Entscheidungsdatum
07.08.2023Norm
APAG §3 Abs4Spruch
,
W282 2258511-1/22E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Margret KRONEGGER und Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX in XXXX , vertreten durch RA Dr. Christian Schöffthaler in 6460 Imst, gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB vom XXXX 2022, Zl. XXXX wegen Versagung einer Qualitätssicherungsprüfungsbescheinigung iSd §§ 35, 39 APAG den Beschluss gefasst:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Margret KRONEGGER und Dr. Daniela SABETZER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 in römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Christian Schöffthaler in 6460 Imst, gegen den Bescheid der Abschlussprüferaufsichtsbehörde APAB vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 wegen Versagung einer Qualitätssicherungsprüfungsbescheinigung iSd Paragraphen 35, 39, APAG den Beschluss gefasst:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird für gegenstandslos geworden erklärt und gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird für gegenstandslos geworden erklärt und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,
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Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende – sich nach ihrer Auflösung in Liquidation befindliche – XXXX , prot. zur XXXX beim LG XXXX („Beschwerdeführerin“), hat bis XXXX 2023 über eine Berufsberechtigung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft iSd § 3 WTBG 2017 verfügt.1. Die beschwerdeführende – sich nach ihrer Auflösung in Liquidation befindliche – römisch 40 , prot. zur römisch 40 beim LG römisch 40 („Beschwerdeführerin“), hat bis römisch 40 2023 über eine Berufsberechtigung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft iSd Paragraph 3, WTBG 2017 verfügt.
2. Die Beschwerdeführerin unterzog sich Anfang des Jahres 2022 unter Aufsicht der zuständigen Abschlussprüferaufsichtsbehörde (kurz: APAB, in Folge „belangte Behörde“) einer Qualitätssicherungsprüfung iSd 2. Abschnitts des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG), in deren Rahmen von der bestellten Qualitätssicherungsprüferin zahlreiche erhebliche Mängel am Qualitätssicherungssystem der Beschwerdeführerin festgestellt wurden. In Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem in Spruchpunkt 1. Folgendes ausgesprochen wurde:
„Der XXXX , wird gemäß § 39 Z 2 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG) BGBI. l Nr. 83/2016 idgF, die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung versagt. [..]“„Der römisch 40 , wird gemäß Paragraph 39, Ziffer 2, Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG) BGBI. l Nr. 83 aus 2016, idgF, die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der Qualitätssicherungsprüfung versagt. [..]“
In Spruchpunkt 2. stellte die belangte Behörde die aufgezeigten und von der Beschwerdeführerin nicht behobenen Mängel an ihrem Qualitätssicherungssystem fest.
3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), dies verbunden mit dem Antrag eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
4. Am 31.01.2023 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der Vertreter der belangen Behörde und die (damaligen) Geschäftsführer der Beschwerdeführerin teilnahmen. Im Rahmen der Verhandlung wurden Sach- und Rechtsfragen und die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens im Hinblick auf die strittige Qualitätssicherungsprüfung erörtert.
5. Nach Austausch weiterer Stellungnahmen im Wege des schriftlichen Parteiengehörs gelangte dem BVwG Ende Juni 2023 zur Kenntnis, dass die beschwerdeführende GmbH aufgelöst wurde und sich nunmehr in Liquidation befindet. Die Auflösung der Gesellschaft mit beglaubigtem Gesellschafterbeschluss vom XXXX 2023 wurde zur Zl. XXXX am XXXX beim LG XXXX ins Firmenbuch eingetragen. Der Gläubigeraufruf im Liquidationsverfahren der GmbH erfolgte durch Einschaltung im Amtsblatt der Wiener Zeitung in der Ausgabe vom XXXX .5. Nach Austausch weiterer Stellungnahmen im Wege des schriftlichen Parteiengehörs gelangte dem BVwG Ende Juni 2023 zur Kenntnis, dass die beschwerdeführende GmbH aufgelöst wurde und sich nunmehr in Liquidation befindet. Die Auflösung der Gesellschaft mit beglaubigtem Gesellschafterbeschluss vom römisch 40 2023 wurde zur Zl. römisch 40 am römisch 40 beim LG römisch 40 ins Firmenbuch eingetragen. Der Gläubigeraufruf im Liquidationsverfahren der GmbH erfolgte durch Einschaltung im Amtsblatt der Wiener Zeitung in der Ausgabe vom römisch 40 .
