Entscheidungsdatum
03.08.2023Norm
AsylG 2005 §55Spruch
,
L531 2213223-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2023, ZI. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Anita MAYRHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2023, ZI. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP), stellte nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 23.07.2018 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) mit Bescheid vom 14.12.2018 abwies. Die Behörde erteilte der bP keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erklärte ihre Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise. römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden kurz: bP), stellte nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 23.07.2018 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: BFA) mit Bescheid vom 14.12.2018 abwies. Die Behörde erteilte der bP keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erklärte ihre Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise.
I.1.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden kurz: BVwG) vom 18.10.2019, L504 2213223-1/15E, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof wies eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss vom 09.01.2020, Ra 2019/19/0547-4, zurück.römisch eins.1.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden kurz: BVwG) vom 18.10.2019, L504 2213223-1/15E, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof wies eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss vom 09.01.2020, Ra 2019/19/0547-4, zurück.
Die bP kam in der Folge ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.
I.2.1. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.02.2020, wurde der bP gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zur Ausreise in einer Betreuungseinrichtung durchgängig Unterkunft zu nehmen. Die bP leistete dem Auftrag keine Folge.römisch eins.2.1. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.02.2020, wurde der bP gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zur Ausreise in einer Betreuungseinrichtung durchgängig Unterkunft zu nehmen. Die bP leistete dem Auftrag keine Folge.
I.3.1. Am 22.03.2021 stellte die bP einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen das BFA mit Bescheid vom 04.05.2021, Zl. 1200049710-210388769, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückwies. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a PFG wurde ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde wider die bP gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).römisch eins.3.1. Am 22.03.2021 stellte die bP einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen das BFA mit Bescheid vom 04.05.2021, Zl. 1200049710-210388769, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückwies. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, PFG wurde ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde wider die bP gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
I.3.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2021, L502 2213223-2/9E, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof wies eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss vom 24.09.2021, Zl. Ra 2021/14/0210-13, als verspätet zurück.römisch eins.3.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2021, L502 2213223-2/9E, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof wies eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss vom 24.09.2021, Zl. Ra 2021/14/0210-13, als verspätet zurück.
Die bP kam in der Folge ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.
I.4.1. Am 02.11.2022 stellte die bP persönlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Dem Antrag wurde die Kopie einer Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG beigefügt. Angemerkt wurde, dass die bP mit ihrem Sohn und der Tochter zusammenlebe und mit dem Sohn mitversichert sei. Die Familie sorge für ihren Lebensunterhalt.römisch eins.4.1. Am 02.11.2022 stellte die bP persönlich den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Dem Antrag wurde die Kopie einer Verfahrenskarte gemäß Paragraph 50, AsylG beigefügt. Angemerkt wurde, dass die bP mit ihrem Sohn und der Tochter zusammenlebe und mit dem Sohn mitversichert sei. Die Familie sorge für ihren Lebensunterhalt.
I.4.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 08.11.2022 wurde die bP vom BFA aufgefordert, binnen zwei Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original in Vorlage zu bringen. Ferner wurde der bP mitgeteilt, dass dem BFA bekannt sei, dass von der irakischen Botschaft in Wien keine Reisepässe, jedoch die für sechs Monate gültigen Notreisepässe ausgestellt werden. Die bP wurde auf die Möglichkeit der Stellung eines Mängelheilungsantrages gemäß § 4 AsylG-DV, wie auch auf die Folgen einer Nichtmitwirkung im Verfahren, sprich der möglichen Zurückweisung ihres Antrages gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG belehrt. Der bP wurden abschließend Fragen zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen und zu ihrer Integration gestellt.römisch eins.4.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 08.11.2022 wurde die bP vom BFA aufgefordert, binnen zwei Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde im Original in Vorlage zu bringen. Ferner wurde der bP mitgeteilt, dass dem BFA bekannt sei, dass von der irakischen Botschaft in Wien keine Reisepässe, jedoch die für sechs Monate gültigen Notreisepässe ausgestellt werden. Die bP wurde auf die Möglichkeit der Stellung eines Mängelheilungsantrages gemäß Paragraph 4, AsylG-DV, wie auch auf die Folgen einer Nichtmitwirkung im Verfahren, sprich der möglichen Zurückweisung ihres Antrages gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG belehrt. Der bP wurden abschließend Fragen zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen und zu ihrer Integration gestellt.
I.4.3. Am 21.11.2022 langte eine Stellungnahme der bP beim BFA ein und brachte diese vor, dass sie bereits einen Staatsbürgerschaftsnachweis und eine ID-Karte im Original sowie eine Kopie ihres früheren Reisepasses beim BFA vorgelegt hätte und damit ihre Identität geklärt sei. Hinsichtlich der Ausstellung eines Notreisepasses wolle die bP anmerken, dass sie die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen würde. Weiters wurde ausgeführt: „Da ich in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge, möchte ich in Österreich bleiben.“ Nach Beantwortung der an sie mit Verbesserungsauftrag vom 08.11.2022 gestellten Fragen zur Integration stellte die bP abschließend einen Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV. Der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen beigefügt:römisch eins.4.3. Am 21.11.2022 langte eine Stellungnahme der bP beim BFA ein und brachte diese vor, dass sie bereits einen Staatsbürgerschaftsnachweis und eine ID-Karte im Original sowie eine Kopie ihres früheren Reisepasses beim BFA vorgelegt hätte und damit ihre Identität geklärt sei. Hinsichtlich der Ausstellung eines Notreisepasses wolle die bP anmerken, dass sie die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen würde. Weiters wurde ausgeführt: „Da ich in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfüge, möchte ich in Österreich bleiben.“ Nach Beantwortung der an sie mit Verbesserungsauftrag vom 08.11.2022 gestellten Fragen zur Integration stellte die bP abschließend einen Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV. Der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen beigefügt:
? Empfehlungsschreiben der Tochter und des Schwiegersohns der bP vom 12.11.2022
? Teilnahmebestätigung für einen Pflichtschulabschluss-Lehrgang der Tochter der bP vom 08.11.2022
? handschriftliche Schreiben zweier Enkelkinder der bP (undatiert)
? Empfehlungsschreiben der XXXX vom 12.11.2022? Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 12.11.2022
? Diverse Befundberichte und Ambulanzkarten die bP betreffend von 07.06.2021 bis 27.08.2022
Im Rahmen des Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV brachte die bP vor, dass ihre Tochter und ihr Sohn einen Aufenthaltstitel in Österreich erhalten hätten und sie mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben würde. Die Kinder würden für ihren Lebensunterhalt sorgen und sei sie bei ihrem Sohn mitversichert. Sie sei nicht gesund und befände sich in regelmäßiger medizinischer Behandlung.Im Rahmen des Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV brachte die bP vor, dass ihre Tochter und ihr Sohn einen Aufenthaltstitel in Österreich erhalten hätten und sie mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben würde. Die Kinder würden für ihren Lebensunterhalt sorgen und sei sie bei ihrem Sohn mitversichert. Sie sei nicht gesund und befände sich in regelmäßiger medizinischer Behandlung.
I.4.3. Die bP brachte am 13.01.2023 einen Auszug aus dem irakischen Personenregister in Kopie samt Übersetzung ins Englische in Vorlage.römisch eins.4.3. Die bP brachte am 13.01.2023 einen Auszug aus dem irakischen Personenregister in Kopie samt Übersetzung ins Englische in Vorlage.
I.5. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie der Antrag auf Mängelheilung vom 21.11.2022 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen.römisch eins.5. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie der Antrag auf Mängelheilung vom 21.11.2022 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen.
I.5.1. Die belangte Behörde (im Folgenden kurz: bB) legte dem Bescheid die vorgelegten Unterlagen, sowie die erstellten Auszüge aus dem Strafregister, dem ZMR, dem AJ-Web, den Inhalt des gegenständlichen Aktes sowie der bisherigen Verfahren auf internationalen Schutz zugrunde.römisch eins.5.1. Die belangte Behörde (im Folgenden kurz: bB) legte dem Bescheid die vorgelegten Unterlagen, sowie die erstellten Auszüge aus dem Strafregister, dem ZMR, dem AJ-Web, den Inhalt des gegenständlichen Aktes sowie der bisherigen Verfahren auf internationalen Schutz zugrunde.
I.5.2. Nachstehende Feststellungen wurden neben Anführung des Verfahrensganges sowie bisherigen Entscheidungen getroffen:römisch eins.5.2. Nachstehende Feststellungen wurden neben Anführung des Verfahrensganges sowie bisherigen Entscheidungen getroffen:
Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht nicht fest. Sie werden im Verfahren mit dem Namen XXXX
XXXX , geboren am XXXX geführt.Ihre Identität steht nicht fest. Sie werden im Verfahren mit dem Namen römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 geführt.
Sie sind irakische Staatsbürgerin.
Sie sind an einer chronischen Hepatitis B, arteriellen Hypertonie (Bluthochdruck) und einer
Belastungsinkontinenz von Harn und Stuhl erkrankt.
Zu den Gründen für die Zurückweisung des gegenständlichen Antrags und den
Mängelheilungsgründen:
Sie legten kein gültiges Reisedokument vor.
Die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments ist Ihnen möglich und zumutbar.
Sie sind Ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Vorlage eines
Reisedokuments nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen.
Ihr Privat- und Familienleben in Österreich ist nicht dergestalt, dass die Aufrechterhaltung
dieses Privat- und Familienlebens die Heilung dieses Mangels rechtfertigen würde.
Die Mängelheilung nach § 4 AsylG-DV wird nicht zugelassen.Die Mängelheilung nach Paragraph 4, AsylG-DV wird nicht zugelassen.
