine Scheinmeldung handelt und der Beschwerdeführers unangemeldet anderswo lebt.
Dass die Gattin und die Kinder des Beschwerdeführers in NIGERIA leben, steht auf Grund der Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest und mit dem Akt in Einklang, dass er mit seiner Familie in NIGERIA keinen Kontakt hat, wie er im am 03.03.2023 eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorbrachte, ist vor dem Hintergrund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung, er schicke Geld über Bekannte nach NIGERIA, weil sein Bruder Probleme mit dem Schulgeld für die Kinder hatte, und der Besorgung der Geburtsbestätigung in BENIN CITY durch seine Angehörigen 2019 unzutreffend.
Da seine Gattin und Kinder sowie sein Bruder in NIGERIA leben und er keine anderen Familienangehörigen in Österreich vorbrachte, steht fest, dass er in Österreich keine Angehörigen hat. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keinen festen Wohnsitz hat, steht fest, weil er angab, er nächtige an verschiedenen Orten, vorwiegend in der Kirche, weil es dort nichts koste. Dass der Beschwerdeführer Unterstützer und die Unterstützung seiner Freikirche LPME, die ihm den Aufenthalt im Verborgenen und die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ermöglichen, steht auf Grund der Unterlagen, die er in seinen Aufenthaltstitelverfahren vorlegte, fest.
Die Feststellungen zur Festnahme am 23.11.2018 und zur Vorführung vor die Delegation der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde am 23.11.2018 gründen auf dem vorliegenden Akt, insbesondere dem Delegationsbericht AS 81 und der Meldung AS 86.
Die Feststellungen zur gescheiterten Festnahme zur Abschiebung am 11.12.2018 und zur Stornierung der Abschiebung gründen auf dem vorliegenden Akt, insbesondere der Meldung AS 112. Dass der Beschwerdeführer untertauchte, um sich der Abschiebung zu entziehen, nachdem die Delegation der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn zusagte, steht mit seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang, dass er Angst gehabt habe und nicht gewusst habe, was die Polizei wieder mit ihm machen würde. Auf Grund des persönlichen Eindrucks in der Verhandlung und des Zusammenhangs war klar, dass er damit Abschiebeversuche meinte. Dass er sich am Ende wieder gestellt habe und wieder hervorgetreten sei, wie er weiter angab, bedeutete jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer nunmehr betreffend die Abschiebung mit den Behörden kooperierte, vielmehr stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, um die Abschiebung zu vereiteln.
Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 56 AsylG 2005 gründen auf dem vorliegenden Akt (AS 136 ff.), dem Verbesserungsauftrag AS 144, der Unterlagenvorlage durch den Verein SUARA AS 164, dem Parteiengehör AS 182, der Eingabe AS 190, dem RSa Kuvert AS 191, dem Antrag auf Zweckänderung vom 18.05.2021 durch den rechtsfreundlichen Vertreter AS 202 samt Beilagen, der Niederschrift AS 220, dem Bescheid AS 231, der Beschwerde AS 245 und dem Gerichtsakt. Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 gründen auf dem vorliegenden Akt (AS 136 ff.), dem Verbesserungsauftrag AS 144, der Unterlagenvorlage durch den Verein SUARA AS 164, dem Parteiengehör AS 182, der Eingabe AS 190, dem RSa Kuvert AS 191, dem Antrag auf Zweckänderung vom 18.05.2021 durch den rechtsfreundlichen Vertreter AS 202 samt Beilagen, der Niederschrift AS 220, dem Bescheid AS 231, der Beschwerde AS 245 und dem Gerichtsakt.
Dass sich die NIGERIANISCHE Vertretungsbehörde nicht weigert, dem Beschwerdeführer einen Reisepass auszustellen, geht aus dem Wortlaut des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde vom JULI 2019 hervor, wonach nur die Ausstellung eines Reisepasses mit geänderten Daten nur in XXXX erfolgen könne und nicht an der Botschaft. Dies steht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er heiße anders, als in seiner Geburtsbescheinigung stehe, in Einklang. Dass der Beschwerdeführer Angst vor einer Abschiebung hatte, steht auf Grund seines Vorbringens in der hg. mündlichen Verhandlung, er sei unter gewaltigem Druck gestanden, habe ständig Angst gehabt, wenn es an der Tür geklopft habe, und habe deswegen Depressionen gehabt, sowie dem persönlichen Eindruck, den er vermittelte, fest. Seinem Vorbringen zufolge ging er (daher) nicht zur Botschaft, um einen Pass ausgestellt zu bekommen, sondern um eine Bestätigung ausgestellt zu bekommen, dass er NIGERIANISCHER Staatsangehöriger ist, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab. Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung erweckte, steht fest, dass er eine Bestätigung haben wollte, dass ihm kein Pass ausgestellt wird. Das steht mit seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe keinen Pass, seit der, mit dem er einreist sei, abgelaufen sei, weil man mit einem Pass Probleme bekomme, und seinem Vorbringen, er habe dieses Dokument (die Bestätigung der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde, dass Pässe mit Datenänderung nur in XXXX ausgestellt werden können) besorgt, weil er gebeten worden sei, so etwas zu bringen, in Einklang. Aus der in der hg. mündlichen Verhandlung vorgelegten Geburtsbescheinigung ergibt sich, dass er diese jedenfalls frühestens einen Monat, nachdem ihm auf der Botschaft die Bestätigung ausgestellt wurde, bekam; er konnte sie sohin der Botschaft nicht vorgelegt haben. Dass er versuchte, mit der Geburtsbescheinigung einen Reisepass oder ein Heimreisezertifikat ausgestellt zu bekommen, behauptet er gar nicht. Dass er danach Verwaltungsprobleme mit der Botschaft gehabt habe, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung kursorisch ausführte, tat er nicht plausibel dar. Im Übrigen waren seine Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung widersprüchlich, ob der diese Bestätigung der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde von seinem Anwalt bekommen habe oder selbst auf der Botschaft bekommen habe. Soweit er auf Nachfrage Erinnerungslücken relevierte, waren diese ob der Bedeutung dieses Vorganges für ihn und dem Umstand, dass dies noch nicht so lange zurückliegt und er umgekehrt Sachverhalte aus 2018 zT sehr wohl vorbringen konnte, nicht glaubhaft.Dass sich die NIGERIANISCHE Vertretungsbehörde nicht weigert, dem Beschwerdeführer einen Reisepass auszustellen, geht aus dem Wortlaut des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde vom JULI 2019 hervor, wonach nur die Ausstellung eines Reisepasses mit geänderten Daten nur in römisch 40 erfolgen könne und nicht an der Botschaft. Dies steht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er heiße anders, als in seiner Geburtsbescheinigung stehe, in Einklang. Dass der Beschwerdeführer Angst vor einer Abschiebung hatte, steht auf Grund seines Vorbringens in der hg. mündlichen Verhandlung, er sei unter gewaltigem Druck gestanden, habe ständig Angst gehabt, wenn es an der Tür geklopft habe, und habe deswegen Depressionen gehabt, sowie dem persönlichen Eindruck, den er vermittelte, fest. Seinem Vorbringen zufolge ging er (daher) nicht zur Botschaft, um einen Pass ausgestellt zu bekommen, sondern um eine Bestätigung ausgestellt zu bekommen, dass er NIGERIANISCHER Staatsangehöriger ist, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung angab. Auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung erweckte, steht fest, dass er eine Bestätigung haben wollte, dass ihm kein Pass ausgestellt wird. Das steht mit seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung, er habe keinen Pass, seit der, mit dem er einreist sei, abgelaufen sei, weil man mit einem Pass Probleme bekomme, und seinem Vorbringen, er habe dieses Dokument (die Bestätigung der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde, dass Pässe mit Datenänderung nur in römisch 40 ausgestellt werden können) besorgt, weil er gebeten worden sei, so etwas zu bringen, in Einklang. Aus der in der hg. mündlichen Verhandlung vorgelegten Geburtsbescheinigung ergibt sich, dass er diese jedenfalls frühestens einen Monat, nachdem ihm auf der Botschaft die Bestätigung ausgestellt wurde, bekam; er konnte sie sohin der Botschaft nicht vorgelegt haben. Dass er versuchte, mit der Geburtsbescheinigung einen Reisepass oder ein Heimreisezertifikat ausgestellt zu bekommen, behauptet er gar nicht. Dass er danach Verwaltungsprobleme mit der Botschaft gehabt habe, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung kursorisch ausführte, tat er nicht plausibel dar. Im Übrigen waren seine Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung widersprüchlich, ob der diese Bestätigung der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde von seinem Anwalt bekommen habe oder selbst auf der Botschaft bekommen habe. Soweit er auf Nachfrage Erinnerungslücken relevierte, waren diese ob der Bedeutung dieses Vorganges für ihn und dem Umstand, dass dies noch nicht so lange zurückliegt und er umgekehrt Sachverhalte aus 2018 zT sehr wohl vorbringen konnte, nicht glaubhaft.
Die Feststellungen zum Mandatsbescheid vom 29.07.2022 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, insb. dem Bescheid AS 276, dem Bericht über die Zustellung AS 296 und dem Umstand, dass kein Delegationsbericht im Akt erliegt, was mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang steht.
