TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/8 W168 2264120-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.08.2023

Norm

ABGB §1332
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §21
AVG §32 Abs1
AVG §32 Abs2
AVG §33 Abs1
AVG §71 Abs1
BFA-VG §52 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §33 Abs4
VwGVG §7 Abs4 Z1
ZustG §17
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.07.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


,

W168 2264118-2/3E
W168 2264121-2/3E
W168 2264118-2/3E, W168 2264121-2/3E

W168 2264120-2/3E

W168 2264118-1/4E
W168 2264121-1/4E
W168 2264120-1/4E
W168 2264118-1/4E, W168 2264121-1/4E, W168 2264120-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ; 2.) XXXX , geb. XXXX ; beide StA. Tadschikistan, und 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Tadschikistan alias Ukraine, Zlen. 1.) 1295989101/220402459, 2.) 1295988910/220402483 und 3.) 1295973602/220402475, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ; 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 ; beide StA. Tadschikistan, und 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tadschikistan alias Ukraine, Zlen. 1.) 1295989101/220402459, 2.) 1295988910/220402483 und 3.) 1295973602/220402475, alle vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

I. vom 03.11.2022 zu Recht erkannt:römisch eins. vom 03.11.2022 zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. vom 09.09.2022 beschlossen: römisch zwei. vom 09.09.2022 beschlossen:

A.) Die Beschwerden werden als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheiden vom 09.09.2022 jeweils die Anträge der Beschwerdeführer vom 02.03.2021 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und subsidiären Schutz (Spruchpunkte II.) ab, erteilte Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkte III.) und erließ gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG (Spruchpunkte IV.), stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheiden vom 09.09.2022 jeweils die Anträge der Beschwerdeführer vom 02.03.2021 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) und subsidiären Schutz (Spruchpunkte römisch zwei.) ab, erteilte Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkte römisch drei.) und erließ gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG (Spruchpunkte römisch vier.), stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Tadschikistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.).

2. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 20.09.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern die Information-Rechtsberatung gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG, jeweils mit Übersetzung, zugestellt. 2. Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 20.09.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern die Information-Rechtsberatung gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, jeweils mit Übersetzung, zugestellt.

Die Information zur Rechtsberatung enthält sämtliche Ansprechdaten der zuständigen Rechtsberatungsorganisation und hat folgenden Wortlaut: „Für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird Ihnen die untenstehende Organisation als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Sie haben zudem die Möglichkeit, sich durch den Rechtsberater im Beschwerdeverfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, vertreten zu lassen. Für eine allfällige Beschwerdeerhebung (gegen alle oder einzelne Spruchpunkte, in denen Sie nicht Recht bekommen haben) setzen Sie sich bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung. Ein Ersuchen auf Vertretung ist ebenfalls an den Rechtsberater zu richten.“

Der Text ist vollständig übersetzt. Nach eigenen Angaben verfügt der Erstbeschwerdeführer über eine 11-jährige Schulbildung und hat 3 Jahre eine Universität besucht. Er spricht muttersprachlich Farsi und außerdem Russisch sowie Ukrainisch gut in Wort und Schrift sowie schlecht Türkisch.

3. Die Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die BBU GmbH-Dr. N.H., brachten am 20.10.2022 beim BFA Beschwerden gegen die Bescheide vom 09.09.2022 ein.

Mit Verspätungsvorhalt vom 21.10.2022 wies das BFA die BBU GmbH darauf hin, dass die in der Beschwerde mit 22.09.2022 angenommene Bescheidzustellung an die Beschwerdeführer nicht dem Zustellnachweis entspreche, und teilte weiters mit, dass die tatsächlich am 20.09.2022 erfolgte Bescheidzustellung bereits per Email vom 26.09.2022 der BBU GmbH, Rechtsberaterin C.S., LLM., bekanntgegeben worden war. Ferner wurde mitgeteilt, dass diese Bescheide mit 19.10.2022 bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

Mit Email vom 27.10.2023 avisierte die BBU GmbH durch Dr. N.H. hierauf unter Schilderung des ihr unterlaufenen Versehens bei der Fristenevidenz für die Beschwerdefrist Wiedereinsetzungsanträge.

4. Am 03.11.2022 langten sodann beim BFA die verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsanträge, sowie die Beschwerden der Beschwerdeführer ein.

Die Rechtzeitigkeit der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer damit, dass sie erst am 21.10.2022 von der Säumnis erfahren habe.

