Entscheidungsdatum
02.08.2023Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
,
G313 2274263-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , alias XXXX , geb.am XXXX alias XXXX StA.: Algerien alias Lybien, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , alias römisch 40 , geb.am römisch 40 alias römisch 40 StA.: Algerien alias Lybien, zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der betroffene Fremde (BF) ist Staatsangehöriger von Algerien, er reiste illegal von Italien kommend in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX durch die LPD festgenommen wurde und wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels in die JA Josefstadt verbracht wurde.Verfahrensgang:, Der betroffene Fremde (BF) ist Staatsangehöriger von Algerien, er reiste illegal von Italien kommend in das Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 durch die LPD festgenommen wurde und wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels in die JA Josefstadt verbracht wurde.
Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom XXXX .05.2022 wurde er wegen § 28 Abs. 1, erster und 2.Fall und § 28 Abs. 1, fünfter Fall ,Abs.2 Z 2 , Abs.3 2 Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.er befand sich von XXXX .12.2021 bis XXXX .3.2022 in Strafhaft, wo er am XXXX .09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom römisch 40 .05.2022 wurde er wegen Paragraph 28, Absatz eins,, erster und 2.Fall und Paragraph 28, Absatz eins,, fünfter Fall ,Absatz 2, Ziffer 2, , Absatz 3, 2 Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.er befand sich von römisch 40 .12.2021 bis römisch 40 .3.2022 in Strafhaft, wo er am römisch 40 .09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Dieser Antrag wurde zuletzt durch das BVwG rechtskräftig am XXXX . XXXX abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung sowie seine Abschiebung nach Algerien ausgesprochen sowie ein 7-jähriges Einreiseverbot gegen ihn verhängt.Dieser Antrag wurde zuletzt durch das BVwG rechtskräftig am römisch 40 . römisch 40 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung sowie seine Abschiebung nach Algerien ausgesprochen sowie ein 7-jähriges Einreiseverbot gegen ihn verhängt.
Eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Algerien besteht daher.
Der BF war zuvor 2019 von Algerien kommend in Italien eingereist und dort sowie in der Schweiz erkennungsdienstlich behandelt, in der Schweiz wurde er auch zu einer Geldstrafe verurteilt und gegen ich ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt.
Er befindet sich seit XXXX .3.2023 in Schubhaft.Er befindet sich seit römisch 40 .3.2023 in Schubhaft.
Seitens des BFA wurde ein HRZ Verfahren mit Algerien am XXXX .02.2023 gestartet, monatlich urgiert und letztmalig am XXXX .07.2023 urgiert.Seitens des BFA wurde ein HRZ Verfahren mit Algerien am römisch 40 .02.2023 gestartet, monatlich urgiert und letztmalig am römisch 40 .07.2023 urgiert.
Der Fremde besitzt keinerlei Reisedokumente und hat er seine Identifizierung auch noch erschwert in dem er das Ausfüllen des Formblattes verweigerte.
Er wurde jedoch durch die Interpol XXXX unter seiner Identität XXXX , geb. am XXXX in XXXX als Staatsangehöriger von Algerien identifiziert.Er wurde jedoch durch die Interpol römisch 40 unter seiner Identität römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 als Staatsangehöriger von Algerien identifiziert.
Es ist dem Fremden auch möglich freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, was er aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX ablehnte .Es ist dem Fremden auch möglich freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, was er aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ablehnte .
Am XXXX wurde seitens des BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Am römisch 40 wurde seitens des BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Am XXXX erfolgte die gegenständliche 2.Aktevorlage gem.§ 22a Abs.4 BFA-VG.Am römisch 40 erfolgte die gegenständliche 2.Aktevorlage gem.Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG.
,
Am XXXX wurde dem BF zur Stellungnahme des BFA zur Abgabe einer Stellungnahme zugestellt.Am römisch 40 wurde dem BF zur Stellungnahme des BFA zur Abgabe einer Stellungnahme zugestellt.
Eine Stellungnahme wurde am XXXX abgegeben.Eine Stellungnahme wurde am römisch 40 abgegeben.
