Entscheidungsdatum
21.08.2023Norm
BDG 1979 §36Spruch
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W246 2261593-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der Mag.a XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen Spruchteil 1. des Bescheides der Bildungsdirektion Wien vom 03.08.2022, Zl. 9000019030/0193-AdPers/2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2022, Zl. 9000019030/0204-AdPers/2022, betreffend Betrauung gemäß § 36 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde der Mag.a römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen Spruchteil 1. des Bescheides der Bildungsdirektion Wien vom 03.08.2022, Zl. 9000019030/0193-AdPers/2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.10.2022, Zl. 9000019030/0204-AdPers/2022, betreffend Betrauung gemäß Paragraph 36, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Bildungsdirektion Wien (in der Folge: die Behörde) teilte der Beschwerdeführerin, einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Beamtin, mit Schreiben vom 15.07.2022 mit, dass beabsichtigt sei, sie mit Wirksamkeit ab 01.10.2022 einem innerhalb der Behörde eingerichteten Arbeitsplatz (Nr. 12003521; Verwendungsgruppe A1 / Funktionsgruppe 1) zuzuweisen.
2. Mit E-Mail vom 19.07.2022 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie der beabsichtigten Versetzung nicht zustimme. Sie sei derzeit iSd § 75 Abs. 2 Z 5 BDG 1979 beurlaubt und nach der derzeit gültigen Geschäftseinteilung der Behörde dem dortigen, A1/4-wertigen Arbeitsplatz der Leiterin der Abteilung Präs/1 (Zentralverwaltung und IKT) zugewiesen – ihre Karenzvertretung sei XXXX . Die von der Behörde beabsichtigte Verwendungsänderung auf einen A1/1-wertigen Arbeitsplatz, zu dem im o.a. Schreiben lediglich die Nummer angeführt werde, sei dienstrechtlich einer Versetzung gleichzuhalten, weil die beiden betroffenen Arbeitsplätze nicht gleichwertig seien. Einerseits liege für die geplante Versetzung kein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs. 3 leg.cit. vor, andererseits sei seitens der Behörde nicht nach anderen Arbeitsplätzen gesucht worden, die für die Beschwerdeführerin in Frage kämen und für sie eine „schonendere Möglichkeit“ darstellen würden.2. Mit E-Mail vom 19.07.2022 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie der beabsichtigten Versetzung nicht zustimme. Sie sei derzeit iSd Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979 beurlaubt und nach der derzeit gültigen Geschäftseinteilung der Behörde dem dortigen, A1/4-wertigen Arbeitsplatz der Leiterin der Abteilung Präs/1 (Zentralverwaltung und IKT) zugewiesen – ihre Karenzvertretung sei römisch 40 . Die von der Behörde beabsichtigte Verwendungsänderung auf einen A1/1-wertigen Arbeitsplatz, zu dem im o.a. Schreiben lediglich die Nummer angeführt werde, sei dienstrechtlich einer Versetzung gleichzuhalten, weil die beiden betroffenen Arbeitsplätze nicht gleichwertig seien. Einerseits liege für die geplante Versetzung kein wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. vor, andererseits sei seitens der Behörde nicht nach anderen Arbeitsplätzen gesucht worden, die für die Beschwerdeführerin in Frage kämen und für sie eine „schonendere Möglichkeit“ darstellen würden.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 36 BDG 1979 mit Wirksamkeit ab 01.10.2022 dem A1/1-wertigen Arbeitsplatz mit der Nr. 12003521 in der Abteilung Präs/5 (Bildungsberatung) unter Anwendung der §§ 35 Abs. 2 Z 1 und 36 GehG zu (Spruchteil 1.). Weiters hielt die Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die für die Verwendungsänderung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten habe, womit ihr eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß § 36 leg.cit. gebühre (Spruchteil 2.).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 36, BDG 1979 mit Wirksamkeit ab 01.10.2022 dem A1/1-wertigen Arbeitsplatz mit der Nr. 12003521 in der Abteilung Präs/5 (Bildungsberatung) unter Anwendung der Paragraphen 35, Absatz 2, Ziffer eins und 36 GehG zu (Spruchteil 1.). Weiters hielt die Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin die für die Verwendungsänderung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten habe, womit ihr eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß Paragraph 36, leg.cit. gebühre (Spruchteil 2.).
Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass mit Inkrafttreten des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBI. l Nr. 138/2017, am 01.01.2019 in jedem Bundesland die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länder-Behörden an die Stelle der Landesschulräte (in Wien: des Stadtschulrates) getreten seien. Gemäß § 22 Abs. 1 leg.cit. sei für jede Bildungsdirektion eine neue Geschäftseinteilung erlassen worden, in welcher die Aufbauorganisation gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) festzulegen gewesen sei. Diese Rahmenrichtlinien seien vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegeben worden. Damit seien auch Neustrukturierungen der Organisationsstrukturen in den Bildungsdirektionen verbunden gewesen.Dazu führte die Behörde zunächst aus, dass mit Inkrafttreten des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBI. l Nr. 138 aus 2017,, am 01.01.2019 in jedem Bundesland die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Länder-Behörden an die Stelle der Landesschulräte (in Wien: des Stadtschulrates) getreten seien. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, leg.cit. sei für jede Bildungsdirektion eine neue Geschäftseinteilung erlassen worden, in welcher die Aufbauorganisation gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) festzulegen gewesen sei. Diese Rahmenrichtlinien seien vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegeben worden. Damit seien auch Neustrukturierungen der Organisationsstrukturen in den Bildungsdirektionen verbunden gewesen.
Weiters hielt die Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin (auf dem zugewiesenen Arbeitsplatz im damals bestehenden Stadtschulrat für Wien) mit Wirksamkeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2014 zur Vizerektorin der Pädagogischen Hochschule Wien bestellt worden sei. Vor Ablauf dieser Bestellung sei sie mit Wirksamkeit vom 01.10.2012 bis 30.09.2017 und in der Folge vom 01.10.2017 bis 30.09.2022 zur Rektorin der Pädagogischen Hochschule Wien bestellt worden. In diesen Zeiträumen sei die Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs. 2 Z 5 BDG 1979 gegen Entfall der Bezüge beurlaubt worden. Nach § 75b Abs. 1 leg.cit. bewirke der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung der Beamtin von ihrem Arbeitsplatz, sofern nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt sei. Sofern einer Beamtin nach Wiederantritt des Dienstes nach einem gemäß § 75a Abs. 2 leg.cit. für zeitabhängige Rechte berücksichtigten Karenzurlaub kein Arbeitsplatz zugewiesen werde könne, der mit dem vor Antritt ihres Karenzurlaubs zuletzt innegehabten Arbeitsplatz zumindest gleichwertig sei, sei die Beamtin gemäß § 75b Abs. 5 leg.cit. dienst- und besoldungsrechtlich wie eine Beamtin zu behandeln, welche die Gründe für ihre Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten habe. Da für die Beschwerdeführerin kein zumindest gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, müsse ihr zum Zeitpunkt des Dienstantritts gemäß § 36 leg.cit. ein anderer Arbeitsplatz (hier: der im Spruch des Bescheides genannte) zugewiesen werden.Weiters hielt die Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin (auf dem zugewiesenen Arbeitsplatz im damals bestehenden Stadtschulrat für Wien) mit Wirksamkeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2014 zur Vizerektorin der Pädagogischen Hochschule Wien bestellt worden sei. Vor Ablauf dieser Bestellung sei sie mit Wirksamkeit vom 01.10.2012 bis 30.09.2017 und in der Folge vom 01.10.2017 bis 30.09.2022 zur Rektorin der Pädagogischen Hochschule Wien bestellt worden. In diesen Zeiträumen sei die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979 gegen Entfall der Bezüge beurlaubt worden. Nach Paragraph 75 b, Absatz eins, leg.cit. bewirke der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubs oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung der Beamtin von ihrem Arbeitsplatz, sofern nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt sei. Sofern einer Beamtin nach Wiederantritt des Dienstes nach einem gemäß Paragraph 75 a, Absatz 2, leg.cit. für zeitabhängige Rechte berücksichtigten Karenzurlaub kein Arbeitsplatz zugewiesen werde könne, der mit dem vor Antritt ihres Karenzurlaubs zuletzt innegehabten Arbeitsplatz zumindest gleichwertig sei, sei die Beamtin gemäß Paragraph 75 b, Absatz 5, leg.cit. dienst- und besoldungsrechtlich wie eine Beamtin zu behandeln, welche die Gründe für ihre Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten habe. Da für die Beschwerdeführerin kein zumindest gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, müsse ihr zum Zeitpunkt des Dienstantritts gemäß Paragraph 36, leg.cit. ein anderer Arbeitsplatz (hier: der im Spruch des Bescheides genannte) zugewiesen werden.
Schließlich führte die Behörde aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z 1 GehG zur Anwendung komme, weshalb ihr eine Ergänzungszulage nach § 36 leg.cit. zuzusprechen sei.Schließlich führte die Behörde aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, GehG zur Anwendung komme, weshalb ihr eine Ergänzungszulage nach Paragraph 36, leg.cit. zuzusprechen sei.
4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen Spruchteil 1. dieses Bescheides im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.