6. Mit Parteiengehör vom 14.07.2023 wurde den Verfahrensparteien der aktuelle Firmenbuchauszug der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Beschwerdeführerin aufgefordert, angesichts der Rechtsfolgen der Auflösung der GmbH und den berufsrechtlichen Folgen ebendieser, ihr noch bestehendes Rechtsschutzinteresse am ggst. Verfahren darzulegen. Eine Stellungnahme des zwischenzeitig einschreitenden Rechtsvertreters der BF langte am 25.07.2023 beim BVwG hierzu ein.
7. Über Anfrage des BVwG vom 26.07.2023 teilte die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen mit Schreiben vom 03.08.2023 mit, dass die Berufsberechtigung der Beschwerdeführerin als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit XXXX 2023 aufgrund eines Verzichts durch die Beschwerdeführerin erloschen sei und die Beschwerdeführerin somit seitdem über keine Berufsberechtigung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mehr verfüge. 7. Über Anfrage des BVwG vom 26.07.2023 teilte die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen mit Schreiben vom 03.08.2023 mit, dass die Berufsberechtigung der Beschwerdeführerin als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit römisch 40 2023 aufgrund eines Verzichts durch die Beschwerdeführerin erloschen sei und die Beschwerdeführerin somit seitdem über keine Berufsberechtigung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mehr verfüge.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt der belangen Behörde und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, insb. aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 31.01.2023 (OZ 10). Die belangte Behörde machte das BVwG im Juni 2023 darauf aufmerksam, dass sich die Beschwerdeführerin in Liquidation befinde, dies bestätigte sich für das BVwG durch Einsichtnahme in das Firmenbuch (Auszug Stichtag 13.7.2023, OZ 15). Ebenso ist diesem Firmenbuchauszug zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom XXXX 2023 aufgelöst wurde und sich bereits in Liquidation befindet. Die Feststellung zum Gläubigeraufruf im Liquidationsverfahren der Beschwerdeführerin beruht auf dem Auszug des Amtsblattes der Wiener Zeitung vom XXXX , Seite XXXX (ebenso OZ 15). Die Feststellung, dass die Berufsberechtigung der Beschwerdeführerin als „Wirtschaftsprüfer“ bzw. „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ erloschen ist, beruht – soweit es die Sachverhaltsebene betrifft – auf der diesbezüglichen Auskunft der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen vom 03.08.2023 (OZ 20).Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt der belangen Behörde und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, insb. aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 31.01.2023 (OZ 10). Die belangte Behörde machte das BVwG im Juni 2023 darauf aufmerksam, dass sich die Beschwerdeführerin in Liquidation befinde, dies bestätigte sich für das BVwG durch Einsichtnahme in das Firmenbuch (Auszug Stichtag 13.7.2023, OZ 15). Ebenso ist diesem Firmenbuchauszug zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom römisch 40 2023 aufgelöst wurde und sich bereits in Liquidation befindet. Die Feststellung zum Gläubigeraufruf im Liquidationsverfahren der Beschwerdeführerin beruht auf dem Auszug des Amtsblattes der Wiener Zeitung vom römisch 40 , Seite römisch 40 (ebenso OZ 15). Die Feststellung, dass die Berufsberechtigung der Beschwerdeführerin als „Wirtschaftsprüfer“ bzw. „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ erloschen ist, beruht – soweit es die Sachverhaltsebene betrifft – auf der diesbezüglichen Auskunft der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen vom 03.08.2023 (OZ 20).
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Zur Gegenstandslosigkeitserklärung und zur Verfahrenseinstellung:
3.1 Relevante Rechtsvorschriften:
Das Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017) StF: BGBl. I Nr. 137/2017 idF BGBl. I Nr. 42/2023 lautet auszugweise wie folgt:Das Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2023, lautet auszugweise wie folgt:
„Wirtschaftstreuhandberufe
§ 1. (1) Wirtschaftstreuhandberufe sind folgende Berufe:Paragraph eins, (1) Wirtschaftstreuhandberufe sind folgende Berufe:
1. Wirtschaftsprüfer und
2. Steuerberater.
Berechtigungsumfang – Wirtschaftsprüfer
§ 3. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, die eine Zusicherungsleistung eines unabhängigen Prüfers erfordern, insbesondere jene, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können.Paragraph 3, (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, die eine Zusicherungsleistung eines unabhängigen Prüfers erfordern, insbesondere jene, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können.