Beweiswürdigung:
Der betroffene Fremde ist Staatsangehöriger von Marokko, er reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX .09.2022 in Villach im Reisezug Richtung Italien einer Kontrolle unterzogen wurde. Er konnte keinerlei Dokumente vorweisen und wurde zur erkennungsdienstlichen Behandlung festgenommen. In der polizeilichen Befragung gab er an nach Venedig reisen zu wollen da dort Familie die Familie seines Freundes wohnen würde.Der betroffene Fremde ist Staatsangehöriger von Marokko, er reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 .09.2022 in Villach im Reisezug Richtung Italien einer Kontrolle unterzogen wurde. Er konnte keinerlei Dokumente vorweisen und wurde zur erkennungsdienstlichen Behandlung festgenommen. In der polizeilichen Befragung gab er an nach Venedig reisen zu wollen da dort Familie die Familie seines Freundes wohnen würde.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX gab er an, nach Venedig weiterreisen zu wollen da er dort die Familie seines Freundes hätte. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und führe ca. € XXXX in bar mit sich. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 gab er an, nach Venedig weiterreisen zu wollen da er dort die Familie seines Freundes hätte. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und führe ca. € römisch 40 in bar mit sich.
Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde über den betroffenen Fremden gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass sein gestellter Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid der belangten Behörde abgewiesen worden sei, eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Der BF sei im Bundesgebiet wegen Suchtgifthandels straffällig und verurteilt worden. Der BF habe gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen, es bestehe das Risiko des Untertauchens. Es liege aus folgenden Gründen Fluchtgefahr vor: Kein tatsächlich bestehendes Familienleben Österreich, keine soziale oder berufliche Integration, Verletzung der Mitwirkungspflicht, Verschleierung der Identität, fehlende finanzielle Mittel sowie Rückkehrunwilligkeit. Der BF sei daher nicht als vertrauenswürdig anzusehen. Die Schubhaft sei verhältnismäßig, es würden keine Umstände vorliegen, die für ein gelinderes Mittel sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass algerische Staatsangehörige innerhalb der gesetzlichen Frist wieder in Ihrem Herkunftsstaat verbracht werden können, es würden auch schon Vorbereitungen in Punkto HRZ Verfahren gesetzt worden. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde über den betroffenen Fremden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass sein gestellter Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid der belangten Behörde abgewiesen worden sei, eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Der BF sei im Bundesgebiet wegen Suchtgifthandels straffällig und verurteilt worden. Der BF habe gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen, es bestehe das Risiko des Untertauchens. Es liege aus folgenden Gründen Fluchtgefahr vor: Kein tatsächlich bestehendes Familienleben Österreich, keine soziale oder berufliche Integration, Verletzung der Mitwirkungspflicht, Verschleierung der Identität, fehlende finanzielle Mittel sowie Rückkehrunwilligkeit. Der BF sei daher nicht als vertrauenswürdig anzusehen. Die Schubhaft sei verhältnismäßig, es würden keine Umstände vorliegen, die für ein gelinderes Mittel sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass algerische Staatsangehörige innerhalb der gesetzlichen Frist wieder in Ihrem Herkunftsstaat verbracht werden können, es würden auch schon Vorbereitungen in Punkto HRZ Verfahren gesetzt worden.
Zum Punkt in der Stellungnahme des RV dass das BFA erst nach der Strafhaft mit dem HRZ Verfahren begonnen habe ist festzuhaltenZum Punkt in der Stellungnahme des Regierungsvorlage dass das BFA erst nach der Strafhaft mit dem HRZ Verfahren begonnen habe ist festzuhalten
Erst nach Beendigung/Rechtskraft des Verfahrens auf internationalen Schutz am XXXX .02.2023 war es seitens des BFA rechtlich möglich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Algerien zu betreiben und wurde dieses Verfahren durch das BFA auch umgehend am XXXX eingeleitet.Erst nach Beendigung/Rechtskraft des Verfahrens auf internationalen Schutz am römisch 40 .02.2023 war es seitens des BFA rechtlich möglich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Algerien zu betreiben und wurde dieses Verfahren durch das BFA auch umgehend am römisch 40 eingeleitet.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen, er ist beruflich und sozial nicht verankert, er verfügt über keine finanziellen Mittel. Es liegt kein Dokument zum Identitätsnachweis des BF vor.
Die Ausstellung eines HRZ kann zeitnah vor der Rücküberstellung nach Algerien erfolgen. Abschiebungen finden auch statt, laut Mitteilung des BFA wurden heuer 7 HRZ ausgestellt, im Vorjahr 27. Wöchentlich gibt es Flüge nach Algerien, der BF wird geplant in Einzelabschiebung abgeschoben. Innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist auch mit einer Abschiebung zu rechnen.
§ 76 FPG lautet auszugsweise: Paragraph 76, FPG lautet auszugsweise:
„….
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. (2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, (3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; - 9 - 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind; - 9 -
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt; 4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde; 5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; - 10 - 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; - 10 -
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
….
