Entscheidungsdatum
05.07.2023Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
I413 2270897-1/7E, I413 2270897-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander WIRTH gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg vom 21.03.2023, Zl. XXXX , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages wegen fehlender Anmeldung vor Arbeitsantritt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander WIRTH gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg vom 21.03.2023, Zl. römisch 40 , wegen Vorschreibung eines Beitragszuschlages wegen fehlender Anmeldung vor Arbeitsantritt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2023 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 21.03.2023 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin wegen der fehlenden Anmeldung des XXXX , des XXXX und des XXXX zumindest jedenfalls mit dem 31.01.2023 (Tag der Überprüfung durch die Finanzpolizei) einen Beitragszuschlag von EUR 1.800,- vor und verpflichtete sie zur Zahlung dieses Betrages binnen 15 Tagen nach Bescheidzustellung.1. Mit Bescheid vom 21.03.2023 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin wegen der fehlenden Anmeldung des römisch 40 , des römisch 40 und des römisch 40 zumindest jedenfalls mit dem 31.01.2023 (Tag der Überprüfung durch die Finanzpolizei) einen Beitragszuschlag von EUR 1.800,- vor und verpflichtete sie zur Zahlung dieses Betrages binnen 15 Tagen nach Bescheidzustellung.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, welche sie zusammengefasst damit begründete, dass die drei Personen seit dem 30.01.2023 beschäftigt worden wären und das Anmeldeverfahren am 31.01.2023 um 08.30 Uhr geendet habe. Die Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei sei somit während dem Anmeldeverfahren erfolgt. Ein Verschulden an der verspäteten Anmeldung könne der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden. Die verhängte Strafe sei zudem weit überhöht, zumal die Beschwerdeführerin jedenfalls seit den letzten zwölf Monaten jeden Arbeitnehmer frist- und zeitgerecht angemeldet habe. Bei der vorliegenden erstmaligen verspäteten Anmeldung sei eine Strafreduktion für den Prüfsatz auf EUR 300,- möglich bzw. könne in Anbetracht dessen, dass zeitgleich das Anmeldeverfahren am 31.01.2023 durchgeführt worden sei und damit ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliege, die Strafe entfallen.
3. Mit Schriftsatz vom 26.04.2023, eingelangt am 27.04.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt unter Abgabe einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Am 22.05.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, im Zuge derer der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die drei Betretenen und eine Mitarbeiterin des Amtes für Betrugsbekämpfung der Finanzpolizei als Zeug:innen einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX , ist im Geschäftszweig „Ausübung des Gewerbes (Handwerk) Stuckateure und Trockenbauer“ tätig. Als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert XXXX , der die Gesellschaft seit 06.02.2018 selbständig vertritt. Dieser ist zugleich ihr alleiniger Gesellschafter. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde römisch 40 , ist im Geschäftszweig „Ausübung des Gewerbes (Handwerk) Stuckateure und Trockenbauer“ tätig. Als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert römisch 40 , der die Gesellschaft seit 06.02.2018 selbständig vertritt. Dieser ist zugleich ihr alleiniger Gesellschafter.
Am 31.01.2023 gegen 07:45 Uhr wurde seitens der Organe der Finanzpolizei Feldkirch im Zuge einer routinemäßigen Kontrollfahrt ein Firmenfahrzeug mit der Beschriftung „ XXXX “ gesichtet und in weiterer Folge eine Anhaltung und Kontrolle des Fahrzeuges sowie der darin befindlichen Personen durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden drei Personen angetroffen, nämlich XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , allesamt rumänische Staatsangehörige. Diese trugen Arbeitskleidung, teils auch mit der Aufschrift „ XXXX “ und bestätigten, für die Beschwerdeführerin tätig zu sein. Zu diesem Zeitpunkt war keiner der drei betretenen Personen bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemeldet. Am 31.01.2023 gegen 07:45 Uhr wurde seitens der Organe der Finanzpolizei Feldkirch im Zuge einer routinemäßigen Kontrollfahrt ein Firmenfahrzeug mit der Beschriftung „ römisch 40 “ gesichtet und in weiterer Folge eine Anhaltung und Kontrolle des Fahrzeuges sowie der darin befindlichen Personen durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurden drei Personen angetroffen, nämlich römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , allesamt rumänische Staatsangehörige. Diese trugen Arbeitskleidung, teils auch mit der Aufschrift „ römisch 40 “ und bestätigten, für die Beschwerdeführerin tätig zu sein. Zu diesem Zeitpunkt war keiner der drei betretenen Personen bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemeldet.