Als Sachverhalt wurde vorgebracht, dass die Versäumung der Frist (18.10.2022) von der Rechtsberaterin Dr. N.H. nicht erkannt worden sei, weil sie die Bescheide selbst erstmals am 26.10.2022 in Händen gehalten habe. Bescheidzustellungen würden immer vom Sekretariat im Outlook Kalender eingetragen und weil die Rechtsberaterin C.S. das Zustelldatum per Mail angefragt habe, sei nicht mehr überprüft worden, ob auch das richtige Datum im Outlook Kalender eingetragen wurde, weshalb in der Folge der Tippfehler auch im weiteren EDV-System übernommen wurde. Durch die Ziffernverwechslung und das Einschleichen eines unrichtigen Zustelldatums sei das unrichtige Datum ins EDV-System eingespeichert und in der Folge nicht mehr beachtet worden. Die zuständige Rechtsberaterin N.H. habe dies nicht erkannt, weshalb der Verspätungsvorhalt für sie auch überraschend und unvorhergesehen gekommen sei, zumal sie vom Zustelldatum 22.09.2022 ausgegangen und einer fristgerechten Beschwerde ausgegangen sei.

Im vorliegenden Fall hätte die beschwerdeführende Partei unvorhergesehen von der Versäumung Kenntnis erlangt. Die Rechtsberatung habe die Bescheide am 22.09.2022 per Email erhalten und das Zustelldatum gewissenhaft ermittelt. Bis dato sei ein solcher Fehler noch nicht passiert und es handle sich um einen einmaligen und nicht sofort erkennbaren Fehler, da das Datum der Zustellung durch numerisches Vertippen unrichtig eingetragen worden sei, weswegen es sich um ein unvorhersehbares Ereignis handle. Es lasse sich nicht mehr genau rekonstruieren, wie sich dieser Tippfehler habe einschleichen können. Es handle sich daher insgesamt um einen mindere Grad des Versehens. Da es sich um ein unvorhersehbares Ereignis handle und grobes Verschulden nicht vorliege, werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Partei erleide durch die Versäumung der Frist für die Beschwerde in ihrem Asylverfahren einen erheblichen Rechtsnachteil, weil die versäumte Prozesshandlung zur Wahrung ihrer Rechte nicht mehr nachgeholt werden könne.

