Entscheidungsdatum
31.07.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W127 2261225-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde des Oberösterreichischen Umweltanwalts gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 02.09.2022, AUWR-2022-512859/14-Kob, betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben „VGP Logistikpark XXXX “ der XXXX vertreten durch Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde des Oberösterreichischen Umweltanwalts gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 02.09.2022, AUWR-2022-512859/14-Kob, betreffend die Feststellung, dass für das Vorhaben „VGP Logistikpark römisch 40 “ der römisch 40 vertreten durch Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 06.05.2022 stellte die XXXX , (in der Folge: mitbeteiligte Partei/Projektwerberin) bei der Oberösterreichischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob für das geplante Bauvorhaben „VGP Logistik Park XXXX “ (in der Folge: Vorhaben) in der Gemeinde XXXX eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Beabsichtigt sei die Errichtung von drei Hallenkomplexen als eingeschossige Lagerhallen.1. Mit Schreiben vom 06.05.2022 stellte die römisch 40 , (in der Folge: mitbeteiligte Partei/Projektwerberin) bei der Oberösterreichischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, ob für das geplante Bauvorhaben „VGP Logistik Park römisch 40 “ (in der Folge: Vorhaben) in der Gemeinde römisch 40 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Beabsichtigt sei die Errichtung von drei Hallenkomplexen als eingeschossige Lagerhallen.
2. Mit angefochtenem Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das Vorhaben nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegenen Unterlagen nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliege.
Das Bauvorhaben sei als Gewerbepark im Sinne des Anhanges 1 Z 18 lit a. UVP-G 2000 anzusehen, zumal das Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder der Kategorie D gelegen sei. Die gesamte Flächeninanspruchnahme (bebaute und versiegelte Flächen sowie Grünflächen) betrage 186.258 m2. Der Schwellenwert des Anhanges 1 Z 18 lit. a UVP-G 2000 von 50 ha werde demnach nicht erreicht, die durch das Vorhaben geplante Flächeninanspruchnahme betrage 37,24 % des in Anhang 1 Z 18 lit. a UVP-G 2000 angeführten Schwellenwerts.Das Bauvorhaben sei als Gewerbepark im Sinne des Anhanges 1 Ziffer 18, Litera a, UVP-G 2000 anzusehen, zumal das Vorhaben in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A oder der Kategorie D gelegen sei. Die gesamte Flächeninanspruchnahme (bebaute und versiegelte Flächen sowie Grünflächen) betrage 186.258 m2. Der Schwellenwert des Anhanges 1 Ziffer 18, Litera a, UVP-G 2000 von 50 ha werde demnach nicht erreicht, die durch das Vorhaben geplante Flächeninanspruchnahme betrage 37,24 % des in Anhang 1 Ziffer 18, Litera a, UVP-G 2000 angeführten Schwellenwerts.
Im Rahmen der Prüfung des Kumulierungstatbestandes nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 führte die belangte Behörde aus, beim „Betriebspark XXXX “ könnten allenfalls die Flächen der XXXX mit einer Fläche von 13,68 ha als Gewerbepark iSd Anhanges 1 Z 18 lit. a UVP-G 2000 angesehen werden. Alle anderen Betriebe ( XXXX ) seien Betriebe, die keinerlei Konnex zueinander hätten und sich lediglich im Laufe der Zeit am dortigen Areal angesiedelt hätten. Eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit des Standorts sei hier jedenfalls zu verneinen.Im Rahmen der Prüfung des Kumulierungstatbestandes nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 führte die belangte Behörde aus, beim „Betriebspark römisch 40 “ könnten allenfalls die Flächen der römisch 40 mit einer Fläche von 13,68 ha als Gewerbepark iSd Anhanges 1 Ziffer 18, Litera a, UVP-G 2000 angesehen werden. Alle anderen Betriebe ( römisch 40 ) seien Betriebe, die keinerlei Konnex zueinander hätten und sich lediglich im Laufe der Zeit am dortigen Areal angesiedelt hätten. Eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit des Standorts sei hier jedenfalls zu verneinen.
Beim „Betriebsbaugebiet XXXX “ in der Stadtgemeinde XXXX sei nach weiteren Ermittlungen festgestellt worden, dass die dort angesiedelten Firmen über eigene Betriebsanlagengenehmigungen verfügen würden (jedenfalls die Dachdeckerei und der Kfz-Betrieb). Für einige wenige habe die XXXX als Grundstückseigentümerin die Betriebsanlagenbewilligung inne und habe die Areale an die jeweiligen Betreiber vermietet. Insgesamt handle es sich aber um ein Areal, wo sich im Laufe der Zeit mehr und mehr Betriebe angesiedelt hätten und dadurch ein historisch gewachsenes Betriebsbaugebiet entstanden sei. Eine Zusammengehörigkeit der einzelnen Firmen im Sinne einer organisatorischen Einheit sei nicht gegeben.Beim „Betriebsbaugebiet römisch 40 “ in der Stadtgemeinde römisch 40 sei nach weiteren Ermittlungen festgestellt worden, dass die dort angesiedelten Firmen über eigene Betriebsanlagengenehmigungen verfügen würden (jedenfalls die Dachdeckerei und der Kfz-Betrieb). Für einige wenige habe die römisch 40 als Grundstückseigentümerin die Betriebsanlagenbewilligung inne und habe die Areale an die jeweiligen Betreiber vermietet. Insgesamt handle es sich aber um ein Areal, wo sich im Laufe der Zeit mehr und mehr Betriebe angesiedelt hätten und dadurch ein historisch gewachsenes Betriebsbaugebiet entstanden sei. Eine Zusammengehörigkeit der einzelnen Firmen im Sinne einer organisatorischen Einheit sei nicht gegeben.
Hinsichtlich einer vom Oö. Umweltanwalt eingewendeten Kumulierung mit dem XXXX wurde ausgeführt, in der Gemeinde XXXX seien die verfahrensgegenständlichen Flächen XXXX Teil des XXXX -Gebietes. Bei der XXXX -Fläche in der Marktgemeinde XXXX sei zwar die Herstellung der Infrastruktur durch einen gemeinsamen Errichter erfolgt und werde diese auch gemeinsam genutzt, allerdings hätten die dort angesiedelten Betriebe keinerlei betriebsorganisatorischen Anknüpfungspunkte zueinander. Sie stünden lediglich in räumlicher Nähe zueinander. Da zur Erfüllung des Tatbestandes „Gewerbepark“ iSd Anhanges 1 Z 18 lit. a UVP-G 2000 das Tatbestandselement der Errichtung der notwendigen Infrastruktur durch einen Errichter und jenes der betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit kumulativ vorliegen müssten (arg: „und“), sei daher bei der XXXX -Fläche XXXX das Vorliegen eines Gewerbeparks iSd UVP-G 2000 zu verneinen.Hinsichtlich einer vom Oö. Umweltanwalt eingewendeten Kumulierung mit dem römisch 40 wurde ausgeführt, in der Gemeinde römisch 40 seien die verfahrensgegenständlichen Flächen römisch 40 Teil des römisch 40 -Gebietes. Bei der römisch 40 -Fläche in der Marktgemeinde römisch 40 sei zwar die Herstellung der Infrastruktur durch einen gemeinsamen Errichter erfolgt und werde diese auch gemeinsam genutzt, allerdings hätten die dort angesiedelten Betriebe keinerlei betriebsorganisatorischen Anknüpfungspunkte zueinander. Sie stünden lediglich in räumlicher Nähe zueinander. Da zur Erfüllung des Tatbestandes „Gewerbepark“ iSd Anhanges 1 Ziffer 18, Litera a, UVP-G 2000 das Tatbestandselement der Errichtung der notwendigen Infrastruktur durch einen Errichter und jenes der betriebsorganisatorischen oder funktionellen Einheit kumulativ vorliegen müssten (arg: „und“), sei daher bei der römisch 40 -Fläche römisch 40 das Vorliegen eines Gewerbeparks iSd UVP-G 2000 zu verneinen.
Auch zusammengerechnet mit den Flächen der XXXX würden diese beiden Vorhaben den im Anhang 1 Z 18 lit. a UVP-G 2000 angeführten Schwellenwert von 50 ha nicht übersteigen. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Flächen der XXXX tatsächlich als Gewerbepark iSd Anhanges 1 Z 18 lit. a UVP-G 2000 einzustufen seien.Auch zusammengerechnet mit den Flächen der römisch 40 würden diese beiden Vorhaben den im Anhang 1 Ziffer 18, Litera a, UVP-G 2000 angeführten Schwellenwert von 50 ha nicht übersteigen. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Flächen der römisch 40 tatsächlich als Gewerbepark iSd Anhanges 1 Ziffer 18, Litera a, UVP-G 2000 einzustufen seien.
Eine Einzelfallbeurteilung der Kumulierung der Auswirkungen sei daher nicht erforderlich, da der Schwellenwert von 50 ha selbst bei einem Hinzuzählen der Flächen der XXXX nicht erreicht werde.Eine Einzelfallbeurteilung der Kumulierung der Auswirkungen sei daher nicht erforderlich, da der Schwellenwert von 50 ha selbst bei einem Hinzuzählen der Flächen der römisch 40 nicht erreicht werde.
Betreffend eine Prüfung des Tatbestandes nach Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 – Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha – hielt die belangte Behörde fest, dass mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 18.02.2021, 2020-79380/13-Sel, für die verfahrensgegenständliche Fläche XXXX in der Gemeinde XXXX festgestellt worden sei, dass für das Vorhaben „Betriebsbaugebiet XXXX “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 14.10.2021, BHGMForstR-2019-234892/47-LAN, sei die dauernde Rodungsbewilligung zur Schaffung des neuen Betriebsbaugebietes XXXX erteilt worden.Betreffend eine Prüfung des Tatbestandes nach Anhang 1 Ziffer 46, UVP-G 2000 – Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha – hielt die belangte Behörde fest, dass mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 18.02.2021, 2020-79380/13-Sel, für die verfahrensgegenständliche Fläche römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 festgestellt worden sei, dass für das Vorhaben „Betriebsbaugebiet römisch 40 “ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 14.10.2021, BHGMForstR-2019-234892/47-LAN, sei die dauernde Rodungsbewilligung zur Schaffung des neuen Betriebsbaugebietes römisch 40 erteilt worden.
