Entscheidungsdatum
07.08.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
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I407 2266660-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KAMERUN, vertreten durch: RA Mag. Dr. Gregor KLAMMER gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 22.12.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. KAMERUN, vertreten durch: RA Mag. Dr. Gregor KLAMMER gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 22.12.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) stellte im Jahr 2016 am Amt der XXXX Landesregierung, XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) und berief sich auf seine am 09.11.2015 in Dänemark geschlossene Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin. Er erhielt in weiterer Folge am 06.10.2016 eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von 20.09.2016 bis 20.09.2021.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) stellte im Jahr 2016 am Amt der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) und berief sich auf seine am 09.11.2015 in Dänemark geschlossene Ehe mit einer ungarischen Staatsbürgerin. Er erhielt in weiterer Folge am 06.10.2016 eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von 20.09.2016 bis 20.09.2021.
Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.02.2020 wurde dargelegt, dass der BF unter Verdacht stehe eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein.Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 17.02.2020 wurde dargelegt, dass der BF unter Verdacht stehe eine Aufenthaltsehe eingegangen zu sein.
Mit Bescheid vom 02.06.2021 wurde das Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG iVm § 69 Abs. 3 AVG wiederaufgenommen und festgestellt, dass das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 06.10.2016 befand (Spruchpunkt I.). Der Antrag des BF wurde mangels Eröffnung des Anwendungsbereiches des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts abgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass es sich bei der Ehe des BF um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.Mit Bescheid vom 02.06.2021 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG wiederaufgenommen und festgestellt, dass das Verfahren in den Stand zurücktritt, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am 06.10.2016 befand (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag des BF wurde mangels Eröffnung des Anwendungsbereiches des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass es sich bei der Ehe des BF um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 20.06.2022 wurde die gegen den Bescheid vom 02.06.2022 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Datum des Antrages mit „22.02.2016“ ersetzt werde und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Ihr Antrag vom 22.02.2016 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) wird gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurückgewiesen und festgestellt, dass Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen“.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 20.06.2022 wurde die gegen den Bescheid vom 02.06.2022 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Datum des Antrages mit „22.02.2016“ ersetzt werde und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Ihr Antrag vom 22.02.2016 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) wird gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG zurückgewiesen und festgestellt, dass Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen“.
2. Am 18.10.2021 stellte der BF am Amt der XXXX Landesregierung, XXXX , einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers).2. Am 18.10.2021 stellte der BF am Amt der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 , einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers).
Diesbezüglich wurde von Seiten der zuständigen Behörde eine Anfrage gemäß § 37 Abs. 4 NAG an die Landespolizeidirektion XXXX gestellt.Diesbezüglich wurde von Seiten der zuständigen Behörde eine Anfrage gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG an die Landespolizeidirektion römisch 40 gestellt.
Mit E-Mail vom 10.11.2022 langte der Bericht der Landespolizeidirektion XXXX beim Amt der XXXX Landesregierung, XXXX , ein, wonach es sich bei der mittlerweile geschiedenen Ehe des BF aller Wahrscheinlichkeit nach um eine Scheinehe handle.Mit E-Mail vom 10.11.2022 langte der Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 beim Amt der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 , ein, wonach es sich bei der mittlerweile geschiedenen Ehe des BF aller Wahrscheinlichkeit nach um eine Scheinehe handle.
3. Der BF stellte am 11.08.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG.3. Der BF stellte am 11.08.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) den hier gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG.
4. Mit Bescheid vom 22.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 18.10.2021 am Amt der XXXX Landesregierung, XXXX , einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gestellt habe und dieser dort weiterhin anhängig sei.4. Mit Bescheid vom 22.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 18.10.2021 am Amt der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 , einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gestellt habe und dieser dort weiterhin anhängig sei.
5. Mit Schriftsatz vom 23.01.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid von 22.12.2022 und führte zusammengefasst aus, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 20.06.2022 festgestellt worden sei, dass dem BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr zukomme. Es sei derzeit lediglich eine außerordentliche Revision gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts XXXX vom 08.06.2022 bezüglich Dolmetscherkosten anhängig. Das Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sei rechtskräftig abgeschlossen.5. Mit Schriftsatz vom 23.01.2023 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid von 22.12.2022 und führte zusammengefasst aus, dass mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 20.06.2022 festgestellt worden sei, dass dem BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr zukomme. Es sei derzeit lediglich eine außerordentliche Revision gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts römisch 40 vom 08.06.2022 bezüglich Dolmetscherkosten anhängig. Das Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sei rechtskräftig abgeschlossen.
6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 30.01.2023 (eingelangt am 06.02.2023) zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus wird festgestellt:Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der unter römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus wird festgestellt:
Über den vom BF am Amt der XXXX Landesregierung, XXXX , gestellten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) vom 18.10.2021 wurde noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer befindet sich daher in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Zugleich stellte er am 11.08.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG.Über den vom BF am Amt der römisch 40 Landesregierung, römisch 40 , gestellten Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) vom 18.10.2021 wurde noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer befindet sich daher in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Zugleich stellte er am 11.08.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
So liegen der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) vom 18.10.2021 und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG vom 11.08.2022 im Akt ein (AS 177 und 319). Hinsichtlich des vorhergegangen Verfahrens vor dem Amt der XXXX Landesregierung zur Zahl XXXX ist ebenfalls auf die betreffenden Unterlagen im Akt zu verweisen (AS 121, 197 und 257; OZ 2).So liegen der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) vom 18.10.2021 und der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG vom 11.08.2022 im Akt ein (AS 177 und 319). Hinsichtlich des vorhergegangen Verfahrens vor dem Amt der römisch 40 Landesregierung zur Zahl römisch 40 ist ebenfalls auf die betreffenden Unterlagen im Akt zu verweisen (AS 121, 197 und 257; OZ 2).