Die drei Betretenen waren bereits am 30.01.2023 für die Beschwerdeführerin tätig. Auf Telefonanrufe ihrerseits am 30.01.2023 reagierte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht.
Im Anschluss an die finanzpolizeiliche Kontrolle kontaktierten die Betretenen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, der wiederum unmittelbar danach seinen Steuerberater mit deren Anmeldung beauftragte. Am 31.01.2023 um 08:31 Uhr erfolgte die Anmeldung der drei Betretenen bei der ÖGK.
Mit 20.02.2023 erstattete das Amt für Betrugsbekämpfung der Finanzpolizei bei der belangten Behörde eine Anzeige gemäß § 27 AuslBG und stellte sogleich auch einen Strafantrag an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes aufgrund von Verstößen gegen melderechtliche Vorschriften.Mit 20.02.2023 erstattete das Amt für Betrugsbekämpfung der Finanzpolizei bei der belangten Behörde eine Anzeige gemäß Paragraph 27, AuslBG und stellte sogleich auch einen Strafantrag an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes aufgrund von Verstößen gegen melderechtliche Vorschriften.
Bereits mit Bescheid vom 20.05.2022 zu GZ XXXX wurde gegenüber der Beschwerdeführerin ein Bescheid erlassen und ihr wegen der fehlenden Anmeldung einer Person zumindest jedenfalls mit dem 17.03.2022 (Tag der Überprüfung durch die Finanzpolizei) ein Beitragszuschlag von EUR 1.000,- vorgeschrieben. Bereits mit Bescheid vom 20.05.2022 zu GZ römisch 40 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin ein Bescheid erlassen und ihr wegen der fehlenden Anmeldung einer Person zumindest jedenfalls mit dem 17.03.2022 (Tag der Überprüfung durch die Finanzpolizei) ein Beitragszuschlag von EUR 1.000,- vorgeschrieben.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Gesellschaftsform, zum Unternehmenssitz, zum Geschäftszweig, zur Person des handelsrechtlichen Geschäftsführers und zum Gesellschaftsgesellschafter basieren auf einem im Verwaltungsakt einliegenden Firmenbuchauszug zur Beschwerdeführerin zur Firmenbuchnummer FN XXXX . Die Feststellungen zur Gesellschaftsform, zum Unternehmenssitz, zum Geschäftszweig, zur Person des handelsrechtlichen Geschäftsführers und zum Gesellschaftsgesellschafter basieren auf einem im Verwaltungsakt einliegenden Firmenbuchauszug zur Beschwerdeführerin zur Firmenbuchnummer FN römisch 40 .
Der Aufgriff durch Organe der Finanzpolizei Feldkirch am 31.01.2023 gegen 07:45 Uhr ist derart in der im Verwaltungsakt befindlichen Anzeige gemäß § 27 AuslBG an die belangte Behörde sowie auch im Strafantrag an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, jeweils vom 20.02.2023, verschriftlicht. Die Feststellungen zu den dabei angetroffenen Personen beruhen auf den ihrerseits vorgelegten Identitätsnachweisen, die mit den Angaben der Betretenen in ihrem jeweils von ihnen selbst ausgefüllten Personenblatt (Protokoll vom 22.05.2023, S 8, S 9 und S 11) übereinstimmen. Den Umstand, dass sie Arbeitskleidung, teils mit der Aufschrift „ XXXX “ trugen, lassen die im Zuge der Anhaltung angefertigten und im Verwaltungsakt befindlichen Lichtbilder erkennen. Die Betretenen bestätigten bereits vor den Organen der Finanzpolizei (Anzeige vom 20.02.2023, S 1; Strafantrag vom 20.02.2023, S 2 und S 4), für die Beschwerdeführerin tätig zu sein, was auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin derart sowohl in der Beschwerdeschrift (Beschwerde vom 18.04.2023, S 2), als auch in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 22.05.2023, S 3) bestätigte. Dass die drei Betretenen zum Zeitpunkt ihrer Anhaltung bzw. Kontrolle nicht bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemeldet waren, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (Anzeige vom 20.02.2023, S 2 ff; Strafantrag vom 20.02.2023, S 2 ff) und räumt dies auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin selbst ein (Beschwerde vom 18.04.2023, S 2; Protokoll vom 22.05.2023, S 3). Der Aufgriff durch Organe der Finanzpolizei Feldkirch am 31.01.2023 gegen 07:45 Uhr ist derart in der im Verwaltungsakt befindlichen Anzeige gemäß Paragraph 27, AuslBG an die belangte Behörde sowie auch im Strafantrag an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, jeweils vom 20.02.2023, verschriftlicht. Die Feststellungen zu den dabei angetroffenen Personen beruhen auf den ihrerseits vorgelegten Identitätsnachweisen, die mit den Angaben der Betretenen in ihrem jeweils von ihnen selbst ausgefüllten Personenblatt (Protokoll vom 22.05.2023, S 8, S 9 und S 11) übereinstimmen. Den Umstand, dass sie Arbeitskleidung, teils mit der Aufschrift „ römisch 40 “ trugen, lassen die im Zuge der Anhaltung angefertigten und im Verwaltungsakt befindlichen Lichtbilder erkennen. Die Betretenen bestätigten bereits vor den Organen der Finanzpolizei (Anzeige vom 20.02.2023, S 1; Strafantrag vom 20.02.2023, S 2 und S 4), für die Beschwerdeführerin tätig zu sein, was auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin derart sowohl in der Beschwerdeschrift (Beschwerde vom 18.04.2023, S 2), als auch in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 22.05.2023, S 3) bestätigte. Dass die drei Betretenen zum Zeitpunkt ihrer Anhaltung bzw. Kontrolle nicht bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemeldet waren, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt (Anzeige vom 20.02.2023, S 2 ff; Strafantrag vom 20.02.2023, S 2 ff) und räumt dies auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin selbst ein (Beschwerde vom 18.04.2023, S 2; Protokoll vom 22.05.2023, S 3).
Gleichlautend schilderten der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und der Zeuge XXXX in Übereinstimmungen mit der Sachverhaltsdarstellung in der Anzeige (S 4) und dem Strafantrag (S 3 und S 5 f und S 8 ff), dass ein Tätigwerden für die Beschwerdeführerin bereits am 30.01.2023 erfolgte (Protokoll vom 22.05.2023, S 3 und S 7). Sowohl der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, als auch die Betretenen schilderten, den Geschäftsführer am 30.01.2023 angerufen zu haben, worauf dieser jedoch nicht reagierte (Protokoll vom 22.05.2023, S 3, S 7 und S 10). Gleichlautend schilderten der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und der Zeuge römisch 40 in Übereinstimmungen mit der Sachverhaltsdarstellung in der Anzeige (S 4) und dem Strafantrag (S 3 und S 5 f und S 8 ff), dass ein Tätigwerden für die Beschwerdeführerin bereits am 30.01.2023 erfolgte (Protokoll vom 22.05.2023, S 3 und S 7). Sowohl der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, als auch die Betretenen schilderten, den Geschäftsführer am 30.01.2023 angerufen zu haben, worauf dieser jedoch nicht reagierte (Protokoll vom 22.05.2023, S 3, S 7 und S 10).
Die Feststellungen zum Kontaktieren des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin im Anschluss an die finanzpolizeiliche Kontrolle sowie die unmittelbar darauffolgende Beauftragung des Steuerberaters zur Anmeldung basieren auf den Darlegungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (Protokoll vom 22.05.2023, S 3 und S 4). Der Umstand, dass am 31.01.2023 um 08:31 Uhr die Anmeldung der drei Betretenen bei der ÖGK erfolgte, lässt das im Verwaltungsakt befindliche Übertragungsprotokoll erkennen.
Sowohl die Anzeige gemäß § 27 AuslBG an die belangte Behörde als auch der Strafantrag an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, jeweils vom 20.02.2023, liegt im Verwaltungsakt ein. Sowohl die Anzeige gemäß Paragraph 27, AuslBG an die belangte Behörde als auch der Strafantrag an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz, jeweils vom 20.02.2023, liegt im Verwaltungsakt ein.
Der Bescheid vom 20.05.2022 zu GZ XXXX , auf dem die weiteren Feststellungen fußen, ist ebenfalls aktenkundig. Der Bescheid vom 20.05.2022 zu GZ römisch 40 , auf dem die weiteren Feststellungen fußen, ist ebenfalls aktenkundig.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Rechtslage
Der mit „An- und Abmeldung der Pflichtversicherten“ betitelte § 33 ASVG lautet in seinen wesentlichen Auszügen:Der mit „An- und Abmeldung der Pflichtversicherten“ betitelte Paragraph 33, ASVG lautet in seinen wesentlichen Auszügen:
„§ 33 (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.
[…]“
Gemäß § 35 Abs 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs 1 Z 3 leg.cit. pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Die Strafbestimmung des § 111 Abs 1 Z 1 ASVG besagt, dass ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 leg.cit. meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs 1 leg.cit. auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 leg.cit. entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Strafbestimmung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG besagt, dass ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, leg.cit. meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, leg.cit. auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, leg.cit. entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
Der mit „Beitragszuschläge“ bezeichnete § 113 ASVG lautet:Der mit „Beitragszuschläge“ bezeichnete Paragraph 113, ASVG lautet:
„§ 113 (1) Den in § 111 Abs 1 [ASVG] genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.„§ 113 (1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, [ASVG] genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [ASVG] setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,-.(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, [ASVG] setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,-.
(3) Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.“
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall
Gegenständlich steht unstrittig fest, dass am 30.01.2023 die unter Punkt II. 1. angeführten drei Personen für die Beschwerdeführerin tätig geworden sind und im Zuge einer Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei am 31.01.2023 betreten wurden. Gegenständlich steht unstrittig fest, dass am 30.01.2023 die unter Punkt römisch zwei. 1. angeführten drei Personen für die Beschwerdeführerin tätig geworden sind und im Zuge einer Kontrolle durch die Organe der Finanzpolizei am 31.01.2023 betreten wurden.
Vorab gilt nun zu prüfen, ob es sich bei den drei betretenen Personen um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG handelt: Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, hängt dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB in einem Werk- oder freien Dienstverhältnis) – nur beschränkt ist (vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130). In Anbetracht der einfachen manuellen Tätigkeit im Bereich des Trockenbaus, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 02.07.2013, 2011/08/0162 mit Hinweis auf VwGH 15.05.2013, 2011/08/0130). Im gegenständlichen Fall steht die – ohnedies unbestritten gebliebene – Dienstnehmereigenschaft der drei Betretenen in Anwendung dieser Grundsätze damit fest und ist ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG zur Beschwerdeführerin auszugehen.Vorab gilt nun zu prüfen, ob es sich bei den drei betretenen Personen um Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG handelt: Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB in einem Werk- oder freien Dienstverhältnis) – nur beschränkt ist vergleiche VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130). In Anbetracht der einfachen manuellen Tätigkeit im Bereich des Trockenbaus, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche VwGH 02.07.2013, 2011/08/0162 mit Hinweis auf VwGH 15.05.2013, 2011/08/0130). Im gegenständlichen Fall steht die – ohnedies unbestritten gebliebene – Dienstnehmereigenschaft der drei Betretenen in Anwendung dieser Grundsätze damit fest und ist ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen. Es ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zur Beschwerdeführerin auszugehen.