Darin brachte sie zunächst vor, die Behörde führe in ihrem Bescheid in lediglich zwei Zeilen aus, dass zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts kein zumindest gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung stehe und ihr daher gemäß § 36 BDG 1979 ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen sei. Diese Begründung erweise sich als Scheinbegründung, weil mit diesen Ausführungen nicht dargelegt werde, aufgrund welcher Umstände kein zumindest gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung stünde. Diesbezüglich mangle es dem angefochtenen Bescheid auch an jeglichen Sachverhaltsfeststellungen. Weiters hielt die Beschwerdeführerin fest, aus der Geschäftseinteilung der Behörde würde sich ergeben, dass die Leitung der Abteilung Präs/1 derzeit XXXX innehabe, welche die Karenzvertretung der Beschwerdeführerin sei. Damit sei eindeutig klargestellt, dass aktuell ein gleichwertiger, nämlich ein A1/4-wertiger, Arbeitsplatz vorhanden sei. Der im vorliegenden Verfahren eingetretene Fall des Eintritts einer gesetzlich vorgesehenen Karenzierung könne nicht zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Im Ergebnis verletze der angefochtene Bescheid somit in massiver Weise Verfahrensvorschriften (insbesondere betreffend die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung) und sei dieser auch inhaltlich rechtswidrig.Darin brachte sie zunächst vor, die Behörde führe in ihrem Bescheid in lediglich zwei Zeilen aus, dass zum Zeitpunkt ihres Dienstantritts kein zumindest gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung stehe und ihr daher gemäß Paragraph 36, BDG 1979 ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen sei. Diese Begründung erweise sich als Scheinbegründung, weil mit diesen Ausführungen nicht dargelegt werde, aufgrund welcher Umstände kein zumindest gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung stünde. Diesbezüglich mangle es dem angefochtenen Bescheid auch an jeglichen Sachverhaltsfeststellungen. Weiters hielt die Beschwerdeführerin fest, aus der Geschäftseinteilung der Behörde würde sich ergeben, dass die Leitung der Abteilung Präs/1 derzeit römisch 40 innehabe, welche die Karenzvertretung der Beschwerdeführerin sei. Damit sei eindeutig klargestellt, dass aktuell ein gleichwertiger, nämlich ein A1/4-wertiger, Arbeitsplatz vorhanden sei. Der im vorliegenden Verfahren eingetretene Fall des Eintritts einer gesetzlich vorgesehenen Karenzierung könne nicht zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Im Ergebnis verletze der angefochtene Bescheid somit in massiver Weise Verfahrensvorschriften (insbesondere betreffend die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung) und sei dieser auch inhaltlich rechtswidrig.
Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme einer Zeugin (der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses der Behörde [ XXXX ]).Die Beschwerdeführerin beantragte in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme einer Zeugin (der Vorsitzenden des Dienststellenausschusses der Behörde [ römisch 40 ]).
5. Mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung wies die Behörde diese Beschwerde als unbegründet ab.
Darin hielt die Behörde unter Hinweis auf die anzuwendenden Bestimmungen (insbesondere § 75b Abs. 1 BDG 1979) erneut fest, dass die für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten dauernde Karenzierung der Beschwerdeführerin die Abberufung von ihrem Arbeitsplatz bewirkt habe, weshalb die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes erforderlich gewesen sei. Das von der Beschwerdeführerin getätigte Vorbringen, wonach ihr der vor ihrer Karenzierung zugekommene Arbeitsplatz wieder zugewiesen hätte werden müssen, sei vor diesem Hintergrund nicht richtig. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin vor ihrer Karenzierung geleitete Präsidialabteilung durch die Auflösung des Stadtschulrates für Wien und die Einrichtung der Bildungsdirektion Wien nicht mehr existieren würde. Die Leitung der in der Bildungsdirektion Wien neu geschaffenen Abteilung Präs/1 habe aufgrund der Einrichtung der Bildungsdirektion Wien neu ausgeschrieben werden müssen; die Beschwerdeführerin habe sich dabei für diese Planstelle nicht beworben.Darin hielt die Behörde unter Hinweis auf die anzuwendenden Bestimmungen (insbesondere Paragraph 75 b, Absatz eins, BDG 1979) erneut fest, dass die für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten dauernde Karenzierung der Beschwerdeführerin die Abberufung von ihrem Arbeitsplatz bewirkt habe, weshalb die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes erforderlich gewesen sei. Das von der Beschwerdeführerin getätigte Vorbringen, wonach ihr der vor ihrer Karenzierung zugekommene Arbeitsplatz wieder zugewiesen hätte werden müssen, sei vor diesem Hintergrund nicht richtig. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin vor ihrer Karenzierung geleitete Präsidialabteilung durch die Auflösung des Stadtschulrates für Wien und die Einrichtung der Bildungsdirektion Wien nicht mehr existieren würde. Die Leitung der in der Bildungsdirektion Wien neu geschaffenen Abteilung Präs/1 habe aufgrund der Einrichtung der Bildungsdirektion Wien neu ausgeschrieben werden müssen; die Beschwerdeführerin habe sich dabei für diese Planstelle nicht beworben.
6. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 18.10.2022 im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
7. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 28.10.2022 vorgelegt.
8. Mit Schreiben vom 05.04.2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen innerhalb einer dreiwöchigen Frist auf.
9. Die Behörde kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 02.05.2023 nach, indem sie mehrere Unterlagen (Arbeitsplatzbeschreibung des A1/1-wertigen Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin [„Referentin für Bildungsberatung“] sowie Geschäftseinteilungen der Behörde vom 07.09.2022, 06.10.2022 und 06.04.2023) in Vorlage brachte. Dazu führte die Behörde erneut aus, dass innerhalb der Behörde kein gleichwertiger iSv A1/4-wertiger Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, weil derzeit alle A1/4-wertigen Arbeitsplätze dauerhaft besetzt seien. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführerin der im angefochtenen Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung angeführte A1/1-wertige Arbeitsplatz zugewiesen worden.
10. Mit Schreiben vom 03.05.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Schreiben der Behörde vom 02.05.2023 samt den damit vorgelegten Unterlagen und gab ihr Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und einer Behördenvertreterin ( XXXX ) durch. In der Verhandlung wurde die in der Beschwerde angeführte Vorsitzende des Dienststellenausschusses ( XXXX ) als Zeugin befragt. Zudem wurden in der Verhandlung mehrere Unterlagen (Dienstvertrag betreffend die Behördenvertreterin samt zweier Änderungen; E-Mail der Zeugin XXXX vom 14.07.2022 an den Bildungsdirektor; Auszüge aus diversen Geschäftseinteilungen) vorgelegt, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen wurden. 11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und einer Behördenvertreterin ( römisch 40 ) durch. In der Verhandlung wurde die in der Beschwerde angeführte Vorsitzende des Dienststellenausschusses ( römisch 40 ) als Zeugin befragt. Zudem wurden in der Verhandlung mehrere Unterlagen (Dienstvertrag betreffend die Behördenvertreterin samt zweier Änderungen; E-Mail der Zeugin römisch 40 vom 14.07.2022 an den Bildungsdirektor; Auszüge aus diversen Geschäftseinteilungen) vorgelegt, die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angeschlossen wurden.
12. Die Beschwerdeführerin beantragte im Wege ihres Rechtsvertreters mit Schreiben vom 04.07.2023, ihr die Arbeitsplatzbeschreibung der Leiterin der Abteilung Präs/1 zu übermitteln.
13. Mit Schreiben vom 10.07.2023 übermittelte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mehrere Unterlagen (Schreiben des Bildungsdirektors von Jänner 2019 betreffend die Betrauung eines Bediensteten mit der Leitung der Abteilung Präs/1 „bis zur endgültigen Besetzung nach erfolgter Ausschreibung“ gemäß § 22 Abs. 2 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz; Schreiben des Bildungsdirektors von Februar 2021 betreffend die Bestellung der Behördenvertreterin zur Leiterin der Abteilung Präs/1 gemäß § 22 Abs. 2 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz; Interessentensuche betreffend die Planstelle einer Ersatzkraft als Leitung der Abteilung Präs/1) und traf zudem Anmerkungen zur durchgeführten mündlichen Verhandlung.13. Mit Schreiben vom 10.07.2023 übermittelte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mehrere Unterlagen (Schreiben des Bildungsdirektors von Jänner 2019 betreffend die Betrauung eines Bediensteten mit der Leitung der Abteilung Präs/1 „bis zur endgültigen Besetzung nach erfolgter Ausschreibung“ gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz; Schreiben des Bildungsdirektors von Februar 2021 betreffend die Bestellung der Behördenvertreterin zur Leiterin der Abteilung Präs/1 gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz; Interessentensuche betreffend die Planstelle einer Ersatzkraft als Leitung der Abteilung Präs/1) und traf zudem Anmerkungen zur durchgeführten mündlichen Verhandlung.
14. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13.07.2023 Arbeitsplatzbeschreibungen betreffend den Arbeitsplatz der Leitung der Abteilung Präs/1 vor.
