Entscheidungsdatum
11.08.2023Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
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G315 2275952-1/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zahl römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen die beschwerdeführende Partei (idF kurz „BF“ genannt) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen die beschwerdeführende Partei in der Fassung kurz „BF“ genannt) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Es wurde festgestellt, dass der BF erstmalig im Jahr 2012 im Bundesgebiet melderechtlich in Erscheinung getreten ist und er in Österreich einer legalen Beschäftigung nachging. Der BF sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und es stehe fest, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich habe. Als Grund des Aufenthaltsverbotes wurde lediglich eine im Jahr 2023 erfolgte Verurteilung genannt. Wegen des der Verurteilung zugrundeliegenden Diebstahls sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen und stelle der BF eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.
Beweiswürdigend bezog sich die Behörde auf die „bereits detailliert angeführten Delikte“, führte in der Folge wiederum aber explizit nur den dem BF vorgeworfenen Diebstahl an und führte weiters aus, dass der Aufenthaltszweck des BF hauptsächlich darin bestanden habe, „diverse strafrechtliche Vermögensdelikte zu begehen (Diebstahl)“, um sich zu bereichern, wie sich aus dem genannten Urteil eines Landesgerichtes ergebe. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde dargelegt, dass mit der Begehung „des Verbrechens des Diebstahls“ die negative Einstellung des BF zur österreichischen Rechtsordnung belegt sei und er somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.
Rechtlich führte die Behörde zu Spruchpunkt III aus, dass sich keine Umstände ergeben hätten, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden und verwies auf das bereits geschilderte Verhalten. Rechtlich führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch drei aus, dass sich keine Umstände ergeben hätten, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden und verwies auf das bereits geschilderte Verhalten.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde auf die unschlüssige Beweiswürdigung verwiesen und wurde unter anderem vorgebracht, dass der BF über ein Familienleben im Inland verfügt – nahezu die gesamte Familie des BF lebe aufenthaltsberechtigt im Inland und der BF habe vor seiner Inhaftierung mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern (3 und 5 Jahre alt) im Bundesgebiet gelebt; dazu wurde auch eine Zeugeneinvernahme beantragt.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2023 vorgelegt. Es wurde in der Folge eine Haftauskunft zur Person des BF angefordert und verschiedene Registerauszüge hergestellt und zum Akt genommen. Aus den eingeholten Informationen ist ersichtlich, dass der BF zur Zeit in einem Anhaltezentrum aufhältig ist.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.): Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
§ 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet:
„(1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerde ist darin zu folgen, dass die Behörde eine unschlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Behörde auch Feststellungen getroffen hat, die nicht nachvollziehbar sind. So bezieht sich die Behörde in ihren Feststellungen lediglich auf eine von mehreren im Strafregister aufscheinenden Verurteilungen. Es erliegt auch nur ein Urteil im Behördenakt.
Die Feststellungen der Behörde stellen sich auch als widersprüchlich dar. Nicht nachvollziehbar ist vor allem, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass der BF trotz des siebenjährigen Aufenthaltes und der von der Behörde selbst getätigten Feststellung, dass der BF im Inland einer legalen Arbeit nachgegangen ist, weder beruflich noch sozial im Inland verankert ist. In Anbetracht der im Akt erliegenden Meldedaten ist auch nicht erkennbar, wie die Behörde zur Feststellung gelangt, der BF habe seinen Lebensmittelpunkt nicht im Inland.
Die Behörde hat sich offenkundig weder mit der beruflichen, familiären und privaten Situation des BF im Inland, noch seiner strafrechtlichen Historie und auch nicht mit auch mit seiner Rückkehrsituation auseinandergesetzt und ist für das Gericht auf Basis der Aktenlage jedenfalls nicht erkennbar, ob die in der EMRK-verbrieften Rechte mit einer allfälligen Abschiebung vor Beendigung des Verfahrens gewahrt werden können.
Ferner ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden im Rahmen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht genügt, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung oder ein Aufenthaltsverbot erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053 mwN).
Eine derartige Begründung ist im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht enthalten. Der Beschwerde ist darin zu folgen, dass die Gefährdungsprognose nicht nachvollziehbar ist, zumal die Ausführungen in Bezug auf die strafrechtlich relevanten Taten des BF im Inland nicht nachvollziehbar sind. Es erliegen auch nicht alle Urteile, die wider die Person des BF ergangen sind, im Akt.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, ob die Rechte des BF ausreichend mitberücksichtigt und die Erlassung der Rückkehrentscheidung gesetzeskonform erfolgt ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2275952.1.01Im RIS seit
04.06.2024Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024