Entscheidungsdatum
18.08.2023Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
,
G307 2276201-1/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 09.08.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bangladesch, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH in 1020 Wien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bangladesch, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) Gesellschaft mbH in 1020 Wien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.08.2023, zu Recht:
A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der betroffene Fremde (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2023 gegen 16:45 Uhr am Hauptbahnhof XXXX in Reisezug Rail Jet (RJ) XXXX in Richtung Italien einer Personenkontrolle unterzogen, wobei die amtshandelnden Organe keine für die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich erforderlichen Dokumente beim BF vorfanden.1. Der betroffene Fremde (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2023 gegen 16:45 Uhr am Hauptbahnhof römisch 40 in Reisezug Rail Jet (RJ) römisch 40 in Richtung Italien einer Personenkontrolle unterzogen, wobei die amtshandelnden Organe keine für die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich erforderlichen Dokumente beim BF vorfanden.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) leitete am XXXX .2023 ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ein, diesbezüglich wurde dem BF zusammen mit dem Schubhaftbescheid auch das schriftliche Parteiengehör hierzu samt Anhang übermittelt. 2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) leitete am römisch 40 .2023 ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ein, diesbezüglich wurde dem BF zusammen mit dem Schubhaftbescheid auch das schriftliche Parteiengehör hierzu samt Anhang übermittelt.
3. Am selben Tag um 22:00 Uhr wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung angeordnet.3. Am selben Tag um 22:00 Uhr wurde gegen den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Sicherung der Abschiebung angeordnet.
4. Am XXXX .2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Hierauf stützte das BFA die weitere Anhaltung auf § 76 Abs. 6 FPG und legte einen diesbezüglichen Aktenvermerk an. Gegen den am XXXX .2023 hierauf ergangenen Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Asylantrag in allen Spruchpunkten abgewiesen und mit einem Einreiseverbot verbunden wurde, erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses erkannte der Beschwerde mit Teilerkenntnis vom 28.06.2023, Zahl W191 2273629-1/3Z die aufschiebende Wirkung ab. Die übrigen Spruchteile des bekämpften Bescheides sind noch offen und das Asylverfahren beim BVwG anhängig.4. Am römisch 40 .2023 stellte der BF aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Hierauf stützte das BFA die weitere Anhaltung auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG und legte einen diesbezüglichen Aktenvermerk an. Gegen den am römisch 40 .2023 hierauf ergangenen Bescheid der belangten Behörde, mit welchem der Asylantrag in allen Spruchpunkten abgewiesen und mit einem Einreiseverbot verbunden wurde, erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses erkannte der Beschwerde mit Teilerkenntnis vom 28.06.2023, Zahl W191 2273629-1/3Z die aufschiebende Wirkung ab. Die übrigen Spruchteile des bekämpften Bescheides sind noch offen und das Asylverfahren beim BVwG anhängig.
5. Am 19.04.2023 leitete das BFA ein Konsultationsverfahren mit Rumänien ein und stützte den darin enthaltenen Antrag auf Wiederaufnahme des BF auf dessen dort gültig(es) gewesenes Arbeitsvisum. Da dieses mittlerweile abgelaufen war, lehnten die rumänischen Behörden die Übernahme des BF am 03.05.2023 ab.
6. Am 04.08.2023 erfolgte die erste Aktenvorlage im Rahmen des amtswegigen Prüfungsverfahrens, worauf am 09.08.2023 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, unter Beiziehung des BF, seiner Rechtsvertretung (RV) und einer Dolmetscherin der Sprache Bengali sowie eines Behördenvertreters (via Zoom) durchgeführt wurde. In deren Rahmen wurde die im Spruch erwähnte Entscheidung mündlich verkündet. 6. Am 04.08.2023 erfolgte die erste Aktenvorlage im Rahmen des amtswegigen Prüfungsverfahrens, worauf am 09.08.2023 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, unter Beiziehung des BF, seiner Rechtsvertretung Regierungsvorlage und einer Dolmetscherin der Sprache Bengali sowie eines Behördenvertreters (via Zoom) durchgeführt wurde. In deren Rahmen wurde die im Spruch erwähnte Entscheidung mündlich verkündet.
7. Am 11.08.2023 begehrte die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (RV) eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.7. Am 11.08.2023 begehrte die im Spruch angeführte Rechtsvertretung Regierungsvorlage eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität, ist am XXXX geboren, Staatsangehöriger Bangladeschs und nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er reiste am XXXX .2023 in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde im RJ XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, in weiterer Folge festgenommen und gegen ihn am selben Tag die Schubhaft angeordnet. Ursprünglich beabsichtigte der BF nach Italien zu reisen, um dort zu arbeiten. 1.1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität, ist am römisch 40 geboren, Staatsangehöriger Bangladeschs und nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Er reiste am römisch 40 .2023 in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde im RJ römisch 40 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, in weiterer Folge festgenommen und gegen ihn am selben Tag die Schubhaft angeordnet. Ursprünglich beabsichtigte der BF nach Italien zu reisen, um dort zu arbeiten.
1.2. Der RJ XXXX führt unter anderem von Wien (Ausgangspunkt) über XXXX , XXXX und XXXX nach XXXX (Endpunkt). XXXX liegt nicht auf dieser Fahrstrecke. 1.2. Der RJ römisch 40 führt unter anderem von Wien (Ausgangspunkt) über römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 nach römisch 40 (Endpunkt). römisch 40 liegt nicht auf dieser Fahrstrecke.
1.3. Der BF besaß bis dato keine Aufenthaltsberechtigung im Inland.
1.4. Der BF verließ Bangladesch und begab sich im Sommer 2022 nach Rumänien, wo er ein von XXXX .2022 bis XXXX .2022 gültiges, von einem Schlepper organsiertes, Arbeitsvisum besaß. In dessen Rahmen war er im Lager der XXXX tätig. Dort hielt er sich rund 8 Monate auf, ehe er am XXXX .2023 in Österreich angehalten wurde.ht festgestellt werden. 1.4. Der BF verließ Bangladesch und begab sich im Sommer 2022 nach Rumänien, wo er ein von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 gültiges, von einem Schlepper organsiertes, Arbeitsvisum besaß. In dessen Rahmen war er im Lager der römisch 40 tätig. Dort hielt er sich rund 8 Monate auf, ehe er am römisch 40 .2023 in Österreich angehalten wurde.ht festgestellt werden.
1.5. Der BF pflegt in Österreich keine engen, freundschaftlichen oder verwandtschaftlichen Bindungen, ging und geht keiner Beschäftigung nach, verfügt über keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus und kann auf keine private, gesicherte, nicht nur vorübergehende Unterkunft zurückgreifen.
1.6. Mit Stichtag 04.08.2023 wies der BF einen Bargeldbestand von € 127,60 auf.
1.7. Am XXXX .2023 stellte der BF einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Diesen begründete er vorwiegend mit dem Wunsch, in Österreich arbeiten und nebenbei studieren zu wollen. In Bangladesch gäbe es keine Arbeit, die Wirtschaftslage sei schlecht. 1.7. Am römisch 40 .2023 stellte der BF einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Diesen begründete er vorwiegend mit dem Wunsch, in Österreich arbeiten und nebenbei studieren zu wollen. In Bangladesch gäbe es keine Arbeit, die Wirtschaftslage sei schlecht.
Es ist davon auszugehen, dass der BF diesen Antrag stellte, um sein Überstellungsverfahren zu verzögern bzw. aus der Schubhaft entlassen zu werden.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2023 wurde der besagte Antrag in allen Spruchpunkten abgewiesen, die Abschiebung nach Bangladesch für zulässig erklärt und mit einem zweijährigen Einreiseverbot verbunden. Dagegen erhob der BF Beschwerde, wobei der die aufschiebende Wirkung betreffende Teil mit Teilerkenntnis des BVwG vom 28.06.2023, Zahl W191 2273629-1/3Z abgewiesen wurde. Die restlichen Spruchpunkte sind noch offen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2023 wurde der besagte Antrag in allen Spruchpunkten abgewiesen, die Abschiebung nach Bangladesch für zulässig erklärt und mit einem zweijährigen Einreiseverbot verbunden. Dagegen erhob der BF Beschwerde, wobei der die aufschiebende Wirkung betreffende Teil mit Teilerkenntnis des BVwG vom 28.06.2023, Zahl W191 2273629-1/3Z abgewiesen wurde. Die restlichen Spruchpunkte sind noch offen.
1.8. Das am 19.04.2023 mit Rumänien eingeleitete Konsultationsverfahren wurde von den dortigen Behörden mit Schreiben vom 03.05.2023 abgelehnt und mit dem bereits abgelaufenen Visum begründet.
1.9. Am 02.06.2023 beantragte das BFA im Rahmen eines HRZ-Verfahrens mit Bangladesch die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes. Auf dem Mobiltelefon des BF ist eine Passkopie mit dem Geburtsdatum XXXX . XXXX abgespeichert. 1.9. Am 02.06.2023 beantragte das BFA im Rahmen eines HRZ-Verfahrens mit Bangladesch die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes. Auf dem Mobiltelefon des BF ist eine Passkopie mit dem Geburtsdatum römisch 40 . römisch 40 abgespeichert.
1.8. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.9. Flüge von Wien nach Dhaka (darunter auch mit Austrian Airlines) findet statt (siehe: Billige Flüge, Urlaub, Hotels und Reisen buchen bei Opodo). Es sind aktuell keine Probleme in der Kooperation mit den Behörden Bangladeschs oder bei Rückführen von dort ansässigen Personen bekannt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsbürgerschaft, Einreise, ursprünglichem Fehlen eines Reisedokuments, Festnahme, fremdenrechtlichem Status, fehlender Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrberatungen, Ergebnissen der jeweiligen Schubhaftprüfungen, (erfolgloser) Asylantragstellung sowie zum Verfahren zur Erlangung eines HRZ, den diesbezüglichen Urgenzen und zur positiven Identifizierung getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der Aktenvorlage des BFA vom 06.03.2023, jenem der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung vom selben Tag, den Angaben des BF sowie dem Datenbestand des zentralen Melderegisters (IZR).
Der BF betonte mehrfach – so auch in der Verhandlung am 08.03.2023 – nicht rückkehrwillig zu sein.
Der BF führte bereits im Zuge seiner ersten Schubhaftprüfung aus, über keine nennenswerten Bindungen zu in Österreich wohnhaften Personen und keine private, gesicherte nicht nur vorübergehende Unterkunft zu verfügen. Daran hat sich im Laufe der restlichen Schubhaftprüfungen nichts geändert.
Zum Stichtag 09.06.2023 konnte der BF laut Referentenportal auf ein Bargeldguthaben von € 0,09 zurückgreifen.
Die Einstellung des letzten Schubhaftverfahrens (G309 2262562-9) ist dem dortigen Beschluss zu entnehmen.
Der Fluchtversuch am XXXX .2023, die fehlgeschlagene Abschiebung am XXXX .2023 und die tatsächliche Abschiebung in den Herkunftsstaat am XXXX .2023 sind ebenso aus dem Referentenportal ersichtlich.Der Fluchtversuch am römisch 40 .2023, die fehlgeschlagene Abschiebung am römisch 40 .2023 und die tatsächliche Abschiebung in den Herkunftsstaat am römisch 40 .2023 sind ebenso aus dem Referentenportal ersichtlich.
Der BF legte keinerlei Bescheinigungsmittel über das Vorhandensein von Deutschkenntnissen eines bestimmten Niveaus vor.
Der auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszug förderte keine Beschäftigung in Österreich zu Tage.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgt dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit:
3.1.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:3.1.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG).
Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).
3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem – das gegenständliche Verfahren betreffende – Erkenntnis vom 29.06.2023, Zahl Ra 2023/21/0056-13 erwogen:
Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung einen dem BVwG in der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses unterlaufenen Begründungsmangel geltend. Damit erweist sie sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt. Die Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung einen dem BVwG in der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses unterlaufenen Begründungsmangel geltend. Damit erweist sie sich entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.
Im Rahmen der mündlichen Verkündung hielt das BVwG ohne nähere diesbezügliche Erwägungen einleitend fest, „auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX .2022 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig“. Dazu verwies das BVwG - nach einer kurzen Wiedergabe des Verfahrensganges - nur darauf, dass der Revisionswerber am 20. Februar 2023 von der marokkanischen Vertretungsbehörde identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt worden sei. Die begleitete Einzelabschiebung sei für den XXXX 2023 fixiert. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates sei schriftlich zugesichert worden, es bestünden somit keine Bedenken an dessen (rechtzeitiger) Erlangung. Der Revisionswerber habe in Aussicht gestellt, sich der Abschiebung widersetzen und nicht nach Marokko zurückkehren zu wollen. Schließlich setzte sich das BVwG noch mit der Dauer der bisherigen Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass dessen Anhaltung über eine Dauer von sechs Monaten hinaus zulässig sei. Im Rahmen der mündlichen Verkündung hielt das BVwG ohne nähere diesbezügliche Erwägungen einleitend fest, „auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 .2022 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig“. Dazu verwies das BVwG - nach einer kurzen Wiedergabe des Verfahrensganges - nur darauf, dass der Revisionswerber am 20. Februar 2023 von der marokkanischen Vertretungsbehörde identifiziert und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugestimmt worden sei. Die begleitete Einzelabschiebung sei für den römisch 40 2023 fixiert. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates sei schriftlich zugesichert worden, es bestünden somit keine Bedenken an dessen (rechtzeitiger) Erlangung. Der Revisionswerber habe in Aussicht gestellt, sich der Abschiebung widersetzen und nicht nach Marokko zurückkehren zu wollen. Schließlich setzte sich das BVwG noch mit der Dauer der bisherigen Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass dessen Anhaltung über eine Dauer von sechs Monaten hinaus zulässig sei.
In der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte zwar zunächst unter Punkt I. eine Wiedergabe des Verfahrensganges, wie er im Wesentlichen oben in Rn. 1 und 2 dargestellt wurde und auch eine Erwähnung der in der mündlichen Begründung enthaltenen Identifizierung des Revisionswerbers, der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreises und der Fixierung eines Abschiebetermins für XXXX 2023. Die anschließenden Ausführungen, die offenbar der näheren Begründung der Annahme der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft dienen sollten, nämlich konkret die unter Punkt II.1. getroffenen Feststellungen, die im Punkt II.2. vorgenommene Beweiswürdigung und die daran anknüpfende rechtliche Beurteilung im Punkt II.3. beziehen sich jedoch offenkundig auf einen anderen, XXXX geborenen marokkanischen Staatsangehörigen, der nach seiner Einreise am 27. Oktober 2021 mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2021 in Schubhaft genommen worden war. Diese Textteile sind inhaltsgleich mit den entsprechenden Begründungspassagen in dem am 21. Juli 2022 mündlich verkündeten und mit 29. Juli 2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des BVwG, G307 2251792-7/10E (diesbezüglich ist zu Ra 2022/21/0156 ein Revisionsverfahren anhängig), mit dem in Bezug auf den zuletzt genannten marokkanischen Staatsangehörigen gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft festgestellt wurde. Sie sind daher von vornherein völlig ungeeignet, das gegenständliche Erkenntnis zu tragen. In der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte zwar zunächst unter Punkt römisch eins. eine Wiedergabe des Verfahrensganges, wie er im Wesentlichen oben in Rn. 1 und 2 dargestellt wurde und auch eine Erwähnung der in der mündlichen Begründung enthaltenen Identifizierung des Revisionswerbers, der Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreises und der Fixierung eines Abschiebetermins für römisch 40 2023. Die anschließenden Ausführungen, die offenbar der näheren Begründung der Annahme der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft dienen sollten, nämlich konkret die unter Punkt römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen, die im Punkt römisch zwei.2. vorgenommene Beweiswürdigung und die daran anknüpfende rechtliche Beurteilung im Punkt römisch zwei.3. beziehen sich jedoch offenkundig auf einen anderen, römisch 40 geborenen marokkanischen Staatsangehörigen, der nach seiner Einreise am 27. Oktober 2021 mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2021 in Schubhaft genommen worden war. Diese Textteile sind inhaltsgleich mit den entsprechenden Begründungspassagen in dem am 21. Juli 2022 mündlich verkündeten und mit 29. Juli 2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des BVwG, G307 2251792-7/10E (diesbezüglich ist zu Ra 2022/21/0156 ein Revisionsverfahren anhängig), mit dem in Bezug auf den zuletzt genannten marokkanischen Staatsangehörigen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft festgestellt wurde. Sie sind daher von vornherein völlig ungeeignet, das gegenständliche Erkenntnis zu tragen.
3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
3.2.1. Die belangte Behörde hat den Mandatsbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.3.2.1. Die belangte Behörde hat den Mandatsbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.
Der BF verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich.
Der BF begab sich nach Österreich, weil er hier als Techniker arbeiten wollte. Der von ihm gestellte Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes vom XXXX .2022 wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX .2022 abgewiesen, mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot verbunden sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs am 13.09.2022 in Rechtskraft. Der BF begab sich nach Österreich, weil er hier als Techniker arbeiten wollte. Der von ihm gestellte Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes vom römisch 40 .2022 wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022 abgewiesen, mit einer Rückkehrentscheidung und einem Einreiseverbot verbunden sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs am 13.09.2022 in Rechtskraft.
Der BF zeigte keinerlei Bereitschaft, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten, wobei der Übertritt ins Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle und somit rechtswidrig erfolgte. Aufgrund seines Vorverhaltens und der Ausreiseunwilligkeit konnte davon ausgegangen werden, dass er nicht gewillt gewesen wäre, sich den Fremdenbehörden bis zur Effektuierung seiner Abschiebung zur Verfügung zu halten. Vielmehr widersetzte er sich am XXXX .2023 der Abschiebung und unternahm am XXXX 2023 einen Fluchtversuch. Der BF zeigte keinerlei Bereitschaft, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten, wobei der Übertritt ins Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle und somit rechtswidrig erfolgte. Aufgrund seines Vorverhaltens und der Ausreiseunwilligkeit konnte davon ausgegangen werden, dass er nicht gewillt gewesen wäre, sich den Fremdenbehörden bis zur Effektuierung seiner Abschiebung zur Verfügung zu halten. Vielmehr widersetzte er sich am römisch 40 .2023 der Abschiebung und unternahm am römisch 40 2023 einen Fluchtversuch.
Es bestand somit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 08.03.2023 die begründete Annahme, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen könnte, dies insbesondere aufgrund der im vorigen Absatz geschilderten Umstände.
So hat der BF wiederholt angegeben, er wolle im Fall seiner Freilassung nicht nach Marokko zurückkehren und in Österreich bleiben. Hinzu tritt, dass er über keinerlei familiäre, berufliche oder soziale Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte und auch nicht im Besitz der erforderlichen Mittel für seinen weiteren Aufenthalt war.
Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnete dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken. Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnete dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken.
Der Herkunftsstaat des BF, Marokko, gilt und galt als sicherer Herkunftsstaat.
Wie aus dem weiteren Verfahrensverlauf ersichtlich, wurde der BF am XXXX .2023 in seine Heimat abgeschoben.Wie aus dem weiteren Verfahrensverlauf ersichtlich, wurde der BF am römisch 40 .2023 in seine Heimat abgeschoben.
Ein gelinderes Mittel war unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet, zumal der BF weder über eine Unterkunft im Bundesgebiet noch über Ersparnisse verfügt/e, die ihm einen legalen Aufenthalt ermöglichen hätten.
Die Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergab daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung jenes an der Schonung der persönlichen Freiheit überwog. Es bestand ein konkretes Sicherungsbedürfnis, weil beim BF eine derart erhebliche Gefahr gegeben war, dass er sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörde entziehen könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Ultima Ratio VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G307.2276201.1.00Im RIS seit
28.09.2023Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023