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“ (6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 80 Abs. 1 bis 4 FPG lauten: Paragraph 80, Absatz eins bis 4 FPG lauten:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich (2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt. 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. (3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt-
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.“ kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.“
Die Verpflichtung zur Aktenvorlage zwecks Überprüfung der weiteren Schubhaftvoraussetzungen ergeben sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG, wonach Schubhaften erstmalig 4 Monate nach deren Erlassung einer neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seitens des BVwG zu unterziehen sind.Die Verpflichtung zur Aktenvorlage zwecks Überprüfung der weiteren Schubhaftvoraussetzungen ergeben sich aus Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, wonach Schubhaften erstmalig 4 Monate nach deren Erlassung einer neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seitens des BVwG zu unterziehen sind.
,
Zu Spruchpunkt A.):
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner
Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
Zum Kritikpunkt keine Fluchtgefahr liege vor bzw Vorschreibung eines gelinderen Mittels:
Der Fremde zeigte insgesamt eine hohe Mobilitätbereitschaft, indem er bereits in anderen europäischen Ländern negativ in Erscheinung trat. Er reiste im Juni 2019 illegal mit dem Boot von Algerien nach Italien und hielt sich danach unrechtmäßig dort auf, wo er wegen illegalen Aufenthalts am XXXX .2019 erkennungsdienstlich behandelt und am gleichen Tag ein Ausreisebefehl erteilt wurde. Er stellte in Italien nie einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm dort auch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er trat weiters unter einer Aliasidentität XXXX , XXXX geb., StA Libyen, in der Schweiz in Erscheinung, wo bei einer am XXXX .05.2020 durchgeführten Personenkontrolle festgestellt wurde, dass er gegen die dort geltenden Einreisevoraussetzungen verstoßen habe. Er wurde daraufhin durch die StA XXXX wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á CHF XXXX ,00, bedingt, Probezeit 2 Jahre, verurteilt und gegen ihn ein Einreiseverbot, gültig XXXX .2020 – XXXX .2022, verhängt. Der Fremde ist spätestens im August 2021 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist. Der genaue Zeitpunkt konnte nicht eruiert werden.Der Fremde zeigte insgesamt eine hohe Mobilitätbereitschaft, indem er bereits in anderen europäischen Ländern negativ in Erscheinung trat. Er reiste im Juni 2019 illegal mit dem Boot von Algerien nach Italien und hielt sich danach unrechtmäßig dort auf, wo er wegen illegalen Aufenthalts am römisch 40 .2019 erkennungsdienstlich behandelt und am gleichen Tag ein Ausreisebefehl erteilt wurde. Er stellte in Italien nie einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm dort auch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er trat weiters unter einer Aliasidentität römisch 40 , römisch 40 geb., StA Libyen, in der Schweiz in Erscheinung, wo bei einer am römisch 40 .05.2020 durchgeführten Personenkontrolle festgestellt wurde, dass er gegen die dort geltenden Einreisevoraussetzungen verstoßen habe. Er wurde daraufhin durch die StA römisch 40 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á CHF römisch 40 ,00, bedingt, Probezeit 2 Jahre, verurteilt und gegen ihn ein Einreiseverbot, gültig römisch 40 .2020 – römisch 40 .2022, verhängt. Der Fremde ist spätestens im August 2021 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist. Der genaue Zeitpunkt konnte nicht eruiert werden.
Der Fremde missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom XXXX .05.2022, rk. XXXX .05.2022, wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 3 und Abs 4 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 3 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Er begann bereits unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich, Suchtmittel zu verkaufen, zumindest ab XXXX .08.2021 bis zu seiner Festnahme am XXXX .12.2021.Der Fremde missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er mit Urteil des LG f. Strafsachen Wien vom römisch 40 .05.2022, rk. römisch 40 .05.2022, wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 3 und Absatz 4, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Er begann bereits unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich, Suchtmittel zu verkaufen, zumindest ab römisch 40 .08.2021 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 .12.2021.
Dass er erkennbar keine Anknüpfungspunkte in Österreich hat, ist auch dadurch erwiesen, dass er während seiner Haft kaum besucht wurde und diente seine Einreise offenbar in erster Linie rein dem Zweck, sich mit dem Handel von Suchtgift ein illegales Einkommen zu verschaffen.