Die beiden genannten Bescheide seien rechtskräftig und hätten daher auch für das gegenständliche Verfahren Bindungswirkung, weshalb sich eine weitergehende Prüfung erübrige.
Zu dem Tatbestand nach Anhang 1 Z 21 UVP-G 2000 – Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge – führte die belangte Behörde aus, dass nach den Angaben in den Projektunterlagen 215 Mitarbeiterparkplätze errichtet werden sollen. Da die geplante Stellplatzanzahl weit unter dem Schwellenwert und unter der Bagatellgrenze von 25 % liege, scheide auch eine mögliche Kumulierung iSd § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 mit anderen Parkplätzen, sofern überhaupt eine öffentliche Zugänglichkeit der Parkplätze vorgesehen sei, aus.Zu dem Tatbestand nach Anhang 1 Ziffer 21, UVP-G 2000 – Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge – führte die belangte Behörde aus, dass nach den Angaben in den Projektunterlagen 215 Mitarbeiterparkplätze errichtet werden sollen. Da die geplante Stellplatzanzahl weit unter dem Schwellenwert und unter der Bagatellgrenze von 25 % liege, scheide auch eine mögliche Kumulierung iSd Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 mit anderen Parkplätzen, sofern überhaupt eine öffentliche Zugänglichkeit der Parkplätze vorgesehen sei, aus.
Hinsichtlich des Vorbringens des Oö. Umweltanwalts, dass das Bauvorhaben auch den Tatbestand der Kiesentnahme in der Kumulierung mit den Kiesgruben XXXX , XXXX erfülle und so den Schwellenwert des Anhangs 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 überschreite, wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Entnahme von Schotter zu einem bergbaufremden Zweck, nämlich der Schaffung eines ebenen Geländes für ein Betriebsbaugebiet erfolgt sei und daher nicht dem MinroG unterliege; daher werde auch der Tatbestand des Anhanges 1 Z 25 UVP-G 2000 nicht erfüllt.Hinsichtlich des Vorbringens des Oö. Umweltanwalts, dass das Bauvorhaben auch den Tatbestand der Kiesentnahme in der Kumulierung mit den Kiesgruben römisch 40 , römisch 40 erfülle und so den Schwellenwert des Anhangs 1 Ziffer 25, Litera a, UVP-G 2000 überschreite, wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall die Entnahme von Schotter zu einem bergbaufremden Zweck, nämlich der Schaffung eines ebenen Geländes für ein Betriebsbaugebiet erfolgt sei und daher nicht dem MinroG unterliege; daher werde auch der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 25, UVP-G 2000 nicht erfüllt.
Bei den Einwendungen des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans handle es sich um inhaltliches Vorbringen, das in den folgenden Genehmigungs- bzw. Bewilligungsverfahren nach den jeweils einschlägigen Materiengesetzen Berücksichtigung finden werde, für die Feststellung, ob für das gegenständliche Bauvorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, aber keine Relevanz hätten.
Im Ergebnis erfülle das Vorhaben keinen der geprüften Tatbestände, weshalb es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der Oberösterreichische Umweltanwalt (in der Folge: Beschwerdeführer) die vorliegende Beschwerde ein. In der Begründung wurde die Frage erörtert, ob bei einer Entnahme von Kies auf Teilbereichen des Betriebsbaugebietes (z.B. bei der Entnahme einer 10 m mächtigen Kiesschicht) von einer einfachen Herstellung eines Bauplanums gesprochen werden könne oder ob es sich doch um eine – möglicherweise UVP-pflichtige – Kiesentnahme handle, zumal ein erheblicher Anteil des Materials nicht zum Massenausgleich auf der Fläche verwendet, sondern abtransportiert und anderwärtig verwendet werde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers löse dies – bei Überschreitung der Schwellenwerte oder bei Kumulierung – eine Bewilligungspflicht gemäß UVP-G 2000 aus und könne nicht einfach mit der Schaffung eines ebenen Geländes als Bauplanum begründet werden. Es sei eine „mehr als sportliche Auffassung von Verfahrensvereinfachung“ und nicht nachvollziehbar, wenn ein Gemeinderat ein Areal umwidme und dann die Baubehörde im Bauanzeigeverfahren ein an sich MinroG- und UVP-pflichtiges Vorhaben in kurzem Wege abhandle.
Den inhaltlichen Ausführungen des Bescheides der belangten Behörde sei zu entgegnen, dass aus Sicht des Beschwerdeführers zumindest der Tatbestand der Entnahme erfüllt werde. Denn im Zuge früherer Novelle(n) sei bewusst der Begriff der „Entnahme“ anstatt der „Rohstoffgewinnung“ verwendet worden.
Zur Frage, ob für eine Entnahme von mineralischen Rohstoffen eine Genehmigungspflicht nach dem MinroG eine Voraussetzung der UVP-Pflicht darstelle, wurde auf eine Entscheidung des Umweltsenates (US 9B/2009/13-8 Traisenmündung) verwiesen. Dieser habe sich diesbezüglich dahingehend geäußert, dass die „Entnahme“ mineralischer Rohstoffe – entgegen der Rechtsansicht der Oö. Landesregierung – ein von der Gewinnungsabsicht unabhängiger Tatbestand nach Z 25 des Anhanges 1 sei.Zur Frage, ob für eine Entnahme von mineralischen Rohstoffen eine Genehmigungspflicht nach dem MinroG eine Voraussetzung der UVP-Pflicht darstelle, wurde auf eine Entscheidung des Umweltsenates (US 9B/2009/13-8 Traisenmündung) verwiesen. Dieser habe sich diesbezüglich dahingehend geäußert, dass die „Entnahme“ mineralischer Rohstoffe – entgegen der Rechtsansicht der Oö. Landesregierung – ein von der Gewinnungsabsicht unabhängiger Tatbestand nach Ziffer 25, des Anhanges 1 sei.
Folge man somit der Annahme, dass eine Entnahme nicht zwingend mit Gewinnungsabsicht erfolgen müsse, so sei bei der Erweiterung bestehender Vorhaben bzw. Vorhaben mit kumulativen Auswirkungen gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 durch eine Einzelfallprüfung, auch im Hintergrund einer Hintanhaltung von Aufsplitterung von Projekten, festzustellen, ob eine UVP-Pflicht bestehe. Die Behörde habe zu prüfen, ob mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.Folge man somit der Annahme, dass eine Entnahme nicht zwingend mit Gewinnungsabsicht erfolgen müsse, so sei bei der Erweiterung bestehender Vorhaben bzw. Vorhaben mit kumulativen Auswirkungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bzw. Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 durch eine Einzelfallprüfung, auch im Hintergrund einer Hintanhaltung von Aufsplitterung von Projekten, festzustellen, ob eine UVP-Pflicht bestehe. Die Behörde habe zu prüfen, ob mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.
Im Zusammenhang mit den Kiesgruben XXXX sei dieser Kumulierungstatbestand erfüllt und seien sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierungsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 gegeben, da sich die Kiesentnahmestätten im funktionellen Nahbereich befänden und diese gemeinsam mit dem gegenständlichen Projekt den Schwellenwert des Anhangs 1 Z. 25 lit. a UVP-G 2000 überschreiten würden. In einer Einzelfallprüfung sei deshalb zu überprüfen, ob auf Grund einer Kumulierung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen sei.Im Zusammenhang mit den Kiesgruben römisch 40 sei dieser Kumulierungstatbestand erfüllt und seien sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 gegeben, da sich die Kiesentnahmestätten im funktionellen Nahbereich befänden und diese gemeinsam mit dem gegenständlichen Projekt den Schwellenwert des Anhangs 1 Ziffer 25, Litera a, UVP-G 2000 überschreiten würden. In einer Einzelfallprüfung sei deshalb zu überprüfen, ob auf Grund einer Kumulierung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen sei.
Zu einer bereits von der Behörde negierten MinroG-Pflicht des Vorhabens sei abschließend noch auszuführen, dass zwar das primäre Ziel des Vorhabens eine Baufreimachung des Betriebsgeländes sein möge, doch spiele der Abbau von Kies und anderwärtigem Material eine nicht untergeordnete und unwesentliche Rolle.
Hinsichtlich der niveaugleichen Anbindung des neuen Betriebsareals an die Gemeindestraße sei auf den Umstand zu verwiesen, dass im Betriebsbaugebiet XXXX – südlich der an das gegenständliche Betriebsareal angrenzenden Autobahn – die Zufahrt zum Betriebsbaugebiet von derselben Gemeindestraße kommend mehr als 10 m hinunter zum Betriebsstandort in einer ehemaligen Kiesgrube führe. Die niveaugleiche Anbindung von XXXX mag praktisch sein, wie die Zufahrt in das südliche XXXX -Zentrallager zeige, sie sei jedoch keineswegs notwendig.Hinsichtlich der niveaugleichen Anbindung des neuen Betriebsareals an die Gemeindestraße sei auf den Umstand zu verwiesen, dass im Betriebsbaugebiet römisch 40 – südlich der an das gegenständliche Betriebsareal angrenzenden Autobahn – die Zufahrt zum Betriebsbaugebiet von derselben Gemeindestraße kommend mehr als 10 m hinunter zum Betriebsstandort in einer ehemaligen Kiesgrube führe. Die niveaugleiche Anbindung von römisch 40 mag praktisch sein, wie die Zufahrt in das südliche römisch 40 -Zentrallager zeige, sie sei jedoch keineswegs notwendig.
Der Vollständigkeit halber werde noch auf den Umstand hingewiesen, dass zwar im gegenständlichen Verfahren der Schwellenwert hinsichtlich des Tatbestandes nach Z 18 nicht erreicht werde, jedoch mit Inkrafttreten der bevorstehenden Novelle eine deutliche Minderung des Schwellenwertes – 20 ha – eintreten werde. Insofern sei diese Gesetzesänderung hoch an der Zeit, denn in der derzeitigen Praxis der UVP-Behörden sei dieser Bewilligungstatbestand de facto totes Recht.Der Vollständigkeit halber werde noch auf den Umstand hingewiesen, dass zwar im gegenständlichen Verfahren der Schwellenwert hinsichtlich des Tatbestandes nach Ziffer 18, nicht erreicht werde, jedoch mit Inkrafttreten der bevorstehenden Novelle eine deutliche Minderung des Schwellenwertes – 20 ha – eintreten werde. Insofern sei diese Gesetzesänderung hoch an der Zeit, denn in der derzeitigen Praxis der UVP-Behörden sei dieser Bewilligungstatbestand de facto totes Recht.
4. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2022 vorgelegt.
Die belangte Behörde nahm in ihren Ausführungen im Rahmen der Beschwerdevorlage insbesondere auf die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Entscheidung des Umweltsenates Bezug und führte aus, dass die Behörde die Ansicht des Umweltsenates in dieser Entscheidung seit jeher nicht teile. Vom Umweltsenat in diesem Zusammenhang zitierte Literatur nehme eindeutig auf eine alte Rechtslage Bezug. Nicht ersichtlich sei für die Behörde weiters, welchen Wert die von Bergthaler in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP (1998), getroffenen Aussagen zur alten Rechtslage in diesem Zusammenhang haben sollen. Den wiedergegebenen Gesetzesmaterialien in ihrer Gesamtheit sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber offensichtlich bei der Erfassung der einschlägigen Vorschriften des UVP-G 2000 stets (klassische) Bergbautätigkeiten vor Augen gehabt habe.
Auch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten spreche in ihrer deutschen Fassung von „Bergbau“. In Z 19 des Anhanges l der Richtlinie (als die der Z 25 Anhang 1 UVP-G 2000 zuordenbare Bestimmung) heiße es im englischen Text: „19. Quarries and open-cast mining where the surface of the site exceeds 25 hectares [...]“. „Open-Cast mining“ sei in der deutschen Fassung mit „Tagebau“ übersetzt worden. Bei richtlinienkonformer Auslegung des UVP-G 2000 sei somit jedenfalls davon auszugehen, dass die Überschrift „Bergbau“ im UVP-G 2000 eine gewollte Titulierung im Sinne des EU-Rechtes sei.Auch die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten spreche in ihrer deutschen Fassung von „Bergbau“. In Ziffer 19, des Anhanges l der Richtlinie (als die der Ziffer 25, Anhang 1 UVP-G 2000 zuordenbare Bestimmung) heiße es im englischen Text: „19. Quarries and open-cast mining where the surface of the site exceeds 25 hectares [...]“. „Open-Cast mining“ sei in der deutschen Fassung mit „Tagebau“ übersetzt worden. Bei richtlinienkonformer Auslegung des UVP-G 2000 sei somit jedenfalls davon auszugehen, dass die Überschrift „Bergbau“ im UVP-G 2000 eine gewollte Titulierung im Sinne des EU-Rechtes sei.
Beim Tagebau bzw. Tagbau (die in Österreich übliche Schreibweise für Tagebau) handle es sich aber eindeutig um ein bergmännisches Verfahren.
Der Gesetzgeber des UVP-G 2000 habe durch seinen ausdrücklichen Verweis auf die Pläne nach dem MinroG eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass – jedenfalls derzeit – von Ziffer 25 bzw. Ziffer 26 des Anhanges 1 des UVP-G 2000 nur Anlagen erfasst sein können, welche gleichzeitig dem MinroG unterliegen.
Die Entscheidung Traisenmündung vom 25.08.2009, US 9B/2009/13-8, sei als Einzelfallentscheidung anzusehen. Die der Entscheidung Traisenmündung widersprechende Sichtweise werde auch durch Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G, 3. Auflage (Juni 2013), bestätigt. Dort werde unter Rz 1 zu Z 25 und 26 festgehalten, dass auch der Entnahmebegriff des UVP-G 2000 einen – von anderen Vorhabenszwecken unterscheidbaren – bergbaulichen Zweck verlange.Die Entscheidung Traisenmündung vom 25.08.2009, US 9B/2009/13-8, sei als Einzelfallentscheidung anzusehen. Die der Entscheidung Traisenmündung widersprechende Sichtweise werde auch durch Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G, 3. Auflage (Juni 2013), bestätigt. Dort werde unter Rz 1 zu Ziffer 25 und 26 festgehalten, dass auch der Entnahmebegriff des UVP-G 2000 einen – von anderen Vorhabenszwecken unterscheidbaren – bergbaulichen Zweck verlange.
Da beim gegenständlichen Vorhaben die Entnahme von Schotter zu einem bergbaufremden Zweck, nämlich der Schaffung eines ebenen Geländes für ein Betriebsbaugebiet erfolgt sei und daher nicht dem MinroG unterliege, werde nach der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht auch der Tatbestand des Anhanges 1 Z 25 UVP-G 2000 nicht erfüllt.Da beim gegenständlichen Vorhaben die Entnahme von Schotter zu einem bergbaufremden Zweck, nämlich der Schaffung eines ebenen Geländes für ein Betriebsbaugebiet erfolgt sei und daher nicht dem MinroG unterliege, werde nach der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht auch der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 25, UVP-G 2000 nicht erfüllt.
Die UVP-Pflicht eines Vorhabens bzw. die Verpflichtung zur Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß UVP-G 2000 könne sich nur für solche Vorhaben ergeben, die unter die Tatbestände des UVP-G 2000 zu subsumieren seien. Dies sei im konkreten Fall entsprechend den obigen Ausführungen aus Sicht der belangten Behörde nicht der Fall.
5. Mit Schriftsatz vom 27.10.2022 gab die mitbeteiligte Partei bekannt, dass diese nunmehr unter der Firma „ XXXX “ geführt werde.5. Mit Schriftsatz vom 27.10.2022 gab die mitbeteiligte Partei bekannt, dass diese nunmehr unter der Firma „ römisch 40 “ geführt werde.
6. Mit Stellungnahme vom 02.12.2022 wies die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass der Beschwerdeführer offensichtlich – ohne dies anzusprechen oder näher zu begründen – davon ausgehe, dass die bereits erfolgte Geländekorrektur, im Zuge derer der fragliche Kies angefallen sei, mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Vorhaben eine Einheit bilde. Dies sei nach Auffassung der mitbeteiligten Partei nicht der Fall:
Nach der Begriffsdefinition in § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 sei es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass ein Vorhaben unterschiedliche Maßnahmen, Anlagen und Eingriffe umfasse, die sogar von unterschiedlichen Betreibern gesetzt werden könnten. Voraussetzung für die Annahme eines einzigen Vorhabens sei aber, dass es einen räumlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen diesen Maßnahmen geben müsse. Ein solcher sei nach Auffassung der mitbeteiligten Partei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch seien bereits durchgeführte Eingriffe in die Natur oder Landschaft grundsätzlich nicht unter den Begriff des Vorhabens zu subsumieren.Nach der Begriffsdefinition in Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 sei es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass ein Vorhaben unterschiedliche Maßnahmen, Anlagen und Eingriffe umfasse, die sogar von unterschiedlichen Betreibern gesetzt werden könnten. Voraussetzung für die Annahme eines einzigen Vorhabens sei aber, dass es einen räumlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen diesen Maßnahmen geben müsse. Ein solcher sei nach Auffassung der mitbeteiligten Partei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Auch seien bereits durchgeführte Eingriffe in die Natur oder Landschaft grundsätzlich nicht unter den Begriff des Vorhabens zu subsumieren.
Ausgehend von den (in der Stellungnahme unter Bezugnahme auf einschlägige Literatur und Judikatur näher dargestellten) Kriterien sei die Annahme eines gemeinsamen (einheitlichen) Vorhabens im Hinblick auf die nunmehr geplante Errichtung eines Gewerbeparks durch die mitbeteiligte Partei und die bereits im vorhergehenden Jahr durch die XXXX in Angriff genommenen Maßnahmen zur Baufreimachung dieser Flächen nicht begründbar. Es gebe weder einen einheitlichen Betriebszweck noch ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zwischen der XXXX und der mitbeteiligten Partei zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles.Ausgehend von den (in der Stellungnahme unter Bezugnahme auf einschlägige Literatur und Judikatur näher dargestellten) Kriterien sei die Annahme eines gemeinsamen (einheitlichen) Vorhabens im Hinblick auf die nunmehr geplante Errichtung eines Gewerbeparks durch die mitbeteiligte Partei und die bereits im vorhergehenden Jahr durch die römisch 40 in Angriff genommenen Maßnahmen zur Baufreimachung dieser Flächen nicht begründbar. Es gebe weder einen einheitlichen Betriebszweck noch ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zwischen der römisch 40 und der mitbeteiligten Partei zur Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zieles.
Vielmehr habe die XXXX das Ziel verfolgt, die fraglichen Flächen zur weiteren betrieblichen Nutzung zu verkaufen, die vorgesehene spätere Nutzung durch damals noch nicht bekannte Betriebsanlagen zu erleichtern, die erforderlichen infrastrukturellen Maßnahmen hierfür bereitzustellen und diese Betriebsflächen gewinnbringend verwerten zu können. Um diesen Zweck bestmöglich zu erreichen, seien (neben anderen Maßnahmen) die vom Beschwerdeführer angesprochenen Geländeveränderungen und -begradigungen auf dem nunmehrigen Vorhabensareal gesetzt worden. Ein Teil des Aushubmaterials sei dabei auf dem Bauplatz selbst zur Auffüllung von Senken und Herstellung einer weitestgehend ebenen Fläche verwendet, der Rest des auf der Vorhabensfläche abgetragenen Materials (u.a. Kies) offensichtlich bei anderen Baumaßnahmen verwertet worden (dies allerdings ohne Kenntnis, Zutun oder Beteiligung der mitbeteiligten Partei).Vielmehr habe die römisch 40 das Ziel verfolgt, die fraglichen Flächen zur weiteren betrieblichen Nutzung zu verkaufen, die vorgesehene spätere Nutzung durch damals noch nicht bekannte Betriebsanlagen zu erleichtern, die erforderlichen infrastrukturellen Maßnahmen hierfür bereitzustellen und diese Betriebsflächen gewinnbringend verwerten zu können. Um diesen Zweck bestmöglich zu erreichen, seien (neben anderen Maßnahmen) die vom Beschwerdeführer angesprochenen Geländeveränderungen und -begradigungen auf dem nunmehrigen Vorhabensareal gesetzt worden. Ein Teil des Aushubmaterials sei dabei auf dem Bauplatz selbst zur Auffüllung von Senken und Herstellung einer weitestgehend ebenen Fläche verwendet, der Rest des auf der Vorhabensfläche abgetragenen Materials (u.a. Kies) offensichtlich bei anderen Baumaßnahmen verwertet worden (dies allerdings ohne Kenntnis, Zutun oder Beteiligung der mitbeteiligten Partei).
Betriebszweck der mitbeteiligten Partei hingegen sei ausschließlich die Errichtung und der Betrieb des hier gegenständlichen Logistikparks. Die vor Erwerb der hierfür vorgesehenen Grundflächen durch einen Dritten gesetzten Maßnahmen (siehe oben) mögen zwar für die Realisierung des verfahrensgegenständlichen Projekts von Vorteil sein, können dieser aber in Anbetracht der strengen Judikatur zum sachlichen Zusammenhang verschiedener Maßnahmen „in keinster Weise“ zugerechnet werden.
Soweit der Beschwerdeführer den Standpunkt vertrete, dass es sich bei den durch die frühere Grundeigentümerin vorgenommenen Maßnahmen (Vornahme von Geländebegradigungen und -korrekturen und Abfuhr und Weiterverwendung des überschüssigen Kiesmaterials) um eine Kiesentnahme iSd Anhangs 1 Z 25 UVP-G 2000 handle, führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen aus, dass der Begriff „Entnahme“ zwar nicht den Begrifflichkeiten des MinroG entspreche, die übrige Terminologie im UVP-G 2000 sowie in der UVP-RL aber zeige, dass nur bergbauliche Tätigkeiten dem UVP-Regime unterworfen werden sollten.Soweit der Beschwerdeführer den Standpunkt vertrete, dass es sich bei den durch die frühere Grundeigentümerin vorgenommenen Maßnahmen (Vornahme von Geländebegradigungen und -korrekturen und Abfuhr und Weiterverwendung des überschüssigen Kiesmaterials) um eine Kiesentnahme iSd Anhangs 1 Ziffer 25, UVP-G 2000 handle, führte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen aus, dass der Begriff „Entnahme“ zwar nicht den Begrifflichkeiten des MinroG entspreche, die übrige Terminologie im UVP-G 2000 sowie in der UVP-RL aber zeige, dass nur bergbauliche Tätigkeiten dem UVP-Regime unterworfen werden sollten.
Mehr oder minder zufällig im Rahmen eines Bauvorhabens aufgefundene Kiesvorkommen, die zur Verwirklichung ebendieses Bauvorhabens entfernt werden müssten und in weiterer Folge verwertet würden, könnten diesem Vorhabenstatbestand nicht unterstellt werden. Wie bei jedem anderen Vorhabenstatbestand auch sei der Vorhabenszweck für die Subsumierung unter einen der Tatbestände des UVP-G 2000 ausschlaggebend.
Ob die Geländeveränderung in einem solchen Fall zwingend erforderlich sei, wie dies der Beschwerdeführer vermeine, oder nur eine bessere, funktionellere oder einfachere Nutzung ermöglichen solle, könne hierbei keine Rolle spielen. Das UVP-G 2000 sehe ein solches Kriterium der zwingenden Notwendigkeit nicht vor.
Diese Auffassung werde auch von der Judikatur gestützt: in der Entscheidung Donauschlinge Schlögen (US 30.10.2009, 9A/2009/15-10) sei bei einer Sand- und Kiesentnahme aus einem Flussbett im Rahmen einer Hochwasserschutzmaßnahme eine UVP-Pflicht sowohl nach Anhang 1 Z 25 als auch nach Anhang 1 Z 37 verneint worden.Diese Auffassung werde auch von der Judikatur gestützt: in der Entscheidung Donauschlinge Schlögen (US 30.10.2009, 9A/2009/15-10) sei bei einer Sand- und Kiesentnahme aus einem Flussbett im Rahmen einer Hochwasserschutzmaßnahme eine UVP-Pflicht sowohl nach Anhang 1 Ziffer 25, als auch nach Anhang 1 Ziffer 37, verneint worden.
Auch in der Literatur werde die Auffassung vertreten, dass der Begriff „Entnahme“ sich im Kern auf das bergbauliche „Gewinnen“ mineralischer Rohstoffe nach montanrechtlichem Verständnis beziehe und der Entnahmebegriff des UVP-G einen – von anderen Vorhabenszwecken unterscheidbaren – bergbaulichen Zweck verlange (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, Rz 1 und 10 zu Z 25).Auch in der Literatur werde die Auffassung vertreten, dass der Begriff „Entnahme“ sich im Kern auf das bergbauliche „Gewinnen“ mineralischer Rohstoffe nach montanrechtlichem Verständnis beziehe und der Entnahmebegriff des UVP-G einen – von anderen Vorhabenszwecken unterscheidbaren – bergbaulichen Zweck verlange (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, Rz 1 und 10 zu Ziffer 25,).
Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Weder seien Baumaßnahmen nur gesetzt worden, um den vorhandenen Kies abtragen zu können, noch seien diese mit einem über das Vorhabensareal hinausgehenden Umwelteingriff verbunden gewesen. Die Geländeveränderungen und -begradigungen seien ausschließlich zur Herstellung einer mehr oder weniger ebenen Baufläche und einer geeigneten und nicht allzu steilen Zufahrt vorgenommen worden.
Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, dass die von der früheren Eigentümerin des Vorhabensareals vorgenommenen Geländeveränderungen (vom Beschwerdeführer als „Kiesentnahme“ bezeichnet) und das verfahrensgegenständliche Projekt kein einheitliches Vorhaben iSd § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 darstellen würden und daher schon deshalb nicht festgestellt werden könne, dass dieses Vorhaben UVP-pflichtig sei. Die Feststellung einer UVP-Pflicht scheitere des Weiteren auch daran, dass die Abtragung des natürlichen Bodens, die vorgenommenen Geländeanpassungen zur Herstellung einer bebaubaren Fläche und die damit verbundene Abtragung und der Abtransport von Kies keine Entnahme im UVP-rechtlichen Sinne darstellen würden.Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, dass die von der früheren Eigentümerin des Vorhabensareals vorgenommenen Geländeveränderungen (vom Beschwerdeführer als „Kiesentnahme“ bezeichnet) und das verfahrensgegenständliche Projekt kein einheitliches Vorhaben iSd Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 darstellen würden und daher schon deshalb nicht festgestellt werden könne, dass dieses Vorhaben UVP-pflichtig sei. Die Feststellung einer UVP-Pflicht scheitere des Weiteren auch daran, dass die Abtragung des natürlichen Bodens, die vorgenommenen Geländeanpassungen zur Herstellung einer bebaubaren Fläche und die damit verbundene Abtragung und der Abtransport von Kies keine Entnahme im UVP-rechtlichen Sinne darstellen würden.
7. Mit Schreiben vom 02.03.2023 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Rechnungshof derzeit die Einrichtung des Betriebsbaugebietes XXXX überprüfe. Er halte daher die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Vorlage des Rechnungshofberichtes für sinnvoll und zielführend. Darüber hinaus legte er die Studie „Betriebsbaugebiet XXXX – Klärung von forst- und raumordnungsrechtlichen Fragen“ des XXXX vom XXXX zu Fragen des forstrechtlichen Verfahrens und einer möglichen NVP-Pflicht vor und wies darauf hin, dass die Gemeinde XXXX über das betroffene Areal ein Neuplanungsgebiet nach Oö. ROG verordnet habe.7. Mit Schreiben vom 02.03.2023 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Rechnungshof derzeit die Einrichtung des Betriebsbaugebietes römisch 40 überprüfe. Er halte daher die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zur Vorlage des Rechnungshofberichtes für sinnvoll und zielführend. Darüber hinaus legte er die Studie „Betriebsbaugebiet römisch 40 – Klärung von forst- und raumordnungsrechtlichen Fragen“ des römisch 40 vom römisch 40 zu Fragen des forstrechtlichen Verfahrens und einer möglichen NVP-Pflicht vor und wies darauf hin, dass die Gemeinde römisch 40 über das betroffene Areal ein Neuplanungsgebiet nach Oö. ROG verordnet habe.
8. Am 27.03.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer legte zwei Schreiben an das Amt der Oö. Landesregierung vom 07.03.2022 und 10.03.2022 betreffend einen möglicherweise illegalen Abbau/Entnahme von Kies im Bereich des Betriebsbaugebietes „ XXXX “ in XXXX , eine anonyme Anzeige von 04.03.2022 betreffend eben diese Arbeiten sowie Fotos von XXXX , auf welchen man einen Kieshaufen sehe, der aus der verfahrensgegenständlichen Grube stammen könne, vor.8. Am 27.03.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer legte zwei Schreiben an das Amt der Oö. Landesregierung vom 07.03.2022 und 10.03.2022 betreffend einen möglicherweise illegalen Abbau/Entnahme von Kies im Bereich des Betriebsbaugebietes „ römisch 40 “ in römisch 40 , eine anonyme Anzeige von 04.03.2022 betreffend eben diese Arbeiten sowie Fotos von römisch 40 , auf welchen man einen Kieshaufen sehe, der aus der verfahrensgegenständlichen Grube stammen könne, vor.
9. Mit Schreiben vom 03.05.2023 legte die mitbeteiligte Partei Kopien des Ansuchens um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung vom 11.11.2022 und des Ansuchens um Baubewilligung gemäß § 28 Oö. Bauordnung vom 11.11.2022 vor.9. Mit Schreiben vom 03.05.2023 legte die mitbeteiligte Partei Kopien des Ansuchens um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung vom 11.11.2022 und des Ansuchens um Baubewilligung gemäß Paragraph 28, Oö. Bauordnung vom 11.11.2022 vor.
10. Mit Schreiben vom 07.07.2023 übermittelte der Beschwerdeführer einen Artikel der Oö. Nachrichten vom XXXX .10. Mit Schreiben vom 07.07.2023 übermittelte der Beschwerdeführer einen Artikel der Oö. Nachrichten vom römisch 40 .
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Vorhaben:
Die Projektwerberin hat am 06.05.2022 einen UVP-Feststellungsantrag betreffend die Errichtung von drei Hallenkomplexen als eingeschossige Lagerhallen, integrierte innenliegende zwei- bzw. dreigeschossige Massivbauten mit Büro-, Sozial- und Technikbereich, sowie von befestigten Rampen-, Rangier- und Abstellflächen für LKW und PKW rund um die Betriebsgebäude in der Gemeinde XXXX eingebracht. Das Vorhaben umfasst weiters die Errichtung von Nebengebäuden (Trafos, Sprinkler, Portier), einer Feuerwehrumfahrung, die Veränderung des natürlichen Geländes einschließlich der Herstellung von Sicker- und Retentionskörper für die Versickerung der Oberflächenwässer auf eigenem Grund sowie die Einfriedung der Anlage.Die Projektwerberin hat am 06.05.2022 einen UVP-Feststellungsantrag betreffend die Errichtung von drei Hallenkomplexen als eingeschossige Lagerhallen, integrierte innenliegende zwei- bzw. dreigeschossige Massivbauten mit Büro-, Sozial- und Technikbereich, sowie von befestigten Rampen-, Rangier- und Abstellflächen für LKW und PKW rund um die Betriebsgebäude in der Gemeinde römisch 40 eingebracht. Das Vorhaben umfasst weiters die Errichtung von Nebengebäuden (Trafos, Sprinkler, Portier), einer Feuerwehrumfahrung, die Veränderung des natürlichen Geländes einschließlich der Herstellung von Sicker- und Retentionskörper für die Versickerung der Oberflächenwässer auf eigenem Grund sowie die Einfriedung der Anlage.
Zur Verwirklichung des Vorhabens sollen drei Hallen mit insgesamt 78.040 m2 errichtet werden. Die gesamte Flächeninanspruchnahme (bebaute und versiegelte Flächen sowie Grünflächen) beträgt 186.258 m2. Die Bauplätze befinden sich in der Katastralgemeinde XXXX mit den Grundstücken Nr. XXXX .Zur Verwirklichung des Vorhabens sollen drei Hallen mit insgesamt 78.040 m2 errichtet werden. Die gesamte Flächeninanspruchnahme (bebaute und versiegelte Flächen sowie Grünflächen) beträgt 186.258 m2. Die Bauplätze befinden sich in der Katastralgemeinde römisch 40 mit den Grundstücken Nr. römisch 40 .
In der Nähe zu dem Vorhaben befinden sich keine weiteren Industrie- oder Gewerbeparks mit einer solchen Flächeninanspruchnahme, dass kumuliert mit dem Vorhaben der in Anhang 1 Z 18 lit. a UVP-G 2000 angeführte Schwellenwert von 50 ha erreicht würde.In der Nähe zu dem Vorhaben befinden sich keine weiteren Industrie- oder Gewerbeparks mit einer solchen Flächeninanspruchnahme, dass kumuliert mit dem Vorhaben der in Anhang 1 Ziffer 18, Litera a, UVP-G 2000 angeführte Schwellenwert von 50 ha erreicht würde.
Die Lagerhalle A wird mit Kühlung ausgeführt. In dieser sollen Lebensmittel gelagert werden. Die Lagerhalle B ist als Trockenlager ebenfalls für Lebensmittel geplant. Die Nutzung der Lagerhalle C ist noch offen.
Das geplante Vorhaben ist weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A (besonderes Schutzgebiet) noch der Kategorie D (belastetes Gebiet, Luft) des Anhanges 2 im Sinne des Anhanges 1 Spalte 3 Ziffer 18 lit. c UVP-G 2000 gelegen.Das geplante Vorhaben ist weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A (besonderes Schutzgebiet) noch der Kategorie D (belastetes Gebiet, Luft) des Anhanges 2 im Sinne des Anhanges 1 Spalte 3 Ziffer 18 Litera c, UVP-G 2000 gelegen.
1.2. Zu bereits durchgeführten Vorarbeiten:
Rodungen sowie Geländekorrekturen wurden bereits vor der gegenständlichen Antragstellung von anderen Projektwerbern durchgeführt:
Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 18.02.2021, 2020-79380/13-Sel, wurde für die verfahrensgegenständliche Fläche XXXX in der Gemeinde XXXX festgestellt, dass für das Vorhaben „Betriebsbaugebiet XXXX " keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. In diesem Verfahren hat die Behörde insbesondere den Tatbestand nach Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 – Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha – auch im Rahmen einer Einzelfallprüfung geprüft. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 14.10.2021, BHGMForstR-2019-234892/4 7-LAN, wurde die dauernde Rodungsbewilligung zur Schaffung des neuen Betriebsbaugebietes XXXX erteilt.Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 18.02.2021, 2020-79380/13-Sel, wurde für die verfahrensgegenständliche Fläche römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 festgestellt, dass für das Vorhaben „Betriebsbaugebiet römisch 40 " keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. In diesem Verfahren hat die Behörde insbesondere den Tatbestand nach Anhang 1 Ziffer 46, UVP-G 2000 – Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha – auch im Rahmen einer Einzelfallprüfung geprüft. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 14.10.2021, BHGMForstR-2019-234892/4 7-LAN, wurde die dauernde Rodungsbewilligung zur Schaffung des neuen Betriebsbaugebietes römisch 40 erteilt.
Im Zuge der Baureifmachung der verfahrensgegenständlichen Fläche XXXX wurde durch Abtragungen und Aufschüttungen ein ebenes Niveau von 419,10 m ü.A. hergestellt, wobei auch Schotter angefallen ist. Betreffend diese Geländekorrektur liegt die baurechtliche Bewilligung der Gemeinde XXXX vom 01.02.2022 für die „Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 m“ (§ 25 Abs. 1 Z 8 Oö. BauO 1994) vor. Das Gelände wurde damit in etwa an das Niveau der Gemeindestraße angepasst. Eine über die beschriebe Bautätigkeit hinausgehende Entnahme von Kies im Tagbau konnte nicht festgestellt werden.Im Zuge der Baureifmachung der verfahrensgegenständlichen Fläche römisch 40 wurde durch Abtragungen und Aufschüttungen ein ebenes Niveau von 419,10 m ü.A. hergestellt, wobei auch Schotter angefallen ist. Betreffend diese Geländekorrektur liegt die baurechtliche Bewilligung der Gemeinde römisch 40 vom 01.02.2022 für die „Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 m“ (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 8, Oö. BauO 1994) vor. Das Gelände wurde damit in etwa an das Niveau der Gemeindestraße angepasst. Eine über die beschriebe Bautätigkeit hinausgehende Entnahme von Kies im Tagbau konnte nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem schriftlichen Vorbringen der mitbeteiligten Partei und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
Wenngleich der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift ausführt, dass der Abbau von Kies und anderwärtigem Material eine nicht untergeordnete und unwesentliche Rolle gespielt habe, so räumte er zumindest ein, dass „das primäre Ziel des Vorhabens eine Baufreimachung des Betriebsgeländes sein mag“. Jedenfalls wurde nicht bestritten, dass die ins Treffen geführte „Entnahme von Kies“ (auch) der Geländekorrektur diente. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die rechtliche Begründung verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Artikel 131 Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
3.2. Maßgebliche Rechtgrundlagen:
3.2.1.
Mit der UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26/2023, in Kraft getreten am 23.03.2023, wurde das UVP-G 2000 abgeändert. Nach der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 sind auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des § 3 Abs. 4a, Abs. 5 vorletzten Satz, Abs. 6 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.Mit der UVP-G-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, in Kraft getreten am 23.03.2023, wurde das UVP-G 2000 abgeändert. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, sind auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des Paragraph 3, Absatz 4 a,, Absatz 5, vorletzten Satz, Absatz 6, nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.
Da – wie oben bereits festgestellt (Schreiben der Projektwerberin vom 03.05.2023) – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle am 23.03.2023 Genehmigungsverfahren anhängig waren, sind die Änderungen des Anhang 1 des UVP-G 2000 – verfahrensgegenständlich der Schwellenwert gemäß Z 18 Spalte 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 – nicht anzuwenden, sondern findet auf das verfahrensgegenständliche Projekt Anhang 1 des UVP-G idF BGBl. I Nr. 80/2018 Anwendung. Da – wie oben bereits festgestellt (Schreiben der Projektwerberin vom 03.05.2023) – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle am 23.03.2023 Genehmigungsverfahren anhängig waren, sind die Änderungen des Anhang 1 des UVP-G 2000 – verfahrensgegenständlich der Schwellenwert gemäß Ziffer 18, Spalte 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 – nicht anzuwenden, sondern findet auf das verfahrensgegenständliche Projekt Anhang 1 des UVP-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, Anwendung.
3.2.2.
Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.01.2012, S. 1 – in der Folge UVP-RL – lautet auszugsweise:Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt L 26 vom 28.01.2012, S. 1 – in der Folge UVP-RL – lautet auszugsweise:
„Artikel 1
(1) Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) ‚Projekt‘:
— die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,
— sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;
[…].“
„Artikel 4
(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.(1) Projekte des Anhangs römisch eins werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.
(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand(2) Bei Projekten des Anhangs römisch zwei bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand
a) einer Einzelfalluntersuchung
oder
b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.
[…].“
„ANHANG II„ANHANG römisch zwei
IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GENANNTE PROJEKTE
1. […]
2. BERGBAU
a) Steinbrüche, Tagebau und Torfgewinnung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte);a) Steinbrüche, Tagebau und Torfgewinnung (nicht durch Anhang römisch eins erfasste Projekte);
b) Untertagebau;
c) Gewinnung von Mineralien durch Baggerung auf See oder in Flüssen;
d) Tiefbohrungen, insbesondere: […]
e) oberirdische Anlagen zur Gewinnung von Steinkohle, Erdöl, Erdgas und Erzen sowie von bituminösem Schiefer.
