TE Bvwg Erkenntnis 2023/7/3 G313 2271726-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.2023
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Entscheidungsdatum

03.07.2023

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §66 Abs1
FPG §66 Abs2
FPG §70 Abs3
NAG §51 Abs1
NAG §52 Abs1
NAG §54 Abs1
NAG §54 Abs5 Z1
NAG §55 Abs1
NAG §55 Abs3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 51 heute
  2. NAG § 51 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. NAG § 51 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 51 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. NAG § 51 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 51 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 52 heute
  2. NAG § 52 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 52 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. NAG § 52 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. NAG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 54 heute
  2. NAG § 54 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 54 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 54 gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. NAG § 54 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. NAG § 54 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. NAG § 54 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 54 heute
  2. NAG § 54 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 54 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 54 gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. NAG § 54 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. NAG § 54 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. NAG § 54 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G313 2271726-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerden der XXXX , geb. XXXX , StA. Bulgarien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerden der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bulgarien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.04.2023 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.), und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.04.2023 wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben.

Die bei der belangten Behörde innerhalb offener Frist per E-Mail eingebrachte Beschwerde weist im Betreff die Verfahrenszahl des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides des BFA auf und hat folgenden Wortlaut:

„(…)

Ich akzeptiere diese Schreiben nicht von 19.04.2023.

Ich lebe seit 2014 in Österreich in einen Lebensgemeinschaft und bin mitversichert mit Partner. Ich habe nicht gewusst, dass ich ein EWR Bewilligung brauche, habe auch nicht angesucht damals, dann war ich zeitlang wieder in Bulgarien.

Und Jetzt bin ich wieder in österreich und fang wieder am Mai zum arbeiten

Und mein Sohn und Schwiegertochter leben auch lange hier, haben drei kleine Kinder wo ich meistens aufpasse.

Wenn ich zurück nach Bulgarien fahre, habe ich keinen Bekannten dort oder eine Unterkunft, wo ich leben kann.

Ich bitte sie höflichst mir die Chance zu geben, dass ich jetzt in Mai anfange zu arbeiten und wieder mal hochzukommen.

Meine Familie lebt seit langem hier und ich habe in Bulgarien keinen mehr, mein Partner ist türkischer Staatsbürger und im Juni heiraten wir auch.

Ich biete sie um eine Lösung, sonst weiss ich nicht mehr, was ich alleine in Bulgarien mache.

(…).“

3. Am 12.05.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche – mangelhafte – Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

4. Am 30.05.2023 wurde seitens der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung ein „Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG“ vorbereitet. Nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister wurde die mit 23.05.2023 erfolgte Wohnsitzabmeldung der BF bekannt. Da keine Zustelladresse der BF im Bundesgebiet bekannt war, konnte der vorbereitete Verbesserungsauftrag nicht an die BF verschickt werden. 4. Am 30.05.2023 wurde seitens der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung ein „Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG“ vorbereitet. Nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister wurde die mit 23.05.2023 erfolgte Wohnsitzabmeldung der BF bekannt. Da keine Zustelladresse der BF im Bundesgebiet bekannt war, konnte der vorbereitete Verbesserungsauftrag nicht an die BF verschickt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Bulgarien.

1.2. Sie ist vom 05.02.2015 bis 23.05.2023 im Bundesgebiet mit Wohnsitz gemeldet gewesen.

1.2.1. Der am 30.05.2023 vorbereitete Verbesserungsauftrag gemäß § 13 AVG konnte nicht an die BF verschickt werden, weil nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister die mit 23.05.2023 erfolgte Wohnsitzabmeldung bekannt worden ist und keine Zustelladresse der BF bekannt war.1.2.1. Der am 30.05.2023 vorbereitete Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, AVG konnte nicht an die BF verschickt werden, weil nach Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister die mit 23.05.2023 erfolgte Wohnsitzabmeldung bekannt worden ist und keine Zustelladresse der BF bekannt war.

Dass die BF nach Wohnsitzabmeldung aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist wäre, konnte nicht festgestellt werden, zumal weder im Zentralen Melderegister eine Eintragung aufscheint, dass die BF woandershin „verzogen“ wäre, noch ein Nachweis über eine zwischenzeitig erfolgte Ausreise der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet vorliegt, oder dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse seitens der BF bekanntgegeben wurde.

1.3. Da die BF die Notwendigkeit für den Besitz einer Krankenversicherung sah, beantragte die BF unter Berufung auf das Führen einer dauerhaften Lebenspartnerschaft mit einer von ihr namentlich genannten Person erstmals am 07.07.2022 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung mit dem Aufenthaltszweck „Sonstige“.

1.3.1. Die BF hat trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der dafür zuständigen NAG-Behörde keinen Nachweis für das tatsächliche Führen der von ihr behaupteten dauerhaften Lebenspartnerschaft mit der von ihr als ihren Lebensgefährten bzw. Lebenspartner bezeichneten Person erbracht.

Sie hat auch im aufenthaltsbeendenden Verfahren vor dem BFA kein diesbezügliches Beweismittel erbracht.

Die BF hat zudem keine Stellungnahme zu dem ihr übermittelten, nachweislich zugestellten „Parteiengehör“ vom 22.02.2023 abgegeben.

Ihre auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gerichtete Antragsstellung wurde gegenüber der NAG-Behörde am 07.07.2022 damit begründet, dass die BF seit über 10 Jahren mit der als ihren Lebenspartner bezeichneten Person zusammenleben würde, jedoch nicht dauerhaft im Bundesgebiet gelebt habe, sondern sich immer wieder, dies teilweise für mehr als zwei Jahre, in Bulgarien aufgehalten habe.

Die BF führte gemäß der Sachverhaltsdarstellung der dafür zuständigen Polizeiinspektion vom 08.03.2023 im Zuge der seitens der NAG-Behörde angeordneten polizeilichen Erhebung betreffend die Zeiträume, in denen sie sich nicht im Bundesgebiet aufgehalten habe, hingegen nur einen Aufenthalt in Bulgarien im Gesamtzeitraum von März 2020 bis Jänner 2021, jedoch keinen weiteren Bulgarienaufenthalt an, und gab an, sich nunmehr seit Februar 2021 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufzuhalten.

1.3.2. Festgestellt wird, dass eine „dauerhafte Lebenspartnerschaft“ der BF in Österreich nicht nachgewiesen bzw. nicht für glaubhaft gehalten und nicht festgestellt werden konnte, und die BF nur deshalb unter Berufung auf das Führen einer dauerhaften Lebenspartnerschaft mit der von ihr als ihren Lebensgefährten bzw. Lebenspartner bezeichneten unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Person erstmals am 07.07.2022 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung mit dem Aufenthaltszweck „Sonstige“ beantragt hat, weil sie die Notwendigkeit für den Besitz einer Krankenversicherung sah.

1.4. Die BF ist mittlerweile mit der von ihr als ihren Partner bezeichneten Person mitversichert.

1.5. Festgestellt wird, dass die BF gegen die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verstoßen hat und deshalb mit Strafverfügung vom 08.07.2022 gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 77 Abs. 1 Z. 4 NAG, wonach, wer unter anderem eine Anmeldebescheinigung nach § 53 nicht rechtzeitig beantragt, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe (von 50 EUR bis 250 EUR) zu bestrafen ist, bestraft worden ist.1.5. Festgestellt wird, dass die BF gegen die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) verstoßen hat und deshalb mit Strafverfügung vom 08.07.2022 gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, NAG, wonach, wer unter anderem eine Anmeldebescheinigung nach Paragraph 53, nicht rechtzeitig beantragt, eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe (von 50 EUR bis 250 EUR) zu bestrafen ist, bestraft worden ist.

1.6. Die BF übte im Bundesgebiet nie eine legale Erwerbstätigkeit aus bzw. übt eine solche auch aktuell nicht aus und ist im AJ WEB nicht als Arbeiterin oder Selbstständige erfasst.

Dass die BF über ausreichende Existenzmittel bzw. finanzielle Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthaltes verfügt, konnte nicht nachgewiesen und folglich nicht festgestellt werden. Ebenso war nicht feststellbar, dass die von der BF als ihren Lebensgefährten bzw. Lebenspartner bezeichneten Person über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und zur Finanzierung des Aufenthaltes der BF verfügt, zumal diese Notstandshilfe bezieht.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten BFA-Aktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorgelegten BFA-Aktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Dass die BF ab 05.02.2015 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet war bzw. vom 05.02.2015 bis 23.05.2023 in Österreich durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet war, ergab sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass die BF nach ihrer Wohnsitzabmeldung aus Österreich ausgereist ist, ging aus dem Akteninhalt samt ZMR-Auszug nicht hervor, zumal auch kein Nachweis über eine erfolgte Ausreise der BF aus Österreich vorliegt.