Der Fremde verfügt nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung geht er nicht nach und ist zu so einer solchen nach derzeitigem Stand auch nicht berechtigt. Der Fremde ist damit nicht selbsterhaltungsfähig und es besteht in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens durchaus die Gefahr, dass er sich erneut durch den Verkauf von Suchtmitteln seinen Lebensunterhalt verdienen wird, was auch bisher getan wurde. Weiters besteht der Verdacht, dass er Suchtgift im AHZ XXXX erhalten hat, in einem Kleidungspaket. Diesbezüglich ermittelt die StA XXXX .Der Fremde verfügt nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung geht er nicht nach und ist zu so einer solchen nach derzeitigem Stand auch nicht berechtigt. Der Fremde ist damit nicht selbsterhaltungsfähig und es besteht in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens durchaus die Gefahr, dass er sich erneut durch den Verkauf von Suchtmitteln seinen Lebensunterhalt verdienen wird, was auch bisher getan wurde. Weiters besteht der Verdacht, dass er Suchtgift im AHZ römisch 40 erhalten hat, in einem Kleidungspaket. Diesbezüglich ermittelt die StA römisch 40 .
Der Fremde stellte erst am XXXX .09.2022 im Zuge seiner Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, mehr als ein Jahr nach seiner illegalen Einreise. Zudem divergierten seine Angaben aus der Erstbefragung vor der Polizei mit jenen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA. Im Zuge seines Verfahrens und Beschwerdeverfahrens stellten das BFA und das BVwG fest, dass den vorgebrachten Fluchtgründen keine Asylrelevanz zukam und konnte er diese auch nicht glaubhaft vorbringen. Es ergibt sich damit, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz ein missbräuchlicher war, um sich in Kenntnis aufenthaltsbeendender Maßnahmen aufgrund seiner Straffälligkeit einen Aufenthalt in Österreich zu erschleichen.Der Fremde stellte erst am römisch 40 .09.2022 im Zuge seiner Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, mehr als ein Jahr nach seiner illegalen Einreise. Zudem divergierten seine Angaben aus der Erstbefragung vor der Polizei mit jenen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA. Im Zuge seines Verfahrens und Beschwerdeverfahrens stellten das BFA und das BVwG fest, dass den vorgebrachten Fluchtgründen keine Asylrelevanz zukam und konnte er diese auch nicht glaubhaft vorbringen. Es ergibt sich damit, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz ein missbräuchlicher war, um sich in Kenntnis aufenthaltsbeendender Maßnahmen aufgrund seiner Straffälligkeit einen Aufenthalt in Österreich zu erschleichen.
Der Fremde hat keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und hielt sich seit seiner Einreise im August 2021 unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. In Österreich war er erstmalig und ausschließlich beginnend mit XXXX 2021 in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz erfasst, da er aufgrund einer Straftat festgenommen wurde.Der Fremde hat keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und hielt sich seit seiner Einreise im August 2021 unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. In Österreich war er erstmalig und ausschließlich beginnend mit römisch 40 2021 in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz erfasst, da er aufgrund einer Straftat festgenommen wurde.
Der Fremde ist in keine r Weise integriert, da er keinerlei maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist., er ist weder-familiär noch sozial im Bundesgebiet verankert, und verfügt über keine Barmittel. Er wurde im Inland straffällig und zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Am XXXX erhielt das BFA eine Maßnahmenmeldung des AHZ XXXX , da der BF Suchtgiftpäckchen in einem Kleidungspaket erhalten hat. Diesbezüglich wurde ein Bericht an die StA XXXX übermittelt.Am römisch 40 erhielt das BFA eine Maßnahmenmeldung des AHZ römisch 40 , da der BF Suchtgiftpäckchen in einem Kleidungspaket erhalten hat. Diesbezüglich wurde ein Bericht an die StA römisch 40 übermittelt.
Entgegen der Stellungnahme durch die RV hat sich das BVwG bereits ein persönliches Bild zur Glaubwürdigkeit des BF am 4.7.2023 in der mündlichen Verhandlung gemacht und wurde der weitere Verbleib in Schubhaft als rechtmäßig und verhältnismäßig festgestellt.Entgegen der Stellungnahme durch die Regierungsvorlage hat sich das BVwG bereits ein persönliches Bild zur Glaubwürdigkeit des BF am 4.7.2023 in der mündlichen Verhandlung gemacht und wurde der weitere Verbleib in Schubhaft als rechtmäßig und verhältnismäßig festgestellt.
Zur Verhältnismäßigkeit:
Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist davon auszugehen, dass beim BF die Fluchtgefahr erheblich ist, und ist die Gefahr des Untertauchens gegeben. Wiederholt, auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 4.7.2023 hat sich der BF rückkehrunwillig gezeigt. Im Hinblick darauf, dass mit der Ausstellung eines HRZ mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet wird und auch regelmäßig Urgenzen erfolgen, ist zum Entscheidungszeitpunkt die Aufrechterhaltung der Schubhaft als verhältnismäßig zu sehen.
Zu Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G313.2274263.2.00Im RIS seit
03.11.2023Zuletzt aktualisiert am
03.11.2023