TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/2 L523 2262344-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2023
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Entscheidungsdatum

02.08.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §25
GSVG §27
GSVG §35
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. GSVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. GSVG § 25 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  10. GSVG § 25 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. GSVG § 25 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  13. GSVG § 25 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. GSVG § 25 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  15. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  16. GSVG § 25 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  17. GSVG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. GSVG § 25 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. GSVG § 25 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. GSVG § 25 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. GSVG § 25 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. GSVG § 25 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 279/2002
  27. GSVG § 25 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  28. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  29. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  32. GSVG § 25 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. GSVG § 25 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  35. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  36. GSVG § 25 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  37. GSVG § 25 gültig von 20.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  39. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  40. GSVG § 25 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  41. GSVG § 25 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 27 heute
  2. GSVG § 27 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.8999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. GSVG § 27 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. GSVG § 27 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. GSVG § 27 gültig von 01.01.2020 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. GSVG § 27 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  7. GSVG § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  10. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  11. GSVG § 27 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. GSVG § 27 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GSVG § 27 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. GSVG § 27 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  15. GSVG § 27 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  16. GSVG § 27 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2004
  17. GSVG § 27 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  18. GSVG § 27 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  19. GSVG § 27 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  20. GSVG § 27 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  21. GSVG § 27 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  22. GSVG § 27 gültig von 01.08.2000 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2000
  23. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  25. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  26. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  28. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  29. GSVG § 27 gültig von 01.04.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. GSVG § 35 heute
  2. GSVG § 35 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  8. GSVG § 35 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  9. GSVG § 35 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  10. GSVG § 35 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. GSVG § 35 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  12. GSVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GSVG § 35 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. GSVG § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  15. GSVG § 35 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  16. GSVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  17. GSVG § 35 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  18. GSVG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  19. GSVG § 35 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. GSVG § 35 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  21. GSVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  22. GSVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  23. GSVG § 35 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996

Spruch


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                           L523 2262344-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , SVNr. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Kempf, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, vom 18.10.2022, GZ: VSNR. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , SVNr. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang Kempf, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, vom 18.10.2022, GZ: VSNR. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in Folge: SVS oder belangte Behörde) vom 18.10.2022, GZ: VSNR. XXXX , wurde festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 € 2.443,30 und im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 € 2.938,06 betrage (Spruchpunkt 1.). Es wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von € 452,01 und im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von € 543,54 zu leisten. Weiters sei sie verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von € 186,91 und im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von € 224,76 zu leisten (Spruchpunkt 2.). 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in Folge: SVS oder belangte Behörde) vom 18.10.2022, GZ: VSNR. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 € 2.443,30 und im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 € 2.938,06 betrage (Spruchpunkt 1.). Es wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von € 452,01 und im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von € 543,54 zu leisten. Weiters sei sie verpflichtet, für die Dauer der Pflichtversicherung einen monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von € 186,91 und im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 in Höhe von € 224,76 zu leisten (Spruchpunkt 2.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Betrieb ( XXXX ) im Jahr 2016 nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geschlossen worden sei und nicht fortgeführt worden sei und daraus ersichtlich sei, dass keine Sanierungsfähigkeit des Betriebs bestanden habe und eine Betriebsfortführung nicht gegeben sei. Da gemäß § 2 Abs. 2b Z 3 EStG ein steuerlicher Sanierungsgewinn nur bei Vorliegen einer Sanierungsfähigkeit gegeben sei und gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG nur derartige Sanierungsgewinne zu berücksichtigen seien, könne gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG die Beitragsgrundlage für die Jahre 2018 und 2019 nicht vermindert werden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr Betrieb ( römisch 40 ) im Jahr 2016 nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geschlossen worden sei und nicht fortgeführt worden sei und daraus ersichtlich sei, dass keine Sanierungsfähigkeit des Betriebs bestanden habe und eine Betriebsfortführung nicht gegeben sei. Da gemäß Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, EStG ein steuerlicher Sanierungsgewinn nur bei Vorliegen einer Sanierungsfähigkeit gegeben sei und gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG nur derartige Sanierungsgewinne zu berücksichtigen seien, könne gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG die Beitragsgrundlage für die Jahre 2018 und 2019 nicht vermindert werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass im Zuge eines Insolvenzverfahrens, das am 29.03.2016 gegen die Beschwerdeführerin eröffnet worden sei und mit Annahme eines Zahlungsplans am 14.09.2016 aufgehoben worden sei, die selbstständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als XXXX am 03.06.2016 eingestellt worden sei und mit Beschluss des Landesgerichts Wels eine Betriebsschließung erfolgt sei. Unstrittig sei, dass sie ihren Betrieb während des Insolvenzverfahrens eingestellt habe, zumal sie währenddessen Arbeitslosengeld bezog. Sie habe am Arbeitsmarkt nicht Fuß fassen können und habe sich entschlossen ihre Tätigkeit wiederaufzunehmen. Im Einkommenssteuerbescheid 2018 sei ein Gewinn von € 25.658,61 und im Einkommenssteuerbescheid 2019 ein Gewinn von € 33.854,68 ausgewiesen, wobei für das Jahr 2018 ein Sanierungsgewinn von € 18.837,41 und für das Jahr 2019 in Höhe von € 25.295,95 ausgewiesen worden sei. Diese Sanierungsgewinne seien von der belangten Behörde in die monatliche Beitragsgrundlage voll eingerechnet worden, was nicht korrekt sei. Aufgrund dessen sei daher der Beschwerde Folge zu geben und die beantragten monatlichen Bemessungsgrundlagen festzustellen. Beantragt wurde, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 mit € 568,43 und für das Jahr 2019 mit monatlich € 713,23 festzusetzen, in eventu abzusprechen, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.02.2022, die in den Jahresabschlüssen festgestellten Sanierungsgewinne mit der Zahlungsplanquote von 16,2% zu bezahlen, zu bewilligen und in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.2. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass im Zuge eines Insolvenzverfahrens, das am 29.03.2016 gegen die Beschwerdeführerin eröffnet worden sei und mit Annahme eines Zahlungsplans am 14.09.2016 aufgehoben worden sei, die selbstständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als römisch 40 am 03.06.2016 eingestellt worden sei und mit Beschluss des Landesgerichts Wels eine Betriebsschließung erfolgt sei. Unstrittig sei, dass sie ihren Betrieb während des Insolvenzverfahrens eingestellt habe, zumal sie währenddessen Arbeitslosengeld bezog. Sie habe am Arbeitsmarkt nicht Fuß fassen können und habe sich entschlossen ihre Tätigkeit wiederaufzunehmen. Im Einkommenssteuerbescheid 2018 sei ein Gewinn von € 25.658,61 und im Einkommenssteuerbescheid 2019 ein Gewinn von € 33.854,68 ausgewiesen, wobei für das Jahr 2018 ein Sanierungsgewinn von € 18.837,41 und für das Jahr 2019 in Höhe von € 25.295,95 ausgewiesen worden sei. Diese Sanierungsgewinne seien von der belangten Behörde in die monatliche Beitragsgrundlage voll eingerechnet worden, was nicht korrekt sei. Aufgrund dessen sei daher der Beschwerde Folge zu geben und die beantragten monatlichen Bemessungsgrundlagen festzustellen. Beantragt wurde, den Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu der Beschwerde Folge zu geben und die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 mit € 568,43 und für das Jahr 2019 mit monatlich € 713,23 festzusetzen, in eventu abzusprechen, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.02.2022, die in den Jahresabschlüssen festgestellten Sanierungsgewinne mit der Zahlungsplanquote von 16,2% zu bezahlen, zu bewilligen und in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3. Mit Beschwerdevorlage vom 14.11.2022 verwies die SVS auf die Begründung des Bescheids und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Feststellungen: römisch zwei. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war ab 01.08.2014 als XXXX selbstständig erwerbstätig.Die Beschwerdeführerin war ab 01.08.2014 als römisch 40 selbstständig erwerbstätig.

