TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/9 W138 2265239-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2023
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Entscheidungsdatum

09.08.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
VermG §17 Z1
VermG §17 Z2
VermG §17 Z3
VermG §17 Z4
VermG §25 Abs1
VermG §25 Abs2
VermG §3 Abs3
VermV §1 Z3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VermG § 17 heute
  2. VermG § 17 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 17 gültig von 01.07.1975 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 17 heute
  2. VermG § 17 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 17 gültig von 01.07.1975 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 17 heute
  2. VermG § 17 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 17 gültig von 01.07.1975 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 17 heute
  2. VermG § 17 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 17 gültig von 01.07.1975 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975
  1. VermG § 3 heute
  2. VermG § 3 gültig ab 01.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2016
  3. VermG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  4. VermG § 3 gültig von 07.05.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2012
  5. VermG § 3 gültig von 04.07.2008 bis 06.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  6. VermG § 3 gültig von 01.01.1969 bis 03.07.2008
  1. VermV § 1 gültig von 07.05.2012 bis 30.11.2016 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 307/2016

Spruch


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W138 2265239-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M., Mariahilfer Straße 124/14, 1070 Wien gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M., Mariahilfer Straße 124/14, 1070 Wien gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom römisch 40 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Mit Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom XXXX wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes XXXX der KG XXXX aufgefordert, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Der Gerichtsverweis beziehe sich auf den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken XXXX und XXXX beide Katastralgemeinde XXXX beginnend bei Grenzpunkt XXXX (HE - Hausecke) zu Grenzpunkt XXXX (ME -Mauerecke) zu Grenzpunkt XXXX und weiter bis Grenzpunkt XXXX (HE) gemäß der Skizze zur Grenzverhandlung vom 24.08.2022. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich die beteiligten Eigentümer bei der Grenzverhandlung am 24.08.2022 nicht auf einen Grenzverlauf einigen haben können. Ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Grenzstreites sei derzeit nicht anhängig.Mit Bescheid des Vermessungsamtes Wien vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstückes römisch 40 der KG römisch 40 aufgefordert, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Der Gerichtsverweis beziehe sich auf den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken römisch 40 und römisch 40 beide Katastralgemeinde römisch 40 beginnend bei Grenzpunkt römisch 40 (HE - Hausecke) zu Grenzpunkt römisch 40 (ME -Mauerecke) zu Grenzpunkt römisch 40 und weiter bis Grenzpunkt römisch 40 (HE) gemäß der Skizze zur Grenzverhandlung vom 24.08.2022. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich die beteiligten Eigentümer bei der Grenzverhandlung am 24.08.2022 nicht auf einen Grenzverlauf einigen haben können. Ein gerichtliches Verfahren zur Klärung des Grenzstreites sei derzeit nicht anhängig.

Die Eigentümerin des Grundstücks . XXXX der KG XXXX auch „mitbeteiligte Partei“) würde entgegen dem Beschwerdeführer einen sich aus der Katastralmappe ergebenden Grenzverlauf behaupten. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 VermG aufgefordert worden, binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ein Gerichtsverfahren zur Klärung des Grenzstreites anhängig zu machen.Die Eigentümerin des Grundstücks . römisch 40 der KG römisch 40 auch „mitbeteiligte Partei“) würde entgegen dem Beschwerdeführer einen sich aus der Katastralmappe ergebenden Grenzverlauf behaupten. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG aufgefordert worden, binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides ein Gerichtsverfahren zur Klärung des Grenzstreites anhängig zu machen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass eine Unterlassungsklage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig sei, daher liege kein Anwendungsbereich des § 25 Abs 2 VermG vor. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass eine Unterlassungsklage beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig sei, daher liege kein Anwendungsbereich des Paragraph 25, Absatz 2, VermG vor.

Mit Schreiben vom 06.10.2022 erstattete IKV DI XXXX von der XXXX GmbH, eine Stellungnahme und gab an, dass trotz Bemühungen keine Zustimmungserklärungen zu erlangen waren. Mit Schreiben vom 06.10.2022 erstattete IKV DI römisch 40 von der römisch 40 GmbH, eine Stellungnahme und gab an, dass trotz Bemühungen keine Zustimmungserklärungen zu erlangen waren.