(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:
1. die gesetzlich vorgeschriebene und jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmen, die mit oder ohne der Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist, [..]
(3) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen, auszuüben:1. die gesetzlich vorgeschriebene und jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmen, die mit oder ohne der Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist, [..], (3) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen, auszuüben:
1. die Beratung in Rechtsangelegenheiten sowie die Errichtung einfacher und standardisierter, formularmäßig gestalteter Verträge betreffend Arbeitsverhältnisse jeglicher Art und
2. die Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten sowie Gerichten in Angelegenheiten des § 11 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, beschränkt auf die Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Adresse der Internetseite betreffen, und bezüglich der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und der Abgabe von Drittschuldnererklärungen für Auftraggeber.“2. die Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten sowie Gerichten in Angelegenheiten des Paragraph 11, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, beschränkt auf die Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Adresse der Internetseite betreffen, und bezüglich der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und der Abgabe von Drittschuldnererklärungen für Auftraggeber.“
2. Abschnitt
Erlöschen der Berechtigung
Allgemeines
§ 109. Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erlischt durchParagraph 109, Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erlischt durch
1. Verzicht gemäß § 110 oder1. Verzicht gemäß Paragraph 110, oder
2. Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 111 oder2. Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß Paragraph 111, oder
3. Widerruf der Anerkennung gemäß § 112 oder3. Widerruf der Anerkennung gemäß Paragraph 112, oder
4. Tod oder
5. Auflösung der Gesellschaft.
Verzicht
§ 110. (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbstständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes zu verzichten.Paragraph 110, (1) Berufsberechtigte sind berechtigt, auf ihre Berechtigung zur selbstständigen Ausübung ihres Wirtschaftstreuhandberufes zu verzichten.
(2) Der Verzicht auf die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes ist der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich zu erklären.
(3) Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Berufsberechtigte bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zugekommen ist.“
Das Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG) StF: BGBl. I Nr. 83/2016 idF BGBl. I Nr. 30/2018 lautet auszugweise wie folgt:Das Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018, lautet auszugweise wie folgt:
„Gegenstand und Zweck
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und legt fest, unter welchen Voraussetzungen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zur Durchführung von Abschlussprüfungen berechtigt sind. [..]Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und legt fest, unter welchen Voraussetzungen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zur Durchführung von Abschlussprüfungen berechtigt sind. [..]
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. istParagraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bzw. ist
1. „Abschlussprüfungen“ bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses, ausgenommen Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von Vereinen gemäß Vereinsgesetz 2002 – VerG, BGBl. I Nr. 66/2002, und Stiftungen gemäß Privatstiftungsgesetz – PSG, BGBl. Nr. 694/1993 oder gemäß Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, sofern sie nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, unterliegen, sowie von nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften gemäß Gesetz vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,1. „Abschlussprüfungen“ bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses, ausgenommen Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von Vereinen gemäß Vereinsgesetz 2002 – VerG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, und Stiftungen gemäß Privatstiftungsgesetz – PSG, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993, oder gemäß Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2015,, sofern sie nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, unterliegen, sowie von nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften gemäß Gesetz vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
2. „Abschlussprüfer“ alle berufsberechtigten Wirtschaftsprüfer und eingetragenen Revisoren, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügen,2. „Abschlussprüfer“ alle berufsberechtigten Wirtschaftsprüfer und eingetragenen Revisoren, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36, verfügen,
3. „Prüfungsgesellschaften“ alle Unternehmen einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes sowie der Revisionsverbände, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügen, [..]3. „Prüfungsgesellschaften“ alle Unternehmen einschließlich des Sparkassen-Prüfungsverbandes sowie der Revisionsverbände, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36, verfügen, [..]