Am 29.03.2016 wurde gegen die Beschwerdeführerin beim Landesgericht Wels ein Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Annahme des Zahlungsplans, dem zufolge die Gläubiger auf ihre Forderung eine 16,2 % Quote erhalten, wurde der Konkurs am 14.09.2016 aufgehoben. Am 11.05.2016 erfolgte die Betriebseinstellung der Beschwerdeführerin. Im Zuge dieses Konkursverfahrens wurde am 23.06.2016 die Unternehmensschließung bewilligt.

Von 01.01.2015 bis 31.05.2016 war die Beschwerdeführerin aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei der SVS pflichtversichert.Von 01.01.2015 bis 31.05.2016 war die Beschwerdeführerin aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bei der SVS pflichtversichert.

Von 01.06.2016 bis 30.09.2016 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld.

Seit 01.01.2017 ist die Beschwerdeführerin wieder als XXXX selbstständig erwerbstätig und ist seitdem aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bei der SVS pflichtversichert.Seit 01.01.2017 ist die Beschwerdeführerin wieder als römisch 40 selbstständig erwerbstätig und ist seitdem aufgrund selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG bei der SVS pflichtversichert.

2018 erzielte die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 25.658,61, als Sanierungsgewinn wurden € 18.837,41 ausgewiesen.

2019 erzielte sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 33.854,68, als Sanierungsgewinn wurden € 25.295,95 ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Herausrechnung des Sanierungsgewinnes aus der Berechnung der Beitragsgrundlagenbemessung für die Jahre 2018 und 2019 sowie in eventu, dass der Sanierungsgewinn mit der Zahlungsquote von 16,2% bezahlt wird und dass mit Bezahlung dieser Quote hinsichtlich der Sanierungsgewinnforderungen seitens der SVS die Restschuldbefreiung erteilt wird.

Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für die Herausrechnung des Sanierungsgewinnes aus der Beitragsgrundlage für die Jahre 2018 und 2019 nicht vor.

Die in diesem Zeitraum anfallenden Beiträge nach GSVG wurden der Beschwerdeführerin mit den Kontoauszügen 1. bis 4. Quartal 2022 vorgeschrieben. Der erste Teilbetrag ist seit 28.02.2022, der zweite Teilbetrag seit 31.05.2022, und der dritte Teilbetrag seit 31.08.2022 fällig.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Stellungnahme und Beschwerde der Beschwerdeführerin – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.

Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 01.08.2014 als XXXX selbstständig erwerbstätig war, ergibt sich aus der gegenüber der belangten Behörde abgegebenen Versicherungserklärung der Beschwerdeführerin.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab 01.08.2014 als römisch 40 selbstständig erwerbstätig war, ergibt sich aus der gegenüber der belangten Behörde abgegebenen Versicherungserklärung der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zum Insolvenzverfahren ergeben sich aus dem Auszug der Ediktsdatei zum Konkursverfahren des Landesgerichts Wels, XXXX .Die Feststellungen zum Insolvenzverfahren ergeben sich aus dem Auszug der Ediktsdatei zum Konkursverfahren des Landesgerichts Wels, römisch 40 .

Die Feststellung, dass am 11.05.2016 die Betriebseinstellung der Beschwerdeführerin erfolgte, ergibt sich aus Erklärung der Beschwerdeführerin über die endgültige Einstellung ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit per 11.05.2016 sowie aus der Bekanntgabe der Betriebsaufgabe per 11.05.2016 durch die Beschwerdeführerin gegenüber dem Finanzamt. Nicht nachvollziehbar ist, dass die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde das Datum der Betriebsaufgabe entgegen dieser schriftlichen Nachweise der Beschwerdeführerin mit 03.06.2016 datiert.

Die Feststellungen zur Versicherungspflicht nach GSVG ergeben sich ebenso wie die Feststellung zum Bezug von Arbeitslosengeld aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.

Unstrittig ist, dass rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide im Jahr 2018 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 25.658,61 ausweisen und die Einkommenssteuererklärungen der Beschwerdeführerin einen Sanierungsgewinn in Höhe von € 18.837,41 und im Jahr 2019 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 33.854,68 sowie einen Sanierungsgewinn in Höhe von € 25.295,95 ausweisen.

Die Beantragung der Herausrechnung des Sanierungsgewinnes aus der Berechnung der Beitragsgrundlagenbemessung für die Jahre 2018 und 2019 ergibt sich aus dem E-Mail der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 30.11.2020, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 02.02.2022 sowie der Beschwerde. Die Beantragung der Zahlung des Sanierungsgewinns mit einer Zahlungsplanquote von 16,2% sowie die Erteilung der Restschuldbefreiung ergibt sich aus der Stellungnahme vom 02.02.2022 sowie der Beschwerde.

Hinsichtlich der Feststellung, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Herausrechnung des Sanierungsgewinnes nicht vorliegen, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Die Feststellung, dass die in diesem Zeitraum anfallenden Beiträge nach GSVG der Beschwerdeführerin vorgeschrieben wurden und fällig sind, ergibt sich dem Bescheid und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

1. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch die Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) iVm § 194 Z 5 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch die Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 194, Ziffer 5, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt.

Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht gegenständlich die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2. Anzuwendendes Recht

Für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist das GSVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung – zeitraumbezogen – anzuwenden; dies betrifft die materiell die Versicherungspflicht regelnden Bestimmungen, nicht jedoch – sofern nichts anderes angeordnet ist oder sich aus Übergangsbestimmungen ergibt – jene Bestimmungen, die das von der Behörde einzuhaltende Verfahren regeln (VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231).

Die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll (vgl. VwGH 18.02.2009, 2008/08/0162, mwN).Die Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll vergleiche VwGH 18.02.2009, 2008/08/0162, mwN).

Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte § 25 GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 und 01.01.2019 bis 31.12.2019 anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017 lautet:Der mit "Beitragsgrundlage" betitelte Paragraph 25, GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 und 01.01.2019 bis 31.12.2019 anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, lautet:

„(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind gemäß § 25 Abs. 1 GSVG, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.„(1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag,

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).(4) Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).

(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)

(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.

(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a,, die gemäß Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2,

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben.)

(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.(9) Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.“

Der mit "Vorläufige Beitragsgrundlage" betitelte § 25a GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 und 01.01.2019 bis 31.12.2019 anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015 lautet:Der mit "Vorläufige Beitragsgrundlage" betitelte Paragraph 25 a, GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 und 01.01.2019 bis 31.12.2019 anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, lautet:

„(1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,„(1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4,,

1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden.1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4, Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist Paragraph 359, Absatz 3 a, anzuwenden.

2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.

Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)

(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, gleichzuhalten.

(4) Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt der Betrag nach § 25 Abs. 4 als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. § 25 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.(4) Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gilt der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. Paragraph 25, Absatz 6, ist nicht anzuwenden.

(5) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den §§ 25 Abs. 4 und 359 Abs. 3a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.“(5) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den Paragraphen 25, Absatz 4 und 359 Absatz 3 a, nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.“

Der mit "Beiträge zur Pflichtversicherung" betitelte § 27 GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 und 01.01.2019 bis 31.12.2019 anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017 lautet auszugsweise:Der mit "Beiträge zur Pflichtversicherung" betitelte Paragraph 27, GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 und 01.01.2019 bis 31.12.2019 anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017, lautet auszugsweise:

„(1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung„(1) Die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,

2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;

2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.Die Partnerleistung nach Ziffer 2, trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

[…]“

Der mit "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen" betitelte § 35 GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 und 01.01.2019 bis 31.12.2019 anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015 lautet:Der mit "Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen" betitelte Paragraph 35, GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2018 bis 31.12.2018 und 01.01.2019 bis 31.12.2019 anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, lautet:

„(1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.„(1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (Paragraph 250,) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (Paragraph 37, Absatz 2,), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.

(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

(2a) Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 5 sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.(2a) Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25 a, Absatz 5, sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 6, die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Absatz 3, vierter Satz gilt entsprechend.

(4a) Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.(4a) Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf Paragraph 41, auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach Paragraph 35 b, Absatz 5, oder einer Erstattung nach Paragraph 36, entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Absatz 2, auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.

(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(5a) Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.(5a) Der im Absatz 5, vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach Paragraph 40 a, Absatz eins, vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.

(5b) Auf Antrag können die vom Versicherungsträger in einem Kalendervierteljahr vorgeschriebenen Beiträge in monatlichen Teilbeträgen entrichtet werden, und zwar durch Einzahlung durch die versicherte Person oder durch Einziehung durch den Versicherungsträger auf dem Bankweg. Eine solche Einziehung ist vor Eintritt der Fälligkeit zulässig.

(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die

1. einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben;1. einen Antrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, gestellt haben;

2. innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben.

Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(7) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 29a) schulden die von dieser Rente nach § 29a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.“(7) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 29 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 29 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.“

Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH 14.09.2005, 2003/08/0146, mwN).Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt vergleiche VwGH 14.09.2005, 2003/08/0146, mwN).

Die endgültige Beitragsgrundlage ersetzt die vorläufige Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen. Wiewohl das Gesetz offenlässt, was darunter zu verstehen ist (s Rz 3) und Beitragsgrundlagen auch geschätzt werden können (s Rz 4), hat sich im Wesentlichen eine Fixierung auf den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid herauskristallisiert (Mitterer in Neumann, GSVG für Steuerberater², zu § 25a, Rz 48).Die endgültige Beitragsgrundlage ersetzt die vorläufige Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen. Wiewohl das Gesetz offenlässt, was darunter zu verstehen ist (s Rz 3) und Beitragsgrundlagen auch geschätzt werden können (s Rz 4), hat sich im Wesentlichen eine Fixierung auf den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid herauskristallisiert (Mitterer in Neumann, GSVG für Steuerberater², zu Paragraph 25 a,, Rz 48).

Maßgeblich für die endgültige Beitragsgrundlage sind die Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit im jeweiligen Kalenderjahr. Es werden ausschließlich die Einkünfte berücksichtigt, die steuerrechtlich in diesem Kalenderjahr zugeflossen sind. Davon ausgenommen sind Zeitpunkte, zu denen die Tätigkeit noch nicht versicherungspflichtig war (Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu § 25 GSVG). Maßgeblich für die endgültige Beitragsgrundlage sind die Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeit im jeweiligen Kalenderjahr. Es werden ausschließlich die Einkünfte berücksichtigt, die steuerrechtlich in diesem Kalenderjahr zugeflossen sind. Davon ausgenommen sind Zeitpunkte, zu denen die Tätigkeit noch nicht versicherungspflichtig war (Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu Paragraph 25, GSVG).

Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist eine monatliche Beitragsgrundlage. Basis sind die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen. Ist ein Ausnahmegrund gem. § 4 GSVG gegeben, liegt keine Erwerbstätigkeit vor, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt (Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu § 25 GSVG).Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist eine monatliche Beitragsgrundlage. Basis sind die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen. Ist ein Ausnahmegrund gem. Paragraph 4, GSVG gegeben, liegt keine Erwerbstätigkeit vor, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt (Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu Paragraph 25, GSVG).

Mit Eintritt der Fälligkeit wird die Beitragsforderung existent. Eine Vorschreibung der Beiträge durch den Versicherungsträger ist für die Entstehung der Beitragsforderung im Allgemeinen nicht erforderlich. Die Fälligkeit der Beiträge tritt dort von selbst ein, wo die Versicherungspflicht kraft Gesetzes von selbst entsteht. Die Verpflichtung zur Zahlung ist in solchen Fällen weder von der Erstattung einer Anmeldung noch davon abhängig, ob der einen oder anderen Seite irgendein Verschulden zur Last fällt (vgl. VwGH 29.09.1964, 0430/64; Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu § 35 GSVG).Mit Eintritt der Fälligkeit wird die Beitragsforderung existent. Eine Vorschreibung der Beiträge durch den Versicherungsträger ist für die Entstehung der Beitragsforderung im Allgemeinen nicht erforderlich. Die Fälligkeit der Beiträge tritt dort von selbst ein, wo die Versicherungspflicht kraft Gesetzes von selbst entsteht. Die Verpflichtung zur Zahlung ist in solchen Fällen weder von der Erstattung einer Anmeldung noch davon abhängig, ob der einen oder anderen Seite irgendein Verschulden zur Last fällt vergleiche VwGH 29.09.1964, 0430/64; Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu Paragraph 35, GSVG).