I.5.3. Die bB führte Beweiswürdigend insbesondere aus, dass die bP keine Begründung dazu abgegeben habe, warum sie die Voraussetzungen für einen Notreisepass nicht erfülle und ihre Identität nicht geklärt sei. Verwiesen wurde auf die Homepage der Vertretungsbehörde und ergebe sich daraus, dass eben gerade in Fällen wie den der bP Notreisepässe ausgestellt würden. Vielmehr hätte die bP keinerlei Schritte gesetzt, um ihrer Mitwirkungspflicht in diesem Zusammenhang nachzukommen. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben sei aus den Angaben der bP nicht abzuleiten. Die Anknüpfungspunkte in Österreich würden sich auf den erwachsenen Sohn und ihre erwachsene Tochter und deren Familie beschränken. Sie spreche die deutsche Sprache nicht, sei weder erwerbstätig noch ehrenamtlich tätig oder Mitglied in einem Verein. Sie sei nicht selbsterhaltungsfähig, sondern würde durch den Sohn versorgt. Wie bereits in beiden Vorverfahren –zuletzt durch das BVwG am 10.06.2021 – rechtskräftig festgestellt und ausführlich begründet, liege in ihrem Fall kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor. Es hätten sich seit der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung keine Änderungen in ihrem Privat- und Familienleben ergeben.römisch eins.5.3. Die bB führte Beweiswürdigend insbesondere aus, dass die bP keine Begründung dazu abgegeben habe, warum sie die Voraussetzungen für einen Notreisepass nicht erfülle und ihre Identität nicht geklärt sei. Verwiesen wurde auf die Homepage der Vertretungsbehörde und ergebe sich daraus, dass eben gerade in Fällen wie den der bP Notreisepässe ausgestellt würden. Vielmehr hätte die bP keinerlei Schritte gesetzt, um ihrer Mitwirkungspflicht in diesem Zusammenhang nachzukommen. Ein schützenswertes Privat- oder Familienleben sei aus den Angaben der bP nicht abzuleiten. Die Anknüpfungspunkte in Österreich würden sich auf den erwachsenen Sohn und ihre erwachsene Tochter und deren Familie beschränken. Sie spreche die deutsche Sprache nicht, sei weder erwerbstätig noch ehrenamtlich tätig oder Mitglied in einem Verein. Sie sei nicht selbsterhaltungsfähig, sondern würde durch den Sohn versorgt. Wie bereits in beiden Vorverfahren –zuletzt durch das BVwG am 10.06.2021 – rechtskräftig festgestellt und ausführlich begründet, liege in ihrem Fall kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor. Es hätten sich seit der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung keine Änderungen in ihrem Privat- und Familienleben ergeben.
Weiters wurde von der bB festgehalten:
„Die einzige Änderung, die sich ergab, liegt in der zwischenzeitlichen Erteilung eines Aufenthaltsrecht für Ihre Kinder. Jedoch sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zwar die Bindungen zu den im Inland lebenden volljährigen Kindern bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen, diese sind jedoch von geringem Gewicht, wenn der erwachsene Asylwerber nicht auf Grund besonderer Umstände auf deren Unterstützung und Hilfe angewiesen ist.
Bereits im ersten Asylverfahren und so auch im zweiten Asylverfahren wurde vom BVwG festgestellt, dass keine über das übliche Maß hinaus bestehende Abhängigkeit zwischen Ihnen und Ihren volljährigen Kindern bzw. dem Schwiegersohn und den Enkelkindern besteht. Der Umstand, dass Sie nunmehr seit bei Ihrem Schwiegersohn wohnhaft ist und dieser Ihnen finanzielle Unterstützung bietet, ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass Sie ihrer Anordnung zur Unterkunftnahme in einer bestimmten Betreuungseinrichtung nicht nachkommen. Sie nahmen seit Ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz bis zum 31.08.2020 die Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Während dieses Zeitraumes lebten Sie nicht bei Ihren Familienangehörigen. Dass Sie nunmehr aufgrund ihres Gesundheitszustands auf eine besondere Unterstützung seitens Ihrer Familienangehörigen angewiesen seien, wurde von Ihnen nicht behauptet und ging aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor, dass eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten wäre, die allenfalls eine besondere Pflegeunterstützung bedingen würde.
Zu berücksichtigen war weiters, dass Sie sich der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung im Juni 2021, sohin seit über eineinhalb Jahren illegal im Bundesgebiet aufhalten. Alleine deshalb würden in dieser Zeit gesetzte Integrationsmaßnahmen – die jedoch nicht stattgefunden haben – gravierend an Gewicht verlieren. Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Es liegen somit die Voraussetzungen zur Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht vor.“
I.6. In der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die bP vor, dass sie nach Aufforderung am 13.01.2023 einen am 14.12.2022 ausgestellten Auszug aus dem Personenregister, was einer Geburtsurkunde gleichkommen würde, in Vorlage gebracht hätte. In Hinblick auf einen Notreisepass führte die bP aus, dass sie die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen würde. Sie sei bei der irakischen Vertretungsbehörde in Österreich vorstellig geworden, dort habe man sie gefragt ob sie freiwillig in den Irak zurückkehren wolle, was sie wahrheitsgemäß verneint hätte, da sie hier in Österreich bei ihrer Familie leben wolle. Bei der Botschaft sei ihr mitgeteilt worden, dass sie einen Notreisepass nur erhalten würde, wenn sie in den Irak zurückkehren würde. Da sie dies nicht wolle, sei es ihr nicht möglich, einen Notreisepass ausgestellt zu bekommen. Sinn und Zweck des gegenständlichen Verfahrens sei aber die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und nicht eine freiwillige Ausreise in den Irak. Die Würdigung der belangten Behörde, dass die bP ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, da sie sich nicht ernsthaft um ein Reisedokument bemüht habe, sei mit den beiden vorgelegten Bestätigungen der Botschaft widerlegt. Die bP habe einen bis XXXX 2025 Reisepass besessen und eine Kopie der belangten Behörde vorgelegt. Auch habe sie einen aktuellen Auszug aus dem irakischen Personenregister eingebracht. Daher würden die Voraussetzungen eines Mängelheilungsantrages gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG vorliegen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hätte die bP zudem ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Sie würde bei ihrer Tochter und deren Familie leben und damit eine wichtige Rolle im Leben ihrer Enkelkinder einnehmen. Sie gäbe zudem „ihr Bestes“, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Aus diesen Gründen würden auch die Voraussetzungen für einen Mängelheilungsantrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG vorliegen. Nebst Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung und zur Erlassung eines inhaltlichen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen.römisch eins.6. In der gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die bP vor, dass sie nach Aufforderung am 13.01.2023 einen am 14.12.2022 ausgestellten Auszug aus dem Personenregister, was einer Geburtsurkunde gleichkommen würde, in Vorlage gebracht hätte. In Hinblick auf einen Notreisepass führte die bP aus, dass sie die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen würde. Sie sei bei der irakischen Vertretungsbehörde in Österreich vorstellig geworden, dort habe man sie gefragt ob sie freiwillig in den Irak zurückkehren wolle, was sie wahrheitsgemäß verneint hätte, da sie hier in Österreich bei ihrer Familie leben wolle. Bei der Botschaft sei ihr mitgeteilt worden, dass sie einen Notreisepass nur erhalten würde, wenn sie in den Irak zurückkehren würde. Da sie dies nicht wolle, sei es ihr nicht möglich, einen Notreisepass ausgestellt zu bekommen. Sinn und Zweck des gegenständlichen Verfahrens sei aber die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und nicht eine freiwillige Ausreise in den Irak. Die Würdigung der belangten Behörde, dass die bP ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, da sie sich nicht ernsthaft um ein Reisedokument bemüht habe, sei mit den beiden vorgelegten Bestätigungen der Botschaft widerlegt. Die bP habe einen bis römisch 40 2025 Reisepass besessen und eine Kopie der belangten Behörde vorgelegt. Auch habe sie einen aktuellen Auszug aus dem irakischen Personenregister eingebracht. Daher würden die Voraussetzungen eines Mängelheilungsantrages gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG vorliegen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde hätte die bP zudem ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Sie würde bei ihrer Tochter und deren Familie leben und damit eine wichtige Rolle im Leben ihrer Enkelkinder einnehmen. Sie gäbe zudem „ihr Bestes“, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Aus diesen Gründen würden auch die Voraussetzungen für einen Mängelheilungsantrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vorliegen. Nebst Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung und zur Erlassung eines inhaltlichen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
Vorgelegt mit der Beschwerde wurden:
? Schreiben der XXXX vom 06.03.2023 über die Teilnahme der bP an einem Deutschkurs? Schreiben der römisch 40 vom 06.03.2023 über die Teilnahme der bP an einem Deutschkurs
? Scheiben der XXXX vom 15.02.2023? Scheiben der römisch 40 vom 15.02.2023
? Bestätigung der irakischen Botschaft vom 09.03.2023
? Bestätigung der irakischen Botschaft vom 16.11.2022
I.7. Die Beschwerdevorlage der bB langte am 21.03.2023 in der Außenstelle Linz ein. Zwischenzeitig wurden keinerlei Änderungen von der bP bekanntgegeben oder Eingaben gemacht.römisch eins.7. Die Beschwerdevorlage der bB langte am 21.03.2023 in der Außenstelle Linz ein. Zwischenzeitig wurden keinerlei Änderungen von der bP bekanntgegeben oder Eingaben gemacht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.1. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
1.2. Die bP, eine irakische Staatsangehörige, Angehörige der arabischen Volksgruppe stellte nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 23.07.2018 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen die bB mit Bescheid vom 14.12.2018 abwies. Die Behörde erteilte der bP keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erklärte ihre Abschiebung in den Irak für zulässig und gewährte eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2019, L504 2213223-1/15E, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof wies eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss vom 09.01.2020, Zl. Ra 2019/19/0547-4, zurück.
Die bP kam in der Folge ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.