Mit Stellungnahme vom 11.10.2022 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass die Unterlassungsklage der gegenständlichen Entscheidung vor dem Vermessungsamt Wien nicht entgegenstehe.

Am 25.04.2023 erstatte das Vermessungsamt Wien eine katastertechnische Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass über einen genaueren Grenzverlauf keine genauere Aussage getroffen werden könne, da die Grenze nur grafisch vorliegen würde.

Mit Stellungnahme vom 02.05.2023 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass sich das Unterlassungsverfahren nur auf den Bereich zwischen Grenzpunkt XXXX (HE) bis XXXX (HE) beziehe. Hinsichtlich des gesamten übrigen Bereichs sei – nicht einmal nach den eigenen Behauptungen des Beschwerdeführers – irgendein Verfahren anhängig. Jedenfalls betreffend diesen Bereich hätte der Beschwerdeführer also ein Verfahren zur Bereinigung des Grenzstreits einleiten können und müssen. Die Feuer- und Hofabschlussmauer sollte nach den Einreichplänen dem Haus Nummer XXXX (auf der Parzelle XXXX ) welches im Eigentum der Rechtsvorgänger von XXXX stand, dienen. Die streitgegenständliche Feuermauer stehe auf Grundstück . XXXX und sei somit im Eigentum von XXXX . Es werde die Einvernahme der Zeugen DI XXXX beantragt. Mit Stellungnahme vom 02.05.2023 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass sich das Unterlassungsverfahren nur auf den Bereich zwischen Grenzpunkt römisch 40 (HE) bis römisch 40 (HE) beziehe. Hinsichtlich des gesamten übrigen Bereichs sei – nicht einmal nach den eigenen Behauptungen des Beschwerdeführers – irgendein Verfahren anhängig. Jedenfalls betreffend diesen Bereich hätte der Beschwerdeführer also ein Verfahren zur Bereinigung des Grenzstreits einleiten können und müssen. Die Feuer- und Hofabschlussmauer sollte nach den Einreichplänen dem Haus Nummer römisch 40 (auf der Parzelle römisch 40 ) welches im Eigentum der Rechtsvorgänger von römisch 40 stand, dienen. Die streitgegenständliche Feuermauer stehe auf Grundstück . römisch 40 und sei somit im Eigentum von römisch 40 . Es werde die Einvernahme der Zeugen DI römisch 40 beantragt.

Mit Stellungnahme vom 03.05.2023 führte der BF aus, dass sich aus der nun vorgelegten katastertechnischen Stellungnahme ergebe, dass sich die Grundstücksgrenze mit den vorliegenden Behelfen eben nicht mehr rekonstruieren lasse. Für die Begründung des Gerichtsverweises wären in weiterer Folge Feststellungen zu den Kriterien im Sinne des § 25 Abs. 2 letzter Satz VermG zu treffen gewesen. Die belangte Behörde hätte den Grad der Wahrscheinlichkeit des Grenzverlaufes zu beurteilen gehabt. Mit Stellungnahme vom 03.05.2023 führte der BF aus, dass sich aus der nun vorgelegten katastertechnischen Stellungnahme ergebe, dass sich die Grundstücksgrenze mit den vorliegenden Behelfen eben nicht mehr rekonstruieren lasse. Für die Begründung des Gerichtsverweises wären in weiterer Folge Feststellungen zu den Kriterien im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, letzter Satz VermG zu treffen gewesen. Die belangte Behörde hätte den Grad der Wahrscheinlichkeit des Grenzverlaufes zu beurteilen gehabt.

Am 15.06.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Grundlage für den Gerichtsverweisungsbescheid des Vermessungsamtes Wien vom XXXX ist der Grenzverlauf laut Katastralmappe zwischen den Grundstücken XXXX und . XXXX , beide Katastralgemeinde XXXX beginnend bei Grenzpunkt XXXX (HE - Hausecke) zu Grenzpunkt XXXX (ME -Mauerecke) zu Grenzpunkt XXXX (HE) und weiter bis Grenzpunkt XXXX (HE). Grundlage für den Gerichtsverweisungsbescheid des Vermessungsamtes Wien vom römisch 40 ist der Grenzverlauf laut Katastralmappe zwischen den Grundstücken römisch 40 und . römisch 40 , beide Katastralgemeinde römisch 40 beginnend bei Grenzpunkt römisch 40 (HE - Hausecke) zu Grenzpunkt römisch 40 (ME -Mauerecke) zu Grenzpunkt römisch 40 (HE) und weiter bis Grenzpunkt römisch 40 (HE).