[…]
10. INFRASTRUKTURPROJEKTE
a) Anlage von Industriezonen;
b) Städtebauprojekte, einschließlich der Errichtung von Einkaufszentren und Parkplätzen;
[…]
[…].“
Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018,, lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) […]Paragraph 2, (1) […]
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
[…].“
„Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3) […]
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
[…]
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
[…].“
„Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
[…]
UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
[…]
Infrastrukturprojekte
[…]
Z 18Ziffer 18
a) Industrie- oder Gewerbeparks 3) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha;
b) Städtebauvorhaben 3a) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 15 ha und einer Bruttogeschoßfläche von mehr als 150 000 m2;
c) Industrie- oder Gewerbeparks 3) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha.
Bei lit. b ist § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazität bzw. Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.Bei Litera b, ist Paragraph 3, Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazität bzw. Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.
[…]
Bergbau
Z 25Ziffer 25
a) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche 5) von mindestens 20 ha;
b) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 5 ha beträgt;
c) Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, mit einer Fläche 5) von mindestens 10 ha;
d) Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, wenn die Fläche 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme 5) mindestens 2,5 ha beträgt;
Ausgenommen von Z 25 sind die unter Z 37 erfassten Tätigkeiten.Ausgenommen von Ziffer 25, sind die unter Ziffer 37, erfassten Tätigkeiten.
§ 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Flächen 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Flächen 5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.
[…]
[…]
3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden.
3a Städtebauvorhaben sind Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionalen Bebauung, jedenfalls mit Wohn- und Geschäftsbauten einschließlich der hierfür vorgesehenen Erschließungsstraßen und Versorgungseinrichtungen mit einem über das Gebiet des Vorhabens hinaus reichenden Einzugsbereich. Städtebauvorhaben bzw. deren Teile gelten nach deren Ausführung nicht mehr als Städtebauvorhaben im Sinne dieser Fußnote.
[…]
5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, bzw. 113 Absatz 2, Ziffer eins, MinroG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.
[…].“
3.3. Zum vorliegenden Fall:
Die Beschwerde beinhaltet ausschließlich die Frage, ob bei einer Entnahme von Kies auf Teilbereichen des Betriebsbaugebietes von einer einfachen Herstellung eines Bauplanums gesprochen werden könne oder ob es sich doch um eine – möglicherweise UVP-pflichtige – Kiesentnahme handle.
Die belangte Behörde hat in ihrem Verfahren die Tatbestände des Anhanges 1 Z 18 – auch im Hinblick auf eine etwaige Kumulierung –, Z 21 und Z 46 nachvollziehbar überprüft und wurden die Ergebnisse in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellt. Der Beschwerdeführer hat dies in der Beschwerde nicht moniert und war daher nicht weiter zu prüfen.Die belangte Behörde hat in ihrem Verfahren die Tatbestände des Anhanges 1 Ziffer 18, – auch im Hinblick auf eine etwaige Kumulierung –, Ziffer 21 und Ziffer 46, nachvollziehbar überprüft und wurden die Ergebnisse in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellt. Der Beschwerdeführer hat dies in der Beschwerde nicht moniert und war daher nicht weiter zu prüfen.
3.3.1. Zur Frage, ob ein einheitliches Vorhaben vorliegt:
Vorab ist zu klären, ob die Herstellung des Bauplanums einschließlich der Kiesentnahme sowie das gegenständliche Vorhaben – Errichtung des Logistikparks auf diesem Bauplanum – ein einheitliches Vorhaben darstellen.
Aus § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ergibt sich, was unter einem Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 zu verstehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass der Begriff des Vorhabens im Sinne dieser Bestimmung weit zu verstehen ist, und Eckpunkte einer diesbezüglichen Prüfung bestimmt (siehe z.B. VwGH Ra 2018/04/0191, 08.09.2021). Danach erfordert es der weite Vorhabensbegriff, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen (vgl. VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, mwN). Durch die Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass sich das Vorhaben nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränkt, sondern auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, mwN) bzw. ein Vorhaben auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0175, mwN). Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006), zumal auch Projekte verschiedener Projektwerber ein einheitliches Vorhaben bilden können (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011] § 2 Rz. 27, mwN). Projekte verschiedener Projektwerber sind bei der Beurteilung der UVP-Pflicht unter Umständen gemeinsam zu betrachten, um den unionsrechtlich determinierten Zielen der UVP gerecht zu werden (vgl. Madner, Umweltverträglichkeitsprüfung, in: Holoubek/Potacs [Hrsg.] Öffentliches Wirtschaftsrecht II [2019] 1213 [1236] unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH; zu den unionsrechtlichen Bedenken, Teile eines Gesamtprojekts durch Aufsplittung auf mehrere Betreiber einer UVP zu entziehen, siehe weiterführend Piska, Vorhabensbegriff und Antragstellung im UVP-Verfahren, in: FS Funk [2003] 371 [374]). Ein zeitlicher Zusammenhang mehrerer Vorhabensteile muss zwar nicht zwingend vorliegen, damit diese als einheitliches Gesamtprojekt anzusehen sind (vgl. Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3 [2013] § 2 Rz. 15), doch kann der sachliche Zusammenhang sehr wohl die zeitliche Komponente einschließen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011] § 2 Rz. 25).Aus Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ergibt sich, was unter einem Vorhaben im Sinne des UVP-G 2000 zu verstehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass der Begriff des Vorhabens im Sinne dieser Bestimmung weit zu verstehen ist, und Eckpunkte einer diesbezüglichen Prüfung bestimmt (siehe z.B. VwGH Ra 2018/04/0191, 08.09.2021). Danach erfordert es der weite Vorhabensbegriff, ein oder mehrere Projekt(e) in seiner (ihrer) Gesamtheit und unter Einbeziehung jener Anlagen und Anlagenteile, die für sich nicht UVP-pflichtig wären, zu beurteilen. Es ist auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen; liegt ein solcher Zusammenhang vor, ist von einem Vorhaben auszugehen vergleiche VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160, mwN). Durch die Rechtsprechung ist zudem geklärt, dass sich das Vorhaben nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränkt, sondern auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst vergleiche VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012, mwN) bzw. ein Vorhaben auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 28.4.2016, Ra 2015/07/0175, mwN). Auf eine Personenidentität der Projektwerber kommt es dabei nicht an vergleiche VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006), zumal auch Projekte verschiedener Projektwerber ein einheitliches Vorhaben bilden können vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011] Paragraph 2, Rz. 27, mwN). Projekte verschiedener Projektwerber sind bei der Beurteilung der UVP-Pflicht unter Umständen gemeinsam zu betrachten, um den unionsrechtlich determinierten Zielen der UVP gerecht zu werden vergleiche Madner, Umweltverträglichkeitsprüfung, in: Holoubek/Potacs [Hrsg.] Öffentliches Wirtschaftsrecht römisch zwei [2019] 1213 [1236] unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH; zu den unionsrechtlichen Bedenken, Teile eines Gesamtprojekts durch Aufsplittung auf mehrere Betreiber einer UVP zu entziehen, siehe weiterführend Piska, Vorhabensbegriff und Antragstellung im UVP-Verfahren, in: FS Funk [2003] 371 [374]). Ein zeitlicher Zusammenhang mehrerer Vorhabensteile muss zwar nicht zwingend vorliegen, damit diese als einheitliches Gesamtprojekt anzusehen sind vergleiche Ennöckl/N. Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G3 [2013] Paragraph 2, Rz. 15), doch kann der sachliche Zusammenhang sehr wohl die zeitliche Komponente einschließen vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G [2011] Paragraph 2, Rz. 25).
Der Umfang des Vorhabens wird prinzipiell durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert wird (vgl. Lampert, UVP-G [2020] § 2 Rz. 26 mwN). Der Umfang des Vorhabens wird prinzipiell durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert wird vergleiche Lampert, UVP-G [2020] Paragraph 2, Rz. 26 mwN).
Die Frage, ob der von § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 geforderte sachliche (funktionelle) Zusammenhang vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden, weswegen auch stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH Ra 2015/07/0175). Bei den dabei anzustellenden Sachlichkeitsüberlegungen gilt es darauf Bedacht zu nehmen, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein ‚verkehrswirksam‘ ist (vgl. etwa in Zusammenhang mit der Stückelung eines Straßenbauvorhabens VwGH 25.11.2008, 2008/06/0026, oder eines Eisenbahnprojektes VwGH 25.8.2010, 2007/03/0027). Ein funktioneller Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben wird etwa dann angenommen, wenn ein einheitlicher Betriebszweck vorliegt oder die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert (vgl. dazu die in VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447, genannten Beispiele). Hingegen bildet ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/07/0447, mwN).Die Frage, ob der von Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 geforderte sachliche (funktionelle) Zusammenhang vorliegt, kann nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall beurteilt werden, weswegen auch stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH Ra 2015/07/0175). Bei den dabei anzustellenden Sachlichkeitsüberlegungen gilt es darauf Bedacht zu nehmen, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein ‚verkehrswirksam‘ ist vergleiche etwa in Zusammenhang mit der Stückelung eines Straßenbauvorhabens VwGH 25.11.2008, 2008/06/0026, oder eines Eisenbahnprojektes VwGH 25.8.2010, 2007/03/0027). Ein funktioneller Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben wird etwa dann angenommen, wenn ein einheitlicher Betriebszweck vorliegt oder die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert vergleiche dazu die in VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447, genannten Beispiele). Hingegen bildet ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/07/0447, mwN).
Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkleinerung eines UVP-pflichtigen Vorhabens mit dem Ziel, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile vorweg realisieren zu können, verhindert werden soll. In gleicher Weise sollen Vorhabensteile nicht durch Einschränkung des Antrags der UVP entzogen werden, um sie später ohne Anwendung des UVP-Regimes umsetzen zu können (vgl. Lampert, UVP-G [2020] § 2 Rz. 27).Der weite Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkleinerung eines UVP-pflichtigen Vorhabens mit dem Ziel, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile vorweg realisieren zu können, verhindert werden soll. In gleicher Weise sollen Vorhabensteile nicht durch Einschränkung des Antrags der UVP entzogen werden, um sie später ohne Anwendung des UVP-Regimes umsetzen zu können vergleiche Lampert, UVP-G [2020] Paragraph 2, Rz. 27).