Bezüglich der auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für die BF gerichteten Antragsstellung vom 07.07.2022 wird darauf hingewiesen, dass die BF am 07.07.2022 vor der zuständigen NAG-Behörde zusammen mit der von ihr als ihren Lebenspartner bezeichneten Person vorgesprochen und einen Antrag auf Anmeldebescheinigung gestellt hat, wobei ihr „Lebensgefährte“ als Dolmetscher fungierte (deshalb auch die Feststellung im angefochtenen Bescheid, was die von der BF als ihren Lebenspartner bezeichneten Person gegenüber der Niederlassungsbehörde vorgebracht hat, womit die Feststellung der Übersetzung des Vorbringens der BF vor der NAG-Behörde gemeint war).

Im Zuge der Antragsstellung wurde vor der zuständigen NAG-Behörde vorgebracht, dass die BF immer wieder mal, teilweise für mehr als zwei Jahre, in Bulgarien gewesen sei, und mit ihrem Lebensgefährten seit 10 Jahren in einer Partnerschaft leben würde (AS 39).

Dies wurde in einem dem vorgelegten Akt einliegenden Aktenvermerk der NAG-Behörde festgehalten (AS 39).

Trotz mehrmaliger Aufforderung seitens der dafür zuständigen Niederlassungs- bzw. NAG-Behörde hat die BF, wie aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich, keinen Nachweis für das tatsächliche Führen der von ihr behaupteten dauerhaften Lebenspartnerschaft mit der von ihr genannten Person erbracht.

Auch im Verfahren vor dem BFA hat die BF kein diesbezügliches Beweismittel erbracht.

Aufgrund eines Erhebungsersuchens der NAG-Behörde wurden polizeiliche Erhebungen an der Hauptwohnsitzadresse der BF durchgeführt, und die dort angetroffene BF gefragt, in welchen Zeiträumen sie sich nicht im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die BF gab an, sich von „März 2020 bis Juli 2020“ und (daran anschließend) von „Juli 2020 bis Jänner 2021“ (demnach somit insgesamt im Gesamtzeitraum von März 2020 bis Jänner 2021) in Bulgarien aufgehalten zu haben, und nunmehr „seit Februar 2021 wieder durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig“ zu sein. Diese „Sachverhaltsdarstellung“ wurde von der Polizei in einem dem Akt einliegenden „Bericht“ vom 08.03.2023 festgehalten (AS 167).

Fest steht, dass sich die BF bezüglich ihrer Aufenthalte in Bulgarien widersprochen hat, wurde doch im Zuge der Antragsstellung vom 07.07.2022 vorgebracht, dass die BF immer wieder mal, teilweise für mehr als zwei Jahre, in Bulgarien gewesen sei, mit welchem Vorbringen auf in regelmäßigen Abständen stattgefundenen teilweise 2 Jahre übersteigende Aufenthalte der BF in Bulgarien Bezug genommen wurde (AS 39), während die BF im Zuge der polizeilichen Erhebung an ihrer Hauptwohnsitzadresse am 08.03.2023 befragt danach, in welchen Zeiträumen sie sich nicht im Bundesgebiet aufgehalten habe, nur einen sich nicht einmal über ein Jahr erstreckenden Aufenthalt in Bulgarien im Gesamtzeitraum von „März 2020 bis Jänner 2021“, einen weiteren Bulgarienaufenthalt jedoch nicht angeführt hat.

Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben betreffend Aufenthalte der BF in Bulgarien in Zusammenschau mit dem übrigen Akteninhalt ohne vorgelegten Nachweis für die vorgebrachte dauerhafte Lebenspartnerschaft trotz mehrmaliger diesbezüglicher Aufforderung seitens der dafür zuständigen NAG-Behörde und mitsamt dem die BF betreffenden Zentralmelderegisterauszug, welcher eine durchgehende Wohnsitzmeldung der BF im österreichischen Bundesgebiet vom 05.02.2015 bis 23.05.2025 bescheinigt, dem Vorbringen im Zuge der Antragsstellung, dass die BF mit ihrem „Lebensgefährten“ bereits seit 10 Jahren in einer Partnerschaft leben würde (AS 39), und dem Beschwerdevorbringen der BF, „seit 2014 in Österreich in einer Lebensgemeinschaft“ zu leben (AS 259), war nicht glaubhaft, dass zwischen der BF und der von ihr als ihren Lebensgefährten bzw. Lebenspartner bezeichneten unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Person eine „dauerhafte Lebenspartnerschaft“ besteht.

Festgehalten wird folglich, dass die BF nur deshalb unter Berufung auf das Führen einer dauerhaften Lebenspartnerschaft mit der von ihr namentlich genannten Person erstmals am 07.07.2022 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung mit dem Aufenthaltszweck „Sonstige“ beantragt hat, weil sie die Notwendigkeit für den Besitz einer Krankenversicherung sah.

Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass bezugnehmend auf ihre Niederlassung im Bundesgebiet bereits ab 05.02.2015 und auf ihren Antrag auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung vom 07.07.2022 mit 07.07.2022 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die BF eingeleitet und dabei festgehalten wurde, dass Grund für die Beantragung der Anmeldebescheinigung den Angaben der BF zufolge die Notwendigkeit einer gesetzlichen Krankenversicherung sei (AS 36).

Die BF ist, wie aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich, mittlerweile mit ihrem – unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten – „Lebensgefährten“ mitversichert.

Sie brachte in der innerhalb offener Frist Ende April 2023 eingebrachten Beschwerde (Beschwerdevorbringen der BF, AS 259, 260) vor, nicht gewusst zu haben, dass sie eine „EWR-Bewilligung“ brauche, damals deshalb auch nicht um eine solche angesucht zu haben, dann „zeitlang“ wieder in Bulgarien gewesen zu sein, nunmehr sich jedoch wieder in Österreich aufzuhalten und im Mai „wieder“ zu arbeiten anzufangen.

Sofern es sich bei der BF bei ihrem Beschwerdevorbringen, nicht gewusst zu haben, dass sie eine „EWR-Bewilligung brauche“, nicht um eine Ausrede handelt, wird darauf hingewiesen, dass sich die BF auf jeden Fall bereits vor ihrer Einreise über die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Land zu erkundigen gehabt hätte, weshalb ihr Vorbringen über eine diesbezügliche Unwissenheit ins Leere geht.

Soweit die BF in ihrer Beschwerde darauf verwies, „wieder“ im Mai zu arbeiten anzufangen, wird darauf hingewiesen, dass im AJ WEB – Auskunftsverfahren keine Meldung der BF aufscheint. Dass die BF in Österreich jemals legal erwerbstätig war, konnte nicht festgestellt werden.

Dass die BF über ausreichende Existenzmittel bzw. finanzielle Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthaltes verfügt, konnte nicht nachgewiesen und folglich nicht festgestellt werden. Ebenso war nicht feststellbar, dass der „Lebensgefährte“ der BF über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und zur Finanzierung des Aufenthaltes der BF verfügt, zumal es keinen dies bescheinigenden Nachweis gibt und, wie aus einem AJ WEB-Auskunftsverfahrensauszug ersichtlich, der „Lebensgefährte“ der BF Notstandshilfe bezieht.

Die BF nahm in ihrer Beschwerde auf bereits lange Zeit in Österreich lebende Familienangehörige (Sohn, Schwiegertochter in und deren drei kleinen Kinder) Bezug, hat es nach dem ihr nachweislich zugestellten „Parteiengehör“, womit ihr auch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zu ihren persönlichen Verhältnissen eingeräumt wurde, jedoch nicht für notwendig gehalten, ihre laut Beschwerdevorbringen bereits lange Zeit in Österreich lebenden Familienangehörigen bekanntzugeben und familiäre bzw. private Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich mitzuteilen.

Die BF gab in ihrer Beschwerde zwar zunächst an, bereits lange Zeit in Österreich lebende Familienangehörige (Sohn und Schwiegertochter und deren drei kleinen Kinder, auf welche sie laut ihrem Beschwerdevorbringen „meistens aufpasse“) zu haben, stellte dann darauf folgend jedoch nicht die von ihr angeführten in Österreich lebenden Verwandten, sondern sich selbst in den Mittelpunkt und gab an, bei einer Rückkehr nach Bulgarien dort niemanden mehr bzw. keinen Bekannten und keine Unterkunftsmöglichkeit zu haben, und bat darum, ihr die Chance zu geben, nun im Mai zu arbeiten anzufangen „und wieder mal hochzukommen“ (AS 259f).

Die BF hat in ihrer Beschwerde demnach somit um die Chance auf – arbeitsmäßige – Eingliederung bzw. Integration in Österreich, nicht jedoch auch um ein Bleiberecht wegen ihrer in Österreich lebenden Familienangehörigen gebeten.

Mit ihrer schlussendlichen Ankündigung in der Beschwerde, ihren Partner, einen türkischen Staatsbürger, im Juni zu heiraten (AS 260), wollte die BF dann offenbar eine nähere Bindung zu der von ihr als ihren Lebenspartner bezeichneten Person glaubhaft machen, um dadurch ihre Chancen auf ihr Bleiberecht zu erhöhen.

Festgehalten wird, dass keine nähere Beziehung bzw. Bindung der BF zu der von ihr als ihren Lebenspartner bezeichneten Person sowie zu den von ihr in der Beschwerde angeführten laut ihrem Vorbringen bereits lange Zeit in Österreich lebenden Familienangehörige (Sohn, Schwiegertochter und deren drei mj Kinder) festgestellt werden konnte, zumal die BF, wenn tatsächlich eine intensive Bindung zu der von ihr als ihren Lebenspartner bezeichneten Person oder bzw. und zu ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen bestehen würde, die BF nach nachweislichem Erhalt des „Parteiengehörs“ bzw. der „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ dies mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der belangten Behörde als einer Ausweisung entgegenstehende familiäre bzw. private Bindung mitgeteilt hätte.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen konnte die BF jedenfalls keine einer Ausweisung entgegenstehende Bindung in Österreich anführen bzw. glaubhaft machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

3.1.1. Gemäß § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.3.1.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet in Abs. 1 wie folgt:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet in Absatz eins, wie folgt:

„Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.       für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.       (…).“

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet wie folgt:

„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.       (…);

2.       (…);

3.       (…)

4.       Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

(…).“

Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet auszugsweise wie folgt:

„Anmeldebescheinigung

§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1.         nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2.         nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
(…)
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
(…).“
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:, 1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;, 2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;, (…), 6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;, (…).“

3.1.2. Die BF ist bulgarische Staatsangehörige.

Sie ist vom 05.02.2015 bis 23.05.2023 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet mit Wohnsitz gemeldet gewesen.

Die BF brachte in ihrer Beschwerde vor, bereits seit 2014 in Österreich in einer Lebensgemeinschaft zu leben (AS 259).

Da die BF die Notwendigkeit für den Besitz einer Krankenversicherung sah, beantragte die BF unter Berufung auf das Führen einer dauerhaften Lebenspartnerschaft mit der von ihr namentlich genannten Person erstmals am 07.07.2022 die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung mit dem Aufenthaltszweck „Sonstige“.

Eine „dauerhafte Lebenspartnerschaft“ zwischen der BF und dem von ihr als ihren Lebenspartner bezeichneten Person iSv § 52 Abs. 1 Z. 4 NAG konnte nicht nach § 53 Abs. 2 Z. 6 NAG nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht und folglich nicht festgestellt werden. Eine „dauerhafte Lebenspartnerschaft“ zwischen der BF und dem von ihr als ihren Lebenspartner bezeichneten Person iSv Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG konnte nicht nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, NAG nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht und folglich nicht festgestellt werden.

Die BF ist mittlerweile mit der von ihr als ihren Lebenspartner bezeichneten Person mitversichert.

Sie ist in Österreich nicht „Arbeitnehmerin“ oder „Selbstständige“ iSv § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG, war in Österreich nie legal erwerbstätig, und verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Unterhaltes iSv § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG. Auch der „Lebensgefährte“ der BF verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und zur Finanzierung des Aufenthaltes der BF, zumal er Notstandshilfe bezieht.Sie ist in Österreich nicht „Arbeitnehmerin“ oder „Selbstständige“ iSv Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, war in Österreich nie legal erwerbstätig, und verfügt nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Unterhaltes iSv Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Auch der „Lebensgefährte“ der BF verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und zur Finanzierung des Aufenthaltes der BF, zumal er Notstandshilfe bezieht.