Die mitbeteiligte Partei hat sich auf diesen Grenzverlauf gemäß der digitalen Katastralmappe berufen, wohingegen der Beschwerdeführer einen vom Grenzverlauf der digitalen Katastralmappe (DKM) abweichenden Grenzverlauf entlang der „Stützmauer“ behauptete.

Das beim LG für ZRS Wien anhängige Unterlassungsverfahren zu GZ XXXX hat auf das gegenständliche Verfahren keinen Einfluss. Das beim LG für ZRS Wien anhängige Unterlassungsverfahren zu GZ römisch 40 hat auf das gegenständliche Verfahren keinen Einfluss.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt des Vermessungsamtes Wien, den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 15.06.2023. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist im Vermessungsgesetz die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.g.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.g.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 4 VermG entscheidet über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, VermG entscheidet über Rechtsmittel gegen Bescheide der Vermessungsbehörden das Bundesverwaltungsgericht.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich daher aus der vorgenannten Bestimmung.

Zu Spruchpunkt A)

Die §§ 17, 25 VermG lauten:Die Paragraphen 17, 25, VermG lauten:

§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt
1.         auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
2.         auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
3.         auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,
4.         auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder
5.         von Amts wegen im Falle des § 18a Abs. 2 und der §§ 19 und 41.
Paragraph 17, Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt, 1. auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,, 2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (Paragraph 34, Absatz eins,),, 3. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes nach einer sonstigen Grenzvermessung hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind und für die eine Zustimmungserklärung der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze beigebracht wird,, 4. auf Grund eines Beschlusses des Grundbuchsgerichtes oder der Neuanlegung des Grundbuches nach einem Verfahren der Agrarbehörden in den Angelegenheiten der Bodenreform hinsichtlich der Grundstücke, deren Grenzen zur Gänze von der Grenzvermessung erfaßt sind oder, 5. von Amts wegen im Falle des Paragraph 18 a, Absatz 2 und der Paragraphen 19 und 41,

§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.Paragraph 25, (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie Paragraph 845, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.

(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.

[…]

§ 1 Z 3 Vermessungsverordnung 2016 –VermV 2016 lautet:Paragraph eins, Ziffer 3, Vermessungsverordnung 2016 –VermV 2016 lautet:

Behelfe: Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Verfahren nach § 25 VermG nicht zulässig sei, weil bereits ein gerichtliches Unterlassungsverfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig sei, ist zu entgegen, dass der zwischen den Parteien des Verfahrens anhängige Unterlassungsprozess GZ: XXXX kein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren im Sinne des §§ 25 Abs. 2 Vermessungsgesetz ist. Dafür kommen nur streitige Verfahren nach § 851 Abs. 2 ABGB infrage. Im Unterlassungsprozess wird über den Grenzverlauf nur als Vorfrage entschieden, welche jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen kann und somit keine Bindungswirkung entfaltet. Dies ändert jedoch nichts an der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers hinsichtlich des Gerichtsverweises des Vermessungsamtes. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Verfahren nach Paragraph 25, VermG nicht zulässig sei, weil bereits ein gerichtliches Unterlassungsverfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig sei, ist zu entgegen, dass der zwischen den Parteien des Verfahrens anhängige Unterlassungsprozess GZ: römisch 40 kein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren im Sinne des Paragraphen 25, Absatz 2, Vermessungsgesetz ist. Dafür kommen nur streitige Verfahren nach Paragraph 851, Absatz 2, ABGB infrage. Im Unterlassungsprozess wird über den Grenzverlauf nur als Vorfrage entschieden, welche jedoch nicht in Rechtskraft erwachsen kann und somit keine Bindungswirkung entfaltet. Dies ändert jedoch nichts an der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers hinsichtlich des Gerichtsverweises des Vermessungsamtes.