11. „Prüfungsbetrieb“ eine organisatorische Einheit, die zur Durchführung von Abschlussprüfungen ein einheitliches internes Qualitätssicherungssystem verwendet, wobei sich diese organisatorische Einheit auf den gesamten oder einen Teil des Betriebes eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, einen Zusammenschluss von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften oder auf die Betriebe mehrerer Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften erstrecken kann,
12. „Qualitätssicherungsprüfungen“ Überprüfungen der Gestaltung und Einhaltung von Qualitätssicherungsmaßnahmen und der Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen. Bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, wird in Qualitätssicherungsprüfungen nur die Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen bei der Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, überprüft, [..] „
Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG StF: BGBl. Nr. 10/1985 (WV) iVm BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB) idF BGBl. I Nr. 88/2023lautet auszugweise wie folgt:Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (WV) in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB) in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 88/2023lautet auszugweise wie folgt:
„Einstellung
§ 33. (1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.[..]“Paragraph 33, (1) Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde.[..]“
3.2 Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens wg. Gegenstandslosigkeit:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung ist daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers erfolgt oder das Verfahren gegenstandslos wird und eine Entscheidung über die Beschwerde somit nicht mehr notwendig ist, insbesondere, weil der intendierte Beschwerdezweck durch Änderung maßgeblicher Umstände nicht mehr erreicht werden kann oder bereits zu Gunsten des BF erreicht ist und somit kein Beschwer mehr vorliegt.Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Bezogen auf nach dem AVG geführte Rechtsmittelverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung dann vorzunehmen ist, wenn eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers erfolgt oder das Verfahren gegenstandslos wird und eine Entscheidung über die Beschwerde somit nicht mehr notwendig ist, insbesondere, weil der intendierte Beschwerdezweck durch Änderung maßgeblicher Umstände nicht mehr erreicht werden kann oder bereits zu Gunsten des BF erreicht ist und somit kein Beschwer mehr vorliegt.
„Die Einstellung müsste aber auch sonst bei Wegfall von Prozessvoraussetzungen (erst) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl auch Rz 33) möglich sein, zumal das VwGVG mit der Einstellung durch Beschluss auch eine andere förmliche Erledigung als die Zurückweisung der Beschwerde vorsieht (vgl hingegen zur Zurückweisung der Berufung bei formeller Klaglosstellung VwGH 14. 5. 1991, 90/05/0242 [siehe AVG § 66 Rz 33]; aA Altmann/Müllner, ÖJZ 2016, 251). Konkret wird im Schrifttum vorgeschlagen, dass eine Verfahrenseinstellung „analog zu § 33 VwGG … auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer)“ in Betracht kommen kann (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 5) [..]„Die Einstellung müsste aber auch sonst bei Wegfall von Prozessvoraussetzungen (erst) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche auch Rz 33) möglich sein, zumal das VwGVG mit der Einstellung durch Beschluss auch eine andere förmliche Erledigung als die Zurückweisung der Beschwerde vorsieht vergleiche hingegen zur Zurückweisung der Berufung bei formeller Klaglosstellung VwGH 14. 5. 1991, 90/05/0242 [siehe AVG Paragraph 66, Rz 33]; aA Altmann/Müllner, ÖJZ 2016, 251). Konkret wird im Schrifttum vorgeschlagen, dass eine Verfahrenseinstellung „analog zu Paragraph 33, VwGG … auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer)“ in Betracht kommen kann (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 5) [..]
Im Hinblick auf Lehre (Mayer/Muzak5 VwGG § 33 II f; Zeleny, Beschwerdelegitimation 42 ff) und Rsp zu § 33 VwGG (vgl VwGH 29. 3. 2011, 2009/11/0012 und 21. 11. 2013, 2012/01/0127 bzw VwGH 28. 4. 2015, Ra 2014/02/0023, 1. 3. 2016, Ra 2015/18/0197 und 14. 4. 2016, Ra 2015/06/0115 zur Rechtslage vor bzw nach dem VwGer-AusfG; ferner VwGH 25. 5. 2016, 2013/12/0188) kann es sich dabei sowohl um [..]Im Hinblick auf Lehre (Mayer/Muzak5 VwGG Paragraph 33, römisch zwei f; Zeleny, Beschwerdelegitimation 42 ff) und Rsp zu Paragraph 33, VwGG vergleiche VwGH 29. 3. 2011, 2009/11/0012 und 21. 11. 2013, 2012/01/0127 bzw VwGH 28. 4. 2015, Ra 2014/02/0023, 1. 3. 2016, Ra 2015/18/0197 und 14. 4. 2016, Ra 2015/06/0115 zur Rechtslage vor bzw nach dem VwGer-AusfG; ferner VwGH 25. 5. 2016, 2013/12/0188) kann es sich dabei sowohl um [..]
? eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des belastenden (vgl auch VwGH 25. 5. 2016, 2013/12/0188) Abspruchs (zB gem § 68 Abs 2 AVG [Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 5; vgl auch § 19 Rz 15]) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl VwGH 16. 11. 2015, Ra 2015/12/0029; Scharfe, Klaglosstellung 126 ff) handeln, oder um? eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des belastenden vergleiche auch VwGH 25. 5. 2016, 2013/12/0188) Abspruchs (zB gem Paragraph 68, Absatz 2, AVG [Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 5; vergleiche auch Paragraph 19, Rz 15]) während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 16. 11. 2015, Ra 2015/12/0029; Scharfe, Klaglosstellung 126 ff) handeln, oder um
? eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (materielle Klaglosstellung; vgl die Bsp bei Mayer/Muzak5 VwGG § 33 III.1), einer Sachentscheidung durch das VwG also praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukäme (vgl VwGH 21. 11. 2013, 2012/01/0127; 20. 1. 2016, Ro 2014/04/0045).“? eine Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (materielle Klaglosstellung; vergleiche die Bsp bei Mayer/Muzak5 VwGG Paragraph 33, römisch drei.1), einer Sachentscheidung durch das VwG also praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukäme vergleiche VwGH 21. 11. 2013, 2012/01/0127; 20. 1. 2016, Ro 2014/04/0045).“
(Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG, Rz. 31f)
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wendet sich die beschwerdeführende GmbH gegen den angefochtenen Bescheid, mit der ihr die Bescheinigung an der erfolgreichen Teilnahme an einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß der §§ 35, 39 Abs. 1 APAG bescheidmäßig versagt wurde. Die Beschwerde ist daher darauf gerichtet, dass das BVwG der Beschwerdeführerin, die Mängel an ihrem Qualitätssicherungssystem bestreitet, in Abänderung des angefochtenen Bescheides ihr die von ihr gewünschte Bescheinigung an der erfolgreichen Teilnahme an einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß
§ 35 APAG zuspricht. Durch die Änderung maßgeblicher Umstände, die die Beschwerdeführerin in Form ihrer gesellschaftsrechtlichen Auflösung selbst herbeigeführt hat, ist das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung wegefallen, da das Ziel der Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht nun nicht mehr erreichbar ist:Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wendet sich die beschwerdeführende GmbH gegen den angefochtenen Bescheid, mit der ihr die Bescheinigung an der erfolgreichen Teilnahme an einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß der Paragraphen 35, 39, Absatz eins, APAG bescheidmäßig versagt wurde. Die Beschwerde ist daher darauf gerichtet, dass das BVwG der Beschwerdeführerin, die Mängel an ihrem Qualitätssicherungssystem bestreitet, in Abänderung des angefochtenen Bescheides ihr die von ihr gewünschte Bescheinigung an der erfolgreichen Teilnahme an einer Qualitätssicherungsprüfung gemäß , Paragraph 35, APAG zuspricht. Durch die Änderung maßgeblicher Umstände, die die Beschwerdeführerin in Form ihrer gesellschaftsrechtlichen Auflösung selbst herbeigeführt hat, ist das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung wegefallen, da das Ziel der Beschwerdebegehren der Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht nun nicht mehr erreichbar ist:
Gemäß § 109 Z 5 WTBG 2017 erlischt bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften deren Berufsberechtigung mit dem Zeitpunkt ihrer gesellschaftsrechtlichen Auflösung (und nicht ihrer endgültigen Löschung aus dem Firmenbuch). Gemäß § 109 Z 1 WTBG 2017 erlischt die Berufsberechtigung „Wirtschaftsprüfer“ bzw. „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ ebenso durch Verzicht der/des Berufsberechtigten iSd § 110 WTBG 2017.Gemäß Paragraph 109, Ziffer 5, WTBG 2017 erlischt bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften deren Berufsberechtigung mit dem Zeitpunkt ihrer gesellschaftsrechtlichen Auflösung (und nicht ihrer endgültigen Löschung aus dem Firmenbuch). Gemäß Paragraph 109, Ziffer eins, WTBG 2017 erlischt die Berufsberechtigung „Wirtschaftsprüfer“ bzw. „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ ebenso durch Verzicht der/des Berufsberechtigten iSd Paragraph 110, WTBG 2017.