5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 03.11.2022 wurden jeweils die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom selben Tag gem. § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Bescheide vom 09.09.2022 den Beschwerdeführern durch Hinterlegung am 20.09.2022 zugestellt und noch am selben Tag persönlich abgeholt worden seien. Ferner wurde festgestellt, dass nach dem Schriftsatz des Vertreters vom 03.11.2022 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter einem Beschwerden erhoben worden seien, mit der Begründung, dass es zu einer fehlerhaften Eintragung des Zustelldatums im Outlook-Kalender des Vertreters gekommen sei. Festgestellt wurde außerdem, dass die Bescheide rechtswirksam zugestellt worden und in Recht erwachsen seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis von der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde abgehalten worden wären. Beweiswürdigend wurde seitens des BFA dargelegt, dass sich der Zeitpunkt der Bescheidzustellung zweifelsfrei aus der Aktenlage ergebe. Ein bloß minderer Grad des Versehens könne nicht erkannt werden; auf die rechtliche Beurteilung wurde verwiesen. Im Übrigen sei die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die Fristversäumung nicht erkannt worden sei, weil die Bescheide dem Vertreter erstmals am 26.10.2022 vorgelegen seien, nicht nachvollziehbar, erstens weil dies ein Feiertag war und zweitens bereits mit 20.10.2022 eine Beschwerde erhoben worden und außerdem die Bescheide am 20.09.2022 entgegengenommen worden seien. Zum Vorbringen, dass ein erheblicher Rechtsnachteil vorliege, weil die Behörde Beweismittel zur (ukrainischen) Staatsbürgerschaft der BF3 unberücksichtigt gelassen habe, wurde ausdrücklich angemerkt, dass kein ukrainischer Staatsbürgerschaftsnachweis sondern lediglich eine Geburtsurkundenbestätigung seitens der Beschwerdeführer vorgelegt wurde, woraus sich keine Hinweise auf die Staatsbürgerschaft der BF3 ergäben. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die BBU GmbH wohl mit einem berufsmäßigen Parteienvertreter vergleichbar sei. Da die Leiterin der Rechtsberatungsstelle selbst um Übermittlung der Bescheide und Bekanntgabe des Zustelldatums ersucht habe, sei weiters davon auszugehen, dass sie die Erfassung des Zustelldatums veranlasst habe, welche offenbar nicht ordentlich kontrolliert worden sei, anderenfalls der Fehler – bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt- hätte auffallen müssen. Den Parteien seien nach der höchstgerichtlichen Judikatur die Handlungen ihrer rechtsfreundlichen Vertreter zuzurechnen.5. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 03.11.2022 wurden jeweils die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom selben Tag gem. Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Bescheide vom 09.09.2022 den Beschwerdeführern durch Hinterlegung am 20.09.2022 zugestellt und noch am selben Tag persönlich abgeholt worden seien. Ferner wurde festgestellt, dass nach dem Schriftsatz des Vertreters vom 03.11.2022 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter einem Beschwerden erhoben worden seien, mit der Begründung, dass es zu einer fehlerhaften Eintragung des Zustelldatums im Outlook-Kalender des Vertreters gekommen sei. Festgestellt wurde außerdem, dass die Bescheide rechtswirksam zugestellt worden und in Recht erwachsen seien. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis von der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde abgehalten worden wären. Beweiswürdigend wurde seitens des BFA dargelegt, dass sich der Zeitpunkt der Bescheidzustellung zweifelsfrei aus der Aktenlage ergebe. Ein bloß minderer Grad des Versehens könne nicht erkannt werden; auf die rechtliche Beurteilung wurde verwiesen. Im Übrigen sei die Behauptung der Beschwerdeführer, dass die Fristversäumung nicht erkannt worden sei, weil die Bescheide dem Vertreter erstmals am 26.10.2022 vorgelegen seien, nicht nachvollziehbar, erstens weil dies ein Feiertag war und zweitens bereits mit 20.10.2022 eine Beschwerde erhoben worden und außerdem die Bescheide am 20.09.2022 entgegengenommen worden seien. Zum Vorbringen, dass ein erheblicher Rechtsnachteil vorliege, weil die Behörde Beweismittel zur (ukrainischen) Staatsbürgerschaft der BF3 unberücksichtigt gelassen habe, wurde ausdrücklich angemerkt, dass kein ukrainischer Staatsbürgerschaftsnachweis sondern lediglich eine Geburtsurkundenbestätigung seitens der Beschwerdeführer vorgelegt wurde, woraus sich keine Hinweise auf die Staatsbürgerschaft der BF3 ergäben. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die BBU GmbH wohl mit einem berufsmäßigen Parteienvertreter vergleichbar sei. Da die Leiterin der Rechtsberatungsstelle selbst um Übermittlung der Bescheide und Bekanntgabe des Zustelldatums ersucht habe, sei weiters davon auszugehen, dass sie die Erfassung des Zustelldatums veranlasst habe, welche offenbar nicht ordentlich kontrolliert worden sei, anderenfalls der Fehler – bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt- hätte auffallen müssen. Den Parteien seien nach der höchstgerichtlichen Judikatur die Handlungen ihrer rechtsfreundlichen Vertreter zuzurechnen.