15. Mit Schreiben vom 03.08.2023 nahm die Beschwerdeführerin – nach zuvor erfolgter Übermittlung der beiden Schreiben der Behörde vom 10.07. und 13.07.2023 samt Beilagen durch das Bundesverwaltungsgericht – dazu im Wege ihres Rechtsvertreters Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin, die dem Arbeitsplatz der Leiterin der Präsidialabteilung (Verwendungsgruppe A1 / Funktionsgruppe 4) innerhalb des – damals noch bestehenden – Stadtschulrates für Wien zur Dienstleistung zugewiesen war. Sie wurde mit Wirksamkeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2014 zur Vizerektorin der Pädagogischen Hochschule Wien und – vor Ablauf dieser Bestellung – mit Wirksamkeit vom 01.10.2012 bis 30.09.2017 und in der Folge vom 01.10.2017 bis 30.09.2022 zur Rektorin der Pädagogischen Hochschule Wien bestellt. In diesen Zeiträumen wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 75 Abs. 2 Z 5 BDG 1979 gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Beschwerdeführerin ist eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin, die dem Arbeitsplatz der Leiterin der Präsidialabteilung (Verwendungsgruppe A1 / Funktionsgruppe 4) innerhalb des – damals noch bestehenden – Stadtschulrates für Wien zur Dienstleistung zugewiesen war. Sie wurde mit Wirksamkeit vom 01.10.2009 bis 30.09.2014 zur Vizerektorin der Pädagogischen Hochschule Wien und – vor Ablauf dieser Bestellung – mit Wirksamkeit vom 01.10.2012 bis 30.09.2017 und in der Folge vom 01.10.2017 bis 30.09.2022 zur Rektorin der Pädagogischen Hochschule Wien bestellt. In diesen Zeiträumen wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979 gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
Mit Wirksamkeit vom 01.01.2019 wurde die Bildungsdirektion Wien neu eingerichtet und im Zuge dessen der bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Stadtschulrat für Wien aufgelöst.
Die Behörde wies die Beschwerdeführerin nach dem Ende ihrer Karenz mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß § 36 BDG 1979 mit Wirksamkeit ab 01.10.2022 dem A1/1-wertigen Arbeitsplatz einer Referentin für Bildungsberatung in der Abteilung Präs/5 (Bildungsberatung) zur Dienstleistung zu (Spruchteil 1.). Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Spruchteil 1. des Bescheides im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, welche die Behörde mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abwies. Mit Schreiben vom 18.10.2022 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.Die Behörde wies die Beschwerdeführerin nach dem Ende ihrer Karenz mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß Paragraph 36, BDG 1979 mit Wirksamkeit ab 01.10.2022 dem A1/1-wertigen Arbeitsplatz einer Referentin für Bildungsberatung in der Abteilung Präs/5 (Bildungsberatung) zur Dienstleistung zu (Spruchteil 1.). Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Spruchteil 1. des Bescheides im Wege ihres Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, welche die Behörde mit der im Spruch genannten Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abwies. Mit Schreiben vom 18.10.2022 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Es stehen für die Beschwerdeführerin aktuell und in absehbarer Zukunft innerhalb der Behörde (Bildungsdirektion Wien) keine – im Hinblick auf den zuvor im Stadtschulrat Wien innegehabten, A1/4-wertigen Arbeitsplatz – gleichwertigen oder höher als A1/1-wertigen Arbeitsplätze zur Verfügung.
2. Beweiswürdigung:
Dass die Beschwerdeführerin eine Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ist, ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden Aktenteilen. Die Feststellungen zu ihrem Arbeitsplatz innerhalb des Stadtschulrates für Wien, ihren Bestellungen zur Vizerektorin / zur Rektorin der Pädagogischen Hochschule Wien und ihrer Karenz gemäß § 75 Abs. 2 Z 5 BDG 1979 folgen aus den dahingehend im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (vgl. hierzu v.a. das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 19.07.2022, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Beschwerdevorentscheidung) sowie aus den von der Behördenvertreterin und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu getätigten Angaben (s. S. 7 und 13 des Verhandlungsprotokolls). Dass die Beschwerdeführerin eine Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund ist, ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden Aktenteilen. Die Feststellungen zu ihrem Arbeitsplatz innerhalb des Stadtschulrates für Wien, ihren Bestellungen zur Vizerektorin / zur Rektorin der Pädagogischen Hochschule Wien und ihrer Karenz gemäß Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979 folgen aus den dahingehend im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen vergleiche hierzu v.a. das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 19.07.2022, den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Beschwerdevorentscheidung) sowie aus den von der Behördenvertreterin und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu getätigten Angaben (s. S. 7 und 13 des Verhandlungsprotokolls).
Die getroffenen Feststellungen zu der Auflösung des Stadtschulrates für Wien und der Einrichtung der Bildungsdirektion Wien ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde auf S. 1 des angefochtenen Bescheides und aus dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BGBl. I Nr. 138/2017). Die getroffenen Feststellungen zu der Auflösung des Stadtschulrates für Wien und der Einrichtung der Bildungsdirektion Wien ergeben sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde auf S. 1 des angefochtenen Bescheides und aus dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,).
