Entscheidungsdatum
11.08.2023Norm
AsylG 2005 §8Spruch
I423 1410089-4/22Z, I423 1410089-4/22Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX , XXXX , XXXX , XXXX, XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 19.10.2021, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 19.10.2021, Zl. römisch 40 :
A) Das Beschwerdeverfahren wird fortgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 19.10.2021 wies das BFA den Antrag betreffend den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria ab (Spruchpunkt I), erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkt II.) und erließ wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Unter einem stellte es fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt IV.), und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V), aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI.), erließ ein 10-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht ab dem 19.08.2020 verloren habe (Spruchpunkt VIII).Mit Bescheid vom 19.10.2021 wies das BFA den Antrag betreffend den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria ab (Spruchpunkt römisch eins), erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei.) und erließ wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Unter einem stellte es fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.), und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf), aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs.), erließ ein 10-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht ab dem 19.08.2020 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht).
Mit Teilerkenntnis vom 24.11.2021 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis vom 24.11.2021 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit einem weiteren Teilerkenntnis zu vom 14.02.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass dieser zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen.“. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt VIII. ersatzlos behoben.Mit einem weiteren Teilerkenntnis zu vom 14.02.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass dieser zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen.“. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt römisch acht. ersatzlos behoben.
Unter einem beschloss das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VII. des Bescheides vom 19.10.2021 gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen.Unter einem beschloss das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. des Bescheides vom 19.10.2021 gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen.
Der Europäischen Gerichtshof hat am 06.07.2023 die Entscheidung zur Rechtssache C-663/21 erlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A)
§ 38 AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“Paragraph 38, AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2022, GZ I423 XXXX , wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof im Verfahren zu C-663/21 ausgesetzt. Der Europäischen Gerichtshof hat am 06.07.2023 die Entscheidung zur Rechtssache C-663/21 erlassen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2022, GZ I423 römisch 40 , wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof im Verfahren zu C-663/21 ausgesetzt. Der Europäischen Gerichtshof hat am 06.07.2023 die Entscheidung zur Rechtssache C-663/21 erlassen.
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher amtswegig fortzusetzen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur amtswegigen Fortsetzung eines Verfahrens, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur amtswegigen Fortsetzung eines Verfahrens, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung EuGH Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfahrensfortsetzung Vorabentscheidungsersuchen VorabentscheidungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I423.1410089.4.01Im RIS seit
21.09.2023Zuletzt aktualisiert am
21.09.2023