5. Gegen die Abweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht gegenständliche Beschwerden und machten im Wesentlichen geltend, dass das im Kalender der BBU GmbH eingetragene Zustelldatum nicht mehr überprüft worden sei, weil das Zustelldatum augenscheinlich durch die Rechtsberaterin C.S. angefragt worden sei, und daher die zuständige Rechtsberaterin Dr. N.H. das falsch eingetragene Zustelldatum nicht erkannt habe. Auch habe die Rechtsberaterin am 17.10.2022 und am 18.10.2022 mit dem BFA telefoniert und Beschwerden avisiert. Der Verspätungsvorhalt sei daher für die Rechtsberatung daher überraschend gekommen. Sie habe in den Beschwerden stets als Zustellzeitpunkt den 22.09.2022 angegeben und sei daher von einer fristgerechten Beschwerde ausgegangen. Der Behörde sei willkürliches Verhalten vorzuwerfen, weil sei wichtige Ermittlungsschritte unterlassen habe. Der BBU sei ein Fehler unterlaufen, welcher jedoch als leichtes Versehen angesehen werden sollte, weil dies auch in Rechtsanwaltskanzleien vorkomme und ein solcher Fehler in der BBU noch nie passiert sei. Das BFA habe die Entscheidung einseitig „behandelt“ und mit Verfahrensfehlern belastet. Die Feststellungen seien unzureichend und widersprächen dem Sachlichkeitsgebot bzw. den rechtsstaatlichen Anforderungen. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die BF3 die ukrainische Staatsbürgerschaft vom BFA gar nicht ordnungsgemäß ermittelt worden sei, obwohl die BF2 ausdrücklich angegeben habe, dass ihre Tochter ukrainische Staatsangehörige sei. Das BFA habe das am 18.10.2022 per Email in Kopie übermittelte Dokument (siehe Staatsbürgerschaftsnachweis) als offensichtlich nicht verfahrensrelevant nicht zum Akt genommen, wodurch der BF3 offensichtlich der Vertriebenenstatus verwehrt worden sei. Die Beweiswürdigung sei unschlüssig und beruhe auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren. Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Rechtsberaterin der BBU auf die Richtigkeit des in der EDV eingetragenen Datums vertraut habe. Nach der Judikatur des VwGH stellten selbst die mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könne. Ein Ereignis sei unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet habe und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Das Ereignis, nämlich ein Tippfehler beim Eintrag des Zustelldatums in den elektronischen Kalender, sei ein unvorhergesehenes und für die Parteien unvorhersehbar gewesen. Unvorhergesehen sei ein Ereignis nach der Judikatur des VwGH dann, wenn dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht habe erwarte werden können. Fallgegenständlich stelle der Tippfehler und seine Auswirkungen ein unvorhergesehenes Ereignis dar und habe die Partei letztlich an der rechtzeitigen Beschwerde gehindert. Es handle sich hiebei um einen minderen Grad des Versehens der Mitarbeiterinnen der BBU, welche den BF jedoch nicht angelastet werden sollte.

6. Mit Schriftsatz vom 26.05.2023 zog der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der angefochtenen Bescheide zurück und begehrte die Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI. infolge der Erteilung des Vertriebenenstatus an die Beschwerdeführer, da die minderjährige Beschwerdeführerin nachweislich ukrainische Staatsbürgerin sei. Begründet wurde ausgeführt, dass nach einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2023 würde den Beschwerdeführern gegenwärtig seit 22.03.2023 ein Aufenthaltsrecht aufgrund der nunmehr angenommenen ukrainischen Staatsbürgerschaft der BF3 als Vertriebene (befristet bis 04.03.2024) zukommen würde. 6. Mit Schriftsatz vom 26.05.2023 zog der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der angefochtenen Bescheide zurück und begehrte die Behebung der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. infolge der Erteilung des Vertriebenenstatus an die Beschwerdeführer, da die minderjährige Beschwerdeführerin nachweislich ukrainische Staatsbürgerin sei. Begründet wurde ausgeführt, dass nach einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2023 würde den Beschwerdeführern gegenwärtig seit 22.03.2023 ein Aufenthaltsrecht aufgrund der nunmehr angenommenen ukrainischen Staatsbürgerschaft der BF3 als Vertriebene (befristet bis 04.03.2024) zukommen würde.


,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2022, (Entscheidung über die Anträge auf internationalen Schutz vom 02.03.2022) wurden den Beschwerdeführern am 20.09.2022 zugestellt.

Die an die Beschwerdeführer adressierte Verfahrensanordnungen gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG, das Informationsblatt zur Rückkehrberatung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG mit dem oben unter Punkt I.2. dargestellten Text, jeweils mit Sprachmodul, datieren vom 13.09.2022. Die an die Beschwerdeführer adressierte Verfahrensanordnungen gem. Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG, das Informationsblatt zur Rückkehrberatung gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG mit dem oben unter Punkt römisch eins.2. dargestellten Text, jeweils mit Sprachmodul, datieren vom 13.09.2022.

In den Rechtsmittelbelehrungen der Bescheide vom 09.09.2022, die ebenfalls übersetzt waren, wurde auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen.

Mit Email vom 22.09.2022 fragte die BBU GmbH als Vertreter der Beschwerdeführer durch die Rechtsberaterin C.S. das Zustelldatum der Bescheide an., worauf ihr mit Email vom 26.09.2022 seitens des BFA die gewünschten Bescheide übermittelt und deren Zustellung mit 20.09.2022 bekanntgegeben wurden.

Die Beschwerdeführer brachten vertreten durch die BBU GmbH, Rechtsberaterin Dr. N.H., erst am 20.10.2022 dagegen Beschwerden ein.

Die BBU GmbH wurde mit Verspätungsvorhalt vom 21.10.2022 seitens des BFA darauf hingewiesen, dass im Beschwerdeschriftsatz fälschlich von einer Bescheidzustellung mit 22.09.2022 ausgegangen wurde. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Rechtsberaterin C.S. mit Email vom 26.09.2022 nachweislich und rechtswirksam vom tatsächlichen Zustelldatum informiert worden und die Bescheide des BFA vom 09.09.2022 damit mit 19.09.2022 in Rechtskraft erwachsen sind.

Am 03.11.2022 langten sodann beim BFA die verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsanträge, sowie die Beschwerden der Beschwerdeführer ein. Diese Wiedereinsetzungsanträge wurden in Folge durch das BFA mit Beschieden vom 03.11.2022 als unbegründet abgewiesen.

Es kann aufgrund sämtlicher Ausführungen nicht festgestellt werden, dass Umstände vorliegen, welche die Beschwerdeführer im Laufe der Rechtsmittelfrist - zwischen Zustellung der Bescheide vom 09.09.2022 und Ablauf der vierwöchigen Frist - an der Einbringung der Beschwerden gehindert hätten.

Die Beschwerdeführerin haben in ihrem Wiedereinsetzungsantrag insgesamt nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Frist zur Erhebung der Beschwerden versäumt haben.

Den Beschwerdeführern kommt gegenwärtig seit 22.03.2023 ein Aufenthaltsrecht aufgrund der nunmehr angenommenen ukrainischen Staatsbürgerschaft der BF3 als Vertriebene zu.

Mit Schriftsatz vom 26.05.2023 zog der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der angefochtenen Bescheide zurück und begehrte die Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI. infolge der Erteilung des Vertriebenenstatus an die Beschwerdeführer. Mit Schriftsatz vom 26.05.2023 zog der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der angefochtenen Bescheide zurück und begehrte die Behebung der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. infolge der Erteilung des Vertriebenenstatus an die Beschwerdeführer.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte.

Die Feststellungen zur rechtskonformen Zustellung der Bescheide, vom 09.09.2022 und den angeführten Rechtsbelehrungen und Informationen ergeben sich aus den Verwaltungsakten, den Übernahmsbestätigungen mit Datum und sind jeweils von den beiden erwachsenen Erst und Zweitbeschwerdeführern eigenhändig unterfertigt. Die verfahrensrelevanten Firstläufe ergeben sich eindeutig aus diesen den vorliegenden Akteninhalten entnehmbaren Informationen. Der Inhalt der Rechtsmittelbelehrungen, sowie die angeführten Gründe hinsichtlich der Fristversäumnis, sowie die festgestellten Informationen samt Übersetzungen sind aktenkundig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

I. Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand römisch eins. Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Gemäß Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013). Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG 2014 die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG 2014 geregelte Beschwerde handelt (Hinweis E vom 28. September 2016, Ro 2016/16/0013).

Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG 2014 übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 die Beschlüsse vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0113, und vom 8. Juni 2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0134).Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG 2014 übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2014 die Beschlüsse vom 25. November 2015, Ra 2015/06/0113, und vom 8. Juni 2015, Ra 2015/08/0005, sowie in diesem Sinn auch den Beschluss vom 17. März 2015, Ra 2014/01/0134).

§ 33 VwGVG idgF lautet:Paragraph 33, VwGVG idgF lautet:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(…)

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(……)
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen., (……)

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Die belangte Behörde sah im Vorbringen der Beschwerdeführer keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Damit ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht:

Nach § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Nach Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wie festgestellt, wurden die Bescheide des BFA vom 09.09.2022 den Beschwerdeführern am 20.09.2022 durch Hinterlegung zugestellt, die Beschwerdefrist endete dementsprechend mit Ablauf des 18.10.2022. Die erst am 20.10.2022 erhobenen Beschwerden erweisen sich daher als verspätet, weswegen eine tatsächliche Fristversäumnis, ohne die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vorherein nicht in Betracht käme (aus der stRsp zB VwSlg 19502 A/2016 RS 2), in den Beschwerdefällen vorliegt.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wie festgestellt, wurden die Bescheide des BFA vom 09.09.2022 den Beschwerdeführern am 20.09.2022 durch Hinterlegung zugestellt, die Beschwerdefrist endete dementsprechend mit Ablauf des 18.10.2022. Die erst am 20.10.2022 erhobenen Beschwerden erweisen sich daher als verspätet, weswegen eine tatsächliche Fristversäumnis, ohne die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von vorherein nicht in Betracht käme (aus der stRsp zB VwSlg 19502 A/2016 RS 2), in den Beschwerdefällen vorliegt.

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist allerdings das Vorliegen eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass als Ereignis nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen, ein psychologischer Vorgang - einschließlich der "menschlichen Unzulänglichkeit" - anzusehen sei. Ein Ereignis kann iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG eine alltägliche Krankheit genauso wie eine Naturkatastrophe, eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie eine Gewaltanwendung von außen sein (Hengstschläger/Leeb, AVG §71 RZ 34; VwSlg 9024 A/1976). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass als Ereignis nicht nur tatsächliches, in der Außenwelt stattfindendes, sondern prinzipiell jedes, auch inneres, psychisches Geschehen, ein psychologischer Vorgang - einschließlich der "menschlichen Unzulänglichkeit" - anzusehen sei. Ein Ereignis kann iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG eine alltägliche Krankheit genauso wie eine Naturkatastrophe, eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie eine Gewaltanwendung von außen sein (Hengstschläger/Leeb, AVG §71 RZ 34; VwSlg 9024 A/1976).

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht auch nicht erwartet werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für diesen unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein (vgl VwGH 17. 9. 1990, 87/14/0030; 28. 4. 1992, 92/05/0051; 23. 6. 2008, 2008/05/0122). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (VwGH 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht auch nicht erwartet werden konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Bei der Bevollmächtigung eines Vertreters ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen. Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für diesen unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein vergleiche VwGH 17. 9. 1990, 87/14/0030; 28. 4. 1992, 92/05/0051; 23. 6. 2008, 2008/05/0122).

Ein Verschulden der Partei bzw. des Vertreters hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (z. B. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist (z. B. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136).

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031).Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden vergleiche VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Der Beschwerdeführer hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt vergleiche VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0583).

Mit dem Hinweis, der Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung sei der Partei selbst und nicht der rechtskundigen Vertretung unterlaufen, ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, weil ein solcher Irrtum keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt (vgl. etwa VwGH 13.12.2011, 2011/22/0301; 03.02.2023, Ra 2023/06/0015).Mit dem Hinweis, der Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung sei der Partei selbst und nicht der rechtskundigen Vertretung unterlaufen, ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, weil ein solcher Irrtum keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellt vergleiche etwa VwGH 13.12.2011, 2011/22/0301; 03.02.2023, Ra 2023/06/0015).

Dass ein Rechtsanwalt einen fehlerhaften Vermerk betreffend die Anzahl der Ausfertigungen eines Schriftsatzes - mag es sich auch um einen Tippfehler handeln - anlässlich der Unterfertigung des Schriftsatzes nicht wahrnimmt, bildet ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden, das zufolge § 46 Abs 1 VwGG der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht (VwGH 28.03.2008, 2008/12/0031).Dass ein Rechtsanwalt einen fehlerhaften Vermerk betreffend die Anzahl der Ausfertigungen eines Schriftsatzes - mag es sich auch um einen Tippfehler handeln - anlässlich der Unterfertigung des Schriftsatzes nicht wahrnimmt, bildet ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden, das zufolge Paragraph 46, Absatz eins, VwGG der Bewilligung der Wiedereinsetzung entgegensteht (VwGH 28.03.2008, 2008/12/0031).

Das erkennende Gericht folgt im gegenständlichen Fall der Beurteilung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführer an der Versäumung der Beschwerdefrist keinesfalls ein bloß minderer Grad des Versehens trifft:

Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 20.09.2022 durch Hinterlegung zugestellt und ihnen jeweils die Verfahrensanordnung zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ausgehändigt. Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 20.09.2022 durch Hinterlegung zugestellt und ihnen jeweils die Verfahrensanordnung zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ausgehändigt.

Die Beschwerdeführer hatten daraufhin vier Wochen Zeit, sich mit der ihnen zugewiesenen Rechtsberaterorganisation in Verbindung zu setzen. Dies haben sie auch getan und sich am 22.09.2022 an die BBU GmbH gewandt, welche noch am selben Tag die Bescheide beim BFA anforderte und das Zustelldatum erfragte. Mit Email vom 26.09.2022 wurde seitens des BFA dem Ersuchen entsprochen. Es steht demnach fest, dass der BBU GmbH als rechtskundigem Vertreter der Beschwerdeführer bei der Erfassung des Zustelldatums ein Fehler unterlaufen ist, zumal der Beschwerde vom 20.10.2022 zu entnehmen ist, dass diese fälschlich von einer Bescheidzustellung am 22.09.2022 ausgegangen ist.

Nach dem Vorbringen der Rechtsberaterin der BBU GmbH Dr. N.H. ist ihr dieser Fehler nicht aufgefallen und sie ist von dem im elektronischen Fristensystem gespeicherten Zustelldatum ausgegangen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob es sich dabei tatsächlich um einen Tippfehler handelt, jedoch darf von einem rechtskundigen und berufsmäßigen Parteienvertreter ein besonders sorgfältiger Umgang mit Fristen und Terminevidenz erwartet werden, weshalb er einen höheren Sorgfaltsmaßstab gegen sich gelten lassen muss (vgl. VwGH vom 28.03.2008, 2008/12/0031).Nach dem Vorbringen der Rechtsberaterin der BBU GmbH Dr. N.H. ist ihr dieser Fehler nicht aufgefallen und sie ist von dem im elektronischen Fristensystem gespeicherten Zustelldatum ausgegangen. Es kann dahin gestellt bleiben, ob es sich dabei tatsächlich um einen Tippfehler handelt, jedoch darf von einem rechtskundigen und berufsmäßigen Parteienvertreter ein besonders sorgfältiger Umgang mit Fristen und Terminevidenz erwartet werden, weshalb er einen höheren Sorgfaltsmaßstab gegen sich gelten lassen muss vergleiche VwGH vom 28.03.2008, 2008/12/0031).

Es ist somit der belangten Behörde zu folgen, wenn diese davon ausgeht, dass dieses Vorbringen ins Leere geht. Ein bloß minderer Grad des Versehens liegt daher nicht vor, vielmehr ist das Verhalten, nämlich die ungeprüfte Übernahme der in der Terminevidenz erfassten Rechtsmittelfrist durch eine rechtskundige und berufsmäßige Rechtsberaterin als grob sorgfaltswidrig zu bewerten (vgl. VwGH 30.04.2019, Ra 2019/15/0042). Es ist somit der belangten Behörde zu folgen, wenn diese davon ausgeht, dass dieses Vorbringen ins Leere geht. Ein bloß minderer Grad des Versehens liegt daher nicht vor, vielmehr ist das Verhalten, nämlich die ungeprüfte Übernahme der in der Terminevidenz erfassten Rechtsmittelfrist durch eine rechtskundige und berufsmäßige Rechtsberaterin als grob sorgfaltswidrig zu bewerten vergleiche VwGH 30.04.2019, Ra 2019/15/0042).

Es wurde auch nicht nachvollziehbar dargetan, inwiefern die Kontrolle allfälliger mit manipulativen Arbeiten befasster Mitarbeiter in der BBU GmbH erfolgt (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2022/08/0002). Das Verschulden von Kanzleikräften stellt nach der Judikatur des VwGH (17.03.2021, Ra 2021/14/0054) für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. VwGH 10.7.2019, Ra 2019/14/0140, mwN). Die Rechtsprechung des VwGH zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des § 52 BFA-VG 2014 anzuwenden (vgl. VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113).Es wurde auch nicht nachvollziehbar dargetan, inwiefern die Kontrolle allfälliger mit manipulativen Arbeiten befasster Mitarbeiter in der BBU GmbH erfolgt vergleiche VwGH 17.02.2022, Ra 2022/08/0002). Das Verschulden von Kanzleikräften stellt nach der Judikatur des VwGH (17.03.2021, Ra 2021/14/0054) für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche VwGH 10.7.2019, Ra 2019/14/0140, mwN). Die Rechtsprechung des VwGH zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG 2014 anzuwenden vergleiche VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113).

Den Beschwerdeführern ist das Verschulden ihres Vertreters zuzurechnen (vgl. VwGH 17.02.2021, Ra 2021/20/0004).Den Beschwerdeführern ist das Verschulden ihres Vertreters zuzurechnen vergleiche VwGH 17.02.2021, Ra 2021/20/0004).

Die Beschwerden gegen die den jeweiligen Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheide waren daher spruchgemäß abzuweisen.