Die Feststellungen zum vorliegenden Verfahren folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Aktenteilen.
Dass aktuell und in absehbarer Zukunft innerhalb der Behörde (Bildungsdirektion Wien) keine gleichwertigen oder höher als A1/1-wertigen Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, ergibt sich v.a. aus den von der Behörde mit Schreiben vom 02.05.2023 vorgelegten Geschäftseinteilungen vom 07.09.2022, 06.10.2022 und 06.04.2023 sowie aus den von der Behördenvertreterin und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu getätigten Angaben (s. S. 4 und 6 des Verhandlungsprotokolls).
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 6/2023, (in der Folge: BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2023,, (in der Folge: BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:
„4. Abschnitt
VERWENDUNG DES BEAMTEN
Arbeitsplatz
§ 36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.Paragraph 36, (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefaßt werden.
(3) – (4) […]
[…]
Verwendungsänderung
§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.Paragraph 40, (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) […]
Karenzurlaub
§ 75. (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Paragraph 75, (1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Eine Beamtin oder ein Beamter,
1. – 4. […]
5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird oder5. die oder der zur Rektorin oder zum Rektor oder zur Vizerektorin oder zum Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005 (HG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, bestellt wird oder
6. […]
ist für die Dauer der Mitgliedschaft oder Funktion gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.(3) Ein Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,(4) Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
1. die zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes,
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
3. die kraft Gesetzes eintreten.
Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
§ 75a. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.Paragraph 75 a, (1) Die Zeit eines Karenzurlaubs ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:(2) Abweichend von Absatz eins, ist die Zeit eines Karenzurlaubs in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß für die Vorrückung zu berücksichtigen:
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubs;
2. […]
(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Abs. 2 ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.(3) Die Zeit eines Karenzurlaubs gemäß Absatz 2, ist bis zum dort angeführten Höchstausmaß auf Antrag für die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit zu berücksichtigen.
(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubs, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubs, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz
§ 75b. (1) Wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.Paragraph 75 b, (1) Wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Hat der Beamte Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder
3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle oder
4. wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz
a) seiner Dienststelle oder, sofern ein solcher nicht zur Verfügung steht,
b) einer anderen Dienststelle
betraut zu werden.
(3) Im Falle des Abs. 2 Z 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.(3) Im Falle des Absatz 2, Ziffer 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.
(4) Im Fall des Abs. 2 Z 4 ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.(4) Im Fall des Absatz 2, Ziffer 4, ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.
(5) Kann dem Beamten nach Wiederantritt des Dienstes nach einem gemäß § 75a Abs. 2 berücksichtigten Karenzurlaub kein Arbeitsplatz zugewiesen werden, der dem vor Antritt des Karenzurlaubes zuletzt innegehabten zumindest gleichwertig ist, so ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.“(5) Kann dem Beamten nach Wiederantritt des Dienstes nach einem gemäß Paragraph 75 a, Absatz 2, berücksichtigten Karenzurlaub kein Arbeitsplatz zugewiesen werden, der dem vor Antritt des Karenzurlaubes zuletzt innegehabten zumindest gleichwertig ist, so ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.“
3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 75b Abs. 1 erster Satz BDG 1979 (wonach der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes die Abberufung bewirkt), dass es hierzu in Abweichung von § 40 Abs. 2 Z 3 leg.cit. iVm § 38 leg.cit. ausnahmsweise keines verwendungsändernden Bescheides bedarf. In einem solchen Fall gilt, dass der Beamte nach Beendigung seines Karenzurlaubes gemäß § 36 Abs. 1 leg.cit. neuerlich mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen ist. Diese Betrauung eines bereits abberufenen Beamten stellt keine qualifizierte Verwendungsänderung dar und kann – unter Wahrung der Verwendungsgruppenzugehörigkeit – durch formlose Weisung erfolgen (s. VwGH 28.01.2010, 2009/12/0079; 17.11.2004, 2004/12/0059).3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 75 b, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 (wonach der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes die Abberufung bewirkt), dass es hierzu in Abweichung von Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 38, leg.cit. ausnahmsweise keines verwendungsändernden Bescheides bedarf. In einem solchen Fall gilt, dass der Beamte nach Beendigung seines Karenzurlaubes gemäß Paragraph 36, Absatz eins, leg.cit. neuerlich mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen ist. Diese Betrauung eines bereits abberufenen Beamten stellt keine qualifizierte Verwendungsänderung dar und kann – unter Wahrung der Verwendungsgruppenzugehörigkeit – durch formlose Weisung erfolgen (s. VwGH 28.01.2010, 2009/12/0079; 17.11.2004, 2004/12/0059).
3.3. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.3.1. Die Beschwerdeführerin war im mittlerweile aufgelösten Stadtschulrat für Wien dem Arbeitsplatz der Leiterin der Präsidialabteilung (Verwendungsgruppe A1 / Funktionsgruppe 4) zur Dienstleistung zugewiesen. Aufgrund ihrer Bestellungen zur Vizedirektorin / zur Rektorin der Pädagogischen Hochschule Wien wurde die Beschwerdeführerin in den betroffenen Zeiträumen gemäß § 75 Abs. 2 Z 5 BDG 1979 gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (s. dazu die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen). Nach § 75b Abs. 1 leg.cit. bewirkte dieser Antritt der mehr als sechs Monate dauernden Karenz ex lege die Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrem Arbeitsplatz, wofür es nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (aufgrund des Nichtvorliegens eines Falls des § 40 Abs. 2 leg.cit.) keines Bescheides bedurfte (s. dazu oben unter Pkt. II.3.2.). Der Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie die – bereits zuvor ex lege von ihrem Arbeitsplatz der Leiterin der Präsidialabteilung im Stadtschulrat für Wien abberufene – Beschwerdeführerin nach dem Ende ihrer Karenz unter „Wahrung der Verwendungsgruppenzugehörigkeit“ (Verwendungsgruppe A1) mit einem in der Geschäftseinteilung ihrer Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatz (konkret: dem A1/1-wertigen Arbeitsplatz einer Referentin für Bildungsberatung) betraut, was nach der angeführten Judikatur keine qualifizierte Verwendungsänderung / Versetzung darstellt und auch durch formlose Weisung erfolgen hätte können (vgl. Pkt. II.3.2.). Da es sich bei der gegenständlichen Maßnahme somit um keine qualifizierte Verwendungsänderung / Versetzung iSd § 40 Abs. 2 iVm § 38 leg.cit. handelt, ist eine Prüfung betreffend das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses und einer „schonenderen Variante“ nicht vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter sind dieser – vom Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits in der Verhandlung dargelegten (s. S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls) – Rechtsansicht im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten (vgl. v.a. die Ausführungen des Rechtsvertreters und der Beschwerdeführerin auf S. 7 und 13 f. des Verhandlungsprotokolls).3.3.1. Die Beschwerdeführerin war im mittlerweile aufgelösten Stadtschulrat für Wien dem Arbeitsplatz der Leiterin der Präsidialabteilung (Verwendungsgruppe A1 / Funktionsgruppe 4) zur Dienstleistung zugewiesen. Aufgrund ihrer Bestellungen zur Vizedirektorin / zur Rektorin der Pädagogischen Hochschule Wien wurde die Beschwerdeführerin in den betroffenen Zeiträumen gemäß Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 5, BDG 1979 gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (s. dazu die unter Pkt. römisch zwei.1. getroffenen Feststellungen). Nach Paragraph 75 b, Absatz eins, leg.cit. bewirkte dieser Antritt der mehr als sechs Monate dauernden Karenz ex lege die Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrem Arbeitsplatz, wofür es nach der o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (aufgrund des Nichtvorliegens eines Falls des Paragraph 40, Absatz 2, leg.cit.) keines Bescheides bedurfte (s. dazu oben unter Pkt. römisch zwei.3.2.). Der Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie die – bereits zuvor ex lege von ihrem Arbeitsplatz der Leiterin der Präsidialabteilung im Stadtschulrat für Wien abberufene – Beschwerdeführerin nach dem Ende ihrer Karenz unter „Wahrung der Verwendungsgruppenzugehörigkeit“ (Verwendungsgruppe A1) mit einem in der Geschäftseinteilung ihrer Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatz (konkret: dem A1/1-wertigen Arbeitsplatz einer Referentin für Bildungsberatung) betraut, was nach der angeführten Judikatur keine qualifizierte Verwendungsänderung / Versetzung darstellt und auch durch formlose Weisung erfolgen hätte können vergleiche Pkt. römisch zwei.3.2.). Da es sich bei der gegenständlichen Maßnahme somit um keine qualifizierte Verwendungsänderung / Versetzung iSd Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, leg.cit. handelt, ist eine Prüfung betreffend das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses und einer „schonenderen Variante“ nicht vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter sind dieser – vom Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits in der Verhandlung dargelegten (s. S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls) – Rechtsansicht im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten vergleiche v.a. die Ausführungen des Rechtsvertreters und der Beschwerdeführerin auf S. 7 und 13 f. des Verhandlungsprotokolls).
3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters auf einen in naher Zukunft frei werdenden, A1/5-wertigen Arbeitsplatz innerhalb der Behörde (Leitung der Abteilung Präs/4 [Personal Bundes- und Pflichtschulen]) hinweist (s. S. 5 des Verhandlungsprotokolls), ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung festzuhalten, dass es sich hierbei nach § 4 Abs. 1 Z 1 AusG um einen ausschreibungspflichtigen Arbeitsplatz handelt, womit dieser für die Beschwerdeführerin im Rahmen der hier gegenständlichen Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach dem Ende ihrer Karenz nicht in Betracht kommt.3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin im Wege ihres Rechtsvertreters auf einen in naher Zukunft frei werdenden, A1/5-wertigen Arbeitsplatz innerhalb der Behörde (Leitung der Abteilung Präs/4 [Personal Bundes- und Pflichtschulen]) hinweist (s. S. 5 des Verhandlungsprotokolls), ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung festzuhalten, dass es sich hierbei nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AusG um einen ausschreibungspflichtigen Arbeitsplatz handelt, womit dieser für die Beschwerdeführerin im Rahmen der hier gegenständlichen Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach dem Ende ihrer Karenz nicht in Betracht kommt.
Dem in der Beschwerde getätigten Vorbringen, wonach im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des PVG (konkret § 9 Abs. 3 lit. a) PVG) nicht eingehalten worden seien (s. hierzu auch S. 6 des Verhandlungsprotokolls), ist entgegenzuhalten, dass eine schriftliche Mitteilung an den Dienststellenausschuss iSd § 9 Abs. 3 lit. a) leg.cit. in Bezug auf die gegenständliche Maßnahme nicht vorzunehmen war, weil es sich bei dieser nach den soeben getroffenen Ausführungen und entgegen den von der Zeugin XXXX in der Verhandlung hierzu getätigten Angaben (vgl. S. 11 des Verhandlungsprotokolls) insbesondere nicht um eine „Versetzung“ und auch nicht um eine „Betrauung […] mit einer Vorgesetztenfunktion“ oder um eine „Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion)“ handelt (s. hierzu auch die damit übereinstimmenden Ausführungen der Behördenvertreterin auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls).Dem in der Beschwerde getätigten Vorbringen, wonach im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen des PVG (konkret Paragraph 9, Absatz 3, Litera a,) PVG) nicht eingehalten worden seien (s. hierzu auch S. 6 des Verhandlungsprotokolls), ist entgegenzuhalten, dass eine schriftliche Mitteilung an den Dienststellenausschuss iSd Paragraph 9, Absatz 3, Litera a,) leg.cit. in Bezug auf die gegenständliche Maßnahme nicht vorzunehmen war, weil es sich bei dieser nach den soeben getroffenen Ausführungen und entgegen den von der Zeugin römisch 40 in der Verhandlung hierzu getätigten Angaben vergleiche S. 11 des Verhandlungsprotokolls) insbesondere nicht um eine „Versetzung“ und auch nicht um eine „Betrauung […] mit einer Vorgesetztenfunktion“ oder um eine „Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion)“ handelt (s. hierzu auch die damit übereinstimmenden Ausführungen der Behördenvertreterin auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls).
Schließlich erübrigt sich im Hinblick auf die oben getroffenen Ausführungen (zur nach sechsmonatiger Karenz gemäß § 75b Abs. 1 BDG 1979 ex lege erfolgten Abberufung der Beschwerdeführerin vom Arbeitsplatz der Leiterin der Präsidialabteilung im Stadtschulrat für Wien) ein Eingehen auf das von den Parteien und der Zeugin XXXX erstattete Vorbringen zur während der Karenz der Beschwerdeführerin erfolgten Besetzung des Arbeitsplatzes der Leiterin der Präsidialabteilung im Stadtschulrat für Wien und des Arbeitsplatzes der Leiterin der Abteilung Präs/1 in der Bildungsdirektion Wien sowie zur „Ausschreibung“ des zweitgenannten Arbeitsplatzes.Schließlich erübrigt sich im Hinblick auf die oben getroffenen Ausführungen (zur nach sechsmonatiger Karenz gemäß Paragraph 75 b, Absatz eins, BDG 1979 ex lege erfolgten Abberufung der Beschwerdeführerin vom Arbeitsplatz der Leiterin der Präsidialabteilung im Stadtschulrat für Wien) ein Eingehen auf das von den Parteien und der Zeugin römisch 40 erstattete Vorbringen zur während der Karenz der Beschwerdeführerin erfolgten Besetzung des Arbeitsplatzes der Leiterin der Präsidialabteilung im Stadtschulrat für Wien und des Arbeitsplatzes der Leiterin der Abteilung Präs/1 in der Bildungsdirektion Wien sowie zur „Ausschreibung“ des zweitgenannten Arbeitsplatzes.
3.4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsplatz Betrauung Karenzurlaub Leitungsfunktion öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Verwendungsänderung WeisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W246.2261593.1.00Im RIS seit
22.09.2023Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023