Rechtlich ist zum Gerichtsverweis nach § 25 Abs. 2 VermG auszuführen wie folgt:Rechtlich ist zum Gerichtsverweis nach Paragraph 25, Absatz 2, VermG auszuführen wie folgt:

Im Falle einer Grenzverhandlung durch das Vermessungsamt kommt es nicht immer zu einer Einigung auf den Grenzverlauf im Sinne des § 25 Abs. 1 VermG. Für Fälle einer Uneinigkeit über den gemeinsamen Grenzverlauf trifft § 25 Abs. 2 VermG nähere Regelungen, welche Person auf den Gerichtsweg zu verweisen ist.Im Falle einer Grenzverhandlung durch das Vermessungsamt kommt es nicht immer zu einer Einigung auf den Grenzverlauf im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, VermG. Für Fälle einer Uneinigkeit über den gemeinsamen Grenzverlauf trifft Paragraph 25, Absatz 2, VermG nähere Regelungen, welche Person auf den Gerichtsweg zu verweisen ist.

Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Der erste Fall ist jener, dass sich ein Eigentümer auf jenen Grenzverlauf beruft, der sich aus den Behelfen ergibt, der andere einen abweichenden Grenzverlauf behauptet. In diesem Fall ist zwingend jener Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet (§25 Abs. 2 erster Satz VermG).Der erste Fall ist jener, dass sich ein Eigentümer auf jenen Grenzverlauf beruft, der sich aus den Behelfen ergibt, der andere einen abweichenden Grenzverlauf behauptet. In diesem Fall ist zwingend jener Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet (§25 Absatz 2, erster Satz VermG).

Der zweite Fall ist, wenn beide Grundeigentümer einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behaupten. Dann ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptung maßgebend (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz VermG).Der zweite Fall ist, wenn beide Grundeigentümer einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behaupten. Dann ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptung maßgebend (Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz VermG).

In der gegenständlichen Konstellation handelt es sich um den vorher beschriebenen ersten Fall.

Aus den im Akt des Vermessungsamtes Wien inneliegenden Unterlagen, insbesondere den in der Niederschrift erwähnten und vorgehaltenen Behelfen, FF (Fortführungsmappe) 1873-1895, VHW XXXX und VHW XXXX , Plan GZ XXXX vom XXXX von XXXX GmbH, DI XXXX (Planverfasser), sowie dem Auszug der digitalen Katastralmappe ist ein Grenzverlauf zwischen den Grundstücken XXXX und . XXXX , beide Katastralgemeinde XXXX beginnend bei Grenzpunkt XXXX (HE - Hausecke) zu Grenzpunkt XXXX (ME - Mauerecke) zu Grenzpunkt XXXX (HE) und weiter bis Grenzpunkt XXXX (HE) zu entnehmen. Dieser Grenzverlauf wird auch von der mitbeteiligten Partei behauptet. Der Beschwerdeführer behauptet, einen davon abweichender Grenzverlauf (entlang der „Stützmauer“). Wie der Zeuge (Z1) in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2023 glaubwürdig, nachvollziehbar und fachlich kompetent angegeben hat, waren die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen keine Behelfe im Sinne des § 25 VermG. So handelte es sich etwa bei dem Plan zur Errichtung der Trennungsmauer 1921 um einen Bauplan. Dazu ist auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen keine geeignete Grundlage für die Eintragung in den Kataster bilden, die für den Standpunkt der Beschwerdeführer sprächen. Vom Zeugen (Z1) wurde dazu glaubwürdig, nachvollziehbar und fachlich kompetent in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 15.06.2023 angegeben, dass sich der vom Beschwerdeführer behauptete Grenzverlauf nicht aus den übrigen Behelfen ergebe. Aus den im Akt des Vermessungsamtes Wien inneliegenden Unterlagen, insbesondere den in der Niederschrift erwähnten und vorgehaltenen Behelfen, FF (Fortführungsmappe) 1873-1895, VHW römisch 40 und VHW römisch 40 , Plan GZ römisch 40 vom römisch 40 von römisch 40 GmbH, DI römisch 40 (Planverfasser), sowie dem Auszug der digitalen Katastralmappe ist ein Grenzverlauf zwischen den Grundstücken römisch 40 und . römisch 40 , beide Katastralgemeinde römisch 40 beginnend bei Grenzpunkt römisch 40 (HE - Hausecke) zu Grenzpunkt römisch 40 (ME - Mauerecke) zu Grenzpunkt römisch 40 (HE) und weiter bis Grenzpunkt römisch 40 (HE) zu entnehmen. Dieser Grenzverlauf wird auch von der mitbeteiligten Partei behauptet. Der Beschwerdeführer behauptet, einen davon abweichender Grenzverlauf (entlang der „Stützmauer“). Wie der Zeuge (Z1) in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2023 glaubwürdig, nachvollziehbar und fachlich kompetent angegeben hat, waren die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen keine Behelfe im Sinne des Paragraph 25, VermG. So handelte es sich etwa bei dem Plan zur Errichtung der Trennungsmauer 1921 um einen Bauplan. Dazu ist auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen keine geeignete Grundlage für die Eintragung in den Kataster bilden, die für den Standpunkt der Beschwerdeführer sprächen. Vom Zeugen (Z1) wurde dazu glaubwürdig, nachvollziehbar und fachlich kompetent in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 15.06.2023 angegeben, dass sich der vom Beschwerdeführer behauptete Grenzverlauf nicht aus den übrigen Behelfen ergebe.