Eine Vorschreibung der Beiträge durch den Versicherungsträger ist im Gesetz selbst nicht angeordnet. Erfolgt jedoch eine Vorschreibung, hat sie, falls sie Beiträge für ein Kalenderviertel umfasst, eine Änderung des Fälligkeitstermins zur Folge. Die SVA schreibt die Beiträge vierteljährig vor, daher werden die Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monats des jeweiligen Kalendervierteljahres fällig (Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu § 35 GSVG).Eine Vorschreibung der Beiträge durch den Versicherungsträger ist im Gesetz selbst nicht angeordnet. Erfolgt jedoch eine Vorschreibung, hat sie, falls sie Beiträge für ein Kalenderviertel umfasst, eine Änderung des Fälligkeitstermins zur Folge. Die SVA schreibt die Beiträge vierteljährig vor, daher werden die Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monats des jeweiligen Kalendervierteljahres fällig (Ficzko/Schruf, GSVG: Praxiskommentar, zu Paragraph 35, GSVG).

Beiträge der SVA sind gem. § 35 Abs. 2 iVm Abs. 2 nach Ablauf des zweiten Monats des jeweiligen Quartals (also am 28./29. 2., 31. 5., 31. 8. und 30. 11.) fällig (Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater² § 35, Rz 10).Beiträge der SVA sind gem. Paragraph 35, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2, nach Ablauf des zweiten Monats des jeweiligen Quartals (also am 28./29. 2., 31. 5., 31. 8. und 30. 11.) fällig (Galler in Neumann, GSVG für Steuerberater² Paragraph 35,, Rz 10).

3. Bezogen auf die Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin hat weder die bestehende Versicherungspflicht noch die korrekte Durchführung (rechnerisch und entsprechend der angeführten gesetzlichen Bestimmungen) der Berechnung der Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge substantiiert bestritten. Für die verfahrensrelevanten Jahre 2018 und 2019 existieren rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide. Seitens des erkennenden Gerichtes sind auch keine Fehlberechnungen erkennbar.

Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob die Verminderung der Beitragsgrundlage um einen Sanierungsgewinn gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG voraussetzt, dass dieser im Sinn des EStG 1988 infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden ist. Dabei vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Einrechnung des Sanierungsgewinns in die monatliche Beitragsgrundlage für die Pensions- und Krankenversicherung nicht korrekt sei und beantragt die Herausrechnung des Sanierungsgewinnes aus der Berechnung der Beitragsgrundlagenbemessung für die Jahre 2018 und 2019 sowie in eventu, dass der Sanierungsgewinn mit der Zahlungsquote von 16,2% bezahlt wird und dass mit Bezahlung dieser Quote hinsichtlich der Sanierungsgewinnforderungen seitens der SVS die Restschuldbefreiung erteilt wird. Dem hält die SVS entgegen, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu XXXX , geschlossen gewesen sei, sodass der Betrieb nicht fortgeführt worden sei. Aufgrund dieser Unternehmensschließung sei ersichtlich, dass keine Sanierungsfähigkeit des Betriebes bestanden habe und eine Betriebsfortführung nicht gegeben sei. Da gemäß § 2 Abs. 2b Z 3 EStG ein steuerlicher Sanierungsgewinn nur bei Vorliegen einer Sanierungsfähigkeit gegeben sei und gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG nur derartige Sanierungsgewinne (§ 2 Abs. 2b Z 3 EStG spreche von „zum Zweck der Sanierung“) zu berücksichtigen seien, könne gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG die Beitragsgrundlage für die Jahre 2018 bis 2019 nicht vermindert werden.Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob die Verminderung der Beitragsgrundlage um einen Sanierungsgewinn gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG voraussetzt, dass dieser im Sinn des EStG 1988 infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden ist. Dabei vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass die Einrechnung des Sanierungsgewinns in die monatliche Beitragsgrundlage für die Pensions- und Krankenversicherung nicht korrekt sei und beantragt die Herausrechnung des Sanierungsgewinnes aus der Berechnung der Beitragsgrundlagenbemessung für die Jahre 2018 und 2019 sowie in eventu, dass der Sanierungsgewinn mit der Zahlungsquote von 16,2% bezahlt wird und dass mit Bezahlung dieser Quote hinsichtlich der Sanierungsgewinnforderungen seitens der SVS die Restschuldbefreiung erteilt wird. Dem hält die SVS entgegen, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu römisch 40 , geschlossen gewesen sei, sodass der Betrieb nicht fortgeführt worden sei. Aufgrund dieser Unternehmensschließung sei ersichtlich, dass keine Sanierungsfähigkeit des Betriebes bestanden habe und eine Betriebsfortführung nicht gegeben sei. Da gemäß Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, EStG ein steuerlicher Sanierungsgewinn nur bei Vorliegen einer Sanierungsfähigkeit gegeben sei und gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG nur derartige Sanierungsgewinne (Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, EStG spreche von „zum Zweck der Sanierung“) zu berücksichtigen seien, könne gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG die Beitragsgrundlage für die Jahre 2018 bis 2019 nicht vermindert werden.