I.3. Die bP stellte am 22.03.2021 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen die bB mit Bescheid vom 04.05.2021, Zl. 1200049710-210388769, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückwies. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a PFG wurde ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde wider die bP gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2021, L502 2213223-2/9E, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof wies eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss vom 24.09.2021, Zl. Ra 2021/14/0210-13, wegen Verspätung zurück.römisch eins.3. Die bP stellte am 22.03.2021 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welchen die bB mit Bescheid vom 04.05.2021, Zl. 1200049710-210388769, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückwies. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, PFG wurde ihr keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde wider die bP gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2021, L502 2213223-2/9E, als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof wies eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision mit Beschluss vom 24.09.2021, Zl. Ra 2021/14/0210-13, wegen Verspätung zurück.
Die bP kam ihrer Ausreiseverpflichtung erneut nicht nach und hält sich somit seit zwei Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
1.4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.02.2020, wurde der bP gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zur Ausreise in einer Betreuungseinrichtung durchgängig Unterkunft zu nehmen. Die bP leistete dem Auftrag keine Folge.1.4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.02.2020, wurde der bP gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, bis zur Ausreise in einer Betreuungseinrichtung durchgängig Unterkunft zu nehmen. Die bP leistete dem Auftrag keine Folge.
1.5. Die bP stellte am 02.11.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. 1.5. Die bP stellte am 02.11.2022 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.
Mit Verbesserungsauftrag vom 08.11.2022 wurde die bP vom BFA aufgefordert binnen zwei Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde in Original in Vorlage zu bringen. Die bP wurde über die Möglichkeit der Stellung eines Mängelheilungsantrages gemäß § 4 AsylG-DV sowie auf die allfällige Zurückweisung ihres Antrags mangels Mitwirkung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG belehrt. Mit Verbesserungsauftrag vom 08.11.2022 wurde die bP vom BFA aufgefordert binnen zwei Wochen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde in Original in Vorlage zu bringen. Die bP wurde über die Möglichkeit der Stellung eines Mängelheilungsantrages gemäß Paragraph 4, AsylG-DV sowie auf die allfällige Zurückweisung ihres Antrags mangels Mitwirkung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG belehrt.
1.6. Die bP stellte am 21.11.2022 einen Mängelheilungsantrag bzgl. der Vorlage eines gültigen Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV.1.6. Die bP stellte am 21.11.2022 einen Mängelheilungsantrag bzgl. der Vorlage eines gültigen Reisepasses sowie einer Geburtsurkunde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV.
Sie verfügt zumindest über die Kopie eines am XXXX 2017 ausgestellten und bis XXXX .2025 gültigen irakischen Reisepass. Die bP brachte die Kopie eines Auszuges aus dem irakischen Personenregister samt Übersetzung in die englische Sprache, ausgestellt am 14.12.2022 in Vorlage.Sie verfügt zumindest über die Kopie eines am römisch 40 2017 ausgestellten und bis römisch 40 .2025 gültigen irakischen Reisepass. Die bP brachte die Kopie eines Auszuges aus dem irakischen Personenregister samt Übersetzung in die englische Sprache, ausgestellt am 14.12.2022 in Vorlage.
Die bP konnte weder darlegen, dass ihr die Beschaffung einer Geburtsurkunde in Original, noch eines Reisepasses oder eines Passersatzes unmöglich oder unzumutbar wäre.
1.7. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im rechtskräftigen Erkenntnis vom 10.06.2021, L502 2213223-2/9E zum Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK wie folgt fest:
1.2. Die BF, deren Identität nicht feststeht, ist Staatsangehörige des Iraks und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde in Bagdad geboren und wuchs dort auf. Vor ihrer Ausreise aus dem Irak lebte sie zuletzt XXXX in der XXXX . Sie bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sie ist verheiratet und Mutter von vier volljährigen Personen.1.2. Die BF, deren Identität nicht feststeht, ist Staatsangehörige des Iraks und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie wurde in Bagdad geboren und wuchs dort auf. Vor ihrer Ausreise aus dem Irak lebte sie zuletzt römisch 40 in der römisch 40 . Sie bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sie ist verheiratet und Mutter von vier volljährigen Personen.
Im Irak leben noch mehrere Verwandte der BF. Dass sowohl der noch im ersten Verfahrensgang im Irak wohnhafte Sohn als auch sämtliche ihrer Geschwister inzwischen nicht mehr im Irak leben, war nicht feststellbar. Ein weiterer Sohn, eine Tochter und deren Ehegatte sowie drei Enkelkinder halten sich als Asylwerber in Österreich auf. Ihr Ehegatte und ein weiterer Sohn halten sich aktuell XXXX auf.Im Irak leben noch mehrere Verwandte der BF. Dass sowohl der noch im ersten Verfahrensgang im Irak wohnhafte Sohn als auch sämtliche ihrer Geschwister inzwischen nicht mehr im Irak leben, war nicht feststellbar. Ein weiterer Sohn, eine Tochter und deren Ehegatte sowie drei Enkelkinder halten sich als Asylwerber in Österreich auf. Ihr Ehegatte und ein weiterer Sohn halten sich aktuell römisch 40 auf.
Sie hat insgesamt 12 Jahre lang die Schule im Irak besucht und schloss diese mit der Matura ab. Sie war im Herkunftsland erwerbstätig. Nach ihrer krankheitsbedingten Dienstuntauglichkeit bezog sie ab 2010 eine Pension. Von XXXX bis XXXX lebte sie in Syrien. XXXX kehrte sie in den Irak zurück. Sie lebte gemeinsam mit ihrem Ehemann, einem Sohn und einer Schwester bis Ende Jänner XXXX in einem eigenen Haus in XXXX .Sie hat insgesamt 12 Jahre lang die Schule im Irak besucht und schloss diese mit der Matura ab. Sie war im Herkunftsland erwerbstätig. Nach ihrer krankheitsbedingten Dienstuntauglichkeit bezog sie ab 2010 eine Pension. Von römisch 40 bis römisch 40 lebte sie in Syrien. römisch 40 kehrte sie in den Irak zurück. Sie lebte gemeinsam mit ihrem Ehemann, einem Sohn und einer Schwester bis Ende Jänner römisch 40 in einem eigenen Haus in römisch 40 .
Sie verließ den Irak Ende Jänner 2016 und reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und einer Schwester in die Türkei. Dort lebte sie – mit Ausnahme eines einmonatigen Aufenthalts im Irak – XXXX . Am XXXX .2018 verließ sie die Türkei und gelangte schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie nach unrechtsmäßiger Einreise am 23.07.2018 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Ihr kam vom 23.07.2018 bis zur rechtskräftigen Abweisung ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz am 22.10.2019 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerberin zu. Seither ist sie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der ihr mittels Mandatsbescheid erteilte Anordnung, bis zu ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet in einer bestimmten Bundesbetreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen, kam die BF nicht nach.Sie verließ den Irak Ende Jänner 2016 und reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und einer Schwester in die Türkei. Dort lebte sie – mit Ausnahme eines einmonatigen Aufenthalts im Irak – römisch 40 . Am römisch 40 .2018 verließ sie die Türkei und gelangte schlepperunterstützt nach Österreich, wo sie nach unrechtsmäßiger Einreise am 23.07.2018 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Ihr kam vom 23.07.2018 bis zur rechtskräftigen Abweisung ihres ersten Antrages auf internationalen Schutz am 22.10.2019 ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerberin zu. Seither ist sie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Der ihr mittels Mandatsbescheid erteilte Anordnung, bis zu ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet in einer bestimmten Bundesbetreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen, kam die BF nicht nach.
1.3. Sie bezog seit der ersten Antragstellung bis 31.08.2020 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Seit 31.08.2020 ist sie bei ihrem Schwiegersohn wohnhaft, welcher sie finanziell unterstützt. Es konnte nicht festgestellt werden, ob sie weiterhin Pensionszahlungen aus dem Irak bezieht.
Sie war im Bundesgebiet bislang nicht sozialversicherungspflichtig erwerbstätig.
In Österreich besuchte sie einen Alphabetisierungskurs und einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1. Sie hat bislang keine Sprachprüfungen absolviert. Sie verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
Sie leidet an chronischer Hepatitis B mit derzeit niedriger HBV Virenlast. Es besteht bei ihr eine Stressinkontinenz nach einer Hysterektomie aus dem Jahr 2010, als Folge einer Krebsdiagnose. Sie leidet an einer hämolytischen Anämie. Weiters wurde bei ihr eine Thalassämie diagnostiziert. Sie begegnet diesem Leiden aktuell durch medikamentöse Therapie. Sie leidet aktuell an keiner gravierenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung.
Sie ist strafgerichtlich unbescholten.
In Österreich sind die Tochter XXXX , gemeinsam mit ihrem Ehepartner und drei Kindern, sowie ihr XXXX , aufhältig und zum legalen Aufenthalt berechtigt. Ihre beiden Kinder verfügen über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bis zum 10.03.2023.In Österreich sind die Tochter römisch 40 , gemeinsam mit ihrem Ehepartner und drei Kindern, sowie ihr römisch 40 , aufhältig und zum legalen Aufenthalt berechtigt. Ihre beiden Kinder verfügen über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bis zum 10.03.2023.
Aus dem Vorbringen der bP im gegenständlichen Verfahren hat sich keine maßgebliche Änderung ihres Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK ergeben.
Wider die bP besteht ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG. Sie hat im gegenständlichen Verfahren keine für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevante Sachverhaltsänderung vorgebracht.Wider die bP besteht ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG. Sie hat im gegenständlichen Verfahren keine für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevante Sachverhaltsänderung vorgebracht.
1.8. Mit dem hg. angefochtenen Bescheid vom 10.02.2023 wurde die Zurückweisung des Antrages gemäß § 55 AsylG spruchgemäß auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützt. 1.8. Mit dem hg. angefochtenen Bescheid vom 10.02.2023 wurde die Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 55, AsylG spruchgemäß auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützt.
2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA, unter zentraler Berücksichtigung des Antrages der bP vom 02.11.2022 und der, nach erfolgtem Verbesserungsauftrag des BFA seitens der bP in Vorlage gebrachten Stellungnahme samt Unterlagen, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das AJ-WEB Auskunftsverfahren, durch Einholung eines Strafregisterauszuges und eines Speicherauszuges aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes; und durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu L504 2213223-1 und L502 2213223-2, sowie ferner in die Akten der in Österreich aufhältigen beiden Kinder der bP betreffend zu XXXX sowie XXXX .römisch zwei.2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA, unter zentraler Berücksichtigung des Antrages der bP vom 02.11.2022 und der, nach erfolgtem Verbesserungsauftrag des BFA seitens der bP in Vorlage gebrachten Stellungnahme samt Unterlagen, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das AJ-WEB Auskunftsverfahren, durch Einholung eines Strafregisterauszuges und eines Speicherauszuges aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes; und durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu L504 2213223-1 und L502 2213223-2, sowie ferner in die Akten der in Österreich aufhältigen beiden Kinder der bP betreffend zu römisch 40 sowie römisch 40 .
Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts des belangten Bundesamtes, das ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
II.2.2. Die Feststellungen zur illegalen Einreise im Jahr 2018 und zu den beiden Verfahren auf internationalen Schutz ergeben sich – wie auch die Erlassung des Mandatsbescheides der bB – aus dem Verfahrensakt und den (rechtskräftigen) Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu L504 2213223-1/15E vom 18.10.2019 und zu L502 2213223-2/9E vom 10.06.2021 samt den dazugehörigen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Mit dem Erkenntnis vom 10.06.2021 wurde auch die Erlassung eines zweijährigen Einreiseverbotes wider die bP verhängt.römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur illegalen Einreise im Jahr 2018 und zu den beiden Verfahren auf internationalen Schutz ergeben sich – wie auch die Erlassung des Mandatsbescheides der bB – aus dem Verfahrensakt und den (rechtskräftigen) Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zu L504 2213223-1/15E vom 18.10.2019 und zu L502 2213223-2/9E vom 10.06.2021 samt den dazugehörigen höchstgerichtlichen Entscheidungen. Mit dem Erkenntnis vom 10.06.2021 wurde auch die Erlassung eines zweijährigen Einreiseverbotes wider die bP verhängt.
Dass die bP damit seit zwei Jahren ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt ergibt aus dem gegenständlichen Antrag und den Registerauszügen.
II.2.3. Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag ergeben sich aus dem handschriftlich ausgefüllten Formular. Wie sich dem im Akt befindlichen Verbesserungsauftrag der bB eindeutig ergibt wurde die bP nachweislich zur Vorlage ihres Reisepasses und ihrer Geburtsurkunde in Original aufgefordert und auch über die Rechtsfolgen mangelnder Mitwirkungspflicht belehrt. Auch über die Möglichkeit eines Mängelheilungsantrages wurde die bP belehrt und wurden sodann auch entsprechende Anträge in der Stellungnahme vom 21.11.2022 gestellt.römisch zwei.2.3. Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag ergeben sich aus dem handschriftlich ausgefüllten Formular. Wie sich dem im Akt befindlichen Verbesserungsauftrag der bB eindeutig ergibt wurde die bP nachweislich zur Vorlage ihres Reisepasses und ihrer Geburtsurkunde in Original aufgefordert und auch über die Rechtsfolgen mangelnder Mitwirkungspflicht belehrt. Auch über die Möglichkeit eines Mängelheilungsantrages wurde die bP belehrt und wurden sodann auch entsprechende Anträge in der Stellungnahme vom 21.11.2022 gestellt.
II.2.4. Dass die bP über einen am XXXX 2017 ausgestellten und bis XXXX .2025 gültigen irakischen Reisepass verfügte ergibt sich aus den Feststellungen im Erkenntnis L504 2213223-1/15E. Im seinerzeitigen Verfahren legte die bP lediglich eine Kopie ihres Reisepasses vor und gab an, dass ihr das Original vom Schlepper abgenommen worden sei.römisch zwei.2.4. Dass die bP über einen am römisch 40 2017 ausgestellten und bis römisch 40 .2025 gültigen irakischen Reisepass verfügte ergibt sich aus den Feststellungen im Erkenntnis L504 2213223-1/15E. Im seinerzeitigen Verfahren legte die bP lediglich eine Kopie ihres Reisepasses vor und gab an, dass ihr das Original vom Schlepper abgenommen worden sei.
Hinsichtlich der Geburtsurkunde brachte die bP nach Aufforderung durch die bB zumindest eine Kopie eines Auszuges aus dem irakischen Personenregister samt Übersetzung in die englische Sprache, ausgestellt am 14.12.2022 in Vorlage. Warum ihr die Vorlage eines Originals nicht möglich war begründete die bP im gesamten Verfahren nicht, vor allem, wenn man das Ausstellungsdatum bedenkt ist dies überhaupt nicht nachvollziehbar.
Die Argumentation in der Stellungnahme vom 21.11.2022, die bP hätte schon Dokumente vorgelegt und sei ihre Identität geklärt ist nicht nachvollziehbar. So ist es nicht am Antragsteller zu entscheiden, ob er lediglich eine Kopie eines Dokuments vorlegt ohne auch nur ansatzweise zu argumentieren, warum ihm das Original nicht zur Verfügung steht bzw. nicht beschafft werden kann. Im Übrigen ist die Identität der bP eben mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments im Original nicht geklärt und wird sie in Österreich lediglich unter einer Verfahrensidentität geführt (vgl. rechtskräftige Feststellungen im Erkenntnis L502 2213223-2/9E).Die Argumentation in der Stellungnahme vom 21.11.2022, die bP hätte schon Dokumente vorgelegt und sei ihre Identität geklärt ist nicht nachvollziehbar. So ist es nicht am Antragsteller zu entscheiden, ob er lediglich eine Kopie eines Dokuments vorlegt ohne auch nur ansatzweise zu argumentieren, warum ihm das Original nicht zur Verfügung steht bzw. nicht beschafft werden kann. Im Übrigen ist die Identität der bP eben mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments im Original nicht geklärt und wird sie in Österreich lediglich unter einer Verfahrensidentität geführt vergleiche rechtskräftige Feststellungen im Erkenntnis L502 2213223-2/9E).
II.2.5. Was sodann die Beschaffung eines neuen Reisepasses bei der irakischen Botschaft in Wien betrifft so ist bereits zu bedenken, dass die bP mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Jahr 2019 (!) zur Ausreise verpflichtet war und sich in keinster Weise um einen Reisepass oder ein Notreisedokument oder gar um ihre Ausreise bemüht hatte. Sie hat in dieser Zeit offenkundig keinerlei Kontakt mit der Vertretungsbehörde aufgenommen. Die bP unternahm über ein Jahr nichts, sondern stellte dann am 22.03.2021 einen zweiten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz der wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Auch diese Entscheidung der bB wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt und auch dieser Entscheidung kam die bP nicht nach – mehr noch, selbst die Erlassung eines Einreiseverbotes konnte die bP nicht dazu bewegen freiwillig auszureisen. Nunmehr stellte die bP nach Abschluss des Verfahrens ihren Sohn XXXX betreffend am 12.10.2022 gegenständlichen Antrag gemäß § 55 Abs. 2 AsylG.römisch zwei.2.5. Was sodann die Beschaffung eines neuen Reisepasses bei der irakischen Botschaft in Wien betrifft so ist bereits zu bedenken, dass die bP mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Jahr 2019 (!) zur Ausreise verpflichtet war und sich in keinster Weise um einen Reisepass oder ein Notreisedokument oder gar um ihre Ausreise bemüht hatte. Sie hat in dieser Zeit offenkundig keinerlei Kontakt mit der Vertretungsbehörde aufgenommen. Die bP unternahm über ein Jahr nichts, sondern stellte dann am 22.03.2021 einen zweiten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz der wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Auch diese Entscheidung der bB wurde vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig bestätigt und auch dieser Entscheidung kam die bP nicht nach – mehr noch, selbst die Erlassung eines Einreiseverbotes konnte die bP nicht dazu bewegen freiwillig auszureisen. Nunmehr stellte die bP nach Abschluss des Verfahrens ihren Sohn römisch 40 betreffend am 12.10.2022 gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.
Mit Blick auf den zeitlichen Verlauf und die nicht unbeachtlichen Zeiten unrechtmäßigen Aufenthalts der bP in Österreich zeigt der erstmals vorgebrachte Kontakt mit der irakischen Botschaft im November 2022 (ein persönliches Erscheinen ist damit noch überhaupt nicht behauptet oder bescheinigt), somit in einem Zeitpunkt wo die bP bereits seit Jahren wissen musste, dass sie an der Feststellung ihrer Identität mitwirken und erforderlichenfalls auch bei ihrer Vertretungsbehörde um die Ausfolgung entsprechender Dokumente ansuchen muss, um ihrer Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können, dass die bP nicht gewillt ist sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen und eben gerade ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat. Dies wurde bereits im gegenständlich bekämpften Bescheid entsprechend begründet und erhellt sich für das BVwG nicht, wie die bP bzw. ihre Vertretung zur gegenteiligen Ansicht gelangen konnte.
In Hinblick auf einen Notreisepass führte die bP zwar aus, dass sie die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllen würde. Dies wurde aber damit begründet, dass sie eben – rechtswidrig und unter Verweigerung der behördlichen Anordnung – nicht freiwillig ausreisen wolle und ihr nach Angaben dieses Umstandes von der irakischen Botschaft aus diesem Grund kein Notreisepass ausgestellt worden ist. Dies stellt jedenfalls eine Verweigerung der entsprechenden Mitwirkung dar und ist vielmehr sogar letztlich als Vereitelung der Ausreiseverpflichtung bzw. Abschiebung anzusehen.