Dass der Beschwerdeführer der Mitwirkungspflicht nicht nachkam, steht auf Grund des Aktes und der Angaben des Beschwerdeführers fest. Dass er eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorlegte, steht auf Grund des Aktes fest. Nicht festgestellt werden kann auf Grund dieser Arbeitsunfähigkeitsmeldung, dass der Beschwerdeführer gehindert war, den Termin wahrzunehmen. Im Fall einer Erkrankung reicht es nicht, nur deren Vorliegen zu behaupten und darzutun, auch die konkrete Hinderung am Erscheinen aus diesem Grund (etwa wegen notwendiger Bettruhe) war darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. VwGH 26.02.2014, 2012/02/0079). Aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung, die auch keine Bettruhe oder Einschränkung der Ausgehzeiten vorsieht, ergibt sich dies nicht. Der Beschwerdeführer wurde mit der Ladung ausdrücklich aufgefordert, alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen (Krankmeldungen, Befunde, Therapiebestätigungen etc. aus den Jahren 2022 und 2023 in der hg. mündlichen Verhandlung vorzulegen. Er legte nur die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 18.01.2023 vor. Er legte keinen Befund betreffend eine Erkrankung im August 2022 vor. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem triftigen Grund daran gehindert war, den Interviewtermin bei der Delegation der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde wahrzunehmen. In der hg. mündlichen Verhandlung gab er betreffend die Krankmeldung zudem einen falschen Arzt an. Als Grund für die Arbeitsunfähigkeitsmeldung gab er an, er habe Schmerzen am linken Bein gehabt, ein Magengeschwür, er habe wirklich nicht gehen können. Dies erklärt aber nicht, wie er dann von WIEN XXXX , der Adresse seines Hausarztes, zu der Adresse nach WIEN XXXX , zu der Ärztin, die die Krankmeldung ausstellte, gehen konnte bzw. von WIEN XXXX , wo sich die Freikirche befindet, in der er sich aufhält, zu dieser Ärztin und wieder retour, wenn die Gehschwierigkeiten der Grund für die Krankmeldung waren bzw. warum ihm diese Wege möglich waren, nicht aber der Weg zum Interviewtermin. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist sohin auch nicht plausibel, dies insbesondere auch deswegen, weil er in der Einvernahme am 21.09.2022, sohin nur sechs Wochen nach dem Ende seines Krankenstandes, zu seinem Gesundheitszustand angab, dass er nicht wirklich medizinische Behandlung benötige. Er habe vor einiger Zeit einen Arzt aufsuchen wollen, weil er nicht gewusst habe, ob es um eine Depression oder etwas Anderes gehe. Die einzigen Medikamente, die er nehme, seien für seinen Magen. Auch in der Erstbefragung am 29.07.2022, sohin eine Woche vor seinem Krankenstand, gab er keine gesundheitlichen Probleme an; dies steht aber zu seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung in Widerspruch, seine Gehschwierigkeiten seien schleichend gekommen. Vielmehr steht auf Grund des zeitlichen Zusammenhanges fest, dass der Beschwerdeführer deshalb der Mitwirkungspflicht nicht nachkam, um nicht abgeschoben werden zu können, wie sich auch aus dem Rückkehrberatungsprotokoll vom 30.08.2022 ergibt; gesundheitliche Gründe gab er übrigens auch dabei nicht an.Dass der Beschwerdeführer der Mitwirkungspflicht nicht nachkam, steht auf Grund des Aktes und der Angaben des Beschwerdeführers fest. Dass er eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorlegte, steht auf Grund des Aktes fest. Nicht festgestellt werden kann auf Grund dieser Arbeitsunfähigkeitsmeldung, dass der Beschwerdeführer gehindert war, den Termin wahrzunehmen. Im Fall einer Erkrankung reicht es nicht, nur deren Vorliegen zu behaupten und darzutun, auch die konkrete Hinderung am Erscheinen aus diesem Grund (etwa wegen notwendiger Bettruhe) war darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche VwGH 26.02.2014, 2012/02/0079). Aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung, die auch keine Bettruhe oder Einschränkung der Ausgehzeiten vorsieht, ergibt sich dies nicht. Der Beschwerdeführer wurde mit der Ladung ausdrücklich aufgefordert, alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen (Krankmeldungen, Befunde, Therapiebestätigungen etc. aus den Jahren 2022 und 2023 in der hg. mündlichen Verhandlung vorzulegen. Er legte nur die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 18.01.2023 vor. Er legte keinen Befund betreffend eine Erkrankung im August 2022 vor. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem triftigen Grund daran gehindert war, den Interviewtermin bei der Delegation der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde wahrzunehmen. In der hg. mündlichen Verhandlung gab er betreffend die Krankmeldung zudem einen falschen Arzt an. Als Grund für die Arbeitsunfähigkeitsmeldung gab er an, er habe Schmerzen am linken Bein gehabt, ein Magengeschwür, er habe wirklich nicht gehen können. Dies erklärt aber nicht, wie er dann von WIEN römisch 40 , der Adresse seines Hausarztes, zu der Adresse nach WIEN römisch 40 , zu der Ärztin, die die Krankmeldung ausstellte, gehen konnte bzw. von WIEN römisch 40 , wo sich die Freikirche befindet, in der er sich aufhält, zu dieser Ärztin und wieder retour, wenn die Gehschwierigkeiten der Grund für die Krankmeldung waren bzw. warum ihm diese Wege möglich waren, nicht aber der Weg zum Interviewtermin. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist sohin auch nicht plausibel, dies insbesondere auch deswegen, weil er in der Einvernahme am 21.09.2022, sohin nur sechs Wochen nach dem Ende seines Krankenstandes, zu seinem Gesundheitszustand angab, dass er nicht wirklich medizinische Behandlung benötige. Er habe vor einiger Zeit einen Arzt aufsuchen wollen, weil er nicht gewusst habe, ob es um eine Depression oder etwas Anderes gehe. Die einzigen Medikamente, die er nehme, seien für seinen Magen. Auch in der Erstbefragung am 29.07.2022, sohin eine Woche vor seinem Krankenstand, gab er keine gesundheitlichen Probleme an; dies steht aber zu seinem Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung in Widerspruch, seine Gehschwierigkeiten seien schleichend gekommen. Vielmehr steht auf Grund des zeitlichen Zusammenhanges fest, dass der Beschwerdeführer deshalb der Mitwirkungspflicht nicht nachkam, um nicht abgeschoben werden zu können, wie sich auch aus dem Rückkehrberatungsprotokoll vom 30.08.2022 ergibt; gesundheitliche Gründe gab er übrigens auch dabei nicht an.