In § 2 Abs. 2b Z 3 4. Teilstrich (aufgehoben durch BGBl I 2014/13; siehe aber § 23a KStG) wurden bzw. werden Sanierungsgewinne definiert als Gewinne, die durch Vermehrungen von Betriebsvermögen infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Betriebsschulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Die Definition entspricht jener des § 36 Abs. 1 idF. BBG 2003. Die bereits in § 11 Abs. 4 KStG 1934 enthaltene Formulierung „zum Zwecke der Sanierung“ fand in der Rechtsprechung der zuständigen (deutschen und österr.) Gerichtshöfe über die Jahre eine immer weitergehende Konkretisierung. § 36 kommt nach der langjährigen Rechtsprechung des VwGH nur dann zur Anwendung, wenn „es sich um den in Sanierungsabsicht vorgenommenen Nachlass betrieblicher Schulden im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines sanierungsbedürftigen Betriebes handelt, wobei die Maßnahmen geeignet sein müssen, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen“ (E 28.3.2000, 96/14/0104, 2000, 422; vgl. auch E 23.5.2000,99/14/0311, 2001, 442; E 7.6.2001, 98/15/0037, 2002, 998; siehe dazu im Detail Tz 68 ff; Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 23, § 36, Rz. 64).In Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, 4. Teilstrich (aufgehoben durch BGBl römisch eins 2014/13; siehe aber Paragraph 23 a, KStG) wurden bzw. werden Sanierungsgewinne definiert als Gewinne, die durch Vermehrungen von Betriebsvermögen infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Betriebsschulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Die Definition entspricht jener des Paragraph 36, Absatz eins, in der Fassung BBG 2003. Die bereits in Paragraph 11, Absatz 4, KStG 1934 enthaltene Formulierung „zum Zwecke der Sanierung“ fand in der Rechtsprechung der zuständigen (deutschen und österr.) Gerichtshöfe über die Jahre eine immer weitergehende Konkretisierung. Paragraph 36, kommt nach der langjährigen Rechtsprechung des VwGH nur dann zur Anwendung, wenn „es sich um den in Sanierungsabsicht vorgenommenen Nachlass betrieblicher Schulden im Rahmen allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines sanierungsbedürftigen Betriebes handelt, wobei die Maßnahmen geeignet sein müssen, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen“ (E 28.3.2000, 96/14/0104, 2000, 422; vergleiche auch E 23.5.2000,99/14/0311, 2001, 442; E 7.6.2001, 98/15/0037, 2002, 998; siehe dazu im Detail Tz 68 ff; Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 23, Paragraph 36,, Rz. 64).

Unter Berücksichtigung der zum Begriff des Sanierungsgewinnes ergangenen Judikatur ist festzustellen, dass ein Sanierungsgewinn das Vorliegen eines Schulderlasses, eine allgemeine Sanierungsmaßnahme, die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsabsicht und die Sanierungseignung (oder Sanierungsfähigkeit) erfordert.

Sanierungsgewinne sind nur dann steuerlich begünstigt, wenn das Unternehmen saniert wird (unternehmensbezogene Sanierung). Die bloße Sanierung des Unternehmers reicht nicht aus (E 23.1.1997, 93/15/0043, 1998, 138; E 25.2.2003, 98/14/0151, 2003, 626). Die anders gelagerte Ansicht des BFH (vgl. etwa BFH, BStBl 1990 II 810; siehe dazu Herrmann/Heuer/Raupach [179.Lfg], § 3 Nr. 66 Anm. 52 und Kofler, ecolex 2002, 683) teilt der VwGH nicht (E 31.3.1998,95/13/0265, 1999, 44). Damit liegt keine begünstigungsfähige Sanierung vor, wenn der Schulderlass gegenüber einem Unternehmen erfolgt, das sich aufgelöst hat oder sich im Stadium der Abwicklung befindet (siehe E 29.7.1997, 95/14/0117, VwSlg. 7201 F/1997; E 31.3.1998, 95/13/0265, 1999, 44; Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 23, § 36, Rz 82).Sanierungsgewinne sind nur dann steuerlich begünstigt, wenn das Unternehmen saniert wird (unternehmensbezogene Sanierung). Die bloße Sanierung des Unternehmers reicht nicht aus (E 23.1.1997, 93/15/0043, 1998, 138; E 25.2.2003, 98/14/0151, 2003, 626). Die anders gelagerte Ansicht des BFH vergleiche etwa BFH, BStBl 1990 römisch zwei 810; siehe dazu Herrmann/Heuer/Raupach [179.Lfg], Paragraph 3, Nr. 66 Anmerkung 52 und Kofler, ecolex 2002, 683) teilt der VwGH nicht (E 31.3.1998,95/13/0265, 1999, 44). Damit liegt keine begünstigungsfähige Sanierung vor, wenn der Schulderlass gegenüber einem Unternehmen erfolgt, das sich aufgelöst hat oder sich im Stadium der Abwicklung befindet (siehe E 29.7.1997, 95/14/0117, VwSlg. 7201 F/1997; E 31.3.1998, 95/13/0265, 1999, 44; Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 23, Paragraph 36,, Rz 82).