Wie festgestellt, hat die beschwerdeführende GmbH unmittelbar vor ihrer gesellschaftsrechtlichen Auflösung mit schriftlicher Erklärung ihres Geschäftsführers zum XXXX 2023 ggü. der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen auf ihre Berufsberechtigung als „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ verzichtet, weshalb diese erloschen ist. Wie ebenso festgestellt, wurde die Beschwerdeführerin in unmittelbarer Folge mit Beschluss ihrer Gesellschafter vom XXXX 2023 aufgelöst, die Auflösung wurde am XXXX im Firmenbuch eingetragen. Dies hätte – hätte die Beschwerdeführerin nicht schon einen Tag zuvor auf ihre Berufsberechtigung aus Eigenem verzichtet - gemäß § 109 Z 5 WTBG 2017 ebenso zu Folge gehabt, dass die Beschwerdeführerin ab XXXX 2023 über keine Berufsberechtigung als „Wirtschaftsprüfer“ iSd § 3 Abs. 1 WTBG 2017 verfügt hätte.Wie festgestellt, hat die beschwerdeführende GmbH unmittelbar vor ihrer gesellschaftsrechtlichen Auflösung mit schriftlicher Erklärung ihres Geschäftsführers zum römisch 40 2023 ggü. der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen auf ihre Berufsberechtigung als „Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ verzichtet, weshalb diese erloschen ist. Wie ebenso festgestellt, wurde die Beschwerdeführerin in unmittelbarer Folge mit Beschluss ihrer Gesellschafter vom römisch 40 2023 aufgelöst, die Auflösung wurde am römisch 40 im Firmenbuch eingetragen. Dies hätte – hätte die Beschwerdeführerin nicht schon einen Tag zuvor auf ihre Berufsberechtigung aus Eigenem verzichtet - gemäß Paragraph 109, Ziffer 5, WTBG 2017 ebenso zu Folge gehabt, dass die Beschwerdeführerin ab römisch 40 2023 über keine Berufsberechtigung als „Wirtschaftsprüfer“ iSd Paragraph 3, Absatz eins, WTBG 2017 verfügt hätte.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, dass die Beschwerdeführerin seit XXXX 2023 auch keine Prüfungsgesellschaft iSd § 1 Abs. 1 iVm § 2 Z 3 APAG mehr ist und über keinen Prüfungsbetrieb iSd § 2 Z 11 leg. cit. mehr verfügt, der einer (neuerlichen) Qualitätssicherungsprüfung iSd § 2 Z 12 iVm §§ 24ff APAG unterzogen werden könnte; dies schon deshalb, da die Durchführung von „Abschlussprüfungen“ iSd § 2 Z 1 APAG gemäß
§ 2 Z 2 APAG u. § 270 UGB iVm § 3 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017 den zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes „Wirtschaftsprüfer“ Berechtigten ausschließlich vorbehalten ist. Somit resultiert aus dem Erlöschen der Berufsberechtigung der Beschwerdeführerin mit XXXX 2023 die nunmehrige, von ihr selbst herbeigeführte rechtliche Unmöglichkeit, den (rechtlich nicht mehr existenten) Prüfungsbetrieb der Beschwerdeführerin einer neuerlichen Qualitätssicherungsprüfung im Wege eines Sachverständigengutachtens zu unterziehen. Da die Beschwerdeführerin nun keine Prüfungsgesellschaft iSd § 1 Abs. 1 iVm § 2 Z 3 APAG mehr ist, könnte ihr auch im Falle des vollständigen Obsiegens im ggst. Beschwerdeverfahren vor dem BVwG keine Bescheinigung nach § 35 Abs. 1 APAG durch Abänderung des angefochtenen Bescheids erteilt werden, da sie die grundlegenden Formalvoraussetzungen für eine derartige Erteilung seit XXXX 2023 nicht mehr erfüllt.Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, dass die Beschwerdeführerin seit römisch 40 2023 auch keine Prüfungsgesellschaft iSd Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3, APAG mehr ist und über keinen Prüfungsbetrieb iSd Paragraph 2, Ziffer 11, leg. cit. mehr verfügt, der einer (neuerlichen) Qualitätssicherungsprüfung iSd Paragraph 2, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraphen 24 f, f, APAG unterzogen werden könnte; dies schon deshalb, da die Durchführung von „Abschlussprüfungen“ iSd Paragraph 2, Ziffer eins, APAG gemäß , Paragraph 2, Ziffer 2, APAG u. Paragraph 270, UGB in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, WTBG 2017 den zur Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes „Wirtschaftsprüfer“ Berechtigten ausschließlich vorbehalten ist. Somit resultiert aus dem Erlöschen der Berufsberechtigung der Beschwerdeführerin mit römisch 40 2023 die nunmehrige, von ihr selbst herbeigeführte rechtliche Unmöglichkeit, den (rechtlich nicht mehr existenten) Prüfungsbetrieb der Beschwerdeführerin einer neuerlichen Qualitätssicherungsprüfung im Wege eines Sachverständigengutachtens zu unterziehen. Da die Beschwerdeführerin nun keine Prüfungsgesellschaft iSd Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 3, APAG mehr ist, könnte ihr auch im Falle des vollständigen Obsiegens im ggst. Beschwerdeverfahren vor dem BVwG keine Bescheinigung nach Paragraph 35, Absatz eins, APAG durch Abänderung des angefochtenen Bescheids erteilt werden, da sie die grundlegenden Formalvoraussetzungen für eine derartige Erteilung seit römisch 40 2023 nicht mehr erfüllt.