Die Würdigung der belangten Behörde, dass die bP ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, da sie sich nicht ernsthaft um ein Reisedokument bemüht habe, ist damit nicht wie in der Beschwerde behauptet mit den beiden vorgelegten Bestätigungen der Botschaft widerlegt, sondern wird vom BVwG die Einschätzung der bB uneingeschränkt geteilt.
Wie sich aus dem Verhalten der bP schließen lässt ist diese – trotz mehrfacher rechtskräftiger Entscheidungen österreichischer Gerichte – nicht willens in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren und sind die folgenden Erwägungen auch unter Berücksichtigung des beharrlichen Verweigerns der Anordnungen österreichischer Behörden und Gerichte zu werten. Dass die bP regelmäßig ihre Mitwirkungspflichten in Verfahren missachtet zeigt im Übrigen auch der rechtskräftige Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG hinsichtlich der Anordnung der Unterkunftnahme, worauf die bB ebenfalls bereits hingewiesen hat.Wie sich aus dem Verhalten der bP schließen lässt ist diese – trotz mehrfacher rechtskräftiger Entscheidungen österreichischer Gerichte – nicht willens in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren und sind die folgenden Erwägungen auch unter Berücksichtigung des beharrlichen Verweigerns der Anordnungen österreichischer Behörden und Gerichte zu werten. Dass die bP regelmäßig ihre Mitwirkungspflichten in Verfahren missachtet zeigt im Übrigen auch der rechtskräftige Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG hinsichtlich der Anordnung der Unterkunftnahme, worauf die bB ebenfalls bereits hingewiesen hat.
Dass die irakische Botschaft im Entscheidungszeitpunkt über kein technisches Equipment zur Herstellung biometrischer Reisepässe verfügt, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Und auch das BFA war sich über diesen Umstand bereits bewusst, wenn sie die bP im Verbesserungsauftrag vom 08.11.2022 auffordert ein gültiges Reisedokument vorzulegen, da bekannt sei, dass von der irakischen Botschaft in Wien zwar keine Reisepässe, jedoch für sechs Monate gültige Notreisepässe ausgestellt werden würden (https://www.mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/). Die bB hat die bP in diesem Zusammenhang auch korrekt auf die Folgen einer Nichtmitwirkung belehrt – dennoch hat die bP es in der Folge unterlassen sich um entsprechende Reisedokumente zu kümmern.
Allgemein ist zu dieser Thematik festzuhalten, dass es geradezu Grundaufgabe jeglicher Vertretungsbehörde im Ausland ist, ihren Staatsbürgern Reisepässe oder Ersatzpapiere zum Zweck der Rückkehr in den Herkunftsstaat auszustellen. Da der bP schon einmal von den irakischen Behörden ein Reisepass ausgestellt wurde, liegen der Vertretungsbehörde alle notwendigen Daten vor; zudem ist der letzte ausgestellte Reisepass nach wie vor gültig und wurde erst 2017 ausgegeben. Weshalb gerade im Fall der bP die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich sein sollte, wurde nicht nachvollziehbar dargelegt. Dies würde lediglich die ernsthafte Mitwirkung der bP bzw. deren Befolgen der behördlichen Anordnung zur Ausreise und das Mitteilen des Willens der freiwilligen Rückkehr an die Botschaft erfordern, welche nicht vorliegt.
Wenn in der Beschwerde schließlich ausgeführt wird, „...kann seitens der Erstbehörde nicht ernsthaft von mir verlangt werden, dass ich bei der irakischen Botschaft vorstellig werde, und unter Vorspiegelung von falschen Tatsachen...zu versuchen, ein Ersatzreisedokument für die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen quasi zu erschleichen“ so argumentiert die bP lediglich mit ihrer „Unwilligkeit“ am Verfahren mitzuwirken und zeigt diese Formulierung, dass sich die bP im gegenständlichen Verfahren nicht um die Ausstellung eines Reisepasses bzw. Ersatzpapieres gekümmert hat und damit dem Erfordernis „wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war“, welches Grundlage einer positiven Erledigung eines Mängelheilungsantrages gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV darstellt nicht entsprochen hat. Die bP scheint die Bedeutung der Worte „Unmöglichkeit“ sowie „Unzumutbarkeit“ missverstanden zu haben bzw. zeigt dies nur, dass die bP seit Jahren „nicht gewillt“ ist, rechtskräftigen Entscheidungen österreichischer Gerichte und Behörden Folge zu leisten.Wenn in der Beschwerde schließlich ausgeführt wird, „...kann seitens der Erstbehörde nicht ernsthaft von mir verlangt werden, dass ich bei der irakischen Botschaft vorstellig werde, und unter Vorspiegelung von falschen Tatsachen...zu versuchen, ein Ersatzreisedokument für die Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen quasi zu erschleichen“ so argumentiert die bP lediglich mit ihrer „Unwilligkeit“ am Verfahren mitzuwirken und zeigt diese Formulierung, dass sich die bP im gegenständlichen Verfahren nicht um die Ausstellung eines Reisepasses bzw. Ersatzpapieres gekümmert hat und damit dem Erfordernis „wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war“, welches Grundlage einer positiven Erledigung eines Mängelheilungsantrages gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV darstellt nicht entsprochen hat. Die bP scheint die Bedeutung der Worte „Unmöglichkeit“ sowie „Unzumutbarkeit“ missverstanden zu haben bzw. zeigt dies nur, dass die bP seit Jahren „nicht gewillt“ ist, rechtskräftigen Entscheidungen österreichischer Gerichte und Behörden Folge zu leisten.
Auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurden keine Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die irakische Botschaft der bP die Ausstellung eines Notreisedokuments tatsächlich verweigern würde. Verfahrensparteien sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im Verfahren auch verpflichtet, entsprechende Beweismittel – etwa ein Schreiben der Botschaft – unaufgefordert vorzulegen.
II.2.6. Die bP brachte gegenständlich auch einen Mängelheilungsantrag im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 2 Asyl-DV ein und versucht mittels Vorlage von Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben sowie diversen medizinischen Befunden zu argumentieren, dass sie in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen würde bzw. sich eine relevante Änderung der maßgeblichen Umstände ergeben hätte. römisch zwei.2.6. Die bP brachte gegenständlich auch einen Mängelheilungsantrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 Asyl-DV ein und versucht mittels Vorlage von Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben sowie diversen medizinischen Befunden zu argumentieren, dass sie in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben verfügen würde bzw. sich eine relevante Änderung der maßgeblichen Umstände ergeben hätte.
Auf die schlüssigen Abwägungen der bB hierzu (vgl. Punkt I.5.3.) wird verwiesen, wonach ein schützenswertes Privat- oder Familienleben aus den Angaben der bP nicht abzuleiten ist. Die Anknüpfungspunkte in Österreich beschränken sich auf den erwachsenen Sohn und die erwachsene Tochter und deren Familie. Sie spricht die deutsche Sprache nicht, ist weder erwerbstätig noch ehrenamtlich tätig oder Mitglied in einem Verein. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern wird durch den Sohn versorgt. Wie bereits in beiden Vorverfahren –zuletzt durch das BVwG am 10.06.2021 – rechtskräftig festgestellt und ausführlich begründet, liegt in ihrem Fall kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor. Es haben sich seit der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung auch keine Änderungen in ihrem Privat- und Familienleben ergeben.Auf die schlüssigen Abwägungen der bB hierzu vergleiche Punkt römisch eins.5.3.) wird verwiesen, wonach ein schützenswertes Privat- oder Familienleben aus den Angaben der bP nicht abzuleiten ist. Die Anknüpfungspunkte in Österreich beschränken sich auf den erwachsenen Sohn und die erwachsene Tochter und deren Familie. Sie spricht die deutsche Sprache nicht, ist weder erwerbstätig noch ehrenamtlich tätig oder Mitglied in einem Verein. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern wird durch den Sohn versorgt. Wie bereits in beiden Vorverfahren –zuletzt durch das BVwG am 10.06.2021 – rechtskräftig festgestellt und ausführlich begründet, liegt in ihrem Fall kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor. Es haben sich seit der Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung auch keine Änderungen in ihrem Privat- und Familienleben ergeben.
Weiters wurde von der bB festgehalten (und schließt sich das BVwG diesen Ausführungen uneingeschränkt an), dass die einzige Änderung die Erteilung eines Aufenthaltsrecht für die Kinder der bP betrifft. Jedoch sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zwar die Bindungen zu den im Inland lebenden volljährigen Kindern bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen, diese sind jedoch von geringem Gewicht, wenn der erwachsene Asylwerber nicht auf Grund besonderer Umstände auf deren Unterstützung und Hilfe angewiesen ist, was gegenständlich nicht erkannt werden kann.
Bereits im ersten Asylverfahren und so auch im zweiten Asylverfahren wurde festgestellt, dass keine über das übliche Maß hinaus bestehende Abhängigkeit zwischen der bP und ihren volljährigen Kindern bzw. dem Schwiegersohn und den Enkelkindern besteht. Allein der Umstand, dass die bP nunmehr bei Ihrem Schwiegersohn wohnhaft ist und dieser finanzielle Unterstützung bietet, reicht für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht aus. Dass die bP nunmehr aufgrund des Gesundheitszustands auf eine besondere Unterstützung seitens der Familienangehörigen angewiesen wäre, ging aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht hervor.
Alleine aufgrund des nunmehrigen illegalen Aufenthalts über die letzten 2 Jahre hinweg würden die in dieser Zeit gesetzten Integrationsmaßnahmen – die so jedoch nicht zu erkennen sind – gravierend an Gewicht verlieren.
Zudem wird auf die rechtliche Beurteilung unter Pkt. 3.3.4. wird verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwede
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter und anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
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3.2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen
§ 55 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 55, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
[...]“
§ 9 BFA-VG:Paragraph 9, BFA-VG:
„Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) [...]Paragraph 9, (1) [...]
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) [...]"
§ 58 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 58, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:
"Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58. […]Paragraph 58, […]
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
[...]
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
[…]
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
[…]
§ 4 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. I Nr. 448/2005, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 4, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 448 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:
"Verfahren
„§ 4 AsylG-DV. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:"Verfahren, „§ 4 AsylG-DV. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
§ 8 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. I Nr. 448/2005, in der geltenden Fassung lautet:Paragraph 8, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 448 aus 2005,, in der geltenden Fassung lautet:
"Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
„§ 8 AsylG-DV. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:„§ 8 AsylG-DV. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
1.
gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2.
Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3.
Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
4.
erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.“
[...]“
3.3. Zu Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides3.3. Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides
3.3.1. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. ua. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Zu prüfen ist daher nur, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu Recht zurückgewiesen hat.3.3.1. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vergleiche ua. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Zu prüfen ist daher nur, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu Recht zurückgewiesen hat.
Nach § 4 Abs. 2 AsylG-DV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Nach Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV 2005 ist über einen Antrag auf Zulassung der Heilung - sofern ihm nicht stattgegeben wird - in Form der Zurückweisung oder der Abweisung abzusprechen. Eine derartige negative Entscheidung über einen solchen Antrag hat in einem eigenen Spruchpunkt des verfahrensabschließenden Bescheides zu erfolgen. Aus der genannten Bestimmung ergibt sich die evidente Absicht des Gesetzgebers, dass über die - einer Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorgelagerte - Frage der mangelnden Berechtigung eines Antrags auf Zulassung der Heilung von Mängeln schon aus Rechtsschutzgründen ausdrücklich abgesprochen werden soll vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
3.3.2. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.3.3.2. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in § 8 AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt die in Paragraph 8, AsylG-DV 2005 angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).
3.3.2.1. Die bP brachte nach entsprechendem Verbesserungsauftrag durch die bP hinsichtlich ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG in Hinblick auf § 8 AsylG-DV in Vorlage wie folgt:3.3.2.1. Die bP brachte nach entsprechendem Verbesserungsauftrag durch die bP hinsichtlich ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG in Hinblick auf Paragraph 8, AsylG-DV in Vorlage wie folgt:
- Geburtsurkunde bzw. ein dieser gleichzuhaltendes Dokument in Kopie
- Die bP brachte gegenständlich kein gültiges Reisedokument in Vorlage und ist ihr Antrag bereits dadurch mit einem Mangel behaftet. Die bP wurde von der bB über die Folgen der Nichtvorlage belehrt. Die bP stellte in der Folge einen Antrag im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005, legte aber keinen nachvollziehbaren Nachweis vor, dass ihr die Beschaffung gültiger, originaler Dokumente nicht möglich oder zumutbar wäre.- Die bP brachte gegenständlich kein gültiges Reisedokument in Vorlage und ist ihr Antrag bereits dadurch mit einem Mangel behaftet. Die bP wurde von der bB über die Folgen der Nichtvorlage belehrt. Die bP stellte in der Folge einen Antrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005, legte aber keinen nachvollziehbaren Nachweis vor, dass ihr die Beschaffung gültiger, originaler Dokumente nicht möglich oder zumutbar wäre.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, ist es Grundaufgabe jeglicher Vertretungsbehörde im Ausland ihren Staatsbürgern Reisepässe oder Ersatzpapiere auszustellen. Es ist davon auszugehen, dass die irakischen Botschaften bei Vorlage entsprechender Unterlagen und Mitwirkung ihrer Staatsangehörigen Reisedokumente – zumindest einen Notreisepass- ausstellen. Wie oben bereits ausführlich gewürdigt, konnte die bP aber nicht nachweisen, dass die Erlangung eines Reisedokuments für Sie unmöglich bzw. unzumutbar wäre. Der Reisepass der bP weist nach wie vor Gültigkeit auf und verfügen die irakischen Behörden daher auch über entsprechende Daten der bP. Dementsprechend kann die irakische Botschaft in Wien der bP ein Heimreisezertifikat bzw. Laissez-Passer-Papiere bzw. einen Notreisepass für die einmalige Ausreise aus dem Bundesgebiet ausstellen, damit diese in ihren Herkunftsstaat reist um sich um die ordnungsgemäße Ausstellung eines neuen Reisepasses zu bemühen und um nach Beendigung des Einreiseverbots etwa in den Schengenraum wieder legal nach Österreich einzureisen.
Die Argumentation der bP sie „wolle“ nicht in den Irak zurück steht der „Wille“ der Republik Österreich entgegen, der sich in mehreren rechtskräftigen fremdenrechtlichen Entscheidungen manifestiert hat.
Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können und liegt es vor allem im Interesse der bP, dass über ihren Antrag positiv entschieden wird.
3.3.2.2. Zusammenfassend war der Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Abs. 1 Z 1 und 4 AsylG-DV daher abzuweisen.3.3.2.2. Zusammenfassend war der Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 4 AsylG-DV daher abzuweisen.
3.3.3. Da es sich bei der bP nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, konnte auch eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV nicht eintreten. 3.3.3. Da es sich bei der bP nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, konnte auch eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV nicht eintreten.
3.3.4. Die bP stützte ihren Mängelheilungsantrag explizit auch auf § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV. 3.3.4. Die bP stützte ihren Mängelheilungsantrag explizit auch auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV.
Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094).Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH, 26.06.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094).
Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 der AsylG-DV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (ua) nach § 8 der AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228). Nach dem Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, der AsylG-DV 2005 "kann" die Behörde die Heilung eines Mangels (ua) nach Paragraph 8, der AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 19.10.2022, Ra 2021/22/0228).
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Verwaltungsgericht darf in Fällen in denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Das Verwaltungsgericht darf in Fällen in denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).
3.3.4.1. Dementsprechend ist zu prüfen, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine ordnungsgemäße Prüfung im Sinne Artikel 8 EMRK vorgenommen hat und tritt das Bundesverwaltungsgericht den Erwägungen der bB aus nachstehenden Gründen bei:
Aufgrund des Inhalts des Antrages der bP vom 02.11.2022 konnte die bB von keinem geänderten Sachverhalt ausgehen; lediglich die Krankenversicherung hatte sich von einer gesetzlichen Versicherung über die Grundversorgung hin zu einer Mitversicherung zum Sohn der bP verändert. Damit bescheinigte die bP aber lediglich, dass sie nach wie vor nicht selbst für eine entsprechende Krankenversicherung Sorge tragen kann.
Die bB führte sodann ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch und forderte die bP mit Parteiengehör vom 08.11.2022 auf, Änderungen ihres Privat- und Familienlebens bzw. Integrationsschritte bekanntzugeben. In der nachfolgenden Stellungnahme der bP wurden zwar Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben sowie medizinische Befunde in Vorlage gebracht, jedoch ergaben sich weder aus diesen, noch aus dem Vorbringen relevante Änderungen bzw. ein erweiterter Ermittlungsbedarf, etwa durch Einvernahme der bP. Somit stellte das BFA im bekämpften Bescheid beweiswürdigend fest:
„Zu Ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ist anzuführen:
In Österreich sind Ihre Tochter XXXX , geb. XXXX , gemeinsam mit ihrem Ehepartner und drei Kindern, sowie Ihr Sohn XXXX , geb. XXXX , aufhältig und zum legalen Aufenthalt berechtigt. Ihre beiden Kinder verfügen über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bis zum XXXX 2023.In Österreich sind Ihre Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , gemeinsam mit ihrem Ehepartner und drei Kindern, sowie Ihr Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , aufhältig und zum legalen Aufenthalt berechtigt. Ihre beiden Kinder verfügen über einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen bis zum römisch 40 2023.
Ihre Anknüpfungspunkte in Österreich beschränken sich auf Ihren erwachsenen Sohn und Ihre erwachsene Tochter und deren Familie. Sie sprechen die deutsche Sprache nicht, sind weder erwerbstätig noch ehrenamtlich tätig oder Mitglied in einem Verein. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig, sondern werden durch Ihren Sohn versorgt. Daraus lässt sich kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich ableiten. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II verwiesen.“Ihre Anknüpfungspunkte in Österreich beschränken sich auf Ihren erwachsenen Sohn und Ihre erwachsene Tochter und deren Familie. Sie sprechen die deutsche Sprache nicht, sind weder erwerbstätig noch ehrenamtlich tätig oder Mitglied in einem Verein. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig, sondern werden durch Ihren Sohn versorgt. Daraus lässt sich kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich ableiten. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei verwiesen.“
In der rechtlichen Beurteilung nimmt die bB eine umfassende Würdigung vor bzw. zieht als Vergleichsmaßstab die letzten rechtskräftigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu L502 2213223-2/9E heran. Letzteres hält in seiner rechtlichen Beurteilung im Sinne des Artikel 8 EMRK bzw. § 9 BVA-VG ua. fest:
„4.4. Die BF hält sich seit der nicht rechtmäßigen Einreise im Juli 2018 durchgängig in Österreich auf. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorherigen Verfahren war sie vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Seit der rechtkräftigen Entscheidung im ersten Verfahrensgang ist sie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Gerade angesichts der bereits erfolgten Ablehnung ihres Antrages im vorherigen Verfahrensgang konnte sie nicht begründeter Weise von einer zukünftigen Legalisierung des Aufenthalts ausgehen. Außerdem kann sich auch das beharrliche Verweilen innerhalb des EU-Raumes nach negativer Entscheidung über den ersten Antrag hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsdauer nicht zu ihren Gunsten auswirken.In der rechtlichen Beurteilung nimmt die bB eine umfassende Würdigung vor bzw. zieht als Vergleichsmaßstab die letzten rechtskräftigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu L502 2213223-2/9E heran. Letzteres hält in seiner rechtlichen Beurteilung im Sinne des Artikel 8 EMRK bzw. Paragraph 9, BVA-VG ua. fest: , „4.4. Die BF hält sich seit der nicht rechtmäßigen Einreise im Juli 2018 durchgängig in Österreich auf. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung im vorherigen Verfahren war sie vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Seit der rechtkräftigen Entscheidung im ersten Verfahrensgang ist sie unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Gerade angesichts der bereits erfolgten Ablehnung ihres Antrages im vorherigen Verfahrensgang konnte sie nicht begründeter Weise von einer zukünftigen Legalisierung des Aufenthalts ausgehen. Außerdem kann sich auch das beharrliche Verweilen innerhalb des EU-Raumes nach negativer Entscheidung über den ersten Antrag hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltsdauer nicht zu ihren Gunsten auswirken.
Im gegenständlichen Verfahren waren im Übrigen auch keine unverhältnismäßig langen Verfahrensgänge festzustellen, die dem BFA oder dem BVwG zur Last zu legen wären.
Die BF verfügt zwar in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte. Ihr Sohn, ihre Tochter, deren Ehemann und drei Enkelkinder befinden sich im Bundesgebiet. Deren Aufenthalt ist jedoch unsicher. Ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden vom BFA abgewiesen. Ihre Beschwerdeverfahren sind gegenwärtig noch anhängig. Angesichts dieser unsicheren Sachlage verliert der Umstand, dass familiäre Bindungen in Österreich bestehen, maßgeblich an Gewicht.
Weiters sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zwar die Bindungen zu den im Inland lebenden volljährigen Kindern bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen, diese sind jedoch von geringem Gewicht, wenn der erwachsene Asylwerber nicht auf Grund besonderer Umstände auf deren Unterstützung und Hilfe angewiesen ist.
Bereits im ersten Verfahrensgang wurde vom BVwG festgestellt, dass keine über das übliche Maß hinaus bestehende Abhängigkeit zwischen der BF und ihren volljährigen Kindern bzw. dem Schwiegersohn und den Enkelkindern besteht. Der Umstand, dass sie nunmehr seit 31.08.2020 bei ihrem Schwiegersohn wohnhaft ist und dieser ihr finanzielle Unterstützung bietet, ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass sie ihrer Anordnung zur Unterkunftnahme in einer bestimmten Betreuungseinrichtung nicht nachkommen wollte. Sie nahm seit ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz bis zum 31.08.2020 die Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Während dieses Zeitraumes lebte sie nicht bei ihren Familienangehörigen. Dass sie nunmehr aufgrund ihres Gesundheitszustands auf eine besondere Unterstützung seitens ihrer Familienangehörigen angewiesen sei, wurde von ihr nicht behauptet. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die allenfalls eine besondere Pflegeunterstützung bedingen würde, ging zudem aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor.
Sie ging bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und bezog seit der Einreise bis 31.08.2020 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber für den Lebensunterhalt und die Unterkunft. Seit 31.08.2020 ist sie bei ihrem Schwiegersohn wohnhaft, welcher sie finanziell unterstützt.
Ihre deutschen Sprachkenntnisse erfuhren gegenüber der Entscheidung im vorherigen Verfahrensgang keine erkennbare Verbesserung. Sie hat keine Sprachkurse absolviert oder Sprachprüfungen abgelegt. Auch die sozialen Kontakte blieben im Wesentlichen unverändert. Hinweise auf eine zwischenzeitig maßgeblich veränderte Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht waren daher nicht feststellbar.
Sie hat demgegenüber den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wurde dort sozialisiert und spricht Arabisch als Mehrheitssprache der Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass sie im Irak nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Sie absolvierte im Irak eine 12-jährige Schulausbildung und schloss diese mit Matura ab. Aufgrund ihrer festgestellten Dienstunfähigkeit bezog sie im Herkunftsland Pensionsleistungen. Aus dem ersten Verfahrensgang ging jedoch hervor, dass sie sich selbst noch für hinreichend erwerbsfähig hält, weshalb auch ihre Selbsterhaltungsfähigkeit angenommen werden konnte. Es deutete nichts darauf hin, dass es ihr im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Den privaten Interessen in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, zumal sie sich bislang weigerte einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Auch durch ihre Nichtbefolgung der mittels Mandatsbescheid aufgetragenen Unterkunftnahme in einer bestimmten Betreuungseinrichtung kommt bei ihr eine Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, zum Ausdruck.
Hinsichtlich des Umstandes, dass sie sich in Österreich bis dato wohl verhalten hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).“
Daraus schloss das BFA zu Recht, dass seit Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung keine Änderungen im Privat- und Familienleben eingetreten sind und führte zudem eine Abwägung iSd Art. 8 EMRK durch. Im Einzelnen dazu: Daraus schloss das BFA zu Recht, dass seit Rechtskraft der letzten Rückkehrentscheidung keine Änderungen im Privat- und Familienleben eingetreten sind und führte zudem eine Abwägung iSd Artikel 8, EMRK durch. Im Einzelnen dazu:
- Der Aufenthalt der bP seit ihrer unrechtmäßigen Einreise im Juli 2018 hat sich im Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung auf viereinhalb Jahre verlängert und ist entsprechend zu würdigen – jedoch, kann sich dieser mangels vertiefter Integration und vor allem aufgrund der Ausreiseverpflichtungen nach bereits zwei rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu Gunsten der bP auswirken. So hielt sich die bP bereits von 18.10.2019 (bzw. ab Zustellung am 21.10.2019) bis 21.03.2021 unrechtmäßig in Österreich auf und sodann wieder ab 10.06.2021 (bzw. der entsprechenden Zustellung) laufend. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG begründet gemäß § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthaltsrecht.- Der Aufenthalt der bP seit ihrer unrechtmäßigen Einreise im Juli 2018 hat sich im Zeitpunkt der bekämpften Entscheidung auf viereinhalb Jahre verlängert und ist entsprechend zu würdigen – jedoch, kann sich dieser mangels vertiefter Integration und vor allem aufgrund der Ausreiseverpflichtungen nach bereits zwei rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu Gunsten der bP auswirken. So hielt sich die bP bereits von 18.10.2019 (bzw. ab Zustellung am 21.10.2019) bis 21.03.2021 unrechtmäßig in Österreich auf und sodann wieder ab 10.06.2021 (bzw. der entsprechenden Zustellung) laufend. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG begründet gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthaltsrecht.
- Der Sohn der bP und die Tochter samt deren Familie befinden sich seit Ende 2015 in Österreich; die bP ist diesen sodann gefolgt und war sich bis zur Erteilung der Aufenthaltstitel für die Kinder gemäß § 55 AsylG im März bzw. Oktober 2022 darüber bewusst, dass – auch – der Aufenthalt ihrer Kinder unsicher ist. Über ihren eigenen unsicheren Status musste sie sich spätestens mit der ersten negativen Entscheidung des BFA vom Dezember 2018 bewusst sein. Dem Sohn wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX nach Zurückziehung der Anträge auf internationalen Schutz eine Aufenthaltsberechtigung Plus gem. § 55 Abs. 1 AsylG auf ein Jahr erteilt. Dies aufgrund seines siebenjährigen Aufenthalts in Österreich, seiner Bemühungen beim Erlernen der deutschen Sprache und der ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit. Es handelt sich um einen befristeten Aufenthaltsstatus. Der Tochter der bP, sowie ihrem Ehemann und den drei Kindern wurden im Verfahren zu XXXX , ebenfalls nach Zurückziehung ihrer Anträge auf internationalen Schutz jeweils Aufenthaltsberechtigungen im Sinne des § 55 AsylG erteilt; dies ebenfalls befristet. Aus der Erteilung von – noch dazu befristeten - Aufenthaltstiteln an ihre Kinder folgt kein Automatismus. Wie bereits vom BFA ausgeführt liegt im geänderten Aufenthaltsstatus der Kinder eine Änderung der Verhältnisse vor, die jedoch nicht auf die bP unmittelbar durchschlägt. Laut der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind zwar die Bindungen zu den im Inland lebenden volljährigen Kindern bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen, diese sind jedoch von geringem Gewicht, wenn der erwachsene Asylwerber bzw. hier Antragsteller nicht auf Grund besonderer Umstände auf deren Unterstützung und Hilfe angewiesen ist. Dass die bP pflegebedürftig oder auf Hilfe durch die Familie angewiesen wäre wurde nicht substantiiert behauptet und deckt sich insbesondere nicht mit dem Vorbringen, dass sich die bP aktiv in den Haushalt und die Betreuung der Enkelkinder einbringt.- Der Sohn der bP und die Tochter samt deren Familie befinden sich seit Ende 2015 in Österreich; die bP ist diesen sodann gefolgt und war sich bis zur Erteilung der Aufenthaltstitel für die Kinder gemäß Paragraph 55, AsylG im März bzw. Oktober 2022 darüber bewusst, dass – auch – der Aufenthalt ihrer Kinder unsicher ist. Über ihren eigenen unsicheren Status musste sie sich spätestens mit der ersten negativen Entscheidung des BFA vom Dezember 2018 bewusst sein. Dem Sohn wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 nach Zurückziehung der Anträge auf internationalen Schutz eine Aufenthaltsberechtigung Plus gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG auf ein Jahr erteilt. Dies aufgrund seines siebenjährigen Aufenthalts in Österreich, seiner Bemühungen beim Erlernen der deutschen Sprache und der ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit. Es handelt sich um einen befristeten Aufenthaltsstatus. Der Tochter der bP, sowie ihrem Ehemann und den drei Kindern wurden im Verfahren zu römisch 40 , ebenfalls nach Zurückziehung ihrer Anträge auf internationalen Schutz jeweils Aufenthaltsberechtigungen im Sinne des Paragraph 55, AsylG erteilt; dies ebenfalls befristet. Aus der Erteilung von – noch dazu befristeten - Aufenthaltstiteln an ihre Kinder folgt kein Automatismus. Wie bereits vom BFA ausgeführt liegt im geänderten Aufenthaltsstatus der Kinder eine Änderung der Verhältnisse vor, die jedoch nicht auf die bP unmittelbar durchschlägt. Laut der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind zwar die Bindungen zu den im Inland lebenden volljährigen Kindern bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen, diese sind jedoch von geringem Gewicht, wenn der erwachsene Asylwerber bzw. hier Antragsteller nicht auf Grund besonderer Umstände auf deren Unterstützung und Hilfe angewiesen ist. Dass die bP pflegebedürftig oder auf Hilfe durch die Familie angewiesen wäre wurde nicht substantiiert behauptet und deckt sich insbesondere nicht mit dem Vorbringen, dass sich die bP aktiv in den Haushalt und die Betreuung der Enkelkinder einbringt.