Gegen die Sanierungseignung spricht eine Betriebseinstellung nach der versuchten Sanierung, das Unterbleiben der Ertragsfähigkeit, das Eintreten weiterer Verluste (E 3.10.1990, 90/13/0018, VwSlg. 6540 F/1990 – drei weitere Jahre), ein Missverhältnis zwischen den flüssigen Mitteln und der weiterbestehenden Schuldenlast (EStR 2000 Rz. 7261; Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 23, § 36, Rz. 83).Gegen die Sanierungseignung spricht eine Betriebseinstellung nach der versuchten Sanierung, das Unterbleiben der Ertragsfähigkeit, das Eintreten weiterer Verluste (E 3.10.1990, 90/13/0018, VwSlg. 6540 F/1990 – drei weitere Jahre), ein Missverhältnis zwischen den flüssigen Mitteln und der weiterbestehenden Schuldenlast (EStR 2000 Rz. 7261; Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 23, Paragraph 36,, Rz. 83).

Der Zweck einer Sanierung wird nicht (automatisch) stets dadurch erreicht, dass ein Ausgleich erfüllt wird. Maßgebend ist vielmehr die Gesundung des Betriebes; von einer solchen kann nicht gesprochen werden, wenn die Betriebseinstellung noch vor der Zahlung der ersten Quote erfolgt (EStR 2000 Rz. 7263; Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 23, § 36, Rz. 86).Der Zweck einer Sanierung wird nicht (automatisch) stets dadurch erreicht, dass ein Ausgleich erfüllt wird. Maßgebend ist vielmehr die Gesundung des Betriebes; von einer solchen kann nicht gesprochen werden, wenn die Betriebseinstellung noch vor der Zahlung der ersten Quote erfolgt (EStR 2000 Rz. 7263; Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 23, Paragraph 36,, Rz. 86).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0219, bereits ausgeführt, dass § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG ungeachtet der inhaltlichen und terminologischen Änderungen im Einkommensteuerrecht durch das AbgÄG 2005 unverändert auf den "Sanierungsgewinn … nach den Vorschriften des EStG 1988" verweist, d.h. nunmehr auf den Sanierungsgewinn, wie er in § 2 Abs. 2b Z 3 vierter Spiegelstrich EStG 1988 definiert wird, also u.a. mit dem Erfordernis der tatsächlichen Sanierungswirkung beim Unternehmen. Eine der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes iSd. EStG 1988 und des darauf verweisenden § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG ist somit weiterhin die Sanierungsfähigkeit des betreffenden Betriebes. Damit liegt keine Sanierung nach diesen Bestimmungen vor, wenn der Schulderlass gegenüber einem Unternehmen erfolgt, das sich aufgelöst hat oder sich im Stadium der Abwicklung befindet. Der Schulderlass muss geeignet sein, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Die bloße Sanierung des Unternehmers und nicht auch des Unternehmens reicht nicht aus, um den Schulderlass der Gläubiger als Sanierungsgewinn ansehen zu können. Das Unternehmen muss durch die Sanierung als Wirtschaftsfaktor erhalten bleiben. Demgemäß bezieht der Verwaltungsgerichtshof das Tatbestandselement "zum Zwecke der Sanierung" in der Bestimmung des EStG 1988 auf das Unternehmen und nicht auf den Unternehmer (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0219, mwN; VwGH 17.10.2012, 2010/08/0009).Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0219, bereits ausgeführt, dass Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG ungeachtet der inhaltlichen und terminologischen Änderungen im Einkommensteuerrecht durch das AbgÄG 2005 unverändert auf den "Sanierungsgewinn … nach den Vorschriften des EStG 1988" verweist, d.h. nunmehr auf den Sanierungsgewinn, wie er in Paragraph 2, Absatz 2 b, Ziffer 3, vierter Spiegelstrich EStG 1988 definiert wird, also u.a. mit dem Erfordernis der tatsächlichen Sanierungswirkung beim Unternehmen. Eine der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes iSd. EStG 1988 und des darauf verweisenden Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG ist somit weiterhin die Sanierungsfähigkeit des betreffenden Betriebes. Damit liegt keine Sanierung nach diesen Bestimmungen vor, wenn der Schulderlass gegenüber einem Unternehmen erfolgt, das sich aufgelöst hat oder sich im Stadium der Abwicklung befindet. Der Schulderlass muss geeignet sein, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Die bloße Sanierung des Unternehmers und nicht auch des Unternehmens reicht nicht aus, um den Schulderlass der Gläubiger als Sanierungsgewinn ansehen zu können. Das Unternehmen muss durch die Sanierung als Wirtschaftsfaktor erhalten bleiben. Demgemäß bezieht der Verwaltungsgerichtshof das Tatbestandselement "zum Zwecke der Sanierung" in der Bestimmung des EStG 1988 auf das Unternehmen und nicht auf den Unternehmer vergleiche auch dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0219, mwN; VwGH 17.10.2012, 2010/08/0009).

