Entscheidungsdatum
17.08.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W121 2264790-1/11E
W121 2264791-1/10E
W121 2264792-1/11E
W121 2264793-1/10E
W121 2264790-1/11E, W121 2264791-1/10E, W121 2264792-1/11E, W121 2264793-1/10E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin in den Verfahren von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , 4.) XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , alle StA Syrien, alle vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX , Zl. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin in den Verfahren von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , alle StA Syrien, alle vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 :
A) Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahlen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , dahingehend berichtigt, dass die im Kopf und Spruch gewählten Namen der BF3 und BF4 stattA) Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , dahingehend berichtigt, dass die im Kopf und Spruch gewählten Namen der BF3 und BF4 statt
„3.) XXXX (alias XXXX )“ richtigerweise „3.) XXXX (alias XXXX )“ und„3.) römisch 40 (alias römisch 40 )“ richtigerweise „3.) römisch 40 (alias römisch 40 )“ und
„4.) XXXX (alias XXXX )“ richtigerweise „4.) XXXX (alias XXXX )“ zu lauten haben.„4.) römisch 40 (alias römisch 40 )“ richtigerweise „4.) römisch 40 (alias römisch 40 )“ zu lauten haben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahlen XXXX , XXXX , sprach das BVwG über die Beschwerden der BF1 bis BF4 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX , Zl. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX ab.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahlen römisch 40 , römisch 40 , sprach das BVwG über die Beschwerden der BF1 bis BF4 gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 ab.
Aufgrund eines Versehens wurden im Kopf sowie im Spruch des Erkenntnisses die richtigen Nachnamen der BF3 und BF4 nur als Alias („3.) XXXX (alias XXXX )“ statt richtigerweise „3.) XXXX (alias XXXX )“ und „4.) XXXX (alias XXXX )“ statt richtigerweise „4.) XXXX (alias XXXX )“) angeführt.Aufgrund eines Versehens wurden im Kopf sowie im Spruch des Erkenntnisses die richtigen Nachnamen der BF3 und BF4 nur als Alias („3.) römisch 40 (alias römisch 40 )“ statt richtigerweise „3.) römisch 40 (alias römisch 40 )“ und „4.) römisch 40 (alias römisch 40 )“ statt richtigerweise „4.) römisch 40 (alias römisch 40 )“) angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid [hier: Beschluss] zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140).Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat durch Bescheid [hier: Beschluss] zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können vergleiche VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140).
Einem Berichtigungsbescheid [hier: Berichtigungsbeschluss] kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides [Erkenntnisses] schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid [Erkenntnis] eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid [Erkenntnis] iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).Einem Berichtigungsbescheid [hier: Berichtigungsbeschluss] kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides [Erkenntnisses] schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid [Erkenntnis] eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid [Erkenntnis] iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1, 2. Aufl. [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die a.a.O., E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 05.11.1997, 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (vgl. VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1, 2. Aufl. [1998], E 180 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können vergleiche die a.a.O., E 182 zu Paragraph 62, AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, 2005/08/0221; vergleiche jedoch VwGH 05.11.1997, 95/21/0348). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen vergleiche VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Kopf und Spruch des Erkenntnisses vom XXXX , Zahlen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , die richtigen Nachnamen der BF3 und BF4 nur als Alias angeführt. Bei der fehlerhaften Anführung der Nachnamen handelt es sich offenkundig um ein Versehen, das einer Berichtigung zugänglich ist. Anzumerken ist, dass die richtigen Nachnamen der BF3 und BF4 bereits in der mündlichen Verhandlung vom XXXX protokolliert wurden. Auch im Verfahrensgang des Erkenntnisses sind diese angeführt.Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Kopf und Spruch des Erkenntnisses vom römisch 40 , Zahlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , die richtigen Nachnamen der BF3 und BF4 nur als Alias angeführt. Bei der fehlerhaften Anführung der Nachnamen handelt es sich offenkundig um ein Versehen, das einer Berichtigung zugänglich ist. Anzumerken ist, dass die richtigen Nachnamen der BF3 und BF4 bereits in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 protokolliert wurden. Auch im Verfahrensgang des Erkenntnisses sind diese angeführt.
Die Unrichtigkeit ist in Zusammenschau mit der Aktenlage und dem im Erkenntnis beschriebenen Verfahrensgang offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist und dies kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob ein Fehler aufgrund eines Versehens gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG einer Berichtigung zugänglich ist oder nicht. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte daher festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur besteht, der im verfahrensgegenständlichen Fall zweifellos gefolgt werden konnte.Im vorliegenden Fall war der Inhalt der relevanten Rechtsfrage, ob ein Fehler aufgrund eines Versehens gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG einer Berichtigung zugänglich ist oder nicht. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit der relevanten Rechtsfrage konnte daher festgestellt werden, dass zu dieser Rechtsfrage bereits eine umfangreiche und einheitliche Judikatur besteht, der im verfahrensgegenständlichen Fall zweifellos gefolgt werden konnte.
Schlagworte
Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Irrtum Namensänderung offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Schreibfehler VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W121.2264790.1.01Im RIS seit
25.09.2023Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023