Der dafür unter anderem notwendige funktionelle (sachliche) Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa bei Vorliegen eines einheitlichen Betriebszwecks gegeben. Im Fall einer Schigebietserweiterung und der Zurechnung von Maßnahmen, die dem Lawinenschutz dienen, wurde der funktionelle Zusammenhang nicht nur mit dem gemeinsamen Betriebszweck begründet, sondern auch damit, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteiles die Verwirklichung des anderen erfordert (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Der dafür unter anderem notwendige funktionelle (sachliche) Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa bei Vorliegen eines einheitlichen Betriebszwecks gegeben. Im Fall einer Schigebietserweiterung und der Zurechnung von Maßnahmen, die dem Lawinenschutz dienen, wurde der funktionelle Zusammenhang nicht nur mit dem gemeinsamen Betriebszweck begründet, sondern auch damit, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteiles die Verwirklichung des anderen erfordert vergleiche VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
Die vorzunehmende Beurteilung hat in Form einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, wobei eine entsprechende Verdichtung der Indizienlage vorliegen muss, um von einem – für die Annahme eines einheitlichen Vorhabens notwendigen – funktionellen (sachlichen) Zusammenhang ausgehen zu können.
Bereits im behördlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer eine Kiesentnahme im Zuge der Errichtung des Bauplanums thematisiert und wurde auch im angefochtenen Bescheid die Z 25 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 einer „Prüfung“ unterzogen. Sohin kann implizit davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde von einem einheitlichen Vorhaben ausgegangen ist, zumal auch im Bescheid keine gegenteiligen Argumente hiezu enthalten sind. Bereits im behördlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer eine Kiesentnahme im Zuge der Errichtung des Bauplanums thematisiert und wurde auch im angefochtenen Bescheid die Ziffer 25, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 einer „Prüfung“ unterzogen. Sohin kann implizit davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde von einem einheitlichen Vorhaben ausgegangen ist, zumal auch im Bescheid keine gegenteiligen Argumente hiezu enthalten sind.
Die belangte Behörde ist von einer Bindungswirkung der baurechtlichen Bewilligung für die Geländekorrektur der Gemeinde vom 01.02.2022 sowie der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft bewilligten Rodung ausgegangen. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 18.02.2021, AUWR-2020-79380/13-Sel, wird hinsichtlich des Vorhabens „Betriebsbaugebiet XXXX “ (auf jenen Grundstücken, die auch dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegen) zwar festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 nicht durchzuführen ist, aus der Begründung des Bescheides aber eindeutig hervorgeht, dass sich dieser lediglich auf die Prüfung des Tatbestandes der Z 46 des Anhanges 1 UVP-G 2000 bezieht. Weder der Tatbestand der Z 18 noch der Tatbestand der Z 46 des Anhanges 1 UVP-G 2000 wurden in die Prüfung miteinbezogen.Die belangte Behörde ist von einer Bindungswirkung der baurechtlichen Bewilligung für die Geländekorrektur der Gemeinde vom 01.02.2022 sowie der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft bewilligten Rodung ausgegangen. Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 18.02.2021, AUWR-2020-79380/13-Sel, wird hinsichtlich des Vorhabens „Betriebsbaugebiet römisch 40 “ (auf jenen Grundstücken, die auch dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegen) zwar festgestellt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 nicht durchzuführen ist, aus der Begründung des Bescheides aber eindeutig hervorgeht, dass sich dieser lediglich auf die Prüfung des Tatbestandes der Ziffer 46, des Anhanges 1 UVP-G 2000 bezieht. Weder der Tatbestand der Ziffer 18, noch der Tatbestand der Ziffer 46, des Anhanges 1 UVP-G 2000 wurden in die Prüfung miteinbezogen.
Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Herstellung des Planums der nachfolgenden Bebauung diene. Unabhängig von kaufvertraglichen Vereinbarungen zwischen dem ehemaligen Grundstückseigentümer und der Projektwerberin trete diese mit der Übernahme des Grundstückes in die Verfahren ein. Ohne Herstellung des Planums wäre das Gelände in seinem ursprünglichen Zustand verblieben.
Nach Ansicht der Projektwerberin sei kein für das Vorliegen eines einheitlichen Vorhabens notwendiger sachlicher Zusammenhang gegeben, weil die Geländeveränderung von einer anderen Person durchgeführt worden sei, diese Geländeveränderung keinen inhaltlichen Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben habe und die Maßnahmen bloß der besseren Verwertbarkeit der Liegenschaft gedient hätten. Auch liege kein zeitlicher Zusammenhang vor, da die Geländeveränderungen lange vor dem anhängigen Verfahren durchgeführt worden seien. Die Baureifmachung des Grundstückes sei vom früheren Eigentümer schon immer geplant und auch so angeboten worden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte die Projektwerberin aus, dass mit dem früheren Eigentümer des Grundstücks die Herstellung eines Planums zur späteren Bebauung vereinbart worden sei; sie habe aber keinen Einfluss darauf gehabt.
Verfahrensgegenständlich stellt es sich so dar, dass die Verwirklichung des Vorhabens der Erstellung eines Bauplanums die Verwirklichung des Projektes Logistikzentrums beeinflusst hat; ohne Herstellung des Bauplanums konnte das gegenständliche Projekt nicht verwirklicht werden. Dies wurde auch von der Projektwerberin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dahingehend untermauert, dass auf dem Grundstück zur Errichtung des Logistikzentrums eine ebene Fläche herzustellen gewesen wäre. Die Herstellung des Bauplanums war für die Errichtung des Logistikzentrums sohin nicht von bloß untergeordneter Bedeutung und ist daher im Sinne der obigen Judikatur (vor allem VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066) von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen.
3.3.2. Zur Frage der Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Z 25):3.3.2. Zur Frage der Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Ziffer 25,):
Dass es im Zuge der Errichtung des Bauplanums zu einer Kiesentnahme gekommen ist, blieb von den Parteien unbestritten. Zu prüfen ist, ob es sich hiebei um eine Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau entsprechend dem Tatbestand der Z 25 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 handelt.Dass es im Zuge der Errichtung des Bauplanums zu einer Kiesentnahme gekommen ist, blieb von den Parteien unbestritten. Zu prüfen ist, ob es sich hiebei um eine Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau entsprechend dem Tatbestand der Ziffer 25, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 handelt.
Die belangte Behörde verneinte die Erfüllung des Tatbestandes des Anhanges 1 Z 25 UVP-G 2000, da die Entnahme von Schotter zu einem bergbaufremden Zweck, nämlich der Schaffung eines ebenen Geländes für ein Betriebsbaugebiet, erfolgt sei.Die belangte Behörde verneinte die Erfüllung des Tatbestandes des Anhanges 1 Ziffer 25, UVP-G 2000, da die Entnahme von Schotter zu einem bergbaufremden Zweck, nämlich der Schaffung eines ebenen Geländes für ein Betriebsbaugebiet, erfolgt sei.
Die Bestimmung der Z 25 des Anhanges I UVP-G 2000 behandelt die „Entnahme“ von mineralischen Rohstoffen im Bergbau. Dieser Begriff der Entnahme weicht von der Diktion des Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 - § 1 Z 2: Gewinnen ist das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten – ab. Die Bestimmung der Ziffer 25, des Anhanges römisch eins UVP-G 2000 behandelt die „Entnahme“ von mineralischen Rohstoffen im Bergbau. Dieser Begriff der Entnahme weicht von der Diktion des Mineralrohstoffgesetz - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, - Paragraph eins, Ziffer 2 :, Gewinnen ist das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten – ab.