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin - dessen Gegenstand den Verwaltungsakten zufolge " XXXX " war - mehrere Monate vor der Annahme des Zahlungsplans im Zuge des Konkursverfahrens geschlossen wurde und die Beschwerdeführerin erst ca. vier Monate nach Konkursaufhebung wieder eine selbständige, die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Umstände, die dennoch für die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens sprechen würden - etwa die Übernahme und Fortführung des Betriebs durch eine andere Person - sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich und wurden auch nicht behauptet. Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen eines Schulderlasses "zum Zwecke der Sanierung" und damit einen Sanierungsgewinn im Sinn des § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG iVm dem EStG 1988 verneint hat.Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin - dessen Gegenstand den Verwaltungsakten zufolge " römisch 40 " war - mehrere Monate vor der Annahme des Zahlungsplans im Zuge des Konkursverfahrens geschlossen wurde und die Beschwerdeführerin erst ca. vier Monate nach Konkursaufhebung wieder eine selbständige, die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Umstände, die dennoch für die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens sprechen würden - etwa die Übernahme und Fortführung des Betriebs durch eine andere Person - sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich und wurden auch nicht behauptet. Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen eines Schulderlasses "zum Zwecke der Sanierung" und damit einen Sanierungsgewinn im Sinn des Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG in Verbindung mit dem EStG 1988 verneint hat.

Soweit die Beschwerdeführerin in eventu beantragt, dass der Sanierungsgewinn mit der Zahlungsquote von 16,2% bezahlt wird und dass mit Bezahlung dieser Quote hinsichtlich der Sanierungsgewinnforderungen seitens der SVS die Restschuldbefreiung erteilt wird, ist sie darauf zu verweisen, dass § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG eine taxative Aufzählung jener Beiträge enthält, die die Beitragsgrundlage mindern können. (Pacic, GSVG, § 25, Rz. 5) und 8d)). Diese abschließende Aufzählung bedeutet, dass die nach Abs. 1 gebildete Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG lediglich um die auf einen Sanierungsgewinn (oder auf einen Veräußerungsgewinn) entfallenden Beträge vermindert wird. Von einer Verminderung um Forderungen aus einem Insolvenzverfahren bzw. aufgrund einer Zahlungsplanquote spricht § 25 GSVG nicht. Bei der Bildung der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG spielt die Zahlungsplanquote des Konkursverfahrens daher keine Rolle. Zudem können die gegenständlichen Beitragsschulden basierend auf den Beitragsgrundlagen für die Jahre 2018 und 2019 nicht von den Rechtswirkungen des Zahlungsplans erfasst sein, da es sich weder um Insolvenz- noch um Masseforderungen handelt.Soweit die Beschwerdeführerin in eventu beantragt, dass der Sanierungsgewinn mit der Zahlungsquote von 16,2% bezahlt wird und dass mit Bezahlung dieser Quote hinsichtlich der Sanierungsgewinnforderungen seitens der SVS die Restschuldbefreiung erteilt wird, ist sie darauf zu verweisen, dass Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG eine taxative Aufzählung jener Beiträge enthält, die die Beitragsgrundlage mindern können. (Pacic, GSVG, Paragraph 25,, Rz. 5) und 8d)). Diese abschließende Aufzählung bedeutet, dass die nach Absatz eins, gebildete Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG lediglich um die auf einen Sanierungsgewinn (oder auf einen Veräußerungsgewinn) entfallenden Beträge vermindert wird. Von einer Verminderung um Forderungen aus einem Insolvenzverfahren bzw. aufgrund einer Zahlungsplanquote spricht Paragraph 25, GSVG nicht. Bei der Bildung der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG spielt die Zahlungsplanquote des Konkursverfahrens daher keine Rolle. Zudem können die gegenständlichen Beitragsschulden basierend auf den Beitragsgrundlagen für die Jahre 2018 und 2019 nicht von den Rechtswirkungen des Zahlungsplans erfasst sein, da es sich weder um Insolvenz- noch um Masseforderungen handelt.

Die Beitragsschulden für das Jahr 2018 und 2019 bestehen nachvollziehbar in der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Höhe. Die Beschwerdeführerin konnte der Zahlungsforderung der belangten Behörde nur unsubstantiiert und nicht erfolgreich entgegentreten.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Einkommenssteuerbescheid Herabsetzung Sanierungsgewinn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L523.2262344.1.00

Im RIS seit

13.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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