- Die bP brachte in beiden Verfahren auf internationalen Schutz diverse Erkrankungen vor. Allerdings haben sich durch Vorlage der neuen Befunden im hg. Verfahren ebenfalls keine aufzugreifenden Änderungen ergeben. Sämtliche relevante Erkrankungen bzw. Befundungen (Hepatitis B, Thalassämie, Gebärmutterentfernung, Stressinkontinenz, Herzprobleme) bestanden bereits bei den vorherigen Verfahren bzw. gehen die Erkrankungen der bP – wie sie selbst in den Verfahren auf internationalen Schutz zugab, teils in ihre Kindheit zurück und wurden auch immer im Irak entsprechend behandelt. Aus den in Vorlage gebrachten Befunden bzw. Ambulanzkarten kann eine gravierende Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes der bP jedenfalls nicht geschlossen werden und ergibt sich dies auch nicht aus ihrem Vorbringen im Verfahren.
- Zu etwaigen Abhängigkeiten zwischen den Familienangehörigen haben sich ebenfalls keine neuen zu berücksichtigenden Anhaltspunkte ergeben. Sohn und Schwiegersohn arbeiten inzwischen in Österreich; die Kinder der Tochter (geboren 2010, 2013 und 2017) besuchen Kindergarten bzw. Schule. Dass die bP im gemeinsamen Haushalt mithilft und als Großmutter Aufsichtspflichten bzgl. der drei Enkelkinder übernimmt kann eine besondere Abhängigkeit – noch dazu beim in Österreich existierenden engmaschigen Schul- und Betreuungssystem – nicht belegen. Sohn und Tochter der bP sind an die Anwesenheit der bP nach wie vor nicht angewiesen. Die Enkelkinder waren bereits 2021 auf der Welt und sind damit ebenfalls keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen eingetreten.
- Die bP geht nach wie vor keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach und wird – wie bereits zuvor – von ihrem Schwiegersohn finanziell unterstützt. Sie hat auch hierorts nicht dargelegt, wie sie ihren Lebensunterhalt in Österreich selbständig bestreiten will.
- Zu eventuell verbesserten Deutschkenntnissen konnte das BFA aus den in Vorlage gebrachten medizinischen Befunden schließen, dass die bP nach wie vor auf Dolmetscherleistungen aus der eigenen Familie angewiesen ist und keinesfalls selbständig in der Lage ist etwa Arztbesuche oder Behördengänge zu absolvieren. Daran hätten auch die zuletzt mit dem Beschwerdeschriftsatz in Vorlage gebrachten Bestätigungen über die Teilnahme an einem Lerncafé nichts geändert, da damit weder ein verbessertes Sprachniveau bescheinigt werden kann, noch dies die Absolvierung einer entsprechenden Deutschprüfung ersetzen kann.
- Auch an den sozialen Kontakten hat sich im Wesentlichen nichts verändert und hat sich auch im hg. Verfahren weder ein ehrenamtliches Engagement oder eine vertiefte Integration in die österreichische Gesellschaft ergeben.
- Damit bleibt es an den bisher festgestellten stärkeren Anknüpfungspunkten zum Herkunftsstaat wie bereits im Erkenntnis zu L52 2213223/9E festgestellt; die bP hat im Wege des Parteiengehörs hiezu keine Änderungen bekanntgegeben.
- Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit kann laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellen.
- Die Verfahren über die beiden Anträge auf internationalen Schutz der bP wurden zügig geführt und ist kein Organisationsverschulden der zuständigen Behörden und Gerichte erkennbar.
- Das BVwG hatte sich in seiner Entscheidung vom 10.06.2021 bereits mit den Verstößen der bP gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich es Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes auseinandergesetzt; auch diesbezüglich ergaben sich für die bB keine neuen Anhaltspunkte bzw. besteht aufgrund der beharrlichen Verweigerung der bP rechtskräftige Entscheidung österreichischer Gerichte und Behörden zu befolgen ein verlängertes Kontinuum an der Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen – vor allem an einem geordneten Vollzug des Fremden –und Niederlassungsrechts. Dass die bP rechtskräftige Entscheidungen schlichtweg negiert und sich seit Jahre nicht um eine geordnete Ausreise gekümmert hat, mehr noch durch Stellung weiterer Anträge ihren illegalen Aufenthalt in Österreich verlängern möchte wiegt schwer und hält dies auch die bB im bekämpften Bescheid entsprechend fest.
3.3.4.2. Nach Maßgabe dieser Interessenabwägung tritt das BVwG dem Abwägungsergebnis der belangten Behörde bei, dass das große öffentliche Interesse an einem geregelten Fremdenwesen gegenüber dem persönlichen Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht gerechtfertigt war, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides auch in Hinblick auf diesen Mängelheilungsgrund als unbegründet abzuweisen war.3.3.4.2. Nach Maßgabe dieser Interessenabwägung tritt das BVwG dem Abwägungsergebnis der belangten Behörde bei, dass das große öffentliche Interesse an einem geregelten Fremdenwesen gegenüber dem persönlichen Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht gerechtfertigt war, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides auch in Hinblick auf diesen Mängelheilungsgrund als unbegründet abzuweisen war.
3.3.5. Die bB hat gegenständlich keine Rückkehrentscheidung erlassen. § 10 Abs. 3 AsylG ordnet an, wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt. Gegenständlich liegt kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vor. Dass seitens der bB wider die bP verhängte Einreiseverbot wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2021, L502 2213223-2/9E, rechtskräftig bestätigt. Es wurde keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG geltend macht und hat die bB daher zurecht keine neue Rückkehrentscheidung erlassen.3.3.5. Die bB hat gegenständlich keine Rückkehrentscheidung erlassen. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ordnet an, wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Gegenständlich liegt kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vor. Dass seitens der bB wider die bP verhängte Einreiseverbot wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2021, L502 2213223-2/9E, rechtskräftig bestätigt. Es wurde keine neuen Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG geltend macht und hat die bB daher zurecht keine neue Rückkehrentscheidung erlassen.
3.3.6. Gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung von erkennungsdienstlichen Daten, nicht nachkommt. Zu der Mitwirkungspflicht zählt auch die Vorlage von Urkunden und Nachweisen iSd § 8 Abs. 1 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV).3.3.6. Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung von erkennungsdienstlichen Daten, nicht nachkommt. Zu der Mitwirkungspflicht zählt auch die Vorlage von Urkunden und Nachweisen iSd Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV).
Die bP hat – wie dargestellt - kein gültiges Reisedokument vorgelegt und ist dadurch ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV nicht nachgekommen.Die bP hat – wie dargestellt - kein gültiges Reisedokument vorgelegt und ist dadurch ihrer Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV nicht nachgekommen.
Ist der nach § 55 AsylG 2005 beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, weil dies (iSd. genannten Bestimmung) gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten ist, so darf das VwG die aus formellen Gründen vom BFA mit Bescheid vorgenommene, auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gegründete Zurückweisung des Antrags und die damit verbundene Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen nicht bestätigen (VwGH vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094). Gegenständlich ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK wie bereits dargestellt nicht geboten bzw. haben sich keine Anhaltspunkte für einen maßgeblich geänderten Sachverhalt iSd Art. 8 EMRK ergeben.Ist der nach Paragraph 55, AsylG 2005 beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, weil dies (iSd. genannten Bestimmung) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK geboten ist, so darf das VwG die aus formellen Gründen vom BFA mit Bescheid vorgenommene, auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gegründete Zurückweisung des Antrags und die damit verbundene Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen nicht bestätigen (VwGH vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0465; vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0092 bis 0094). Gegenständlich ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK wie bereits dargestellt nicht geboten bzw. haben sich keine Anhaltspunkte für einen maßgeblich geänderten Sachverhalt iSd Artikel 8, EMRK ergeben.
Dementsprechend war auch Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides, mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG-DV zurückgewiesen wurde, zu bestätigen (vgl. auch VwGH 17.5.2017, Ra 2017/22/0059).Dementsprechend war auch Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides, mit dem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG-DV zurückgewiesen wurde, zu bestätigen vergleiche auch VwGH 17.5.2017, Ra 2017/22/0059).
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung
Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist.Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist.
Der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag war zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre, zumal die bP kein Notreisedokument vorgelegt hat und keine wesentliche Änderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben der bP seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vorliegt, was schon von der belangten Behörde entsprechend erörtert wurde. Deshalb konnte von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden.
Im Übrigen findet sich in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet wäre, die verwaltungsbehördliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch die erst mit der Beschwerde in Vorlage gebrachten Dokumente können an dieser Einschätzung nichts ändern. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung hätte an der Beurteilung des Sachverhalts zudem nichts ändern können, da die vorgetragenen Sachverhaltselemente angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt wurden, so dass letztlich dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu folgen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragstellung Aufenthaltstitel aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Ausreisewilligkeit Folgeantrag Identitätsfeststellung Interessenabwägung Mängelheilung Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen rechtswidriger Aufenthalt Reisedokument Urkunde VorlagepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L531.2213223.3.00Im RIS seit
26.09.2023Zuletzt aktualisiert am
26.09.2023