Dass der Beschwerdeführer den dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 29.07.2022 stellte, um seine Abschiebung zu verhindern, steht auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte fest. Dass ihm dieser Antrag passiert sei und ein Fluch auf ihm laste, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, war nicht plausibel. Vielmehr ergibt sich aus seiner Aussage, meistens, wenn er solche Aufforderungen [Mitwirkungsbescheide] bekommen habe, habe er wieder um Asyl angesucht, dass er den Antrag zur Vereitelung der Abschiebung stellte.
Die Feststellungen zum Bescheid vom 30.12.2022 gründen auf dem vorliegenden Akt, insbesondere dem Bescheid AS 321 und dem Zustellnachweis AS 333. Dass der Beschwerdeführer der Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkam, steht auf Grund der Eingabe seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 19.01.2023, AS 334, sowie dem Delegationsbericht vom 19.01.2023, AS 336, fest. Dass er eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorlegte, steht auf Grund des Aktes (AS 335) fest. Nicht festgestellt werden kann auf Grund dieser Arbeitsunfähigkeitsmeldung, dass der Beschwerdeführer gehindert war, den Termin wahrzunehmen. Im Fall einer Erkrankung reicht es nicht, nur deren Vorliegen zu behaupten und darzutun, auch die konkrete Hinderung am Erscheinen aus diesem Grund (etwa wegen notwendiger Bettruhe) war darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. VwGH 26.02.2014, 2012/02/0079). Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung, sah zwar Bettruhe vor, ist aber nicht plausibel: Sie datierte vom 18.01.2023 und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit von 19.01.2023 bis 19.01.2023. Der Beschwerdeführer wurde mit der Ladung ausdrücklich aufgefordert, alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen (Krankmeldungen, Befunde, Therapiebestätigungen etc. aus den Jahren 2022 und 2023) in der hg. mündlichen Verhandlung vorzulegen. Er legte nur die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 18.01.2023 vor, aber keinen Befund, aus dem hervorginge, warum am 18.01.2023 festgestanden habe, dass er am 19.01.2023 krank sein werde und Bettruhe einhalten müsse. Dass dies nicht zutreffen könne, räumte der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung auch selbst ein. Soweit er vorbrachte, er habe danach auch eine andere Krankmeldung bekommen, legte er diese entgegen der Aufforderung in der Ladung nicht vor. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem triftigen Grund daran gehindert war, den Interviewtermin bei der Delegation der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde wahrzunehmen. Vielmehr steht im Zusammenhang mit dem Fax-Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 01.02.2023 fest, dass der Beschwerdeführer der Mitwirkungspflicht nicht nachkam, weil er sich der Abschiebung entziehen wollte.Die Feststellungen zum Bescheid vom 30.12.2022 gründen auf dem vorliegenden Akt, insbesondere dem Bescheid AS 321 und dem Zustellnachweis AS 333. Dass der Beschwerdeführer der Mitwirkungsverpflichtung nicht nachkam, steht auf Grund der Eingabe seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 19.01.2023, AS 334, sowie dem Delegationsbericht vom 19.01.2023, AS 336, fest. Dass er eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorlegte, steht auf Grund des Aktes (AS 335) fest. Nicht festgestellt werden kann auf Grund dieser Arbeitsunfähigkeitsmeldung, dass der Beschwerdeführer gehindert war, den Termin wahrzunehmen. Im Fall einer Erkrankung reicht es nicht, nur deren Vorliegen zu behaupten und darzutun, auch die konkrete Hinderung am Erscheinen aus diesem Grund (etwa wegen notwendiger Bettruhe) war darzutun. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein vergleiche VwGH 26.02.2014, 2012/02/0079). Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung, sah zwar Bettruhe vor, ist aber nicht plausibel: Sie datierte vom 18.01.2023 und bestätigte eine Arbeitsunfähigkeit von 19.01.2023 bis 19.01.2023. Der Beschwerdeführer wurde mit der Ladung ausdrücklich aufgefordert, alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen (Krankmeldungen, Befunde, Therapiebestätigungen etc. aus den Jahren 2022 und 2023) in der hg. mündlichen Verhandlung vorzulegen. Er legte nur die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 18.01.2023 vor, aber keinen Befund, aus dem hervorginge, warum am 18.01.2023 festgestanden habe, dass er am 19.01.2023 krank sein werde und Bettruhe einhalten müsse. Dass dies nicht zutreffen könne, räumte der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung auch selbst ein. Soweit er vorbrachte, er habe danach auch eine andere Krankmeldung bekommen, legte er diese entgegen der Aufforderung in der Ladung nicht vor. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus einem triftigen Grund daran gehindert war, den Interviewtermin bei der Delegation der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde wahrzunehmen. Vielmehr steht im Zusammenhang mit dem Fax-Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 01.02.2023 fest, dass der Beschwerdeführer der Mitwirkungspflicht nicht nachkam, weil er sich der Abschiebung entziehen wollte.