Zu hinterfragen ist sohin, ob durch den Begriff der „Entnahme“ im UVP-G eine bewusste Abkehr vom bergbaurechtlichen Gewinnungsbegriff eingeführt wurde – wie von Altenburger/Berger UVP-G2 Anh 1 Rz 250 dargestellt – und sohin Tatbestände der Rohstoffgewinnung eben nicht auf den Anwendungsbereich des (nunmehr) MinroG beschränkt sind. Hiezu ist auszuführen, dass im UVP-G BGBl. Nr. 697/1993 in Anhang 1 Z 17 der Begriff „Rohstoffgewinnung“ verwendet wird. Der Begriff der „Entnahme“ von mineralischen Rohstoffen findet sich erstmals im UVP-G Anhang Z 25 in der Fassung BGBl. Nr. 89/2000 und wird dabei auf die Bergbauart „Tagbau“ abgestellt. Dem Bezug habenden Initiativantrag (IA 168/A BlgNr 21. GP) sind lediglich Hinweise auf die relevanten Bestimmungen der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 03.03.1997 (ÄnderungsRL) sowie in der Praxis aufgetretene Auslegungsprobleme bezüglich der offenen Flächen zu entnehmen. Eine Erklärung für die neue Begrifflichkeit findet sich nicht (vielmehr ist anzumerken, dass im Initiativantrag auch der Begriff der „Gewinnung“ verwendet wird: „Es wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Gewinnung von Rohstoffen eine wesentlich größere [Dynamik] inhärent ist […]). Darüber hinaus ist anzumerken, dass der gesamte Abschnitt „Bergbau“ des Anhanges 1 UVP-G 2000 (Z 25 bis Z 29a) ausschließlich bergbauliche Vorhaben regelt und sich dabei einschlägiger Terminologie (vgl. hiezu auch die Termini des entsprechenden Abschnitts in Anhang II der UVP-RL) bedient. Einer Ausdehnung des Tatbestandes gemäß Anhang 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 auf nicht dem Regime des MinroG unterliegenden Vorhaben steht überdies auch Fußnote 5 des Anhanges 1 UVP-G 2000 entgegen, nach der bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. § 113 Abs. 2 Z 1 MinroG bekanntzugebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte herzuziehen sind.Zu hinterfragen ist sohin, ob durch den Begriff der „Entnahme“ im UVP-G eine bewusste Abkehr vom bergbaurechtlichen Gewinnungsbegriff eingeführt wurde – wie von Altenburger/Berger UVP-G2 Anh 1 Rz 250 dargestellt – und sohin Tatbestände der Rohstoffgewinnung eben nicht auf den Anwendungsbereich des (nunmehr) MinroG beschränkt sind. Hiezu ist auszuführen, dass im UVP-G Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in Anhang 1 Ziffer 17, der Begriff „Rohstoffgewinnung“ verwendet wird. Der Begriff der „Entnahme“ von mineralischen Rohstoffen findet sich erstmals im UVP-G Anhang Ziffer 25, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 2000, und wird dabei auf die Bergbauart „Tagbau“ abgestellt. Dem Bezug habenden Initiativantrag (IA 168/A BlgNr 21. Gesetzgebungsperiode sind lediglich Hinweise auf die relevanten Bestimmungen der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 03.03.1997 (ÄnderungsRL) sowie in der Praxis aufgetretene Auslegungsprobleme bezüglich der offenen Flächen zu entnehmen. Eine Erklärung für die neue Begrifflichkeit findet sich nicht (vielmehr ist anzumerken, dass im Initiativantrag auch der Begriff der „Gewinnung“ verwendet wird: „Es wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Gewinnung von Rohstoffen eine wesentlich größere [Dynamik] inhärent ist […]). Darüber hinaus ist anzumerken, dass der gesamte Abschnitt „Bergbau“ des Anhanges 1 UVP-G 2000 (Ziffer 25 bis Ziffer 29 a,) ausschließlich bergbauliche Vorhaben regelt und sich dabei einschlägiger Terminologie vergleiche hiezu auch die Termini des entsprechenden Abschnitts in Anhang römisch zwei der UVP-RL) bedient. Einer Ausdehnung des Tatbestandes gemäß Anhang 1 Ziffer 25, Litera a, UVP-G 2000 auf nicht dem Regime des MinroG unterliegenden Vorhaben steht überdies auch Fußnote 5 des Anhanges 1 UVP-G 2000 entgegen, nach der bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, bzw. Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer eins, MinroG bekanntzugebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte herzuziehen sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Frage, welche Tätigkeiten unter den Kompetenztatbestand "Bergwesen" gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 10 B-VG fallen, primär auf die angewendeten Mittel und Methoden, die für das Gewinnen von „Mineralien“ typisch sind, abzustellen ist (VfGH 12.12.1992, G171/91; G115/92).Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Frage, welche Tätigkeiten unter den Kompetenztatbestand "Bergwesen" gemäß Artikel 10 Absatz eins, Ziffer 10, B-VG fallen, primär auf die angewendeten Mittel und Methoden, die für das Gewinnen von „Mineralien“ typisch sind, abzustellen ist (VfGH 12.12.1992, G171/91; G115/92).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Entsprechung dieser Ausführungen erkannt, dass es nicht sachgerecht wäre, wenn ein nicht auf die Gewinnung von Rohstoffen ausgerichtetes Vorhaben allein deshalb unter das MinroG fiele, weil dabei solche Mittel und Methoden angewendet werden. Er verweist hiezu auf Mihatsch (Mineralrohstoffgesetz3, Anmerkung 1 zu § 2), wonach Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus, etwa Tunnelbau, „Seitenentnahmen“ oder Geländekorrekturen im Rahmen des Straßenbaus, Aushub von Baugruben, Anlegen von Deponien und dergleichen, vom Geltungsbereich des MinroG nicht erfasst sind, weil es sich dabei nicht um solche Maßnahmen handelt, die dem "Bergbau" mit seinen typischerweise verbundenen Gefahren zuzurechnen sind und überdies die genannten Tätigkeiten nicht auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet sind (VwGH 12.09.2007, 2006/04/0122).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Entsprechung dieser Ausführungen erkannt, dass es nicht sachgerecht wäre, wenn ein nicht auf die Gewinnung von Rohstoffen ausgerichtetes Vorhaben allein deshalb unter das MinroG fiele, weil dabei solche Mittel und Methoden angewendet werden. Er verweist hiezu auf Mihatsch (Mineralrohstoffgesetz3, Anmerkung 1 zu Paragraph 2,), wonach Vorhaben des Hoch- und Tiefbaus, etwa Tunnelbau, „Seitenentnahmen“ oder Geländekorrekturen im Rahmen des Straßenbaus, Aushub von Baugruben, Anlegen von Deponien und dergleichen, vom Geltungsbereich des MinroG nicht erfasst sind, weil es sich dabei nicht um solche Maßnahmen handelt, die dem "Bergbau" mit seinen typischerweise verbundenen Gefahren zuzurechnen sind und überdies die genannten Tätigkeiten nicht auf das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen ausgerichtet sind (VwGH 12.09.2007, 2006/04/0122).
Unter Heranziehung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch für den vorliegenden Fall darzustellen, dass vorrangig darauf abzustellen ist, ob bei Erstellung des Bauplanums der primäre Zweck das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen war. Die Verwertung der etwa mit dem Aushubmaterial anfallenden mineralischen Rohstoffe spricht für sich allein noch nicht dafür, dass das Gewinnen derartiger Stoffe der wesentliche Zweck des Vorhabens war. In diesem Sinne kann auch Bergthaler/Berl (in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg], UVP-G: Kommentar³ [2013] Z 25 Rz. 1) verstanden werden, wonach eine Subsumtion unter den Entnahmebegriff des UVP-G 2000 bei anderen als bergbaulichen Vorhabenszwecken allenfalls dann in Betracht käme, wenn in Zusammenhang mit anderen Maßnahmen – etwas einem Bauvorhaben – gezielt Rohstoffe entnommen werden und der entnahmebedingte Umwelteingriff über die Grenzen des Bauvorhabens hinausgeht.Unter Heranziehung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch für den vorliegenden Fall darzustellen, dass vorrangig darauf abzustellen ist, ob bei Erstellung des Bauplanums der primäre Zweck das Gewinnen von mineralischen Rohstoffen war. Die Verwertung der etwa mit dem Aushubmaterial anfallenden mineralischen Rohstoffe spricht für sich allein noch nicht dafür, dass das Gewinnen derartiger Stoffe der wesentliche Zweck des Vorhabens war. In diesem Sinne kann auch Bergthaler/Berl (in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler [Hrsg], UVP-G: Kommentar³ [2013] Ziffer 25, Rz. 1) verstanden werden, wonach eine Subsumtion unter den Entnahmebegriff des UVP-G 2000 bei anderen als bergbaulichen Vorhabenszwecken allenfalls dann in Betracht käme, wenn in Zusammenhang mit anderen Maßnahmen – etwas einem Bauvorhaben – gezielt Rohstoffe entnommen werden und der entnahmebedingte Umwelteingriff über die Grenzen des Bauvorhabens hinausgeht.
Im verfahrensgegenständlichen Fall ist unbestritten, dass ausgehobenes Material zur Errichtung des Bauplanums verwendet wurde. Für eine über die Grenzen eines solchen Bauvorhabens hinausgehende Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind ebenso keine Hinweise hervorgekommen wie für eine dahingehende Gewinnungsabsicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass darüber hinaus angefallenes Material im Zuge der Bautätigkeiten auch anderweitig verwertet wurde.
Die vom Beschwerdeführer herangezogene Judikatur des Umweltsenates (US 25.08.2009, US 9B/2009/13-8, Traisenmündung) sowie die von der Projektwerberin angeführte Judikatur (US 30.10.2009, US 9A/2009/15-10, Donauschlinge Schlögen) sind verfahrensgegenständlich nicht wesentlich, da in beiden Fällen eine spezifische Tätigkeit anderer Tatbestände, nämlich das Baggern in Flüssen, zum Tragen gekommen ist und das UVP-G 2000 hiefür speziellere Tatbestände – Anhang 1 Z 37 und Z 41 – vorsieht (auch wenn der Umweltsenat gerade bei der Entscheidung Traisenmündung auf diese Tatbestände nicht eingegangen ist). Die vom Beschwerdeführer herangezogene Judikatur des Umweltsenates (US 25.08.2009, US 9B/2009/13-8, Traisenmündung) sowie die von der Projektwerberin angeführte Judikatur (US 30.10.2009, US 9A/2009/15-10, Donauschlinge Schlögen) sind verfahrensgegenständlich nicht wesentlich, da in beiden Fällen eine spezifische Tätigkeit anderer Tatbestände, nämlich das Baggern in Flüssen, zum Tragen gekommen ist und das UVP-G 2000 hiefür speziellere Tatbestände – Anhang 1 Ziffer 37 und Ziffer 41, – vorsieht (auch wenn der Umweltsenat gerade bei der Entscheidung Traisenmündung auf diese Tatbestände nicht eingegangen ist).
3.4. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass für das verfahrensgegenständliche Vorhaben nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegenen Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Zu der mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.03.2023 vorgelegten Studie ist festzuhalten, dass diese für das gegenständliche Verfahren nicht entscheidungsrelevant ist. Hinsichtlich der Anregung einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Vorlage des Rechnungshofberichtes ist auszuführen, dass der Tatbestand des § 34 Abs. 3 VwGVG nicht vorliegt, zumal die Überprüfung eines Vorhabens durch einen Rechnungshof keine Rechtsfrage darstellt; ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des § 38 AVG vor.3.5. Zu der mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.03.2023 vorgelegten Studie ist festzuhalten, dass diese für das gegenständliche Verfahren nicht entscheidungsrelevant ist. Hinsichtlich der Anregung einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur Vorlage des Rechnungshofberichtes ist auszuführen, dass der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG nicht vorliegt, zumal die Überprüfung eines Vorhabens durch einen Rechnungshof keine Rechtsfrage darstellt; ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG vor.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bauauftrag Feststellungsantrag Feststellungsverfahren Gutachten mündliche Verhandlung Sachverständigengutachten Schwellenwert Umweltauswirkung Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-Pflicht VorhabensbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W127.2261225.1.00Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023