TE Vfgh Beschluss 1988/6/11 V22/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.1988
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs5
VfGG §27
VfGG §88
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 27 heute
  2. VfGG § 27 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  3. VfGG § 27 gültig von 01.08.1984 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zum Kostenersatz im Normprüfungsverfahren; stellt ein Gericht im Zuge eines Verfahrens einen Normenprüfungsantrag beim VfGH, ist es Aufgabe des antragstellenden Gerichts, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen

Spruch

Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Antragsteller hat gegen einen Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol betreffend Übertretung der Tiroler Ladenschlußverordnung 1965 beim VwGH Beschwerde erhoben. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens stellte der VwGH beim VfGH den Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 Abs2 der Tiroler Ladenschlußverordnung 1965, LGBl. 19. Mit Erkenntnis vom 14. März 1988, V36/86 hob der VfGH den §2 Abs2 dieser V auf. 1. Der Antragsteller hat gegen einen Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol betreffend Übertretung der Tiroler Ladenschlußverordnung 1965 beim VwGH Beschwerde erhoben. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens stellte der VwGH beim VfGH den Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 Abs2 der Tiroler Ladenschlußverordnung 1965, LGBl. 19. Mit Erkenntnis vom 14. März 1988, V36/86 hob der VfGH den §2 Abs2 dieser römisch fünf auf.

Nunmehr stellt der Bf. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den - bereits in seiner Beschwerde beim VwGH gestellten - Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz in der Höhe von 9.530 S.

2. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden.

Im Verfahren vor dem VfGH findet gemäß §27 VerfGG ein Kostenzuspruch nur statt, wenn er im VerfGG ausdrücklich vorgesehen ist. Ein Kostenersatz ist in Verfahren nach den §§57 bis 61 VerfGG (anders als im Verfahren über Individualanträge: §61a VerfGG) nicht vorgesehen.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 7380/1974, 8001/1977) gebührt bei Aufhebung der Norm zwar dem Bf. im Anlaßbeschwerdeverfahren beim VfGH der Ersatz der Kosten eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens, da sich die Normenprüfung als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Zuge des Verfahrens über die Beschwerde darstellt (§88 VerfGG iVm §41 ZPO). Wenn aber - wie hier - ein anderes Gericht im Zuge eines Verfahrens einen Normenprüfungsantrag beim VfGH stellt, ist es Aufgabe des antragstellenden Gerichts, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (VfSlg. 8572/1979, 8646/1979, 9703/1983). Nach der Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 7380/1974, 8001/1977) gebührt bei Aufhebung der Norm zwar dem Bf. im Anlaßbeschwerdeverfahren beim VfGH der Ersatz der Kosten eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens, da sich die Normenprüfung als Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Zuge des Verfahrens über die Beschwerde darstellt (§88 VerfGG in Verbindung mit §41 ZPO). Wenn aber - wie hier - ein anderes Gericht im Zuge eines Verfahrens einen Normenprüfungsantrag beim VfGH stellt, ist es Aufgabe des antragstellenden Gerichts, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (VfSlg. 8572/1979, 8646/1979, 9703/1983).

Der Antrag auf Kostenersatz ist daher abzuweisen (§19 Abs5 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V22.1988

Dokumentnummer

JFT_10119389_88V00022_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten