Entscheidungsdatum
16.08.2023Norm
AsylG 2005 §62 Abs1Spruch
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W277 2260243-1/25E
W277 2260244-1/21E
W277 2260244-1/21E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. UKRAINE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. UKRAINE, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , zu Recht:
A)
In Stattgabe der Beschwerden wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene nach § 62 AsylG iVm § 1 Z 1 der VertriebenenVO zukommt.In Stattgabe der Beschwerden wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene nach Paragraph 62, AsylG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der VertriebenenVO zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer XXXX (in der Folge „BF1“) und die Zweitbeschwerdeführerin XXXX (in der Folge: „BF2“) werden im gegenständlichen Erkenntnis gemeinsam als „die Beschwerdeführer“ (in der Folge: „die BF“) bezeichnet. Der Erstbeschwerdeführer römisch 40 (in der Folge „BF1“) und die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge: „BF2“) werden im gegenständlichen Erkenntnis gemeinsam als „die Beschwerdeführer“ (in der Folge: „die BF“) bezeichnet.
1. Die BF reisten aus der XXXX kommend in das Bundesgebiet ein. Am XXXX ließen sie sich zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene in Österreich registrieren. Im Rahmen der Datenerfassung gaben die BF an, ukrainische Staatsangehörige zu sein. Ihr Wohnsitz würde sich in an der Adresse „ XXXX “ befinden und sie seien am XXXX in die XXXX ausgereist. Am XXXX wären sie in das Bundesgebiet eingereist.1. Die BF reisten aus der römisch 40 kommend in das Bundesgebiet ein. Am römisch 40 ließen sie sich zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene in Österreich registrieren. Im Rahmen der Datenerfassung gaben die BF an, ukrainische Staatsangehörige zu sein. Ihr Wohnsitz würde sich in an der Adresse „ römisch 40 “ befinden und sie seien am römisch 40 in die römisch 40 ausgereist. Am römisch 40 wären sie in das Bundesgebiet eingereist.
1.1. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden folgende Reisepasskopien vorgelegt:1.1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurden folgende Reisepasskopien vorgelegt:
- Reisepass der Ukraine zu XXXX lautend auf XXXX , geb. am XXXX , und - Reisepass der Ukraine zu römisch 40 lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 , und
- -Reisepass der Ukraine zu XXXX lautend auf XXXX , geb. XXXX .- -Reisepass der Ukraine zu römisch 40 lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 .
2. Mittels schriftlicher Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom XXXX wurde den BF unter Anführung der rechtlichen Grundlagen als Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der VertriebenenVO fallen würden. Weiters wurde ihnen eine zweiwöchige Frist für die Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Die BF wurden über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet informiert. 2. Mittels schriftlicher Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom römisch 40 wurde den BF unter Anführung der rechtlichen Grundlagen als Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der VertriebenenVO fallen würden. Weiters wurde ihnen eine zweiwöchige Frist für die Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Die BF wurden über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet informiert.
3. Mit Schriftsatz vom 06.07.2022 wurde zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX eine schriftliche Stellungnahme bezogen. 3. Mit Schriftsatz vom 06.07.2022 wurde zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 eine schriftliche Stellungnahme bezogen.
4. Einem Aktenvermerk des BFA vom XXXX ist zu entnehmen, dass der rechtsfreundliche Vertreter der BF vor dem BFA persönlich vorstellig wurde. Seitens Behörde wurde ihm mitgeteilt, dass die BF nicht in den Anwendungsbereich der Vertriebenen-VO fallen würden. Der Rechtsvertreter wurde auf die Möglichkeit auf die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz verwiesen, welcher angab, dass dies von den BF kategorisch abgelehnt werde. Mündlich beantragt wurde ein Feststellungsbescheid.4. Einem Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass der rechtsfreundliche Vertreter der BF vor dem BFA persönlich vorstellig wurde. Seitens Behörde wurde ihm mitgeteilt, dass die BF nicht in den Anwendungsbereich der Vertriebenen-VO fallen würden. Der Rechtsvertreter wurde auf die Möglichkeit auf die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz verwiesen, welcher angab, dass dies von den BF kategorisch abgelehnt werde. Mündlich beantragt wurde ein Feststellungsbescheid.
5. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX zu Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , wurde festgestellt, dass die BF kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene hätten (§ 62 Abs. 1 AsylG iVm VertriebenenVO). Den Feststellungen der Bescheide ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die BF vor ihrer Ausreise aus der Ukraine in XXXX in der „ XXXX “ ihren Wohnsitz gehabt, am XXXX die Ukraine verlassen und in weiterer Folge von XXXX in der XXXX aufhältig gewesen seien. Am XXXX wären die BF in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die BF hätten sich folglich am XXXX weder im Bundesgebiet aufgehalten, noch am XXXX über ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt.5. Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 zu Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF kein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene hätten (Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit VertriebenenVO). Den Feststellungen der Bescheide ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die BF vor ihrer Ausreise aus der Ukraine in römisch 40 in der „ römisch 40 “ ihren Wohnsitz gehabt, am römisch 40 die Ukraine verlassen und in weiterer Folge von römisch 40 in der römisch 40 aufhältig gewesen seien. Am römisch 40 wären die BF in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die BF hätten sich folglich am römisch 40 weder im Bundesgebiet aufgehalten, noch am römisch 40 über ein Visum bzw. einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt.
Der rechtlichen Beurteilung ist zu entnehmen, dass die BF ihr Heimatland bereits am XXXX und somit vor Ausbruch des Krieges verlassen hätten, weshalb die „Anwendung des § 1 der Vertriebenen-VO nicht gegeben“ sei. Zwar seien die BF Staatsangehörige der Ukraine und hätten ebendort einen Wohnsitz, welcher „auch bei einer Urlaubsreise oder aufgrund eines XXXX im Ausland nicht verloren“ gehe, jedoch seien sie dem Wortlaut zufolge nicht ab dem XXXX aus der Ukraine vertrieben worden, zumal sie die Ukraine schon am XXXX verlassen hätten und in die XXXX gereist wären. Hätte der Verordnungsgeber gewollt, dass generell alle Personen mit Wohnsitz unabhängig von ihrem faktischen Aufenthalt von dieser Regelung umfasst sein sollten, hätte er den Zusatz „die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden“ nicht gebraucht. Die Wortfolge „aus dieser“ beziehe sich auf das Staatsgebiet der Ukraine. Damit der Tatbestand erfüllt sei, müsse aus Sicht der Behörde eine „Vertreibung“ aus der Ukraine erfolgen. Eine solche sei aber nur möglich, wenn man sich auch faktisch in der Ukraine befinde. Da die BF sich XXXX nicht in der Ukraine befunden hätten und folglich nicht von dort XXXX hätten vertrieben werden können, sei § 1 Z 1 der VertriebenenVO nicht erfüllt. Dem Verordnungsgeber könne nicht unterstellt werden diese Wortfolge ohne Grund eingefügt zu haben. Der rechtlichen Beurteilung ist zu entnehmen, dass die BF ihr Heimatland bereits am römisch 40 und somit vor Ausbruch des Krieges verlassen hätten, weshalb die „Anwendung des Paragraph eins, der Vertriebenen-VO nicht gegeben“ sei. Zwar seien die BF Staatsangehörige der Ukraine und hätten ebendort einen Wohnsitz, welcher „auch bei einer Urlaubsreise oder aufgrund eines römisch 40 im Ausland nicht verloren“ gehe, jedoch seien sie dem Wortlaut zufolge nicht ab dem römisch 40 aus der Ukraine vertrieben worden, zumal sie die Ukraine schon am römisch 40 verlassen hätten und in die römisch 40 gereist wären. Hätte der Verordnungsgeber gewollt, dass generell alle Personen mit Wohnsitz unabhängig von ihrem faktischen Aufenthalt von dieser Regelung umfasst sein sollten, hätte er den Zusatz „die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden“ nicht gebraucht. Die Wortfolge „aus dieser“ beziehe sich auf das Staatsgebiet der Ukraine. Damit der Tatbestand erfüllt sei, müsse aus Sicht der Behörde eine „Vertreibung“ aus der Ukraine erfolgen. Eine solche sei aber nur möglich, wenn man sich auch faktisch in der Ukraine befinde. Da die BF sich römisch 40 nicht in der Ukraine befunden hätten und folglich nicht von dort römisch 40 hätten vertrieben werden können, sei Paragraph eins, Ziffer eins, der VertriebenenVO nicht erfüllt. Dem Verordnungsgeber könne nicht unterstellt werden diese Wortfolge ohne Grund eingefügt zu haben.
Die Behörde verkenne weiters nicht, dass die BF vor ihrer Ausreise und Antritt ihres XXXX ihren Hauptwohnsitz in XXXX hatten und diesen dort auch faktisch fortgesetzt hätten. Auch § 1 Z 3 der VertriebenenVO sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, zumal die BF keine Familienangehörigen einer Person mit einem Aufenthaltsrecht gem. § 1 Z 1 oder 2 der VertriebenenVO seien. Letztlich sei auch § 3 der VertriebenenVO nicht anwendbar, da die BF am XXXX nicht in Österreich aufhältig gewesen seien. Folglich komme ihnen kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht aufgrund der VertriebenenVO zu.Die Behörde verkenne weiters nicht, dass die BF vor ihrer Ausreise und Antritt ihres römisch 40 ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 hatten und diesen dort auch faktisch fortgesetzt hätten. Auch Paragraph eins, Ziffer 3, der VertriebenenVO sei im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, zumal die BF keine Familienangehörigen einer Person mit einem Aufenthaltsrecht gem. Paragraph eins, Ziffer eins, oder 2 der VertriebenenVO seien. Letztlich sei auch Paragraph 3, der VertriebenenVO nicht anwendbar, da die BF am römisch 40 nicht in Österreich aufhältig gewesen seien. Folglich komme ihnen kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht aufgrund der VertriebenenVO zu.
Eine Rückkehr in den Heimatort XXXX sei den BF derzeit nicht zumutbar, weshalb im gegenständlichen Fall die Möglichkeit bestehe in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.Eine Rückkehr in den Heimatort römisch 40 sei den BF derzeit nicht zumutbar, weshalb im gegenständlichen Fall die Möglichkeit bestehe in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
6. Das BFA stellte den BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
7. Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die BF, damals vertreten durch XXXX , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wurde insbesondere moniert, dass die Behörde zwar davon ausgehe, die BF hätten ihren Herkunftsstaat bereits am XXXX verlassen, eine nähere Auseinandersetzung mit dem Terminus „Verlassen“ jedoch unterblieben wäre. Offenkundig übersehen werde, dass sowohl im gewöhnlichen, als auch im rechtlichen Sprachgebrauch unter „Verlassen des Heimatlandes“ keinesfalls die bloß kurzfristige Ausreise im Zuge eines notwenigen XXXX verstanden werden könne. Im gegenständlichen Fall sei die Aufgabe des bestehenden Lebensmittelpunktes vielmehr Folge anderer Umstände, nämlich des bewaffneten Konfliktes, gewesen. Zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates habe es weder Angriffshandlungen seitens russischer Streitkräfte, noch sei damals mit solchen zu rechnen gewesen, weshalb die BF folgerichtig am XXXX denkunmöglich aus der Ukraine „vertrieben“ worden seien. Untermauert werde dies mit dem gebuchten Rückflug nach XXXX , dem Reiseantritt mit lediglich leichtem Gepäck und dem Zurücklassen sämtlicher Wertgegenstände. Aufgrund der medialen Berichterstattung hätten sich die BF am XXXX gegen die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit folgenschweren Rückreise in die Ukraine entschieden, weshalb frühestens zu diesem Zeitpunkt der Entschluss entstanden sei, das Heimatland infolge des bewaffneten Konfliktes zu verlassen. Somit seien die BF „auch faktisch erst am XXXX aus der Ukraine vertrieben worden“. Verwiesen wurde auf „operative Leitlinien in Form einer im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung der Europäischen Kommission“ (Abl. C 126l vom 21.03.2022, S. 1-16) als Auslegungshilfe der Massenzustrom-Richtlinie, in welcher die Kommission die Mitgliedsstaaten ermutige auch Personen in Erwägung zu ziehen, die nicht lange XXXX aus der Ukraine geflohen seien, oder sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z.B. im Urlaub oder zur Arbeit) außerhalb der Ukraine befunden haben und nicht mehr zurückkehren können. Bereits vor diesem Hintergrund könne dem österreichischen Verordnungsgeber keinesfalls ein derart restriktiver Regelungswille unterstellt werden. Richtigerweise seien die BF also dann aus der Ukraine „vertrieben“ worden, als ihnen eine Rückkehr nicht mehr möglich gewesen sei. Der Telos des § 1 Z1 VertriebenenVO liege sohin im tatsächlichen Vertreiben, nicht hingegen, dass sich der Staatsangehörige dabei im Kriegsgebiet befunden haben muss.7. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben die BF, damals vertreten durch römisch 40 , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes wurde insbesondere moniert, dass die Behörde zwar davon ausgehe, die BF hätten ihren Herkunftsstaat bereits am römisch 40 verlassen, eine nähere Auseinandersetzung mit dem Terminus „Verlassen“ jedoch unterblieben wäre. Offenkundig übersehen werde, dass sowohl im gewöhnlichen, als auch im rechtlichen Sprachgebrauch unter „Verlassen des Heimatlandes“ keinesfalls die bloß kurzfristige Ausreise im Zuge eines notwenigen römisch 40 verstanden werden könne. Im gegenständlichen Fall sei die Aufgabe des bestehenden Lebensmittelpunktes vielmehr Folge anderer Umstände, nämlich des bewaffneten Konfliktes, gewesen. Zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates habe es weder Angriffshandlungen seitens russischer Streitkräfte, noch sei damals mit solchen zu rechnen gewesen, weshalb die BF folgerichtig am römisch 40 denkunmöglich aus der Ukraine „vertrieben“ worden seien. Untermauert werde dies mit dem gebuchten Rückflug nach römisch 40 , dem Reiseantritt mit lediglich leichtem Gepäck und dem Zurücklassen sämtlicher Wertgegenstände. Aufgrund der medialen Berichterstattung hätten sich die BF am römisch 40 gegen die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit folgenschweren Rückreise in die Ukraine entschieden, weshalb frühestens zu diesem Zeitpunkt der Entschluss entstanden sei, das Heimatland infolge des bewaffneten Konfliktes zu verlassen. Somit seien die BF „auch faktisch erst am römisch 40 aus der Ukraine vertrieben worden“. Verwiesen wurde auf „operative Leitlinien in Form einer im Amtsblatt veröffentlichten Mitteilung der Europäischen Kommission“ (Abl. C 126l vom 21.03.2022, S. 1-16) als Auslegungshilfe der Massenzustrom-Richtlinie, in welcher die Kommission die Mitgliedsstaaten ermutige auch Personen in Erwägung zu ziehen, die nicht lange römisch 40 aus der Ukraine geflohen seien, oder sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z.B. im Urlaub oder zur Arbeit) außerhalb der Ukraine befunden haben und nicht mehr zurückkehren können. Bereits vor diesem Hintergrund könne dem österreichischen Verordnungsgeber keinesfalls ein derart restriktiver Regelungswille unterstellt werden. Richtigerweise seien die BF also dann aus der Ukraine „vertrieben“ worden, als ihnen eine Rückkehr nicht mehr möglich gewesen sei. Der Telos des Paragraph eins, Z1 VertriebenenVO liege sohin im tatsächlichen Vertreiben, nicht hingegen, dass sich der Staatsangehörige dabei im Kriegsgebiet befunden haben muss.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX und XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur Klarstellung der Rechtslage betreffend Anwendbarkeit der VertriebenenVO auf den gegenständlichen Beschwerdefall wurde die ordentliche Revision hinsichtlich der Frage zugelassen, ob die am XXXX kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene auch auf ukrainische Staatsangehörige umfasst, welche bereits vor dem XXXX die Ukraine verlassen haben.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 und römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen. Zur Klarstellung der Rechtslage betreffend Anwendbarkeit der VertriebenenVO auf den gegenständlichen Beschwerdefall wurde die ordentliche Revision hinsichtlich der Frage zugelassen, ob die am römisch 40 kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene auch auf ukrainische Staatsangehörige umfasst, welche bereits vor dem römisch 40 die Ukraine verlassen haben.
9. Gegen diese Entscheidung brachten die BF fristgerecht Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , wurde das Erkenntnis des BVwG vom XXXX und XXXX behoben.9. Gegen diese Entscheidung brachten die BF fristgerecht Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , wurde das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 und römisch 40 behoben.
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1. Feststellungen
Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine und wurden in XXXX geboren, wo sie ihren letzten Wohnsitz in der XXXX hatten. Die BF sind Staatsangehörige der Ukraine und wurden in römisch 40 geboren, wo sie ihren letzten Wohnsitz in der römisch 40 hatten.
Die BF sind am XXXX aus dem Herkunftsstaat ausgereist, hielten sich XXXX auf. Aufgrund des bewaffneten Konflikts im Herkunftsstaat nahmen Sie von einer beabsichtigten Rückkehr in die Ukraine Abstand und reisten am XXXX via Flugzeug aus der XXXX kommend in das Bundesgebiet ein. Sie verfügten am XXXX über einen „Wohnsitz“ in der Ukraine. Den Beschwerdeführern kommt gegenwärtig ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene nach der Vertriebenen VO zu. Die BF sind am römisch 40 aus dem Herkunftsstaat ausgereist, hielten sich römisch 40 auf. Aufgrund des bewaffneten Konflikts im Herkunftsstaat nahmen Sie von einer beabsichtigten Rückkehr in die Ukraine Abstand und reisten am römisch 40 via Flugzeug aus der römisch 40 kommend in das Bundesgebiet ein. Sie verfügten am römisch 40 über einen „Wohnsitz“ in der Ukraine. Den Beschwerdeführern kommt gegenwärtig ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene nach der Vertriebenen VO zu.
2. Beweiswürdigung
Die Identität der BF wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Vorlage der Reisepasskopien festgestellt. Es haben sich keine Hinweise ergeben, hieran zu zweifeln. Ebenso ergaben sich keine Hinweise an den Angaben der BF hinsichtlich Geburtsort und ihrer Wohnadresse im Herkunftsstaat zu zweifeln.
Dass die BF am XXXX aus dem Herkunftsstaat ausgereist sind und sich von XXXX in der XXXX aufhielten, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Nach eigenen Angaben haben die BF aufgrund des bewaffneten Konflikts im Herkunftsstaat von einer beabsichtigten Rückkehr in die Ukraine Abstand genommen und sind folglich am XXXX in das Bundesgebiet eingereist.Dass die BF am römisch 40 aus dem Herkunftsstaat ausgereist sind und sich von römisch 40 in der römisch 40 aufhielten, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Nach eigenen Angaben haben die BF aufgrund des bewaffneten Konflikts im Herkunftsstaat von einer beabsichtigten Rückkehr in die Ukraine Abstand genommen und sind folglich am römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist.
Die BF haben die Ukraine am XXXX und somit „nicht lange“ vor dem XXXX verlassen. Dass die BF am XXXX weiterhin über einen „Wohnsitz“ in der XXXX im Herkunftsstaat verfügten ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.Die BF haben die Ukraine am römisch 40 und somit „nicht lange“ vor dem römisch 40 verlassen. Dass die BF am römisch 40 weiterhin über einen „Wohnsitz“ in der römisch 40 im Herkunftsstaat verfügten ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Das Vorbringen der BF ist untrennbar miteinander verknüpft, weshalb es in einem Erkenntnis abzuhandeln ist.
3.1. Zu Spruchteil A)
3.1.1. Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 v 04. 03. 2022 wurde erstmals ein Massenzustrom von Vertriebenen in die Union festgestellt und damit die MassenzustromRL 2001/55/EG für Personen, "die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten", aktiviert. Diese RL bilden die unionsrechtlichen Rahmenakte für die am 11.03.2022 mit BGBl II 92/2022 kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)“, deren gesetzliche Grundlage §62 AsylG bildet.3.1.1. Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 v 04. 03. 2022 wurde erstmals ein Massenzustrom von Vertriebenen in die Union festgestellt und damit die MassenzustromRL 2001/55/EG für Personen, "die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten", aktiviert. Diese RL bilden die unionsrechtlichen Rahmenakte für die am 11.03.2022 mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022, kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)“, deren gesetzliche Grundlage §62 AsylG bildet.
Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses lautet:
(1) Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:
a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
(…)
c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a) und b) genannten Personen
[…]
Für das Bundesgebiet wurde dieser Ratsbeschluss durch die VertriebenenVO umgesetzt und lauten die relevanten Bestimmungen hierzu:
§ 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:Paragraph eins, Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
(…)
2. Familienangehörige gemäß § 2,2. Familienangehörige gemäß Paragraph 2,,
[…]
3.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erstverfahren mit Erkenntnis vom XXXX die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zugelassen, zumal es zu der Rechtsfrage, ob sich Staatsangehörige der Ukraine, die sich XXXX – etwa zu Urlaubszwecken oder Rehabilitationszwecken – außerhalb der Ukraine befanden, auf die Vertriebenen-Verordnung berufen können, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gab. Diese Rechtsfrage wurde erstmals mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX geklärt, welchem auch das Erkenntnis vom XXXX folgt. 3.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erstverfahren mit Erkenntnis vom römisch 40 die Zulässigkeit der ordentlichen Revision zugelassen, zumal es zu der Rechtsfrage, ob sich Staatsangehörige der Ukraine, die sich römisch 40 – etwa zu Urlaubszwecken oder Rehabilitationszwecken – außerhalb der Ukraine befanden, auf die Vertriebenen-Verordnung berufen können, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gab. Diese Rechtsfrage wurde erstmals mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom römisch 40 geklärt, welchem auch das Erkenntnis vom römisch 40 folgt.
Nach § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung haben Staatsangehörige der Ukraine „mit Wohnsitz“ in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie aufgrund des bewaffneten Konflikts ab dem XXXX vertrieben wurden. Unter „Wohnsitz“ ist jener Ort zu verstehen, an welchem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, um dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen. Nach Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung haben Staatsangehörige der Ukraine „mit Wohnsitz“ in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, wenn sie aufgrund des bewaffneten Konflikts ab dem römisch 40 vertrieben wurden. Unter „Wohnsitz“ ist jener Ort zu verstehen, an welchem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, um dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen.
Der höchstgerichtlichen Judikatur folgend erfasst § 1 Z 1 der Vertriebenenverordnung auch Staatsangehörige der Ukraine, welche den Herkunftsstaat „nicht lange“ vor dem XXXX verlassen haben, am XXXX einen „Wohnsitz“ in der Ukraine hatten und somit durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts als aus der Ukraine vertrieben gelten. Die Vertriebenenverordnung stellt folglich nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz. Der höchstgerichtlichen Judikatur folgend erfasst Paragraph eins, Ziffer eins, der Vertriebenenverordnung auch Staatsangehörige der Ukraine, welche den Herkunftsstaat „nicht lange“ vor dem römisch 40 verlassen haben, am römisch 40 einen „Wohnsitz“ in der Ukraine hatten und somit durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts als aus der Ukraine vertrieben gelten. Die Vertriebenenverordnung stellt folglich nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz.
3.1.3. Die belangte Behörde legte § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung dahingehend aus, dass nur jene Staatsangehörige der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hätten, die am oder nach dem XXXX in der Ukraine anwesend waren und erst am oder nach diesem Stichtag die Ukraine verlassen haben. § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung gewährt jedoch auch jenen Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet, welche aufgrund des bewaffneten Konfliktes vertrieben wurden bzw. nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können oder gegenwärtig nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können. Ob nunmehr eine Person -wie im gegenständlichen Fall- am oder nach dem XXXX in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. 3.1.3. Die belangte Behörde legte Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung dahingehend aus, dass nur jene Staatsangehörige der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hätten, die am oder nach dem römisch 40 in der Ukraine anwesend waren und erst am oder nach diesem Stichtag die Ukraine verlassen haben. Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung gewährt jedoch auch jenen Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet, welche aufgrund des bewaffneten Konfliktes vertrieben wurden bzw. nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können oder gegenwärtig nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können. Ob nunmehr eine Person -wie im gegenständlichen Fall- am oder nach dem römisch 40 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend.
Ein ukrainischer Staatsangehöriger hatte den „Wohnsitz“ auch dann in der Ukraine, wenn er diesen Ort kurzzeitig verlässt, um beispielsweise einen Urlaub im Ausland zu verbringen oder sich medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen zu unterziehen, wie dies im gegenständlichen Fall gegeben ist. Die BF reisten am XXXX aus der Ukraine in Richtung XXXX aus und haben den Herkunftsstaat somit „ XXXX “ verlassen. Aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wohnsitzes in der Ukraine und des Umstandes, dass die BF infolge des Kriegsausbruchs ihre Rückkehrabsicht nicht verwirklichen konnten, sind sie von §1 Z 1 Vertriebenenverordnung erfasst und gelten als durch den Ausbruch des bewaffneten Konfliktes aus der Ukraine vertrieben.Ein ukrainischer Staatsangehöriger hatte den „Wohnsitz“ auch dann in der Ukraine, wenn er diesen Ort kurzzeitig verlässt, um beispielsweise einen Urlaub im Ausland zu verbringen oder sich medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen zu unterziehen, wie dies im gegenständlichen Fall gegeben ist. Die BF reisten am römisch 40 aus der Ukraine in Richtung römisch 40 aus und haben den Herkunftsstaat somit „ römisch 40 “ verlassen. Aufgrund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wohnsitzes in der Ukraine und des Umstandes, dass die BF infolge des Kriegsausbruchs ihre Rückkehrabsicht nicht verwirklichen konnten, sind sie von §1 Ziffer eins, Vertriebenenverordnung erfasst und gelten als durch den Ausbruch des bewaffneten Konfliktes aus der Ukraine vertrieben.
Den BF kommt somit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene nach der Vertriebenenverordnung, BGBl. II 92/2022, zu. Die Ausstellung von Ausweisen für Vertriebene wird durch die belangte Behörde zu erfolgen haben.Den BF kommt somit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene nach der Vertriebenenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022,, zu. Die Ausstellung von Ausweisen für Vertriebene wird durch die belangte Behörde zu erfolgen haben.
3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht mehr von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage ist durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. März 2023, E3249/2022-12 geklärt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht mehr von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage ist durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. März 2023, E3249/2022-12 geklärt.
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Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsrecht Ersatzentscheidung Krieg rechtmäßiger Aufenthalt vorübergehender AufenthaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W277.2260243.1.00Im RIS seit
25.09.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023