Ein Nachweis iSv § 53 Abs. 2 Z. 1 NAG, wonach die BF „Arbeitnehmerin“ oder „Selbstständige“ iSv § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG wäre, oder ein Nachweis iSv § 53 Abs. 2 Z. 2 NAG, wonach sie über ausreichende Existenzmittel iSv § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG verfügen wurde, wurde nicht erbracht bzw. konnte nicht erbracht werden. Ein Nachweis iSv Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, NAG, wonach die BF „Arbeitnehmerin“ oder „Selbstständige“ iSv Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG wäre, oder ein Nachweis iSv Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, wonach sie über ausreichende Existenzmittel iSv Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG verfügen wurde, wurde nicht erbracht bzw. konnte nicht erbracht werden.

Die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht liegen nicht vor.

Eine Ausweisung der BF ist daher zulässig.

Gemäß § 66 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Da sich die BF seit 2014, dem in ihrer Beschwerde angeführten Einreisejahr, nicht durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat, hat sie sich doch laut Vorbringen im Zuge ihrer Antragsstellung vom 07.07.2022 immer wieder mal, teilweise auch für mehr als zwei Jahre (AS 39), und laut ihrem im Zuge der polizeilichen Erhebung am 08.03.2023 dazu widersprüchlichen Vorbringen nur im Gesamtzeitraum von März 2020 bis Jänner 2021 (AS 167) in Bulgarien aufgehalten, von einer Hauptsozialisierung der BF in Bulgarien, wo sie den Großteil ihres bisherigen Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbracht hat, auszugehen ist, und die BF in Österreich über keine berücksichtigungswürdigen familiären und private Bindungen verfügt, nie legal erwerbstätig war und mit ihrem Beschwerdevorbringen Ende April 2023 vielmehr erst um die Chance zur – arbeitsmäßigen – Integration in Österreich gebeten hat, konnte keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSv Art. 8 EMRK bei einer Ausweisung festgestellt werden. Da sich die BF seit 2014, dem in ihrer Beschwerde angeführten Einreisejahr, nicht durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat, hat sie sich doch laut Vorbringen im Zuge ihrer Antragsstellung vom 07.07.2022 immer wieder mal, teilweise auch für mehr als zwei Jahre (AS 39), und laut ihrem im Zuge der polizeilichen Erhebung am 08.03.2023 dazu widersprüchlichen Vorbringen nur im Gesamtzeitraum von März 2020 bis Jänner 2021 (AS 167) in Bulgarien aufgehalten, von einer Hauptsozialisierung der BF in Bulgarien, wo sie den Großteil ihres bisherigen Lebens in ihrem Herkunftsstaat verbracht hat, auszugehen ist, und die BF in Österreich über keine berücksichtigungswürdigen familiären und private Bindungen verfügt, nie legal erwerbstätig war und mit ihrem Beschwerdevorbringen Ende April 2023 vielmehr erst um die Chance zur – arbeitsmäßigen – Integration in Österreich gebeten hat, konnte keine Verletzung des Privat- und Familienlebens iSv Artikel 8, EMRK bei einer Ausweisung festgestellt werden.

Die Erlassung einer Ausweisung gegen die BF wird daher für gerechtfertigt gehalten.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.3.2.1. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

3.2.2. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes wird die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes für gerechtfertigt gehalten, wird doch seitens des BVwG keine von der BF im Bundesgebiet ausgehende Gefahr erkannt, die die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erfordern würde.

Die Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubes erfolgte somit zu Recht.

Die gegen den gesamten Bescheid vom 19.04.2023 gerichtete Beschwerde war daher auch betreffend Spruchpunkt II. abzuweisen. Die gegen den gesamten Bescheid vom 19.04.2023 gerichtete Beschwerde war daher auch betreffend Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 S. 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, S. 1 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsehe Ausweisung Ausweisungsverfahren begünstigte Drittstaatsangehörige Durchsetzungsaufschub Ehe Integration Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Scheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G313.2271726.1.00

Im RIS seit

13.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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