Das über den Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) vom 18.10.2021 noch nicht entschieden wurde, ergibt sich aus den betreffenden Bestätigungen der zuständigen Abteilung des Amt der XXXX Landesregierung vom 17.11.2022, 25.01.2023 und 03.08.2023 (AS 297und 383; OZ 2; OZ 3).Soweit der BF angibt das Verfahren sei mit Erkenntnis des Landesveraltungsgerichts XXXX rechtskräftig abgeschlossen, ist auf den Inhalt des betreffenden Erkenntnisses (AS 197) zu verweisen. Dieses betrifft nicht den Antrag des BF vom 18.10.2021 und wird in dem Erkenntnis auch kein Bezug auf diesen Antrag genommen (vgl. auch AS 297).Das über den Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) vom 18.10.2021 noch nicht entschieden wurde, ergibt sich aus den betreffenden Bestätigungen der zuständigen Abteilung des Amt der römisch 40 Landesregierung vom 17.11.2022, 25.01.2023 und 03.08.2023 (AS 297und 383; OZ 2; OZ 3).Soweit der BF angibt das Verfahren sei mit Erkenntnis des Landesveraltungsgerichts römisch 40 rechtskräftig abgeschlossen, ist auf den Inhalt des betreffenden Erkenntnisses (AS 197) zu verweisen. Dieses betrifft nicht den Antrag des BF vom 18.10.2021 und wird in dem Erkenntnis auch kein Bezug auf diesen Antrag genommen vergleiche auch AS 297).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Vorweg ist festzuhalten, dass - wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat - Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens war daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach § 58 Abs. 9 AsylG 2005 zu Recht erfolgte. Bei einer inhaltlichen Entscheidung würde das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Vorweg ist festzuhalten, dass - wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat - Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens war daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 zu Recht erfolgte. Bei einer inhaltlichen Entscheidung würde das Bundesverwaltungsgericht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass über den Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) vom 18.10.2021 noch nicht entschieden wurde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass über den Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) vom 18.10.2021 noch nicht entschieden wurde.
§ 58 Abs. 9 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 lautet:
„Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.“
Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 ist daher gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Nach den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG (1803 BlgNR 24. GP 49) soll mit der Anordnung in der Z 1 klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge (u.a.) nach § 55 AsylG 2005 während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG unzulässig und ein solcher Antrag „ohne weitere Prüfung“ zurückzuweisen ist. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 ist daher gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Drittstaatsangehörige in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Nach den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49) soll mit der Anordnung in der Ziffer eins, klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge (u.a.) nach Paragraph 55, AsylG 2005 während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG unzulässig und ein solcher Antrag „ohne weitere Prüfung“ zurückzuweisen ist.
Für die Zurückweisungsfälle des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 wird im letzten Satz des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 normiert, dass die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Diese Einschränkung fehlt zwar in der korrespondierenden Bestimmung des § 52 Abs. 3 FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen. Hintergrund für die diesbezügliche Änderung im § 10 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes im Vergleich zu jener (nicht in Kraft getretenen) des FNG, die inhaltlich dem geltenden § 52 Abs. 3 FPG entsprach, war nach den diesbezüglichen ErläutRV (2144 BlgNR 24. GP 17) nämlich, dass die Differenzierung zwischen den Rechtsfolgen bei abweisenden und zurückweisenden Entscheidungen „aus systematischen Gründen notwendig“ sei. Damit war erkennbar gemeint, dass sich der Drittstaatsangehörige in den Zurückweisungsfällen des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 entweder in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt und dass in diesen Konstellationen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet, nicht in Betracht kommt. Das hätte auch in § 52 Abs. 3 FPG seinen Niederschlag finden müssen (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389 Rn. 9).Für die Zurückweisungsfälle des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 wird im letzten Satz des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 normiert, dass die den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zurückweisende Entscheidung nicht mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Diese Einschränkung fehlt zwar in der korrespondierenden Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, FPG, wonach das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Dabei handelt es sich aber offenbar um ein Redaktionsversehen. Hintergrund für die diesbezügliche Änderung im Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes im Vergleich zu jener (nicht in Kraft getretenen) des FNG, die inhaltlich dem geltenden Paragraph 52, Absatz 3, FPG entsprach, war nach den diesbezüglichen ErläutRV (2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 17) nämlich, dass die Differenzierung zwischen den Rechtsfolgen bei abweisenden und zurückweisenden Entscheidungen „aus systematischen Gründen notwendig“ sei. Damit war erkennbar gemeint, dass sich der Drittstaatsangehörige in den Zurückweisungsfällen des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 entweder in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt und dass in diesen Konstellationen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtet, nicht in Betracht kommt. Das hätte auch in Paragraph 52, Absatz 3, FPG seinen Niederschlag finden müssen (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389 Rn. 9).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, dass bislang noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag des BF vom 18.10.2021 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) durch die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vorliegt. Dem Akt ist auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diesen Antrag auch zurückgezogen hat oder das Verfahren vor der Niederlassungsbehörde eingestellt wurde. Daraus ergibt sich, dass sich der BF gegenständlich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, das noch nicht rechtskräftig erledigt wurde.
Gegenständlich liegt somit der Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 vor.Gegenständlich liegt somit der Zurückweisungsgrund des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 vor.
Bei diesem Ergebnis kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung entfallen. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG vor.Bei diesem Ergebnis kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Verhandlung entfallen. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vor.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
anhängiges Verwaltungsverfahren Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltstitel Niederlassungsbewilligung unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I407.2266660.1.00Im RIS seit
12.12.2023Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023