Die Feststellungen zum Bescheid vom 23.01.2023 gründen auf dem vorliegenden Akt, insbesondere dem Bescheid AS 337 und dem Zustellnachweis AS 342. Dass der Beschwerdeführer dem Termin am 03.02.2023 nachkam, steht auf Grund des Delegationsberichts AS 343 fest. Dass der Beschwerdeführer davor am 01.02.2023 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Fax-Eingabe betreffend Antrag auf einen Aufenthaltstitel an das Bundesamt stellte, steht auf Grund der von ihm in der hg. mündlichen Verhandlung vorgelegten Fax-Bestätigung vor. Da solche Anträge nur persönlich bei der Behörde gestellt werden können (§ 58 Abs. 5 AsylG 2005), hat er mit dieser Faxeingabe keinen Antrag gestellt und es war im Zeitpunkt des Delegationstermins kein Verfahren anhängig. Dies musste dem ausgewiesenen Asyl- und Fremdenrechtsanwalt, der den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertritt, bewusst sein. Dass der Beschwerdeführer den Antrag aus Unwissenheit per Fax und nicht persönlich einbrachte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, ist nicht glaubhaft, da dies bereits sein zweiter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels war, den ersten hatte er korrekt persönlich bei der Behörde eingebracht; zudem war er durch einen erfahrenen Rechtsanwalt rechtsfreundlich vertreten, der wissen muss, wie man Anträge wirksam einbringt. Dass der Beschwerdeführer den Antrag stellte, um seine Abschiebung – und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates an ihn – zu vereiteln, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest, er habe immer Anträge gestellt, wenn er einen Mitwirkungsbescheid bekommen habe, und seiner Aussage, die Konsulin habe ihm gesagt, dass es aus sei für ihn, wenn er beim nächsten Termin keinen Antrag vorlegen könne, auf Nachfrage, dass sie dann nichts mehr für ihn tun bzw. zu seiner Verteidigung vorbringen könne, auf Nachfrage, dass sie dann ein Heimreisezertifikat für ihn ausstellen müsse, fest. Dies bestätigte auch die Beschwerde, indem sie vorbrachte, dass mit einer Identifizierung nicht zu rechnen sei, da das Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach wie vor anhängig sei (auch wenn das Vorbringen zur Anhängigkeit des Antrages bis 03.03.2023 nicht zutraf). Eine Änderung der Sachlage, auf Grund derer der nunmehrige Antrag nicht zurückzuweisen wäre, kann im Übrigen entgegen der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung nicht erkannt werden: Er gab zwar an, er habe mittlerweile eine Einstellungszusage und die A2- Prüfung gemacht, auf Grund des Aktes steht jedoch fest, dass er bereits in den Verfahren mehrere Einstellungszusagen vorgelegt hatte, die wie die nunmehrige mit seiner Freikirche im Zusammenhang stehen, und die A2-Prüfung bereits 2015 machte. Eine Änderung der Sachlage tut er mit diesem Vorbringen sohin nicht dar, zumal er weiterhin vorbringt, keinen Reisepass zu haben und feststeht, dass er einen ausgestellt bekommen könnte.Die Feststellungen zum Bescheid vom 23.01.2023 gründen auf dem vorliegenden Akt, insbesondere dem Bescheid AS 337 und dem Zustellnachweis AS 342. Dass der Beschwerdeführer dem Termin am 03.02.2023 nachkam, steht auf Grund des Delegationsberichts AS 343 fest. Dass der Beschwerdeführer davor am 01.02.2023 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Fax-Eingabe betreffend Antrag auf einen Aufenthaltstitel an das Bundesamt stellte, steht auf Grund der von ihm in der hg. mündlichen Verhandlung vorgelegten Fax-Bestätigung vor. Da solche Anträge nur persönlich bei der Behörde gestellt werden können (Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005), hat er mit dieser Faxeingabe keinen Antrag gestellt und es war im Zeitpunkt des Delegationstermins kein Verfahren anhängig. Dies musste dem ausgewiesenen Asyl- und Fremdenrechtsanwalt, der den Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertritt, bewusst sein. Dass der Beschwerdeführer den Antrag aus Unwissenheit per Fax und nicht persönlich einbrachte, wie er in der hg. mündlichen Verhandlung vorbrachte, ist nicht glaubhaft, da dies bereits sein zweiter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels war, den ersten hatte er korrekt persönlich bei der Behörde eingebracht; zudem war er durch einen erfahrenen Rechtsanwalt rechtsfreundlich vertreten, der wissen muss, wie man Anträge wirksam einbringt. Dass der Beschwerdeführer den Antrag stellte, um seine Abschiebung – und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates an ihn – zu vereiteln, steht auf Grund seiner Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest, er habe immer Anträge gestellt, wenn er einen Mitwirkungsbescheid bekommen habe, und seiner Aussage, die Konsulin habe ihm gesagt, dass es aus sei für ihn, wenn er beim nächsten Termin keinen Antrag vorlegen könne, auf Nachfrage, dass sie dann nichts mehr für ihn tun bzw. zu seiner Verteidigung vorbringen könne, auf Nachfrage, dass sie dann ein Heimreisezertifikat für ihn ausstellen müsse, fest. Dies bestätigte auch die Beschwerde, indem sie vorbrachte, dass mit einer Identifizierung nicht zu rechnen sei, da das Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach wie vor anhängig sei (auch wenn das Vorbringen zur Anhängigkeit des Antrages bis 03.03.2023 nicht zutraf). Eine Änderung der Sachlage, auf Grund derer der nunmehrige Antrag nicht zurückzuweisen wäre, kann im Übrigen entgegen der Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung nicht erkannt werden: Er gab zwar an, er habe mittlerweile eine Einstellungszusage und die A2- Prüfung gemacht, auf Grund des Aktes steht jedoch fest, dass er bereits in den Verfahren mehrere Einstellungszusagen vorgelegt hatte, die wie die nunmehrige mit seiner Freikirche im Zusammenhang stehen, und die A2-Prüfung bereits 2015 machte. Eine Änderung der Sachlage tut er mit diesem Vorbringen sohin nicht dar, zumal er weiterhin vorbringt, keinen Reisepass zu haben und feststeht, dass er einen ausgestellt bekommen könnte.
Die Feststellungen zum Vorführtermin am 03.02.2023 gründen auf dem Delegationsbericht vom selben Tag. Auf Grund dieses Berichts steht auch fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Konsulin angab, er habe den Antrag per E-Mail gestellt, was er in der hg. mündlichen Verhandlung bestritt. Auf Grund der Fax-Sendebestätigung, die er in der hg. mündlichen Verhandlung vorlegte, steht fest, dass er ihn durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter faxen ließ.
Die Feststellungen zum Bescheid vom 21.02.2023 gründen auf dem vorliegenden Akt, insbesondere dem Bescheid AS 350 und dem Zustellnachweis, den das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht auf Aufforderung hin übermittelte. Dass der Beschwerdeführer dem Termin am 03.03.2023 nachkam, steht auf Grund der Mitteilung der Direktion für Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes vom 08.03.2023 fest und mit den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung in Einklang. Die Feststellungen zum Ablauf des Interviews gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, die glaubhaft waren, ebenso zur Einbringung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anschluss an den Termin.
Dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, sondern in Österreich im Umfeld seiner Freikirche bleiben und Musik machen will, steht auf Grund seiner glaubhaften Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung fest. Dass er aus diesen Gründen weiterhin seine Abschiebung vereiteln will und wird, ebenfalls.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Mitwirkungsbescheid vom 21.02.2023
1. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).1. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,).
Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
In der Ladung ist gemäß § 19 Abs. 2 AVG außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.In der Ladung ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AVG außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat gemäß § 19 Abs. 3 AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, gemäß § 56 AVG die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.Der Erlassung eines Bescheides hat, wenn es sich nicht um eine Ladung (Paragraph 19,) oder einen Bescheid nach Paragraph 57, handelt, gemäß Paragraph 56, AVG die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den Paragraphen 37 und 39 voranzugehen.
2. Der Beschwerdeführer ist Fremder verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Gegen den Beschwerdeführer liegt auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist. Der erste Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.02.2022 zurückgewiesen. Mit Erkenntnis vom 13.12.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2022, mit dem sein zweiter Folgeantrag zurückgewiesen wurde, als unbegründet ab. Das Verfahren wurde nicht zugelassen. Die Rückkehrentscheidung vom 18.07.2019 ist daher durchführbar.2. Der Beschwerdeführer ist Fremder verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Gegen den Beschwerdeführer liegt auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2019 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist. Der erste Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.02.2022 zurückgewiesen. Mit Erkenntnis vom 13.12.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.09.2022, mit dem sein zweiter Folgeantrag zurückgewiesen wurde, als unbegründet ab. Das Verfahren wurde nicht zugelassen. Die Rückkehrentscheidung vom 18.07.2019 ist daher durchführbar.
Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung hatte er noch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gestellt. Diesen stellte er nachdem er den Termin bei der Botschaft wahrgenommen hatte. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung hatte er noch keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gestellt. Diesen stellte er nachdem er den Termin bei der Botschaft wahrgenommen hatte. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.
Dass gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot vorliegt, vermag die Beschwerde mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer versuche ständig, seinen Antrag im Bundesgebiet zu legalisieren, indem er Anträge auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus den Gründen des Art. 8 EMRK stelle, nicht zu entkräften.Dass gegen den Beschwerdeführer eine durchführbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot vorliegt, vermag die Beschwerde mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer versuche ständig, seinen Antrag im Bundesgebiet zu legalisieren, indem er Anträge auf internationalen Schutz bzw. auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus den Gründen des Artikel 8, EMRK stelle, nicht zu entkräften.
3. Da der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen ist, weil er seit 2014 das Bundesgebiet nicht verlassen hat (§ 46 Abs. 1 Z 2 FPG) und auf Grund seines Vorverhaltens – er unterdrückte seine Dokumente, um nicht abgeschoben werden zu können, begründete eine Scheinmeldung, hält sich im Verborgenen auf, verletzte die Gebietsbeschränkung, tauchte nach der Auferlegung der Wohnsitzauflage betreffend XXXX unter, stellte zwei Folgeanträge und (mittlerweile zwei) Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln zur Vereitelung der Abschiebung, kam der Verpflichtung, die Interviewtermine am 24.08.2018, 11.08.2022 und 19.01.2023 wahrzunehmen, nicht nach und vereitelte eine Abschiebung 2018 durch Untertauchen – zu befürchten ist, er werde seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen (§ 46 Abs. 1 Z 3 FPG), ist das Bundesamt gemäß § 46 Abs. 1 FPG berechtigt, den Beschwerdeführer zur Ausreise zu verhalten.3. Da der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen ist, weil er seit 2014 das Bundesgebiet nicht verlassen hat (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG) und auf Grund seines Vorverhaltens – er unterdrückte seine Dokumente, um nicht abgeschoben werden zu können, begründete eine Scheinmeldung, hält sich im Verborgenen auf, verletzte die Gebietsbeschränkung, tauchte nach der Auferlegung der Wohnsitzauflage betreffend römisch 40 unter, stellte zwei Folgeanträge und (mittlerweile zwei) Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln zur Vereitelung der Abschiebung, kam der Verpflichtung, die Interviewtermine am 24.08.2018, 11.08.2022 und 19.01.2023 wahrzunehmen, nicht nach und vereitelte eine Abschiebung 2018 durch Untertauchen – zu befürchten ist, er werde seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG), ist das Bundesamt gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG berechtigt, den Beschwerdeführer zur Ausreise zu verhalten.
Die Beschwerde bringt dagegen vor, der Beschwerdeführer sei immer sei nach wie vor in Österreich aufrecht gemeldet und somit für die Behörden greifbar und erreichbar. Dies trifft auf Grund des bereits Ausgeführten nicht zu.
4. Da der Beschwerdeführer keinen Reisepass in Vorlage brachte, ist die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für ihn erforderlich. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist zudem auch zu rechnen, da 2018 bereits einmal ein Heimreisezertifikat für ihn ausgestellt wurde, er Staatsangehöriger von NIGERIA ist und er eine Geburtsbescheinigung vorlegte, die auf seine Verfahrensidentität lautet. Das Bundesamt ist daher berechtigt, ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer ausstellen zu lassen. Das Verfahren ist anhängig. Die NIGERIANISCHE Vertretungsbehörde verlangt für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Vorführung des Betreffenden vor die Delegation der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde. Daher war es erforderlich und verhältnismäßig, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer vor die Delegation der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde vorlud.
Die Beschwerde bringt vor, dass er der Verpflichtung, den Interviewtermin bei der Expertendelegation der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde am 03.02.2023 nachgekommen sei, wobei auf Grund des bereits seit dem 01.02.2023 anhängigen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK keine Identifizierung stattgefunden habe. Da der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach wie vor anhängig sei, gehe er davon aus, dass am 03.03.2023 keine Identifizierung stattfinden werde.Die Beschwerde bringt vor, dass er der Verpflichtung, den Interviewtermin bei der Expertendelegation der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde am 03.02.2023 nachgekommen sei, wobei auf Grund des bereits seit dem 01.02.2023 anhängigen Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK keine Identifizierung stattgefunden habe. Da der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach wie vor anhängig sei, gehe er davon aus, dass am 03.03.2023 keine Identifizierung stattfinden werde.
Dieses Vorbringen verfängt nicht, weil der Antrag vom 01.02.2023, den der Beschwerdeführer der Konsulin beim Interviewtermin am 03.02.2023 vorlegte, nicht eingebracht war, weil Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 5 leg.cit. nur persönlich bei der Behörde gestellt werden können. Weder war am 03.02.2023 ein solches Verfahren anhängig, noch beim Interviewtermin am 03.03.2023; der Beschwerdeführer brachte den Antrag danach beim Infopoint des Bundesamtes persönlich ein.Dieses Vorbringen verfängt nicht, weil der Antrag vom 01.02.2023, den der Beschwerdeführer der Konsulin beim Interviewtermin am 03.02.2023 vorlegte, nicht eingebracht war, weil Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 5, leg.cit. nur persönlich bei der Behörde gestellt werden können. Weder war am 03.02.2023 ein solches Verfahren anhängig, noch beim Interviewtermin am 03.03.2023; der Beschwerdeführer brachte den Antrag danach beim Infopoint des Bundesamtes persönlich ein.
Die Beschwerde bringt weiter vor, dass der Beschwerdeführer der Behörde bereits seine Geburtsurkunde und ein Schreiben der NIGERIANISCHEN Botschaft vom 18.07.2019 vorgelegt habe, aus denen seine Identität und Eigenschaft als NIGERIANISCHER Staatsangehöriger zweifelsfrei hervorgehe.
Dieses Vorbringen verkennt, dass Mitwirkungsbescheide gemäß § 46 Abs. 2a FPG bereits ausweislich ihres Wortlautes nicht nur zur Identifizierung des Betroffenen, sondern auch zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates zulässig sind. Dies ist auf Grund der Anforderung der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde hier der Fall.Dieses Vorbringen verkennt, dass Mitwirkungsbescheide gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bereits ausweislich ihres Wortlautes nicht nur zur Identifizierung des Betroffenen, sondern auch zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates zulässig sind. Dies ist auf Grund der Anforderung der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde hier der Fall.
Da der Mitwirkungsbescheid für den 03.03.2023 auf Grund der Anforderung der Konsulin nach dem Vorführtermin am 03.02.2023 notwendig war, die bei der Urgenz am 17.02.2023 mitteilte, dass der Beschwerdeführer erneut vorgeführt werden solle, weil sie ihn betreffend seines vermeintlich eingebrachten Antrages konfrontieren wolle (AS 349), war die erneute Vorführung vor die Delegation der NIGERIANISCHEN Vertretungsbehörde nötig und verhältnismäßig.
5. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
6. Die Beschwerde wendet sich weiters gegen die Androhung einer Haftstrafe von 14 Tagen im angefochtenen Bescheid.
Der Androhung einer Zwangsstrafe kommt aber kein Bescheidcharakater zu (VwGH 27.04.1999; 99/05/0081; vgl. VwGH 17.10.1983, 83/10/0244).Der Androhung einer Zwangsstrafe kommt aber kein Bescheidcharakater zu (VwGH 27.04.1999; 99/05/0081; vergleiche VwGH 17.10.1983, 83/10/0244).
Der Beschwerdeführer kann durch die Androhung einer Zwangsstrafe sohin nicht in Rechten verletzt sein.
7. Im Übrigen bestehen gegen die Androhung der Beugestrafe von 14 Tagen auch keine Bedenken:
Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird gemäß § 5 Abs. 1 VVG dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Die Vollstreckung hat gemäß Abs. 2 mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen gemäß Abs. 3 die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht. Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist gemäß Abs. 4 auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VVG dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Die Vollstreckung hat gemäß Absatz 2, mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen gemäß Absatz 3, die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht. Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist gemäß Absatz 4, auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.
Für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die NIGERIANISCHE Vertretungsbehörde ist eine Vorführung des Betreffenden vor die Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft erforderlich. Diese Handlung ist sohin nicht vertretbar. Das Bundesamt drohte daher zutreffend eine Zwangsstrafe nach § 5 VVG an. Für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die NIGERIANISCHE Vertretungsbehörde ist eine Vorführung des Betreffenden vor die Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft erforderlich. Diese Handlung ist sohin nicht vertretbar. Das Bundesamt drohte daher zutreffend eine Zwangsstrafe nach Paragraph 5, VVG an.
Soweit die Beschwerde vorbringt, die Androhung einer 14tägigen Haftstrafe erscheine jedenfalls unangemessen, weil seine Identität und Eigenschaft als NIGERIANISCHER Staatsbürger zweifelsfrei feststehen, verfängt sie nicht, weil der Beschwerdeführer nicht zwecks Identifizierung sondern zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates der Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft vorgeführt werden soll und sein persönliches Erscheinen bei diesem Termin für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates dafür erforderlich ist.
Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden gemäß § 2 Abs. 1 VVG an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als gemäß Abs. 2 dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VVG an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als gemäß Absatz 2, dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
Die Beschwerde behauptet auch nicht, dass der Beschwerdeführer über Unterhaltsmittel verfügt, die über seinen notwendigen Unterhalt hinausgehen. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Akt, wonach die vorgelegten Arbeitsvorverträge aufschiebend bedingt sind und er ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen aus dem ersten Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels Spenden von seinen Unterstützern erhält, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die Geldstrafe stellt im Verhältnis zur Haft das gelindere Zwangsmittel dar (VwGH 19.12.1996, 96/11/0323). Bei vermögenslosen und wenig einsichtigen Personen wie dem Beschwerdeführer, der bereits eine Abschiebung vereitelte und drei Mitwirkungsbescheiden nicht nachkam, kann gemäß § 5 Abs. 2 VVG aber auch eine entsprechende Haft angedroht werden, um die dem Beschwerdeführer auferlegte Verpflichtung zu vollstrecken (VwGH 25.09.1990,87/05/0086).Die Geldstrafe stellt im Verhältnis zur Haft das gelindere Zwangsmittel dar (VwGH 19.12.1996, 96/11/0323). Bei vermögenslosen und wenig einsichtigen Personen wie dem Beschwerdeführer, der bereits eine Abschiebung vereitelte und drei Mitwirkungsbescheiden nicht nachkam, kann gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VVG aber auch eine entsprechende Haft angedroht werden, um die dem Beschwerdeführer auferlegte Verpflichtung zu vollstrecken (VwGH 25.09.1990,87/05/0086).
8. Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Im gegenständlichen Fall ist durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde das Rechtsschutzinteresse über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der – nunmehr erledigten – Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes weggefallen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/02/0023), zumal der Beschwerdeführer den Interviewtermin wahrgenommen hat und der Verpflichtung aus dem Mitwirkungsbescheid sohin nachgekommen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 4a VwGG nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlichbekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (§ 29 Abs. 2 VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses ausdrücklich auf die Revision verzichtet wurde. Der Verzicht ist dem Verwaltungsgericht schriftlichbekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Ein Verzicht ist nur zulässig, wenn die Partei zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet (Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG), ist eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
Mit Schriftsatz vom 23.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 10.10.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Da der 10.10.2023 in der Zukunft liegt und ausweislich des Kanzleisystems kein anderes Verfahren des Beschwerdeführers hg. anhängig ist, ist der Schriftsatz so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer die schriftliche Ausfertigung des am 10.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragte. Der Antrag war rechtzeitig.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jedoch dennoch nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jedoch dennoch nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung aufrechte Rückkehrentscheidung aufrechtes Einreiseverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Heimreisezertifikat Identitätsfeststellung Mitwirkungspflicht Reisedokument schriftliche Ausfertigung Vereitelung Vorladung ZwangsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2268067.1.00Im RIS seit
09.11.2023Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023