Der sich konkret aus den Behelfen ergebende Grenzverlauf ist jener der digitalen Katastralmappe. Mangels sonstiger eindeutiger Darstellungen und Vermessungen des streitgegenständlichen Grenzbereiches in anderen Unterlagen oder gerichtlichen Entscheidungen, ist der sich ergebende Grenzverlauf gemäß der digitalen Katastralmappe, als sich aus den Behelfen ergebenden Grenzverlaufes, nicht nur zulässig, sondern geboten.

Wie an obiger Stelle ausgeführt, ist jener Eigentümer, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet, zwingend auf den Gerichtsweg zu verweisen. Dies ist bei rechtlich richtiger Beurteilung der Beschwerdeführer, zumal dieser keine Behelfe vorlegen konnten, aus welchen sich der von ihnen behauptet Grenzverlauf ergeben würde, wohingegen sich die mitbeteiligte Partei auf jenen Grenzverlauf beruft, welcher sich aus den Behelfen im Sinne des VermG und der VermV ergibt. Der Grad der Wahrscheinlichkeit wäre lediglich dann beachtlich gewesen, wenn beide angrenzenden Grundeigentümer einen von den Behelfen jeweils abweichenden Grenzverlauf behaupten würden (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz VermG). Dies war gegenständlich nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist daher zurecht auf den Gerichtsweg verwiesen worden.Wie an obiger Stelle ausgeführt, ist jener Eigentümer, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet, zwingend auf den Gerichtsweg zu verweisen. Dies ist bei rechtlich richtiger Beurteilung der Beschwerdeführer, zumal dieser keine Behelfe vorlegen konnten, aus welchen sich der von ihnen behauptet Grenzverlauf ergeben würde, wohingegen sich die mitbeteiligte Partei auf jenen Grenzverlauf beruft, welcher sich aus den Behelfen im Sinne des VermG und der VermV ergibt. Der Grad der Wahrscheinlichkeit wäre lediglich dann beachtlich gewesen, wenn beide angrenzenden Grundeigentümer einen von den Behelfen jeweils abweichenden Grenzverlauf behaupten würden (Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz VermG). Dies war gegenständlich nicht der Fall. Der Beschwerdeführer ist daher zurecht auf den Gerichtsweg verwiesen worden.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der Bestimmung des § 25 Abs. 2 VermG ist eindeutig und ist die Frage, welcher Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen ist jeweils einer Einzelfallbetrachtung zu unterwerfen. Es liegen sohin keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 2, VermG ist eindeutig und ist die Frage, welcher Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen ist jeweils einer Einzelfallbetrachtung zu unterwerfen. Es liegen sohin keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bindungswirkung Gerichtsbarkeit Grenzkataster Grenzpunkt Grenzverhandlung Grenzverlauf Grundsteuerkataster Grundstück mündliche Verhandlung Umwandlung Umwandlungsbescheid Umwandlungsbeschluss Vermessung Verweis Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W138.2265239.1.00

Im RIS seit

21.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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