TE Bvwg Erkenntnis 2023/8/11 I423 1410089-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.08.2023
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Entscheidungsdatum

11.08.2023

Norm

AsylG 2005 §8
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


I423 1410089-4/22Z
, I423 1410089-4/22Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX , XXXX , XXXX , XXXX, XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 19.10.2021, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. NIGERIA, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 19.10.2021, Zl. römisch 40 :

A) Das Beschwerdeverfahren wird fortgesetzt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 19.10.2021 wies das BFA den Antrag betreffend den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria ab (Spruchpunkt I), erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkt II.) und erließ wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Unter einem stellte es fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt IV.), und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt V), aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt VI.), erließ ein 10-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht ab dem 19.08.2020 verloren habe (Spruchpunkt VIII).Mit Bescheid vom 19.10.2021 wies das BFA den Antrag betreffend den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Nigeria ab (Spruchpunkt römisch eins), erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei.) und erließ wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Unter einem stellte es fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.), und keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch fünf), aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs.), erließ ein 10-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht ab dem 19.08.2020 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht).

Mit Teilerkenntnis vom 24.11.2021 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis vom 24.11.2021 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit einem weiteren Teilerkenntnis zu vom 14.02.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass dieser zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 3a erster Satz iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen.“. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt VIII. ersatzlos behoben.Mit einem weiteren Teilerkenntnis zu vom 14.02.2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass dieser zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen.“. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde als unbegründet abgewiesen und Spruchpunkt römisch acht. ersatzlos behoben.

Unter einem beschloss das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VII. des Bescheides vom 19.10.2021 gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen.Unter einem beschloss das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. des Bescheides vom 19.10.2021 gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen.

Der Europäischen Gerichtshof hat am 06.07.2023 die Entscheidung zur Rechtssache C-663/21 erlassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A)

§ 38 AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“Paragraph 38, AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2022, GZ I423 XXXX , wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof im Verfahren zu C-663/21 ausgesetzt. Der Europäischen Gerichtshof hat am 06.07.2023 die Entscheidung zur Rechtssache C-663/21 erlassen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2022, GZ I423 römisch 40 , wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof im Verfahren zu C-663/21 ausgesetzt. Der Europäischen Gerichtshof hat am 06.07.2023 die Entscheidung zur Rechtssache C-663/21 erlassen.

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher amtswegig fortzusetzen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur amtswegigen Fortsetzung eines Verfahrens, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur amtswegigen Fortsetzung eines Verfahrens, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aussetzung EuGH Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfahrensfortsetzung Vorabentscheidungsersuchen Vorabentscheidungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:I423.1410089.4.01

Im RIS seit

21.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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