Das Beschwerdeverfahren ist daher aufgrund dieser Änderung maßgeblicher Umstände durch die Beschwerdeführerin selbst gegenstandslos geworden; auch für den hypothetischen Fall einer Entscheidung des BVwG vollständig zu ihren Gunsten käme dieser faktisch keine Bedeutung mehr zu und wäre diese bloß noch rechtstheoretischer Natur. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25.07.2023 Gegenteiliges behauptet, irrt sie: Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der Sach- und Rechtslage seines Entscheidungszeitpunktes auszurichten (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg. 18.953 A/2014, VwGH 24.04.2019, Ra 2018/03/0051 u.v.a.m.) und dabei nicht auf zukünftige, ungewisse und bloß hypothetisch mögliche sowie vom Willen der Beschwerdeführerin abhängige Umstände abzustellen. Somit ändert die (auch gesellschaftsrechtlich nicht unbeschränkt zulässige, vgl. OGH 20.05.1999, 6 Ob 330/98t, weiters 23.09.2004, 6 Ob 87/04v) theoretische Möglichkeit der Fassung eines Weiterführungsbeschlusses des Gesellschafters der beschwerdeführenden GmbH am ggst. Verfahrensergebnis nichts, zumal auch dadurch die ehemalige Berufsberechtigung der Beschwerdeführerin nach dem WTBG 2017 nicht ex-lege wiederaufleben würde. Das Beschwerdeverfahren ist daher aufgrund dieser Änderung maßgeblicher Umstände durch die Beschwerdeführerin selbst gegenstandslos geworden; auch für den hypothetischen Fall einer Entscheidung des BVwG vollständig zu ihren Gunsten käme dieser faktisch keine Bedeutung mehr zu und wäre diese bloß noch rechtstheoretischer Natur. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25.07.2023 Gegenteiliges behauptet, irrt sie: Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der Sach- und Rechtslage seines Entscheidungszeitpunktes auszurichten vergleiche VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, VwSlg. 18.953 A/2014, VwGH 24.04.2019, Ra 2018/03/0051 u.v.a.m.) und dabei nicht auf zukünftige, ungewisse und bloß hypothetisch mögliche sowie vom Willen der Beschwerdeführerin abhängige Umstände abzustellen. Somit ändert die (auch gesellschaftsrechtlich nicht unbeschränkt zulässige, vergleiche OGH 20.05.1999, 6 Ob 330/98t, weiters 23.09.2004, 6 Ob 87/04v) theoretische Möglichkeit der Fassung eines Weiterführungsbeschlusses des Gesellschafters der beschwerdeführenden GmbH am ggst. Verfahrensergebnis nichts, zumal auch dadurch die ehemalige Berufsberechtigung der Beschwerdeführerin nach dem WTBG 2017 nicht ex-lege wiederaufleben würde.
Das Beschwerdeverfahren war daher iSd § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Das Beschwerdeverfahren war daher iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verfahrenseinstellung bei Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens (vgl. VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033; 30.03.2022, Ra 2019/11/0161) ist auch nicht als unklar oder uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Verfahrenseinstellung bei Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vergleiche VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033; 30.03.2022, Ra 2019/11/0161) ist auch nicht als unklar oder uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abschlussprüfung Aufsicht Aufsichtsbehörde Berechtigungsumfang Berufsausübung Einstellung Gegenstandslosigkeit mündliche Verhandlung Prozessvoraussetzung Qualitätsmanagement Rechtsaufsicht Verfahrenseinstellung Voraussetzungen Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W282.2258511.1.00Im RIS seit
25.09.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023