Die Beschwerdeführerin war somit Dienstgeberin iSd § 35 Abs 1 ASVG und als solche in weiterer Folge verpflichtet, die Anmeldung zur Pflichtversicherung rechtzeitig und auf die richtige Weise vorzunehmen. Die Betretenen waren zum Zeitpunkt der Kontrolle jedoch nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet. Daran mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unmittelbar nach Verständigung durch seine Arbeitnehmer den Steuerberater mit der Anmeldung derselben beauftragt hat, sieht § 33 Abs 1 ASVG doch explizit eine Anmeldung vor dem Arbeitsantritt vor. Die Beschwerdeführerin war somit Dienstgeberin iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG und als solche in weiterer Folge verpflichtet, die Anmeldung zur Pflichtversicherung rechtzeitig und auf die richtige Weise vorzunehmen. Die Betretenen waren zum Zeitpunkt der Kontrolle jedoch nicht beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet. Daran mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin unmittelbar nach Verständigung durch seine Arbeitnehmer den Steuerberater mit der Anmeldung derselben beauftragt hat, sieht Paragraph 33, Absatz eins, ASVG doch explizit eine Anmeldung vor dem Arbeitsantritt vor.
Wenn weiters vorgebracht wird, dass die drei Betretenen früher nach Österreich gekommen seien und zu arbeiten begonnen hätten (Protokoll vom 22.05.2023, S 3), so gilt festzuhalten, dass es dem Dienstgeber bzw. Vertreter einer juristischen Person – wie eben dem Geschäftsführer der GmbH – obliegt, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, welches verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/08/0080). Dies hat der Geschäftsführer der Gesellschaft, der nicht auf die Telefonanrufe der Betretenen am 30.01.2023 reagiert hat, jedenfalls nicht aufzeigen können. Ungeachtet dessen kommt es ohnedies auf den tatsächlichen, nicht den vereinbarten Arbeitsantritt an (vgl. VwGH 11.12.2013, 2011/08/0154 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260).Wenn weiters vorgebracht wird, dass die drei Betretenen früher nach Österreich gekommen seien und zu arbeiten begonnen hätten (Protokoll vom 22.05.2023, S 3), so gilt festzuhalten, dass es dem Dienstgeber bzw. Vertreter einer juristischen Person – wie eben dem Geschäftsführer der GmbH – obliegt, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, welches verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/08/0080). Dies hat der Geschäftsführer der Gesellschaft, der nicht auf die Telefonanrufe der Betretenen am 30.01.2023 reagiert hat, jedenfalls nicht aufzeigen können. Ungeachtet dessen kommt es ohnedies auf den tatsächlichen, nicht den vereinbarten Arbeitsantritt an vergleiche VwGH 11.12.2013, 2011/08/0154 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260).
In Zusammenhang mit dem Vorbringen, wonach ein Verschulden dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden könne, gilt festzuhalten, dass es sich bei dem Beitragszuschlag um keine Strafe handelt. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (zuletzt etwa VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046 mit Hinweis auf VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117). Dass objektiv ein Meldeverstoß vorgelegen hat, ist – wie bereits ausgeführt – in Anbetracht des Dienstantritts am 30.01.2023 und der Anmeldung nach der finanzpolizeilichen Kontrolle am 31.01.2023 unstrittig gegeben. Die Frage des subjektiven Verschuldens bedarf daher keiner näheren Befassung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist (vgl. VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046). In Zusammenhang mit dem Vorbringen, wonach ein Verschulden dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden könne, gilt festzuhalten, dass es sich bei dem Beitragszuschlag um keine Strafe handelt. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (zuletzt etwa VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046 mit Hinweis auf VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117). Dass objektiv ein Meldeverstoß vorgelegen hat, ist – wie bereits ausgeführt – in Anbetracht des Dienstantritts am 30.01.2023 und der Anmeldung nach der finanzpolizeilichen Kontrolle am 31.01.2023 unstrittig gegeben. Die Frage des subjektiven Verschuldens bedarf daher keiner näheren Befassung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist vergleiche VwGH 29.04.2021, Ra 2021/08/0046).
Die Auferlegung eines Beitragszuschlages ist damit dem Grunde zu Recht ergangen. In Hinblick auf die verhängte Höhe gilt auszuführen wie folgt:
Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs 2 ASVG im Fall des Abs 1 Z 1 leg.cit. nach einer unmittelbaren Betretung – wie gegenständlich in Anbetracht des Aufgriffs durch die Organe der Finanzpolizei der Fall – im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,-. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen (Abs 3 leg. cit.).Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. nach einer unmittelbaren Betretung – wie gegenständlich in Anbetracht des Aufgriffs durch die Organe der Finanzpolizei der Fall – im Sinne des Paragraph 111 a, [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 600,-. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen (Absatz 3, leg. cit.).
Eine „erstmalige verspätete Anmeldung“ im Sinne des § 113 Abs 3 ASVG liegt allerdings nur dann vor, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt [vgl. Feik/Warter in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 113 ASVG, RZ 8 (Stand 15.1.2023, rdb.at)]. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerdeführerin in den letzten 12 Monaten jeden Arbeitnehmer frist- und zeitgerecht angemeldet hätte, in Anbetracht des Bescheides der belangten Behörde vom 20.05.2022 zu GZ XXXX wegen fehlender Anmeldung einer Person als nicht zutreffend dar. Bereits aufgrund dessen scheidet ein Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung bzw. die Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,- aus. Daneben können jedoch auch die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sich der Meldeverstoß auf drei Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat (vgl. VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099 mit Hinweis auf VwGH 08.09.2010, 2010/08/0151). Das Vorliegen eines – vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ohnedies nicht substantiiert aufgezeigten – besonders berücksichtigungswürdigen Falles scheitert ebenfalls in Anbetracht der vorherigen Erwägungen. Eine „erstmalige verspätete Anmeldung“ im Sinne des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG liegt allerdings nur dann vor, wenn innerhalb der letzten zwölf Kalendermonate keine Betretung iZm einer Anmeldung vor Arbeitsantritt vorliegt [vgl. Feik/Warter in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 113, ASVG, RZ 8 (Stand 15.1.2023, rdb.at)]. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerdeführerin in den letzten 12 Monaten jeden Arbeitnehmer frist- und zeitgerecht angemeldet hätte, in Anbetracht des Bescheides der belangten Behörde vom 20.05.2022 zu GZ römisch 40 wegen fehlender Anmeldung einer Person als nicht zutreffend dar. Bereits aufgrund dessen scheidet ein Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung bzw. die Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,- aus. Daneben können jedoch auch die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend eingestuft werden, weil sich der Meldeverstoß auf drei Arbeitnehmer gleichzeitig ausgewirkt hat vergleiche VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099 mit Hinweis auf VwGH 08.09.2010, 2010/08/0151). Das Vorliegen eines – vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ohnedies nicht substantiiert aufgezeigten – besonders berücksichtigungswürdigen Falles scheitert ebenfalls in Anbetracht der vorherigen Erwägungen.
Zumal im Ergebnis drei Personen bei unmittelbarer Betretung nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet waren, was aufsummiert den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung von EUR 1.200,- ergibt, dem noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 600,- hinzuzufügen ist, ist die Auferlegung eines Beitragszuschlags in Höhe von gesamt EUR 1.800,- nicht zu beanstanden.
Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung eines Beitragszuschlages, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung eines Beitragszuschlages, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung ist in Anbetracht der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragszuschlag Dienstgebereigenschaft Dienstverhältnis MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I413.2270897.1.00Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023