,

II. Zurückweisung der Beschwerden wegen Verspätung: römisch zwei. Zurückweisung der Beschwerden wegen Verspätung:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch BeschlussSoweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss

Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Im gegenständlichen Verfahren liegen Bescheidbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor und gilt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG eine vierwöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit nachweislich rechtskonform erfolgter Zustellung des Bescheides am 20.09.2022 ausgelöst wurde.Im gegenständlichen Verfahren liegen Bescheidbeschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vor und gilt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eine vierwöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit nachweislich rechtskonform erfolgter Zustellung des Bescheides am 20.09.2022 ausgelöst wurde.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Die vierwöchige Beschwerdefrist endete folglich mit Ablauf des 18.10.2022.

Da die gegenständlichen Beschwerden am 20.10.2022 bzw. 03.11.2022 und sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingebracht wurden sowie erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt sind, waren die Beschwerden gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Da die gegenständlichen Beschwerden am 20.10.2022 bzw. 03.11.2022 und sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingebracht wurden sowie erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt sind, waren die Beschwerden gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Die im fortgesetzten Verfahren über die Vertretung erstatteten weiteren Ausführungen der BF vom 26.05.2023, wie insbesondere die Zurückziehung der Beschwerden der BF hinsichtlich der Spruchpunkte I bis III, bzw. der Anträge auf Behebung der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides erfolgten verfahrensgegenständlich nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidungen des BF, dh. nach erfolgtem Abschluss dieser Verfahren und diese waren somit im gegenständlichen Verfahren nicht (mehr) gesondert durch das BVwG zu berücksichtigen. Die im fortgesetzten Verfahren über die Vertretung erstatteten weiteren Ausführungen der BF vom 26.05.2023, wie insbesondere die Zurückziehung der Beschwerden der BF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei, bzw. der Anträge auf Behebung der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides erfolgten verfahrensgegenständlich nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidungen des BF, dh. nach erfolgtem Abschluss dieser Verfahren und diese waren somit im gegenständlichen Verfahren nicht (mehr) gesondert durch das BVwG zu berücksichtigen.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

III.    Entfall einer mündlichen Verhandlungrömisch drei. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Klärung einer Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage ist. Der EGMR hat die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001; vgl. VwGH 30.12.2020, Ra 2018/07/0385-0407, Rn. 20; 29.1.2018, Ra 2017/04/0153, Rn. 21, jeweils mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es zum Entfall der Verhandlungspflicht, wenn Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist, weil Gegenstand des Verfahrens nicht die Klärung einer Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage ist. Der EGMR hat die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.01.2023, Ro 2021/01/0001; vergleiche VwGH 30.12.2020, Ra 2018/07/0385-0407, Rn. 20; 29.1.2018, Ra 2017/04/0153, Rn. 21, jeweils mwN).

Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann als rechtmäßig beurteilt, wenn die beschwerdeführenden Parteien entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen nicht substantiiert bestritten und keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt behauptet haben, somit für das Verwaltungsgericht insoweit keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind und es keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (vgl. etwa VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247 bis 0249, mwN). Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dann als rechtmäßig beurteilt, wenn die beschwerdeführenden Parteien entscheidungsrelevante Tatsachenannahmen nicht substantiiert bestritten und keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt behauptet haben, somit für das Verwaltungsgericht insoweit keine Fragen der Beweiswürdigung aufgetreten sind und es keine neuen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat vergleiche etwa VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247 bis 0249, mwN).

Da im Verfahren hinsichtlich der Wiedereinsetzung im gegenständlichen Fall die Lösung einer Frist, bzw. einer Rechtsfrage entscheidend war, die der Verfassungsgerichtshof mit o.g. Erkenntnis klarstellte, und darüber hinaus keine Tatsachenannahmen bestritten wurden und keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Die Frage, ob im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt aber grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113). Die Frage, ob im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Versäumung der Frist geführt hat bzw. ob der Wiedereinsetzungsgrund ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt aber grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113).

Sofern die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Asylverfahren Beschwerdefrist Fahrlässigkeit Fristablauf Fristbeginn Fristüberschreitung Fristversäumung Irrtum minderer Grad eines Versehens persönliche Übernahme Rechtsberatung Rechtskraft der Entscheidung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Sorgfaltspflicht unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden verspätete Beschwerde Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung Zustellung durch Hinterlegung Zustellwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W168.2264120.1.00

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten